Beschluss
15 TaBV 67/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2022:0510.15TABV67.21.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 – abgeändert. Die Anträge der Beteiligten zu 1) werden zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten führen das Zustimmungsersetzungsverfahren wegen der tarifgerechten Umgruppierung zweier Arbeitnehmerinnen. Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin ist Teil der A. Sie unterhält in B das C (im Folgenden: C) als Gemeinschaftsbetrieb mit der D, in dem circa 380 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die Beteiligte zu 1) ist Mitglied im Arbeitgeberverband Chemie und wendet auf die Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der Chemischen Industrie, so auch den Bundesentgelttarifvertrag vom 18. Juli 1987 zuletzt idF. vom 20. September 2018 (im Folgenden: BETV), an. Der Beteiligte zu 2) ist die im C gewählte Arbeitnehmervertretung. Im C sind die Arbeitnehmerinnen E und F beschäftigt. Im C fallen ua. die Tätigkeiten Kommissionierung Pick by light, Clearing und Packerei an. Bei der Kommissionierung Pick by light bekommen die Arbeitnehmerinnen über Lichtanzeige angezeigt, welche Menge von dem zu kommissionierenden Artikel in den nächsten Kommissionierbehälter gelegt werden soll. Für die Entnahme der angezeigten Artikel aus dem Kommissionierfach müssen dabei die Produktkartons den bestehenden Sicherheitsvorgaben entsprechend geöffnet werden. lm Bereich Clearing werden zuvor kommissionierte Versandkartons, deren tatsächliches Gewicht von dem theoretisch ermittelten Gewicht abweicht, von der Fördertechnik automatisch ausgeschleust. Diese Versandkartons werden durch Scannen der auf den Produkten befindlichen Barcodes auf Vollständigkeit oder Überfüllung geprüft. Über einen Bildschirm wird angezeigt, ob deren Inhalt zutreffend zusammengestellt wurde. Befindet sich zu viel Ware in dem Karton, wird diese entnommen und zurück in das Kommissionierregal sortiert. Bei einer zu geringen Befüllung des Kartons wird dieser zurück in die Kommissionierung geschickt. In der Packerei werden die über eine Fördertechnik angelieferten Versandkartons für einen sicheren Transport zum Kunden mit Luftpolstern aufgefüllt, Lieferschein, Rechnung oder Packstückinhaltsliste, die systemseitig erstellt werden, eingelegt und der Karton mit einem Deckel verschlossen. Es müssen sodann weitere Etiketten auf dem Karton angebracht werden. Umfasst eine Lieferung nur ein kleineres Volumen, ist ein passender kleinerer Karton zu nutzen. Für diese Tätigkeiten existieren die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibungen Nr. 83 (Kommissionierung Pick by light), Nr. 32 (Clearing) und Nr. 33 (Packerei). In diesen sind neben einer Beschreibung von „Teilaufgaben“ Angaben zum „Erforderlichen Können“ enthalten. Dabei sind für die Kommissionierung Pick by light (Nr. 83) die Dauer der erforderlichen Anlernzeit mit „3 - 4 Wochen“ und ein „Erfahrungsaufbau von ca. weiteren 4 - 6 Wochen“ sowie eine „Gesamtanlernzeit 7 - 10 Wochen“ angegeben, für Clearing (Nr. 32) „Ca. 3 - 4 Wochen (Anlernen inklusiver Erfahrungsaufbau )" und für die Packerei (Nr. 33) „Ca. 4 - 5 Wochen (Anlernen inklusive Erfahrungsaufbau)“. Unter „Eingruppierung“ wird jeweils Entgeltgruppe E 2 BETV angegeben. Wegen der Einzelheiten der genannten Funktionsbeschreibungen Nrn. 32, 33 und 83 wird auf Blatt 120 bis 126 der Akten Bezug genommen. Darüber hinaus gibt es im Lager seit dem Jahr 2012 so genannte Kombi-Stellen. Diese wurden eingeführt, um durch qualifiziertere Arbeitnehmer bessere Vertretungsmöglichkeiten für abwesende Arbeitnehmer zu haben. Hierzu existiert die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a. Diese hat ua. folgenden Inhalt: „5. Aufgabenbeschreibung (Arbeitsablauf/Einzelaufgaben Teilaufgaben Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit Kommissionieren PbL · Kontrolle Behälternummer und Displayanzeige (Nummernvergleich) · Pickvorgang nach Anzeige, Abschluss durch Rückführen des Behälters in die Anlage, Kommissionieren nach Beachtung der eingesetzten Chargentrennern · Nach Anweisung manuelle Kommissionierung (Batch) und Verpackung nach Beleg Clearing · Abgleich Behälter Inhalt mit Anzeige MFR am PC anhand von Artikelnummer und Bezeichnungsabkürzung. · Im Fall von festgestellten Kommissionierfehlern (Übermengen, Mindermengen, falsche Artikel) die Ware entweder aus dem Behälter entnehmen und bei Fehlmengen in die Kommissionieranlage über die Fördertechnik zurückführen, ansonsten Behälter zurück auf die Fördertechnik setzen. Ggf. Fehlmengen aus dem Kommissionierplatz entnehmen und Behälter zur weiteren Verpackung auf die Fördertechnik zurücksetzen. Packerei · Etiketten nach Vorgabe aufbringen (Gefahrgut, Adressen, u.a.), automatisch gedruckte Belege in den Karton legen, Karton schließen, Bestätigung der Fertigstellung am Bildschirm · Bei Kleinstaufträgen Entscheidung der Kartongröße, zusätzlicher Einsatz spezieller Trays und verpacken in Faltkartons Begleitende Aufgaben · Störungen in der Anlage/Packtisch soweit trainiert und erlaubt selbst beheben oder Vorgesetzten informieren · Einhaltung von Ordnungs- u. Sauberkeitsstandards im Arbeitsbereich, Mitarbeit bei Reinigungsarbeiten · Mitarbeit bei Inventuren (Zählen an Hand von Zähllisten) · Trennung und Entsorgung von Verpackungsmaterial · Sonstige interne Transporte auf Anweisung des Vorgesetzten QA & HS&E Mitarbeit bei QA & HS&E relevanten Aufgaben Sonstiges Neben den beschriebenen Aufgaben werden weitere stellenbezogene Aufgaben erledigt.“ Unter „Erforderliches Können“ sind „3 - 4 Wochen als Anlernzeit und Erfahrungsaufbau von ca. weiteren 4 Wochen, Gesamtanlernzeit 7 - 8 Wochen inkl. Erfahrungsaufbau“ angegeben. Mit Schreiben vom 18. Juli 2018 ersuchte die Beteiligte zu 1 um Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerinnen E und F von einem Arbeitsplatz Kommissionierung Pick by light auf eine Kombi-Stelle unter Eingruppierung in Entgeltgruppe E 2 BETV. Den Schreiben war die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a beigefügt. Wegen der Einzelheiten und des genauen Inhalts der Schreiben an den Beteiligten zu 2 wird auf Blatt 15, 16 und 134, 127 der Akten Bezug genommen. Der Betriebsrat erteilte mit Schreiben vom 25. Juli 2018, das der Beteiligten zu 1 am selben Tag zuging, seine Zustimmung zu den Versetzungen, verweigerte sie aber hinsichtlich der beabsichtigten Eingruppierungen. Zur Begründung führte er an, die für die vollwertige Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten könnten nicht in 13 Wochen erworben werden. Deshalb sei eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 3 BETV zutreffend. Mit Schriftsatz vom 13. November 2018, der am selben Tag bei dem Arbeitsgericht Darmstadt eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 1 hat die Auffassung vertreten, es handele sich bei den als OW 1 Kombi Mitarbeiterin I auszuführenden Tätigkeiten um einfache, automatisierte und sich ständig wiederholende Arbeiten, die drei Tätigkeitsfeldern zugeordnet seien. Es sei eine Berufspraxis von sieben bis acht Wochen zugrunde zu legen, so dass eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 2 BETV zutreffend sei. Der Betriebsrat habe nicht substantiiert vorgetragen, warum die in der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a angenommene Anlernzeit zu kurz bemessen sein sollte. Eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 3 BETV komme außerdem erst bei Überschreiten einer erforderlichen Berufspraxis von sechs Monaten in Betracht. Sie hat beantragt, die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen E und F in die Tarifgruppe E 2 des Bundesentgelttarifvertrages (BETV) für die Chemische Industrie vom 18. Juli 1987 in der Fassung vom 30. September 2004 zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Auffassung vertreten, für die Tätigkeit sei eine Anlernzeit von 27 bis 33 Wochen erforderlich, so dass diese der Entgeltgruppe E 3 BETV zuzuordnen sei. Jedenfalls aber überschreite die erforderliche Berufspraxis 13 Wochen und komme einer Tätigkeit nach Entgeltgruppe E 3 BETV „am nächsten“, so dass nach § 3 Nr. 2 Satz 4 BETV eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 3 BETV zu erfolgen habe. Hierfür sei der zeitliche Mittelwert ein Anhaltspunkt, aber nicht einziges Kriterium. Die Tätigkeit der Kombi-Mitarbeiter sei wegen ihrer Vielfältigkeit deutlich qualifizierter als die Einzeltätigkeiten, aus denen sie sich zusammensetze. