Urteil
14 Sa 1217/16
Hessisches Landesarbeitsgericht 14. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:0126.14SA1217.16.00
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Leitsätze
Beantragt ein Kläger im Rahmen eines Hauptantrags Zahlung und erhebt er hilfsweise für den Fall, dass er damit unterliegt, aus dem gleichen Lebenssachverhalt Stufenklage, so steht der nach Auskunftserteilung bezifferten, auf der dritten Stufe erhobenenen Zahlungsklage die Rechtskraft des rechtskräftig in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrags auf Zahlung entgegen. Die Klage ist in diesem Fall unzulässig.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 – 18 Ca 8979/14 - wird kostenpflichtig zurückwiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beantragt ein Kläger im Rahmen eines Hauptantrags Zahlung und erhebt er hilfsweise für den Fall, dass er damit unterliegt, aus dem gleichen Lebenssachverhalt Stufenklage, so steht der nach Auskunftserteilung bezifferten, auf der dritten Stufe erhobenenen Zahlungsklage die Rechtskraft des rechtskräftig in erster Instanz abgewiesenen Hauptantrags auf Zahlung entgegen. Die Klage ist in diesem Fall unzulässig. Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016 – 18 Ca 8979/14 - wird kostenpflichtig zurückwiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist statthaft, §§ 8 Abs.2 ArbGG, 511 Abs. 1 ZPO, 64 Abs. 2 b) ArbGG, und auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs.1 ArbGG, 517, 519, 520 ZPO, und damit insgesamt zulässig. II. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass einem stattgebenden Urteil die Rechtskraft seines Teilurteils vom 18. August 2015 entgegensteht. Die Angriffe des Klägers gegen das angefochtene Urteil führen zu keiner anderen Beurteilung. Allerdings hat die Rechtskraft des Teilurteils vom 18. August 2015 bereits die Unzulässigkeit der hier zu bescheidenden Zahlungsklage zur Folge (vergl. BGH 14. Juli 1995 - V ZR 171/94- Juris; BGH 21. Dezember 1988 -VIII ZR 277/87- NJW 1989,2133). Der Streitgegenstand der vorliegend zu bescheidenden Zahlungsklage ist mit dem der durch Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 abgewiesenen Zahlungsklage identisch. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat im Rahmen des genannten Teilurteils über das Bestehen eines Bonusanspruchs des Klägers aufgrund des „Nürnberger Bonifikationssystems“ für das Geschäftsjahr 2014 entschieden. Da der Kläger hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist formelle Rechtskraft gemäß § 705 ZPO eingetreten. Der Kläger macht hier ebenfalls einen arbeitsvertraglichen Bonusanspruch für das Geschäftsjahr 2014 aus dem „Nürnberger Bonifikationssystem“ gegen die Beklagte geltend. Soweit er in der Berufungsbegründung vertritt, die Rechtskraft des insoweit klageabweisenden Teilurteils beziehe sich nur auf den Teil seiner Zahlungsforderung im Hauptantrag, der den sich später aus der im Rahmen einer hilfsweise erhobenen Stufenklage ergebenden Auskunft ergebenden Betrag übersteige, ist dies unzutreffend. Eine solche Auslegung des Teilurteils ist nicht möglich. Der Kläger hat iSe. Gesamtbonusanspruchs für das Jahr 2014 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 80.000 € brutto begehrt und ist hiermit in voller Höhe rechtskräftig unterlegen. Jedenfalls bis zur Höhe von 80.000 € brutto ist damit über seinen Bonusanspruch für 2014 gegen die Beklagte rechtskräftig entschieden. Der im Rahmen der hiesigen Berufung zu bescheidende Zahlungsantrag liegt unterhalb dieses Betrages. Ob der Kläger einen über 80.000 € brutto hinausgehenden Bonus für 2014 trotz des rechtrechtskräftigen Teilurteils vom 18. August 2015 noch geltend machen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Ist der Kläger in der Lage, einen Teil seines Anspruchs bereits zu beziffern und möchte er außerdem eine Auskunft des Schuldners, um einen möglicherweise hierüber hinausgehenden Zahlungsanspruch beziffern zu können, hat er grundsätzlich die Möglichkeit, die Zahlungsklage als Mindestbetrag der zweiten Stufe des § 254 ZPO zu kennzeichnen (LAG Hamm, 21. Januar 2005- 7 SA 1831/04- Juris). Eine solche Situation ist hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger hat vielmehr im Rahmen eines Hauptantrags den aus seiner Sicht möglichen Höchstbetrag eines zu beanspruchenden Bonus für das Jahr 2014 angegeben und hilfsweise für den Fall, dass er insoweit unterliegt, eine Auskunft begehrt, um einen Zahlungsantrag betreffend den gleichen Streitgegenstand beziffern zu können. In