Beschluss
15 TaBV 115/22
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0416.15TABV115.22.00
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Leitsätze
Zieht ein Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat sein ursprüngliches Ersuchen um Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ausdrücklich zurück, tritt damit ein das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren erledigendes Ereignis ein. Die Zustimmungsersetzung beantragende Arbeitgeberin kann danach ihre Anträge nach §§ 99, 100 BetrVG zu der vormals beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme nicht (mehr) mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zieht ein Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat sein ursprüngliches Ersuchen um Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme ausdrücklich zurück, tritt damit ein das anhängige Zustimmungsersetzungsverfahren erledigendes Ereignis ein. Die Zustimmungsersetzung beantragende Arbeitgeberin kann danach ihre Anträge nach §§ 99, 100 BetrVG zu der vormals beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme nicht (mehr) mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen. Das Verfahren wird eingestellt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Die Beteiligten führten das Verfahren (zuletzt noch) wegen der Versetzung und Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin ist Teil einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe der Expressluftfracht. Sie unterhält verschiedene Betriebe. Zum 1. Dezember 2021 fand in Deutschland eine gesellschaftsrechtliche Restrukturierung der Unternehmensgruppe statt in deren Rahmen fast alle operativ tätigen Einzelgesellschaften auf die Beteiligte zu 1 verschmolzen wurden oder ihren Geschäftsbetrieb auf diese übertrugen. Der Betrieb für den der Beteiligte zu 2 als Arbeitnehmervertretung gewählt wurde, ging im Zuge eines Betriebsübergangs am 1. Dezember 2021 auf die Beteiligte zu 1 über. Die Beteiligte zu 1 ist tarifgebunden und wendet u.a. den Gehaltstarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten und Meister des privaten Transport- und Verkehrsgewerbes in Hessen an. Die Beteiligte zu 1 schloss am 30. November 2021 mit dem Gesamtbetriebsrat eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung (im Folgenden: GBV EO) (Bl. 82 ff. d.A.). Diese sieht eine Zuordnung aller Mitarbeiter in bestimmte Entgeltgruppen ( A ) vor. Die GBV EO beansprucht ausweislich ihres Geltungsbereichs in § 1 Geltung für alle Mitarbeitenden gemäß § 5 Abs.1 BetrVG. Ausgenommen vom persönlichen Geltungsbereich sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs.3 BetrVG. Im November 2021 schrieb die Beteiligte zu 1 die Stelle eines Manager Operations (m/w/d) am Flughafen B intern aus (Bl. 9, 10 d.A.). Die zuvor bereits bei der Beteiligten zu 1 beschäftigte Arbeitnehmerin C bewarb sich darauf. Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 unterrichtete die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 über die beabsichtigte Versetzung der Arbeitnehmerin C von der Position als Linehaul Specialist in der Abteilung Linehaul, Flughafen B auf die Stelle des Manager Operations in der Abteilung Airport Operations Flughafen B sowie deren Umgruppierung nach D der GBV EO und teilte noch mit, dass sie den Einsatz als dringend erforderlich ansehe und der Einsatz von C ab dem 1. Februar 2022 oder später erfolgen werde (Bl. 13 ff. d.A.). Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und Eingruppierung und bestritt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei (Bl. 17, 18 d.A.). Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hörte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 erneut zu einer Versetzung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin C zum 5. Juni 2023 an. In dem Anhörungsschreiben vom 31. Mai 2023 heißt es dazu auszugsweise: „…. wir heben hiermit die personelle Maßnahme, d.h. die Versetzung und Umgruppierung von C für den 02.06.2023 auf und nehmen den Antrag vom 26.01.2022 zurück. Gleichzeitig hören wir Sie hiermit zur Versetzung und Eingruppierung von C gem. § 99 Abs. 1 BetrVG an. Für den Fall, dass Sie Ihre Zustimmung verweigern, zeigen wir Ihnen vorsorglich die sofortige Umsetzung der Maßnahme zum 05.06.2023 gemäß § 100 BetrVG an. …“ Die Beteiligten führten wegen der daraufhin vom Beteiligten zu 1 verweigerten Zustimmung zur Versetzung, der „Herausnahme aus dem Gehaltstarifvertrag“ und der vorläufigen Durchführung der Versetzung ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 3 BV 301/23 -. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1 mit Beschluss vom 21. November 2023 mit der Begründung zurückgewiesen, die Beteiligte zu 1 habe den Beteiligten zu 2 nicht vor der Versetzung und damit nicht rechtzeitig unterrichtet. Die dagegen von der Beteiligten zu 1 geführte Beschwerde ist bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht anhängig -15 TaBV 39/24 - . Im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hörte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 ein weiteres Mal zu einer Versetzung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin C zum 4. April 2024 an. In dem Anhörungsschreiben vom 26. März 2024 (Bl. 301 – 304 d.A.) heißt es dazu auszugsweise: „…. zunächst weisen wir darauf hin, dass wir die Anträge in unserer Anhörung vom 21.03.2024 in Bezug auf die Versetzung/Eingruppierung/Herausnahme aus dem Tarifvertrag für C zurücknehmen und nochmals wie folgt anhören: Wir heben hiermit die in dem Antrag vom 31.05.2023 angehörten personellen Maßnahmen, d.h. die Versetzung von C, ihre Eingruppierung in die GBV Entgeltordnung sowie die Herausnahme aus dem Gehaltstarifvertag für den 02.04.2024 auf und nehmen den Antrag vom 31.05.2023 zurück. Gleichzeitig hören wir Sie hiermit zur Versetzung und Eingruppierung von C in die GBV Entgeltordnung und zu ihrer Herausnahme aus dem Gehaltstarifvertrag gem. § 99 Abs. 1 BetrVG an. Für den Fall, dass Sie Ihre Zustimmung verweigern, zeigen wir Ihnen vorsorglich die sofortige Umsetzung der Maßnahme zum 04.04.2024 gemäß § 100 BetrVG an. …“ Die Beteiligten führen im Nachgang dazu ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main – 23 BV 126/24 - . Mit Schriftsatz, der am 31. Januar 2022 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, leitete die Beteiligte zu 1 das vorliegende Verfahren ein. Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, nachdem sie den Beteiligten zu 2 ordnungsgemäß unterrichtet habe, bestehe kein Grund für eine Zustimmungsverweigerung. Die vorläufige Durchführung der personellen Maßnahme sei zudem dringend erforderlich. Die Beteiligte zu 1 hat beantragt, 1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der Versetzung der Arbeitnehmerin C in die Position eines Manager Operations am Standort B Flughafen sowie zu ihrer Umgruppierung in das D der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung zu ersetzen; 2. festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Zustimmungen habe er zu Recht verweigert und die Versetzung sei auch nicht aus sachlichen Gründen dringend erforderlich. Wegen des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2022 – 9 BV 32/22 - ergänzend Bezug genommen (Bl. 95 – 100 d.A.). Das Arbeitsgericht hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang - die Zustimmung zur Versetzung der Arbeitnehmerin C auf die Stelle als Manager Operations am Standort B Flughafen ersetzt und festgestellt, dass die vorläufige Durchführung dieser Versetzung dringend erforderlich war. Den Antrag auf Zustimmungsersetzung zur beabsichtigten Eingruppierung in die GBV EO hat es zurückgewiesen. Es hat – kurz zusammengefasst – angenommen, der Beteiligte zu 2 habe seine Zustimmung nicht nach § 99 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 BetrVG verweigern können und die vorläufige Versetzung von C sei aus sachlichen Gründen iSd. § 100 Abs.1 S.1 BetrVG dringend erforderlich gewesen. Zu der beabsichtigten Umgruppierung iRd. GBV EO sei die Zustimmung des Beteiligten zu 2 nicht zu ersetzen, weil die GBV EO unwirksam sei, denn ihrer Einführung habe der Tarifvorbehalt des § 87 Abs.1 1. HS BetrVG entgegengestanden. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten innerhalb der zur Niederschrift über die Beschwerdeverhandlung am 16. April 2024 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen jeweils Beschwerde eingelegt. Die Beteiligte zu 1 hat gemeint, die GBV EO sei wirksam und regele in Ergänzung zu den regionalen Flächentarifverträgen über- und außertarifliche Leistungen. Im Falle der Annahme eines Verstoßes gegen den Tarifvorbehalt ergebe sich zudem allenfalls eine Teilunwirksamkeit der GBV EO. Die Beteiligte zu 1 hat das Verfahren im Hinblick auf die Anhörungen vom 31. Mai 2023 und 26. März 2024 jeweils für erledigt erklärt (Bl. 271, 300 d.A.). Sie beantragt, festzustellen, dass das Verfahren erledigt ist hilfsweise die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Juli 2022 – 9 BV 32/22 - teilweise abzuändern und die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin C in das D der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Entgeltordnung zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main von 13. Juli 2022 - 9 BV 32/22 - teilweise abzuändern und die Anträge der Beteiligten zu 1. vollständig zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2 hält vorrangig an seiner Auffassung fest, dass die Versetzung gegen den Tarifvertrag verstoße, weil die Stelle mit 40 Wochenstunden ausgeschrieben worden sei, obwohl der Tarifvertrag eine 38-Stunden-Woche vorgebe. Die Maßnahme sei zudem nicht dringlich. Der Beteiligte zu 2 hat sich der Erledigungserklärung der Beteiligten zu 1 nicht angeschlossen (Bl. 279 d.A.). Er meint, es sei kein erledigendes Ereignis eingetreten und behauptet, die Arbeitnehmerin C werde unverändert eingesetzt. Es sei reiner Zufall, dass sie am 2. Juni 2023 nicht eingesetzt worden sei. Wegen des vollständigen Vorbringens der Beteiligten im Beschwerderechtszug wird im Übrigen auf die Beschwerdebegründungen (Bl. 143 ff. d.A. und Bl. 205 ff. d.A.) und die Erwiderung des Beteiligten zu 2 (Bl. 259 f. d.A.), die Schriftsätze der Beteiligten zu 1 vom 7. Juni 2023 (Bl. 271 d.A.) und 8. April 2024 (Bl. 299, 300 d.A.), den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 9. Juni 2023 (Bl. 279 d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 16. April 2024 (Bl. 305, 306 d.A.) Bezug genommen. Das Beschwerdegericht hat die Verfahrensakten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main - 3 BV 301/23 – beigezogen (vgl. Bl. 305 Rücks. d.A.). II. I. Das Verfahren war von der Kammer auf die statthafte und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden (§§ 8 Abs. 4, 87 Abs. 1 ArbGG, 87 Abs. 2, 89 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG) der Beteiligten einzustellen, da die Beteiligte zu 1 an der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Maßnahmen der Versetzung der Arbeitnehmerin C von der Position als Linehaul Specialist in der Abteilung Linehaul, Flughafen B auf die Stelle des Manager Operations in der Abteilung Airport Operations Flughafen B sowie der damit einhergehenden Umgruppierung nach GBV EO Grade 12 zum 1. Februar 2022 nicht weiter festhält. Sie hat dies dem Beteiligten zu 2 mit dem Anhörungsschreiben vom 31. Mai 2023 mitgeteilt (Bl.19 – 22 d. beigezogenen Verfahrensakte des ArbG Frankfurt am Main - 3 BV 301/23 - ) Deswegen hat die Beteiligte zu 1 das vorliegende Verfahren zutreffend für erledigt erklärt. Auf die weitere Erledigungserklärung kommt es für das vorliegende Verfahren nicht an. Einer Anhörung des Beteiligten zu 2 gemäß § 83a Abs. 3 Satz 1 ArbGG bedurfte es nicht, weil der Beteiligte zu 2 schon vorab erklärt hat, dass er einer Erledigung nicht zustimmt. 