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmerinnen über Computer- und Software-Kenntnisse verfügen müssten. Wegen des weiteren unstreitigen Sachverhalts und des vollständigen Vortrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf die Gründe I. des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. Februar 2019 – 7 BV 27/18 - gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen (Bl. 137, 138 d.A.). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat dem Antrag mit vorgenanntem Beschluss entsprochen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats mit Beschluss vom 3. Dezember 2019 – 15 TaBV 57/19 - zurückgewiesen (Bl. 240 – 253 d.A.). Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – zur neuen Anhörung und Entscheidung zurückverwiesen (Bl. 264 – 272 d.A.). Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt: Es handele sich um Umgruppierungen. Das Begehren sei zudem ersichtlich auf die Zustimmungsersetzung zu den Umgruppierungen gemäß dem zum Zeitpunkt der Antragsschrift aktuellen BETV gerichtet, so dass die fehlerhaften Bezeichnungen im Antrag unschädlich seien. Das Verfahren sei von der Beteiligten zu 1 ordnungsgemäß eingeleitet und vom Betriebsrat mit einer beachtlichen Zustimmungsverweigerung beantwortet worden. Als Grundlage einer Eingruppierung könne nach der im Betrieb der Arbeitgeberin maßgeblichen Vergütungsordnung nicht stets eine Gesamttätigkeit angenommen werden. Die Tätigkeit könne auch aus mehreren, jeweils eine Einheit bildenden Einzeltätigkeiten bestehen. Liege nur eine Tätigkeit vor, sei diese insgesamt nach § 3 Nr. 2 BETV zu bewerten. Seien verschiedene Tätigkeiten, auf die verschiedene Entgeltgruppen zuträfen, auszuüben, sei nach § 3 Nr. 4 Satz 1 BETV diejenige maßgebend, die den Charakter des Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmt. Dies sei in der Regel die mit den größten Zeitanteilen geleistete Tätigkeit. Bei den von den Arbeitnehmerinnen auszuübenden kombinierten Teilaufgaben Kommissionierung Pick by light, Clearing und Packerei handele es sich um eine tariflich nach § 3 Nr. 2 BETV einheitlich zu bewertende Tätigkeit, zu denen auch die in der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung aufgeführten begleitenden sowie QA & HS&E-Tätigkeiten gehörten. Da aber das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen sei, die für die Erlernung der begleitenden und QA & HS&E-Tätigkeiten erforderlichen Zeiten seien nicht zu berücksichtigen, fehle es jedenfalls im Hinblick auf die begleitenden und QA & HS&E-Tätigkeiten an Feststellungen zu den diesbezüglichen Zeiten der Berufspraxis. Diese seien aber notwendig für die Bewertung, ob für die Gesamttätigkeit Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die durch eine angemessene Berufspraxis von weniger als 13 Wochen, zwischen 13 Wochen und sechs Monaten oder von mehr als sechs Monaten erworben würden. Dabei sei zu beachten, dass nach § 7 BETV Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden, in Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert seien. Als „Berufspraxis“ seien dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich seien. Die Auslegung des BETV ergebe, dass dies unabhängig davon gelte, auf welchem Weg dieser Erwerb erfolge. Es sei daher noch von Amts wegen zu ermitteln, welche Berufspraxis benötigt werde, um die für die Ausübung der Gesamttätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Maßgebend sei insoweit die den Arbeitnehmerinnen übertragene Tätigkeit nach der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a. Abzustellen sei dabei nach dem BETV nicht auf die konkret benötigte Berufspraxis einzelner Arbeitnehmer, sondern auf diejenige, die in der Regel erforderlich sei (Protokollnotiz Nr. 2 zum BETV). Im Zustimmungsersetzungsverfahren trage die Arbeitgeberin die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe. Hinreichenden Sachvortrag zur erforderlichen Berufspraxis habe die Arbeitgeberin bisher nicht gehalten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, woraus sich die von ihr vorgetragenen Zeiten ergäben. Was den Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auf welche Weise vermittelt werde und welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie benötigten, ergebe sich aus dem Vortrag bislang nicht so konkret, dass seine Stichhaltigkeit für das Gericht überprüfbar wäre. Der unsubstantiierte Verweis auf Erfahrungen im Betrieb sei hierfür nicht ausreichend. Zudem sei der Vortrag der Arbeitgeberin in sich widersprüchlich. Nach den Angaben der Arbeitgeberin seien zum Erlernen der Einzeltätigkeit Clearing drei bis vier Wochen, der Tätigkeit in der Packerei vier bis fünf Wochen und für die Tätigkeit Kommissionierung Pick by light sieben bis zehn Wochen erforderlich. Demgegenüber werde für die Kombi-Tätigkeit lediglich eine Anlernzeit von sieben bis acht Wochen zugrunde gelegt. Es spreche zwar einiges dafür, dass die erforderlichen Anlernzeiten für die Einzeltätigkeiten - deren Richtigkeit unterstellt - hinsichtlich des Erlernens der Kombi-Tätigkeit nicht einfach zu addieren seien, sondern sich Teile der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten überschnitten. Die Auffassung des Betriebsrats zum Umfang erforderlicher Computerkenntnisse liege nicht nahe. Keinerlei Anhaltspunkte gebe es aber dafür, dass das Erlernen der Kombi-Tätigkeit eine kürzere Zeit in Anspruch nehme, als die Einzeltätigkeit mit der längsten Anlernzeit (Kommissionierung Pick by light). Dies gelte insbesondere, weil die regelmäßige Berufspraxis für Arbeitnehmer maßgeblich sei, die die Kombi-Tätigkeit vollständig neu erlernen, ohne vorher eine der Teilaufgaben ausgeübt zu haben. Die Arbeitgeberin behauptet unter Bezugnahme auf ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten, die Anlernzeit für die Tätigkeit gemäß Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a betrage 4,2 Wochen. In diesem Gutachten sei im Abschnitt 4 zu den „begleitenden Aufgaben“ ausgeführt, dass diese jeweils nicht gesondert beurteilt worden seien, da die Einzelaufgaben bereits mit der Ausübung der jeweiligen anderen Teilaufgabe ausgeführt und in deren Rahmen mit beurteilt worden seien. Dies treffe in gleichem Maße auf „QA & HS&E- Tätigkeiten“ und auch „Sonstiges“ zu. Sie behauptet, bei den „QA-Tätigkeiten“ handele es sich um die Aufgaben Ordnung und Sauberkeit bewahren, Produkte pflegsam behandeln, beschädigte Ware erfassen und in Lagerbruchkiste legen, eigenen Arbeitsplatz reinigen, ordentlich verpacken und kommissionieren, Mitarbeit bei der Inventur, zählen der Artikel auf den Lagerplätzen; bei den „HE&E-Tätigkeiten“ handele es sich um die Aufgaben melden von Unfällen, Fuß- und Fahrwege freihalten, Arbeitssicherheit, weitere Vorfälle melden (zB. Evakuierungen), Erste Hilfe leisten, bzw. Ersthelfer informieren; bei den „begleitenden Tätigkeiten und Sonstiges“ handele es sich um die Aufgaben Störungen (zB. Papierstau) beheben (sofern trainiert und erlaubt, selbst zu beheben), sonstige interne Transporte auf Anweisung des Vorgesetzten (zB. Paket von A nach B transportieren), Trennung und Entsorgung von Verpackungsmaterial, sonstige interne Transporte auf Anweisung des Vorgesetzten und Mitarbeit bei der Inventur – wobei dies bereits Aufgabe der „QA-Tätigkeiten“ sei. Bei der Teilaufgabe „Störungen beheben“ gehe es um einfache Tätigkeiten. Es sei auch nicht notwendig, für die Teilaufgabe „Transport einer Ware von A nach B innerhalb des Warenlagers auf Anweisung des Vorgesetzten“ eine Anlernzeit zu veranschlagen, denn es werde vorausgesetzt, dass einer solchen Anweisung Folge geleistet werde. Diese Tätigkeiten lerne man automatisch beim Anlernen der Haupttätigkeiten kennen. Das Anlernen der übrigen Tätigkeiten bedinge, die begleitenden Tätigkeiten ebenfalls zu kennen. Trete beim Anlernen des Bedienens der Maschine ein Papierstau auf, müsse dieser behoben werden. Gebe der Vorgesetzte die Anweisung, eine Ware von A nach B innerhalb des Warenlagers zu transportieren, müsse dieser Anweisung Folge geleistet werden. Deshalb handele es sich dabei nicht um gesondert anzulernende Aufgaben, sondern diese Aufgaben gingen mit den Haupttätigkeiten einher. Die „QA & HS&E-Tätigkeiten“ umfassten ebenfalls Aufgaben, die das richtige Verhalten am Arbeitsplatz beschreiben. Dies seien Tätigkeiten, die einem Kombi I Mitarbeiter in keinem Anlernprozess vermittelt würden, sondern die ebenso wie das Lesen, Schreiben und