Beschluss
16 TaBV 179/19
Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0825.16TABV179.19.00
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 117 Absatz 2 BetrVG enthält keinen eigenen Betriebsbegriff, sondern regelt den Geltungsbereich des BetrVG.
2. Die Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen. Dieser bestimmt sich hier nach dem auf der Grundlage von § 117 Absatz 2 BetrVG vereinbarten Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (TV PV).
3. Eine Auslegung des TV PV ergibt, dass bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung getrennte Vertreter für den Bereich Cockpit einerseits und Kabine andererseits gewählt werden müssen.
4. Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das gesamte fliegende Personal genügt dem ebenso wenig, wie die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bezogen auf die einzelnen Stationen, von denen das fliegende Personal aus eingesetzt wird.
5. Diese Verkennung des Betriebsbegriffs führt zwar zur Unwirksamkeit der Wahlen, ist aber nicht so schwerwiegend, dass sie nichtig wären.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 – 21 BV 640/18 – teilweise abgeändert:
Die Wahlen des Beteiligten zu 5 als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A sowie der Beteiligten zu 7, 8, 9 und 10 als zweiter, dritter, vierter und fünfter Stellvertreter der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A vom 26. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 11 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 117 Absatz 2 BetrVG enthält keinen eigenen Betriebsbegriff, sondern regelt den Geltungsbereich des BetrVG. 2. Die Schwerbehindertenvertretung ist grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen. Dieser bestimmt sich hier nach dem auf der Grundlage von § 117 Absatz 2 BetrVG vereinbarten Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (TV PV). 3. Eine Auslegung des TV PV ergibt, dass bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung getrennte Vertreter für den Bereich Cockpit einerseits und Kabine andererseits gewählt werden müssen. 4. Die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das gesamte fliegende Personal genügt dem ebenso wenig, wie die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung bezogen auf die einzelnen Stationen, von denen das fliegende Personal aus eingesetzt wird. 5. Diese Verkennung des Betriebsbegriffs führt zwar zur Unwirksamkeit der Wahlen, ist aber nicht so schwerwiegend, dass sie nichtig wären. Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 – 21 BV 640/18 – teilweise abgeändert: Die Wahlen des Beteiligten zu 5 als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A sowie der Beteiligten zu 7, 8, 9 und 10 als zweiter, dritter, vierter und fünfter Stellvertreter der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A vom 26. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 11 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Anfechtbarkeit bzw. Nichtigkeit von zwei sich hinsichtlich des Betriebsbegriffs überschneidenden Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte zu 11 (Arbeitgeber) ist ein Luftfahrtunternehmen. Die Beteiligten zu 1-4 und 5, 7-10 sind Mitarbeiter des fliegenden Personals des Arbeitgebers und anerkannt Schwerbehinderte im Sinne von § 2 SGB IX. Die Beteiligte zu 6 ist am Verfahren nicht mehr beteiligt. Für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer des Arbeitgebers ist gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 BetrVG durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet worden. Hierbei handelt es sich um den Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2 (TV PV), wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 15-95 der Akte Bezug genommen wird. Der TV PV enthält unter anderem folgende Regelungen: § 1 Errichtung von Personalvertretungen (1) Im Flugbetrieb der DLH wird eine Personalvertretung gewählt. § 6 Sitz Die Personalvertretung hat ihren Sitz am Dienstsitz des Verantwortlichen Betriebsleiters (Accountable Manager nach EASA OPS). § 6a Zusammensetzung und Wahl der Personalvertretung Die Personalvertretung besteht aus Gruppenvertretungen und einer Gesamtvertretung. Im Flugbetrieb der DLH werden 2 Gruppenvertretungen gewählt. Dies sind die Gruppenvertretung Kabine und die Gruppenvertretung Cockpit. Folgende Mitarbeitergruppen wählen gemeinsam die Gruppenvertretung Kabine: 1. Purseretten/Purser 2. Flugbegleiterinnen/Flugbegleiter Folgende Mitarbeitergruppen wählen gemeinsam die Gruppenvertretung Cockpit: 1. Kapitäninnen/Kapitäne 2. Copiloten/Copiloten § 14 Wahlvorschriften (1) Die Gruppenvertretungen Cockpit und Kabine werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. (2) Die Wahl der Gruppenvertretungen Cockpit und Kabine erfolgt in getrennter Wahl. Die Gruppenvertretung Cockpit wird nach den Grundsätzen der Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl) gewählt. Die Gruppenvertretung Kabine wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. (…) § 32 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Die Schwerbehindertenvertretung ([bis 31.12.2017: § 94] [ab 1.1.2018: § 177] des 9. Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen der jeweiligen Gruppenvertretung beratend teilnehmen. § 47 Voraussetzungen der Errichtung, Mitgliederzahl, Stimmengewicht, Zusammensetzung (1) Aus den Gruppenvertretungen wird eine Gesamtvertretung gebildet. (2) In der Gesamtvertretung sind die Gruppenvertretung Cockpit mit 6 und die Gruppenvertretung Kabine mit 6 Mitgliedern vertreten. (3) Mitglieder der Gruppenvertretung sind im Rahmen der Sitzzahlen nach Abs. 2: 1. die Vorsitzenden der Gruppenvertretungen sowie deren Stellvertreter 2. diejenigen Mitglieder der Gruppenvertretungen, die von ihrer jeweiligen Gruppe auf Beschluss entsandt werden. Bei der Zusammensetzung ist auf eine Besetzung entsprechend der Wertung des § 15 zu achten. § 50 Zuständigkeit (1) Die Gesamtvertretung ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder beide Gruppenvertretungen betreffen und die nicht durch die einzelnen Gruppenvertretungen geregelt werden können. Sie ist den einzelnen Gruppenvertretungen nicht übergeordnet. (…). § 52 Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung Die Gesamtschwerbehindertenvertretung ([bis 31.12.2017: § 97 Abs. 1] [ab 1.1.2018: § 180 Abs. 1] des 9. Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen der Gesamtvertretung beratend teilnehmen. Im Jahr 2018 waren die Mitarbeiter des fliegenden Personals des Arbeitgebers sogenannten Stationierungsorten, nämlich den Stationen B, C und D, zugeordnet. Am 26. Oktober 2018 fand für alle schwerbehinderten Mitarbeiter des Flugbetriebs des Arbeitgebers eine stationsübergreifende, gemeinsam für beide Gruppen (Kabine und Cockpit) durchgeführte Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt. Der Wahlvorstand dieser Wahl wurde durch eine Wahlversammlung bestellt, zu der die nach § 47 TV PV gebildete Gesamtvertretung des fliegenden Personals eingeladen hatte. Der Beteiligte zu 5 wurde bei dieser Wahl als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des gesamten fliegenden Personals und die Beteiligten zu 7-10 als 2., 3., 4. und 5. Stellvertreter der Vertrauensperson gewählt. Die vormalige Beteiligte zu 6 wurde als 1. Stellvertreterin gewählt, hat ihr Amt aber inzwischen niedergelegt. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 7. November 2018 (Bl. 102f der verbundenen Akte 21 BV 641/18) bekannt gegeben. Parallel dazu fand am 29. Oktober 2018 bezogen auf die dem Stationierungsort B zugeordneten schwerbehinderten Mitarbeiter des fliegenden Personals eine weitere Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt. Dabei wurden der Antragsteller zu 1 als Vertrauensperson und die Beteiligten zu 2-4 als 1., 2., 3. und 4. Stellvertreter gewählt, wobei der als 3. Stellvertreter gewählte Arbeitnehmer zurückgetreten ist. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 2. November 2018 (Bl. 16f der verbundenen Akte 21 BV 641/18) bekannt gegeben. Die Antragsteller zu 1, 3 und 4 haben mit einem am 9. November 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz die Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung vom 26. Oktober 2018 geltend gemacht. Der Arbeitgeber hat in dem verbundenen Verfahren 21 BV 641/18 die Nichtigkeit, hilfsweise Unwirksamkeit der Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2018 geltend gemacht. Die Beteiligten zu 1, 3 und 4 rügen die Verkennung des Betriebsbegriffs bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26. Oktober 2018, während der Arbeitgeber die Verkennung des Betriebsbegriffs hinsichtlich der am 29. Oktober 2018 erfolgten Wahl der Schwerbehindertenvertretung für den Stationierungsort B geltend macht. Hinsichtlich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. der Gründe (Bl. 260-265 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag des Arbeitgebers teilweise stattgegeben und die Wahl des Antragstellers zu 1 als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der Station B sowie der Beteiligten zu 2, 3 und 4 als 1., 2. und 4. Stellvertreter für unwirksam, aber nicht nichtig erklärt. Den Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 4 hinsichtlich der stationsübergreifenden Wahlen des Beteiligten zu 5 als Vertrauensperson und der Beteiligten zu 7-10 als 2., 3., 4. und 5. Stellvertreter hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1, 3 und 4 am 13. November 2019 zugestellt, der dagegen am 11. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 13. März 2020 am 11. März 2020 begründet hat. Dem Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers wurde der Beschluss am 13. November 2019 zugestellt, der dagegen am 13. Dezember 2019 Beschwerde eingelegt und diese am 13. Januar 2020 begründet hat. Die Antragsteller zu 1,3 und 4 rügen, das Arbeitsgericht habe -mit dem Bundesarbeitsgericht- zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Betrieb im Sinne des § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX nach § 170 Abs. 1 S. 2 SGB IX nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes bzw. nach Tarifverträgen nach §§ 1, 4 BetrVG soweit diese abweichende Organisationseinheiten schaffen zu bestimmen sei. Dies verkenne, dass jeder Mitarbeiter des fliegenden Personals arbeitsvertraglich einer Station zugeordnet sei. Bis zur Durchführung der turnusgemäßen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen im Jahr 2018 hätten die an den Stationen D, C und B stationierten Mitarbeiter des fliegenden Betriebs immer gemeinsam mit dem jeweiligen Bodenpersonal der jeweiligen Station an der Wahl der Schwerbehindertenvertretung für diese Station teilgenommen. Diese Organisationsform habe es ermöglicht, dass die jeweiligen Schwerbehindertenvertretungen den schwerbehinderten Mitarbeitern des fliegenden Personals an ihrem Standort beratend und helfend zur Seite stehen konnten. Eigene Schwerbehindertenvertretungen für das fliegende Personal seien erstmals 2018 gewählt worden. Die Argumentation des Bundesarbeitsgerichts und ihm folgend des Arbeitsgerichts, dass für die Auslegung des Betriebsbegriffs des § 177 Absatz 1 S. 1 SGB IX auf den betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsbegriff zurückzugreifen sei, verkenne die beratende und helfende Funktion der Schwerbehindertenvertretung im Sinne einer Vor-Ort-Präsenz. Demgegenüber sei die Wahl des Beteiligten zu 5 und seiner Stellvertreter von den Antragstellern zu 1, 3 und 4 zu Recht angefochten worden. Zum einen habe die Gesamtvertretung des fliegenden Personals nicht zur Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands einladen dürfen. Dies hätte vielmehr nach § 1 Abs. 2 S. 2 SchwbVWO durch die Gruppenvertretungen, die die Funktion eines Betriebsrats im Flugbetrieb des Arbeitgebers wahrnehmen, erfolgen müssen. Ferner gebe der TV PV als Struktur für die Schwerbehindertenvertretungen vor, dass je eine Schwerbehindertenvertretung für die Beschäftigtengruppe Kabine und eine weitere für die Beschäftigtengruppe Cockpit zu wählen sei. Sodann wäre eine Gesamtschwerbehindertenvertretung zu bilden. Mit der Wahl einer einzigen Schwerbehindertenvertretung für den gesamten fliegenden Betrieb sei den Vorgaben des TV PV nicht gefolgt worden. Dies führe zur Unwirksamkeit der Wahl. Schließlich habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Einsichtnahme in die Wählerlisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe an der Station C nicht gewährleistet gewesen sei. Aus der Aussage der Zeugin E ergebe sich dies gerade nicht. Es fehle an einem substantiierten Vortrag hinsichtlich der Erreichbarkeit des Beteiligten zu 5 im Falle der Nichtbesetzung des Wahlbüros in C. Die Beschwerde des Arbeitgebers sei unbegründet. Die Betriebsratswahl am Stationierungsort B sei nicht nichtig, da selbst wenn diese unwirksam sei, die Wahl keineswegs den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn trage. Die Antragsteller zu 1, 3 und 4 beantragen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2019 -21 BV 640/18- dahingehend abzuändern, - dass der Antrag auf Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 1 als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A der Station B sowie die Wahlen des Beteiligten zu 2, 3 und 4 als zweiter, dritter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A der Station B vom 29. Oktober 2018 abgewiesen wird und - dass die Wahl des Beteiligten zu 5 zur Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A sowie der Beteiligten zu 7, 8, 9 und 10 als zweiter, dritter, vierter und fünfter Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A vom 26. Oktober 2018 für unwirksam erklärt wird, sowie die Beschwerde der Beteiligten zu 11 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 11 beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 1-4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 -21 BV 640/18- zurückzuweisen, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 -21 BV 640/18- teilweise abzuändern und festzustellen, dass die Wahl des Beteiligten zu 1 als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A am Stationierungsort B sowie der Beteiligten zu 2, 3 und 4 als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2019 nichtig ist. Die Beteiligten zu 5-10 beantragen, die Beschwerde der Beteiligten zu 1-4 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. September 2019 -21 BV 640/18- zurückzuweisen. Der Arbeitgeber ist der Auffassung, die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 sei unbegründet. Die Anfechtung der Wahl vom 29. Oktober 2018 sei wirksam. Das Betriebsverfassungsgesetz regele in § 117 Abs. 2 BetrVG abweichend zu den Regelungen der §§ 1, 4 BetrVG bei Luftfahrtunternehmen einen eigenständigen Betriebsbegriff für das fliegende Personal. Daraus ergebe sich, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal stationsübergreifend durchzuführen sei. Zugleich ergebe sich hieraus die Unbegründetheit der Anfechtung der Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 26. Oktober 2018. Allerdings sei diese Wahl nicht nur unwirksam, sondern nichtig. Es sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, wieso der Betriebsbegriff nach § 170 Abs. 1 S. 2 SGB IX nicht mit dem Betriebsbegriff des TV PV übereinstimmen sollte. Die offenkundige Verkennung der betrieblichen Einheit führe zur Nichtigkeit der Wahl. Der TV PV enthalte keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen Stationen betrieblich trennen wollten. Die Beteiligten zu 5-10 sind der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass die Stationen für das fliegende Personal für sich betrachtet keine eigenständigen Betriebe darstellen. Vielmehr gehe das Betriebsverfassungsgesetz in § 117 Abs. 2 bei einem Luftfahrtunternehmen von dem Begriff des Flugbetriebs und damit einem eigenständigen Betriebsbegriff für das fliegende Personal aus. Auch gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass für die Bereiche Cockpit und Kabine gesonderte Schwerbehindertenvertretungen gewählt werden müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerden sind statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurden, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. Insbesondere ist die Beschwerde der Antragsteller zu 3 und 4 nicht wegen verspäteter Begründung unzulässig. Soweit in dem Beschluss über die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist vom 7. Januar 2020 (Bl. 311 der Akte) in dem Formular seitens des Vorsitzenden ausschließlich der Antragsteller zu 1 genannt wurde, handelt es sich erkennbar um ein Schreibversehen. Inhaltlich bezog sich die Fristverlängerung zugleich auf die Antragsteller zu 3 und 4. 2. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 ist teilweise begründet. Die Wahl der Schwerbehindertenvertretung und der Stellvertreter vom 26. Oktober 2018 ist unwirksam, wenngleich nicht nichtig. Wie das Arbeitsgericht auf Seite 13, 14 des Beschlusses richtig erkannt hat, liegen die formellen Voraussetzungen für den Anfechtungsantrag vor; darauf wird Bezug genommen. Die Wahlen vom 26. Oktober 2019 sind unwirksam, weil der Schwerbehindertenvertreter und seine Stellvertreter unter Zugrundelegung eines fehlerhaften Betriebsbegriffs gewählt wurden. Soweit § 117 Abs. 2 BetrVG auf „im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen“ abstellt, enthält die Vorschrift keinen eigenen Betriebsbegriff im Sinne von §§ 1, 4 BetrVG. Dies ergibt eine Auslegung der Norm. Zwar ist der Wortlaut insoweit nicht eindeutig. Die systematische Stellung der Norm am Ende des Betriebsverfassungsgesetzes und nicht an dessen Anfang, wo der Betriebsbegriff geregelt ist, belegt, dass die Vorschrift die Anwendbarkeit des Gesetzes auf Betriebe von Luftfahrtunternehmen regelt und nicht deren Betriebsbegriff. Dies ergibt sich auch aus der amtlichen Überschrift von § 117 BetrVG: Geltung für die Luftfahrt. Hierfür spricht auch der Sinn und Zweck der Norm, nach dem es darum geht, diejenigen Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen, für die (nur) durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden kann, von sonstigen Arbeitnehmern von Luftfahrtunternehmen, auf die es unmittelbar Anwendung findet, abzugrenzen. Dem dient das Tatbestandsmerkmal „im Flugbetrieb beschäftigt“. Dies bedeutet, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden Arbeitnehmer eine arbeitsvertraglich geschuldete Gesamttätigkeit erbringen, die durch die Beförderung von Personen und Gütern durch Luftfahrzeuge geprägt wird (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 30. Aufl., § 117 Rn. 4). Mit dem Betriebsbegriff hat dies nichts zu tun. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Schwerbehindertenvertretung grundsätzlich für den Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne zu wählen. Das ist die Organisationseinheit, in der auch der Betriebsrat besteht (Bundesarbeitsgericht 10. November 2004 -7 ABR 17/04- Rn. 21, 22). Hieraus folgt, dass sich der Betriebsbegriff nach dem TV PV bestimmt. Nach dessen § 6a besteht die Personalvertretung aus 2 Gruppenvertretungen und einer Gesamtvertretung. Es wird jeweils eine Gruppenvertretung für die Mitarbeiter des Bereichs Kabine und eine für diejenigen des Bereichs Cockpit gebildet. Diese Organisationseinheiten sind jeweils Betriebe im Sinne des § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass § 1 Abs. 1 von der Wahl „einer“ Personalvertretung spricht und in §§ 6 und 6a der Begriff der Personalvertretung jeweils im Singular („die Personalvertretung“) verwandt wird. In § 1 Abs. 1 handelt es sich bei dem Wort „eine“ um einen unbestimmten Artikel, in den §§ 6, 6a um die Bezeichnung als Oberbegriff der einzelnen Mitbestimmungsgremien. Eine Festlegung der Personalvertretung insgesamt als Organisationseinheit, für die das Mitbestimmungsgremium zu wählen ist, ist damit gerade nicht verbunden. Dies sind vielmehr die Gruppenvertretungen. Auf dieser organisatorischen Ebene sind zugleich die Schwerbehindertenvertretungen zu bilden. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung entspricht sodann der Ebene der Gesamtvertretung nach §§ 47 ff TV PV. Danach hätten bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung getrennte Vertreter für den Bereich Cockpit einerseits und Kabine andererseits gewählt werden müssen. Im Übrigen ist die Beschwerde der Antragsteller zu 1, 3 und 4 unbegründet, denn die Wahl der Schwerbehindertenvertretung vom 29. Oktober 2018 ist gleichfalls wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Wie sich aus der oben dargestellten Struktur des TV PV ergibt, sind die Schwerbehindertenvertreter auf der Ebene der Gruppenvertretungen zu wählen. Diese knüpfen jedoch nicht an die Stationen an, von denen aus das fliegende Personal eingesetzt wird. 3. Die Beschwerde des Arbeitgebers ist unbegründet. Die Betriebsratswahl vom 29. Oktober 2018 ist nicht nichtig. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl - nichts Anderes gilt für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung - kommt nur bei groben und offensichtlichen Verstößen gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts, die so schwerwiegend sind, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht, in Betracht. Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt in der Regel nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl (Bundesarbeitsgericht 13. März 2013 -7 ABR 70/11- Rn. 17). Der Wahlvorstand für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 26. Oktober 2018 hat sich hinsichtlich des Betriebsbegriffs erkennbar an der vorangegangenen Praxis orientiert, diese bezogen auf die einzelnen Stationen zu errichten. Dies war allerdings nur in Bezug auf das Bodenpersonal zutreffend. Bei seiner rechtlichen Wertung hat der Wahlvorstand die Vorschriften des TV PV nicht hinreichend berücksichtigt. Hierbei ist ihm jedoch zugute zu halten, dass er hierfür zunächst einmal die rechtliche Beurteilung anstellen musste, dass sich der Betriebsbegriff für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung, nach dem für das Betriebsverfassungsgesetz -und damit hier für das fliegende Personal nach dem TV PV- bestimmt. Dafür hätte ihm die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 2004 -7 ABR 17/04- bekannt sein müssen, was von juristischen Laien jedoch nicht erwartet werden kann. Unter Zugrundelegung dessen, war die Verkennung des Betriebsbegriffs keinesfalls offensichtlich. Zudem ist dem Wahlvorstand zugute zu halten, dass das Bundesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang –hinsichtlich der Massenentlassungsrichtlinie und damit des § 17 KSchG- die Station als Betrieb ansieht, der über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Bodenpersonal, verfügt (Bundesarbeitsgericht 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 - Rn. 35ff). Hierbei handelt es sich jedoch um den unionsrechtlichen Betriebsbegriff der Massenentlassungsrichtlinie, der eigenständig gegenüber dem des Betriebsverfassungsgesetz ist (BAG a.a.O., Rn. 32), und daher für die Auslegung des TV PV im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nicht herangezogen werden kann. Wenn der Wahlvorstand dies für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung am 26. Oktober 2018 verkannte, handelte es sich nicht um eine offensichtliche Verkennung des Betriebsbegriffs. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, §§ 92 Abs. 1, 72 ArbGG.