Beschluss
21 BV 640/18
ArbG Frankfurt 21. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGFFM:2019:0926.21BV640.18.00
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Leitsätze
Erfolgreiche Anfechtung zweier räumlich übnerschneidender Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung für verschiedene sog. Stationsorte eines Luftfahrtunternehmens wegen Verkennung des Betriebbegriffs.
Tenor
Die Wahl des Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A der Station B sowie der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten des fliegenden Personals der Station B vom 29. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgreiche Anfechtung zweier räumlich übnerschneidender Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung für verschiedene sog. Stationsorte eines Luftfahrtunternehmens wegen Verkennung des Betriebbegriffs. Die Wahl des Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A der Station B sowie der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten des fliegenden Personals der Station B vom 29. Oktober 2018 wird für unwirksam erklärt. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. Die Beteiligten streiten um die Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit von zwei sich räumlich überschneidenden Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung. Die Beteiligte zu 11) ist ein international agierendes Luftfahrtunternehmen. Die Beteiligten zu 1) bis 5) sowie 7) bis 10) sind Mitarbeiter des fliegenden Personals der Beteiligten zu 11) und anerkannt schwerbehindert i. S. v. § 2 SGB IX. Die vormalige Beteiligte zu 6) ist ebenfalls Mitarbeiterin des fliegenden Personals der Beteiligten zu 11) und anerkannt schwerbehindert. Im Unternehmen der Beteiligten zu 11) gilt nach § 117 Abs. 2 Satz 1 der „Tarifvertrag Personalvertretung Nr. 2" vom 31. Mai 2017 (in Kopie BI. 15 ff. d. Akte; im Folgenden: TV PV). Dieser sieht in § 1 Abs. 1 vor, dass im Flugbetrieb der Beteiligten zu 11) eine Personalvertretung gewählt wird. Gem. § 6a des TV PV besteht die Personalvertretung aus zwei Gruppenvertretungen, nämlich der Gruppenvertretung Cockpit (für die Mitarbeitergruppe Kapitäne und Copiloten) und der Gruppenvertretung Kabine (für die Mitarbeitergruppe Flugbegleiter und Purser). Des Weiteren sieht der § 47 TV PV die Bildung einer mit Mitgliedern der beiden Gruppenvertretungen paritätisch besetzte Gesamtvertretung vor. Regelungen zur Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für den Flugbetrieb enthält der TV PV nicht.21 BV 640/18. Im Jahr 2018 waren die Mitarbeiter des fliegenden Personals der Beteiligten zu 11) sog. Stationierungsorten zugeordnet, nämlich den Stationen B, C und D. Inwieweit die Stationierungsorte im Hinblick auf das fliegende Personal der Beteiligten zu 11) als eigenständige Betriebe i. S. v. § 1 BetrVG zu werten gewesen sind, ist zwischen den Beteiligten streitig. Der Stationierungsort D ist von der Beteiligten zu 11) mittlerweile aufgelöst worden. Am 26. Oktober 2018 fand für alle schwerbehinderten Mitarbeiter des Flugbetriebes der Beteiligten zu 11) stationsübergreifend eine Wahl zur Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal statt. Der Wahlvorstand dieser Wahl wurde durch eine Wahlversammlung bestellt, zu der die nach dem § 47 TV PV gebildete Gesamtvertretung des fliegenden Personals eingeladen hatte. Der Beteiligte zu 5) wurde bei dieser Wahl als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des gesamten fliegenden Personals des Stationierungsortes B gewählt. Die Beteiligten zu 7) bis 10) wurden als zweiter, dritter, vierter bzw. fünfter Stellvertreter der Vertrauensperson gewählt. Die vormalige Beteiligte zu 6) wurde als erste Stellvertreterin gewählt, hat ihr Amt aber während des laufenden Beschlussverfahrens niedergelegt. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 07. November 2018 (in Kopie BI. 102 f. d. vormaligen Akten 21 BV 641/18) bekannt gegeben. Parallel zur vorstehend angeführten stationsübergreifenden Wahl zur Schwerbehindertenvertretung fand am 28. Oktober 2018 ausschließlich bezogen auf die der Station B zugeordneten schwerbehinderten Mitarbeiter des fliegenden Personals eine weitere Wahl zur Schwerbehindertenvertretung statt. Gewählt wurde der Beteiligte zu 1) als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen des fliegenden Personals der Station B. Die Beteiligte zu 2) wurde als erster Stellvertreter, die Beteiligten zu 3) und 4) wurden als zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson gewählt. Der als dritter Stellvertreter gewählte Arbeitnehmer ist zurückgetreten. Das Wahlergebnis wurde durch Aushang vom 02. November 2018 (in Kopie BI. 16 f. d. vormaligen Akten 21 BV 641/18) bekannt gegeben. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) haben mit Antragsschrift vom 09. November 2018, bei Gericht per Telefax eingegangen am selben Tag, mit dem Antrag, „festzustellen, dass die Wahl der Antragsgegnerin und Beteiligten zu 4.) zur Schwerbehindertenvertretung v. 26.08.2018 unwirksam ist" das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Im Rubrum der Antragsschrift haben die Beteiligten zu 1), 3) und 4) als Antragsgegner (dort noch bezeichnet als Beteiligte zu 4.) aufgeführt: „Schwerbehindertenvertretung des gesamten fliegenden Personals der A, vertr. d. d. Scherbehindertenvertreter E (...)". Die Beteiligte zu 11) hat in einem gesonderten Verfahren mit Antragsschrift vom 14. November 2018, bei Gericht eingegangen am selben Tag, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2018 mit den Anträgen angegriffen „1. festzustellen, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der A am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2018 nichtig ist" sowie „2. hilfsweise, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der A am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2018 unwirksam ist." Das von der Beteiligten zu 11) eingeleitete Beschlussverfahren hat das Aktenzeichen 21 BV 641/18 geführt. Das Gericht hat mit im Gütetermin am 04. März 2019 verkündeten Beschluss das vorliegende Verfahren mit dem von der Beteiligten zu 11) unter dem Aktenzeichen 21 BV 641/18 eingeleiteten Beschlussverfahren gem. § 147 ZPO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 21 BV 640/18 miteinander verbunden. Die Beteiligte zu 11) ist der Ansicht, die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal am Stationierungsort B sei wegen der eklatanten Verkennung des Betriebsbegriffes nichtig, zumindest jedoch anfechtbar. In ihrem Unternehmen gebe es für das fliegende Personal — wie auch im TV PV abgebildet — nur einen einheitlichen, stationierungsübergreifenden (Flug-)Betrieb. Die Stationierungsorte für sich seien weder Betriebe i. S. v. § 1 BetrVG noch i. S. d. TV PV. Sie behauptet, die einheitliche Leitung des Flugbetriebes werde von B durch den Account Manager sowie der dort ansässigen Leitung der Personalabteilung vorgenommen. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind der Ansicht, die stationsübergreifende Wahl der Schwerbehindertenvertretung des gesamten fliegenden Personals der Beteiligten zu 11) sei wegen Verkennung des Betriebsbegriffes unzulässig gewesen. Die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung habe nach § 177 SGB IX betriebsbezogen stattfinden müssen. Dabei sei davon auszugehen, dass die Stationierungsorte in B, C und D als maßgebliche betriebliche Einheit für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der Beteiligten zu 11) anzusehen seien. Sie behaupten, über die Stationen würden personelle Angelegenheiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstplangestaltungen, Abmahnungen etc. ausgeführt. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) meinen, die Wahl sei darüber hinaus auch anfechtbar, weil die Gesamtvertretung des fliegenden Personals nicht befugt gewesen sei, zu der Wahlversammlung für die Bestellung eines Wahlvorstandes einzuladen. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) behaupten außerdem, dass Wahlbüro am Stationierungsort C sei ab dem 17. September 2018 nicht besetzt gewesen, so dass in C keine Möglichkeit mehr bestand, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen. Die Beteiligte zu 11) beantragt, 1) festzustellen, dass die Wahlen des Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson des fliegenden Personals der Station B sowie der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2018 nichtig ist; 2) hilfsweise die Wahlen des Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson des fliegenden Personals der Station B sowie der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson für die Schwerbehinderten des fliegenden Personals der A am Stationierungsort B vom 29. Oktober 2018 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 1) bis 4) beantragen, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) beantragen, die Wahlen des Beteiligten zu 5) als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der A sowie der Beteiligten zu 7), 8), 9) und 10) als zweiter, dritter, vierter und fünfter Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der Beteiligten zu 11) vom 26. Oktober 2018 für unwirksam zu erklären. Die weiteren Beteiligten beantragen, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 5) sowie 7) bis 10) sind der Ansicht, die Wahl zur Schwerbehindertenvertretung vom 26. Oktober 2018 für das gesamte fliegende Personal sei rechtswirksam. Sie behauptet, die Einlassung der Beteiligten zu 1), 3) und 4) zur Erreichbarkeit des Wahlbüros in der Station C sei unzutreffend. Zwar sei das Büro ab dem 17. September 2018 nicht mehr durchgehend besetzt gewesen, an der Bürotür sei jedoch ein Zettel mit einer Telefonnummer angebracht worden, um den Mitarbeitern telefonisch die Absprache eines Termins zur Einsichtnahme in die Wählerliste zu ermöglichen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Erreichbarkeit des Wahlbüros im C ab dem 17. September 2018 durch Vernehmung der Zeugin F. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Anhörungstermins vom 26. September 2019 (Bl. 225 ff. d. Akte) verwiesen. Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die weiteren Ausführungen in den Schriftsätzen der Beteiligten sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Anträge sind zulässig, jedoch nur hinsichtlich des hilfsweise gestellten Anfechtungsantrages der Beteiligten zu 11) bezüglich der Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der Station B vom 26. Oktober 2018 in der Sache begründet. Dazu im Einzelnen wie folgt: 1) Der — nicht fristgebundene — Antrag der Beteiligten zu 11) auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahlendes Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson des fliegenden Personals der Station B sowie der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson vom 29. Oktober 2018 ist unbegründet. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Wahl einer Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bzw. die Wahl ihrer Stellvertreter nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig sein kann. Die Nichtigkeit der Wahlen kann nur angenommen werden, wenn gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden ist, dass noch nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Die Wahl muss „den Stempel der Nichtigkeit auf der Stirn tragen" (BAG, Beschluss vom 25. Juli 2017, 7 ABR 2/16, juris, m. w. N.). b) Dabei ist anerkannt, dass die Verkennung des Betriebsbegriffes in der Regel nicht die Nichtigkeit, sondern nur die Anfechtbarkeit der darauf beruhenden Wahl begründen kann. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine Verkennung der richtigen Rechtsgrundlage (z. B. eines Tarifvertrages) für die Bestimmung des Betriebsbegriffes geht (so für Betriebsratswahlen BAG, Beschluss vom 13. März 2013, 7 ABR 70/11, juris). c) Vorliegend stützt die Beteiligte zu 11) die Begründung für die vermeintliche Nichtigkeit der Wahlen vom 29. Oktober 2018 ausschließlich auf eine Verkennung des Betriebsbegriffes nach den für die Wahl maßgeblichen Vorschriften der §§ 177, 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 2018 erstmals bei der Beteiligten zu 11) für den Flugbetrieb eigenständige Schwerbehindertenvertretungen gewählt worden sind. Es gibt und gab zum Zeitpunkt der Wahl keine rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen zum Betriebsbegriff nach § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das fliegenden Personal einer Fluggesellschaft. Die Bestimmung der zutreffenden betrieblichen Einheit für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal einer Fluggesellschaft ist mithin nicht offenkundig. Dies gilt bezogen auf das Unternehmen der Beteiligten zu 11) noch verstärkt vor dem Hintergrund, dass die Beteiligte zu 11) zum Zeitpunkt der streitbefangenen Wahlen organisatorisch an drei verschiedenen Flughäfen Stationen vorgehalten hat und die Arbeitnehmervertretungen für das fliegende Personal nicht nach dem Betriebsverfassungsgesetz, sondern aufgrund des nach § 117 Abs. 2 BetrVG abgeschlossenen TV PV gewählt worden sind. Allein diese Rahmenbedingungen lassen im vorliegenden Fall eine Verkennung des Betriebsbegriffes nicht ansatzweise als einen so schwerwiegenden Fehler erscheinen, dass eine Nichtigkeit der Wahlen angenommen werden kann. 2) Der hilfsweise gestellte Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 11) hinsichtlich der Wahl des Beteiligten zu 1) als Vertrauensperson des fliegenden Personals der Station B sowie der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson vom 29. Oktober 2018 ist hingegen begründet. a) Nach § 177 Abs. 6 Satz 2 SGB IX gelten die Vorschriften des BetrVG für die Anfechtung einer Betriebsratswahl für die Anfechtung der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung entsprechend. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts, der Wählbarkeit oder des Wahlverfahrens verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Zur Anfechtung berechtigt sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig. b) Die formellen Voraussetzungen für den Anfechtungsantrag liegen vor. Die Beteiligte zu 11) ist als Arbeitgeberin gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Die Beteiligte zu 11) hat mit der Antragsschrift vom 14. November 2018 auch die zweiwöchige Antragsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt. Dies gilt nicht nur für die Wahl des Beteiligten zu 1) zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten des fliegenden Personals der Station B, sondern auch für die Wahl der Beteiligten zu 2), 3) und 4) als erster, zweiter und vierter Stellvertreter der Vertrauensperson. Grundsätzlich handelt es sich bei der nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorgesehenen Wahl der Vertrauensperson der Schwerbehinderten und der Wahl ihrer Stellvertreter um zwei voneinander unabhängige Wahlen, die jeweils gesondert angefochten werden müssen (BAG, Beschluss vom 23. Juli 2014, 7 ABR 23/12, juris; BAG, Beschluss vom 29. Juli 2009, 7 ABR 91/07, juris). Die Anträge der Beteiligten zu 11) in der Antragsschrift vom 14. November 2018 haben sich zwar zunächst nur auf die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Erklärung der Unwirksamkeit der „Wahl der Scherbehindertenvertretung" bezogen, ohne zwischen den Wahlen der Vertrauensperson und der Stellvertreter ausdrücklich zu unterscheiden. Auch hat die Beteiligte zu 11) die als Stellvertreter gewählten Beteiligten zu 2) bis 4) im Rubrum der Antragsschrift nicht benannt. Jedoch geht aus der Begründung der Antragsschrift der Beteiligten zu 11) hinreichend deutlich hervor, dass beide Wahlen angefochten werden sollen. Dies folgt bereits aus dem von der Beteiligten vorgebrachten Anfechtungsgrund der Verkennung des Betriebsbegriffes, der sowohl für die Wahl der Vertrauensperson als auch für die Wahl der Stellvertreter einheitlich gewertet werden muss (vgl. dazu auch BAG, Beschluss vom 21. März 2018, 7 ABR 29/16, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 01. Dezember 2011, 9 TaBV 130/11, juris). c) Der Anfechtungsantrag ist auch materiell-rechtlich begründet. Bei der Wahl wurde i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrVG durch die Verkennung des Betriebsbegriffes gegen die wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen und es ist auch nicht auszuschließen, dass dadurch das Wahlergebnis