Rechnen vorausgesetzt würden. Man dürfe ua. erwarten, dass der Kombi I Mitarbeiter einen Unfall melde, wenn er einen solchen sehe, der Arbeitsplatz ordentlich und sauber gehalten werde, Produkte sorgsam behandelt, beschädigte Produkte und Verpackungen gemeldet würden, ordentlich verpackt sowie erste Hilfe bei einem Unfall geleistet werde. Diese Tätigkeiten seien zwar im Gutachten berücksichtigt worden, aus ihnen resultiere hingegen keine gesonderte Anlernzeit. Die „begleitenden Arbeiten“ umfassten ebenfalls Tätigkeiten, die nicht ständig anfielen (zB. Inventurarbeiten) und die keines planmäßigen Anlernprozesses bedürften, da die Arbeiten entweder auf Anweisung erfolgten oder es sich um Arbeiten handele, die keiner weiteren Erklärung bedürften, wie zB. die Einhaltung von Ordnungs- und Sauberkeitsstandards im Arbeitsbereich. Auch diese Tätigkeiten seien zwar im Gutachten berücksichtigt worden, aus ihnen resultiere hingegen ebenfalls keine gesonderte Anlernzeit. „Begleitende Aufgaben“ wie Reinigungsarbeiten, Trennung und Entsorgung von Verpackungsmaterial seien durch den Gutachter - soweit sie während der Beobachtungen angefallen seien - im Rahmen der Datenerhebung der planmäßigen wertschöpfenden Teilaufgaben/Tätigkeiten (Kommissionieren Pick by Light, Clearing, Packen) mit betrachtet und erfasst worden. Das seien die drei von ihr vorgegebenen Hauptaufgaben des Arbeitssystems für die Tätigkeit gemäß Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a. Die Arbeitgeberin meint, sie habe dargelegt, dass die „begleitenden Tätigkeiten“ sowie „Sonstiges“ hinsichtlich der Bewertung der Dauer des Anlernens/der Einweisung bereits in den Hauptaufgaben berücksichtigt seien. Diesen Tätigkeiten komme keine substantielle Auswirkung auf die Anlernzeit für den gesamten Arbeitsplatz zu. Die „QA & HS&E-Tätigkeiten“ berücksichtige das Gutachten mit einem Aufwand von einem Tag für Einweisung und Verständnisklärung. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, zur Ermittlung der Dauer der Anlernzeit, eigne sich die „REFA 4-Stufen-Methode“. Diese beinhalte in Stufe 1 „Vorbereiten und Erklären“, in Stufe 2 „Vormachen und Erklären“, in Stufe 3 „Nachmachen und Erklären lassen“ und in Stufe 4 „Vertiefen durch fehlerfreies Üben“. Sie meint, die so identifizierten Zeiten seien als Netto-Zeiten anzusehen und es müsse sich um einen durchschnittlich begabten Menschen handeln. Die Beteiligte zu 1 ist der Meinung, die Formulierung „Berufspraxis“ bedeute in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer die Arbeit ausübe und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammele. Es solle das Lernen durch Arbeiten bewerkstelligt werden. Der Begriff der „Berufspraxis“ bedeute, dass darunter eine Anlerndauer der 4. Stufe nach dem „REFA 4-Stufen-Modell“ zu verstehen sei. Die für die Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderliche „Berufspraxis“ werde durch „Anlernen“ erworben. Zum „Anlernen“ gehöre auch das „Einarbeiten“ und „Einüben“. Zweckgerichtetes Anlernen beinhalte den Erwerb von Wissen. Das entspreche den Arbeitskenntnissen. Zweckgerichtetes Anlernen beinhalte zudem das notwendige Üben und Einarbeiten zur Anwendung dieses Wissens (Fertigkeiten) als Voraussetzung für die Ausführung einer übertragenen Arbeitsaufgabe, für die - wie für die Aufgaben nach der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a - keine Berufsausbildung iSd. BBiG erforderlich sei. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, das Anlernen beinhalte neben dem unmittelbaren Erwerb von Arbeitskenntnissen zugleich die Aneignung arbeitsplatzbezogener Fertigkeiten, Routine und Vorschriften durch das Einüben und Einarbeiten in die betreffende Arbeitstätigkeit. Daraus leite sich die vergleichende Bedeutung der Begrifflichkeiten „Berufspraxis“ mit den im Gutachten verwandten Begriffen „Anlernen“, „Einarbeiten“ und „Einüben“ ab und rechtfertige gleichzeitig deren Anwendung. Demzufolge sei im Gutachten die Dauer zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mit den Begriffen des „Anlernens“, „Einarbeitens“ und „Einübens“ zutreffend beschrieben. Diese Definitionen entsprächen dem aktuellen Stand aus Arbeitswissenschaft und Betriebsorganisation. Der Begriff „Berufspraxis“ werde im Übrigen auch im Sinne der BAG-Rechtsprechung als Oberbegriff benannt, der sich in „Anlernen“ (= Arbeit ausüben“), „Einarbeiten“ und „Einüben“ (beides beinhalte „in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammeln“) unterteile. Zudem werde der Begriff „Anlernen“ auch in Tarifverträgen anderer Branchen innerhalb der mit der Entgeltgruppe E 2 BETV vergleichbaren Entgeltgruppen durch die dort verwendeten Begriffe „Anlernen durch Einarbeiten“ und „Einüben“ verwendet und sei mit dem Begriff aus dem BETV „Berufspraxis“ vergleichbar. So werde in Tarifverträgen anderer Branchen mit dem Anforderungsmerkmal „Können“ die Gesamtheit der erforderlichen Kenntnisse (Arbeits-/Fachkenntnisse), Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter verfügen müsse, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Das für die Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderliche Können (Arbeits-/Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten), das in der chemischen Industrie als „Berufspraxis“ in der Entgeltgruppe E 2 BETV beschrieben werde, werde grundsätzlich durch „Anlernen“ erworben. So verhalte es sich auch vorliegend. Deshalb sei mit den im Gutachten verwandten Begriffen „Anlernen“ „Einarbeiten“ und „Einüben“ die Dauer der zum Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten benötigten Berufspraxis gemeint. Der Begriff „Berufspraxis“ bedeute übersetzt „Anlernen“, „Einarbeiten“ und „Einüben“. Diesen Begrifflichkeiten entsprechend seien im Gutachten die notwendigen Anlernzeiten der Funktionsbeschreibung anhand von arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen begutachtet worden. Die Arbeitgeberin behauptet, die von ihr vorgetragenen Zeiten seien auf der Basis der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a durch Beobachtungen vor Ort analytisch ermittelt worden. Es existierten derzeit keine allgemeingültigen Standards (Zeitwerte), die zur Bewertung hätten herangezogen werden können. Es seien die Erfahrungen des Gutachters und der Gehilfin des Gutachters aus vergleichbaren Unternehmen des Versandhandels zur Anwendung gekommen. Es seien die vorhandenen Arbeitssysteme im Ist-Zustand begutachtet worden. Dabei seien bei den Teilaufgaben Kommissionieren Pick by Light, Clearing und Packerei je eine Mitarbeiterin über einen Zeitraum von 4 Stunden bei der Arbeitsausführung am 29. und 30. Juni 2021 vor Ort beobachtet worden. Bei den Beobachtungen habe im Vordergrund gestanden, wie viele Tätigkeitsinhalte mit welcher zeitlichen Dauer durchgeführt worden seien. Die Beobachtungen seien vom Teamkoordinator, Schichtleiter oder Operations- Manager begleitet worden. Sie meint, bei Tätigkeiten mit einer geringen Ausführungszeit und der daraus resultierenden häufigen Wiederholung sei der Anlerngewinn höher und es ergäben sich geringere Anlernzeiten. Solche Einzeltätigkeiten seien zum Beispiel Karton öffnen, Artikel scannen (Barcode), Artikel picken, Karton schließen und selbstklebendes Etikett entnehmen und auf Karton aufkleben. Sie behauptet, die Ausführungszeit der Teilaufgaben Kommissionieren Pick by Light, Clearing und Packerei betrage pro Vorgang/Auftrag weniger als 5 Minuten. Bei einer Beobachtungszeit von 4 Stunden seien pro Teilaufgabe 48 Wiederholungen beobachtet worden. Neben den Beobachtungen vor Ort habe der Gutachter zur Ermittlung der Anlernzeiten die arbeitswissenschaftlich anerkannte Methode „Unterteiltes Vergleichen und Schätzen“ gemäß der REFA-Fachbuchreihe Unternehmensentwicklung, Hanser 2015, Industrial Engineering, 2. Auflage, Seite 254 angewendet. Bei Anwendung dieser Methode werde die gesamte Anzahl von Aufgaben in kleine, überschaubare Abschnitte (Teilaufgaben) gegliedert, für die die Zeiten durch Fachleute einzeln geschätzt und anschließend addiert würden. Das stark unterteilte Vergleichen und Schätzen habe die Vorteile, dass sich eine begrenzte Teilaufgabe besser auf seine Einflussgrößen hin bewerten lasse, dass beim unterteilten Schätzen Schätzfehler nicht in voller Höhe in das Ergebnis eingingen, so dass die Wahrscheinlichkeit gegeben sei, dass beim Vorliegen mehrerer Teilaufgaben die Abweichungen bei der Zeitschätzung der Teilaufgaben die Schätzfehler ausglichen und