Urteil
26 Ca 107/11
ArbG Hamburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2011:1019.26CA107.11.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.072,21 € festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 30.072,21 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die überwiegend zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch die ordentliche Kündigung vom 10. März 2011 zum 30. September 2011. Der Kläger kann daher nicht seine Weiterbeschäftigung als Leiter Recht verlangen. I. 1. Die Klage ist hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. zulässig. Das für den Antrag zu 1. erforderliche besondere Feststellungsinteresse folgt schon aus der Fiktion der Kündigung als sozial gerechtfertigt nach §§ 7, 4 Satz 1 KSchG, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird, unabhängig davon, ob die nach § 23 KSchG für die Anwendbarkeit des § 1 KSchG maßgebliche Beschäftigtenzahl erreicht ist. 2. Der Klagantrag zu 3. ist unzulässig. Ihm fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsurteil muss trotz der fehlenden Vollstreckbarkeit kraft seiner nur inneren Wirkung geeignet sein, den Kläger zum Ziel zu führen. Das Feststellungsinteresse fehlt daher regelmäßig dann, wenn ein einfacherer Weg gegeben ist, um dasselbe Ziel zu erreichen. Dies ist der Fall, wenn eine Leistungs- bzw. Unterlassungsklage erhoben werden kann (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 6. Aufl., § 46 Rn. 88 m. zahlr. w.N.). Danach hat der Kläger vorrangig eine Leistungsklage, gerichtet auf seine Beschäftigung, zu erheben, anstatt die Feststellung der Unwirksamkeit der Freistellung anzustreben. Der Kläger begehrt zudem bereits mit dem Antrag zu 2. seine Weiterbeschäftigung als Leiter Recht. Warum er daneben zusätzlich ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Freistellung haben soll, ist nicht erkennbar. Sofern die Frage der Unwirksamkeit der Freistellung für die von ihm behaupteten Schadensersatzansprüche relevant sein soll, dürfte die Unwirksamkeit der Freistellung inzident im Rahmen des Antrages zu 4. mit überprüft werden. 3. Der Klagantrag zu 4. ist unzulässig. Ihm fehlt ebenfalls das nach § 256 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. a. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse bei Schadensersatzfeststellungsklagen liegt schon dann, wenn künftige Schadensfolgen - sei es auch nur entfernt - möglich, ihre Art, ihr Umfang und sogar ihr Eintritt aber noch ungewiss sind. Die Wahrscheinlichkeit einer Schadensentstehung stellt keine Sachurteilsvoraussetzung dar, sondern gehört zur materiellen Klagebegründung (BGH, Urteil v. 23. April 1991, X ZR 77/89). Die Zulässigkeit der Feststellungsklage erfordert ferner ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses. b. Ein solches rechtliches Interesse des Klägers ist nicht ersichtlich. Der Klagantrag zu 4. bezieht sich auf die Kosten und Aufwendungen, die dem Kläger entstehen, weil er sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die negative Presseberichterstattung zu Wehr setzt. Sofern sich der Antrag auf einen zurückliegenden Zeitraum bezieht, fehlt das Feststellungsinteresse bereits deshalb, weil der Kläger diese Kosten bereits beziffern kann und eine Klage auf Leistung möglich ist. Gegen den S und S on hat der Kläger bereits ein Verfahren vor dem Landgericht Hamburg geführt und gewonnen. Soweit sich die Feststellungsklage auf zukünftige Kosten und Aufwendungen bezieht, ist ein Feststellungsinteresse des Klägers ebenfalls nicht ersichtlich. Gegenüber welchen weiteren Medien er sich anwaltlicher Hilfe bedienen musste oder dies in Zukunft erforderlich sein wird, ergibt sich aus dem Vortrag ebenfalls nicht. II. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch die ordentliche Kündigung vom 10. März 2011 zum 30. September 2011. Die ordentliche Kündigung ist wirksam. 1. Die Kündigung ist nicht schon nach §§ 4, 7 KSchG wirksam. Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§ 4 Satz 1 KSchG). Die Klage gegen die Kündigung vom 10. März 2011 ging innerhalb der Frist des § 4 KSchG, nämlich am gleichen Tag bei Gericht ein und wurde der Beklagten am 22. März 2011, mithin noch innerhalb der Klagefrist zugestellt. 2. Die Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Gegenüber dem Kläger besteht der Verdacht der schuldhaften Verletzung von Vermögensbetreuungspflichten, indem er in verantwortlicher Position das Erfolgshonorar freigab, ohne sich zu vergewissern, ob die Voraussetzungen hierfür vorlagen und durch die Freigabe diverser Rechnungen der Pr AG, für die nicht nachvollziehbar ist, welche Leistungen die Pr AG hierfür erbracht hat und die von dem Rahmenvertrag der Pr AG nicht umfasst waren. Die Beklagte hat den Kläger vor Ausspruch der Kündigung dazu hinreichend angehört. a. Nicht nur eine erwiesene Pflichtverletzung, sondern bereits der Verdacht einer strafbaren Handlung kann ein Kündigungsgrund sein, wobei eine Verdachtskündigung nur in Betracht kommt, wenn dringende, auf objektiven Tatsachen beruhende schwerwiegende Verdachtsmomente vorliegen und diese geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG, Urteil v. 27. November 2008, 2 AZR 98/07). Die Wirksamkeit einer Verdachtskündigung hängt nicht von der strafrechtlichen Würdigung eines den Sachverhalt begründenden Verhaltens ab, sondern von der Beeinträchtigung des für das Arbeitsverhältnis erforderlichen Vertrauens durch den Verdacht (BAG, Urteil v. 21. Juni 1995, 2 AZR 735/94). Zudem kommt es bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht einmal entscheidend darauf an, dass der Arbeitnehmer einer Straftat verdächtigt ist, auch der Verdacht einer sonstigen schweren Pflichtverletzung kann genügen (BAG, Urteil v. 20. August 1997, 2 AZR 620/96). b. Die Beklagte hat die Kündigung mit dem Verdacht der vorsätzlichen Begehung