geändert bzw. beeinflusst wurde. (aa) Gem. § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die Vertrauensperson für die schwerbehinderten Mitarbeiter und deren Stellvertreter in den einzelnen Betrieben bzw. Dienststellen der Arbeitgeber, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt werden, zu wählen. § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX bestimmt, dass der Begriff des Betriebes nach den Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt wird. Der Verweis in § 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX gilt auch für die Bestimmung des Betriebsbegriffes bei den Wahlen der Schwerbehindertenvertretung (Neumann, in: Neumann u. a., SGB IX, 13. Aufl. 2018, § 170, Rndr. 3). (bb) Nach dem allgemeinen Betriebsbegriff des Betriebsverfassungsgesetzes gem. §§ 1, 4 BetrVG ist als Betrieb eine organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in dem Betrieb vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einer einheitlichen Leitungsmacht gesteuert werden. Die Leitungsmacht hat sich dabei auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten zu erstrecken (BAG, Beschluss vom 09. Dezember 2009, 7 ABR 38/08, juris). (cc) Weiterhin ist anerkannt, dass abweichend von dem vorstehenden Betriebsbegriff nach §§ 1, 4 BetrVG durch Tarifverträge gem. § 3 BetrVG festgelegte Organisationseinheiten, in denen Betriebsräte gewählt werden, auch die Organisationseinheiten bilden, in denen Schwerbehindertenvertretungen zu wählen sind (BAG, Beschluss 10. November 2005, 7 ABR 17/04, juris). (dd) Bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt ist zunächst festzuhalten, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die von der Beteiligten zu 11) im Jahr 2018 unterhaltenen Stationen für das fliegende Personal in B, C und D für sich betrachtet eigenständige Betriebe i. S. v. §§ 1, 4 BetrVG darstellen sollen. Die Beteiligte zu 11) hat vorgetragen, dass die einheitliche Leitung des (gesamten) Flugbetriebes von B durch den Account Manager erfolge. Darüber hinaus befinde sich in B auch die Personalabteilung, die für das gesamte fliegende Personal aller Stationen zuständig sei. Dieser Einlassung der Beteiligten zu 11) sind die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht hinreichend entgegengetreten. Dass am Stationierungsort B bzw. an den weiteren Stationierungsorten C und D eigenständige Personalabteilungen mit den entsprechenden Kompetenzen in den personellen und sozialen Angelegenheiten von der Beteiligten zu 11) vorgehalten werden, und dass der Flugbetrieb nicht einheitlich von B aus, sondern für jeden Stationierungsort gesondert organisiert wird, haben letztendlich auch die Beteiligten zu 1) bis 4) nicht behauptet. Letztendlich erschöpft sich der Vortrag der Beteiligten zu. 1) bis 4) in der pauschalen und mithin unsubstantiierten Behauptung, über die Stationen würden personelle Angelegenheiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstplangestaltungen, Abmahnungen etc. ausgeführt. Dieser Vortrag ist für die Annahme einer eigenständigen betrieblichen Organisation i. S. v. §§ 1, 4 BetrVG nicht ausreichend. (ee) Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch das Betriebsverfassungsgesetz in § 117 Abs. 2 BetrVG abweichend zu den Regelungen der §§ 1, 4 BetrVG bei einem Luftfahrtunternehmen von dem Begriff des Flugbetriebes und mithin von einem eigenständigen Betriebsbegriff für das fliegende Personal ausgeht. Denn diese Vorschrift regelt, dass für die im Flugbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer durch Tarifverträge Personalvertretungen errichtet werden können. Dies ist vorliegend bei der Beteiligten zu 11) durch den TV PV geschehen. Auch im TV PV ist festgehalten, dass für den gesamten Flugbetrieb der Beteiligten zu 11) eine stationsübergreifende Personalvertretung, bestehend aus den Gruppenvertretungen für Cockpit und Kabine und der Gesamtvertretung, gebildet werden soll. (ff) Ob letztendlich der allgemeine Betriebsbegriff nach §§ 1, 4 BetrVG für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal der Beteiligten zu 11) maßgeblich