Beschluss
15 Ta 181/20
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2020:0706.15TA181.20.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind - auch bei einem Bestandsschutzverfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Betsndsschutzverfahren - mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, so muss der angefochtene Beschluss über eine (Nicht-)Aussetzung gemäß § 148 ZPO aufgehoben werden und die erforderlichen Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht zu übetragen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom18. März 2020 – 6 Ca 308/19 – aufgehoben.
Die erforderliche Anordnung wird der Kammer des Arbeitsgerichts Kassel übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind - auch bei einem Bestandsschutzverfahren im Hinblick auf ein vorgreifliches Betsndsschutzverfahren - mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich wider-sprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, so muss der angefochtene Beschluss über eine (Nicht-)Aussetzung gemäß § 148 ZPO aufgehoben werden und die erforderlichen Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht zu übetragen. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom18. März 2020 – 6 Ca 308/19 – aufgehoben. Die erforderliche Anordnung wird der Kammer des Arbeitsgerichts Kassel übertragen. I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen eine Nichtaussetzung eines Kündigungsrechtsstreits. Die Klägerin war seit Februar 1998 bei der Beklagten, auf die das Arbeitsverhältnis zum 1. Januar 2011 übergegangen ist, als Leiterin der Personalwirtschaft beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zunächst am 30. November 2018 zum 30. Juni 2019 und sodann am 18. März 2019 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht. In dem deswegen zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Kassel mit Urteil vom 28. Juni 2019 – 2 Ca 437/18 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 30. November 2018, noch durch die Kündigung vom 18. März 2019 aufgelöst worden ist und hat die Beklagte zur Weiterbeschäftigung der Klägerin verurteilt. Einen Auflösungsantrag der Beklagten hat es mit dem Urteil zurückgewiesen. Die Beklagte hat gegen das der Klage stattgebende Urteil Berufung eingelegt. In dem Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht – 15 Sa 999/19 - ist nach jeweils einem Verlegungsantrag beider Parteien Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 2020 anberaumt. Seit März 2019 hat die Beklagte an die Klägerin keine Entgeltzahlungen mehr geleistet. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. Juli und 8. September 2019 Entgeltzahlungsansprüche gegen die Beklagte außergerichtlich geltend gemacht und am 23. August 2019 die Zwangsvollstreckung auf Weiterbeschäftigung gegen die Beklagte betrieben. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis erneut mit Schreiben vom 16. September 2019 außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich fristgerecht gekündigt, für den Fall, dass zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte (Bl. 31 d.A.). Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18. November 2019 – 2 Ca 437/18 – gegen die Schuldnerin/Beklagte zur Erzwingung der Verpflichtung aus dem Urteil vom 28. Juni 2019 ein Zwangsgeld verhängt (Bl. 55 – 58 d.A.). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 6. Januar 2020 – 15 Sa 999/19 – die Zwangsvollstreckung eingestellt. Im Gütetermin am 27. November 2019 hat das Arbeitsgericht im wegen der Kündigung vom 16. September 2019 geführten Rechtsstreit darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das vorliegende Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahren - 2 Ca 437/18 – auszusetzen und den Parteien rechtliches Gehör gewährt (Bl. 50 d.A.). Es hat der Beklagten mit einem am 8. Januar 2020 verkündeten Beschluss „zur Vorbereitung einer Entscheidung über den Aussetzungsantrag der Beklagten vom 9. Dezember 2019 (Bl. 75 d.A.) „…. aufgegeben, abschließend zur Klage zu erwidern und hierbei konkrete Tatsachen zu einem möglichen Grund für ihre streitgegenständliche Kündigung vom 16. September 2019 vorzutragen.“, sowie „..konkrete Tatsachen zur Betriebsratsanhörung vor Ausspruch dieser Kündigung vorzutragen“. Nach – binnen antragsgemäß verlängerter Frist bis zum 17. Februar 2020 – erfolgtem Vortrag der Beklagten hat das Arbeitsgericht mit am 18. März 2020 verkündetem Beschluss (Bl. 111 f. d.A.) den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückgewiesen. Einen Kammertermin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung hat das Arbeitsgericht Kassel nicht anberaumt. Es hat angekündigt, dieser werde nach Bestandskraft des vorliegenden Beschlusses von Amts wegen anberaumt werden. Es hat zur Begründung der Nichtaussetzung angenommen, der in § 61 a Abs. 1 ArbGG normierte kündigungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz gelte im vorliegenden Verfahren in besonderem Maße, da es nicht nur um eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin gehe, sondern um eine außerordentliche fristlose Kündigung, die auch mit sozialrechtlichen Nachteilen für die Klägerin sowie mit zusätzlichen Schwierigkeiten bei etwaigen Bewerbungen auf andere Arbeitsstellen verbunden sei. Hinzu komme, dass in dem rechtlich vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit – 2 Ca 437/18 – bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Klägerin vorliege. Dieser Beschluss ist der Beklagten am 24. März 2020 zugestellt worden (Bl. 114 d.A.). Die Beklagte hat dagegen mit Schriftsatz, der am 3. April 2020 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen ist (Bl. 117 ff. d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die Begründung des Arbeitsgerichts sei unzureichend, denn es habe nicht berücksichtigt, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, dass das Hessische Landesarbeitsgericht die Zwangsvollstreckung wegen der ausgeurteilten Weiterbeschäftigung eingestellt habe, dass nicht ersichtlich sei, welche sozialrechtlichen Nachteile der Klägerin bei einer außerordentlichen Kündigung entstünden. Ihre – der Beklagten – Interessen