Beschluss
12 Ta 196/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:1118.12TA196.24.00
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Leitsätze
Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind.
Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden, dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Ausgangswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (= 10.000,- EUR) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Ausgangswerts (= 2.500,- EUR).
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 12. März 2024 wird der Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2024 – 2 BV 66/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin vom 29. Februar 2024 abgeändert.
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt.
Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines Verfahrens nach § 18 Abs 2 BetrVG ist auf die Anzahl der Mitarbeiter abzustellen, die in der oder den von der Frage betroffenen Organisationseinheiten insgesamt beschäftigt sind. Auf die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter ist die Staffelung des § 9 BetrVG in der Weise anzuwenden, dass für die erste Stufe (1 - 20 Arbeitnehmer) ein Grundbetrag in Höhe des doppelten Ausgangswerts gemäß § 23 Abs 3 RVG in Ansatz zu bringen ist (= 10.000,- EUR) und für jede weitere Stufe des § 9 BetrVG ein Betrag in Höhe eines halben Ausgangswerts (= 2.500,- EUR). Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 12. März 2024 wird der Gegenstandswertbeschluss nach § 33 RVG des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2024 – 2 BV 66/23 – unter Zurückweisung der Beschwerde der Arbeitgeberin vom 29. Februar 2024 abgeändert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren auf 40.000,- EUR festgesetzt. Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerden der Arbeitgeberin und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten um die Nichtigkeit bzw. um die Unwirksamkeit einer Betriebsratswahl für den Bereich Mainz sowie um die Betriebsstruktur der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin bietet Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Essen von Restaurants an Kunden an und unterhält eine Plattform, die Restaurants mit potentiellen Kunden verbindet und den Kunden die Bestellung von Essen in Restaurants ermöglicht. Der Beteiligte zu 2 des Ausgangsverfahrens ist der am 15. Januar 2023 gewählte Betriebsrat für das Liefergebiet Mainz. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Der Beteiligte zu 3 des Ausgangsverfahrens ist der für das Liefergebiet Darmstadt gewählte Betriebsrat. Der Beteiligte zu 4 des Ausgangsverfahrens ist der für das Liefergebiet Frankfurt/Offenbach gewählte Betriebsrat. Für das Liefergebiet Wiesbaden ist kein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die am 15.01.2023 im Liefergebiet Mainz bei der Beteiligten zu 1. durchgeführte Betriebsratswahl nichtig, hilfsweise unwirksam ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Mainz, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet Mainz ausüben, als unselbständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in Frankfurt zuzuordnen ist. 3. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Darmstadt, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet Darmstadt ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in Frankfurt a.M. zuzuordnen ist. 4. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Offenbach, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet Offenbach ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in Frankfurt a.M. zuzuordnen ist. 5. Es wird festgestellt, dass die Organisationseinheit Wiesbaden, die aus den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Beteiligten zu 1. besteht, die ihre Tätigkeit für die Beteiligte zu 1. im Liefergebiet Wiesbaden ausüben, als unselbstständige betriebsverfassungsrechtliche Organisationseinheit dem Hauptbetrieb der Beteiligten zu 1. in Frankfurt a.M. zuzuordnen ist. Die Beteiligten zu 2 und zu 4 haben beantragt: festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1.bestehend aus den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 1., die über die A App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der A App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1. aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. Mainz zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1. Mainz zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Die Beteiligten zu 3 und zu 4 haben beantragt: festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1. bestehend aus den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 1., die über die A App jeweils einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der A App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. Darmstadt zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1. Darmstadt zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; Der Beteiligte zu 4 hat beantragt: festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1.bestehend aus den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 1., die über die A App einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der