dieser Fehlerausgleich wirke umso stärker, je größer die Anzahl der Teilaufgaben sei. Die Beteiligte zu 1 behauptet, die Teilaufgaben der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a seien in kleinere Tätigkeitsinhalte gegliedert und mit anderen Arbeitssystemen bei ihr abgeglichen worden. Die Zeiten für die Abweichungen in den Tätigkeitsinhalten seien durch die Gehilfin des Gutachters geschätzt worden. In diesen Schätzungen sei berücksichtigt worden, dass es sich beim Anlernen um einen Vorgang des Einarbeitens und Einübens handele, bei dem auch zwischen den Tätigkeiten der einzelnen Teilaufgaben gewechselt werde. Die Grundlage der Schätzungen seien die Anforderungen, die an den Mitarbeitenden - resultierend aus den vorgegebenen Teilaufgaben - gestellt würden. Zur Analyse der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung der Gesamttätigkeit benötigt würden, sei auf die arbeitswissenschaftlich anerkannte Methode Anforderungsermittlung gemäß REFA Verband für Arbeitsstudien und Betriebsorganisation e.V. „Anforderungsermittlung, Arbeitsbewertung“ zurückgegriffen worden. Nach REFA bestehe die Anforderungsermittlung in der Festlegung der charakteristischen Anforderungsarten – „dem Ermitteln von Zeitdaten für die einzelnen Anforderungsarten, um damit die Anforderungen des Arbeitssystems an den Menschen quantifizieren zu können“. Damit seien die Anforderungen an den Menschen hinsichtlich seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten gemeint, die aus den vorgegebenen Arbeitsaufgaben resultierten. Die Anforderungen, die der Arbeitsplatz an den Menschen stellet seien in den betrieblich festgelegten Standard Verfahrensanweisungen, vorgegeben. Die Erfüllung dieser Anforderungen durch den Menschen sei unterschiedlich. Diese Anforderungen unterteilten sich bei dem Arbeitsplatz OW 1 Kombi Mitarbeiterin I in „Kenntnisse“ und „Fertigkeiten“, die die Beschäftigten zur Ausübung der Gesamttätigkeit benötigten. Nach ihren Arbeitsanweisungen seien gemäß Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a Kenntnisse über „Verhalten bei Leckagen, Austritt von Flüssigkeiten und Aerosolen“, „Handhabung von defekten Fertigprodukten“, „Arbeiten mit Scannern (Laser bis einschließlich Klasse 2)“, „Kommissioniervorgang“, „Arbeiten am Packtisch“, „Bedienen von Eingabeterminals/PC“, „Anwendung der Standardverfahren (SOP´s)“ und „Kenntnisse über betriebliche Arbeitssicherheits- und Brandschutzvorschriften“ erforderlich. Gemäß Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a seien als Fertigkeiten das „Bedienen einer Bildschirmtastatur“, „Handfertigkeiten und Geschicklichkeit beim Arbeiten mit dem Scanner, dem Cutter-Messer, beim Artikel verpacken, beim Etikettieren (Selbstklebendes Etikett entnehmen und auf Karton aufkleben) erforderlich, die sich in der Sicherheit und Genauigkeit der Bewegungen des Körpers oder einzelner Gliedmaßen äußern. Ergänzend zu dem Gutachten sei zu der Frage was den Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auf welche Weise vermittelt werde auszuführen, dass der Gutachter aufgrund der gleichbleibenden Ablauffolge mit wenigen Ablaufabschritten das arbeitswissenschaftlich anerkannte sogenannte „Beistellverfahren“ gemäß REFA Methodenlehre Arbeitspädagogik angewandt habe. Dieses besage, dass einem aktiven und erfahrenen Mitarbeiter ein neuer Mitarbeiter zugeordnet wird, damit dieser die Tätigkeit des anderen Mitarbeiters durch Absehen lernt. Die Erfolgskontrolle erfolge anhand von Fragebögen, die der Mitarbeiter während der Anlernphase erhalte, um festzustellen, was er sich bereits durch Absehen bei dem anderen Mitarbeiter angeeignet habe. Für das „Pick by Light“ Verfahren und das „Clearing“ gebe es je einen Fragebogen. Bei dieser Art von Anlernen stehe das Einarbeiten und das Einüben im Mittelpunkt. Dabei würden die für die Arbeitsaufgabe notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt und geübt. Die Methodik zur Ermittlung der Anlernzeiten sei im Gutachten erläutert. In Anwendung dieser Vorgehensweise seien die Beobachtungen vor Ort, die Informationen der Führungskräfte im Rahmen von Interviews und die Berufserfahrung des Gutachters und dessen Gehilfin ermittelt worden. Es ergäben sich daraus als Anlernzeit für das „Kommissionieren Pick by light“ 4 Tage, als Anlernzeit für das „Clearing“ 5 Tage und als Anlernzeit für die „Packerei“ 5 Tage. Für die sich aus diesen Hauptaufgaben ergebenden Querschnittsaufgaben wie „Scannen“, und „Bildschirm“, die in mehreren Hauptaufgaben wieder zu finden seien, sei eine Anlernzeit von insgesamt 3 Tagen ermittelt worden. Für die nicht zu den Hauptaufgaben gehörenden „QA & HS&E-Aufgaben“ gehören, sei eine Anlernzeit von einem Tag ermittelt und im Gutachten unter „Organisatorisches“ berücksichtigt worden. Hinsichtlich der „QA & HS&E-Aufgaben“ werde der Mitarbeiter vorab bzw. begleitend in die Aufgaben eingewiesen. In die „QA-Tätigkeiten“ werde durch Vermittlung der Qualitätsrichtlinien und SOP’s (Standardverfahren) eingewiesen. Je SOP „Kommissionieren Pick by Light“, „Clearing“ und „Packerei“ seien jeweils 30 Minuten für die Einweisung angesetzt. Das Inventur-Training (IRA-Training) sei an dieser Stelle berücksichtigt und umfasse eine Einweisung mit einer Dauer von ca. 15 Minuten, die sie jeweils vorgegeben habe. Aus Sicht des Gutachters falle aber für diese Tätigkeiten nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen keine gesonderte Anlernzeit an. Die Vermittlung der bzw. die Unterweisung in die „HS&E-Tätigkeiten“ erfolge durch Arbeitsanweisungen. Sie veranschlage je Arbeitsanweisung 15 Minuten, also insgesamt 75 Minuten für alle fünf „HS&E-Tätigkeiten“. Etwa 60 bis 120 Minuten für die Präsentation „G Qualitätsrichtlinien am Arbeitsplatz DCW 0321“ zur jährlichen Sicherheitsunterweisung kämen hinzu. Auch diese Zeiten seien von ihr vorgegeben. Aus Sicht des Gutachters falle aber für diese Tätigkeiten nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen keine gesonderte Anlernzeit an. Insgesamt ergebe sich für „QA & HS&E-Aufgaben“ ein zeitlicher Unterweisungsaufwand in Höhe von 300 Minuten. Im Gutachten sei für diese Positionen ein Arbeitstag ermittelt worden. Bei den „begleitenden Aufgaben“ und „Sonstiges“ handele es sich neben Arbeitsaufgaben, die entweder unplanmäßig (Pkt. 1.) oder gelegentlich (Pkt. 3.,4. und 5.) aufträten und je nach Fähigkeit der Arbeitsperson und/oder in Abstimmung mit dem bzw. auf Anweisung des Vorgesetzten durchgeführt würden oder um die Anforderung an das korrekte Verhalten (Pkt. 2.). Es handele sich um Aufgaben, die ohne speziell zu erwerbende Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeführt werden könnten. Für diese Aufgaben seien - bis auf die Inventureinweisung, die bereits bei QA berücksichtigt sei - keine gesonderten Anlernzeiten zu berücksichtigen. Sie fielen bereits im Rahmen der Erfüllung der Hauptaufgaben“ Kommissionieren Pick by light“, „Clearing“ und „Plackerei“ – gemeint ist „Packerei“ - mit an. Aus der Angabe zu „Sonstiges“ sei zu entnehmen, dass es weitere Aufgaben geben könne, für die jedoch keine Anlernzeit in Betracht zu ziehen sei. Insgesamt ergebe sich die gutachterlich bewertete Anlernzeit von 18 Tagen, das ergebe aufgerundet 4 Wochen. Anders als vom Bundesarbeitsgericht angenommen, sei ihr Vortrag, dass das Erlernen der Kombi-Tätigkeit eine kürzere Zeit in Anspruch nehme, als die Einzeltätigkeit mit der längsten Anlernzeit (Kommissionierung Pick by light), nicht in sich widersprüchlich. Die Einzeltätigkeiten Clearing, Plackerei und Kommissionierung Pick by light seien im Zeitpunkt der arbeitswissenschaftlichen Bewertung und Eingruppierung in das Tarifgefüge der chemischen Industrie jeweils nur als Einzelarbeitsplätze bei ihr vorhanden gewesen. Es habe damals noch keine Kombi-Arbeitsplätze gegeben. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Bewertung der einzelnen Anlernzeiten durch eine arbeitswissenschaftliche Bewertungskommission vorgenommen worden. Vorgesetzte und Mitarbeiter seien bei Klärungsbedarf involviert worden. Man sei seinerzeit zu dem Schluss gekommen, dass sowohl das Kommissionieren als auch das Packen als auch das Clearing innerhalb weniger Stunden/Tage zu erlernen sei. Die Bewertung der operativen Tätigkeiten Kommissionieren Pick by Light, Packerei und Clearing seien seitens der Bewertungskommission deshalb mit wenigen Wochen Anlernzeit bewertet worden, was der Entgeltgruppe E 1 BETV entsprochen habe. Für die sehr kurze Anlernzeit habe gesprochen und spreche immer noch, dass im Falle von Abwesenheiten diese Arbeiten kurzfristig von Leiharbeitnehmern vollumfänglich übernommen werden konnten (und immer noch könnten), ohne dass es zu Verzögerungen bei dem Abarbeiten der Aufträge gekommen sei und komme. Diese Einschätzung sei jedoch politisch sehr schwierig gewesen, weil man damit den Arbeitnehmern, die teilweise über Jahrzehnte diese Tätigkeit ausgeübt hatten, indirekt würde vermittelt haben, dass sie jederzeit austauschbar seien. Dies habe man damals vermeiden wollen. Deshalb habe man - unter Zugrundelegung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe E 2 BETV die Anlernzeit großzügiger als tatsächlich notwendig festgelegt. Diese „Kompromisslösung“ sei allen Beteiligten (Arbeitgeberverband, IGBCE, Betriebsrat und Arbeitgebervertretern) damals bewusst gewesen. Keiner der Beteiligten habe eine gutachterliche Prüfung der Einarbeitungszeiten seinerzeit für erforderlich gehalten, so dass die angesetzte Einarbeitungszeit auf einer großzügigen Schätzung beruhe. Aus dem Ergebnis der Bewertungskommission resultierten daher alle durch sie bislang angegebenen Anlernzeiten. Nunmehr seien im Laufe der Zeit die sogenannten Kombi-Arbeitsplätze bei ihr geschaffen worden. Es vermöge deshalb widersprüchlich zu erscheinen, wenn nunmehr die Kombi-Tätigkeiten der Funktionsbeschreibung Nr. 124a aufgrund arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse und gutachterlicher Bewertung lediglich vier Wochen Anlernzeit ergebe, damals hingegen eine darin enthaltene Einzeltätigkeit längere Anlernzeiten ergeben habe. Dies sei schlicht und ergreifend dem Ergebnis der damaligen Bewertungskommission und der äußerst großzügigen Bewertung der Einzeltätigkeiten hinsichtlich der Anlernzeiten geschuldet und spiegele nicht die Realität wider. Richtig sei, dass der BETV nicht auf die konkret benötigte Berufspraxis einzelner Arbeitnehmer abstelle, sondern auf diejenige, die in der Regel erforderlich sei. Insoweit verweise sie auf das Gutachten und ihre ergänzenden Ausführungen nach Zurückverweisung durch das Bundesarbeitsgericht. Der zu 2 beteiligte Betriebsrat vertritt die Auffassung, die nun vorgetragenen Anlernzeiten seien auch in Ansehung des von der Beteiligten zu 1 vorgelegten Gutachtens nicht hinreichend erklärt. Das Gutachten sei aus sich heraus nicht erklärend und die dokumentierten Ergebnisse seien in ihren Entwicklungsschritten nicht abgeleitet, so dass sie nicht nachvollziehbar seien. Bei den Darlegungen im Schriftsatz vom 28. März 2022 handele es sich um Rückschlüsse aus nicht abgeleiteten oder fehlerhaften Annahmen. Er ist der Auffassung, der Vortrag der Arbeitgeberin stehe im Widerspruch zum Wortlaut des BETV. Die Arbeitgeberin habe dem Auflagenbeschluss der Beschwerdekammer nicht hinreichend Rechnung getragen, denn sie gestehe ausdrücklich zu, dass weder die „begleitenden Aufgaben“, noch „QA & HS&E-Tätigkeiten“ und „Sonstiges“ im Gutachten gesondert beurteilt wurden. Soweit die Arbeitgeberin behaupte, die Einzelaufgaben seien bereits mit der Ausübung der jeweiligen anderen Teilaufgaben ausgeführt und in deren Rahmen mitbeurteilt worden, sei nicht zu erkennen ist, welche Anlernzeiten zugewiesen werden (sollen) bzw. in diesem Zusammenhang anfallen. Die Darstellung sei auch objektiv falsch, weil die „begleitenden Aufgaben“ und die Teilaufgaben „QA & HS&E“ gerade bei den Hauptaufgaben in der Funktionsbeschreibung Nr. 124a gar nicht benannt, sondern gesondert ausgewiesen seien. Damit stehe der Verwertbarkeit der Darlegungen bereits der Wortlaut der Funktionsbeschreibung entgegen. Diese Behauptung der Beteiligten zu 1 stehe zudem ausdrücklich im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts in seinem Zurückverweisungsbeschluss im vorliegenden Verfahren. Soweit die Beteiligte zu 1 hervorheben, dass es sich bei den auszuübenden Teilaufgaben um einfache Tätigkeiten handele, sei dieser Vortrag unergiebig für die von ihr vertretene zutreffende Eingruppierung, weil es sich bei den Tätigkeiten der Entgeltgruppe E 2 BETV und denen der Entgeltgruppe E 3 BETV gleichermaßen um einfache Tätigkeiten handele, für die dann unterschiedliche Anlernzeiten angenommen würden. Der Beteiligte zu 2 behauptet, es sei unzutreffend, dass es nicht notwendig sei, einen Anlernprozess zum Erlernen der Ausführung einer Anweisung des Vorgesetzten zum Transport einer Ware von A nach B innerhalb des Warenlagers zu veranschlagen. Auch Anweisungen müssten verstanden werden, um ihnen Folge zu leisten, zumal der Transportweg von A nach B so gut wie nie eine gerade Linie darstelle. Vielmehr seien auch bei einem innerbetrieblichen Transport die unterschiedlichsten Bedingungen und Situationen zu berücksichtigen. Unzutreffend sei auch, dass die Tätigkeiten in diesem Zusammenhang automatisch bei dem Anlernen der Haupttätigkeiten kennengelernt würden. So könne zB. die Inventur, die nur in den seltensten Fällen, nämlich dann, wenn zufällig eine Inventur in die Zeit der Anlernzeit falle, praktisch kennengelernt werden. Auszugehen sei vielmehr davon, dass die Arbeitnehmer in der Lage sein müssten, den Anweisungen der Vorgesetzten Folge zu leisten bzw. zuvor in die Lage versetzt worden sein müssten, dies zu tun. Die Beteiligte zu 1 lege auch ein falsches Verständnis der Kenntnisse und Fähigkeiten des maßgeblichen „Normalarbeitnehmers“ zugrunde. Zwar könne wohl erwartet werden, dass der Arbeitsplatz ordentlich und sauber gehalten werde, Produkte sorgsam behandelt, beschädigte Produkte und Verpackungen gemeldet würden, ordentlich verpackt wird sowie Erste Hilfe bei einem Unfall geleistet werde. Aber auch dies müsse alles erkannt und bewältigt werden. Selbst für einen Grundkurs in Erste Hilfe sei ein Tag zu veranschlagen. Dies sei zu erwähnen, weil eine Vielzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht über ein Kraftfahrzeug verfügten oder sogar noch nicht einmal ein Führerschein gemacht worden sei, so dass die Grundvoraussetzungen für eine Erste-Hilfe-Leistung möglicherweise gar nicht vorhanden seien, wenn sie nicht zusätzlich vermittelt würden. Er meint, die Beteiligte zu1 gehe bei ihrer Eingruppierungsentscheidung nach wie vor von in ihrem Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmern aus und nicht vom Bezugspunkt „Normalarbeitnehmer“, da sie Kenntnisse voraussetze, die in anderen Betrieben vermittelt würden bzw. vermittelt worden seien, jedenfalls nicht im Rahmen von Anlernzeiten im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Beteiligte zu 1 erläutere nicht, aus welchem Grund begleitende Tätigkeiten, wie zB. die Inventurarbeiten keines planmäßigen Anlernprozesses bedürften und auch keiner weiteren Erklärung. Dass diese Tätigkeiten auf Anweisung erfolgen oder aber selbsterklärend seien, wie die Einhaltung von Ordnungs- und Sauberkeitsstandards im Arbeitsbereich – deren Maßstab die Beteiligte zu 1 nicht nenne - erschließe sich nicht. Er meint, indem im Tarifvertrag erst in der Entgeltgruppe E 4 BETV eine Berufsausbildung vorausgesetzt werde, werde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch eingehende Anweisungen verstanden werden müssen, um sie auszuführen. Soweit die Beteiligte zu 1 vortrage, „Begleitende Aufgaben“ wie Reinigungsarbeiten, Trennung und Entsorgung von Verpackungsmaterial seien durch den Gutachter - soweit sie während der Beobachtungen angefallen seien - im Rahmen der Datenerhebung der planmäßigen wertschöpfenden Teilaufgaben/Tätigkeiten (Kommissionieren Pick by Light, Clearing, Packen) mit betrachtet und erfasst worden, relativiere sie selbst die damit verbundene Aussage. Der Betriebsrat ist der Auffassung, die streitige Beobachtung sei als Grundlage für das angeführte Gutachten nicht geeignet, weil sie nur 4 Stunden, also noch nicht einmal eine volle Schicht, angedauert habe, denn während einer Schicht fielen nicht alle Aufgaben an. Er meint, Maßstab des vorgelegten Gutachtens sei nicht die Kenntnis und Fertigkeit eines „Normalarbeitnehmers“, sondern die der tatsächlich Beschäftigten. Dies ergebe sich aus dem Vortrag der Beteiligten zu 1, wenn sie als Ausgangspunkt der Bewertung einen durchschnittlich begabten Arbeitnehmer, welcher die deutsche Sprache und die Grundrechenarten sowie die Grundzüge logisch-analytischen Denkens beherrsche benenne. Diese Beschreibung gehe auch weit über die Definition des Hessischen Landesarbeitsgerichts zum Begriff des „Normalarbeitnehmers“ hinaus. Der