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Urteil

7 Sa 1831/04

LAG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Stufenklage nach § 254 ZPO kann unzulässig werden, wenn durch einen zugleich erhobenen und rechtskräftig gewordenen Zahlungsantrag derselbe Streitgegenstand bereits abschließend entschieden ist. • Materielle Rechtskraft nach § 322 ZPO kann im Instanzenzug dazu führen, dass ein rechtskräftig gewordener Teil der Entscheidung die Prüfung eines in Berufung erhobenen Anspruchsteils verhindert. • Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung einer Provision ist grundsätzlich statthaft; fehlt aber das Rechtsschutzinteresse, weil die materielle Rechtskraft den Zahlungsanspruch bereits erfasst, ist die Stufenklage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftwirkung auf Stufenklage verhindert Auskunfts- und Zahlungsanspruch • Eine Stufenklage nach § 254 ZPO kann unzulässig werden, wenn durch einen zugleich erhobenen und rechtskräftig gewordenen Zahlungsantrag derselbe Streitgegenstand bereits abschließend entschieden ist. • Materielle Rechtskraft nach § 322 ZPO kann im Instanzenzug dazu führen, dass ein rechtskräftig gewordener Teil der Entscheidung die Prüfung eines in Berufung erhobenen Anspruchsteils verhindert. • Ein Auskunftsanspruch zur Ermittlung einer Provision ist grundsätzlich statthaft; fehlt aber das Rechtsschutzinteresse, weil die materielle Rechtskraft den Zahlungsanspruch bereits erfasst, ist die Stufenklage unzulässig. Der Kläger war Auszubildender beim beklagten Immobilienmakler und schloss mit diesem eine Sondervereinbarung, wonach ihm 5 % des Gesamtcourtagevolumens aus einem Neubaugebiet als Festbetrag zustehen sollten. Während der Ausbildung erhielt der Kläger bereits Provisionen; es blieben aber Forderungen offen. Der Kläger beantragte per Mahnverfahren und später Klage die Zahlung von Provisionen und in einer Stufenklage zunächst Auskunft über erhaltene Provisionen für aufgelistete Grundstücke und anschließend Zahlung eines anteiligen Provisionsbetrags. Das Arbeitsgericht wies Zahlungsklage und Stufenklage ab. Der Kläger legte Berufung nur gegen die Zurückweisung der Stufenklage ein. Der Beklagte berief sich auf Beschränkung der Provisionsansprüche auf persönlich vermittelte Geschäfte und auf Verjährung sowie auf fehlende Gegenleistung nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die Berufungskammer musste entscheiden, ob die Stufenklage materiell-rechtlich noch durchsetzbar ist oder durch die Rechtskraft der zuvor abgewiesenen Zahlungsklage ausgeschlossen wird. • Die Berufung ist statthaft und fristgerecht eingelegt worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg. • Zwar kann dem Kläger ein weiterer Provisionsanspruch aus der Sondervereinbarung zustehen; entscheidend ist hier jedoch die prozessuale Wirkung der materiellen Rechtskraft gemäß § 322 ZPO. • Sowohl die ursprünglich erhobene Zahlungsklage als auch die Stufenklage stützen sich auf dieselbe Sondervereinbarung und betreffen denselben einheitlichen Provisionsstreitgegenstand; der Zahlungsantrag war nicht hinreichend als Mindestbetrag oder anders abgegrenzt dargestellt. • Durch die rechtskräftige Abweisung der Zahlungsklage wurde der Streitgegenstand materiell erfasst; deshalb fehlt dem Kläger nunmehr im Berufungsrechtszug das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der ersten Stufe der Stufenklage (§ 254 ZPO). • Die Stufenklage ist daher im Berufungszug unzulässig geworden, weil die materielle Rechtskraft des zunächst entschiedenen Zahlungsantrags eine abweichende oder weitergehende Entscheidung verhindert. • Kostenentscheidung: Die Kosten der erfolglosen Berufung sind dem Kläger aufzuerlegen (§ 97 ZPO). Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Stufenklage ist im Berufungsrechtszug unzulässig, weil Zahlungs- und Auskunftsbegehren denselben Streitgegenstand betreffen und der zuvor entschiedene Zahlungsantrag materielle Rechtskraft erlangt hat. Ein eventuell bestehender materieller Provisionsanspruch bleibt offen, wird jedoch durch die prozessuale Wirkung der Rechtskraft nicht mehr in diesem Berufungsverfahren durchgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Eine Zulassung der Revision erfolgt nicht.