einer strafbaren Handlung, und zwar der Untreue gemäß § 266 StGB in Gestalt der mehrfachen Verletzung der dem Kläger obliegenden Vermögensbetreuungspflicht gestützt. c. Der Kläger war nach seiner arbeitsvertraglichen Stellung bei der Beklagten als Leiter des Unternehmensbereichs Recht und Group Compliance, die unterhalb der Vorstandsebene eingestuft wurde, Träger einer Vermögensbetreuungspflicht über das Unternehmensvermögen der Beklagten i.S.d. § 266 StGB (Schönke/Schröder StGB, 28. Aufl. § 266 Rn. 10, 11, 22 – 23 a). In dieser Position war der Kläger befugt, die Beklagte im Außenverhältnis wirksam zu verpflichten. Insoweit bestand für ihn die arbeitsvertragliche Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Beklagten zu wahren und zu betreuen. Der Kläger war maßgeblich am Abschluss des Beratungsvertrages und dessen Durchführung beteiligt und spielte entgegen seiner Behauptung nicht nur eine untergeordnete Rolle. Dies wird bereits dadurch deutlich, dass der Kläger den Vertrag mit der Pr AG unterzeichnet hat. Der Kläger hat hierzu zwar vorgetragen, die Hauptverantwortung für die Unterzeichnung des Vertrages habe bei Herrn Ku gelegen, weil dieser die Annahmeerklärung rechts unterzeichnet habe. Nach Ansicht der Kammer führt dies jedoch nicht dazu, dass dem Kläger keine Vermögensbetreuungspflichten oblagen, sodass dahingestellt bleiben konnte, ob es überhaupt entsprechende Zeichnungsregelungen bei der Beklagten gab. Für den Kündigungsvorwurf spielt es letztendlich keine Rolle, ob bei der Beklagten Unterschriftsregelungen dahingehend bestehen, dass der jeweils Rechtsunterzeichnende stets der Primärverantwortliche für einen Vertrag ist, denn die Beklagte wirft dem Kläger nicht vor, dass mit der Pr AG überhaupt ein Vertrag geschlossen worden ist. Die Kündigung wird lediglich auf die weitere Vertragsdurchführung durch den Kläger gestützt. Hierfür ist unerheblich, wer bei der Beklagten Verträge wo unterschreiben muss. Dass dem Kläger allerdings - entgegen seiner Behauptungen - nicht nur eine Plausibilitätskontrolle des Vertrages oblag, zeigt auch seine E-Mail vom 27. Mai 2008 an Herrn Ku, die in Kopie an Herrn Bu ging. Darin schlägt der Kläger Formulierungen für den Vertrag vor und bittet beide um Durchsicht des Vertrages und Rückmeldung. Wäre Herr Ku der Hauptverantwortliche gewesen, wäre es naheliegender, dass dieser den Vertrag an den Kläger schickt mit der Bitte, diesen durchzusehen statt umgekehrt. Der Kläger hat des Weiteren das Erfolgshonorar von 8,5 % auf 7,5 % heruntergehandelt. In seiner E-Mail an Herrn Lu vom 25. November 2008 teilte er diesem mit, dass er sich um das Projekt Sh kümmere. Sämtliche Rechnungen der Pr AG sind an den Kläger adressiert und von dem Kläger mit wenigen Ausnahmen geprüft und freigegeben worden. Ergänzungen und Abweichungen zu diesem Vertrag sind mit dem Kläger und Herrn Ku mündlich vereinbart worden. Wenn der Kläger lediglich für die Rechtskontrolle des Vertrages zuständig gewesen sein soll, macht die weitere Beteiligung des Klägers auch nach Abschluss des Vertrages keinen Sinn. Auch war es der Kläger und nicht Herr Ku, der den Vorstand am 16. Juni 2009 informierte. Dass der Kläger lediglich auf Anweisung von Herrn Ku oder des ehemaligen Vorstandsmitglieds Ri gehandelt hat, ist nicht erkennbar. Der Kläger hatte vielmehr auch einen gewissen Spielraum bei seinen Entscheidungen. Aufgrund dessen spielte es auch keine Rolle, welchem Unternehmensbereich die Kosten des Projektes Sh zugewiesen worden sind. d. Es besteht ein durch objektive Tatsachen begründeter gravierender Verdacht, dass der Kläger durch die Freigabe des Erfolgshonorars und die Freigabe der weiteren von der Pr AG gestellten Rechnungen die ihm aufgrund seines arbeitsvertraglichen Aufgabenbereichs obliegenden Vermögensbetreuungspflichten verletzt (§ 266 StGB, 2 Alternative) hat. Die Voraussetzungen für die Auszahlung des Erfolgshonorars lagen nicht vor. Es fehlt zum einen an der Voraussetzung, dass es der Pr AG gelungen ist, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten in dem Verfahren zu senken. Zum anderen hätte das Erfolgshonorar nur bei endgültiger Beendigung aller Prozesse ausgezahlt werden dürfen. Ferner ist nicht ersichtlich, dass den weiteren Rechnungen der Pr AG eine werthaltige Gegenleistung gegenüberstand. (1) Es ist bereits nicht erkennbar, wie es der Pr AG gelungen sein soll, die Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Ka-Gruppe zu senken. Richtig ist, dass zunächst am 8. April 2009 ein für die Beklagte positives Urteil ergangen ist. Inwiefern die Pr AG hier erfolgskausal tätig geworden ist, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass zunächst keine Zahlungsverpflichtung der Beklagten festgestellt wurde, ist auf das Urteil zurückzuführen, nicht auf ein Handeln der Pr AG. Die Behauptung des Klägers, der Einfluss der Pr AG habe darin gelegen, dass erst diese herausgefunden hätten, dass hinter der Ka-Gruppe ein Bankenkonsortium stand, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2011 selbst ausgeführt, dass die Pr AG bereits vor Unterzeichnung des Vertrages herausgefunden habe, dass die türkische Bankenkommission die Forderung des Ka gepfändet habe und den Prozess indirekt steuere. Dies soll nach Aussage des Klägers gerade zu einer Änderung der Zielrichtung des Beratungsvertrages geführt haben. Wenn dies aber bereits vor Abschluss des Vertrages feststand, macht es nach Ansicht der Kammer keinen Sinn, dieses Handeln der Pr AG noch als erfolgskausal im Sinne des Vertrages vom 28. Mai 2008 anzusehen. Hierfür bestand keine Veranlassung. Aufgrund dessen spielte es auch keine Rolle, ob dieser Umstand bereits 2006 feststand oder erst durch die Pr AG herausgefunden wurde. Weitere erfolgskausale Tätigkeiten der Pr AG sind nicht erkennbar und werden auch nicht vom Kläger behauptet. (2) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Auszahlung des Erfolgshonorars haben nicht vorgelegen. Denn Erfolg i.S.d. Vertrages sollte lediglich dann eintreten, wenn alle Prozesse ohne gerichtliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten und ohne gerichtliche Vergleiche endgültig beendet sind und nicht wie der Kläger meint, bei Erfolg lediglich im Berufungsverfahren. Eine endgültige Beendigung aller Verfahren lag im April 2009 jedoch gerade nicht vor. Die Beklagte war zu diesem Zeitpunkt daher gar nicht verpflichtet, dass Erfolgshonorar an die Pr AG zu zahlen. Angesichts dessen kann der Kläger auch nicht mit seiner Ansicht durchdringen, der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Pr AG lediglich 50 % des Erfolgshonorars erhalten habe. (3) Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, alle seien davon ausgegangen, dass das Urteil rechtskräftig sei. Denn allein der Kläger hat die Rechnung vom 14. April 2009 als „sachlich und rechnerisch richtig“ abgezeichnet. Dass der Kläger hierüber mit Herrn Ku oder anderen Mitarbeitern gesprochen hat, hat er selbst nicht behauptet. Wenn aber der Kläger die Entscheidung fällte, das Erfolgshonorar freizugeben, wäre er verpflichtet gewesen, sich zu erkundigen, ob die Voraussetzungen hierfür überhaupt vorlagen. Gerade weil der Kläger keine Kenntnisse des türkischen Rechts vorweisen konnte, ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, warum der Kläger sich nicht durch Rücksprache bei den im Verfahren involvierten Rechtsanwälten vergewissert hat, ob der Rechtsstreit tatsächlich beendet war. Aus der Stellungnahme des Klägers geht hervor, dass die Beklagte mindestens 3 Rechtsanwälte in dem Verfahren mandatiert hat. Eine Rücksprache mit diesen Anwälten wäre außerdem bereits aufgrund der erheblichen Höhe des Erfolgshonorars angezeigt gewesen. (4) Ein weiteres Indiz, das den Kläger belastet, ist die Tatsache, dass die Auszahlung des Erfolgshonorars als Eilzahlung angewiesen wurde. Das Urteil erging am 8. April 2009. Bereits am 14. April 2008 stellte die Pr AG 50 % der Erfolgsprämie in Rechnung. Am 16. April 2008 zeichnete der Kläger die Rechnung ab, die sodann am 23. April 2009, mithin nicht einmal 2 Wochen nach Erlass des Urteils beglichen wurde. Warum die Auszahlung des Honorars besonders eilig gewesen ist, bleibt unverständlich. Der Kläger erläutert dies nicht. Im Fall einer Eilzahlung hätte nach der DO.-Richtlinie „manuelle Zahlung von kaufmännischen Rechnungen der H“ zudem dokumentiert werden müssen, dass es sich um einen besonderen Ausnahmefall handelt. Auch dies hat der Kläger unterlassen. (5) Der gegen den Kläger bestehende Verdacht wird verstärkt durch die Tatsache, dass er weitere Rechnungen der Pr AG freigab, ohne dass ersichtlich ist, welche Gegenleistung diesen Rechnungen zugrunde lag. Der Vortrag des Klägers hierzu beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, allen Rechnungen habe eine entsprechende Gegenleistung gegenübergestanden, ohne diese näher zu erläutern. Ferner hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass die jeweiligen zusätzlichen Beauftragungen mündlich durch ihn und Herrn Ku erfolgt seien. Wann dies aufgrund welcher Umstände erforderlich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Zunächst bleibt offen, warum Ergänzungen/Erweiterungen des Beratungsvertrages überhaupt notwendig geworden sind. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. Januar 2011 führt der Kläger auf Seite 6 unter c. zwar aus, dass sich der Auftrag durch den Wegfall der Möglichkeit eines außergerichtlichen Vergleichs dahingehend gewandelt habe, dass nunmehr politische Beratung, Beschaffung von Informationen und verstärkte Lobbyarbeit durchgeführt werden sollte. Warum allerdings für die Pr AG die Notwendigkeit bestanden habe, „völlig neu zu beginnen“, wie der Kläger ausführt, ist nicht erkennbar, denn der Kläger hat in der gleichen Stellungnahme auch ausgeführt, dass die Pr AG bereits vor Abschluss des Vertrages herausgefunden habe, dass die Forderung des Ka von der türkischen Bankenkommission gepfändet worden sei. Dann muss aber bereits vor Abschluss des Beratungsvertrages festgestanden haben, dass deswegen eine außergerichtliche Einigung nicht mehr in Betracht kam und das ursprüngliche Ziel, das ausschlaggebend für die Einschaltung der Pr AG gewesen sein soll, nicht mehr erreichbar ist. Die von der Pr AG angeblich erbrachte Lobbyarbeit ist darüber hinaus bereits Teil des Moduls III des Beratungsvertrages gewesen, für die die Pr AG eine Festvergütung erhalten hat. Die Beschaffung von Informationen ist Teil des Moduls II gewesen, für das die Pr AG ebenfalls ein festes Honorar abgerechnet und ausgezahlt bekommen hat. Warum für Leistungen, die bereits vorher mit der Pr AG hinsichtlich Zeit- und Personalaufwand fest vereinbart worden sind, nunmehr nachträglich ein erhöhter Arbeits- und Kontaktaufwand erforderlich gewesen sein soll, erläutert der Kläger nicht und ist auch ansonsten nicht erkennbar. Dies wäre jedoch seitens des Klägers erforderlich gewesen, weil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung überhaupt nicht ersichtlich war, was die Pr AG im Einzelnen eigentlich geleistet hat. (6) Dass diese Leistungen über den mit der Pr AG abgeschlossenen Rahmenvertrag abgerechnet worden sind, kann die Kammer nicht erkennen. Hiergegen spricht bereits, dass 6 Rechnungen der Pr AG vor Abschluss des Rahmenvertrages eingereicht worden sind. Ferner besteht ein Widerspruch dahingehend, dass die Pr AG im Rahmen des Projekts Sh stets mit einem pauschalen Tagessatz von 2.000,00 € abrechnete, obwohl der Rahmenvertrag differenzierte Vergütungen je nach Mitarbeiterqualifikation vorsah. Eine solche pauschale Vergütung sieht der Rahmenvertrag unstreitig nicht vor. Schließlich fehlen auch die Leistungsscheine, durch