Beschluss
7 Ta 309/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGHAM:2016:0727.7TA309.16.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 27.05.2016 - 5 BV 6/16 - abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf 27.500,-- € festgesetzt. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. 1 G r ü n d e: 2 I. 3 Die Beteiligten stritten im Ausgangsverfahren um das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes, bei dem dann insgesamt ca. 1.200 Mitarbeiter beschäftigt wären. Durch Beschluss vom 22.04.2016 (Bl. 83 R d.A.) ist das Verfahren nach Antragsrücknahme eingestellt worden. 4 Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht den Streitwert auf 5000,-- € festgesetzt und dabei den Hilfswert des § 23 Abs. 3 S.2 RVG zugrunde gelegt. 5 Gegen diesen, am 30.05.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates mit der am 13.06.2016 beim Arbeitsgericht Herne eingegangenen Beschwerde, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat. 6 Er meint, dass beim Ansatz des Regelwertes des § 23 RVG zu beachten sei, dass man der Bedeutung der Sache nur gerecht werde, wenn eine Steigerung durch Vervielfachung anhand der Zahl der jeweils beteiligten Betriebsratsmitglieder (insgesamt 22) vorgenommen würde. 7 II. 8 Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates ist begründet. 9 Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf 27.500,-- € festzusetzen. 10 1. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. 11 a) § 23 Abs. 3 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Weg nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm 24.11.1994 – 8 TaBV 144/94 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm 12.06.2001 – 10 TaBV 50/01 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 50 = NZA-RR 2002, 472; LAG Hamm 28.04.2005 – 10 TaBV 11/05 – NZA-RR 2005, 435). 12 b) Bei den vom Betriebsrat im vorliegenden Verfahren verfolgten Anträgen handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. 13 Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur. Eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrates an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht. Der beteiligte Betriebsrat hat im Ausgangsverfahren das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes mehrerer Unternehmen geltend gemacht, § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 18 Abs. 2 BetrVG. Insoweit handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, für die grundsätzlich der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich ist. 14 Die danach einschlägige Auffangvorschrift des § 23 Abs. 3 S. 2, 2 Hs. RVG mit ihrem außerordentlich weiten Bewertungsrahmen und dem Hilfswert in Höhe von 5.000,-- € stellt die Rechtsprechung vor die Aufgabe, die in Beschlussverfahren in Frage kommenden Streitgegenstände in ein Bewertungssystem einzubinden, das falladäquate Abstufungen zulässt und zugleich tragenden Grundsätzen des Arbeitsgerichtsprozesses ausreichend Rechnung trägt; erforderlich ist die Herausarbeitung typisierender Bewertungsgrundsätze, um zu einer gleichförmigen und damit den Gleichbehandlungsgrundsatz wahrenden Rechtsanwendung zu gelangen (LAG Hamm EzA Nr. 70 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; Schneider, Anm. zu BAG EzA Nr. 36 zu § 12 ArbGG 1979 Streitwert; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rn. 443). Maßgebend ist allerdings immer die "Lage des Falles"; es bedarf also einer auf die konkreten Umstände des einzelnen Verfahrens abgestellten Wertfestsetzung. 15 c) Entgegen der Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates konnte der Gegenstandswert aber nicht auf 110.000,00 € (22x5.000 €) festgesetzt werden. Der Gegenstandswert beträgt vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts zur Festsetzung des Gegenstandswertes in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG 27.500,00 €. 16 aa) Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 - NZA 1992, 327; LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.1998 - AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.1995 - 6 Ta 23/94 -; LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 - NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2003 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 55), wie auch der zuständigen Kammern des Beschwerdegerichts (LAG Hamm, Beschluss vom 09.03.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 48 a = NZA-RR 2002, 104; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - NZA-RR 2005, 435) und den Empfehlungen des aktuellen Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit 2016, dort II.2.3. 17 bb) Das vorliegende Beschlussverfahren, das die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes der zwei beteiligten Arbeitgeberinnen zum Gegenstand hat, kann nicht anders bewertet werden (so ausdrücklich LAG Hamm, Beschluss v. 01.03.2006, 10 Ta 21/06 m.w.N. juris). Sachgerecht auch für das vorliegende Verfahren ist es, bei der Wertfestsetzung an die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer anzuknüpfen. Dies sind im vorliegenden Fall zusammen ca. 1200 Beschäftigte. Bei der Bewertung des zugrunde liegenden Verfahrens ist nämlich zu bedenken, dass das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es ist deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für entsprechende Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hamburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37). Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG erscheint der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 43). 18 cc) Da Rechtsschutzziel des Betriebsrates im vorliegenden Fall die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes der zwei beteiligten Arbeitgeberinnen war, bei dem ein fünfzehnköpfiger Betriebsrat zu wählen wäre, kommt weder eine Zusammenrechnung derjenigen Werte, die sich im Wahlanfechtungsverfahren eines jeden beteiligten Betriebsrates ergäben, noch eine Zusammenrechnung der derzeitigen Anzahl sämtlicher Betriebsratsmitglieder der beteiligten Betriebsräte und des sich so ergebenden Wertes für einen zweiundzwanzigköpfigen (21 oder 23?) Betriebsrat in Betracht. 19 2. Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich folgende Berechnung: doppelter Hilfswert 10.000 € zzgl. 7 x 2.500 €, zusammen 27.500 €. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit den Empfehlungen des aktuellen Streitwertkataloges, der unter II.16.2 ausdrücklich eine Erhöhung des Regelwertes je nach der Bedeutung der Sache vorsieht. 20 III. 21 Eine Gebühr war gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4; Abs. 5 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG nicht zu erheben.