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Beschluss

16 TaBV 31/19

Hessisches Landesarbeitsgericht 16. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:1104.16TABV31.19.00
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Leitsätze
1. Ein auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 BetrVG gebildeter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat ist nicht berechtigt, eine Betriebsratswahl in einem zu diesem Unternehmen gehörenden Betrieb anzufechten. 2. § 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zählt den Kreis der Anfechtungsberechtigten abschließend auf. 3. Eine Anfechtungsberechtigung kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 18 Absatz 2 BetrVG hergeleitet werden. 4. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat kann nur die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen. 5. Es kann dahinstehen, ob eine Abstimmung nach § 3 Absatz 3 BetrVG nur für die nächste Betriebsratswahl gilt, ob sie bis zu einer zum gegenteiligen Ergebnis führenden Abstimmung ("actus contrarius") gilt oder nur so lange fort gilt, bis sich an den betrieblichen Strukturen etwas ändert. Soweit der Betriebsrat am Standort Wiesbaden die Rechtsauffassung vertritt, die Struktur des Betriebs habe sich gegenüber der zur Zeit der Abstimmung bestehenden Struktur geändert, weshalb die Abstimmung nach § 3 Absatz 3 BetrVG ihre Wirkung verloren habe, vertritt er einen nachvollziehbaren Rechtsstandpunkt, der jedenfalls keinen zur Nichtigkeit der Wahl führenden offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften beinhaltet.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 – 10 BV 1/18 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein auf der Grundlage von § 3 Absatz 3 BetrVG gebildeter unternehmenseinheitlicher Betriebsrat ist nicht berechtigt, eine Betriebsratswahl in einem zu diesem Unternehmen gehörenden Betrieb anzufechten. 2. § 19 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zählt den Kreis der Anfechtungsberechtigten abschließend auf. 3. Eine Anfechtungsberechtigung kann auch nicht aus einer analogen Anwendung von § 18 Absatz 2 BetrVG hergeleitet werden. 4. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat kann nur die Nichtigkeit der Betriebsratswahl geltend machen. 5. Es kann dahinstehen, ob eine Abstimmung nach § 3 Absatz 3 BetrVG nur für die nächste Betriebsratswahl gilt, ob sie bis zu einer zum gegenteiligen Ergebnis führenden Abstimmung ("actus contrarius") gilt oder nur so lange fort gilt, bis sich an den betrieblichen Strukturen etwas ändert. Soweit der Betriebsrat am Standort Wiesbaden die Rechtsauffassung vertritt, die Struktur des Betriebs habe sich gegenüber der zur Zeit der Abstimmung bestehenden Struktur geändert, weshalb die Abstimmung nach § 3 Absatz 3 BetrVG ihre Wirkung verloren habe, vertritt er einen nachvollziehbaren Rechtsstandpunkt, der jedenfalls keinen zur Nichtigkeit der Wahl führenden offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften beinhaltet. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 – 10 BV 1/18 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der am Standort A des Arbeitgebers am 28. Februar 2018 durchgeführten Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 4) ist ein Automobilzulieferer und unterhält verschiedene Standorte in Deutschland. Im Jahr 2002 wurde im Unternehmen des Arbeitgebers auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 BetrVG ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat (Antragsteller) gebildet. Dieser hat mit einem am 14. März 2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz die Wahl des Betriebsrats am Standort A (Beteiligter zu 3) angefochten. Ursprünglicher Beteiligter zu 2 war der Wahlvorstand zur Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats im Unternehmen des Arbeitgebers. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten und der gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts im Beschluss unter I. (Bl. 209-211 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen; wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss unter II. (Bl. 211-211R der Akte) verwiesen. Dieser Beschluss wurde am 31. Januar 2019 an den Verfahrensbevollmächtigten des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats zugestellt, der dagegen am 14. Februar 2019 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis 6. Mai 2019 am 2. Mai 2019 begründet hat. Der unternehmenseinheitliche Betriebsrat ist der Auffassung, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts befasse sich nicht mit der Anfechtungsbefugnis des Betriebsrats. Im Übrigen würde eine fehlende Anfechtungsbefugnis nicht zur Unzulässigkeit, sondern zur Unbegründetheit des Anfechtungsantrags führen (Bundesarbeitsgericht 14. Februar 1978 -1 ABR 46/77). Das Arbeitsgericht hätte die Anfechtungsbefugnis aus § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrVG ableiten müssen. Es habe verkannt, dass es sich um eine konkurrierende Betriebsratswahl handelte. § 18 Abs. 2 BetrVG zeige, dass es dem Betriebsrat zustehe, die Frage des Betriebsbegriffs gerichtlich überprüfen zu lassen. Dann müsse er auch anfechtungsberechtigt sein. Eine abweichende Wahl wäre nichtig, was der Betriebsrat geltend machen könne. Die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts führe dazu, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat sich nicht effektiv gegen konkurrierende Betriebsratswahlen zur Wehr setzen könne. Das Arbeitsgericht habe darüber hinaus verkannt, dass die streitgegenständliche Betriebsratswahl in A nichtig sei. Es habe den Begriff der Rechtskraft im einstweiligen Verfügungsverfahren verkannt. Mit dem Betriebsbegriff habe es sich überhaupt nicht auseinandergesetzt. Bei der Nichtbeachtung der Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG handele es sich um einen massiven Gesetzesverstoß. Dies auch deshalb, weil die Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums erfolgt sei. Bei der Wahl am Standort A habe es sich um eine ablösende Wahl gehandelt, die nichtig sei. Die Wahl habe gegen das Prioritätsprinzip verstoßen. Die Niederschrift über die Stimmenauszählung sei am 2. März 2018 bekannt gegeben worden. Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29. Oktober 2019 beruft sich der unternehmenseinheitliche Betriebsrat darauf, die Wahl des Betriebsrats am Standort A sei deshalb nichtig, weil der Wahlvorschlag für den Wahlbewerber B lediglich von zwei Stützunterschriften getragen ist. Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 4) beruft sich darauf, dass im Jahr 2002 durch Abstimmung der Belegschaft nach § 3 Abs. 3 BetrVG ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat geschaffen worden sei. Eine neue Abstimmung (sog. actus contrarius) sei nicht erfolgt. Daher bestehe die bisherige betriebliche Struktur fort. Dies führe zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl am Standort A. Vorliegend sei nicht die Frage der Verkennung des Betriebsbegriffs maßgeblich, sondern ob in die Betriebsverfassungsrechte des durch die Belegschaft in einer demokratischen Wahl legitimierten unternehmenseinheitlichen Gremiums eingegriffen werden könne. Würden mehrere Gremien für ein und dasselbe Gebiet wirksam gewählt werden können, bestünde für Arbeitgeber und Belegschaft keine Möglichkeit, sich rechtskonform zu verhalten. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. November 2018 -10 BV 1/18- abzuändern und die Wahl des Betriebsrats der C Engineering GmbH am Standort A für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 3 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Betriebsrat am Standort A ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht nach § 19 Abs. 2 BetrVG anfechtungsberechtigt sei. Der Gesetzestext sei eindeutig und enthalte keine Regelungslücken, die im Wege der Auslegung auszufüllen wären. Dem unternehmenseinheitlichen Betriebsrat sei es unbenommen, nach § 18 Abs. 2 BetrVG zu jedem Zeitpunkt gerichtlich klären zu lassen, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliege. Ebenso könne er zu jedem Zeitpunkt Nichtigkeitsgründe geltend machen. Solche lägen nicht vor. Eine Verkennung des Betriebsbegriffs führe nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl. Seit der Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG habe die damals existierende C Engineering mbH & Co. KG auf Aktien mehrere gesellschaftsrechtliche und strukturelle Veränderungen durchlebt. So sei 2012 die C Production Solutions GmbH & Co. KG abgespalten worden. Damit habe das einheitliche Unternehmen, dessen Arbeitnehmer über die Errichtung des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats abgestimmt haben, nicht mehr existiert. Neben der C Engineering GmbH & Co. KG auf Aktien habe zum damaligen Zeitpunkt die rechtlich selbstständige D GmbH mit ca. 2500 Arbeitnehmern bestanden, bei deren einzelnen Standorten -allerdings nicht in A - Betriebsräte gebildet gewesen seien. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass die Beteiligte zu 4 damals schon über einen Standort in A verfügt habe. Am 1. April 2012 sei ein Teil der D GmbH abgespalten und in die D Testing GmbH überführt worden. Zum 1. Juni 2014 sei die C GmbH & Co. KG auf Aktien zur C Engineering AG umgewandelt worden. Am 22. Juli 2014 sei die D GmbH auf die C Engineering AG verschmolzen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Standort A Teil der ehemaligen C Engineering AG geworden. An einer Abstimmung zur Einführung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hätten die Arbeitnehmer des Standorts A zu keinem Zeitpunkt teilgenommen. Am 18. März 2015 sei die C Engineering AG in die C Engineering GmbH verschmolzen worden. Die heutige Beteiligte zu 4 sei nicht mehr mit der im Jahr 2002 existierenden C Engineering GmbH & Co. KG auf Aktien vergleichbar. Für den Standort A habe daher zuletzt kein Betriebsrat existiert. Bei dem Standort A handele es sich um einen Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrVG. Die Arbeitnehmer dieses Standorts hätten daher zu einer Wahlversammlung gemäß § 14a Betriebsverfassungsgesetz einladen dürfen. Diese Wahlversammlung habe auch außerhalb des regelmäßigen Zeitraums der Betriebsratswahl liegen dürfen, wie sich aus § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG ergebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Anhörungsprotokolle Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde statthaft, § 87 Abs. 1 ArbGG, und zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet wurde, § 87 Abs. 2 S. 1, § 66 Abs. 1 S. 1, § 89 Abs. 1 und 2 ArbGG, § 594 ZPO. 2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der unternehmenseinheitliche Betriebsrat nicht anfechtungsberechtigt ist, § 19 Absatz 2 BetrVG. Hierbei kann dahinstehen, ob man die Anfechtungsberechtigung sowohl als Prozess- als auch als Begründetheitsvoraussetzung (so BAG 10. Juni 1983 – 6 ABR 50/82 – Rn. 13) ansieht, oder lediglich als Voraussetzung der Begründetheit (Aktivlegitimation) der Wahlanfechtung (so: Kreutz, in: GK-Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl. 2018, § 19 Rn. 62). Das Bundesarbeitsgericht hat inzwischen in Fällen der sogenannten Doppelrelevanz rechtlich bedeutsamer Umstände sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit eines Antrags das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen angenommen, um eine der Rechtskraft fähige Sachentscheidung zu ermöglichen (BAG 17. April 2012 – 1 ABR 84/10 – Rn. 11). Eine solche Doppelrelevanz besteht auch in Bezug auf die Anfechtungsberechtigung des § 19 Abs. 2 BetrVG. Nach § 19 Abs. 2 S. 1 BetrVG sind zur Anfechtung berechtigt mindestens 3 Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Diese Aufzählung ist abschließend (Kreutz, in: GK-Betriebsverfassungsgesetz, 11. Aufl. 2018, § 19 Rn. 63; Richardi-Thüsing, Betriebsverfassungsgesetz, 16. Aufl., § 19 Rn. 43, 48). Nicht anfechtungsberechtigt sind daher der Betriebsrat oder der Wahlvorstand als solcher (Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, 29. Aufl., § 19 Rn. 33). Die Anfechtungsbefugnis lässt sich nicht aus § 19 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 BetrVG ableiten. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann unter anderem auch jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn zweifelhaft ist ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Der Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG richtet sich auf die Klärung der betriebsratsfähigen Organisationseinheit unabhängig von Anfechtung einer Betriebsratswahl. Insoweit ist es nach dem Sinn und Zweck der Norm geboten, auch dem Betriebsrat ein Antragsrecht einzuräumen. Dies gilt in Bezug auf die Anfechtung der Betriebsratswahl jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers besteht insoweit auch keine Regelungslücke, die im Wege der entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 BetrVG geschlossen werden müsste. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtung der Betriebsratswahl am Standort A auch von Mitgliedern des unternehmenseinheitlichen Betriebsrats, jedenfalls soweit sie am Standort A beschäftigt sind, erfolgen konnte. Darüber hinaus dürfte es für den unternehmenseinheitlichen Betriebsrat durchaus möglich sein, Wahlberechtigte des Standorts A zu einer Anfechtung der dortigen Wahl zu motivieren. Schließlich hätte auch der Arbeitgeber die Wahl anfechten können. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend erkannt, dass die Betriebsratswahl vom 28. Februar 2018 am Standort A nicht nichtig ist. Allerdings trifft das Argument des Arbeitsgerichts, das LAG habe rechtskräftig in dem Verfahren 16 TaBVGa 38/18 entschieden, dass die Wahl nicht nichtig war, nicht zu. Dort ging es um den Abbruch der Betriebsratswahl. Die in dem einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung entfaltet für das vorliegende Wahlanfechtungsverfahren keine Bindungswirkung, weil der Streitgegenstand unterschiedlich ist (siehe dazu: BAG 13. März 2013 – 7 ABR 69/11 – Rn. 15, 16). Eine Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen nichtig. Voraussetzung dafür ist, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften handeln (Bundesarbeitsgericht 27. Juli 2011 -7 ABR 61/10- Rn. 39). Diese strengen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im Jahr 2002 erfolgte Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG gar keine Dauerwirkung hatte, sondern nur für die nächste Betriebsratswahl galt, ob sie über die unmittelbar bevorstehende Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats hinaus bis zu einer zum gegenteiligen Ergebnis führenden Abstimmung („actus contrarius“) oder nur so lange fort gilt, bis sich an den betrieblichen Strukturen etwas ändert (so: Fitting, Betriebsverfassungsgesetz, § 3 Rn. 100). Der Betriebsrat am Standort A beruft sich darauf, dass dieser Standort der ehemaligen D GmbH mit seiner Verschmelzung auf die C Engineering AG am 22. Juli 2014 Teil dieses Unternehmens und diesem auch betriebsverfassungsrechtlich eingegliedert wurde, worin er eine wesentliche Änderung der betrieblichen Struktur gegenüber dem Zeitpunkt der Abstimmung nach § 3 Abs. 3 BetrVG im Jahr 2002 sieht. Hieraus folge, dass am Standort A ein (eigener) Betriebsrat gewählt werden konnte. Er vertritt damit einen nachvollziehbaren Rechtsstandpunkt, der jedenfalls keinen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen Wahlvorschriften beinhaltet. Dies gilt auch in Bezug auf das Argument der ablösenden Wahl. Die Wahl am Standort A erfolgte auch nicht außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums, weil dort zuletzt kein Betriebsrat gebildet war (§ 13 Absatz 2 Nr. 6 BetrVG). Dies ist zugleich der Unterschied zu der vom unternehmenseinheitlichen Betriebsrat herangezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 9. Juni 2015 -6 TaBVGa 4/15- Seite 14, 15 betreffend den Abbruch der für den 22. und 23. Juni 2015 geplanten Betriebsratswahl am Standort E. Auch aus den vom Vertreter des Betriebsrats am Standort A im Anhörungstermin am 14. Oktober 2019 vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen wurde, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Dies gilt auch, soweit sich der Antragsteller mit nachgelassenem Schriftsatz vom 29.10.19 darauf beruft, dass der Wahlvorschlag für den Kandidaten B nur 2 Stützunterschriften aufweist (Bl. 337 der Akte). Dies verstößt zwar gegen § 14 Abs. 4 BetrVG, ohne jedoch zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl zu führen. Es handelt sich um einen einfachen Gesetzesverstoß, der nicht so schwer wiegt, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller herangezogenen Entscheidung des LAG Hamm vom 9.9.1994 -3 TaBV 137/94. Danach ist eine Betriebsratswahl nichtig, wenn kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt. Hier waren die anderen Wahlvorschläge aber gültig. III. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor, § 92 Abs. 1, § 72 ArbGG. Beschluss vom 28. November 2019 Der Beschluss vom 4. November 2019 wird auf Seite 7mitte dahin berichtigt, dass es im letzten Satz des 3. Absatzes statt „Anfechtungsfrist“ lautet „Anfechtungsberechtigung“. Gründe: Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit (Schreibversehen) gemäß § 319 Absatz 1 ZPO vor.