Beschluss
15 Ta 34/21
Hessisches Landesarbeitsgericht 15. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2021:0531.15TA34.21.00
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Leitsätze
Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, so muss der angefochtene Beschluss über eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO aufgehoben werden und die erforderlichen Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht zu übertragen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2021 - 3 Ca 472/20 - aufgehoben.
Die erforderliche Anordnung wird der Vorsitzenden der Kammer 3 des Arbeitsgericht Darmstadt übertragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über eine Aussetzung iSv. § 148 ZPO sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie gegebenenfalls die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei. Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Ist dies der Fall, so muss der angefochtene Beschluss über eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO aufgehoben werden und die erforderlichen Anordnungen sind gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht zu übertragen. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2021 - 3 Ca 472/20 - aufgehoben. Die erforderliche Anordnung wird der Vorsitzenden der Kammer 3 des Arbeitsgericht Darmstadt übertragen. I. Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung eines Zahlungsprozesses. Der Kläger war seit dem 1. November 2015 bei der Beklagten mit einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von € 5.270,46 als Freigabeingenieur für Steuerbetrieb beschäftigt. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis am 30. August 2019 zum 30. September 2019 und am 27. September 2019 zum 31. Oktober 2019 gekündigt. Gegen die Beendigungswirkung dieser Kündigungen hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Darmstadt Kündigungsschutzklage erhoben, der das Arbeitsgericht mit dem Urteil vom 26. April 2020 stattgegeben hat. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 15 Sa 806/20 geführt. Am 11. Mai 2021 wurde in diesem Verfahren das die Berufung der Beklagten zurückweisende Urteil verkündet. Die Revision wurde nicht zugelassen. Seit dem 4. September 2020 wird der Kläger von der Beklagten seit seiner Freistellung am 29. August 2019 prozessbeschäftigt zum Zwecke der Abwendung der Zwangsvollstreckung. In dem vorliegenden Rechtsstreit verfolgt der Kläger mit der am 20. November 2020 bei dem Arbeitsgericht eingereichten und der Beklagten am 11. Januar 2021 zugestellten Klage Ansprüche auf Zahlung von Vergütung bei Annahmeverzug inklusive Weihnachtsgeld, Prämie und Urlaubsgeld abzüglich erhaltener Teilzahlungen nebst Zinsen aus der Zeit von Oktober 2019 bis - zuletzt - Februar 2021. Mit Beschluss vom 26. Januar 2021 hat die Vorsitzende – nachdem den Parteien rechtliches Gehör gewährt worden ist – den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsrechtsstreit - 10 Ca 255/19 - ausgesetzt (Bl. 88 d.A.). Die Gründe des Beschlusses lauten: „Die Entscheidung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist vorgreiflich für die streitgegenständlichen Annahmeverzugsansprüche des Klägers. Bei der Entscheidung über die Aussetzung ist zu berücksichtigen, dass die Kündigungsschutzverfahren von einer anderen Kammer am Arbeitsgericht Darmstadt, nämlich der Kammer 10, erstinstanzlich entschieden wurden.“ Gegen diesen ihm am 16. Februar 2021 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit einem am 11. Februar 2021 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet (Bl. 097 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch Beschluss vom 21. April 2021, auf dessen Gründe Bezug genommen wird (Bl. 152 d.A.) der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine Aussetzung habe (jedenfalls noch) nicht erfolgen dürfen und es sei ihm vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgrundsatzes auch nicht zuzumuten, auf eine Entscheidung über seine Zahlungsansprüche, die nicht nur solche nach den Grundsätzen des Annahmeverzuges seien, länger zu warten. Die Beklagte verteidigt die Aussetzungsentscheidung. II. 1. Die gemäß §§ 567, 252 ZPO, 78 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden. 2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2021 - 3 Ca 472/20 - ist aufzuheben. Die erforderlichen Anordnungen sind dem Arbeitsgericht zu übertragen, § 572 Abs. 3 ZPO. a) Gemäß § 148 ZPO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist. Neben der Feststellung der Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO bedarf es auf der zweiten Stufe einer Abwägung der Vor- und Nachteile einer Aussetzung des Rechtsstreits. Diese Entscheidung, ob bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aussetzung angeordnet wird, steht regelmäßig im Ermessen des Gerichts (st. Rspr., ua. BAG 27. April 2006 - 2 AZR 360/05, NZA 2007, 229, 231). Die ermessensleitenden Erwägungen sind in der Beschlussbegründung durch das Gericht offenzulegen (Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ). Dies gilt bei der Aussetzung eines Bestandsschutzschutzverfahrens wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens ebenso wie im Falle der Aussetzung einer Annahmeverzugslohnklage wegen vorgreiflichen Bestandsschutzverfahrens (LAG Köln 24. September 2013 - 11 Ta 146/13 - ; Hessisches LAG 23. Mai 2008 - 8 Ta 193/08 - ; LAG Köln 17. Dezember 2003 - 3 Ta 384/03 - ; LAG Schleswig-Holstein 21. März 2003 - 2 Ta 174/02 - ). Im Rahmen der Ermessensausübung bei der Aussetzung sind mindestens zu berücksichtigen: das Beschleunigungsgebot, der Stand der beiden Verfahren, insbesondere des vorgreiflichen Rechtsstreits und dessen voraussichtliche Dauer und damit die voraussichtliche Dauer der Aussetzung, ebenso die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch in jenem Rechtsstreit, ob bereits ein Urteil zu ihren Gunsten ergangen ist und wie ggf. die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu beurteilen sind, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 30. April 2015 – 26 Ta 625/15 - ; 6. März 2008 - 15 Ta 281/08 - ; 10. Oktober 2012 - 4 Ta 1832/12; Hessisches LAG 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; LAG Schleswig-Holstein 24. November 2006 - 2 Ta 268/06 -). Das Beschwerdegericht hat lediglich zu prüfen, ob das Arbeitsgericht den Ermessensspielraum überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (LAG Düsseldorf 30. Juli 2012 - 2 Ta 265/12 - ; BFH 17. Januar 1995 - VII B 124/94 -). b) Vorliegend streiten die Parteien vor dem Arbeitsgericht noch um Annahmeverzugsansprüche sowie Zahlungsansprüche aus Zeiten der Prozessbeschäftigung des Klägers. Der Ausgang dieses Verfahrens ist jedenfalls mindestens zum Teil vom Ausgang des derzeit in der Berufung vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht - 15 Sa 806/20 - anhängigen Rechtsstreits über die Wirksamkeit der beiden Kündigungen der Beklagten vom 30. August 2019 zum 30. September 2019 und vom 27. September 2019 zum 31. Oktober 2019 abhängig. Damit liegt Vorgreiflichkeit iSd. § 148 ZPO vor und die Entscheidung, ob die mit Beschluss vom 26. Januar 2021 angeordnete Aussetzung aufzuheben ist, liegt - wie die getroffene Anordnung über die Aussetzung selbst - im Ermessen des Arbeitsgerichts. c) Der Beschluss vom 26. Januar 2021 lässt hingegen ebenso wie der der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abhelfende Beschluss vom 21. April 2021 die Ermessensausübung nicht hinreichend erkennen. Das Arbeitsgericht hat bei der Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens im angegriffenen Beschluss vom 26. Januar 2021 keine erheblichen Gründe für die getroffene Ermessensentscheidung offengelegt. Soweit das Arbeitsgericht in der Aussetzungsentscheidung darauf verweist, dass eine andere Kammer in den Kündigungsschutzverfahren entschieden hat, ist bereits nicht ersichtlich, welche erhebliche ermessensleitende Erwägung das Arbeitsgericht damit beabsichtigt offenzulegen. In der Nichtabhilfeentscheidung hat das Arbeitsgericht lediglich darauf abgestellt, dass Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf den 11. Mai 2021 anberaumt war und im Falle der Nichtaussetzung mit einander widersprechenden Entscheidungen gerechnet werden müsse. Zwar sind damit die Verfahrensdauer und die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen berücksichtigt worden. Hingegen lässt der Beschluss – auch mit Blick auf die noch nicht erfolgte Anberaumung eines Gütetermins im ausgesetzten Verfahren - nicht erkennen, dass das Arbeitsgericht den Stand der beiden Verfahren, die Vorschriften zum Schutz vor überlanger Verfahrensdauer § 9 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 198 ff GVG, die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen auch und gerade unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klagepartei auch im Berufungsrechtsstreit, den Erlass eines obsiegenden Urteils zugunsten des Klägers im vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels der Beklagten, die wirtschaftliche Situation beider Parteien, die Notwendigkeit für die Klagepartei, ihre Ansprüche mit Hilfe eines gerichtlichen Titels durchsetzen zu müssen und das Verhalten der Klagepartei berücksichtigt hat. Angesichts dessen lassen weder der Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26. Januar 2021 noch der Nichtabhilfebeschluss vom 21. April 2021 eine die zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles insgesamt abwägende Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens erkennen. d) Da das Beschwerdegericht nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen des Arbeitsgerichts setzen kann, ist die Sache an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (Hessisches LAG 4. September 2006 - 19 Ta 361/06 - ; 6. April 2004 - 1 Ta 106/04 - ; 6. Juli 2020 - 15 Ta 181/20 - LAG Düsseldorf 16. Februar 1998 - 7 Ta 56/89 - LAGE Nr. 21 zu § 148 ZPO). Im Rahmen der Abhilfeentscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 26. Januar 2021 hat das Arbeitsgericht sein Ermessen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände, auch dem nunmehr in dem vorgreiflichen Kündigungsrechtsstreit der Parteien am 11. Mai 2021 verkündeten Urteil des Berufungsgerichts, auszuüben, seine daraus resultierende Entscheidung zu treffen und die ermessensleitenden Erwägungen den Parteien in seinem Beschluss offenzulegen. III. Eine Kostenentscheidung hat nicht zu ergehen. Die entstandenen Kosten sind als Teil der Kosten des Rechtsstreits ggf. bei der Entscheidung der Hauptsache zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704). Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist kein gesetzlicher Grund gegeben, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG. Damit ist diese Entscheidung unanfechtbar, § 574 Abs. 1 ZPO.