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Urteil

12 Sa 942/06

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2009:0609.12SA942.06.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts T vom 11. Mai 2006 – 2 Ca 609/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts T vom 11. Mai 2006 – 2 Ca 609/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts T vom 11.05.2006 ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO). In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die von der Beklagten am 19.11.2005 ausgesprochene fristlose außerordentliche Verdachtskündigung ist gemäß § 626 Abs. 1 und 2 BGB (wortgleich § 54 Abs. 1 und 2 BAT) wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Zeitpunkt ihres Zugangs beendet. Für die Kündigung ist ein wichtiger Grund in Gestalt des Verdachts der schuldhaften Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten gegeben, indem der Kläger in verantwortlicher Position an der Erstellung nicht kostendeckender Angebote mitgewirkt und die ihm obliegenden Kontrollpflichten vor Unterzeichnung der Angebote für die Teilnahme an Ausschreibungen für fünf Busverkehre nicht ausgeübt, sondern die erkennbar nicht auskömmlichen Angebote mit unterzeichnet hat (§ 626 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat den Kläger vor Ausspruch der Kündigung dazu hinreichend angehört. Hinsichtlich dieses Kündigungsvorwurfs hat die Beklagte die Kündigung innerhalb der vierzehntägigen Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen. Die weiteren Kündigungsvorwürfe sind hingegen gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristet. I. Für die fristlose außerordentliche Verdachtskündigung vom 19.11.2005 ist ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB (§ 54 Abs. 1 BAT) gegeben. Die Prüfung des wichtigen Grundes vollzieht sich in zwei voneinander zu trennenden Schritten. Zunächst muss ein bestimmter Sachverhalt festgestellt werden, der an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund abzugeben. Dann ist wertend zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, weil dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Urteile v. 20.8.1997, 6.12.2001, 26.09.2002 und 6.11.2003 in EzA zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7 u. 10 sowie EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1 und 2) kann nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schwerwiegenden Verfehlung einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. § 626 Abs. 1 BGB lässt eine Verdachtskündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, wenn diese Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Dabei können den Verdacht stärkende oder entkräftende Tatsachen bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgetragen werden. Sie sind grundsätzlich zu berücksichtigen, sofern sie - wenn auch unerkannt – bereits vor Zugang der Kündigung vorlagen; denn Kündigungsgrund bei der Verdachtskündigung ist die verdachtsbedingte Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit des Arbeitnehmers, wobei sich der Verdacht aus objektiv bei Zugang der Kündigung vorliegenden (Indiz-)Tatsachen ergeben muss. 1. Vorliegend hat die Beklagte ihre Kündigung ausdrücklich mit dem Verdacht der vorsätzlichen Begehung einer strafbaren Handlung, und zwar der Untreue gemäß § 266 StGB in Gestalt der mehrfachen Verletzung der dem obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gestützt. Dieser Vorwurf ist ohne Frage als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung an sich geeignet. Gleichzeitig ist in diesem Grund auch der Vorwurf einer schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, der unabhängig davon, ob die Voraussetzungen eines Straftatbestandes erfüllt sind, in derselben Weise als wichtiger Grund geeignet ist; denn für die kündigungsrechtliche Wertung kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung an, sondern darauf, ob durch eine Handlung des Arbeitnehmers das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis in einer Weise gestört ist, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zumutbar ist (BAG 20.08.1997 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 27; ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rz. 133) Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien in Verbindung mit den gut-achterlichen Feststellungen des vom Gericht eingesetzten Sachverständigen R liegen in hinreichendem Umfang objektive Tatsachen vor, die den starken Verdacht begründen, dass der Kläger im Rahmen der Erstellung von Angeboten im Rahmen der Ausschreibung neuer Verkehre gegen die ihm aufgrund seiner Position in beiden Unternehmen, seiner Erfahrung und seiner Sachkunde in gesteigerter Weise obliegenden Pflichten zur Überwachung und zur Kontrolle der einzureichenden Angebote in schwerwiegender Weise verstoßen und des Weiteren durch die Unterzeichnung der Angebote für die Beklagte unverantwortliche Risiken mitbegründet und dabei den Eintritt eines Schadens bei der Beklagten billigend in Kauf genommen hat. a) Der Kläger war nach seiner arbeitsvertraglichen Stellung als Prokurist (§ 48 Abs. 2 HGB) der Beklagten und der B sowie als kaufmännischer Betriebsleiter der B und Leiter der Revision bei der Beklagten sowohl befugt, über fremdes Vermögen zu verfügen als auch Träger einer Vermögensbetreuungspflicht über das Unternehmensvermögen der Beklagten i.S.d. § 266 StGB (Schönke/Schröder StGB, 26 Aufl. § 266 Rz. 10, 11, 22 – 23 a). Zudem war ihm unstreitig in seiner Position als kaufmännischem Betriebsleiter der B und aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs ausdrücklich die Zuständigkeit für die Betreuung der Kalkulation für die Angebote im Rahmen der Ausschreibungen der Verkehre G und F übertragen. Zum Teil hat der diese Angebote unter dem Dach der C eigenhändig erstellt. Dieser Umstand belegt gleichzeitig, dass er auch bei der Ausübung seiner sich schon aus der vertraglichen Position als kaufmännischer Leiter und Leiter der Revision ergebenden Kontrollpflicht vor Unterzeichnung eines Vertrages oder Angebots in der Lage war, die den Angeboten für die anderen Ausschreibungen zugrunde liegenden Kalkulationen sach- und fachgerecht zu überprüfen und dass er in die Vorgänge inhaltlich eingebunden war. Zusätzlich räumt ihm die Prokura die Befugnis ein, den Geschäftsherrn im Außenverhältnis wirksam zu allen Arten von Rechtsgeschäften zu verpflichten. Das gilt für die Gesamtvertretung in derselben Weise wie für die Einzelvertretung. Die Prokura des Klägers unterlag im Innenverhältnis keiner Beschränkung. Er war lediglich durch die Vorgaben des Vorstands und der Aufsichtsgremien eingeschränkt wie es jeder leitende Angestellte ist. Soweit hier erkennbar geworden, beschränkten sich diese auf Vorgaben zur Geschäftspolitik. Diese bestanden unstreitig darin, dass bei der Teilnahme an Ausschreibungen angesichts des bekannt harten Wettbewerbs eng, aber nicht defizitär kalkuliert werden solle. Dem Kläger wird aber gerade vorgeworfen, über diese Vorgabe hinausgegangen