die auf der Grundlage des Rahmenvertrages erbrachten Leistungen der Pr AG hätten konkretisiert werden müssen. Für keine der Rechnungen liegt ein solcher Leistungsschein vor. Von einem Versehen oder Vergessen kann in diesem Fall keine Rede mehr sein. Der Kläger widerspricht sich zu diesem Punkt auch selbst. In seinem Anhörungsschreiben vom 11. Januar 2011 auf Seite 9 unter IV. a. behauptet der Kläger, dass es für alle Zahlungen an die Pr AG eine vertragliche Grundlage gegeben habe, nämlich den als Anlage 1 beigefügten Vertrag mit Änderungen. Den Rahmenvertrag selbst erwähnt er in seinem Anhörungsschreiben jedoch mit keinem Wort. Während des gerichtlichen Verfahrens behauptet der Kläger nunmehr, dass Zahlungen der Pr AG auch über den Rahmenvertrag abgerechnet worden seien. (7) Der Verdacht gegenüber dem Kläger wird bestätigt durch das KP-Gutachten sowie das Gutachten der PS. Beide Gutachten gelangen zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des Erfolgshonorars nicht vorgelegen haben. PS führt hierzu u.a. aus, dass es sich bei dem von der Ka-Gruppe gestellten Antrag auf Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung um einen nach türkischem Recht üblichen Vorgang handelt. Es hätte daher beim Gegner nachgefragt werden müssen, ob dieser gegen das Urteil weiter vorgeht. PS gelangt ferner zu dem Ergebnis, dass der Kläger wiederholt bankinterne Anweisungen zur Auftragsvergabe und Zahlungsfreigabe nicht eingehalten hat. So hätte die Vergabe des Projektes Sh ausgeschrieben werden müssen, eine schriftliche Begründung des Verzichts auf eine Ausschreibung fehlt. Auch die nach den bankinternen Regularien erforderliche Bedarfsprüfung und -freigabe ist hinsichtlich des Projektes Sh nicht durchgeführt worden. Die Bestätigung der Leistungserbringung war nicht richtlinienkonform, weil diese nur von dem Kostenstellenverantwortlichen hätte vorgenommen werden dürfen. Schließlich hat der Kläger in 7 Fällen im Rahmen des Projektes „Sh“ gegen das Gebot der Funktionstrennung verstoßen. e. Aufgrund der vorstehenden Umstände kann das Vorliegen zahlreicher objektiver Tatsachen für den Verdacht der Untreue ebenso wie der schwerwiegenden Verletzung der oben aufgeführten arbeitsvertraglichen Pflichten durch den Kläger angenommen werden. Bereits nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien liegen in hinreichendem Umfang objektive Tatsachen vor, die den starken Verdacht begründen, dass der Kläger im Rahmen der Auszahlung des Erfolgshonorars und der Freigabe der weiteren Rechnungen der Pr AG gegen die ihm aufgrund seiner Position bei der Beklagten obliegenden Pflichten in schwerwiegender Weise verstoßen hat. f. Da nach Ansicht der Kammer bereits die vorstehend geschilderten Umstände den Verdacht der Untreue durch den Kläger rechtfertigen, kam es auf die weiteren gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe (fehlerhafte Währung im Vertrag, Unterlassen der Rückforderung, Gutachten Ho & Kam, Verdacht der Bildung schwarzer Kassen) nicht mehr an. h. Durch die Pflichtverletzungen des Klägers ist bei der Beklagten ein Vermögensschaden entstanden. Die Beklagte zahlte 3,57 Millionen € an die Pr AG, ohne dass die Voraussetzungen hierfür vorlagen. i. Es besteht ein starker Verdacht, dass der Kläger die bis hierher festgestellten Pflichtverletzungen auch bedingt vorsätzlich begangen und dabei den Eintritt eines möglichen Vermögensschadens für die Beklagte zwar nicht gewollt, aber billigend in Kauf genommen hat. Gerade der Kläger hätte aufgrund seiner juristischen Ausbildung an die Möglichkeit eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung vom 8. April 2009 denken müssen. Obwohl es für den Kläger ein Leichtes gewesen wäre, bei den am Verfahren beteiligten Anwälten nachzufragen, ob es weitere Rechtsmittel gegen das Urteil gibt, hat er dies unterlassen. Ein Anruf hätte genügt, um das nach türkischem Recht übliche Rechtsmittel zu erfahren. Der Kläger hat auch den nach seinen Angaben für das Verfahren zuständigen Mitarbeiter Herrn Bu nicht dazu befragt. Der Kläger hat gegenüber KP ausgesagt, in einem Telefonat mit Herrn Me habe dieser ihm mitgeteilt, dass er die Situation aufgrund des für die Beklagte positiven Urteils für ein wirtschaftliches Äquivalent zu den vertraglich vereinbarten Voraussetzungen der Erfolgsprämie halte. Daraus ist zu folgern, dass dem Kläger durchaus bewusst war, dass die Voraussetzungen der Erfolgsprämie nicht vorlagen. Aus dem Vortrag des Klägers im vorliegenden Verfahren ergibt sich, dass er überhaupt nicht überprüft hat, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der 3,57 Millionen € erfüllt sind, sondern schlicht davon ausgegangen ist, dass diese vorliegen. Hinzukommt, dass die Auszahlung des Erfolgshonorars als Eilzahlung erfolgte, unmittelbar nachdem ein für die Beklagte positives Urteil ergangen war. Warum dies so eilig gewesen ist, erschließt sich der Kammer nicht. Es bestand auch keine Veranlassung, das positive Urteil vom 8. April 2009 als wirtschaftliches Äquivalent zu den vertraglichen Voraussetzungen des Erfolgshonorars anzusehen. j. Die Beklagte hat alle ihr zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, indem sie die KP mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt und dessen Fertigstellung abgewartet und erst danach den Kläger angehört hat. Die Anhörung des Klägers hat hierbei in ausreichendem Maße stattgefunden. Ferner hat die Beklagte Herrn Ku und Herrn Ri angehört. k. Die im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung durchzuführenden Interessenabwägung führt zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. Der Beklagten ist es unzumutbar, den Kläger über den 30. September 2011 hinaus weiter zu beschäftigen. Die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umstände lassen sich nicht abschließend für alle Fälle festlegen. Zunächst kommt der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen beanstandungsfreiem Bestand ein besonderes Gewicht zu (BAG, Urteil v. 27. April 2006, 2 AZR 415/05). Ferner können das Bestehen einer Wiederholungsgefahr, das Maß der dem Arbeitgeber entstandenen Schädigung und auch die Frage in Betracht kommen, ob dem Verhalten des Arbeitnehmers eine besondere Verwerflichkeit innewohnt. Auch Unterhaltspflichten und der Familienstand können – je nach Lage des Falles – Bedeutung gewinnen (BAG, Urteil v. 27. April 2006, 2 AZR 415/052 AZR 415/05). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die ordentliche Kündigung gerechtfertigt. Zu Gunsten des Klägers sprechen zwar seine lange Betriebszugehörigkeit sowie seine Unterhaltspflichten gegenüber Ehefrau und Kindern. Der Verlust des Arbeitsplatzes bedeutet für den Kläger einen erheblichen beruflichen Einschnitt und ist für ihn mit wirtschaftlichen Nachteilen verbunden. Auch über den Kläger wurde mehrfach negativ in der Presse berichtet. Für den Kläger spricht schließlich seine Freistellung von der Tätigkeit, die eine Wiederholungsgefahr durch weiteres Handeln des Klägers weitgehend ausschließt (vgl. hierzu BAG, Urteil v. 5. April 2001, 2 AZR 217/00). Das Bestandsschutzinteresse des Klägers muss jedoch bei Abwägung aller Umstände hinter dem Auflösungsinteresse der Beklagten zurücktreten. Der hier festgestellte Kündigungssachverhalt belastet den Kläger so stark, dass aus der Sicht eines verständigen Arbeitgebers, der den Kläger mit einer großen Verantwortung für seinen wirtschaftlichen Erfolg ausgestattet hat, sinnvoll nur die Möglichkeit bestand, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Beklagte hat zudem im Rahmen einer Interessenabwägung von einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgesehen und sich - zu Gunsten des Klägers - für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung entschlossen. Der Kläger hat der Beklagten neben dem Imageschaden auch einen erheblichen materiellen Schaden zugefügt. Die Pr AG ist mittlerweile insolvent, dass die Beklagte das Erfolgshonorar vollständig zurückverlangen kann, ist mehr als unwahrscheinlich. Das Fehlverhalten des Klägers wiegt darüber hinaus umso schwerer, als er aufgrund seiner herausgehobenen Stellung im Unternehmen als Leiter Recht und Group Compliance auch eine Vorgesetztenfunktion innehatte. Hinzukommt, dass über die Beklagte auch aufgrund des Verhaltens des Klägers negativ in der Öffentlichkeit berichtet worden ist.Eine Weiterbeschäftigung des Klägers würde der Reputation der Beklagten schaden. Die Beklagte steht gegenüber der Öffentlichkeit in einer besonderen Verantwortung und unter besonderem Druck. Auch die Ba hat aufgrund des Sachverhaltes „Ka“ eine Prüfung der Beklagten nach § 44 KWG durchgeführt, was weitere Kosten verursacht hat. Aufgrund all dessen steht bei der Kündigung auch nicht unbedingt die Wiederholungsgefahr im Vordergrund und kann daher kein durchschlagendes Gewicht beanspruchen (LAG Hessen, Urteil v. 9. Juni 2009, 12 Sa 942/06). Denn die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauensgrundlage ist irreparabel zerstört. Im Hinblick darauf war die Beklagte berechtigt, auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Parteien die ordentliche Kündigung auszusprechen. l. Die Beklagte war nicht gehalten, den Kläger wegen des vorstehenden Sachverhalts zunächst abzumahnen. Für eine Kündigung aus Anlass eines bestimmten Verhaltens eines Arbeitnehmers gilt das sogenannte Prognoseprinzip. Der Zweck der Kündigung ist nicht Sanktion für die Vertragspflichtverletzung, sondern dient der Vermeidung des Risikos weiterer Pflichtverletzungen. Die vergangene Pflichtverletzung muss sich deshalb noch in Zukunft belastend auswirken (ErfK/Ascheid, 11. Aufl. 2011, § 1 KSchG Rn. 296). Eine negative Prognose liegt vor, wenn aus der konkreten Vertragspflichtverletzung und der daraus resultierenden Vertragsstörung geschlossen werden kann, der Arbeitnehmer werde den Arbeitsvertrag auch nach einer Kündigungsandrohung erneut in gleicher oder ähnlicher Weise verletzen. Deshalb setzt eine Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose (BAG, Urteil v. 23. Juni 2009, 2 AZR 103/08). Die Abmahnung ist zugleich Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete mildere Mittel gibt, um die Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen. Dieser Aspekt ist auch bei Störungen des Vertrauensbereichs zu beachten (BAG, Urteil v. 15. November 2007, 2 AZR 605/00; BAG, Urteil v. 23. Juni 2009, 2 AZR 103/08). Gemessen hieran ist vorliegend der Ausspruch einer Abmahnung nicht als ausreichend anzusehen, um eine Wiederholung des von der Beklagten behaupteten und beanstandeten Verhaltens des Klägers nachhaltig auszuschließen. Nach Ansicht des Gerichts sind die Verdachtsmomente gegen den Kläger erheblich. Allein durch die nicht gerechtfertigte Freigabe des Erfolgshonorars hat der Kläger schwerwiegend gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen und der Beklagen erheblichen Schaden zugefügt. Eine vorherige Abmahnung ist jedoch auch entbehrlich, wenn eine schwere Pflichtverletzung vorliegt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist, wenn etwa der Arbeitnehmer mit besonderer Leichtfertigkeit seinen Arbeitsplatz auf Spiel setzt und einen rücksichtslosen Vertrauensmissbrauch begeht (BAG, Urteil v. 21. April 2005, 2 AZR 255/04). 3. Der Kündigung stehen auch keine sonstigen Unwirksamkeitsgründe entgegen. a. Der Kläger kann sich zu seiner Rechtfertigung nicht darauf berufen, er habe den Vorstand am 16. Juni 2009 informiert, dieser hätte keine negativen Anmerkungen gehabt oder Vorwürfe erhoben. Daraus folgt nicht, dass die Kündigung gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb unwirksam ist. Hat der Arbeitgeber an der Entstehung des Kündigungsgrundes selbst mitgewirkt oder das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten selbst initiiert oder geduldet und stützt er im Anschluss eine Kündigung auf die Begründung, gerade dieses Verhalten habe sein Vertrauen in den Arbeitnehmer zerstört, verstößt er gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (ArbG München, Urteil v. 2. Oktober 2008, 13 Ca 17197/07). Wie der Kläger selbst vorträgt, ist der Vorstand nur über die Höhe des Erfolgshonorars und die Gesamtkosten, die an die Pr AG gezahlt wurden, informiert worden. Dass der Vorstand über weitere Einzelheiten, z.B. bzgl. der Auszahlung des Erfolgshonorars unterrichtet worden ist, hat selbst der Kläger nicht behauptet. Angesichts dessen konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass der Vorstand sein Handeln billigte. b. Unschädlich ist ferner, dass das Arbeitsverhältnis des Herrn Ku nicht gekündigt worden ist. Die Beklagte hat sich insoweit nicht treuwidrig verhalten, denn das Arbeitsverhältnis mit Herrn Ku wurde zum 1. Oktober 2010 einvernehmlich beendet. Einer Kündigung bedurfte es daher nicht mehr. c. Die Kündigung ist nicht aufgrund einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates unwirksam. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anhörung des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats zu der gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigung gemäß § 102 BetrVG überhaupt erforderlich war oder ob diese entbehrlich war, weil es sich bei dem Kläger um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG handelte. Denn die Beklagte hat den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört. Die Kündigung ist deshalb nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, das heißt der Arbeitgeber muss schriftlich oder mündlich dem Betriebsrat neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers die Art und den Zeitpunkt der Kündigung und die seiner Ansicht nach maßgeblichen Kündigungsgründe mitteilen (BAG, Urteil v. 23. Juni 2009, 2 AZR 474/07; BAG, Urteil v. 23. Oktober 2008, 2 AZR 163/07). Der für den Arbeitgeber maßgebende Sachverhalt ist unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, näher so zu beschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschung in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Kommt der Arbeitgeber diesen Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach und unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, ist die Kündigung unwirksam. Allerdings ist die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers subjektiv determiniert. An sie sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers im Kündigungsschutzprozess. Es müssen dem Betriebsrat also nicht alle objektiv kündigungsrechtlich erheblichen Tatsachen, sondern nur die vom Arbeitgeber für die Kündigung als ausschlaggebend angesehenen Umstände mitgeteilt werden. Dagegen führt eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats (BAG, Urteil v. 23. Juni 2009, 2 AZR 474/07). Diesen Anforderungen genügt die sehr detaillierte Anhörung des Betriebsrats, die dieser am 2. März 2011 erhalten hat. Die Beklagte hat dem Betriebsrat umfassend das Vorgefallene, das nach ihrer Sicht Erhebliche geschildert. Zu Unrecht meint der Kläger, die Anhörung des Betriebsrats sei deshalb fehlerhaft, weil dieser weder der Rahmenvertrag mit der Pr AG noch das von KP erstellte Gutachten beigefügt worden sind. Dies ist unzutreffend. Nach Ansicht der Beklagten kann der Rahmenvertrag mit der Pr AG den Kläger nicht entlasten. Auf Seite 5 des Anhörungsschreibens führt die Beklagte zudem aus, warum eine Verbindung zwischen dem Rahmenvertrag und den Rechnungen der Pr AG nicht feststellbar gewesen sei. Die Beklagte hat den Betriebsrat daher über die Existenz des Rahmenvertrages informiert. Der Rahmenvertrag musste der Anhörung nicht beigefügt werden. Alle für die Kündigung des Klägers maßgeblichen Umstände im Zusammenhang mit dem Rahmenvertrag hat die Beklagte in der Anhörung erwähnt. Dass sich aus dem Rahmenvertrag weitere, für den Kläger entlastende Umstände ergeben könnten, hat der Kläger selbst nicht behauptet. Aus diesem Grund führt auch die Tatsache, dass dem Anhörungsschreiben das KP-Gutachten nicht beigefügt worden ist, nicht zur fehlerhaften Anhörung des Betriebsrates. Die Beklagte hat ihren Verdacht nicht auf dieses Gutachten gestützt, dieser wird durch das Gutachten lediglich bestätigt. Des Weiteren ist es unschädlich, dass die Anhörung keinen Hinweis auf die von dem Kläger behaupteten, bei der Beklagten bestehenden Unterschriftsregelungen enthält. Wie bereits ausgeführt wurde, spielen diese für den Kündigungsvorwurf keine Rolle, so dass die Beklagte den Betriebsrat nicht davon unterrichten musste. Schließlich kann auch der Einwand des Klägers, die Anhörung sei fehlerhaft, weil die Tatsache, dass der Kläger den Vorstand am 16. Juni 2009 über das Projekt „Sh“ und die bis Juni 2009 gezahlten Honorare informiert hat, nicht als Behauptung darstellen dürfen, nicht überzeugen. Die Kammer kann nicht erkennen, dass der Betriebsrat hierdurch bewusst getäuscht werden sollte. Die Unterrichtung ist somit ordnungsgemäß. Da der Sprecherausschuss mit einem gleichlautenden Schreiben der Beklagten angehört worden ist, bestehen aufgrund der vorstehenden Ausführungen auch keine Bedenken an der ordnungsgemäßen Anhörung des Sprecherausschusses. 