seien nicht berücksichtigt worden. Da sie der Klägerin eine „Abfindungslösung über einen mittleren sechsstelligen Betrag angeboten“ habe, den die Klägerin abgelehnt habe, könnten deren wirtschaftliche Interessen „nicht allzu drängend sein“. Die Klägerin verteidigt den angegriffenen Beschluss. Das Arbeitsgericht Kasel hat der sofortigen Beschwerde mit am 13. Mai 2020 verkündetem Beschluss (Bl. 157 – 158 d.A.) nicht abgeholfen. Es hat angenommen, die tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Erwägungen der Beklagten im Beschwerdeschriftsatz führten nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Angesichts der Tatsache, dass die Kündigung bereits vom 16. September 2019 datiere, spreche der kündigungsrechtliche Beschleunigungsgrundsatz nach § 61 a Abs. 1 ArbGG ganz entscheidend gegen eine Aussetzung. Dies gelte umso mehr, wenn man berücksichtige, dass in dem vorgreiflichen Kündigungsschutzverfahren bereits ein erstinstanzliches Urteil zugunsten der Klägerin ergangen sei. II. 1. Die gemäß §§ 567, 252 ZPO, 78 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. März 2020 – 6 Ca 308/19 - ist aufzuheben. Die erforderlichen Anordnungen sind dem Arbeitsgericht zu übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO. a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Neben der Feststellung der Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO bedarf es auf der zweiten Stufe einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits. Diese Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussetzung angeordnet wird, steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts (st. Rspr., ua. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 360/05, NZA 2007, 229, 231). Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offenzulegen (Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 -). Dies gilt bei der Entscheidung über die Aussetzung eines Bestandsschutzschutzverfahrens wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens ebenso wie im Falle der Entscheidung über eine Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens (LAG Köln 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - ; Hessisches LAG 23. Mai 2008 - 8 Ta 193/08 - ; LAG Köln 17. Dezember 2003 - 3 Ta 384/03 - ; LAG Schleswig-Holstein 21. März 2003 - 2 Ta 174/02 - ). Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 – 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -). Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (LAG Düsseldorf 30. Juli 2012 - 2 Ta 265/12 - ; BFH 17. Januar 1995 - VII B 124/94 -). b) Vorliegend streiten die Parteien vor dem Arbeitsgericht noch um die Wirksamkeit der Kündigung vom 16. September 2019. Der Ausgang dieses Verfahrens ist vom Ausgang des derzeit in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht - 15 Sa 999/19 - anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der beiden Kündigungen der Beklagten vom 30. November 2018 zum 30. Juni 2019 und vom 18. März 2019 abhängig. Damit liegt Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO vor und die Entscheidung, ob die mit Beschluss vom 18. März 2010 angeordnete Nichtaussetzung aufzuheben ist, liegt - wie die getroffene Anordnung über die Nichtaussetzung selbst - im Ermessen des Arbeitsgerichts. c) Der Beschluss vom 18. März 2020 lässt hingegen ebenso wie der der sofortigen Beschwerde der Beklagten nicht abhelfende Beschluss vom 13. Mai 2020 die Ermessensausübung nicht hinreichend erkennen. Das Arbeitsgericht hat bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens in den genannten Beschlüssen lediglich darauf abgestellt, dass bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 16. September 2019, die für die Klägerin mit sozialrechtlichen Nachteilen sowie zusätzlichen Schwierigkeiten bei etwaigen Bewerbungen verbunden sei und einem bereits zu deren Gunsten ergangenem erstinstanzlichem Urteil nach dem kündigungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz eine Aussetzung zu unterbleiben habe. Zwar sind das Beschleunigungsgebot sowie der Umstand, dass bereits ein Urteil zu Gunsten der klagenden Partei ergangen ist, berücksichtigt worden. Hingegen lässt der Beschluss – auch mit Blick auf die angekündigte Anberaumung eines Kammertermins erst nach Bestandskraft des vorliegend angegriffenen Beschlusses und trotz Erwähnung der vorliegend umstrittenen Kündigung vom 16. September 2019 - nicht erkennen, dass das Arbeitsgericht den Stand der beiden Verfahren, die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch im Berufungsrechtsstreit, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei berücksichtig hat. Angesichts dessen lassen weder der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. März 2020 noch der Nichtabhilfebeschlusses vom 13. Mai 2020 eine die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles insgesamt abwägende Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens erkennen. d) Da das Beschwerdegericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts setzen kann, ist die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Hessisches LAG 4. September 2006 - 19 Ta 361/06 - ; 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Düsseldorf 16. Februar 1998 - 7 Ta 56/89 - LAGE Nr. 21 zu § 148 ZPO). Im Rahmen der Abhilfeentscheidung über die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 18. März 2020 hat das Arbeitsgericht sein Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, auch dem nunmehr in dem vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit der Parteien am 27. Oktober 2020 vor der Berufungskammer anberaumten Verhandlungstermin, auszuüben, seine daraus resultierende Entscheidung zu treffen und die ermessensleitenden Erwägungen den Parteien in seinem Beschluss offenzulegen. III. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die entstandenen Kosten sind als Teil der Kosten des Rechtsstreits bei der Entscheidung der Hauptsache zu berücksichtigen (BGH 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein gesetzlicher Grund gegeben, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Damit ist dieser Beschluss unanfechtbar, § 574 Abs. 1 ZPO.