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Beschluss

16 TaBV 48/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2020:0127.16TABV48.19.00
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Leitsätze
1. Über Anträge auf schriftliche Stimmabgabe entscheidet der Wahlvorstand als Gremium. 2. Ein Verstoß dagegen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern (nur) zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 3. Zur Zweiwochenfrist des § 19 Absatz 2 BetrVG.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 – 21 BV 336/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Die vom 15. bis 17. Mai 2018 durchgeführte Betriebsratswahl der A, Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3 wird für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über Anträge auf schriftliche Stimmabgabe entscheidet der Wahlvorstand als Gremium. 2. Ein Verstoß dagegen führt nicht zur Nichtigkeit, sondern (nur) zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl. 3. Zur Zweiwochenfrist des § 19 Absatz 2 BetrVG. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 6 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 – 21 BV 336/18 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert: Die vom 15. bis 17. Mai 2018 durchgeführte Betriebsratswahl der A, Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3 wird für unwirksam erklärt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Nichtigkeit sowie über die wirksame Anfechtung einer Betriebsratswahl. Die Beteiligte zu 5 (Arbeitgeber) ist Teil des Konzerns der A. Für den Regionalbereich B, Wahlbetrieb 3, ist ein Betriebsrat gebildet. Die Antragsteller zu 1 bis 4 sind dort als Arbeitnehmer beschäftigt, wobei der Antragsteller zu 1 zum 31. März 2019 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Der vom bislang bestehenden Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand erließ unter dem 20. März 2018 ein Wahlausschreiben für die Durchführung einer Betriebsratswahl vom 15. bis 17. Mai 2018 (Bl. 4, 5 der Akte). 38 Mitarbeiter aus dem Raum C beantragten Briefwahl. Ihnen wurden auch die Briefwahlunterlagen zugesandt, ohne dass dem eine Beschlussfassung des Wahlvorstands zugrunde lag. Nachdem 3 von diesen Wahlberechtigten trotz eingereichter Briefwahlunterlagen unmittelbar an der Urnenwahl teilnahmen, beschloss der Wahlvorstand, die verbleibenden 35 Briefwahlstimmen nicht zur Wahl zuzulassen. Der Wahlvorstand stellte sodann das Wahlergebnis, wie aus der Wahlniederschrift ersichtlich, fest (Bl. 7, 8 der Akte). Das Wahlergebnis wurde am 18. Mai 2018 ausgehängt (Bl. 52 der Akte). Mit einem am 29. Mai 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller die Betriebsratswahl angefochten. Die Antragsschrift wurde dem Arbeitgeber am 13. Juni 2018 zugestellt (Bl. 15 der Akte). Mit der Ladungsverfügung erteilte der Vorsitzende des Arbeitsgerichts den Antragstellern die Auflage, die ladungsfähige Anschrift sowie den Namen des Betriebsratsvorsitzenden bis 14. Juni 2018 mitzuteilen (Bl. 14 der Akte). Dieser Auflage kamen die Antragsteller fristgerecht nach (Bl. 18 der Akte). Daraufhin wurde dem Betriebsrat am 22. Juni 2018 die Antragsschrift sowie die Ladung zum Termin und der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15. Juni 2018, wonach der Betriebsrat am Verfahren beteiligt ist, zugestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 165-168 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl für nichtig erklärt. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 168-172 der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats am 22. Februar 2019 zugestellt, der dagegen am 8. März 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 22. Mai 2019 am 16. Mai 2019 begründet hat. Der Betriebsrat rügt, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl verkannt; wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf Bl. 210-219 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2018 -21 BV 336/18- abzuändern und den Antrag der Antragsteller zu 1-4 zurückzuweisen. Die Antragsteller zu 1-4 beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts als zutreffend. Zwar sei die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl nur in Ausnahmefällen anzunehmen, wenn ein so grober und offensichtlicher Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des gesetzlichen Wahlrechts vorliege, dass nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl gegeben ist. Allerdings könne auch eine Vielzahl einzelner Verstöße, die jeder für sich allein nur zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl berechtigen würden, in ihrer Gesamtheit so schwerwiegend sein, dass auch nicht von dem Anschein einer rechtmäßigen Wahl ausgegangen werden könne. Dies sei hier der Fall, wie im Einzelnen auf Seite 2-5 der Beschwerdeerwiderung (Bl. 242-245 der Akte) ausgeführt wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde ist statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Betriebsratswahl ist nicht nichtig. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Betriebsratswahl nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig ist. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlich und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39 mit weiteren Nachweisen). Diese strengen Anforderungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass ein Verstoß gegen § 24 Abs. 1 WahlO Betriebsverfassungsgesetz vorliegt. Es obliegt der Entscheidung des Wahlvorstands als Gremium durch Beschlussfassung, ob dem Verlangen von Wahlberechtigten auf schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 1 WahlO stattgegeben wird. Die Beschwerdekammer folgt insoweit (wie bereits in ihrer Entscheidung vom 2. September 2019 -16 TaBV 30/19) der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. September 2011 (10 TaBV 33/11-Leitsatz 2). Zuordnungsobjekt der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der Wahlvorstand, nicht seine Mitglieder und auch nicht sein Vorsitzender. Dagegen wurde hier unstreitig verstoßen, denn eine Beschlussfassung des Wahlvorstands über die einzelnen Anträge von Wahlberechtigten auf Zulassung zur Briefwahl ist nicht erfolgt. Dieser Verstoß hat jedoch kein derart hohes Gewicht, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Dass deshalb die 35 Stimmen der Briefwähler nicht berücksichtigt werden konnten, war die notwendige Folge des vorangegangenen Fehlers. Dieser führt, wie bereits das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschieden hat, zur Anfechtbarkeit der Wahl. Soweit das Arbeitsgericht meint, aufgrund des Umstandes, dass die Arbeitnehmer entsprechende Anträge auf schriftliche Stimmabgabe gestellt und sodann die Briefwahlunterlagen ausgehändigt bekommen haben, habe es keinen Anlass gegeben, an der Rechtmäßigkeit ihrer schriftlichen Stimmabgabe durch Briefwahl zu zweifeln, trifft nicht zu. Vielmehr durften die Briefwahlstimmen-jedenfalls nach Auszählung der im Wahllokal bei der Urnenwahl abgegebenen Stimmen, nicht mehr berücksichtigt werden, § 26 Abs. 1 WahlO. Auch die weiteren Verstöße, insbesondere dass Briefwahlstimmen aus den Bereichen XXX D und E sowie des Bereichs C wegen vom Wahlvorstand angenommener Druckausübung auf die Wahlberechtigten wiegen nicht so schwer, dass sie zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führen. Entsprechendes gilt für die (streitigen) Mängel am Wahltag, insbesondere dass in der Wahlurne mehr Umschläge waren, als nach der Wählerliste Stimmen abgegeben wurden. Auch dies führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit der Wahl. Entgegen der Auffassung der Antragsteller führen Verstöße gegen Wahlvorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung nur dann zur Nichtigkeit der Wahl, wenn jeder Verstoß für sich genommen so schwerwiegend ist, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt; eine Gesamtwürdigung der einzelnen Verstöße ist nicht mehr vorzunehmen (Bundesarbeitsgericht 19. November 2003 -7 ABR 24/03- Leitsatz und Rn. 34f). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Betriebsratswahl ist unwirksam, § 19 Abs. 1 BetrVG. Zwar hat der Antragsteller zu 1 durch sein Ausscheiden aus dem Betrieb zum 31.3.2019 seine Anfechtungsberechtigung verloren (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 19 Rn. 29). Mit den Beteiligten zu 2-4 liegt jedoch eine ausreichende Anzahl von Anfechtungsberechtigten vor, § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Der Antragsteller zu 4 ist nicht aufgrund von § 242 BGB wegen treuwidrigen Verhaltens an der Anfechtung gehindert. Indem er ohne vorherige Beschlussfassung des Wahlvorstandes die Briefwahlunterlagen an diejenigen Wahlberechtigten versandte, die zuvor Briefwahl beantragt hatten, handelte er nicht in dem Bewusstsein hindurch einen Wahlanfechtungsgrund zu schaffen, sondern kam lediglich einer entsprechenden Bitte des Vorsitzenden des Wahlborstands nach. Erkennbar befanden sich beide im Rechtsirrtum darüber, dass es einer vorherigen Beschlussfassung des Wahlvorstands als Gremium bedurft hätte. Die Wahlanfechtung erfolgte auch binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist von 2 Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses angerechnet, § 19 Abs. 2 BetrVG. Das Wahlergebnis wurde am 18. Mai 2018 ausgehängt (Bl. 52 der Akte). Die Antragsschrift ging am 29. Mai 2018 (Bl. 1 der Akte) ein und wurde am 13. Juni 2018 an den Arbeitgeber und den Wahlvorstand zugestellt. Zwar haben die Antragsteller in der Antragsschrift die ladungsfähige Anschrift des Betriebsrats und den Namen des Betriebsratsvorsitzenden nicht genannt, so dass sich das Arbeitsgericht zu einer Zwischenverfügung unter Fristsetzung bis 14. Juni 2018 veranlasst sah. Innerhalb dieser Frist teilten die Antragsteller die ladungsfähige Anschrift und den Namen des Betriebsratsvorsitzenden mit, so dass sodann am 22. Juni 2018 die Zustellung an den Betriebsrat erfolgen konnte (Bl. 22R der Akte). Hierdurch erfolgte die Zustellung noch nach § 167 ZPO „demnächst“. Eine Zustellung ist zumindest dann noch als demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO) erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet. Bei der Berechnung der Zeitdauer ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich die ohnehin erforderliche Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Der auf vermeidbare Verzögerungen im Geschäftsablauf des Gerichts zurückzuführende Zeitraum wird dabei nicht angerechnet (Bundesarbeitsgericht 17. Januar 2002 -2 AZR 57/01- Orientierungssatz 3). Die erforderliche Zustellung der Antragsschrift infolge der Nachlässigkeit der Antragsteller (Nichtangabe einer ladungsfähigen Anschrift des Betriebsrats sowie Nennung des Namens des Betriebsratsvorsitzenden) verzögerte sich um 9 Tage. Dies ergibt sich daraus, dass die Zustellung der Antragsschrift gegenüber dem Wahlvorstand und dem Arbeitgeber am 13. Juni 2018 erfolgte, während sie gegenüber dem Betriebsrat erst am 22. Juni 2018 bewirkt werden konnte. Damit ist eine Verzögerung von weniger als 14 Tagen eingetreten, so dass die Zustellung noch als „demnächst“ erfolgt anzusehen ist. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats (Schriftsatz vom 16.08.2019, Seite 4, Bl. 53 d. A.) liegt eine ordnungsgemäße Einleitung des Verfahrens seitens der Antragsteller vor, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG. Der Grund des erhobenen Anspruchs, d. h. gegen welche Betriebsratswahl sich die Anfechtung richtet, ergibt sich jedenfalls aus den der Antragsschrift beigefügten Anlagen. Die Betriebsratswahl ist unwirksam, weil -wie oben ausgeführt- durch die unterbliebene Beschlussfassung des Wahlvorstands über die einzelnen Anträge auf Briefwahl gegen § 24 Abs. 1 WahlO Betriebsverfassungsgesetz verstoßen wurde. Durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis auch geändert oder beeinflusst werden. Hätte der Wahlvorstand ordnungsgemäß gehandelt, hätten die abgegebenen 35 Briefwahlstimmen berücksichtigt werden können und wären geeignet gewesen, dass festgestellte Wahlergebnis (Bl. 7, 8 der Akte) beeinflussen können. Dies ergibt sich daraus, dass auf die Vorschlagsliste 1 84 Stimmen und auf die Vorschlagsliste 2 52 Stimmen entfielen. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG.