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Beschluss

15 TaBV 39/24

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2025:0513.15TABV39.24.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Prüfung nach § 83a Abs 2 S 1 ArbGG, ob eine Erledigung des Verfahrens gegeben ist, hat das Gericht zu untersuchen, ob nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. 2. Das Verfahren ist dann von Amts wegen einzustellen, ohne dass über die Sachanträge der Beteiligten zu entscheiden wäre. Einer Umstellung der bisherigen Anträge auf Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist, bedarf es nicht. 3. Zieht der Arbeitgeber das ursprüngliche Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zurück und nimmt von seiner bisher beabsichtigten personelle Maßnahme Abstand, erledigt sich das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren. 4. Ein betriebsverfassungswidriger Zustand tritt nicht ein , wenn die Einstellung oder Versetzung vorläufig nach § 100 BetrVG durchgeführt worden ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 –, juris, betreffend die nämliche Arbeitnehmerin und deren Versetzung und Eingruppierung)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Prüfung nach § 83a Abs 2 S 1 ArbGG, ob eine Erledigung des Verfahrens gegeben ist, hat das Gericht zu untersuchen, ob nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. 2. Das Verfahren ist dann von Amts wegen einzustellen, ohne dass über die Sachanträge der Beteiligten zu entscheiden wäre. Einer Umstellung der bisherigen Anträge auf Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist, bedarf es nicht. 3. Zieht der Arbeitgeber das ursprüngliche Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zurück und nimmt von seiner bisher beabsichtigten personelle Maßnahme Abstand, erledigt sich das gerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren. 4. Ein betriebsverfassungswidriger Zustand tritt nicht ein , wenn die Einstellung oder Versetzung vorläufig nach § 100 BetrVG durchgeführt worden ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 –, juris, betreffend die nämliche Arbeitnehmerin und deren Versetzung und Eingruppierung) Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG über die Erledigung der Hauptsache. Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin erbringt Transportdienstleistungen. Sie unterhält mehrere Betriebe. Beteiligter zu 2 ist der für den Betrieb A gebildete Betriebsrat. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 hatte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 um Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin B auf die Stelle „Manager Operations“ am Standort A und zu deren Umgruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe einer Gesamtbetriebsvereinbarung gebeten. Auf die zuvor erfolgte interne Ausschreibung der Stelle hatte sich - neben dieser ausgewählten Arbeitnehmerin - ein weiterer Arbeitnehmer beworben. Die Beteiligte zu 1 hatte dem Beteiligten zu 2 zudem mitgeteilt, dass die Arbeitnehmerin aus dringenden sachlichen Gründen bereits ab dem 1. Februar 2022 vorläufig versetzt werde. Auf die rechtzeitige und auch im Übrigen ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 sowie dessen Bestreiten der Dringlichkeit der vorläufigen Versetzung leitete die Beteiligte zu 1 mit am 31. Januar 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein und begehrte die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen der Beteiligten zu 1 entsprochen. Auf die Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren - 15 TaBV 115/22 - hat das Hessische Landesarbeitsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 16. April 2024 eingestellt. Die dagegen vom Beteiligten zu 2 geführte Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2025 zurückgewiesen – 1 ABR 18/24 - . Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 teilte die Beteiligte zu 1 dem Beteiligten zu 2 mit, sie hebe die personellen Maßnahmen für den 2. Juni 2023 auf und nehme den Antrag vom 26. Januar 2022 zurück. Gleichzeitig ersuchte sie den Beteiligten zu 2 um Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung der Arbeitnehmerin B auf dieselbe Stelle sowie zur entsprechenden Umgruppierung. Zudem wies sie darauf hin, sie werde die Versetzung ab dem 5. Juni 2023 vorläufig durchführen (Bl. 18 – 22 d.A.). Der Beteiligte zu 2 verweigerte mit Schreiben vom 2. Juni 2023 die Zustimmung zu den personellen Maßnahmen und bestritt die Dringlichkeit der Maßnahme (Bl. 23 – 25 d.A.). Ebenfalls am 2. Juni 2024 leitete die Beteiligte zu 1 daraufhin bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main das vorliegende Zustimmungsversetzungsverfahren ein und begehrte die Feststellung, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Es ist gerichtsbekannt, dass die Beteiligte zu 1 im Februar 2024 die Stelle „Manager Operations“ am Standort A erneut intern ausschrieb, sowie dass sich hierauf die Arbeitnehmerin B sowie ein weiterer, jedoch anderer Arbeitnehmer als bei der vorherigen Ausschreibung, bewarben. Die Beteiligte zu 1 teilte dem Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 26. März 2024 mit, sie hebe die personellen Maßnahmen, zu denen sie ihn Ende Mai 2023 um Zustimmung gebeten habe, „für den“ 2. April 2024 auf und nehme „den Antrag“ vom 31. Mai 2023 zurück. Gleichzeitig bat sie ihn ein weiteres Mal um Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin auf dieselbe Stelle und zur entsprechenden Umgruppierung. Zudem informierte sie ihn über die vorläufige Durchführung der Versetzung ab dem 4. April 2024 (Bl. 43 – 46 d.e.A.). Nach Verweigerung der Zustimmung durch den Beteiligten zu 2 leitete die Beteiligte zu 1 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main erneut ein Zustimmungsersetzungsverfahren ein - 23 BV 126/24 - . Das Arbeitsgericht ersetzte die Zustimmung zur Versetzung und bejahte die Dringlichkeit. Im Übrigen wies es den Antrag zu 1 teilweise zurück. Über die von den Beteiligten eingelegten Beschwerden hat das Hessische Landesarbeitsgericht im Verfahren - 15 TaBV 135/24 - noch nicht entschieden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 21. November 2023 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 1 innerhalb der zur Niederschrift über die Anhörung der Beteiligten am 13. Mai 2025 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Beschwerde eingelegt (Bl. 88, 89 d.e.A.). Die Beteiligte zu 1 hat das vorliegende Beschlussverfahren in zweiter Instanz für erledigt erklärt (Bl. 36 – 39 d.e.A.). Der Beteiligte zu 2 hat der Erledigung ausdrücklich nicht zugestimmt (Bl. 54 d.e.A.) und die Auffassung vertreten, die Beschwerde der Beteiligten zu 1 sei nicht zulässig, weil sie sich mit wesentlichen rechtlichen Argumenten der angegriffenen Entscheidung nicht auseinandersetze. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründung (Bl. 36 ff. d.e.A.), den Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 6. Mai 2025 (Bl. 81 f. d.e.A.), die Beschwerdeerwiderung (Bl. 59 ff. d.e.A.), den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 17. Mai 2024 (Bl. 54 d.e.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 13. Mai 2025 (Bl. 88, 89 d.e.A.) Bezug genommen. II. Das Verfahren war von der Kammer auf die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1 (§§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) und deren einseitige Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung von § 90 Abs. 2 iVm. § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG einzustellen. 1. Anders als der Beteiligte zu 2 meint, ist die statthafte Beschwerde hinreichend iSv. § 89 Abs. 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet. 2. Gemäß § 90 Abs. 2 iVm. § 83a Abs. 2 S. 1 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Beschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Hat nur der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und stimmen andere Verfahrensbeteiligte dieser Erklärung nicht zu, hat das Gericht zu prüfen, ob sich das Verfahren erledigt hat. Dies ist der Fall, wenn nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens tatsächliche Umstände eingetreten sind, die dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Das Verfahren ist dann von Amts wegen einzustellen, ohne dass über die Sachanträge der Beteiligten zu entscheiden wäre. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob diese bis dahin zulässig und begründet waren. Einer Umstellung der bisherigen Anträge auf Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist, hätte es nichts bedurft (vgl. BAG vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 – Rn. 10). 3. Das Begehren der Beteiligten zu 1, die mit Schreiben vom 31. Mai 2023 erbetene Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Versetzung und Umgruppierung der Arbeitnehmerin B zu ersetzen sowie festzustellen, dass die Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, hat sich erledigt. Die verfahrensgegenständlichen Anträge wären nunmehr mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. a. Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsanträgen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt (vgl. BAG vom 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 – Rn. 12 mwN.). b. Danach ist im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge auf Zustimmungsersetzung entfallen. Die Beteiligte zu 1 beabsichtigt nicht mehr, die personellen Maßnahmen durchzuführen, auf die sich ihr Ersuchen um Zustimmung des Beteiligten zu 2 vom 31. Mai 2023 und deren begehrte gerichtliche Ersetzung bezogen. Infolgedessen hat sich auch ihr Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG erledigt. Mangels einer noch beabsichtigten Versetzung fehlt es insoweit am erforderlichen Feststellungsinteresse. aa. Der Arbeitgeber ist nicht gehindert, während eines laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens einen neuen Einstellungs- oder Versetzungsvorgang - ggf. verbunden mit einer entsprechenden Ein- oder Umgruppierung – nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG zu beginnen. In diesem Fall erledigt sich das gerichtliche Verfahren, wenn der Arbeitgeber das ursprüngliche Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zurückzieht und von seiner bisher beabsichtigten Maßnahme Abstand nimmt. Dies gilt selbst dann, wenn er die Durchführung einer neuen - eigenständigen - Maßnahme plant, die auf das gleiche Ziel gerichtet ist. Unter diesen Umständen ist es ihm nicht verwehrt, auch während eines noch rechtshängigen Zustimmungsersetzungsverfahrens ein weiteres Zustimmungsersuchen an den Betriebsrat zu richten und - bei erneuter Verweigerung der Zustimmung - ein hierauf bezogenes Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG einzuleiten. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat sogar mehrmals hintereinander um Zustimmung zur Einstellung oder Versetzung desselben Arbeitnehmers auf denselben (neuen) Arbeitsplatz ersuchen und dementsprechend mehrere Zustimmungsersetzungsverfahren - nacheinander oder auch zeitlich parallel - bei Gericht anhängig machen. Die Beschlussverfahren haben trotz des gleichen Rechtsschutzziels unterschiedliche Verfahrensgegenstände (BAG 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 – Rn. 14 mwN.). bb. Vorliegend hat die Beteiligte zu 1 an den personellen Maßnahmen, auf die sich ihr - zurückgezogenes - Zustimmungsersuchen vom 31. Mai 2023 bezog, nicht mehr festgehalten. Sie hat davon in den ersten Monaten des Jahres 2024 Abstand genommen. Unerheblich ist, dass sie auch weiterhin mit ihrem Gesuch vom 26. März 2024 die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Versetzung der Arbeitnehmerin B auf die Stelle „Manager Operations“ am Standort A und deren Umgruppierung erstrebt. Hierbei handelt es sich um neue - eigenständige - personelle Maßnahmen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Beschlussverfahrens sind (vgl. BAG 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 – Rn. 15). aaa. Die Beteiligte zu 1 hat die Stelle „Manager Operations“ am Standort A im Februar 2024 (gerichtsbekannt) erneut intern ausgeschrieben und - wie sie dem Beteiligten zu 2 in ihrem Schreiben vom 26. März 2024 mitgeteilt hat - auf der Grundlage des veränderten Bewerberkreises eine erneute Entscheidung über die Versetzung getroffen. Das zeigt, dass sie an der ursprünglichen Versetzung und deren vorläufiger Durchführung nicht mehr festgehalten hat, sondern insoweit die Durchführung einer neuen - eigenständigen - Maßnahme beabsichtigt. Dem steht nicht entgegen, dass sowohl die zu besetzende Stelle als auch die hierfür von ihr ausgewählte Arbeitnehmerin identisch sind. Der Arbeitgeberin ist es unbenommen, den Betriebsrat mehrfach um Zustimmung zur Versetzung derselben Arbeitnehmerin auf denselben - neuen - Arbeitsplatz zu ersuchen, soweit sie - wie hier erfolgt - erkennbar von der bisherigen personellen Maßnahme Abstand genommen hat (BAG 25. Februar 2025 – 1 ABR 18/24 – Rn. 14 mwN.). bbb. Auch hinsichtlich der Umgruppierung liegt eine neue - eigenständige - Maßnahme vor. Wie § 99 Abs. 1 S. 2 BetrVG zeigt, ist der Arbeitgeber bei jeder Versetzung verpflichtet zu prüfen, welcher Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit zuzuordnen ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Beurteilung ergibt, dass die bisherige Eingruppierung unverändert bleibt. Dementsprechend hat die Beteiligte zu 1 im Zusammenhang mit der neuen Versetzung der Arbeitnehmerin B auch eine neue Entscheidung über deren Umgruppierung getroffen. 4. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.