ist, oder ob nach § 117 Abs. 2 BetrVG abweichend von den Vorgaben der §§ 1, 4 BetrVG von vornherein von einem einheitlichen Flugbetrieb bei Luftfahrtunternehmen auszugehen ist, kann dahingestellt bleiben. Weiterhin kann dahingestellt bleiben, ob die nach § 117 Abs. 2 BetrVG durch den TV PV tarifvertraglich stationsübergreifend festgelegte einheitliche Personalvertretungsstruktur auch für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung bei der Beteiligten zu 11) maßgeblich ist. Alle Varianten kommen zu dem Ergebnis, dass die Wahl der Schwerbehindertenvertretung für das fliegende Personal stationsübergreifend und nicht wie vorliegend durch die Wahl vom 29. Oktober 2018 geschehen, stationsbezogen durchzuführen gewesen ist. 3) Der Anfechtungsantrag der Beteiligten zu 1), 3) und 4) hinsichtlich der stationsübergreifenden Wahlen des Beteiligten zu 5) als Vertrauensperson für die Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der Deutschen Lufthansa AG sowie der Beteiligten zu 7), 8), 9) und 10) als zweite, dritte, vierte und fünfte Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten für das gesamte fliegende Personal der Beteiligten zu 11) vom 26. Oktober 2018 ist unbegründet. a) Die formellen Voraussetzungen für den Anfechtungsantrag liegen vor. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind als schwerbehinderte Arbeitnehmer des fliegenden Personals der Beteiligten zu 11) gem. § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Des Weiteren ist auch durch die bei Gericht eingegangene Antragsschrift vom 09. November 2018 die zweiwöchige Antragsfrist des § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG gewahrt. Dies gilt nicht nur für die Wahl des Beteiligten zu 5) zur Vertrauensperson der Schwerbehinderten des fliegenden Personals der Station B, sondern auch für die Wahl der Beteiligten zu 7), 8), 9) und 10) als zweiter, dritter, vierter und fünfter Stellvertreter der Vertrauensperson der Schwerbehinderten des gesamten fliegenden Personals der Beteiligten zu 11). Auch hier ist die Antragsschrift trotz der nicht eindeutigen Antragsformulierung sowie der unterbliebenen Benennung der gewählten Stellvertreter als weitere Beteiligte dahingehend auszulegen, dass nicht nur die Wahl des Beteiligten zu 5) als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, sondern auch die Wahl der Stellvertreter angefochten werden soll. Es gelten insoweit dieselben Erwägungen wie bei der Auslegung des Anfechtungsantrages der Beteiligten zu 11) hinsichtlich der der Wahl der Schwerbehindertenvertretung der Station B vom 29. Oktober 2018. b) Der Anfechtungsantrag ist jedoch materiell-rechtlich unbegründet. Bei der Wahl wurde i. S. v. § 19 Abs. 1 BetrVG nicht gegen die wesentlichen Vorschriften des Wahlverfahrens verstoßen. aa) Zunächst ist festzuhalten, dass die Wahlen vom 26. Oktober 2019 nicht aus dem Grunde anfechtbar ist, weil in einer falschen betrieblichen Einheit gewählt worden ist. Wie bereits bei der Prüfung der Anfechtung der Anfechtung der Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung des fliegenden Personals der Station B vom 29. Oktober 2018 festgestellt, ist die Schwerbehindertenvertretung stationsübergreifend einheitlich für das gesamte fliegende Personal der Beteiligten zu 11) zu wählen. Auf die obigen Ausführungen unter 2) c) kann insoweit Bezug genommen werden. bb) Dafür, dass die Schwerbehindertenvertretung gesondert für die Bereiche Cockpit und Kabine gewählt werden muss, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bereiche Cockpit und Kabine für das fliegende Personal eigenständige Betriebe I. S. v. § 1, 4 BetrVG darstellen. Davon sind offensichtlich auch die Beteiligten zu 1), 3) und 4) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Wahlen nicht ausgegangen, die bezogen auf die von ihnen initiierten Wahl der Schwerbehindertenvertretung für die Station B auch nicht zwischen Cockpit und Kabine unterschieden haben. cc) Die Wahlen vom 26. Oktober 2018 sind auch nicht anfechtbar, weil die nach dem TV PV gebildete Gesamtvertretung des fliegenden Personals zu der Wahlversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes eingeladen hat. Zwar sieht § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO dem Wortlaut nach vor, dass in Betrieben bzw. Dienststellen ohne vorhandene Schwerbehindertenvertretung nur der Betriebs- oder Personalrat oder drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu einer Wahlversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes einladen. Die Berechtigung der Gesamtvertretung für die Einladung zur Wahlversammlung folgt vorliegend jedoch aus der analogen Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 2 SchwbVWO_ Dass der Gesetzgeber in der Norm nur den Betriebs- oder Personalrat und nicht auch nach § 117 Abs. 2 BetrVG tarifvertraglich gegründete Vertretungsorgane des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen benannt hat, ist eine offensichtliche Gesetzeslücke, die durch eine Analogie zu schließen ist. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass der Gesetzgeber die Möglichkeiten für die erstmaligen Wahlen für eine Schwerbehindertenvertretung in einem Flugbetrieb unter engeren Voraussetzungen zulassen wollte als in normalen Betrieben oder Dienststellen. dd) Schließlich sind die Wahlen vom 26. Oktober 2018 auch nicht aufgrund der Behauptung der Beteiligten zu 1), 3) und 4) anfechtbar, in der Station C sei die Liste der wahlberechtigten Arbeitnehmer ab dem 17. September 2018 nicht mehr zugänglich gewesen. (1) Den Beteiligten zu 1), 3) und 4) ist zwar zuzugestehen, dass Verstöße gegen die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2 SchbVWO, die Liste der Wahlberechtigten oder eine Abschrift bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auszulegen, die Anfechtung einer Wahl begründen können (Pahlen, in Neumann u. a., aaO, § 3 SchwbVWO, Rdnr. 3). Weiterhin kann zugunsten der Beteiligten zu 1), 3) und 4) auch unterstellt werden, dass nicht nur in B, sondern auch in den Stationen C und D jeweils gesondert die Wählerliste zur Einsichtnahme ausgelegt werden musste. Allerdings schreibt § 3 Abs. 2 Schwb\Wo nicht die öffentliche Auslegung der Wählerliste vor. Ausreichend ist vielmehr, wenn den wahlberechtigten Arbeitnehmern die Einsichtnahme in die Wählerliste bis zum Abschluss der Wahl ermöglicht wird (vgl. für die Auslegung Wählerlisten bei Betriebsratswahlen Sachadae, in: Düwell, Betriebsverfassungsgesetz, 5 Aufl. 2018, § 2 WO Rdnr. 7). Die Möglichkeit der Einsichtnahme kann nach Auffassung der Kammer deshalb auch durch eine vorherige telefonische Terminabsprache gewährt werden. (2) Unter Anwendung dieses Prüfungsmaßstabes konnte ein Verstoß gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 2 SchwbVWO auch aufgrund der im Anhörungstermin am 26. September 2019 durchgeführten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Denn die Zeugin F hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass am Stationierungsort C die Büroräumlichkeiten der Gruppenvertretungen Cockpit und Kabine als Wahlbüro fungiert haben und dass die Liste mit den wahlberechtigten Arbeitnehmern während der Büroöffnungszeiten von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr bzw. 15:00 Uhr in den Büroräumlichkeiten einzusehen gewesen sind. Darüber hinaus hat sie bekundet, dass an der Pinnwand auf dem Flur ein Zettel mit einer Telefonnummer der Gesamtvertretung sowie der dienstlichen und privaten Handynummer des Beteiligten zu 5) als Wahlvorstand hing. Die Zeugin hat auch bekundet, dass für den Fall, dass niemand in den Wahlbüros anwesend gewesen sei, zumindest durch ein Telefonat ein Termin zur Einsichtnahme in die Wählerliste hätte vereinbart werden können. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie hatte als Wahlhelferin eigene Kenntnis über die Einrichtungen der Wahlbüros in C und den Ablauf des Wahlverfahrens. Die Aussage der Zeugin ist auch in sich widerspruchsfrei. Darüber hinaus ist die Zeugin auch glaubwürdig. Sie hat ruhig und gelassen ausgesagt, nachvollziehbare Erinnerungslücken ohne weiteres zugegeben und weder in die eine oder andere Richtung einen Belastungseifer erkennen lassen.