1. Darüber, wie zu verfahren ist, wenn es an einer Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zur Erledigungserklärung durch den Antragsteller fehlt, enthält § 83a ArbGG keine ausdrückliche Regelung. Das Bundesarbeitsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass dann vom Gericht nur zu prüfen ist, ob das Verfahren tatsächlich erledigt ist. Ist das der Fall, so ist das Verfahren ebenso einzustellen, wie wenn die Beteiligten es übereinstimmend für erledigt erklärt haben (vgl. dazu ausführlich: BAG 26. April 1990 – 1 ABR 79/89 - ). Die Beschwerdekammer folgt der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. 2. Ein erledigendes Ereignis in diesem Sinne ist in nach Rechtshängigkeit eingetretenen tatsächlichen Umständen zu sehen, aufgrund derer der Antrag des Antragstellers jedenfalls jetzt als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden muss, unabhängig davon, ob der Antrag ursprünglich zulässig oder begründet war. 3. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beteiligte zu 1 hat noch während des vorliegenden gerichtlichen Zustimmungsersetzungsverfahrens für dieselbe Stelle mit einem neuen Besetzungsvorgang nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG begonnen. Sie hat das ursprüngliche Zustimmungsersuchen – hier: dasjenige vom 26. Januar 2022 – an den Beteiligten zu 2 mit Schreiben vom 31. Mai 2023 ausdrücklich zurückgezogen. Damit ist ein erledigendes Ereignis im dargestellten Sinne eingetreten (vgl. BAG 21. November 2018 – 7 ABR 16/17 – Rn. 21, mwN.). Die Beteiligte zu 1 kann ihre Anträge die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Versetzung der Arbeitnehmerin C von der Position als Linehaul Specialist in der Abteilung Linehaul, Flughafen B auf die Stelle des Manager Operations in der Abteilung Airport Operations Flughafen B und deren Umgruppierung nach GBV EO D wegen der Ausübung der Tätigkeiten in der Position ab dem 1. Februar 2022, zu ersetzen, nicht (mehr) mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen. Diese personellen Maßnahmen, zu denen die Zustimmungen des Betriebsrats ersetzt werden sollen, verfolgt die Beteiligte zu 1 nicht mehr. Gleiches gilt im Hinblick auf den Feststellungsantrag zu 2.. Wegen der beabsichtigten Eingruppierung hat sie zuletzt zum 4. April 2024 eine neue eigenständige Entscheidung getroffen. Auch diese war nicht Gegenstand der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 vom 28. Januar 2022. a. Die Verfahren nach den §§ 99 Abs. 4, 100 Abs. 2 und 101 BetrVG beziehen sich jeweils auf konkrete personelle Einzelmaßnahmen. In diesen Verfahren geht es allein um das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Zu entscheiden ist jeweils, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber berechtigt ist, eine personelle Einzelmaßnahme so wie geplant - endgültig oder vorläufig - durchzuführen, oder ob der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Aufhebung einer bestimmten personellen Einzelmaßnahme oder mehrerer personeller Einzelmaßnahmen bezogen auf einen Arbeitnehmer verlangen kann. Die in diesen Verfahren ergehenden Entscheidungen haben keine rückwirkende Auswirkung auf das Arbeitsverhältnis des von der personellen Einzelmaßnahme betroffenen Arbeitnehmers. b. Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich zudem von dem Sachverhalt, der Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Oktober 2022 – 1 ABR 18/21 – war, denn einen betriebsverfassungswidrigen Zustand hat es vorliegend nicht gegeben. Die Beteiligte zu 1 hat die Versetzung(en) der Arbeitnehmerin C jeweils als vorläufige Maßnahmen zum 1. Februar 2022, 5. Juni 2023 und 4. April 2024 gemäß § 100 BetrVG durchgeführt (zur betriebsverfassungsrechtlichen Korrektheit solchen Vorgehens vgl.: BAG vom 26. April 1990 - 1 ABR 79/89 - Rn 59 ff.) und die damit jeweils einhergehenden Ein-/Umgruppierungsentscheidungen umgesetzt. Demgegenüber ging es in der genannten Entscheidung um den „Vollzug einer bereits endgültig durchgeführten Versetzung“ (vgl. BAG 11. Oktober 2022 – 1 ABR 18/21 – Rn. 28). II. Da das Verfahren einzustellen war, bedarf es einer Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 2 nicht. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, § 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG.