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Urteil

15 Sa 1602/22

Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2024:0618.15SA1602.22.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2022 – 25 Ca 1970/22 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2022 – 25 Ca 1970/22 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. A) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2022 – 25 Ca 1970/22 - ist zulässig. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen. Das Rechtsmittel ist danach statthaft. Die Beklagte hat es auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 ArbGG). B) Die Berufung ist auch begründet, denn die insgesamt zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hätte der Klage mit der gegebenen Begründung nicht stattgeben dürfen. Die Berufungskammer teilt die angegriffene Entscheidung weder in der Begründung noch im Ergebnis. Ein Anspruch des Klägers auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR seit dem 1. Januar 2021 besteht nicht, denn er erfüllt das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR nicht. Den insoweit erforderlichen Tatsachenvortrag hat der Kläger nicht gehalten. Demgemäß besteht auch kein Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte. Die Entscheidung beruht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden kurz zusammengefassten Erwägungen, § 313 Abs. 3 ZPO. I. Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf die nachfolgend auszugsweise zitierten tariflichen Regelungen abgestellt, die nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts für das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Geltung haben. § 6 Entgeltgrundlagen (1) ... Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden, erhalten ein Entgelt, das nach Entgeltgruppen gemäß Anlage 5 bemessen wird. Arbeitnehmer nach Satz 1 dieses Unterabsatzes werden – nach Ablauf der 24 Monate – als „Fahrzeugreiniger“ eingruppiert, wenn sie überwiegend Tätigkeiten ausführen, die der Fahrzeugreinigung zuzuordnen sind. Alle sonstigen Arbeitnehmer werden in die Entgelttabelle der Gebäudereiniger eingruppiert. ... § 7 Grundsätze für die Eingruppierung (1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmer in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihnen ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach ihrer Berufsbezeichnung. (2) Werden Arbeitnehmern Tätigkeiten übertragen, die verschiedenen Entgeltgruppen zuzuordnen sind, so gilt für sie die Entgeltgruppe, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Anlage 5 zum TV IFM/FZR Entgeltgruppenverzeichnis (Arbeitnehmer, die nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden) lautet auszugsweise: Entgeltgruppe Anforderungen L 1 Tätigkeiten einfacher Art, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch ein Einweisen erfordern. L 2a Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einweisen hinaus ein Einarbeiten erfordern sowie Gebäudereiniger nach 24 Monaten in der L 1. L 2b Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einweisen hinaus ein Einarbeiten erfordern sowie Fahrzeugreiniger nach 24 Monaten in der L 1. L 3 Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen erfordern. II. Gemäß § 6 TV IFM/FZR werden Arbeitnehmer, die wie der Kläger nach dem 31. Dezember 2009 eingestellt wurden, in eine der Entgeltgruppen gemäß Anlage 5 eingruppiert. Danach muss die vom Arbeitnehmer ausgeführte und ihm nicht nur vorübergehend übertragene Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 TV IFM/FZR) entweder die abstrakten Tarifmerkmale einer der Entgeltgruppen erfüllen oder eine Tätigkeit entsprechend den sogenannten Regelbeispielen (zB. Fahrzeugreiniger oder Gebäudereiniger) sein. Eine kumulative Erfüllung der Tarifmerkmale ist nicht erforderlich. Diese Regelungssystematik entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung von Tarifverträgen. Danach sind die Anforderungen einer Entgeltgruppe regelmäßig dann als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Vergütungsgruppe genannten Beispiel entsprechende Tätigkeit ausübt. Wird die vom Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe zurückzugreifen (vgl. nur BAG 19. November 2014 - 4 AZR 996/12 - Rn. 29; 20. Juni 2012 - 4 AZR 438/10 - Rn. 16). III. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR . Das Arbeitsgericht hat zunächst keine Unterscheidung zwischen den Regelbeispielen und abstrakten Tätigkeitsmerkmalen vorgenommen. Es hat auch keine Ausführungen dazu gemacht, ob es sich bei den einzelnen Tätigkeiten des Klägers als Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege um eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit oder um verschiedene, tariflich getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt (vgl. zu den Maßstäben BAG 11. Oktober 2006 - 4 AZR 534/05 - Rn. 22, AP BMT-G II § 20 Nr. 9; 15. Februar 2006 - 4 AZR 634/04 - Rn. 17, BAGE 117, 92; 25. August 1993 - 4 AZR 577/92 - zu B II 2 der Gründe, AP AVR Diakonisches Werk § 12 Nr. 5). Dies ist jedoch im Ergebnis bei der angegriffenen Entscheidung unschädlich, denn die Tätigkeit des Klägers erfüllt bei jedem denkbaren Zuschnitt der von ihm ausgeübten Einzeltätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR nicht. IV. Da die Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR keine einem allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmal beigefügten konkreten Beispiele beinhaltet, ist es für den Erfolg der Klage erforderlich, dass der Kläger überwiegend Tätigkeiten ausübt, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen erfordern. Dies ist nicht der Fall. Der Kläger übt keine Tätigkeiten aus, die zu ihrer Ausübung zwar keine Berufsausbildung, aber über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen erfordern. 1. Bei den hier zu überprüfenden Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um echte Aufbaufallgruppen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Danach liegt eine Aufbaufallgruppe im Tarifsinne nur vor, wenn das Tätigkeitsmerkmal ein „Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Vergütungsgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein Tätigkeitsmerkmal im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt (BAG [12. 5. 2004], NZA 2005, 432 Os. = NJOZ 2005, 1468 = AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; BAG [19. 2. 2003], ZTR 2003, 511; so auch bereits BAG [11. 6. 1986], AP MTB II § 21 Nr. 7). Sieht die Entgeltgruppe L 1 TV IFM/FZR das Erfordernis des „Einweisens“ vor, so verlangt eine Eingruppierung in die nächsthöhere Entgeltgruppe L 2a darüber hinaus ein „Einarbeiten“. Die darauf aufbauende Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR erfordert über das Einarbeiten hinaus noch ein „Anlernen“. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe und anschließend, ob er diejenigen der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Dabei ist grundsätzlich eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rz. 23; 7. Mai 2008 – 4 AZR 303/07 –, Rz. 20 jeweils mwN.). a. Diese vom Arbeitsgericht unterlassene pauschale, summarische Prüfung ergibt, dass der Kläger als unstreitig in der Bahnsteigpflege tätiger Gebäudereiniger Reinigungstätigkeiten ausübt, für die keine Berufsausbildung jedoch ein Einarbeiten erforderlich ist. Die Beklagte trägt bereits in der Klageerwiderung selbst vor, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe L 2a TV IFM/FZR als erfüllt ansieht. Dabei ist wegen dieses ausdrücklichen Vortrags der Beklagten insoweit davon auszugehen, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe L 2a TV IFM/FZR unabhängig davon als erfüllt ansieht, ob die Tätigkeiten des Klägers auch das Richtbeispiel erfüllen und die Voraussetzung des geforderten Zeitablaufs ebenfalls erfüllt ist. 3. Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, dass die von ihm auszuübende Tätigkeit sich hinsichtlich des Erfordernisses des Anlernens aus der Entgeltgruppe L 2a TV IFM/FZR heraushebt. Es fehlt bereits an der Darlegung von Tatsachen, die den erforderlichen wertenden Vergleich ermöglichen. a. Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt dem klagenden Arbeitnehmer nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Darlegungslast. Vertritt er die Auffassung, seine Tätigkeit erfülle die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals einer höheren als der vom Arbeitgeber angenommenen Entgeltgruppe, obliegt es ihm, je nach Lage und Erfordernissen des Einzelfalls diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, die tariflichen Anforderungen des beanspruchten Tätigkeitsmerkmals der maßgebenden Entgeltgruppe seien erfüllt. Es obliegt daher regelmäßig dem Kläger, die ihm übertragenen Aufgaben im Einzelnen darzustellen. Das ist aber dann nicht ausreichend, wenn dieses Vorbringen aufgrund der tariflichen Tätigkeitsmerkmale noch keine Rückschlüsse darauf zulässt, ob und inwieweit der Beschäftigte über die Merkmale einer Ausgangsentgeltgruppe hinaus auch qualifizierende tarifliche Anforderungen der von ihm begehrten höheren Entgeltgruppe erfüllt. Das ist etwa der Fall, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren Entgeltgruppe - wie hier - auf dem einer niedrigeren Entgeltgruppe aufbaut und eine zusätzliche tarifliche Anforderung - Heraushebungsmerkmal - vorsieht, deren genauer Inhalt sich erst durch eine Darstellung der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und deren Anforderungen erschließt. In diesem Fall ist über die Darstellung der übertragenen Aufgaben hinaus ein Vorbringen erforderlich, das erkennen lässt, wodurch sich eine bestimmte Tätigkeit von der in der Ausgangsfallgruppe bewerteten „Normaltätigkeit“ unterscheidet. Dieser Vortrag muss dem Gericht einen Vergleich zwischen der Tätigkeit in der Ausgangsentgeltgruppe und der unter das höher bewertete Tarifmerkmal fallenden erlauben (BAG 22. Juni 2022 – 4 AZR 440/21 – Rz. 43 mwN.). b. Die Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR erfordert Tätigkeiten, die ein Einarbeiten und ein darüber hinausgehendes Anlernen erfordern. Das Erfordernis des „Anlernens“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. „Anlernen bedeutet“ nach allgemeinem Sprachverständnis, sich in eine bestimmte berufliche Tätigkeit - die keine Berufsausbildung voraussetzt - einzuarbeiten oder sich etwas durch Übung anzueignen und erfasst sowohl praktische als auch theoretische Elemente (BAG 30. November 2022 – 4 AZR 422/21 – Rz. 36 mwN.). Mit „Anlernen“ ist das Einarbeiten in ein bestimmtes berufliches Aufgabenfeld gemeint, das im Betrieb und in der konkret auszuübenden Tätigkeit stattfindet (BAG 16. April 207 - 4 ABR 73/16 - Rz. 54). c. Der Vortrag des Klägers lässt nicht erkennen, dass er Tätigkeiten ausübt, die über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen erfordern. aa) Unzutreffend sind zunächst die Auffassung des Klägers sowie die Schlussfolgerung des Arbeitsgerichts („…damit kann …. ausgegangen werden …“), dass bereits das unstreitige und auch unstreitig überwiegende Ausüben von Tätigkeiten eines „Gebäudereinigers in der Bahnsteigpflege“ nebst dem Absolvieren der „Funktionsausbildung einer Bahnsteigpflegekraft“ die Voraussetzungen der begehrten Eingruppierung nach L 3 TV IFM/FZR erfüllen, denn es sind bereits keine Umstände und Tatsachen ersichtlich oder vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass das Absolvieren einer eintägigen Ausbildung und Ablegen einer anschließenden Prüfung eine Anlernen bedeutet, also dem Einarbeiten in eine berufliche Tätigkeit oder dem Aneignen durch Übung gleichzusetzen ist. Einer Auslegung des Tarifvertrages bedarf es insoweit auch nicht. bb) Unzutreffend ist die vom Kläger in der Berufung vertretene Auffassung, für seine tarifgerechte Eingruppierung sei nicht zwischen seinen Tätigkeiten als Bahnsteigpflegekraft und Arbeiten im Gleisbereich zu unterscheiden und der Vortrag der Beklagten sei dazu insgesamt unbeachtlich. Dieser Auffassung des Klägers liegt ersichtlich ein Fehlverständnis der Begrifflichkeiten „Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege“ und „Bahnsteigpflegekraft“ zugrunde: (1) Der Kläger ist Gebäudereiniger und als solcher in der Bahnsteigpflege eingesetzt. Er führt als ein solcher „Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege“ unstreitig überwiegend Reinigungsarbeiten auf den Bahnsteigen (außerhalb des zu sichernden Gleisbereichs) aus, reinigt auch noch Nebenflächen, wie zB. Treppen und Unterführungen und erbringt in geringem Umfang Gebäudereinigungsarbeiten. Die überwiegenden Reinigungstätigkeiten des Klägers auf den Bahnsteigen umfassen die Entsorgung von Abfällen aus den entsprechenden Behältern in der Bahnsteigmitte, die Reinigung der Vitrinen sowie die Reinigung von Sitzbänken, Wetterschutzhäusern, Aufzügen, Rolltreppen, Rampen und Glasflächen. (2) Davon zu unterscheiden sind die Tätigkeiten als „Bahnsteigpflegekraft“. Zu deren ausgeübten Aufgaben gehören Sicherungsaufgaben, wie die Beantragung von Bahnsteiggleissperrungen aus Unfallverhütungsgründen sowie die hierfür notwendige Kommunikation mit dem Fahrdienstleiter auch wegen der Beendigung unter Sicherungsmaßnahmen durchgeführter Arbeiten. (3) Diese erheblichen Unterschiede in den unstreitig ausgeübten Tätigkeiten eines - wie den Kläger - als „Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege“ und eines als „Bahnsteigpflegekraft“ eingesetzten Arbeitnehmers lässt der Kläger zu Unrecht völlig außer Acht, obwohl er unstreitig und seinem eigenen Vortrag zufolge Tätigkeiten einer Bahnsteigpflegekraft - wie soeben aufgeführt - nicht ausübt. cc) Unerheblich für die zutreffende Eingruppierung des Klägers ist, dass er die „Funktionsausbildung Bahnsteigpflegekraft mit Aufgaben eines Antragstellers für betriebliche Maßnahmen“ absolviert und die dazugehörige Prüfung bestanden hat. Dies gilt unabhängig davon, ob der Kläger die „Funktionsausbildung Bahnsteigpflegekraft mit Aufgaben eines Antragstellers für betriebliche Maßnahmen“ und/oder die dazugehörige Prüfung für die Ausübung seiner Tätigkeiten als „Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege“ benötigt oder nicht. Dies folgt aus § 7 Abs. 1 TV IFM/FZR. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der ab 2007 bei der Beklagten gültigen Stellenbeschreibung für eine Stelle als Gebäudereiniger, die ua. unter der Auflistungsüberschrift „Notwenige Ausbildung bzw. Fachkenntnisse;“ ua. die Angabe „Prüfung zur Bahnsteigpflegekraft“ beinhaltet. Daraus ergibt sich nicht, dass derjenige Arbeitnehmer, der die dort genannte „Prüfung zur Bahnsteigpflegekraft“ - soweit diese mit der „Funktionsausbildung Bahnsteigpflegekraft mit Aufgaben eines Antragstellers für betriebliche Maßnahmen“ und dem Ablegen der dazugehörigen Prüfung überhaupt identisch ist - abgelegt hat, überwiegend Tätigkeiten ausübt, die über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen iSd. Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR erfordern. Der bloße Verweis auf eine vom Arbeitgeber verfasste Stellenbeschreibung ersetzt selbst dann nicht den erforderlichen Tatsachenvortrag des Anspruchstellers zu den von ihm ausgeübten Tätigkeiten und die im Anschluss daran ggfs. nach Beweisaufnahme von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmenden Feststellungen, wenn die Angaben von den Parteien im Verlauf des Rechtsstreits nicht in Frage gestellt werden. Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Als Grundlage für eine Tätigkeitsbeschreibung kommt sie allenfalls in Betracht, wenn sie die tatsächlich auszuübende Tätigkeit sowie die Gesamt- oder Teiltätigkeiten ausreichend wiedergibt (vgl. BAG 24. August 2016 - 4 AZR 251/15 - Rz. 30; 13. November 2013 - 4 AZR 53/12 - Rz. 18 mwN.). Gerade letzteres ist vorliegend nicht der Fall, denn unstreitig übt der Kläger Tätigkeiten einer Bahnsteigpflegekraft eben gerade nicht aus. 4. Aus dem hinsichtlich der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit weitgehend unstreitigen Sachverhalt und dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt ist insgesamt und im Übrigen kein wertender Vergleich dahingehend zu Gunsten des Klägers möglich, dass seine ausgeübte Tätigkeit als „Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege“ über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen im Sinne des Tarifrechts erforderlich ist. C. Als die im Rechtsstreit insgesamt unterlege Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Parteien streiten auch zweitinstanzlich um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Die Beklagte ist ein Tochterunternehmen der A. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem Jahr 2014 auf der Basis des Arbeitsvertrages vom 14. Oktober 2014 (Bl. 31, 32 d. A.) in der Fassung des Änderungsvertrages vom 22. August 2016 (Bl. 36, 37 d. A.) als Gebäudereiniger beschäftigt. Er wird als solcher von der Beklagten in der Bahnsteigpflege außerhalb des Gleisbereichs als „Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege“ eingesetzt. Der Kläger erledigt ungefähr zu 55% seiner Arbeitszeit Reinigungsarbeiten auf den Bahnsteigen (außerhalb des zu sichernden Gleisbereichs), zu ungefähr 40% seiner Arbeitszeit reinigt er Nebenflächen, wie zB. Treppen und Unterführungen und zu ungefähr 5% seiner Arbeitszeit erbringt der Kläger Gebäudereinigungsarbeiten. Die Tätigkeiten des Klägers umfassen die Entsorgung von Abfällen aus den entsprechenden Behältern in der Bahnsteigmitte, die Reinigung der Vitrinen sowie die Reinigung weiterer Ausstattungsgegenstände, wie zB. der Sitzbänke, der Wetterschutzhäuser, der Aufzüge, der Rolltreppen, Rampen und Glasflächen - in der Regel ebenfalls in der Mitte des Bahnsteigs. Der Kläger hat das eintägige Seminar „Funktionsausbildung Bahnsteigpflegekraft mit Aufgaben eines Antragstellers für betriebliche Maßnahmen“ am 17. Dezember 2015 absolviert und am 18. Dezember 2015 die dazugehörige Prüfung bestanden (vgl. Bl. 395, 396 d.A.). Diese Funktionsausbildung berechtigt die Bahnsteigpflegekräfte, die Sperrung eines Bahnsteiggleises aus Gründen der Unfallverhütung zu beantragen und die Beendigung von Arbeiten dem Fahrdienstleiter anzuzeigen. Der Kläger ist dem Servicebereich IFM 7 (Infrastrukturelles Facilitymanagement) in B zugeordnet. Die Arbeitsstelle des Klägers ist C. In dem Servicebereich IFM 7 beschäftigt die Beklagte insgesamt 93 Mitarbeiter, davon 57 Mitarbeiter in der Bahnhofspflege. 41 dieser 57 Mitarbeiter haben die Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft. 17 dieser 41 Mitarbeiter führen Sicherungsaufgaben einer Bahnsteigpflegekraft, wie die Beantragung von Bahnsteiggleissperrungen aus Unfallverhütungsgründen sowie die hierfür notwendige Kommunikation mit dem Fahrdienstleiter, aus. Der Kläger gehört nicht zu der letztgenannten Gruppe. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet ua. der „Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement sowie der Fahrzeugreinigung“ (im Folgenden TV IFM/FZR) vom 14. Dezember 2020 in der Fassung vom 1. März 2021 Anwendung (Bl. 45 - 146 d.A.). In den ersten 24 Monaten des Arbeitsverhältnisses zahlte die Beklagte den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom 14. Oktober 2014 entsprechend Vergütung nach Entgeltgruppe L 1 TV IFM/FZR an den Kläger. Seit dem 15. Oktober 2016 zahlt sie an den Kläger Vergütung nach Entgeltgruppe L 2a TV IFM/FZR. Die ab 2007 gültige Stellenbeschreibung für eine Stelle als Gebäudereiniger bei der Beklagten beinhaltet ua. unter der Auflistungsüberschrift „Aufgaben und Kompetenzen:“ ua. die Angabe „Bahnsteigreinigung“ und unter der Auflistungsüberschrift „Notwenige Ausbildung bzw. Fachkenntnisse;“ ua. die Angabe „Prüfung zur Bahnsteigpflegekraft“. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Stellenbeschreibung wird auf Blatt 320, 321 der Akten verwiesen. Mit Schriftsatz, der am 14. Februar 2022 bei dem Arbeitsgericht Stuttgart eingegangen ist, hat der Kläger Zahlungs- und Eingruppierungsfeststellungsklage erhoben. Der Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 22. März 2022 an das Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen (Bl. 290 - 292 d.A.). Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm Vergütung nach der Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR zu zahlen. Er hat gemeint, für seine ausgeübte Tätigkeit sei die betriebliche „Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft“ erforderlich und insoweit auch auf die Stellenbeschreibung eines Gebäudereinigers bei der Beklagten Bezug genommen. Er hat gemeint, der Abschluss der innerbetrieblichen Funktionsausbildung stelle ein über das Einarbeiten hinausgehendes Anlernen iSd. Anlage 5 zum TV IFM/FZR dar. Der Kläger hat behauptet, ohne die entsprechende Qualifikation als Bahnsteigpflegekraft dürfe ein Reiniger nicht auf den Bahnsteigen seiner Arbeit nachgehen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 2.232,32 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 171,55 brutto seit dem 26. Januar, 26. Februar, 26. März, 26. April, 26. Mai, 26. Juni, 26. Juli, 26. August, 26. September, 26. Oktober, 26. November, 26. Dezember 2021 und aus € 174,12 seit dem 26. Januar 2022 zu zahlen; 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn nach der Lohngruppe L 3 West / Südwest des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer der DB Services GmbH im Bereich des Infrastrukturellen Facilitymanagement sowie der Fahrzeugreinigung (TV IFM/FZR) zu vergüten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger führe keine Tätigkeiten einer Bahnsteigpflegekraft aus, er erledige keine Aufgaben im Gleisbereich oder in Bereichen, für die zuvor eine Gleissperrung oder andere Sicherheitsmaßnahmen zu veranlassen seien. Diese Sicherungsaufgaben und die Kommunikation mit dem Fahrdienstleiter seien Aufgaben einer Bahnsteigpflegekraft, nicht hingegen diejenigen eines Gebäudereinigers in der Bahnsteigpflege. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, auf die Funktionsausbildung komme es für die zutreffende Eingruppierung des Klägers nicht an. Zwar übe der Kläger als in der Bahnsteigpflege tätiger Gebäudereiniger Reinigungstätigkeiten aus, für die keine Berufsausbildung jedoch ein Einarbeiten erforderlich sei, aber jedenfalls stelle die Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft kein Anlernen im Sinne der Anlage 5 zum TV IFM/FZR dar. Wegen des vollständigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug im einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2022 - 25 Ca 1970/22 - ergänzend Bezug genommen (Bl. 403, 404 d.A.). Das Arbeitsgerichtsgericht hat der Klage mit vorgenanntem Urteil entsprochen. Es hat - zusammengefasst - angenommen, der Eingruppierungsfeststellungsantrag zu 2. sei zulässig und begründet. Der Kläger habe ab dem 1. Januar 2021 Anspruch auf eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR. Der Tarifvertrag finde aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Ausgehend vom Wortlaut der für das Verfahren interessierenden tariflichen Regelungen sei die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten nach der Vergütungsgruppe L 3 Anlage 5 zum TV IFM/FZR im streitgegenständlichen Zeitraum und für die Zukunft zu vergüten, da ihm die Beklagte maßgebende Tätigkeiten übertragen habe, die die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe L 3 Anlage 5 TV IFM/FZR erfüllten. Unstreitig sei der Kläger als Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege eingesetzt worden und habe die Funktionsausbildung einer Bahnsteigpflegekraft absolviert. Damit könne zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, dass er im Streitzeitraum nach § 7 Abs. 1 TV IFM/FZR iVm. mit Anlage 5 zum TV IFM/FZR Tätigkeiten, die zu ihrer Ausführung keine Berufsausbildung, jedoch über das Einarbeiten hinaus ein Anlernen erfordern, ausgeübt habe. Das ergebe die Auslegung der Anlage 5 zum TV IFM/FZR Entgeltgruppenverzeichnis. Demgegenüber sei die Qualifikation als Bahnsteigpflegekraft sogar ein Mehr, nämlich eine geordnete formalisierte Maßnahme, bei der – losgelöst von einem konkreten Arbeitsplatz – von einer ausbildenden Stelle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt würden, die für die Arbeit als Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege Voraussetzung seien. Das Bestehen des Prüfungsteils sei zudem nach der Stellenbeschreibung zwingende Voraussetzung für die Tätigkeit. Demgegenüber sei in der Anlage 5 zum TV IFM/FZR für die Entgeltgruppe L 3 nicht als Voraussetzung genannt, dass der Kläger tatsächlich auch Aufgaben ausführe, bei denen er Antragsteller für betriebliche Maßnahmen sei. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es ergebe sich aus der Stellenbeschreibung, dass der Kläger für seine Tätigkeit als Gebäudereiniger in der Bahnsteigpflege die Qualifikation der absolvierten Funktionsausbildung Bahnsteigpflegekraft mit Aufgaben eines Antragstellers für betriebliche Maßnahmen vorhalten müsse, selbst wenn er die konkreten Aufgaben einer Bahnsteigpflegekraft, die Sicherungsmaßnahmen im Gleis vornehme, tatsächlich gar nicht ausübe. Es sei maßgebend, dass die Tätigkeit als Gebäudereiniger am / auf dem Bahnsteig ohne die Funktionsausbildung nicht durchführbar sei. Auch die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass ohne diese Ausbildung und die bestandene Prüfung die Tätigkeit als Gebäudereiniger am und auf dem Bahnsteig erlaubt sei. Ebenso bestehe der Zahlungsanspruch zugunsten des Klägers. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 18. Juni 2024 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Meinung, dass Arbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger als Gebäudereiniger außerhalb des Gleisbereiches und nicht als Bahnsteigpflegekraft eingesetzt werde und für die Tätigkeit des Gebäudereinigers außerhalb des Gleisbereiches keine Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft und kein ,,Anlernen" im Sinne der Anlage 5 des TV IFM/FZR Voraussetzung sei. Unzutreffend sei insbesondere die Annahme in der angegriffenen Entscheidung, dass es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe L 3 TV IFM/FZR nicht darauf ankomme, ob der Kläger tatsächlich auch Aufgaben ausführe, bei denen er Antragsteller für betriebliche Maßnahmen sei. Diese Annahme verkenne, dass maßgebend für die Eingruppierung allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei, § 7 Abs. 1 TV IFM/FZR. Falsch sei, dass die Tätigkeiten des Klägers das Absolvieren und Bestehen der Funktionsausbildung zur Bahnsteigpflegekraft erforderten. Jedenfalls vertritt die Beklagte nach wie vor die Auffassung, dass die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten kein Anlernen im Tarifsinne erfordere. Sie beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2022 - 25 Ca 1970122 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und meint, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass maßgebend für die Eingruppierung allein die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sei. Der Kläger meint, die Beklagte verkenne, dass Voraussetzung, um die Tätigkeit überhaupt ausüben zu können der erfolgreiche Abschluss der Prüfung zur Bahnsteigpflegekraft sei. Dies ergebe bereits die Stellenausschreibung. Der Kläger vertritt die Auffassung, es sei nicht zwischen seinen Tätigkeiten als Bahnsteigpflegekraft und Arbeiten im Gleisbereich zu unterscheiden. Die eigenen Ausführungen der Beklagten bestätigten, dass er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit Reinigungsarbeiten auf Bahnsteigen ausübe. Er sei aufgrund der bestandenen Prüfung befugt, Reinigungsarbeiten im Gleisbereich auszuüben. Ob er tatsächlich mit entsprechenden Aufgaben betraut sei, sei irrelevant. Wegen des vollständigen Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung (Bl. 434 ff. d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 463 ff. d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 18. Juni 2024 Bezug genommen.