zu sein. Er kann sich auch nicht generell darauf zurückziehen, lediglich Anweisungen des Vorstands der Beklagten, Herrn D befolgt zu haben, die seine vertragsmäßige Stellung im Falle der Unterzeichnung der fünf Angebote aufgehoben hätten. Hier hätte er substantiiert vortragen müssen, dass er - entgegen der vertraglichen Ausgestaltung seiner Position und vorgebrachten Bedenken - zur Akzeptanz der Kalkulationen und zur Unterzeichnung der Angebote vom Vorstandsvorsitzenden D konkret angewiesen worden ist und keine Möglichkeit zur Verweigerung der Unterschriften gehabt hätte. Das hat der Kläger nicht hinreichend konkret getan. Er wäre zu einem solchen Vortrag verpflichtet gewesen, weil ihm im Kündigungsschutzprozess die Darlegungslast für sein Handeln rechtfertigende Umstände obliegt (ErfK/Oetker 8. Aufl. § 1 KSchG Rz. 208 mit Nachw. aus der Rechtspr. des Bundesarbeitsgerichts). b) Es besteht ein durch objektive Tatsachen begründeter gravierender Verdacht, dass der Kläger durch die Mitunterzeichnung der Angebote für die Verkehre G, F, H und I sowohl die ihm durch die Prokura übertragene Befugnis, über das Vermögen der Beklagten zu verfügen, durch Eingehen unverantwortlicher Risiken missbräuchlich überschritten (§ 266 StGB, 1. Alternative) als auch die ihm aufgrund seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereichs (kaufmännische Leitung, Revision) obliegenden Vermögensbetreuungspflichten verletzt (§ 266 StGB, 2 Alternative) hat. Aufgrund der Feststellungen in dem von dem Sachverständigern R erstellten Gutachten ist davon auszugehen, dass die unstreitige Vorgabe des Geschäftsherrn, die Angebote auf jeden Fall kostendeckend zu kalkulieren, bei den vier Angeboten für die Verkehre G, F, H und I missachtet wurde und die Verlustgefahr bei allen Angeboten deutlich höher war als die Gewinnaussicht. Der Gutachter gelangte nach seinen Untersuchungen der einzelnen Angebote zu dem Ergebnis, dass die Kalkulationen und Angebote zu den Verkehren F, G, H und I von vornherein nicht kostendeckend waren, sondern erhebliche Kostenunterdeckung aufwiesen. Er kommt weiter zu der Einschätzung, dass der Kläger die fehlende Kostendeckung aufgrund der ihm vorliegenden Hinweise auf die Unauskömmlichkeit der Kalkulation, seiner Kenntnisse über die wirtschaftlichen Grundlagen und die Kostenstruktur der B sowie der in Kauf genommenen Risiken für diese Verkehre hätte erkennen können. Lediglich für den Verkehr in K konnte er auf der Grundlage der ihm vorliegenden Unterlagen nicht zu einer solchen Feststellung gelangen. Er ist für die Feststellung der Unauskömmlichkeit von folgenden Maßstäben ausgegangen: Zunächst müsse die bei Preiskalkulationen regelmäßig bestehende Prognoseunsicherheit hinsichtlich der künftigen Auftragskosten berücksichtigt und dem Kalkulierenden daher ein gewisser Ermessensspielraum zugestanden werden, bei dem Chancen und Risiken für das Unternehmen abzuwägen sind. Eine von vornherein fehlende Kostendeckung sei dann anzunehmen, wenn dieser Beurteilungsspielraum überschritten werde und aufgrund unrichtiger oder nicht begründbarer Annahmen, Fehleinschätzungen oder Nichtberücksichtigung einzelner Kosten oder erkennbarer Kostensteigerungen die kalkulierten Kosten erheblich unter den zu erwartenden Kosten lagen. Demzufolge hat sich die Untersuchung auf die wesentlichen preisbildenden Faktoren konzentriert. Dazu gehörten die Fahrzeugkosten, die Dieselkraftstoffkosten, die Personalkosten einschließlich der Kosten für den Einsatz von Subunternehmern sowie die Verwaltungskosten. Zu all diesen Faktoren, die einen hohen Anteil an den Gesamtkosten ausmachen, stellt das Gutachten für alle Kalkulationen in derselben Weise fest, dass sie sowohl nach der Kalkulationsmethodik als auch nach der Dokumentation der Kalkulationsannahmen grundlegende Mängel aufweisen, die deutliche Hinweise auf Kostenrisiken geben. Für eine Kostenunterdeckung spreche vor dem Hintergrund der erheblichen Plan-Ist-Abweichungen bereits die deutliche Abweichung der Angebotspreise (zwischen € 1,60 – 2,07 pro km) von den Ist-Kosten der B (€ 2,57 – 2,84), ohne dass möglicherweise geplante Kosteneinsparungen angemessen dokumentiert und auf ihre Realisierbarkeit geprüft worden seien. Dass die geplanten Kosteneinsparungen im Nachhinein nicht realisiert werden konnten, ergebe sich aus der Deckungsbeitragsrechnung der B für das Geschäftsjahr 2005, die durchgängig höhere Kosten als geplant ausweise. Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Gutachter weiter zu den einzelnen Angeboten zusammenfassend folgendes ausgeführt: F Den Kalkulationsunterlagen sei nicht zu entnehmen, wie die Kosteneinsparungen realisiert werden sollen, die eine Unterschreitung der durchschnittlichen Ist-Kosten der B mit einem km-Preis von € 1,78 rechtfertigen könnten. Die Anschaffungskosten für die Fahrzeuge seien deutlich unter dem seinerzeitigen Marktpreisniveau kalkuliert worden. Auch sei die aus der Preisentwicklung der Vergangenheit ableitbare Gefahr weiterer Erhöhungen des Dieselkraftstoffs, die durch die Preisgleitklausel nur zum Teil auf den Auftraggeber abgewälzt werden könne, in der Kalkulation nicht ausreichend berücksichtigt worden. Vielmehr sei mit einem Dieselpreis kalkuliert worden, der bei Abgabe des Angebots bereits unter dem Marktpreisniveau lag. Zudem sollten 35 % der Verkehrsleistung an Subunternehmer vergeben werden. Ein entsprechender Einsatz von Subunternehmern konnte später jedoch nicht realisiert werden, was ebenfalls für auf einen zu niedrigen Ansatz der geplanten Kosten hindeute. G am Main Hier liegt der Angebotspreis von € 1,60 pro km deutlich unter dem der anderen Verkehre und unter den aus der Vergangenheit ableitbaren Kosten der B. Prägend für den niedrigen Preis war der geplante Subunternehmereinsatz für 49% der Verkehrsleistung, der mit € 1,10 je km um € 0,98 (oder 47,1 %) unter dem für B-eigene Verkehrsleistungen lag, ohne dass die Kalkulation eine Begründung für die Höhe der prognostizierten Kosten enthielt. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass der Subunternehmereinsatz erst der Zustimmung des Auftraggebers bedurfte. Die Anschaffungskosten für die Fahrzeuge waren offenbar zu gering angesetzt. Die Kalkulation der Fahrzeugkosten sei teilweise unklar. Der Dieselpreis lag schon bei Abgabe des Angebots unter dem Marktpreisniveau. Die aus der Preisentwicklung in der Vergangenheit ableitbare Gefahr der weiteren Erhöhung der Dieselpreise ist in der Kalkulation nicht hinreichend berücksichtigt. Aufgrund der Wesentlichkeit der Kalkulationsmängel in den Punkten Fremdunternehmereinsatz sowie Kraftstoffkosten sei die Kalkulation von vornherein nicht kostendeckend gewesen. Wegen der langen Laufzeit des Verkehrsvertrages von acht Jahren komme hier zudem der Verlässlichkeit der Kalkulation besondere Bedeutung zu. Daher erlangen die angeführten Mängel und die weiter festgestellten Mängel der gänzlich in der Kalkulation fehlenden Berücksichtigung von Kosten für Betriebshof, Leitstelle, Fahrscheinkontrollen und allgemeine Verwaltung einen noch höheren Aussagewert dafür, dass eine Kostenunterdeckung gegeben war und der Kläger sie hätte erkennen müssen. H Abweichend von der Planung sind überwiegend Neufahrzeuge, und zwar zu deutlich höheren Preisen beschafft worden. Angesichts des erheblichen Investitionsbedarfs für den Betriebshof S war der in den Fahrzeugkosten enthaltene Planansatz für den Betriebshof und die Fahrzeugunterstellung erheblich zu niedrig. Damit waren die gesamten Fahrzeugkosten insgesamt nicht kostendeckend. Die Ansätze für die Dieselkosten weisen die zu den anderen Verkehren bereits ausgeführten selben Mängel auf. Auch bei den Kosten für Fahrpersonal sei eine Unterdeckung festzustellen. Schon die Kalkulationsmängel bei den Fahrzeugkosten, den Kraftstoffkosten und den Fahrpersonalkosten führten dazu, dass das Angebot von vornherein nicht kostendeckend gewesen ist. Hinzu kommt, dass aufgrund der großen räumlichern Distanz zwischen dem Einsatzgebiet und dem Hauptstandort der B bereits im Zeitpunkt der Kalkulation mit höheren Kosten als üblich hätte gerechnet werden müssen. Diese betrafen insbesondere die erforderliche Einrichtung eines Betriebshofes und die Rekrutierung von zusätzlichem Fahrpersonal, da der Einsatz von bestehendem Personal ausschied. I Hier gelangt das Gutachten zur Feststellung der identischen Mängel, die es bereits für den Verkehr I ausgeführt hat. Für die weiteren Ausführungen zu den einzelnen Verkehren wird auf Seiten 10 – 28 des Gutachtens des R Bezug genommen. Nach den Feststellungen des Gutachtens kann das Vorliegen zahlreicher objektiver Tatsachen für den Verdacht der Untreue ebenso wie der schwerwiegenden Verletzung der oben aufgeführten arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Kläger angenommen werden. Das Gutachten hat sich in gründlicher und überzeugender Weise mit der Methodik und den einzelnen Positionen jedes Angebots auseinandergesetzt und dazu begründete und nachvollziehbare Aussagen getroffen. Mit den vom Kläger gegen das Gutachten vorgebrachten Einwänden in seinem Schriftsatz vom 8.01.2009 hat sich der Sachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3.03.2009 (BL. 652 in 12 Sa 21/06) ebenso überzeugend auseinandergesetzt. Es ist mit ihm davon auszugehen, dass es angesichts der beschriebenen Verantwortung des Klägers keinen Unterschied macht, dass die Kalkulation überwiegend von Mitarbeitern der C erstellt wurde. Ebenso ist den Versuchen des Klägers, Kosteneinsparungspotentiale ins Spiel zu bringen, die eine Kostenunterdeckung verhindert hätten, der Erfolg zu versagen; denn der Kläger hat, wie der Gutachter richtig feststellt, keine realistischen Kostensenkungspotentiale identifiziert und quantifiziert. Transparente Kalkulationen und Dokumentationen dazu, die dem gesamten Zeitraum der Verkehrsverträge gerecht werden und die die zu erzielenden Kostensenkungen nachvollziehbar dokumentieren, existieren nicht. Auch muss weiterhin, mangels anderer konkreter Anknüpfungspunkte, die Annahme des Gutachters, dass die bisherige Kostenstruktur von erheblicher Aussagekraft ist, Bestand haben; denn allein durch Ignorieren der bisherigen Kostenstruktur gelangt man noch nicht zum Erreichen der behaupteten Vorgabe, die bestehende Kostenstruktur um jeden Preis zu senken. Ohne Orientierung an der bisherigen Kostenstruktur können jedwede Überlegungen zur Kostensenkung nicht auf ihre Risiken und ihre Realisierbarkeit überprüft werden. Es gibt somit keine Veranlassung, von den Feststellungen des Gutachtens abzurücken. d) Durch die Pflichtverletzungen des Klägers ist bei der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden. Dieser ergibt sich aus dem von der P erstellten testierten Jahresergebnis für 2005 in Höhe von € 1,7 Mio aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, der aus dem Betrieb der neugewonnenen Verkehre resultiert. Auf den Prüfbericht der P wird Bezug genommen. c) Es besteht ein starker Verdacht, dass der Kläger die bis hierher festgestellten Pflichtverletzungen auch bedingt vorsätzlich begangen und dabei den Eintritt eines möglichen Vermögensschadens für die Beklagte zwar nicht gewollt, aber angesichts der in der Kalkulation enthaltenen unverantwortbaren Risiken billigend in Kauf genommen hat. Zu dieser Einschätzung kommt zunächst das Gutachten. Es leitet dies daraus, dass in die Kalkulationen viele ungeprüfte Annahmen - besonders zu Einsparpotentialen im Bereich der Kosten für das Fahrpersonal, Kraftstoffkosten unter Marktpreisniveau und ohne hinreichende Berücksichtung sicherer weiterer Preissteigerungen sowie deutlich zu niedrige Fahrzeugkosten eingegangen sind, während gleichzeitig andere übliche Kalkulationsposten (Allgemeinkostenkosten usw.) teilweise überhaupt keinen Eingang in die Kalkulation gefunden haben, ab. Hinzu kommt, dass der Kläger selbst in der Kalkulation erfahren und in die Erstellung der Kalkulation und der Angebote voll eingebunden war. Einen Teil der Kalkulation für die Verkehre G und F hat er selbst gefertigt. Ihm war die Betreuung dieser Kalkulationen übertragen. Außerdem leitete er die Revision der Beklagten und der B. Er war also in der Lage, eine Kalkulation sowohl selbst zu erstellen als auch die Arbeiten anderer sachlich zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere die Überprüfung der Stichhaltigkeit der in die Kalkulation eingestellten Positionen. Daraus ist zu folgern, dass dem Kläger die Unzulänglichkeit und die Unauskömmlichkeit der den Angeboten zugrunde liegenden Kalkulationen bewusst war. Die Kammer schließt sich dem mit folgenden Überlegungen an. Neben dem Vorstand, Herrn D, war der Kläger wahrscheinlich der einzige Mitarbeiter bei der Beklagten, der den Vorgang der Angebotserstellung in seiner Gänze zu überschauen vermochte. Angesichts seiner Qualifikation und seiner Einbindung in die Vorgänge konnten ihm schon die vom Sachverständigen aufgeführten Versäumnisse bei der Dokumentation der in die Kalkulation eingegangenen Preise nicht verborgen bleiben. Das Gleiche gilt für die unter Marktpreisniveau kalkulierten Kraftstoffpreise. Der Kläger war auch auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage, konkret anzugeben, bei welcher Bezugsquelle denn für die kalkulierten Preise hätte getankt werden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum angesichts des sich nach jedem Angebot wiederholenden Geschehens, dass nämlich die kalkulierten Preise für gebrauchte Fahrzeuge nicht annähend zu realisieren waren, dies auch bis zum letzten Angebot keinen Niederschlag in der Kalkulation gefunden hat. Der zu jedem Angebot vom Kläger wiederholte Hinweis, dass der Zeitdruck durch die kurzen Zeiträume zwischen Angebotsabgabe und der Aufnahme des Verkehrs eine schwache Verhandlungsposition bei den Kaufverhandlungen zur Folge gehabt habe, kann die Nichtberücksichtigung dieses Problems spätestens nach dem zweiten Angebot nicht mehr erklären. Es erscheint fast ausgeschlossen, dass der Kläger all diese Umstände und Unzulänglichkeiten nicht gesehen oder trotzdem fest an einen guten