diesem Fall steht die rechtskräftige Abweisung des als Hauptantrag gestellten Zahlungsantrags einer Stattgabe der im Rahmen der hilfsweisen Stufenklage geltend gemachten Zahlungsklage entgegen (LAG Frankfurt am Main 2. September 2013 – 7 Sa 1496/12 – Juris, LAG Frankfurt am Main 30. Mai 2011- 7 Sa 1646/10- Juris; vgl. auch LAG Hamm 21. Januar 2005 -7 Sa 1831/04- Juris). Es kann dabei offenbleiben, ob das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 widersprüchlich ist, wenn es den Zahlungsantrag abweist, dem hilfsweise im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsantrag aber stattgibt, wie der Kläger meint. Ob eine solche Widersprüchlichkeit vorliegt, ist zweifelhaft, weil das Arbeitsgericht Frankfurt am Main-wie der Kläger richtig erkennt-eben nicht rechtskräftig über den auf Zahlung gerichteten Hauptantrag entschieden hat, sondern hiergegen ein Rechtsmittel zulässig gewesen ist. Auch wenn man aber annimmt, das Arbeitsgericht hätte trotz nicht rechtskräftiger Abweisung des Zahlungsantrags den Auskunftsantrag abweisen müssen (so LAG Frankfurt am Main 2. September 2013 – 7 Sa 1496/12 – Juris, LAG Frankfurt am Main 30. Mai 2011- 7 Sa 1646/10- Juris) beseitigt dies das Prozesshindernis der entgegenstehenden Rechtskraft im vorliegenden Verfahren nicht. Der Kläger hat gegen das Teilurteil keine Berufung eingelegt und es damit formell rechtskräftig werden lassen. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision für eine der Parteien rechtfertigen könnte, besteht nicht. Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch im Rahmen einer Zahlungsklage auf der letzten Stufe einer ursprünglich erhobenen Stufenklage um Bonusansprüche des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis für das Jahr 2014. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juli 1999 zuletzt als Bezirksdirektor mit einem Monatsbruttogehalt i.H.v. 12.500 € beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der Parteien vom 2. September 2004 (Bl. 6 ff. d.A.). Die Beklagte sprach dem Kläger gegenüber unter dem 11. Dezember 2014 eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2015 aus. Hiergegen hat der Kläger zum Az. 18 Ca 1979/14 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kündigungsschutzklage erhoben. In diesem Verfahren hat er außerdem ein Zwischenzeugnis sowie Weiterbeschäftigung gefordert, und beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Bonus iHv. 80.000 € für das Jahr 2014 zu verurteilen, wobei er sich insoweit auf das bei der Beklagten bestehende „Nürnberger Bonifikationssystem“ stützt. Diesen Antrag hat der Kläger sodann erstinstanzlich um einen Hilfsantrag in Form einer Stufenklage erweitert. Er hat insofern auf der ersten Stufe beantragt, ihm Auskunft zu erteilen, welcher Bonus ihm unter Berücksichtigung des Nürnberger Bonifikationssytems für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 zusteht, auf der zweiten Stufe die Verurteilung der Beklagten zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit dieser Auskunft beantragt und auf der dritten Stufe in einem noch unbezifferten Zahlungsantrag gefordert, die Beklagte zu verurteilen, den sich aus der Auskunft nach der ersten Stufe ergebenden Klagebetrag an ihn zu zahlen. Mit Teilurteil vom 18. August 2015 (Bl. 366 d.A.) hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main dem Kündigungsschutzantrag, dem auf Erteilung eines Zeugnisses gerichteten Antrag und dem Auskunftsantrag stattgegeben und den auf den Bonus für das Jahr 2014 gerichteten Zahlungsantrag zurückgewiesen. Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 rechtskräftig. Gegen die Stattgabe der Kündigungsschutzklage hat die Beklagte vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt. Die Berufung der Beklagten wurde mit Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 2016 (16 Sa 1184/15, Bl. 605 ff. d.A.) zurückgewiesen. Weiterhin hat die Beklagte dem Kläger gegenüber unter dem 24. Juli 2015 eine Änderungskündigung zum 31. März 2016 ausgesprochen. Diese hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main unter dem Az. 18 Ca 5514/15 angegriffen. Außerdem hat er unter dem gleichen Aktenzeichen die Zahlung eines Bonus für das Jahr 2015 iHv. 47.072,04 € brutto gefordert. Mit Urteil vom 23. August 2016 hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main der Änderungsschutzklage stattgegeben und den Zahlungsantrag zurückgewiesen. Beide Parteien sind gegen die Entscheidung vor der erkennenden Kammer in Berufung gegangen (Az.: 14 Sa 1216/16). Hier ist ein Urteil noch nicht verkündet worden. Die Beklagte hat den im Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 18. August 2015 ausgeurteilten Auskunftsanspruch sodann erfüllt. Wegen des Inhalts der Auskunftserteilung wird auf Bl. 401-404 der Akte Bezug genommen. Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 (Bl. 399 d.A.) beantragt, die Anträge der 2. und 3. Stufe der Stufenklage zu bescheiden. Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage mit Schlussurteil vom 23. August 2016 abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass es bereits in dem Teilurteil vom 18. August 2015 über den streitgegenständlichen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2014 entschieden habe. Ein nochmaliger, wenn auch auf Grundlage einer erteilten Auskunft der Beklagten errechneter Bonus könne damit wegen entgegenstehender Rechtskraft des Teilurteils nicht ausgeurteilt werden. Wegen der bei der erstinstanzlichen Kammer bestehenden Unklarheit, ob der Kläger sich gegen die Klageabweisung der Zahlungsklage im Rahmen des Teilurteils vom 18. August 2015 im Wege der Berufung gerichtet und ob das Hessische Landesarbeitsgericht hierüber bereits entschieden hat, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main in seiner erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, dass einer Klagestattgabe, wenn mangels Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht entgegenstehende Rechtskraft gegeben sei, zumindest doppelte Rechtshängigkeit des Anspruchs entgegenstehe. Der Kläger hat gegen das ihm am 9. September 2016 zugestellte Urteil am 21. September 2016 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 2016 am 8. Dezember 2016 begründet. Er rügt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit Teilurteil vom 18. August 2015 (18 Ca 8979/14), gerade zwingend vorausgesetzt habe, dass die Möglichkeit eines Zahlungsanspruchs auf den Bonus 2014 bestehe. Deshalb könne mit der Abweisung des Zahlungsantrags über 80.000 € gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sein, dass er keinen Bonusanspruch für das Jahr 2014 habe. Wolle man nicht von einer Widersprüchlichkeit des Teilurteils vom 18. August 2015 ausgehen, könne dies nur so verstanden werden, dass mit der Abweisung des Zahlungsanspruchs gerade nicht vollständig über diesen entschieden worden sei, sondern nur über den Teil, der betragsmäßig über dem liege, der sich aus dem zuerkannten Auskunftsanspruch nach dessen Erfüllung ergebe. Andernfalls enthalte die Entscheidung einen logischen Fehler, der einen Revisionsgrund darstelle. Dass das Arbeitsgericht selber nicht rechtskräftig über einen Anspruch i.H.v. 80.000 € habe entscheiden können, sei insofern kein Argument. Der Kläger meint, nachdem die Beklagte ihre Auskunftspflicht erfüllt habe, könne er nun die sich hieraus ergebenden 57.989,56 € brutto abzüglich gezahlter 27.078,44 € netto fordern. Soweit die Beklagten hiervon weitere Abzüge vornehmen wolle, sei dies nicht gerechtfertigt. Der Kläger beantragt, das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 23. August 2016-18 Ca 8979/14- abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 57.989,46 € brutto abzüglich bereits gezahlter 27.078,44 € netto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30. März 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung. Sie vertritt die Auffassung, nach rechtskräftiger Entscheidung über den Zahlungsanspruch des Klägers im Rahmen des Teilurteils vom 18. August 2015 könne dieser im vorliegenden Verfahren mit seinem Zahlungsbegehren keinen Erfolg haben, da dieses den gleichen Klagegegenstand betreffe, wie er der Klageabweisung zugrundegelegen habe. Dass einer entsprechenden Klage die Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung entgegenstehe, könne auch nicht vor dem Hintergrund der stattgebenden Entscheidung betreffend seine Auskunftsklage anders beurteilt werden. Mit seiner prozessualen Vorgehensweise habe der Kläger seinen womöglich berechtigten Auskunftsanspruch wertlos gemacht, was aber nicht in die Verantwortung des Gerichts gestellt werden könne. Die Klage sei darüber hinaus auch deshalb abzuweisen, weil der Kläger mittels Vereinbarung unstreitig gestellt habe, dass eine Reduzierung seiner Vergütung für 2012 berechtigt gewesen sei und sie deshalb zur Vornahme weitere Abzüge über den Abzug unstreitiger 12.000 € hinaus berechtigt sei. Wegen des weiteren beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsschriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2017 Bezug genommen.