4. Der Kläger hat keinen Anspruch auf seine Weiterbeschäftigung als Leiter Recht. Der Anspruch ist aufgrund der Wirksamkeit der Kündigung unbegründet. Dem Kläger steht ein allgemeiner Anspruch auf Weiterbeschäftigung auf der Grundlage der §§ 611, 613, 242 BGB in Verbindung mit der in Art. 1 und 2 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung nur dann zu, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers einer solchen Beschäftigung nicht entgegenstehen (ständige Rechtsprechung seit dem Beschluss des Großen Senats beim BAG, Urteil vom 27. Februar 1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Wie vorstehend ausgeführt, ist das Arbeitsverhältnis des Klägers jedoch zum 30. September 2011 beendet worden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91a ZPO i.V.m. § 46 Abs.2 ArbGG. Der Kläger trägt als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits. Soweit die Parteien den auf Auskunft gerichteten Klagantrag übereinstimmend für erledigt erklärt haben, trifft den Kläger nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO die entsprechende Kostenlast, weil keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ein Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte ergeben könnte. Warum der Kläger diese Auskunft begehrt hat, ist von ihm ebenfalls nicht erläutert worden. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil in der Höhe festzusetzen, soweit über die verbliebenen Klaganträge zum Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung entschieden wurde. Ausgehend von einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt des Klägers in Höhe von 25.000,00 € (Jahresgehalt zzgl. variabler Vergütung/12) hat das Gericht den Klagantrag zu 1. mit drei Bruttomonatsgehältern und den Weiterbeschäftigungsantrag mit einem Bruttomonatsgehalt berücksichtigt. Den gegen die Freistellung gerichteten Klagantrag hat das Gericht nicht gesondert bewertet, da diesem gegenüber dem Weiterbeschäftigungsantrag kein eigenständiger Wert zukam. Den Klagantrag zu 5. hat das Gericht mangels weiterer Angaben der Parteien hierzu mit 10.000,00 € berücksichtigt. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung - soweit diese nicht bereits gesetzlich zulässig ist - bestanden nicht, da die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorlagen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung. Der Kläger begehrt neben seiner Weiterbeschäftigung als Leiter Recht außerdem die Feststellung, dass seine Freistellung am 20. August 2010 rechtswidrig war sowie die Feststellung, dass die Beklagte ihm sämtliche Kosten erstatten muss, welche entstanden sind, weil er gegen negative Presseberichterstattung vorgegangen ist bzw. vorgehen wird. Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1998 bei der Beklagten tätig, zuletzt als Leiter des Bereichs Recht und Group Compliance. Die Position des Klägers ist im innerbetrieblichen Hierarchiegefüge der Beklagten unmittelbar unterhalb der Vorstandsebene angesiedelt. Der Kläger ist verheiratet und Vater dreier Kinder. Sein durchschnittliches Bruttojahresgehalt betrug zuletzt 200.000,00 €. 2009 erhielt der Kläger außerdem eine variable Vergütung in Höhe von 100.000,00 € brutto. Ausweislich der bei der Beklagten bestehende DO.-Richtlinie „manuelle Zahlung von kaufmännischen Rechnungen der H“ muss im Falle einer Anweisung als Eilzahlung dokumentiert werden, dass es sich um einen besonderen Ausnahmefall handelt. Weitere bei der Beklagten existierende bankinterne Richtlinien (DO. RRW) sehen vor, dass die Bedarfsprüfung und -freigabe durch den zuständigen Fachbereich und den Kostenarten verantwortlichen Unternehmensbereich vorgenommen werden muss. Schließlich darf ausweislich der Richtlinie DO. RRW innerhalb eines Beschaffungsprozesses eine Person jeweils nur eine der in der Richtlinie genannten Funktionen Auftragsvergabe, Leistungserbringung und sachliche Rechnungsprüfung ausführen (Gebot der Funktionstrennung). Die Ka-Gruppe führt anlässlich von der Beklagten initiierten Arrestierungsmaßnahmen seit 2003 einen Rechtsstreit gegen die Beklagte in der Türkei und begehrt anlässlich dieser Verwertungsmaßnahmen Schadensersatz von der Beklagten. In einem Urteil vom 13. September 2004 unterlag die Beklagte zunächst und leistete zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eine Sicherheit in Form einer Bankgarantie in Höhe von 72 Millionen US$. Im Rahmen dieses Rechtsstreits unterbreitete die auf den Sicherheitsbereich spezialisierten Unternehmensberatung Pr AG der Beklagten ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages (Anlage B 1, Bl. 43 ff. d.A.) mit folgendem Inhalt: „§ 1 Vertragsgegenstand Vertragsgegenstand ist die Beauftragung von Pr zur Unterstützung in einem aktuellen Rechtsstreit. Die H sieht sich aktuell dem Risiko ausgesetzt, in der Türkei rechtskräftig zu Schadensersatzzahlungen in Höhe von 80 Millionen € verurteilt zu werden. Vor dem Hintergrund, dass möglicherweise illegale Einflussnahmen auf Gutachter und sonstige Verfahrensbeteiligte durch den Kläger erfolgten, strebt die H die Klärung durch Unterstützung der Pr AG eine Klärung der Verdachtssituation und in Abhängigkeit der Beweislage die Unterstützung bei der Entwicklung und Begleitung eines außergerichtlichen Vergleichs mit dem Kläger an. § 2 Beratungsleistungen Data Analysis Pr wird in einem ersten Schritt den gesamten Dokumentenbestand der H, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, bewerten, die Informationen nach der Strukturermittlungsmethode klassifizieren und final kriminalistisch analysiert in eine spezifische forensische Datenbank einstellen. Ziel der EDV-gestützten Datenanalyse ist dabei die Dokumentation einer belastbaren Sachverhaltsinformationshistorie in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht. Die Inhalte der forensischen Datenbank bilden die kriminalistische Informationsgrundlage für das nachfolgend angebotene Modul II. Targeted Investigations Pr wird darüber hinaus umfassende zielgerichtete Ermittlungen bezüglich einzelner verfahrensbeteiligter Personen durchführen. Ziel dieser Maßnahmen ist insbesondere festzustellen, ob ggf. begründete Zweifel an der Objektivität der im Verfahren benannten Rechtsgutachter bzw. sonst. Verfahrensbeteiligter identifiziert werden können. Die Ergebnisse