Ausgang für das Geschäftsinteresse der Beklagten geglaubt hat. Es entsteht vielmehr das Gesamtbild, dass zur Erreichung eines bestimmten km-Preises bekannte Risiken ausgeblendet wurden, eine Vielzahl ungesicherter Annahmen in die Kalkulationen eingegangen sind und die Angebote jenseits davon von der nur unzureichend abgesicherten Hoffnung getragen worden sind, man werde schon irgendwie in den Verhandlungen mit den Fahrzeugverkäufern und den Subunternehmern zu den benötigten Preisabsprachen gelangen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf den Vorhalt des Gerichts, warum die ersten Erfahrungen in den Verhandlungen über den Ankauf gebrauchter Fahrzeuge aufgrund der durch den Zeitdruck schwachen Verhandlungsposition bis zuletzt in den Angeboten nicht berücksichtigt wurden, am Ende der letzten mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass da wohl ein „Schwachpunkt“ liege. Aus Sicht der Kammer liegt dort nicht nur ein singulärer Schwachpunkt, sondern wird vielmehr das System erkennbar, nämlich unter Missachtung sogar bekannter Risiken in unverantwortlicher Weise und mit Gefahr für das Vermögen der Beklagten an Ausschreibungen teilzunehmen. 2) Die Beklagte hat auch alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, indem sie nach Aufkommen der ersten Verdachtsmomente die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O & Partner mit der Erstellung eines Prüfberichts beauftragt, dessen Fertigstellung abgewartet und danach den Kläger angehört hat. Die Anhörung des Klägers hat hierbei in ausreichendem Maße stattgefunden. Die Anhörung muss sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.09.1995 - EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 26.09.2002 –EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 1) auf einen Sachverhalt beziehen, der jedenfalls soweit konkretisiert ist, dass der Arbeitnehmer sich darauf substantiiert einlassen kann. Einerseits reichen bloße Wertungen nicht aus, andererseits muss die Anhörung nicht den Anforderungen genügen, die an eine Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden. Diesen Anforderungen wird die Anhörung des Klägers gerecht. Die Beklagte hat die gegenüber dem Kläger bestehenden Verdachtsmomente in ihrem Schreiben konkret mitgeteilt und ihre Information durch Übersendung des gesamten Prüfberichts vom 20.10.2005 bis ins Detail vertieft. Der Kläger war, wie geschehen, in der Lage, dazu substantiiert Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wird von der Rechtsprechung die Übersendung von Unterlagen und Dokumenten bzw. die Gewährung von Akteneinsicht, die auch im Rahmen der Betriebsratsanhörung nicht erforderlich sind, nicht als Voraussetzung für eine ausreichende Anhörung des Arbeitnehmers verlangt. 3) Die abschließende Abwägung der beiderseitigen Interessen führt zu dem Ergebnis, dass hier das Interesse der Beklagten an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Klägers an seiner Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12. 2005 (§ 53 Abs. 2 BAT) überwiegt. Zwar sind zugunsten des Klägers sein Alter, seine Unterhaltspflichten und die unwiderrufliche Freistellung von der Tätigkeit, die eine Wiederholungsgefahr durch weiteres Handeln des Klägers weitgehend ausschließt, zu berücksichtigen (BAG 5.04.2001 – 2 AZR 217/00– NZA 2001, 837). Allerdings kommt dem Alter und den daraus regelmäßig abzuleitenden Problemen am Arbeitsmarkt hier kein größeres Gewicht zu, weil die Beklagte den Kläger auch erst mit bereits 58 Jahren eingestellt hat. Angesichts seiner Nähe zum Erreichen des Rentenalters wird er durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch keinem ernsteren sozialen Abstieg ausgesetzt sein. Das Ende der Unterhaltspflicht für das eine Kind ist absehbar. Die insoweit vom Kläger ins Feld zu führenden Gesichtspunkte können letztlich nicht den Ausschlag zugunsten einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung geben; denn der hier festgestellte Kündigungssachverhalt belastet den Kläger so stark, dass aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers, der, wenn auch privatrechtlich organisiert, Träger einer öffentlichen Versorgungsaufgabe ist, dessen Verluste im Zweifel aus Steuergeldern abgedeckt werden, und der den Kläger mit einer großen Verantwortung für seinen wirtschaftlichen Erfolg ausgestattet hat, sinnvoll nur die Möglichkeit bestand, sich mit sofortiger Wirkung zu trennen. Das Vertrauensverhältnis zum Kläger ist durch die festgestellten Sachverhalte für alle Zeit unrettbar zerstört. Bei den schwerwiegenden Verdachtsmomenten, die dafür sprechen, dass der Kläger neben dem Vorstand, Herrn D, durch die in den eingereichten Angeboten leichtfertig eingegangenen Risiken in unverantwortlicher Weise das Vermögen der Beklagten gefährdet und nach dem Jahresergebnis für 2005 Schäden in Höhe von mehr € 1,7 Mio. mit verursacht hat, machen es der Beklagten unzumutbar, dem Kläger bis zum Ablauf der Kündigungsfrist noch weitere Vergütungszahlungen - zudem noch ohne Arbeitsleistung – zukommen zu lassen. Ein solches Verhalten würde der Reputation der Beklagten und der sie letztlich tragenden Stadt T in der Öffentlichkeit erheblich schaden. Verständnis von Seiten der steuerzahlenden Bürger wäre für eine andere als die schärfste Sanktion für arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen nicht zu erwarten. Die Beklagte steht hier gegenüber der Öffentlichkeit in einer besonderen Verantwortung und unter besonderem Druck. Der Kläger hat selbst auf die kommunalpolitische Dimension des Streits hingewiesen. Von daher steht bei der Kündigung auch nicht unbedingt die Wiederholungsgefahr im Vordergrund und kann daher kein durchschlagendes Gewicht beanspruchen. Eine ordentliche Kündigung wäre nur dann zumutbar, wenn die bestehenden objektiven Verdachtsmomente für ein bedingt vorsätzliches Handeln des Klägers weniger erdrückend wären. II. Die Beklagte hat die Kündigung letztendlich auch gemäß § 626 Abs. 2 BGB (§ 54 Abs. 2 BAT) innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes Erstellen und Unterzeichnen nicht auskömmlicher Angebote gegenüber dem Kläger ausgesprochen. Nach den in ständiger Rechtsprechung vom Bundesarbeitsgericht (BAG 1.02.2007 – 2 AZR 333/06; 18.05.2005 – 2 AZR 245/04) entwickelten Grundsätzen beginnt die Frist, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist. Zu den maßgeblichen Tatsachen gehören sowohl die für als auch gegen die Kündigung sprechenden Umstände. Dazu gehört auch, mögliche Beweismittel zu beschaffen und zu sichern. Der Kündigungsberechtigte, der Anhaltspunkte für einen kündigungsrelevanten Sachverhalt hat, kann deshalb Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist zu laufen beginnt. Dabei sollen ihn die zeitlichen Grenzen des § 626 Abs. 2 BGB weder zu hektischer Eile antreiben oder ihn veranlassen, ohne eine genügende Prüfung voreilig zu kündigen. Der Zweck der Ausschlussfrist, nämlich für den Arbeitnehmer schnell Klarheit darüber zu schaffen, ob ein Kündigungsberechtigter einen Sachverhalt als Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt, erfordert allerdings auch, dass die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Ermittlungsmaßnahmen mit der gebotenen Eile ergriffen und durchgeführt werden. Die Frist ist daher nur solange gehemmt, wie Ermittlungen mit der gebotenen Eile durchgeführt werden. Im Falle der Verdachtskündigung geht das Bundesarbeitsgericht für die Anhörung des Arbeitnehmers von einer Regelfrist von einer Woche aus (BAG 10.6.1988 – 2 AZR 25/88). Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der zweiwöchigen Erklärungsfrist liegt bei derjenigen Partei, die die Kündigung ausspricht. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte schon nach den unstreitigen Umständen die vierzehntägige Ausschlussfrist für den Ausspruch der Kündigung vom 19.11.2005 eingehalten. Die Frist begann mit Vorliegen der Antwort des Klägers auf die schriftliche Anhörung am 9.11.2005 zu laufen. Bis dahin hatte die Beklagte den Sachverhalt mit der gebotenen Eile ermittelt. Die neue Geschäftsführung der Beklagten hat, nachdem sie im Verlauf des Monats September 2005 zu der Einschätzung gelangte, dass die neuen Verkehre auf der Grundlage nicht auskömmlicher Kalkulationen gewonnen wurden, ohne Zögern der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O & Partner einen Prüfauftrag zur Untersuchung dieses Verdachts erteilt. Nach Vorliegen des Prüfberichts vom 20.10.2005 hat sie den Kläger innerhalb einer Woche, mit Schreiben vom 27.10.2005, schriftlich zu den Vorwürfen angehört. Nach den Feststellungen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils hat die Beklagte die Anhörung des Klägers nur zwei Tage nach Erhalt des Prüfberichts eingeleitet. Da der Kläger nicht mehr gearbeitet hat und die Vorwürfe umfangreich waren, konnte sie den Weg der mehr Zeit beanspruchenden schriftlichen Anhörung wählen. Zwischen dem Eingang der Stellungnahme des Klägers am 9.11.2005 und dem Ausspruch und Zugang der Kündigung am 19.11.2005 liegen weniger als 14 Tage. Auf sämtliche weiteren von der Beklagten gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe kann die fristlose Kündigung jedoch wegen des Ablaufs der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht mehr gestützt werden. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten waren die hier herangezogenen Vorfälle ihr alle bereits zwischen Juni und August 2005 bekannt. Sie hat nichts dazu vorgetragen, dass weitere Ermittlungen notwendig gewesen wären, die sich bis in den November 2005 hingezogen hätten. Das gilt für die Anmietung eines Ferienhauses in Südfrankreich, für den Abschluss eines Sponsorenvertrags über eine VIP-Lounge bei E, den Kauf eines Holzofens sowie eines Pkw (Marke Citroen), für die nachträgliche Änderung eines Vertrages über Subunternehmerleistungen und letztendlich für den Erwerb der Liegenschaft in S und ihren Umbau zur Nutzung als Betriebshof. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 91 ZPO. Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG waren nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Verdachtskündigung. Die Beklagte ist ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs mit 196 Mitarbeitern. Die Mehrheit ihrer Geschäftsanteile hält die A, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt T ist. Tochtergesellschaften der Beklagten sind die B und die C. Der am … geborene, verheiratete und für ein Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 1.06.2001 bei der Beklagten auf der Grundlage der Arbeitsverträge vom 21.05.2001 (Bl. 95 d. A.) und vom 8.03.2002 (Bl. 96 d. A.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT Anwendung. Zum 1.09.2001 wurde er zum kaufmännischen Leiter der Beklagten und der Tochtergesellschaft B, am 16.10.2001 zudem zum Prokuristen ernannt. Als solcher war er gesamtvertretungsberechtigt für die Beklagte und die B. Sein steuerpflichtiges Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf € 8.177,42. Bei der Beklagten war er Leiter der Abteilung Planung, Organisation und Revision (Organigramm vom 28.06.2003, Bl. 1043 d. A.), für den Bereich der B oblag ihm die Betriebsleitung für den kaufmännischen Bereich (Organigramme vom 13.08.2003 u. 4.11.2004, Bl. 1044, 374 d. A.). Er unterstand jeweils unmittelbar der Geschäftsführung bzw. dem Vorstand. Am 1.06. 2005 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Bl. 4 d. A.), der u.a die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 und die unwiderrufliche bezahlte Freistellung des Klägers ab dem 1.07.2005 vorsah. Über die Wirksamkeit dieser Vereinbarung streiten die Parteien noch vor dem Landesarbeitsgericht (Az.: 12 Sa 21/96). Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer der Beklagten sowie Geschäftsführer der B war während der gesamten Tätigkeitszeit des Klägers Herr D. Er war wie der Kläger für beide Gesellschaften gesamtvertretungsberechtigt. Herr D beantragte wegen einer schweren Erkrankung am 30.05.2005 seine Versetzung in den Ruhestand. Seit der Vorstandssitzung am 1.06.2005 war er dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger und Herr D arbeiteten eng zusammen. Sie unterzeichneten während ihrer Zusammenarbeit gemeinsam zahlreiche, die Beklagte bzw. die B verpflichtende Verträge. Darunter waren die Anmietung eines Ferienhauses in Südfrankreich (17./18.05.2005), der Abschluss eines Sponsoring Vertrages über eine VIP-Lounge bei E (4.02. 2005), der Kauf eines Pkw (4.03.2005) und eines Holzofens (Jan. 2005). Des Weiteren kauften sie ein neues Betriebsgrundstück in Eitersfeld, das als Betriebshof für den neu gewonnenen Verkehr H vorgesehen war. Bei einer baulichen Fachbegutachtung am 26.07.2005, angeordnet durch die neue Geschäftsführung, erwies sich das Gebäude auch unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahmen als für die Zwecke der B nicht geeignet. Auf den Bericht des Gutachters vom 9.08.2005 wird Bezug genommen (Bl. 155 – 166 d. A.). Im Zusammenhang mit der Übernahme von Subunternehmerleistungen zwischen der B und der Beklagten schlossen der Kläger und Herr D, jeweils für beide Seiten unterzeichnend, am 4.04.2005 einen den ursprünglichen Vertrag vom 1.07. 