Betriebsrat ist der Meinung, weil Üben einer Praxis vorausgehe, bedeute der Begriff der Berufspraxis nicht, dass darunter eine Anlerndauer der vierten Stufe nach dem REFA-4-Stufen-Modell zu verstehen sei, nämlich Vertiefen durch fehlerfreies Üben. Eine Berufspraxis setze denknotwendig die Ausübung des Berufs voraus und nicht die Einübung. Soweit die Beteiligte zu 1 vortrage, die von ihr vorgetragenen Zeiten seien auf der Basis der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibungen Nr. 124a durch Beobachtungen vor Ort analytisch ermittelt worden, sei dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nicht zu entnehmen, wie dabei methodisch vorgegangen worden sei. Es dränge sich die Befürchtung auf, dass der Beobachter sein „Gefühl“ zum Maßstab gewählt habe, denn offenbar seien nicht die konkreten Arbeitsplätze Gegenstand einer konkreten Bewertung gewesen. So trage die Beteiligte zu 1 vor, es seien die Erfahrungen des Gutachters und der Gehilfin des Gutachters aus vergleichbaren Unternehmen des Versandhandels zur Anwendung gekommen. Soweit die Beteiligte zu 1 ergänzend zur Begutachtung vorhandener Arbeitssysteme im Ist-Zustand vortrage, genüge dies weder wissenschaftlichen Erfordernissen noch den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag im vorliegenden Verfahren. Seiner Meinung nach erschließe sich nicht, auf welcher Grundlage die beobachteten Arbeitnehmer in der Lage gewesen seien, die beobachteten Arbeitsgänge zu bewältigen und auf welcher Grundlage dann weitergehende Erkenntnisse Rückschlüsse auf die Gesamtaufgaben ermöglichten. Der konkrete Kenntnisstand und die jeweilige Fertigkeit des beobachteten Arbeitnehmers sei offenbar außer Acht geblieben. Den Vortrag der Arbeitgeberin, die Erfolgskontrolle erfolge anhand von Fragebögen, die der Mitarbeiter während der Anlernphase erhalte, um festzustellen, was er sich bereits durch Absehen bei dem anderen Mitarbeiter angeeignet habe, bestreite er, denn die vorgelegten Fragebögen dienten einem ganz anderen Zweck. Mit ihnen finde mindestens einmal jährlich eine Kontrolle im Betrieb zur Einhaltung der SOPs (Standardverfahrensanweisungen) statt, dh. es werde generell überprüft, dass bei der Arbeitsausführung Anweisungen auch ausgeführt würden. Mit den Anlernzeiten habe diese Verfahrensweise nichts zu tun. Die streitig behaupteten Anlernzeiten seien nicht erläutert. Auch beinhalte die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a die von der Beteiligten zu 1 benannte Querschnittsaufgabe „Bildschirm“ nicht. Wie die Anlernzeit von 3 Tagen für die Querschnittsaufgaben oder die Anlernzeit von einem Tag für „QA & HS&E-Aufgaben“ ermittelt worden seien, sei nicht vorgetragen. Der Vortrag der Beteiligten zu 1 mache deutlich, dass sie Einweisung und Unterweisung fehlerhaft den Anlernzeiten gleichsetze. Bei den von der Beteiligten zu 1 genannten Einweisungen und Unterweisungen handele es sich um Einweisungen und Unterweisungen, die jährlich regelmäßig wiederholt würden. Insbesondere die genannte jährliche Sicherheitsunterweisung beziehe sich auf bereits beschäftigte Arbeitnehmer und habe keine Aussagekraft zur notwendigen Anlernzeit. Der Beteiligte zu 2 hält den tatsächlichen Vortrag der Beteiligten zu 1 auch insoweit für widersprüchlich, als diese bei „Begleitende Aufgaben und Sonstiges“ „Störungen in der Anlage/Packtisch soweit trainiert und erlaubt selbst beheben oder Vorgesetzen informieren“ anführe und sogleich folgend vortrage, dass es sich um Aufgaben handele, die ohne speziell zu erwerbende Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeführt werden könnten. Soweit die Arbeitgeberin vortrage, aus der Angabe zu „Sonstiges“ sei zu entnehmen, dass es weitere Aufgaben geben könne, für die jedoch keine Anlernzeit in Betracht zu ziehen sei, ist der Betriebsrat der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, um welche weiteren Aufgaben es sich handeln soll, für die keine Anlernzeit in Betracht zu ziehen sei. Der Betriebsrat behauptet, zwar habe die seinerzeitige Bewertungskommission die operativen Tätigkeiten, Kommissionieren Pick by Light, Packerei und Clearing mit wenigen Wochen Anlernzeit bewertet. Dies entspreche aber nicht der Entgeltgruppe E 1 BETV, sondern der Entgeltgruppe E 2 BETV, denn für die Entgeltgruppe E 1 BETV sei keine Anlernzeit erforderlich. Da die Annahme der Bewertungskommission daher mit dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht zu vereinbaren gewesen wäre, habe auch nicht Gutmütigkeit zu einer anderen Bewertung geführt. Der unproblematische Einsatz von Leiharbeitnehmern sei kein Argument zugunsten der Darlegungen der Beteiligten zu 1, da sie Leiharbeitnehmer einsetze, die wesentlich höher qualifiziert seien oder aber die Tätigkeiten im Betrieb sogar schon ausgeführt hätten. Die Ausführungen der Beteiligten zu 1 zu anderen Tarifverträgen hält er für unerheblich, weil andere Verfahren zur Arbeitsbewertung und Eingruppierung angewendet würden. Wegen des vollständigen Sach- und Streitstandes sowie des vollständigen Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die Gründe I. des Beschlusses der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2019 – 15 TaBV 57/19 – (Bl. 240 ff. d.A.), das dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 7. Februar 2022 anliegende Gutachten (Bl. 282 – 353 d.A.), den Beschluss der Beschwerdekammer vom 21. Februar 2022 (Bl. 354, 355 d.A.), den Schriftsatz der Beteiligten zu 1 vom 28. März 2022 (Bl. 370 ff. d.A.) nebst Anlagen, den Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 19. April 2022 (Bl. 465 ff. d.A.) und die Sitzungsniederschriften vom 3. Dezember 2019 und vom 10. Mai 2022 Bezug genommen. II. A) Die zulässige Beschwerde ist nicht *)begründet. Ein Zustimmungsverweigerungsrund gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG besteht jeweils. Die Umgruppierungen der beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen, die sog. Kombi-Tätigkeiten nach der innerbetrieblichen Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a ausüben in die Entgeltgruppe E2 BETV verstößt gegen den BETV. I. Die für die beiden Umgruppierungen maßgeblichen Normen des BETV lauten auszugsweise: „§ 3 Allgemeine Entgeltbestimmungen 1. Der Bundesentgelttarifvertrag ist in Verbindung mit dem jeweils geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag Grundlage der Entgeltfestsetzung. *) Berichtigt gemäß Beschluss vom 09.11.2022 2. Die Arbeitnehmer werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Entgeltgruppen eingruppiert. Für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Oberbegriffe; hierzu sind als Erläuterung die bei den Entgeltgruppen aufgeführten Richtbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf eine ausgeübte Tätigkeit, so ist ein Arbeitnehmer in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die seiner Tätigkeit am nächsten kommt. 3. …. 4. Übt ein Arbeitnehmer innerhalb seines Arbeitsbereiches ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppe zutreffen, so ist er in die Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereiches im Wesentlichen bestimmen. ….“ „ § 7 Entgeltgruppenkatalog E1 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, die eine kurze Einweisung erfordern und jederzeit durch andere Arbeitnehmer verrichtet werden können. Arbeitnehmer während der Einarbeitungszeit in Tätigkeiten der Gruppe E2. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben E2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben Transportarbeiten auch mit Flurförderfahrzeugen E3 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis von in der Regel 6 bis 12 Monaten erworben werden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können folgende Tätigkeiten als Richtbeispiele gelten: Arbeiten gleichwertiger Art insbesondere in Produktion, Labor, Technik, Lager, Materialausgabe, Versand, Verwaltung oder in Wirtschaftsbetrieben“ „Protokollnotizen 1. …. 2. Die Einfügung der Worte „in der Regel“ in der Entgeltgruppe E3 bedeutet keine grundsätzliche Veränderung der Einstufung Voraussetzungen gegenüber den bisherigen vergleichbaren Lohngruppen. Es soll damit lediglich zum Ausdruck kommen, dass im Einzelfall für Arbeitnehmer, z.B. wegen besonderer Geschicklichkeit, auch die Einstufung in diese Gruppe bei einer kürzeren Einarbeitungszeit in Betracht kommt, dass andererseits bei mangelnder Geschicklichkeit eine längere Einarbeitungszeit in Betracht kommt. Generelle betriebliche Veränderungen der Einarbeitungszeit sind damit nicht gemeint. 3. ….“ II. Die Beteiligte zu 1 hat die erkennende Beschwerdekammer trotz entsprechender Auflage vom 21. Februar 2022 nach den Hinweisen des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung vom 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 - nicht in die Lage versetzt, die für eine Umgruppierung der von den beiden betroffenen Arbeitnehmerinnen ausgeübten Tätigkeiten erforderliche Berufspraxis beurteilen zu können. Die Beteiligte zu 1 hat insoweit nicht ausreichend vorgetragen. Dies führt zum Erfolg der vom Betriebsrat eingelegten Beschwerde, da nicht angenommen werden kann, dass die von der Beteiligten zu 1 vorgenommenen Umgruppierungen in die Entgeltgruppe E 2 BETV zutreffend sind. Vielmehr ist von der Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Beteiligten zu 2 nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG auszugehen. 1. Die zutreffenden Umgruppierungen richten sich nach den von den Arbeitnehmerinnen auszuübenden Tätigkeiten, die einheitlich als Gesamttätigkeit zu bewerten ist (BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 21, 22). Zu dieser Gesamttätigkeit gemäß der innerbetrieblichen Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a gehören die Teilaufgaben Kommissionierung Pick by light, Clearing und Packerei sowie die Begleitenden Aufgaben sowie QA & HS&E-Tätigkeiten (BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 24). 2. Nach § 7 BETV sind Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden, in Entgeltgruppe E 2 BETV eingruppiert. Als „Berufspraxis“ sind dabei alle Zeiten zu berücksichtigen, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind. Die Auslegung des BETV ergibt, dass dies unabhängig davon gilt, auf welchem Weg dieser Erwerb erfolgt (BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 28 - 32). 3. Im Zustimmungsersetzungsverfahren trägt die Arbeitgeberin die Feststellungslast für das Nichtbestehen der vom Betriebsrat zur Begründung seines Widerspruchs vorgetragenen Gründe. Die Folgen der Nichterweislichkeit von erforderlichen Tatsachen treffen trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes die Arbeitgeberin. Das Fehlen der Widerspruchsgründe des Betriebsrats muss für eine Stattgabe des Zustimmungsersetzungsantrags positiv festgestellt werden (BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 32 mwN.). 4. Nach diesen Grundsätzen fehlt es nach wie vor an hinreichendem Sachvortrag zur erforderlichen Berufspraxis durch die Arbeitgeberin. Insbesondere ist nicht ersichtlich, woraus sich die von ihr vorgetragenen Zeiten ergeben, was den Arbeitnehmerinnen in dieser Zeit auf welche Weise vermittelt wird und welche Kenntnisse und Fertigkeiten sie benötigen, ergibt sich aus dem Vortrag auch nach wie vor nicht so konkret, dass seine Stichhaltigkeit für das Gericht überprüfbar wäre. a. Der Vortrag der Arbeitgeberin ist bereits nicht hinreichend substantiiert, um darauf schließen zu können, dass die beiden umgruppierten Arbeitnehmerinnen eine Berufspraxis von weniger als 13 Wochen benötigen, um die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erwerben. Darauf, welcher Eingruppierung die Tätigkeit im Hinblick auf die Dauer der Berufspraxis „am nächsten“ kommt, kommt es daher bereits nicht mehr an (vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 39 mwN.). aa) Das von der Beteiligten zu 1 vorgelegte Gutachten ist nicht als hinreichend substantiierter Vortrag zur erforderlichen Berufspraxis anzusehen. Dies gilt selbst dann, wenn man den zunächst von der Beteiligten zu 1 gehaltenen Vortrag berücksichtigt, dass in dem Gutachten die „begleitenden Aufgaben“, die „QA & HS&E-Tätigkeiten“ und „Sonstiges“ nicht gesondert beurteilt worden seien, weil die Einzelaufgaben bereits mit der Ausübung der jeweiligen anderen Teilaufgabe ausgeführt und in deren Rahmen mit beurteilt worden seien. Zunächst ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit der Kombi-Tätigkeit neben den Teilaufgaben Kommissionierung Pick by light, Clearing und Packerei zwar auch die in der Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibung Nr. 124a aufgeführten begleitenden sowie QA & HS&E-Tätigkeiten gehören. Von einer Berücksichtigung von „Sonstiges“ für die tariflich nach § 3 Nr. 2 BETV einheitlich zu bewertende Tätigkeit ist dabei aber nicht die Rede. Aber selbst dies außer Acht lassend, vermag die Kammer dem Gutachten keinen hinreichenden substantiierten Vortrag zu entnehmen. Dies ergibt sich aus Folgendem: Auf Seite 15 des Gutachtens (Bl. 296 d.A.) ist tabellarisch zu einer Anlerndauer von 5 Tagen für das Kommissionieren, von 9 Tagen für das Clearing und von 7 Tagen für die Packerei ausgeführt. Unter Ziffer 5.4 des Gutachtens heißt es: „Da sich bei der Zusammenfassung der Teilaufgaben zu Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibungen Überschneidungen bei Einzelaufgaben ergeben, kommt es zu einer Verdichtung und damit Verringerung der Anlernzeiten. Sofern die Aufgaben-/Tätigkeitsbeschreibungen beibehalten werden, ergibt sich folgende Anlerndauer inkl. Erfahrungsaufbau:“. Auf Seite 16 des Gutachtens (Bl. 297 d.A.) ist sodann tabellarisch zu einer Anlerndauer von 4 Tagen für das Kommissionieren, von 5 Tagen für das Clearing und von 5 Tagen für die Packerei sowie von 4 Tagen für „Scanne, Organisatorisches, Bildschirm“ ausgeführt. Unerläutert bleibt, welche „Überschneidungen bei Einzelaufgaben“ aufgrund welcher Umstände zu einer reduzierenden Abweichung von einem Tag beim Kommissionieren, zu einer reduzierenden Abweichung von 4 Tagen im Clearing und zu einer reduzierenden Abweichung um 2 Tage in der Packerei führen. Ebenso unerläutert ist die Hinzurechnung von 4 Tagen für „Scanne, Organisatorisches, Bildschirm“. Soweit die Arbeitgeberin dazu vorträgt, die „QA & HS&E-Tätigkeiten“ seien im Gutachten unter dem Punkt „Organisatorisches“ mit einem Aufwand von einem Tag für Einweisung und Verständniserklärung berücksichtigt, erklärt dies die Reduzierung beim Kommissionieren, im Clearing und in der Packerei nicht. Anzumerken ist hier, dass auch nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Tatsachen, die Arbeitgeberin sich überhaupt an dieser Bewertung des Anlernens für „QA & HS&E-Tätigkeiten“ im Gutachten mit einem Tag festhalten lassen will, gelangt sie doch selbst zu einem zeitlichen Unterweisungsaufwand von 5 Stunden (Schriftsatz vom 28. März 2022 Seite 18; Bl. 387 d.A.). Das Gutachten ist auch nicht deswegen als hinreichend substantiierter Vortrag zu bewerten, soweit die Arbeitgeberin noch vorträgt, die „Querschnittsaufgaben“ wie „Scannen und Bildschirm“ seien im Gutachten mit einem Aufwand von insgesamt drei Tagen als Anlernzeit berücksichtigt. Denn auch dies erklärt die Reduzierung beim Kommissionieren, im Clearing und in der Packerei und die sich ergebende Gesamtreduzierung von 21 auf 18 Tage nicht. Außerdem weist der Betriebsrat zutreffend darauf hin, dass die von der Beteiligten zu 1 genannte Querschnittsaufgabe „Bildschirm“ in der Funktionsbeschreibung Nr. 124a nicht genannt ist. Der Vortrag der Arbeitgeberin, es seien „gemäß der vorliegenden Tätigkeitsbeschreibung 124a folgende Fertigkeiten erforderlich, die sich in der Sicherheit und Genauigkeit der Bewegungen des Körpers oder einzelner Gliedmaßen äußern“ und die daran anschließend aufgeführte Fertigkeit „Bedienen einer Bildschirmtastatur“ erklärt weder die Aufnahme der „Querschnittsaufgabe“ „Bildschirm“ im Gutachten, noch ist überhaupt erkennbar, welche konkreten Tätigkeiten bei dem „Bedienen einer Bildschirmtastatur“ anfallen, die in welchem zeitlichen Umfang welche Berufspraxis erfordert. bb) Aber auch unter Berücksichtigung des weitergehenden Vortrags der Beteiligten zu 1 hat sie nicht *) hinreichend substantiierten Vortrag zu den Tätigkeiten der beiden umgruppierten Arbeitnehmerinnen gehalten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine angemessene Berufspraxis von in der Regel bis zu 13 Wochen erworben werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Die Beteiligte zu 1 trägt zum einen vor, begleitende Aufgaben und QA & HS&E-Tätigkeiten seien jeweils nicht gesondert beurteilt worden, da die Einzelaufgaben bereits mit der Ausübung der jeweiligen anderen Teilaufgabe ausgeführt und in deren Rahmen mit beurteilt worden seien. Selbst wenn eine solche „Mitbeurteilung“ begleitender Aufgaben erfolgt wäre, so ist daraus nicht ersichtlich, aufgrund welcher Tatsachen