Urteil
4 AZR 438/10
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Anwendung der AVR DWM ist ein Richtbeispiel erfüllt, wenn die ausgeübte Tätigkeit dem genannten Regel- oder Richtbeispiel entspricht; in diesem Fall ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Obersätze meist unzulässig.
• Der Begriff "Psychiatrie" im Richtbeispiel "Gesundheitspfleger in der Psychiatrie" umfasst nicht nur klassische psychiatrische Kliniken, sondern auch andere Einrichtungen, die Teil der psychiatrischen Versorgung sind, insbesondere psychiatrische Pflegeheime, wenn diese in Versorgungsplänen erfasst sind.
• Die Eingruppierung bemisst sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und der Einrichtung als Ganzes; es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Tätigkeit eines Arbeitnehmers inhaltlich das Gepräge psychiatriespezifischer Pflege aufweist.
• Bei kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien ist die Auslegung nach den für Tarifauslegung geltenden Grundsätzen vorzunehmen; Wortlaut, Systematik und Zweck sind maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Eingruppierung als Gesundheitspfleger in der Psychiatrie – Entgeltgruppe 8 AVR DWM • Bei Anwendung der AVR DWM ist ein Richtbeispiel erfüllt, wenn die ausgeübte Tätigkeit dem genannten Regel- oder Richtbeispiel entspricht; in diesem Fall ist ein Rückgriff auf die allgemeinen Obersätze meist unzulässig. • Der Begriff "Psychiatrie" im Richtbeispiel "Gesundheitspfleger in der Psychiatrie" umfasst nicht nur klassische psychiatrische Kliniken, sondern auch andere Einrichtungen, die Teil der psychiatrischen Versorgung sind, insbesondere psychiatrische Pflegeheime, wenn diese in Versorgungsplänen erfasst sind. • Die Eingruppierung bemisst sich nach der tatsächlichen Tätigkeit und der Einrichtung als Ganzes; es ist nicht erforderlich, dass jede einzelne Tätigkeit eines Arbeitnehmers inhaltlich das Gepräge psychiatriespezifischer Pflege aufweist. • Bei kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien ist die Auslegung nach den für Tarifauslegung geltenden Grundsätzen vorzunehmen; Wortlaut, Systematik und Zweck sind maßgeblich. Der Kläger, staatlich anerkannter Krankenpfleger, arbeitet seit 2001 in einem psychiatrischen Pflegeheim der Beklagten. Die Arbeitsverträge unterwerfen das Arbeitsverhältnis den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR DWM) ab 1.1.2008; die Beklagte ordnete den Kläger der Entgeltgruppe 7 zu. Das Heim hat offene und geschlossene Bereiche und ist im Psychiatrieplan des Landes erfasst; die Konzeption beschreibt sowohl pflegerische Leistungen nach SGB XI als auch Eingliederungshilfe. Der Kläger ist in offenen Wohngruppen tätig und betreut Bewohner mit schwerwiegenden psychischen Erkrankungen und unterschiedlichen Pflegestufen. Er verlangt Feststellung der Vergütung nach Entgeltgruppe 8 (Richtbeispiel: Gesundheitspfleger in der Psychiatrie) mit der Begründung, seine Tätigkeit falle unter dieses Richtbeispiel. Die Beklagte hält die Eingruppierung in Entgeltgruppe 7 für korrekt, weil die Tätigkeit nicht mit der klassischen klinischen Psychiatrie gleichzusetzen sei und psychiatrische Aufgaben durch andere Fachkräfte erbracht würden. Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab; der Kläger erhob Revision. • Anwendbarkeit und Auslegungsgrundsatz: Auf die vertragliche Vereinbarung der Parteien sind die Anlage 1 zu den AVR DWM anzuwenden; kirchliche AVR werden nach den für Tarifauslegung geltenden Methoden auszulegen (Wortlaut, systematischer Zusammenhang, Zweck). • Rechtsfigur Richtbeispiel: Ist die ausgeübte Tätigkeit nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einem in der Entgeltordnung genannten Richtbeispiel zuzuordnen, genügt das für die Eingruppierung; ein gerichtlicher Rückgriff auf die allgemeinen Obersätze zur qualitativen Überprüfung eines pauschalierenden Richtbeispiels ist nur ausnahmsweise erforderlich. • Begriff der Psychiatrie: Das Richtbeispiel "Gesundheitspfleger in der Psychiatrie" knüpft an die Einrichtung an (ein institutionalisiertes Merkmal). "Psychiatrie" erfasst nicht nur klassische psychiatrische Kliniken, sondern auch andere Einrichtungen, die integrativ Teil der psychiatrischen Versorgung sind, insbesondere wenn sie im Psychiatrieplan des Landes erfasst sind. • Gesamtschau der Einrichtung: Das psychiatrische Pflegeheim der Beklagten erfüllt Merkmale psychiatrischer Versorgung; offene und geschlossene Bereiche gehören integrativ zusammen, Diagnosen und Versorgungsaufgaben in offenen Bereichen entsprechen psychiatriespezifischen Krankheitsbildern. • Ergebnis der Subsumtion: Der Kläger ist Gesundheitspfleger und übt seine Tätigkeit in einer Einrichtung aus, die der Psychiatrie im tariflichen Sinne zuzuordnen ist; damit entspricht seine Tätigkeit dem Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 AVR DWM. • Abgrenzung zu anderer Rechtsprechung: Abweichende Auslegungen, die das Richtbeispiel nur auf eine die Gesamttätigkeit prägende psychiatriespezifische Pflege beschränken, teilt der Senat nicht; der Geprägebegriff ist nur bei Nebenerfüllung mehrerer Tätigkeitsmerkmale anzuwenden. • Kostenentscheidung: Die unterlegene Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht ist aufzuheben und die Berufung insoweit zurückzuweisen; es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1.1.2008 nach Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR DWM zu vergüten. Begründend ist ausgeführt, dass das Richtbeispiel "Gesundheitspfleger in der Psychiatrie" auch Einrichtungen wie das streitige psychiatrische Pflegeheim erfasst, weil diese Teil der psychiatrischen Versorgungsstruktur des Landes sind und die dort zu leistende Pflege regelmäßig erhöhte Anforderungen begründet. Die Eingruppierung richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit und der institutionellen Einordnung; ein Abweichen von der pauschalierenden Wertung des Normgebers ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.