Beschluss
16 TaBV 35/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0908.16TABV35.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für einen Feststellungsantrag ein rechtliches Interesse an der Feststellung erforderlich. Es darf kein einfacherer und ebenso effektiver Weg zur Verfügung stehen, die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu beseitigen. Steht die Wirksamkeit der Bildung eines Wahlvorstands in Zweifel, sind 2 Zeitabschnitte zu unterscheiden: Derjenige vor Durchführung der Wahl und derjenige nach Durchführung der Wahl bzw. Einberufung der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. Für den Zeitraum vor Durchführung der Wahl hat das Bundesarbeitsgericht ein Beschlussverfahren über die Frage, ob die Wahl des Wahlvorstands wirksam erfolgt ist, als zulässig angesehen. Nach Durchführung der Wahl kommt der Frage der Nichtigkeit der Bildung des Wahlvorstands eine eigenständige Relevanz nicht mehr zu. Die Beteiligten sind insoweit auf die Durchführung eines Beschlussverfahrens hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu verweisen.
2. Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bestellungsbeschluss vom 12.06.2024 unwirksam sei, weil keine Ersatzmitglieder geladen wurden. Hierbei handelt es sich lediglich um einen einfachen Errichtungsfehler, der die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands unberührt lässt.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2025 – 24 BV 290/24 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist für einen Feststellungsantrag ein rechtliches Interesse an der Feststellung erforderlich. Es darf kein einfacherer und ebenso effektiver Weg zur Verfügung stehen, die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu beseitigen. Steht die Wirksamkeit der Bildung eines Wahlvorstands in Zweifel, sind 2 Zeitabschnitte zu unterscheiden: Derjenige vor Durchführung der Wahl und derjenige nach Durchführung der Wahl bzw. Einberufung der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. Für den Zeitraum vor Durchführung der Wahl hat das Bundesarbeitsgericht ein Beschlussverfahren über die Frage, ob die Wahl des Wahlvorstands wirksam erfolgt ist, als zulässig angesehen. Nach Durchführung der Wahl kommt der Frage der Nichtigkeit der Bildung des Wahlvorstands eine eigenständige Relevanz nicht mehr zu. Die Beteiligten sind insoweit auf die Durchführung eines Beschlussverfahrens hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu verweisen. 2. Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bestellungsbeschluss vom 12.06.2024 unwirksam sei, weil keine Ersatzmitglieder geladen wurden. Hierbei handelt es sich lediglich um einen einfachen Errichtungsfehler, der die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands unberührt lässt. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 2025 – 24 BV 290/24 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit der Bestellung der Beteiligten zu 4 und 5 zum Wahlvorstand. Die Antragsteller sind wahlberechtigte Arbeitnehmer der Beteiligten zu 6, die mit den Beteiligten zu 7 und 8 (Arbeitgeber) einen Gemeinschaftsbetrieb unterhält. Mit Beschluss vom 16.1.2024 bestellte der bei der Beteiligten zu 8 gebildete Betriebsrat den Beteiligten zu 4 zum Wahlvorstand. Mit weiterem Beschluss vom 12.6.2024 bestellte er den Beteiligten zu 5 zum Wahlvorstand. Dieser erließ am 12.6.2024 ein Wahlausschreiben für eine Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 6-8 in der Zeit vom 25. bis 28.7.2024, die auch stattfand. Die konstituierende Sitzung des neu gewählten Betriebsrats war am 9.8.2024. Die Antragsteller haben die Ansicht vertreten, die Bestellung der Beteiligten zu 4 und 5 zum Wahlvorstand sei nichtig. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 426-429 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 429-433 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller am 28.02.2025 zugestellt, der dagegen mit einem am 27.3.2025 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 25.5.2025 am 26.5.2025 (Montag) begründet hat. Die Antragsteller rügen, das Arbeitsgericht habe die Anträge zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Insbesondere bestehe ein Feststellungsinteresse. Die Wirksamkeit der Wahlvorstandsbestellung sei lediglich eine Vorfrage im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahren. Die Entscheidungsgründe erwüchsen nicht in Rechtskraft. Daraus ergebe sich das Feststellungsinteresse. Das Amt der Beteiligten zu 4 und 5 habe nicht durch die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 und die konstitutive Sitzung des gewählten Betriebsrats im August 2024 geendet. Soweit das Arbeitsgericht auf die Literaturmeinung von Fitting, BetrVG, § 16 Rn. 83 und die Entscheidung des BAG vom 14.11.1975 -1 ABR 61/75- verweise verkenne es, dass das Amt des Wahlvorstands nur dann durch eine von ihm eingeleitete Betriebsratswahl enden könne, wenn diese nicht nichtig sei. Wenn die Nichtigkeit der Betriebsratswahl rechtskräftig festgestellt würde, würde der Wahlvorstand infolge der ex-tunc-Wirkung einer solchen Feststellung wieder aufleben, da sein Amt nicht geendet haben könne. Die Feststellung müsse lediglich geeignet sein, den Streit zwischen den Beteiligten zu beenden. Genau dies würde durch eine Entscheidung in der Sache eintreten. Zwischen den Beteiligten sei streitig, ob (weiter) 2 Wahlvorstände im Amt seien, die gegebenenfalls jederzeit eine neue Betriebsratswahl einleiten können. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Beteiligte zu 5 inexistent sei. Er solle in der Betriebsratssitzung vom 12.06.2024 bestellt worden sein. Dieser Beschluss sei jedoch unwirksam, weil keine Ersatzmitglieder geladen wurden. Die Antragsteller beantragen, unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14.01.2025 -24 BV 290/24- 1. festzustellen, dass die Bestellung des Beteiligten zu 4 durch Beschluss des Betriebsrats A vom 16.1.2024 nichtig ist; 2. festzustellen, dass die Bestellung des Beteiligten zu 4 durch Beschluss des Betriebsrats A vom 12.6.2024 nichtig ist. Die Beteiligten zu 4 und 5 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie rügen, die Beschwerdebegründung enthalte bereits keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts. Jedenfalls sei die Beschwerde unbegründet. Das Arbeitsgericht habe die Anträge zu Recht bereits als unzulässig abgewiesen. Der Wahlvorstand existiere bereits nicht mehr, da die Wahl eingeleitet und durchgeführt wurde. Der Betriebsrat sei im Amt, zwischenzeitlich jedoch zurückgetreten, sodass ohnehin bald Neuwahlen anstünden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Anträge zu Recht als unzulässig abgewiesen. Auf die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen. Die Ausführungen der Antragsteller in der Beschwerdebegründung führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Es kann dahinstehen, ob die Anträge bereits deshalb unzulässig sind, weil die Beteiligten zu 4 und 5 mit dem Ende ihres Amtes, der Durchführung der Betriebsratswahl, die Beteiligtenfähigkeit verloren haben (vergleiche hierzu: BAG 14.1.1983 -6 ABR 39/82- AP Nr. 9 zu § 19 BetrVG 1972 zu 1c der Gründe; D/K/W- Homburg, BetrVG, 19. Auflage, § 16 Rn. 34; GK/BetrVG-Kreutz, 12. Auflage, § 16 Rn. 101; Richardi-Thüsing, BetrVG, 17. Auflage, § 16 Rn. 70). Wie das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend erkannt hat, fehlt es am erforderlichen Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Es darf kein einfacherer und ebenso effektiver Weg zur Verfügung stehen, die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten zu beseitigen. Steht die Wirksamkeit der Bildung eines Wahlvorstands in Zweifel, sind 2 Zeitabschnitte zu unterscheiden: Derjenige vor Durchführung der Wahl und derjenige nach Durchführung der Wahl bzw. Einberufung der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats. Für den Zeitraum vor Durchführung der Wahl hat das Bundesarbeitsgericht ein Beschlussverfahren über die Frage, ob die Wahl des Wahlvorstands wirksam erfolgt ist, als zulässig angesehen (BAG 14.12.1965 -1 ABR 6/65- AP Nr. 5 zu § 16 BetrVG; 3.6.1975 -1 ABR 98/74- AP Nr. 1 zu § 5 BetrVG 1972 Rotes Kreuz; zustimmend: Fitting, BetrVG, 32. Auflage, § 18 Rn. 33). Es sei zweckmäßig, Mängel des Wahlverfahrens, die die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl ergeben könnten schon im Vorbereitungsstadium der Wahl zu klären. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 wurde durchgeführt und der gewählte Betriebsrat ist im Amt, wobei er zwischenzeitlich zurückgetreten ist und eine Neuwahl eingeleitet hat. Die Wahl vom 25. bis 28.07.2024 wurde angefochten und die Nichtigkeit desselben geltend gemacht. Bei der Kammer 16 des Hessischen Landesarbeitsgerichts sind 4 Beschlussverfahren anhängig, in denen über die Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 25. bis 28.07.2024 gestritten wird und über die am 24.11.2025 entschieden werden soll (16 TaBV 27/25, 16 TaBV 38/25, 16 TaBV 39/25, 16 TaBV 55/25). In diesem Zusammenhang kann auch die hier streitgegenständliche Frage der Nichtigkeit der Bildung des Wahlvorstands von Bedeutung sein. Eine eigenständige Relevanz kommt der Frage der Nichtigkeit der Bildung des Wahlvorstands nach Durchführung der Betriebsratswahl und Stattfinden der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats jedoch nicht mehr zu. Die Beteiligten sind insoweit auf die Durchführung eines Beschlussverfahrens hinsichtlich der Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu verweisen. Ist die Wahl durchgeführt, ohne dass im Laufe des Wahlverfahrens ein aufgetretener Rechtsverstoß geltend gemacht worden ist, ist nur noch eine Anfechtung der Wahl nach § 19, bzw. die Geltendmachung der Nichtigkeit der Wahl, möglich (vgl. Fitting, BetrVG, § 18 Rn. 34). Entsprechendes muss gelten, wenn -wie hier (Hess. LAG 22. Juli 2024 -16 TaBVGa 86/24)- ein einstweiliges Verfügungsverfahren auf Abbruch der Wahl erfolglos durchgeführt wurde. Soweit die Antragsteller gemeint haben, im Falle der Nichtigkeit der Betriebsratswahl würde der Wahlvorstand infolge der ex-tunc-Wirkung einer solchen Feststellung wieder aufleben, trifft dies nicht zu. Der Wahlvorstand wird für eine bestimmte, von ihm durchzuführende Wahl bestellt. Erweist sich diese als unwirksam oder nichtig, ist ein neuer Wahlvorstand zu bestellen. Dies ergibt sich daraus, dass das Amt des Wahlvorstands mit der Einberufung des Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung (BAG 15.10.2014 -7 ABR 53/12- Rn. 59) bzw. der Wahl eines Wahlleiters in der konstituierenden Sitzung endet. Für eine später durchzuführende Wahl ist wiederum ein (neuer) Wahlvorstand zu bestellen. Aus §§ 16 ff. BetrVG folgt, dass der Wahlvorstand jeweils für die (nächste, bevorstehende) Wahl zu bestellen ist. Ein Aufleben eines früheren Wahlvorstands für eine vorangegangene Wahl sieht das BetrVG nicht vor. Die Auffassung der Antragsteller, zwischen den Beteiligten sei streitig, ob (weiter) 2 Wahlvorstände im Amt sind, die gegebenenfalls jederzeit eine neue Betriebsratswahl einleiten könnten, trifft so nicht zu. Aus den dargelegten Gründen ist für eine neue Betriebsratswahl ein neuer Wahlvorstand zu bestellen. Im Übrigen gilt, dass die Bestellung des Beteiligten zu 5 lediglich eine Bestätigung des am 16.01.2024 gebildeten, personengleichen, Wahlvorstands darstellte. Das Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht daraus, dass der Bestellungsbeschluss vom 12.06.2024 unwirksam sei, weil keine Ersatzmitglieder geladen wurden. Zwar mag die Auffassung der Antragsteller zutreffend sein, dass deshalb die Beschlussfassung des Betriebsrats unwirksam war. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um einen einfachen Errichtungsfehler, der die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstands unberührt lässt. Erforderlich ist vielmehr, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Errichtung in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Bestellung des Wahlvorstands nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Bestellungsvorschriften der §§ 16 bis 17a BetrVG handeln. Für die Beschränkung der nichtigen Bestellung auf ungewöhnliche Ausnahmefälle spricht vor allem das vom Betriebsverfassungsgesetz geschützte Interesse daran, betriebsratslose Zustände zu vermeiden, das insbesondere in §§ 1, 21a, 21b und 22 BetrVG zum Ausdruck kommt. Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, dürfen nicht unnötig erschwert werden. Das gilt für die Bestellung des Wahlvorstands umso mehr, als dessen Kompetenzen nach §§ 18, 18a BetrVG eng begrenzt sind. Seine Pflichten werden durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen (BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47; 13. März 2013 - 7 ABR 70/11 - Rn. 18; BAG 15.10.2014 -7 ABR 53/12- Rn. 39). III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.