sie in welchem Umfang mitbeurteilt wurden. Dessen hätte es jedoch bedurft, denn ausweislich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sind die für die Erlernung der begleitenden Aufgaben und QA & HS&E-Tätigkeiten erforderlichen Zeiten zu berücksichtigen (vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 25). Hinzu kommt, dass die Beteiligte zu 1 im Weiteren vorträgt, bei den begleitenden Aufgaben handele sich um Aufgaben, die ohne speziell zu erwerbende Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeführt werden könnten und es würden dafür - bis auf die Inventureinweisung, die bereits bei QA berücksichtigt worden sei - keine gesonderten Anlernzeiten berücksichtigt. Ihr widersprüchlicher Vortrag einerseits die Anlernzeiten seien bei anderen Teilaufgaben mitberücksichtigt und andererseits - bis auf die Inventureinweisung - würden dafür keine gesonderten Anlernzeiten berücksichtigt, führt zu dessen Unbeachtlichkeit insgesamt. Dies gilt auch für den Vortrag der Arbeitgeberin zu den „QA & HS&E-Tätigkeiten“. Einerseits lautet ihr Vortrag, QA & HS&E-Tätigkeiten seien jeweils nicht gesondert beurteilt worden, da die Einzelaufgaben bereits mit der Ausübung der jeweiligen anderen Teilaufgabe ausgeführt und in deren Rahmen mit beurteilt worden seien. Andererseits seien dies Tätigkeiten, die *) Berichtigt gemäß Beschluss vom 09.11.2022 einem Kombi I Mitarbeiter in keinem Anlernprozess vermittelt würden, sondern die ebenso wie das Lesen, Schreiben und Rechnen vorausgesetzt würden. Auch diese Widersprüchlichkeit führt zur Unbeachtlichkeit des Vortrages insoweit. Soweit die Beteiligte zu 1 noch anführt, man dürfe erwarten, dass der Kombi I Mitarbeiter einen Unfall melde, wenn er einen solchen sehe, ist dies sicher richtig. Damit sind hingegen zu berücksichtigende Anlernzeiten für das „An-Wen“ und „auf welchem Weg“ nicht ausgeschlossen. Deswegen hätte es weiterer Ausführungen dazu bedurft, warum eine Berücksichtigung bei den Zeiten der Berufspraxis überhaupt nicht zu erfolgen hat. Gleiches gilt für die Darlegungen zu den Anforderungen an Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz sowie an wen Beschädigungen an Verpackungen und Produkten zu melden sind und wie Erste Hilfe geleistet werden soll. Es ist dabei ebenfalls nicht ohne weiteren tatsächlichen Vortrag ersichtlich, aus welchem Grund keine Zeiten der Berufspraxis zu berücksichtigen sein sollen. Die Beteiligte zu 1 trägt vor, zu den begleitenden Aufgaben gehöre beispielsweise auch die Beseitigung von Papierstau an der Papierzufuhr für Füllmaterial. Dabei handele es sich um eine einfache Tätigkeit (Seite 4 im Schriftsatz vom 28.3.2022; Bl. 373 d.A.). Sie trägt außerdem im genannten Schriftsatz vor, es handele sich um Aufgaben, die ohne speziell zu erwerbende Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeführt werden könnten (Seite 18; Bl. 387 d.A.). Gleichzeitig führt sie unter Ziffer 1 der unmittelbar zuvor aufgeführten Auflistung zu dieser Aufgabe auf „soweit trainiert und erlaubt selbst beheben oder Vorgesetzten informieren“. Dies lässt nur den Schluss zu, dass die Beseitigung eines Papierstaus für den möglichen Fall, dass der Arbeitnehmer diesen selbst behebt, gerade einer Anlernung bedarf. Daraus ergibt sich die Widersprüchlichkeit zu dem Vortrag es handele sich um eine Aufgabe, die ohne speziell zu erwerbende Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeführt werde. Tatsachen wie lange das Anlernen zeitlich erfordert („…soweit trainiert….“) trägt die Beteiligte zu 1 nicht vor. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht, wonach es nicht notwendig sei, einen Anlernprozess für das Erlernen der Ausführung einer Anweisung des Vorgesetzten eine Ware innerhalb des Warenlagers von A nach B zu befördern, zu veranschlagen, weil dieser Anweisung Folge geleistet werden müsse. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass dafür Zeiten der erforderlichen Berufspraxis zu berücksichtigen sind. Der Arbeitnehmer muss Erlernen wie er welche Ware auf welchem Weg im Warenlager, in dem auch Sicherheitsvorschriften zu beachten sind, und ggfs. unter Einsatz welcher Transportmittel zu transportieren hat. b) Der Vortrag der Arbeitgeberin ist zudem nicht hinreichend substantiiert, weil nicht nachvollziehbar ist, dass sie für die Ermittlung der von ihr angenommenen Zeiten der erforderlichen Berufspraxis die Tatsachen zutreffend ermittelt hat. aa) Die Beteiligte zu 1 trägt vor, um die Dauer der Anlernzeit ermitteln zu können, eigne sich die anerkannte REFA 4-Stufen-Methode. Diese beinhalte in Stufe 1 „Vorbereiten und Erklären“, in Stufe 2 „Vormachen und Erklären“, in Stufe 3 „Nachmachen und erklären lassen“ und in Stufe 4 „Vertiefen durch fehlerfreies Üben“. Sie meint, die Formulierung „Berufspraxis“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer die Arbeit ausübe und in der Ausübung Fachwissen und praktisches Können sammele. Es solle das Lernen durch Arbeiten bewerkstelligt werden. Der Begriff der „Berufspraxis“ bedeute, dass darunter eine Anlerndauer der 4. Stufe nach dem „REFA 4-Stufen-Modell“ zu verstehen sei. bb) Nach dem Verständnis der Beschwerdekammer ergibt sich daraus, dass die Beteiligte zu 1 für die Ermittlung der von ihr angenommenen Zeiten der erforderlichen Berufspraxis die Tatsachen nicht zutreffend ermittelt hat. Eine auf Stufe 4 des REFA 4-Stufen-Modells beschränkte Anlernzeit berücksichtigt die Berufspraxis nicht hinreichend umfassend. Das Bundesarbeitsgericht hat durch Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Gesamtzusammenhang ermittelt, dass als „Berufspraxis“ alle Zeiten zu berücksichtigen sind, während derer im Betrieb oder betrieblich veranlasst Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden, die zur Ausübung der übertragenen Tätigkeit erforderlich sind. Es hat angenommen, dies gelte unabhängig davon, auf welchem Weg dieser Erwerb erfolge. Der Senat hat es dabei als entscheidend angesehen, dass die Phase des Erwerbs der für eine Eingruppierung in Entgeltgruppe E 2 und E 3 BETV erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten in Entgeltgruppe E 1 und der Protokollnotiz Nr. 2 zum BETV als „Einarbeitungszeit“ bezeichnet wird. „Einarbeiten“ bedeute „anleiten, anlernen, beibringen, einführen, einweisen, lehren, unterrichten, unterweisen, vermitteln, zeigen“ und erfasse daher sowohl praktische als auch theoretische Elemente. Wenn aber Einarbeitungszeit und Berufspraxis insoweit synonyme Verwendung fänden, sei auch der Begriff der Berufspraxis umfassender zu verstehen (vgl. BAG 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – Rz. 28 – 32). Die Beschwerdekammer gelangt zu dem Ergebnis, dass diesem umfassenden Begriff der „Berufspraxis“ eine Reduzierung der Anlerndauer entsprechend der 4. Stufe nach dem „REFA 4-Stufen-Modell“ nicht gerecht wird. Ausgehend davon, dass „Einarbeiten“ „anleiten, anlernen, beibringen, einführen, einweisen, lehren, unterrichten, unterweisen, vermitteln, zeigen“ bedeutet und sowohl praktische als auch theoretische Elemente erfasst, sind jedenfalls auch die für die Stufen 1 bis 4 erforderlichen Zeiten zu berücksichtigen. „Vorbereiten und Erklären“ (Stufe 1), „Vormachen und Erklären“ (Stufe 2) und „Nachmachen und erklären lassen“ (Stufe 3) sind gleichbedeutend mit „anleiten, anlernen, beibringen, einführen, einweisen, lehren, unterrichten, unterweisen, vermitteln, zeigen“. Es sind auch keine Umstände ersichtlich oder von der Beteiligten zu 1 vorgetragen, die es rechtfertigen das „Erklären“ der ersten und zweiten Stufe nicht dem „Vermitteln“ als Bedeutung von „Einarbeiten“ und damit als Synonym für „Berufspraxis“ zu verstehen. Gleiches gilt für das „Vormachen“ in Stufe 2 im Hinblick auf das „Zeigen“ und das „Nachmachen und erklären lassen“ der Stufe 3 erfasst das praktische Element. III. Der Gewährung eines Schriftsatznachlasses für die Beteiligte zu 1 bedurfte es nicht. Der Beteiligten zu 1 war mit dem Beschluss vom 21. Februar 2022 Gelegenheit gegeben worden, zu den Hinweisen des Senats in der Entscheidung vom 24. Februar 2021 – 4 ABR 19/20 – ihren Sachvortrag zu ergänzen. Zu den sich im Anschluss daran stellenden Rechtsfragen wurde im Termin am 10. Mai 2022 ausreichend Gelegenheit geboten, Stellung zu nehmen. Einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung bedurfte es im Anschluss daran auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht. B) Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.