Beschluss
4 Ta 35/11
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2012:0206.4TA35.11.0A
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Leitsätze
Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist für das erste der für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen und für jedes weitere zu wählenden Betriebsratsmitglied die Hälfte des Ausgangswerts.(Rn.10)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) vom 04. August 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 – 12 BV 10/10 – abgeändert:
Der Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 wird auf € 10.000,00 festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist für das erste der für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen und für jedes weitere zu wählenden Betriebsratsmitglied die Hälfte des Ausgangswerts.(Rn.10) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) vom 04. August 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Juli 2011 – 12 BV 10/10 – abgeändert: Der Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 wird auf € 10.000,00 festgesetzt. Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt. I. Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der Antrag der Beteiligten zu 1) bis 4) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Freistellungswahlen der Betriebsratsmitglieder vom 20. April 2010 und/oder 27. April 2010. Die Beteiligten zu 1) bis 4) sind Mitglieder des Betriebsrats des Arbeitgebers (A. AG). Der Betriebsrat besteht aus 13 Mitgliedern. Am 04. März 2010 haben Neuwahlen stattgefunden. Neben dem gesetzlichen Freistellungsanspruch nach § 38 BetrVG gewährt der Arbeitgeber zwei weitere Freistellungen, so dass dem Betriebsrat insgesamt vier Vollfreistellungen zur Verfügung stehen. Am 20. April 2010 und am 27. April 2010 fand jeweils eine Freistellungswahl statt, die die Beteiligten zu 1) bis 4) angefochten haben. Nach Durchführung eines Mediationsverfahrens haben sich die Beteiligten auf die Verteilung der zur Verfügung stehenden Freistellungen geeinigt, so dass das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 22. Juli 2011 das Verfahren eingestellt hat. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 15. Juli 2011 auf € 4.000,00 festgesetzt. Gegen diesen ihnen am 22. Juli 2011 zugestellten Beschluss haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) mit Schriftsatz vom 04. August 2011, der am 05. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, in Anlehnung an die Entscheidung des LArbG Hamburg vom 9. Oktober 2003 (– 4 Ta 12/03 – juris) sei bei Anfechtungsverfahren von Betriebsratswahlen zunächst vom zweifachen Ausgangsstreitwert auszugehen, der sodann für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert erhöht werde. Diese Grundsätze seien auf das Anfechtungsverfahren für die Freistellungswahlen innerhalb des Betriebsratsgremiums übertragbar. Dem Umstand, dass eine Freistellungswahl vom Umfang her nicht an eine Betriebsratswahl heranreiche, sei dadurch Rechnung getragen worden, dass lediglich der einfache Ausgangsstreitwert zu Grunde gelegt worden sei, so dass sich bei insgesamt vier Freistellungen ein Gegenstandswert in Höhe von € 10.000,00 errechne. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 23. November 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, der Streit über die Freistellungswahl sei mit der Anfechtung einer Betriebsratswahl nicht vergleichbar, so dass die herangezogene Rechtsprechung des LArbG Hamburg auf die vorliegende Konstellation nicht übertragbar sei. Unter Berücksichtigung des ideellen und wirtschaftlichen Interesses und des Aufwands der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten bestehe mangels anderweitiger individueller Kriterien keine Veranlassung, eine vom Hilfswert abweichende Wertfestsetzung vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die dem Verfahren zu Grunde liegende Rechtsfrage, nämlich die Wirksamkeit der Freistellung, recht eindeutig und ohne besonderen Aufwand zu beantworten gewesen sei. Auch das durchgeführte Mediationsverfahren ändere an dieser Einschätzung nichts. Durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 06. Dezember 2011 ist dem Arbeitgeber und den Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten zu 5) binnen vier Wochen Gelegenheit gegeben worden zum vorgenannten Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg Stellung zu nehmen. II. 