2004 abändernden, auf den 1.07.2004 rückdatierten Vertrag ab. Von diesen Geschäften und Verträgen erfuhr die neue Geschäftsleitung der Beklagten zwischen Juni und August 2005. In den Jahren 2003 bis 2005 nahm die B an 15 Ausschreibungen für die Vergabe von Busverkehren teil. In fünf Fällen gelang es ihr, durch Unterbieten der Konkurrenz die Ausschreibung zu gewinnen. Es handelt sich um die F (Angebot vom 28.07.2003), G (Angebot vom 27.05.2003), H (Angebot vom 28.06.2004), I (Angebot vom 28.02.2005) und K(Angebot vom 31.03.2005). Alle Angebote waren vom Kläger und Herrn D unterzeichnet. Nachdem die B bei der Ausschreibung für den Verkehr L und M unterlegen war, leitete sie ein gerichtliches Nachprüfungsverfahren gegen die Vergabekammer des Landes Hessen ein. Das OLG Frankfurt entschied mit Beschluss vom 30.03.2004 (Bl. 311 – 330 d. A.) zu Lasten der B und stellte in seiner Begründung darauf ab, dass der Ausschluss der B wegen Zweifeln an ihrer Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit auf sachgemäßen Erwägungen beruhte. Es könne davon ausgegangen werden, dass die B bei der vorliegenden wie bei zwei vorangegangenen Vergabeverfahren der F und G nicht kostendeckende Angebote abgegeben habe. Bei den der Entscheidung zeitlich nachfolgenden Angeboten H, I und K trugen der Kläger und Herr D den Bedenken des Vergabesenats des OLG Frankfurt keine Rechnung, sondern blieben bei ihren kalkulatorischen Ansätzen. Im Rahmen der Vorbereitung des Angebots für den Verkehr in G hielt der Kläger in einem internen Vermerk fest, dass bei einem Angebot zu einem km-Preis von € 1,60 die bislang kalkulierten Personal- und Kraftstoffkosten zu einem Verlust führen würden (Bl. 855 d. A.). Das Angebot wurde jedoch, mit unterzeichnet vom Kläger, mit diesen Konditionen abgegeben. Die Kalkulationen wurden im Auftrag der B von der weiteren Tochter der Beklagten, der C GmbH erstellt. Der Kläger war für zwei der fünf Ausschreibungen (G, F) zuständig. Einen Teil der Kalkulationen für diese beiden Verkehre erstellte er selbst. Die dafür aufgewandten Stunden stellte die C der Beklagten in Rechnung. Der Kläger war bei den meisten Abschlussgesprächen zu den abzugebenden Angeboten dabei. Die neue Geschäftsführung gelangte am 13.09.2005 zu der Einschätzung, dass die neugewonnenen Verkehre Verluste einbrachten, und das nicht nur für das Jahr 2005, sondern auch für die weiteren Jahre. Für das Jahr 2005 sah sie statt des vom Kläger prognostizierten Gewinns von € 291.000,00 einen Verlust in der Größenordnung zwischen € 0,9 und 1,7 Millionen auf sich zukommen. Um ein genaueres Bild zu gewinnen, beauftragte sie im 21.09.2005 eine Wirtschaftprüfungsgesellschaft damit, die kalkulatorischen Grundlagen zu den Ausschreibungen der fünf zugewonnenen Verkehre auf ihre Plausibilität zu untersuchen. Die Wirtschaftsprüfer erstellten nach Überprüfung der Kalkulationsunterlagen am 20.10.2005 ihren Bericht. Sie kamen dabei zu dem Ergebnis, dass für jeden Verkehr die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten weit voneinander abwichen. Das gelte insbesondere für die wesentlichen Positionen wie Anschaffung der Busse, Treibstoff und Personalaufwendungen. Zudem seien in erheblichem Umfang undokumentierte Annahmen in die Kalkulation einbezogen und die Kalkulation jeweils nur auf ein Jahr begrenzt worden, obwohl teilweise Mehrjahresplanungen vorlagen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Wirtschaftsprüfer Bezug genommen (Bl. 167 – 276 d. A.). Im März 2006 erteilte die Beklagte einen weiteren Prüfungsauftrag an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft WIKOM. Auch der von ihr am 19.06. 2006 (Anlage B 64) vorgelegte Bericht bestätigte die fehlende Auskömmlichkeit der Kalkulationen für die gewonnenen Verkehre und stellte heraus, die wirtschaftliche Grundlage der Angebote sei es, wirtschaftlich unattraktive Teile der jeweiligen Verkehre zu günstigen Konditionen an Fremdunternehmen zu vergeben, wobei dafür Beträge angesetzt worden seien, die weit unter dem Marktniveau für Subunternehmerleistungen lägen. Angesichts der drohenden Verluste aus den neu gewonnenen Verkehren musste das Jahresergebnis der Beklagten und der B für die Jahre 2004 und 2005 später korrigiert werden. Nach den Prüfberichten der O und Partner GmbH für 2004 (Bl. Anlage B 66) und der P für 2005 (Bl. Anlage B 67) wies das testierte Jahresergebnis der B für 2004 nunmehr statt eines Gewinns von 310.000,00 € einen Fehlbetrag von knapp 7,2 Mio € aus, der sich aus den zu bildenden Drohverlustrückstellungen von fast 7,5 Mio € ergab. Für das Jahr 2005 ergab sich ein Fehlbetrag von fast 7,0 Mio €, entstanden durch einen Verlust aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit von über 1,7 Mio € und einer Drohverlustrückstellung von fast 5,26 Mio €. Nach Vorliegen des Prüfberichts vom 20.10.2005 hörte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 27.10.2005 zu dem Verdacht der Untreue an. Nach einvernehmlicher Verlängerung der Frist äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 7.11.2005, das der Beklagten am 9.11. 2005 zuging, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen (Bl. 356 – 372 d. A.). Am 15.11.2005 befand der Vorstand der Beklagten die Stellungnahme als nicht entlastend. Mit Schreiben vom 19.11.2005, das dem Kläger am selben Tage zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos außerordentlich wegen des Verdachts der Untreue. Zuvor hörte sie am 15.11.2005 den Betriebrat zur fristlosen Kündigung an (Bl. 402 – 410 d.A.). Der Kläger hat gegen die fristlose Kündigung am 25.11.2005 Kündigungsschutzklage eingereicht. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass objektive Tatsachen, die den Vorwurf des Verdachts der Untreue rechtfertigten, sich aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfer nicht ergäben. Zudem müsse die Kündigung hinsichtlich der meisten Vorwürfe bereits an der Versäumung der vierzehntägigen Ausschlussfrist zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung scheitern. Er hat behauptet, bei der Abgabe der Angebote sei darauf geachtet worden, dass sie kostendeckend seien. Er sei lediglich für die Ausschreibung von zwei Verkehren zuständig gewesen. Die Kalkulationen seien nicht nur auf ein Jahr erstellt worden. Preissteigerungen in der Zukunft würde durch die vereinbarten Preisgleitklauseln hinreichend Rechnung getragen. Das Auseinanderfallen von kalkulierten und tatsächlichen Preisen sei durch die zeitlichen Verzögerungen zwischen Angebotserstellung und Umsetzung der Kalkulation immer möglich. So würden z. B. Busse erst gekauft werden, nachdem der Zuschlag erfolgt sei. Auch müsse bedacht werden, dass Anlaufkosten für einen neuen Verkehr erheblich sind und in den Folgejahren aufgefangen werden müssten. Zudem müsse die Ausgangssituation bei der Teilnahme an den Ausschreibungen berücksichtigt werden. Die Beklagte habe durch Hinzugewinnung neuer Verkehre wachsen wollen. Insbesondere sollte der Verkehr G zurückgeholt werden. Allein zu diesem Zweck habe sie die B erworben; denn mit ihrem eigenen km-Preis von über 4,00 € sei sie am Markt nicht mehr konkurrenzfähig gewesen. Mit dem Kauf der B (bisheriger km-Preis 2,00 €) habe sie sich da bessere Chancen erhofft. Jeder Cent, um den billiger angeboten werde, entscheide über den Zuschlag. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kalkulationen werde schon dadurch belegt, dass die B von den 15 Ausschreibungen, an denen sie teilgenommen, nur 5 gewonnen habe. Zehnmal sei sie hingegen unterboten worden. Der Kläger hat zu einzelnen Positionen der Angebote Stellung bezogen. Für seine Ausführungen dazu wird auf den Schriftsatz vom 23.02.2006, S. 15 – 20 Bezug genommen (BL. 456 – 461 d. a.). Hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit für etwaige Verluste hat er die Ansicht vertreten, dass die Prokura angesichts seiner tatsächlichen Position keine Vermögensbetreuungspflicht begründe. Er habe beim Abschluss von Verträgen nicht in eigener Verantwortung gehandelt, sondern lediglich im Auftrag des Vorstandsvorsitzenden D, dem er untergeordnet war. Die erfolgreiche Teilnahme an den Ausschreibungen sei für die Beklagte und die B lebensnotwendig gewesen. Er sei dieser vom Aufsichtsrat und der Holding vorgegebenen Strategie für die Entwicklung der B gefolgt und habe in diesem Zusammenhang die Anweisungen seiner Vorgesetzten befolgt. Zumindest müsse die abschließende Interessenabwägung zu dem Ergebnis gelangen, dass der Beklagten angesichts des Alters des Klägers und der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.12.2006 eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende zugemutet werden könne. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 19.11.2005 aufgelöst worden ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe nicht kostendeckende Angebote bei den fünf Verkehren abgegeben. Das begründe den Verdacht einer strafbaren Handlung. Der Kläger habe sich durch Verletzung der ihm als Prokuristen gegenüber der Beklagten und der B obliegenden Vermögensbetreuungspflicht wegen Untreue strafbar gemacht. Bei den Kalkulationsgrundlagen für die fünf Verkehre sei der für Risikogeschäfte geltende Ermessensspielraum überschritten worden; die Kalkulationen seien offensichtlich unvertretbar, ein Verlustgeschäft sei dabei wirtschaftlich wahrscheinlicher gewesen als die Aussicht auf Gewinn. Das ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus den Feststellungen des Prüfungsberichts vom 20.10. 2005, auf die die Beklagte im Wesentlichen ihre Kündigung stützt. Sie hat weiter behauptet, weder sie noch die B sei über die Einzelheiten der Kalkulation informiert gewesen. Der Kläger habe jeweils nur den Preis pro Kilometer genannt und die Kostendeckung versichert. Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne sich nicht darauf zurückziehen, lediglich die Anweisungen des Geschäftsführers D ausgeführt zu haben. Seine Prokura sei nicht beschränkt gewesen. Er habe sämtliche Verträge mit Gesamtvertretungsmacht unterzeichnet. Zudem habe die Kalkulation von Angeboten zu seinem Aufgabenbereich als kaufmännischer Leiter gehört. Tatsächlich habe er die Angebote mit entschieden und die Kalkulationen mit erstellt. Spätestens die Entscheidung des Vergabesenats des OLG Frankfurt, die den Vorwurf unauskömmlicher Angebote enthielt, hätte den Kläger zu einem anderen Verhalten veranlassen müssen. Auch bei dem Angebot für den Verkehr G müsse er erkannt haben, dass der mit € 1,60 angesetzte km-Preis nicht kostendeckend sein könne. Er habe zum einen weit unter dem zweitgünstigsten Angebot von € 1,84 und zum anderen – trotz Preissteigerungen seitdem zwischen 25 bis 30 % - um 21% unter dem bezuschlagten Angebot aus dem Jahre 1996 gelegen. Daraus sei abzuleiten, dass ihm die Unterdeckung höchstwahrscheinlich bewusst war und er sie billigend in Kauf genommen hat. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 770 – 773 d. A.) Das Arbeitsgericht T hat mit Urteil vom 11.05.2006 (Az.: 2 Ca 609/05) die Kündigung für wirksam gehalten und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die fristlose Kündigung ein wichtiger Grund in Gestalt des Verdachts der Untreue gegeben sei. Den Kläger treffe in seiner Position als kaufmännischer Leiter und Prokurist eine Vermögensbetreuungspflicht, die bei der Kalkulation der fünf neuen Verkehre verletzt worden sei. Die Annahme wird auf die Feststellungen in dem Wirtschaftsprüfungsbericht vom 20.10.2005 gestützt. Indizien wie die weitaus höheren tatsächlichen Preise für die erworbenen Busse oder für Treibstoff begründeten auch den dringenden Verdacht, dass er die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht und die Gefährdung des Vermögens der Beklagten billigend in Kauf genommen habe. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils Bezug genommen (Bl. 773 – 778 d.A.) Gegen das ihm am 16.05.2006 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil hat der Kläger am 13.06. 2006 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ist - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.08.2006 - am 14.08.2006 beim Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er behauptet, immer nur auf Weisung des Aufsichtsrats und des Vorstands gehandelt zu haben. Da er zu ihnen in einem Stufenverhältnis gestanden habe, sei er nicht in der Position gewesen, den Abschluss eines Vertrages durch Verweigerung seiner Unterschrift zu verhindern. Die vom Aufsichtsrat und Vorstand vorgegebene Geschäftspolitik habe – dem allgemeinen Trend im öffentlichen Personennahverkehr in Hessen folgend - darin bestanden, durch Hinzugewinnung neuer Verkehre mit eng kalkulierten Preisen zunächst die Lebensfähigkeit der B zu sichern und es so der mit ihrer Preisstruktur zukünftig nicht mehr konkurrenzfähigen Beklagten zu ermöglichen, ihr Geschäft in größerem Umfang auf die wegen ihrer „privaten Vergangenheit“ mit einer günstigeren Kostenstruktur ausgestattete B zu übertragen. Die Entscheidungen darüber, an welchen Ausschreibungen teilgenommen und welche wirtschaftlichen Risiken dabei eingegangen werden, insbesondere über die Festlegung des km-Preises, habe ausschließlich der Vorstand der Beklagten getroffen. Im Einklang mit der Geschäftspolitik seien alle Kalkulationen auf eine Kostendeckung und zumindest bescheidene Gewinnerwartung ausgerichtet gewesen. Er sei zwar in den Prozess der Kalkulationserstellungen einbezogen gewesen. Zuständig für die Erstellung der Kalkulation sei jedoch ausschließlich die C gewesen, die u.a zwei diplomierte Verkehrsplaner beschäftigte. Er habe die fertig gestellten Angebote erst unterschrieben, nachdem die genannten unternehmerischen Entscheidungen durch die Geschäftsführung bereits getroffen waren. Nach seiner Erkenntnis bewegte sich die Risikoeinschätzung dabei jeweils im Rahmen der vom Aufsichtsrat vorgegebenen Gesamtstrategie zur weiteren Entwicklung der B und der Beklagten. Die Angebote seien mit üblichen Marktpreisen kalkuliert und die Besonderheiten der jeweiligen Verkehre dabei berücksichtigt worden. Die den Kalkulationen zugrunde liegenden Eckdaten habe er zum großen Teil nicht überprüfen können. Zur besseren Nachvollziehbarkeit der Abläufe stellt der Kläger den Ablauf der Kalkulationserstellung und der Angebotsabgabe sowie die Grundlagen der Kalkulation im Einzelnen dar. Für seine Ausführungen dazu wird auf die Berufungsbegründung vom 11.08.2006, S. 23 – 37 Bezug genommen (Bl. 810 – 824 d. A.). Zu einzelnen Positionen der Kalkulationen behauptet er, dass die höheren tatsächlichen Anschaffungspreise für gebrauchte Busse darauf zurückzuführen seien, dass es wegen der extrem kurzen Zeit zwischen der Abgabe der Angebote und der Aufnahme der Verkehre nicht möglich gewesen sei, die vom Markt genannten Preise für gebrauchte Busse zu erzielen. Um diesem Problem zu begegnen, sei die Schaffung eines Fahrzeugpools und später die Ersetzung teurer Fahrzeuge durch günstigere geplant gewesen. Dem Problem