Beschluss
12 Ta 158/24
Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2024:0905.12TA158.24.00
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Leitsätze
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, welches auf die Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Freistellungswahl des Betriebsrats nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG gerichtet ist, bestimmt sich nach der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder.
Für eine Freistellung ist ein Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.H.v. 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen, für jede weitere Freistellung ist ein halber Ausgangswert zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2023 gegen den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2023 – 21 BV 965/22 – wird zurückgewiesen.
Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren, welches auf die Feststellung der Unwirksamkeit/Nichtigkeit einer Freistellungswahl des Betriebsrats nach § 38 Abs. 2 S. 1 BetrVG gerichtet ist, bestimmt sich nach der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Für eine Freistellung ist ein Ausgangswert (Hilfswert) nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG i.H.v. 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen, für jede weitere Freistellung ist ein halber Ausgangswert zu berücksichtigen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin vom 12. Oktober 2023 gegen den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2023 – 21 BV 965/22 – wird zurückgewiesen. Die Arbeitgeberin hat als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr zu tragen. I. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde der Arbeitgeberin ist die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 RVG durch das Arbeitsgericht. In dem zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat die Betriebsrätin A (Beteiligte zu 1) die Feststellungen begehrt, dass die beiden im Betriebsratsgremium durchgeführten Wahlen bzgl. der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 15. September 2022 und vom 17. November 2022 jeweils nichtig, hilfsweise unwirksam sind. Beteiligte in dem Verfahren waren neben der Beteiligten zu 1 (Antragstellerin) der Betriebsrat (Beteiligter zu 2), die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 3) sowie neun von der Wahl betroffene Betriebsratsmitglieder (Beteiligte zu 4 bis 12). In dem Betrieb der Arbeitgeberin waren im Zeitpunkt der Wahlen 3359 Personen beschäftigt. Nach § 38 BetrVG waren ausgehend von dieser Beschäftigtenanzahl sechs Betriebsratsmitglieder freizustellen. Aufgrund einer tarifvertraglichen Regelung erhöhte sich diese Anzahl um ein weiteres Betriebsratsmitglied auf sieben. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 04. Mai 2023 die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder vom 17. November 2022 für unwirksam erklärt und die Anträge der Beteiligten zu 1 im Übrigen abgewiesen. Mit Wertfestsetzungsbeschluss vom 27. Juni 2023 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf insgesamt 10.000,- EUR festgesetzt und hierbei jede der beiden Wahlanfechtungen mit jeweils 5.000,- EUR bewertet. Gegen den Festsetzungsbeschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, 4-5, 7-10 und 12 jeweils Beschwerde eingelegt. Diesen Beschwerden hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 11. September 2023 abgeholfen und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nunmehr auf 40.000,- EUR festgesetzt. Mit dieser Abhilfeentscheidung ist den Beschwerden der Verfahrensbevollmächtigten jeweils vollständig abgeholfen worden, nachdem die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1, die zunächst eine Abänderung auf 50.000,- EUR erstrebt hatten, ihre Beschwerde auf 40.000,- EUR beschränkt haben. Gegen den Abhilfebeschluss vom 11. September 2023, der der Arbeitgeberin am 28. September 2023 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2023 Beschwerde einlegen lassen. Dieser hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit richterlicher Verfügung vom 25 Juli 2024 hat die Beschwerdekammer den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu den Gründen der Nichtabhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts vom 23. Oktober 2023 Stellung zu nehmen. Auf die Stellungnahmen der Arbeitgeberin sowie der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2, 4, 5, 7 bis 10 und 12 und der Beteiligten zu 1 wird verwiesen. II. 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 2 und Abs. 3 RVG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 Abs. 1 RVG zu Recht auf insgesamt 40.000,- EUR festgesetzt. a. Die Beschwerdekammer orientiert sich bei ihren Entscheidungen an dem von der Streitwertkommission der Arbeitsgerichtsbarkeit erarbeiteten "Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit" in der Fassung vom 01. Februar 2024 (NZA 2024, 308). Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Katalog keinerlei bindende Wirkung besitzt. Die Beschwerdekammer richtet jedoch ihre Rechtsprechung im Interesse einer möglichst einheitlichen Gestaltung der Streitwertbemessung für bestimmte, typische Fallkonstellationen weitgehend an diesem Katalog aus, um Kostenrisiken für die Parteien und für ihre Prozessbevollmächtigten zu reduzieren. Dieser Vorgehensweise stehen aus Rechtsgründen keine Bedenken entgegen. b. Der Streitwertkatalog enthält keine Empfehlungen zur Festsetzung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit bezüglich der beiden auf die Feststellung der Nichtigkeit/Unwirksamkeit der betriebsratsinternen Freistellungs-wahlen gerichteten Anträge. c. Ausgangspunkt der Bemessung der Anträge, die nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten zum Gegenstand haben, ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach dieser Vorschrift ist in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung des Werts und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen der Gegenstandswert mit 5.000,- EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,- EUR anzunehmen. Der in § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bezeichnete Wert von 5.000,- EUR stellt mithin keinen festen Wert dar, auf den stets zurückzugreifen ist. Da nach Lage des Falles eine höhere oder eine niedrigere Festsetzung erfolgen kann, ist der Wert richtigerweise als Ausgangswert anzusehen, der eine weitere Prüfung erfordert. Der Streitwertkatalog enthält unter Ziffer II.2.3 hinsichtlich der Anfechtung einer Betriebsratswahl die Empfehlung, von dem doppelten Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen und diesen nach der Staffel gemäß § 9 BetrVG mit jeweils einem halben Hilfswert zu steigern. Für die Anfechtung einer Betriebsratswahl geht der Streitwertkatalog mithin davon aus, dass Wertsteigerungen abhängig von der Beschäftigtenzahl bzw. abhängig von der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder geboten sind. Diesen Ansatz legt die Beschwerdekammer auch der Anfechtung von Freistellungswahlen zugrunde und folgt mithin der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg (Beschluss vom 06. Februar 2012 – 4 Ta 35/11 – Juris). Da die Bedeutung der Freistellungswahl im Gegensatz zu der Bedeutung einer Betriebsratswahl deutlich geringeres Gewicht hat, ist es einerseits geboten, nicht von dem doppelten Ausgangswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG auszugehen, sondern lediglich von dem einfachen Ausgangswert, und andererseits, nicht die Staffel nach § 9 BetrVG zur Anwendung zu bringen, sondern die nach § 38 BetrVG. Hieraus folgt für jeden der beiden Feststellungsanträge, dass ausgehend von sieben freizustellenden Betriebsratsmitgliedern neben dem einfachen Ausgangswert i.H.v. 5.000,- EUR weitere sechs Staffelstufen à 2.500, EUR zu berücksichtigen sind, sodass sich in der Summe für jeden der beiden Anträge ein Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit i.H.v. 20.000,- EUR ergibt. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit mit der Abhilfeentscheidung vom 11. September 2023 zu Recht auf 40.000,- EUR festgesetzt. Soweit sich die Arbeitgeberin gegen die Abhilfeentscheidung wendet und meint, die ursprünglich von dem Arbeitsgericht beabsichtigte Festsetzung in Höhe des einfachen Ausgangswerts sei zutreffend gewesen, vermag die Beschwerdekammer dieser Ansicht nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass die Anfechtung einer Betriebsratswahl von erheblich größerer Bedeutung für den Betrieb ist, als die Anfechtung einer Freistellungswahl. Dieser geringeren Bedeutung der Freistellungswahlanfechtung wird der hier vertretene Ansatz aber hinreichend dadurch gerecht, dass lediglich ein einfacher Ausgangswert zur Anwendung kommt und nicht der Doppelte. Soweit die Arbeitgeberin darüber hinaus die Auffassung vertritt, auch im Hinblick auf den Umfang der Sache unterscheide sich die Anfechtung einer Freistellungswahl von einer Betriebsratswahl signifikant, vermag die Beschwerdekammer dieser Einschätzung nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann auf die Freistellungswahl die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz entsprechend herangezogen werden (BAG 24. März 2021 – 7 ABR 6/20 – Juris). Es können sich mithin auch hinsichtlich der Anfechtung einer Freistellungswahl ähnlich komplexe Fragen stellen, wie bei der Anfechtung einer Betriebsratswahl. Auch ist nicht erkennbar, weshalb Sachverhalte einfacher zu erfassen sein könnten oder Sachverhalte regelmäßig unstreitig bleiben sollten. Die Überlegung der Arbeitgeberin, dass sich die Bedeutung der Angelegenheit nach der Anzahl der in ihren betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffenen Betriebsratsmitglieder bestimmt und nicht nach der Anzahl der Mitarbeiter im Betrieb, überzeugt nicht. Die Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder folgt ebenso aus der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen, wie die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder. Und ebenso wie Betriebsratsmitglieder im Falle der Anfechtung einer Betriebsratswahl in ihrem betriebsverfassungsrechtlichen Rechten betroffen sind, sind sie es im Falle der Anfechtung einer Freistellungswahl. Die Argumentation des Arbeitsgerichts in der Nichtabhilfeentscheidung vom 23. Oktober 2023, dass der Unterschied in den Staffelungen der §§ 9 und 38 Abs. 1 BetrVG für sich genommen bereits der geringeren Bedeutung und dem geringeren Umfang der Anfechtung der freigestellten Wahl gegenüber der Anfechtung einer Betriebsratswahl gerecht wird, ist zutreffend. Das zur Verdeutlichung herangezogene, den Betrieb der Arbeitgeberin betreffende Zahlenverhältnis, wonach im Falle der Anfechtung einer Betriebsratswahl nach den Staffelstufen des § 9 BetrVG zwölf Erhöhungen à 2.500,- EUR in Ansatz zu bringen wären, während aus der Staffelung nach § 38 Abs. 1 BetrVG lediglich fünf Staffelungsstufen à 2.500,- EUR folgten, ist zutreffend und belegt auch hinsichtlich der Staffelungsstufen in ausreichendem Maße die geringere Bedeutung der Freistellungswahlanfechtung. III. Wegen Ihres Unterliegens mit der Beschwerde wird der Arbeitgeberin als Beschwerdeführerin die Beschwerdegebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) auferlegt. Eine weitergehende Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht möglich. Mithin findet gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel statt.