A App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1. aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. Wiesbaden zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1. Wiesbaden zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist; Der Beteiligte zu 4 hat beantragt: festzustellen, dass die Organisationseinheit der Beteiligten zu 1. bestehend aus den Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 1., die über die A App einen Schichtplan erhalten und nach den Anweisungen aus der A App zur Erfüllung des arbeitstechnischen Zweckes und zur Abdeckung der Lieferzeiten der Beteiligten zu 1. aufeinander abgestimmt Lieferungen zwischen Restaurants, die die Beteiligte zu 1. Frankfurt am Main und Offenbach zuordnet und Kunden, die die Beteiligte zu 1. Frankfurt Main und Offenbach zuordnet, vornehmen, betriebsratsfähig ist. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 22. Januar 2024 den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben und die Anträge der Betriebsräte zurückgewiesen. Mit Wertfestsetzungsbeschluss vom 28. Februar 2024 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG für das Verfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt und hierbei den Arbeitgeber Antrag zu Ziffer 1 mit 10.000,- EUR bemessen und die Arbeitgeber Anträge zu 2 bis 5 mit jeweils 5.000,- EUR. Die Anträge der Betriebsräte hat das Arbeitsgericht nicht als werterhöhend angesehen, da sie in den Anträgen der Arbeitgeberin enthalten seien. Gegen den Festsetzungsbeschluss, der der Arbeitgeberin am 29. Februar 2024 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 am 29. Februar 2024 Beschwerde eingelegt und beantragt, den Gegenstandswert für das Verfahren auf 5.000,- EUR herabzusetzen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Blatt 292 ff. der Akte verwiesen. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 haben gegen den Festsetzungsbeschluss, der ihnen am 28. Februar 2024 zugestellt worden ist, mit Schriftsatz vom 12. März 2024 am 12. März 2024 Beschwerde eingelegt und zunächst beantragt, den Gegenstandswert auf 35.000,- EUR festzusetzen. Hinsichtlich der Begründung wird auf Blatt 299 ff. der Akte verwiesen. Den Beschwerden hat das Arbeitsgericht mit Beschlüssen vom 01. März 2024 (Beschwerde der Arbeitgeberin, Blatt 297 der Akte) und vom 12. März 2024 (Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4, Blatt 301 der Akte) nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 09. September 2024 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidungen des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahmen der Arbeitgeberin sowie der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 jeweils vom 25. September 2024 wird verwiesen. Mit weiterer Verfügung vom 27. September 2024 hat die Beschwerdekammer darauf hingewiesen, dass bei der Wertfestsetzung eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2011 (8 Ta 10/11) eine Staffelung nach der Anzahl der betroffenen Beschäftigten in Betracht komme und hat angefragt, welche Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer in den streitgegenständlichen Organisationseinheiten beschäftigt seien. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 haben daraufhin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2024 in Abänderung der Ausführungen in ihrer Beschwerdeschrift die Auffassung vertreten, die Anträge zu 2 bis 5 der Arbeitgeberin seien zutreffend mit 25.000,- EUR und nicht mit 20.000,- EUR zu bewerten, so dass sich ein Verfahrenswert von insgesamt 40.000,- EUR errechne. Hinsichtlich des weiteren Inhalts ihrer Stellungnahme wird auf Blatt 49 der Akte des Beschwerdeverfahrens verwiesen. Bezüglich der Stellungnahme der Arbeitgeberin zum gerichtlichen Hinweis vom 27. September 2024 wird auf ihren Schriftsatz vom 07. Oktober 2024 wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerden der Arbeitgeberin und der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 sind zulässig. Sie sind jeweils gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 ist begründet, die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG wird auf 40.000,- EUR festgesetzt. a. Die Beschwerdekammer orientiert sich bei ihren Entscheidungen an dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer richtet jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen weitgehend an diesem Katalog aus, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Dieser Vorgehensweise stehen aus Rechtsgründen keine Bedenken entgegen. b. Der Streitwertkatalog empfiehlt hinsichtlich eines Wahlanfechtungsantrags nach Ziffer II.2.3 eine Bemessung ausgehend vom doppelten Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG und einer Steigerung entsprechend der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils einem halben Ausgangswert pro Staffelstufe. Weil von dem Wahlanfechtungsantrag fünf Betriebsratsmitglieder betroffen sind, sind neben dem doppelten Ausgangswert mithin zwei Staffelstufen nach § 9 BetrVG mit jeweils dem halben Ausgangswert in Ansatz zu bringen, so dass sich der Wert des Antrags nach den Empfehlungen der Streitwertkommission auf 15.000,- EUR bemisst. Gründe von den Empfehlungen des Katalogs abzuweichen sind weder substantiiert vorgebracht noch sonst ersichtlich. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der insoweit abweichenden Entscheidung des Arbeitsgerichts (Bewertung dort mit 10.000,- EUR) ist mangels einer diesbezüglichen Begründung in der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. März 2024 nicht möglich, zumal das Arbeitsgericht im Wertbeschluss vom 28. Februar 2024 selbst zutreffend auf Ziffer II.2.3 des Streitwertkatalogs hinweist. c. Hinsichtlich der Betriebsabgrenzungsanträge der Arbeitgeberin nach § 18 Abs. 2 BetrVG hat das Arbeitsgericht für jeden der vier Anträge einen Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht. Dieser Sichtweise vermag sich die Beschwerdekammer nicht anzuschließen. Vielmehr sind die Anträge einheitlich mit insgesamt 25.000,- EUR zu bemessen. Der Streitwertkatalog enthält keine Empfehlungen zur Wertfestsetzung von Anträgen nach § 18 Abs. 2 BetrVG. Folglich ist Ausgangspunkt für die Wertbemessung von Anträgen, die – wie vorliegend – nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben, § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach dieser Vorschrift ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Werts und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt mithin keinen festen Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert richtigerweise als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG bezweckt, für Betriebsratswahlen relevante Fragen im Vorfeld zu klären. Hieraus folgt eine Vergleichbarkeit des Zuordnungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG mit einem Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG. Die Frage der Zuordnung von Arbeitnehmern zu einem Betrieb stellt nämlich eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es ist daher sachgerecht und geboten, bei der Wertfestsetzung eines Zuordnungsverfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG an die für die Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (ebenso: LAG Hamm 27. Juli 2016 – 7 Ta 309/16 – Juris; LAG Hamburg 27. Juli 2011 – 8 Ta 10/11 – Juris). Maßgebend ist mithin die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebs bestimmt wird. Weil nach den Anträgen zu Ziffern 2 bis 5 der Arbeitgeberin und den Wideranträgen der beteiligten Betriebsräte jeweils in Streit steht, ob die Organisationseinheiten Mainz, Darmstadt, Offenbach und Wiesbaden betriebsverfassungsrechtlich unselbstständig und damit dem Betrieb Frankfurt am Main zuzuordnen sind oder ob sie jeweils betriebsratsfähig sind, kommt es unter Anwendung der für § 19 BetrVG geltenden Grundsätze auf die Gesamtanzahl der Beschäftigten in Mainz, Darmstadt, Offenbach, Wiesbaden und Frankfurt an. Soweit die Beteiligten hinsichtlich der Beschäftigtenanzahl in Darmstadt (66 bzw. 71) und Mainz (91 bzw. 92) unterschiedliche Angaben gemacht haben, sind die Abweichungen nur gering und nicht entscheidungserheblich. Hinsichtlich der Organisationseinheit Wiesbaden wird von den Beteiligten übereinstimmend von 88 Personen ausgegangen. Bezüglich der Organisationseinheit Offenbach trägt die Arbeitgeberin 62 Personen vor, während die Beschwerdeführer zu 2 für Offenbach und Frankfurt einheitlich von insgesamt ca. 650 Beschäftigten ausgehen. Letztgenannte Angabe wird im Rahmen der vorliegenden Wertfestsetzung im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt, da diese Beschäftigtenanzahl in Offenbach und Frankfurt von der Arbeitgeberin nicht bestritten ist. Folglich sind von den Anträgen zu Ziffern 2 bis 5 der Arbeitgeberin und den Wideranträgen der Betriebsräte insgesamt etwa 901 Beschäftigte betroffen. Nach § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat in Betrieben mit in der Regel zwischen 701 bis 1000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern. Bei der Wertfestsetzung der Anträge 2 bis 5 der Arbeitgeberin und den Wideranträgen der Betriebsräte sind also einmal der doppelte Ausgangswert (= 10.000,- EUR) und sechs halbe Ausgangswerte (= 15.000,- EUR) wegen sechs Staffelstufen in Ansatz zu bringen. d. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen ist die von den Beschwerdeführern nicht beanstandete Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die Anträge der Beteiligten zu 2 bis 4 nicht werterhöhend zu berücksichtigen sind, auch wegen § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG zutreffend. e. Der auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 erfolgten Festsetzung des Verfahrenswerts auf 40.000,- EUR steht § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Zwar hatten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2 bis 4 mit ihrer Beschwerdeschrift lediglich eine Erhöhung des Verfahrenswerts auf 35.000,- EUR beantragt, mit ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2024 haben sie aber klargestellt, von welchem Begehren tatsächlich auszugehen ist. Insoweit ist von einer konkludenten Antragsänderung auszugehen. III. Wegen ihres Unterliegens mit der Beschwerde wird der Arbeitgeberin als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) auferlegt. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.