der Entwicklung der Kraftstoffkosten sollte außer mit den vereinbarten Preisgleitklauseln auch mit der schrittweisen Umstellung auf Bio-Kraftstoff begegnet werden. Im Ergebnis ist der Kläger der Ansicht, dass er weder eine Vermögensbetreuungspflicht verletzt habe, noch, dass durch sein Handeln ein kausaler Vermögensnachteil auf Seiten der Beklagten entstanden sei oder dass er einen Schaden gar vorsätzlich herbeigeführt habe. Letztendlich zieht er die von der Beklagten vorgelegten Jahresabschlüsse hinsichtlich erheblicher methodischer Schwächen und der Notwendigkeit der Bildung von Drohverlustrückstellungen in Zweifel. Er beruft sich dafür auf die gutachterlichen Ausführungen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft N und Partner vom 12.03.2007, auf die Bezug genommen wird (Bl. 1119 – 1128 d. A.). Die von ihm beschriebene Verteilung der Verantwortung verdeutliche zudem, dass die Beklagte versuche, den Kläger und Herrn D zu alleinigen Sündenböcken für eine Geschäftspolitik zu machen, bei der auch kommunalpolitische Aspekte eine wesentliche Rolle spielten. Für den weiteren Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz wird auf seine Schriftsätze vom 11.08.2006, 22.01.2007, 19.04.2007, 8.01.2009 und vom 22.05.2009 (Bl. 788 – 846, 987 – 1042, 1114 – 1118, 1178 – 1193, 1204 – 1210 d. A.) Bezug genommen Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts T vom 11.05.2006 (Az. 2 Ca 609/ 05) aufzuheben; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 19.11.2005 aufgelöst wurde. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie sieht den wichtigen Grund für die fristlose Kündigung in dem bestehenden Verdacht, dass der Kläger mit seiner Unterschrift unter die Angebote im Rahmen der Ausschreibung für fünf Verkehre seine Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Beklagten und der B verletzt habe. Sie ist der Ansicht, dass eine solche Pflicht sich schon allein durch die Verleihung der hier im Innenverhältnis auch nicht beschränkten Prokura begründet worden sei. Im Rahmen der Prokura handle der Prokurist eigenverantwortlich. Das gelte auch, wenn er nur gesamtvertretungsberechtigt sei und als Arbeitnehmer Weisungen der Geschäftsführung unterliege. Zu dem Pflichtenkreis des Prokuristen gehöre, dass er vor der Begründung rechtsgeschäftlicher Verpflichtungen für das Unternehmen durch seine Unterschrift die nach den Umständen erforderliche Kontrolle des Vorgangs durchführt. Die Vorbereitung der Ausschreibungsunterlagen sowie die Überprüfung der Angebote auf ihre Auskömmlichkeit habe zu den wesentlichen Aufgaben des Klägers als kaufmännischer Betriebsleiter und Prokurist der B gehört. Zudem habe er die Erstellung der Kalkulation durch die HSOP GmbH für die Verkehre G und F beaufsichtigt. Die Beklagte behauptet, dass eine auf zahlreiche Indizien gestützte hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Kläger im Zusammenhang mit den von ihm mit unterzeichneten Angeboten für die fünf Verkehre diese Pflichten verletzt habe. Aus dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft O GmbH vom 20.10.2005 ergäben sich zahlreiche Indizien für eine fehlerhafte, keinen kostendeckenden Betrieb ermöglichende Kalkulation. Es sei seit dem Jahre 2002 zwar die Geschäftspolitik der Beklagten gewesen, den Geschäftsbetrieb der B durch Hinzugewinnung neuer Verkehre zu erweitern. Dabei sei der Geschäftsführung bewusst gewesen, dass angesichts der harten Konkurrenzsituation abzugebende Angebote eng kalkuliert werden müssten. Das bedeutete jedoch nicht, dass neue Verkehre um jeden Preis, auch mit defizitären Kalkulationen, zu gewinnen seien. Die Vorgabe sei gewesen, dass die Angebote zumindest kostendeckend kalkuliert sein mussten. Die vom Kläger unterzeichneten Angebote entsprächen dieser Vorgabe nicht mehr. Sie seien fehlerhaft und weitgehend unter Zugrundelegung falscher Annahmen kalkuliert. Sie begründeten ein unvertretbares wirtschaftliches Risiko für die Beklagte. Das sei nach den Feststellungen des Prüfberichts insbesondere bei den Fahrzeug-, Personal-, Treibstoff- und bei den Gemeinkosten zutage getreten. Hier waren für alle fünf Verkehre erhebliche Abweichungen zwischen den kalkulierten und den tatsächlich entstandenen Kosten festzustellen. Die Unsicherheit späterer Realisierbarkeit der kalkulierten Kosten sei zwar jeder Teilnahme an Ausschreibungen für langjährige Projekte immanent. Die damit verbundenen Risiken müssten durch Sicherheitsaufschläge, deren Höhe durch die Länge der Vertragsdauer und die Höhe des Auftragsvolumens bestimmt werde, ihren Niederschlag in der Kalkulation finden. Auch sei bei der Kalkulation bekannt gewesen, dass die Zeitspanne zwischen der Angebotsabgabe und dem Zuschlag nur kurz bemessen sei. Die aus dem Zeitdruck für die Verhandlungsposition beim Kauf gebrauchter Busse entstehenden Risiken wurden nicht berücksichtigt, nicht einmal bei den späteren Ausschreibungen, nachdem die Erfahrungen mit den Ausschreibungen der Verkehre in F und in G bereits bekannt gewesen seien. Für die weiteren Ausführungen der Beklagten zur Kalkulation der einzelnen Verkehre wird Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 23.10.2006, S. 9 – 24 (Bl. 873 – 888 d. A.). Dass die fehlende Auskömmlichkeit des Angebots für den Verkehr in G dem Kläger bewusst gewesen sei, zeige sein interner Vermerk vom 4.06.2003, der weder dem weiteren Geschäftsführer der B, Herrn Q, noch den Aufsichtsgremien zur Kenntnis gelangt sei. Die Beklagte behauptet weiter, dass die Verstöße des Klägers gegen die Vermögensbetreuungspflicht bei ihr zu einem Schaden geführt haben. Die in den Jahren 2004 und 2005 bei der Beklagten und der B erwirtschafteten Verluste seien ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Betrieb der fünf neuen Verkehre stark defizitär sei und es aufgrund der nicht auskömmlichen Kalkulation bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit bleiben werde. Die Vielzahl der aufgeführten Indizien für eine Vertragspflichtverletzung des Klägers lasse nach Ansicht der Beklagten zudem den Schluss zu, dass er die Gefährdung des Vermögens der Beklagten billigend in Kauf genommen habe. Für den weiteren Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 23.10.2006, 3.04.2007 und vom 25.05.2009 (Bl. 865 – 922, 1053 – 1093, 1217 – 1228 d. A.) Bezug genommen. Das Landesarbeitsgericht hat auf der Grundlage des Beweisbeschlusses vom 27.04.2007 (Bl. 1130 d. A.) Beweis erhoben zur Behauptung der Beklagten, die Kalkulationen zu fünf Verkehren seien von vornherein nicht kostendeckend gewesen und der Kläger habe dies erkennen müssen bzw. dass ausreichende Anhaltspunkte für die hohe Wahrscheinlichkeit vorlägen, dass dem Kläger die mangelnde Kostendeckung bewusst war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, erstellt durch den Wirtschaftsprüfer R. Für die Feststellungen des Sachverständigen wird auf den Inhalt des am 14.07.2008 erstellten Gutachtens sowie auf seine ergänzenden schriftlichen Ausführungen vom 3.03.2009 Bezug genommen (Anhang zu Bl. 1172 d. A.).