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) vom 04. August 2011 gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts 15. Juli 2011 – 12 BV 10/10 – ist statthaft gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. In der Sache selbst hat die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) auch Erfolg. Der Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 war auf € 10.000,00 festzusetzen. 2. Die Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der Bewertung stehen muss (vgl. nur LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14, m.w.N.). 3. Mit Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Freistellungswahlen vom 20. April 2010 und/oder vom 27. April 2010 um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt (vgl. nur LArbG Hamburg Beschluss vom 09. Oktober 2003 – 4 Ta 12/03 – juris). Um ein fallübergreifendes System zu erhalten, welches im Hinblick auf die Bewertung der anwaltlichen Tätigkeit im Beschlussverfahren adäquate Abstufungen zulässt und es damit erlaubt, dem Einzelfall gerecht zu werden, kann für die Ausfüllung des Ermessensrahmens des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Arbeitgeber bzw. für die Belegschaft aber nicht unberücksichtigt bleiben. Dabei ist allerdings auch der Grundtendenz des arbeitsgerichtlichen Verfahrens zu entsprechen, Kosten zu begrenzen (vgl. LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10 Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14). In keinem Fall kann es - entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts - allerdings von Relevanz sein, dass Rechtsfragen eindeutig und ohne besonderen Aufwand zu beantworten sind, denn maßgeblich für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist allein der Verfahrensgegenstand. 4. Der Umstand, dass es sich bei dem Anfechtungsverfahren einer Freistellungswahl nach § 38 BetrVG um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG handelt, schließt nicht aus, sich an vergleichbaren Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung genannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondern lediglich ein „Ausgangs“- oder „Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wenn im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die Wertfestsetzung ersichtlich sind. Vorliegend gibt es jedoch Anknüpfungspunkte, die ein Abweichen vom Ausgangswert rechtfertigen. Zutreffend haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 5) darauf hingewiesen, dass die Beschwerdekammer im Beschluss vom 09. Oktober 2003 (– 4 Ta 12/03 – juris) für die Anfechtung von Betriebsratswahlen eine Systematik für die Festsetzung des Gegenstandswerts entwickelt hat, die auch für die Anfechtung von Freistellungswahlen im Grundsatz anzuwenden ist. Danach bestimmt sich der Gegenstandswert bei Anfechtung einer Betriebsratswahl maßgebend an der Betriebsgröße und der Anzahl der zu wählenden Arbeitnehmer, wobei hierbei entsprechend § 9 BetrVG zu staffeln ist. Bei einem Wahlanfechtungsverfahren ist zunächst von einem zweifachen Ausgangsstreitwert auszugehen und für jede Stufe der Staffel des § 9 BetrVG um den halben Ausgangswert zu erhöhen (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer vom 09. Oktober 2003 – 4 Ta 12/03 – juris). Bei einem Wahlanfechtungsverfahren betreffend die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, dass diese sowohl vom Umfang als auch von der wirtschaftlichen Bedeutung her nicht an eine Betriebsratswahl heranreicht, so dass für die Bewertung der Freistellung gemäß § 38 Abs. 1 BetrVG für das erste der vier für die Freistellung zu wählenden Betriebsratsmitglieder der Ausgangswert von € 4.000,00 in Ansatz zu bringen ist und für jedes weitere zu wählenden Betriebsratsmitglied die Hälfte des Ausgangswerts (so bereits LArbG Hamburg Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 TaBV 13/06 – nicht veröffentlicht), so dass sich ein Gegenstandswert für den Antrag aus der Antragsschrift vom 04. Mai 2010 in Höhe von € 10.000,00 errechnet. Der geringere Ansatz für die weiteren zu wählenden Betriebsratsmitglieder ist im Hinblick darauf gerechtfertigt und geboten, dass für diese zusätzlicher tatsächlicher und rechtlicher Vortrag durch die Beteiligten nicht erfolgt ist, auch nicht zu erfolgen hatte und deshalb insoweit für die Verfahrensbevollmächtigten auch kein weiterer Arbeitsaufwand angefallen ist (vgl. LArbG Hamburg Beschluss vom 16. Oktober 2007 – 3 TaBV 13/06 – nicht veröffentlicht). III. Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rz. 26).