des Moduls II bilden die zentrale Grundlage für das Vorgehen des nachfolgend angebotenen Moduls III. Partnering Begleitend zur Informationsbeschaffung wird Pr über bestehende Netzwerkkontakte zu Entscheidungsträgern in der türkischen Wirtschaft die Möglichkeiten einer außergerichtlichen Einigung mit dem Kläger ausloten. Pr wird hierbei die Verhandlungen zwischen dem Kläger und ausgewählten und gesellschaftlich anerkannten Persönlichkeiten der türkischen Gesellschaft initiieren und begleiten. Ziel ist, die bestehende Forderung von 80 Millionen € zu einer für die H vertretbaren Höhe zu reduzieren und das Berufungsverfahren mit eventuellen Reputationsverlusten zu vermeiden. Das Beratungsmandat erhält den Projektnamen" Sh". § 3 Vergütung Pr berechnet ihre Tätigkeit mit einem Festpreis und einem Erfolgshonorar. Der Festpreis beträgt für die Beratungsleistungen: Modul I (Data Analysis) 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro), Zeitansatz: ca. 3 Wochen Geschätzter Personalaufwand: ca. 12 Beratertage Modul II (Targeted Investigations) 145.000 € (in Worten: einhundertfünfundvierzigtausend Euro), Zeitansatz: ca. 12-16 Wochen, geschätzter Personalaufwand: ca. 72-75 Beratertage. Modul III (Partnering) 45.000 € (in Worten: fünfundvierzigtausend Euro), Zeitansatz: ca. 4 Wochen, geschätzter Personalaufwand: ca. 23-25 Beratertage. Sofern es Pr gelingt, die Zahlungsverpflichtung der H gegenüber dem Kläger zu senken, erhält Pr 7,5 % der eingesparten Nettosumme als Erfolgshonorar, (Streitwert 80.000.000,00 €). Die Nettoberechnungsgrundlage für das Erfolgshonorar ist derjenige Betrag, der sich nach dem Abzug derjenigen Summe ergibt, die die H dem Kläger zur Erledigung aller Rechtsstreitigkeiten zahlt. Erfolg im Sinne dieser Vereinbarung ist eingetreten, wenn alle Prozesse ohne gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung der H aus den Streitgegenständen und ohne gerichtliche Vergleiche endgültig beendet sind. Streitgegenstände sind: a) … … e) … … Die Erfolgsprämie wird in zwei Teilzahlungen wie folgt fällig: 1) 50 % bei Einigung mit dem Kläger über die Gesamterledigung 2) 50 % bei tatsächlicher juristischer Gesamterledigung“. Mit E-Mail vom 27. Mai 2008 (Anlage B 18, Bl. 384 d.A.) sendete der Kläger das Angebot an den damaligen Leiter des Unternehmensbereichs Shi Herrn Ku sowie dem Mitarbeiter der Rechtsabteilung Bu mit Anmerkungen dazu sowie der Bitte, dieses durchzulesen. Am gleichen Tag um 12:25 Uhr antwortete Herr Bu und gab auszugsweise folgende Stellungnahme ab: „1.) … 2.) die Zahlungsverpflichtung aus dem 1 Urteil war 80. Mio USD abzüglich ausstehender Kreditverbindlichkeiten, so dass eine Nettozahlungsverpflichtung von 65 Mio USD + Zinsen festgestellt wurde. Als Gegenstandswert lässt sich am besten die Höhe unserer Sicherheitsleistung in Höhe von 72 Mio USD heranziehen. In dem neuen Expertenreport wird eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 68.847.480.75 USD festgestellt. Die Höhe dieses Betrages ist in sich widersprüchlich, denn zugrunde gelegt wurden offensichtlich überhöhte Schiffspreise (das muss selbst einen türkischen Richter einleuchten). Wenn die damaligen Schiffspreise zugrunde gelegt landen wir bei einer Zahlungsverpflichtung von ca. 38 Mio USD. Zugrunde gelegt habe ich jetzt eine Schnellberechnung von H. Re s.u.. 3.) konkret heißt dies, dass § 3 nach dem Absatz mit Modul III wie folgt geändert wird: „Sofern es Pr gelingt, die Zahlungsverpflichtung der H gegenüber dem Kläger und den mit ihm verbundenen Gesellschaften aus den von der H versteigerten Schiffen: a)… e)… unter einem Betrag von 40 Mio USD zu senken, erhält Pr 8,5 % der Differenz zwischen 40 Mio USD und dem dann noch festgesetzten Betrag, der geringer ist als 40 Mio USD.“ …“ Ursprünglich hatte die Pr AG ein Erfolgshonorar von 8,5 % vorgeschlagen, welches von dem Kläger auf 7,5 % reduziert wurde. Die Annahmeerklärung zu diesem Vertrag (Anlage B 17, Bl. 383 d.A.) ist von dem Kläger links und von dem damaligen Leiter des Unternehmensbereichs Shi Herrn Ku rechts am 29. Mai 2008 unterschrieben worden, wobei der Name des Klägers maschinenschriftlich auf der Annahmeerklärung aufgeführt ist. Die Festvergütungen für die Module I bis III bezahlte die Beklagte am 4. Juni 2008, am 8. Juli 2008 und am 18. August 2008. In einer E-Mail von 25. November 2008 (Anlage B 2, Bl. 51 d.A.) antwortete der Kläger gegenüber dem Mitarbeiter Lu auf dessen Nachfrage folgendes: „„Pr ist ein Auftrag über Herrn Ri. Die sache ist streng geheim. Ich kümmere mich darum.“ Am 8. April 2009 entschied der Kassationsgerichtshof in Ankara zu Gunsten der Beklagten. Die Pr AG stellte der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 2009 (Anlage B 4, Bl. 53 d.A.) 50 % der Erfolgsprämie in Höhe von 3.570.000,00 € in Rechnung. Die Rechnung ist adressiert an den Kläger, der diese am 16. April 2009 mit dem Vermerk „sachlich + rechnerisch richtig“ abzeichnete. Die Zahlung wurde als Eilzahlung angewiesen. Nachdem auf Aufforderung der Mitarbeiterin Th von der E ein Rechnungskontierungsbeleg mit der Unterschrift des Klägers und des Mitarbeiters Lu erstellt worden ist, wurde die Rechnung am 23. April 2009 beglichen. Eine Begründung der Auszahlung des Erfolgshonorars als besonderen Ausnahmefall i.S.d. DO.-Richtlinie „manuelle Zahlung von kaufmännischen Rechnungen der H“ erfolgte nicht. Am 27. Mai 2009 beantragte die Ka-Gruppe eine Überprüfung der Entscheidung des Kassationsgerichtshofes. Daraufhin entschied dieser Anfang 2010 zu Lasten der Beklagten. Dem Kläger war diese im türkischen Recht vorgesehene prozessuale Möglichkeit nicht bekannt. Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 (Anlage B 15, Bl. 155 d.A.) an Herrn Bu teilte einer der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in diesem Verfahren dieser mit, dass der Kassationsgerichtshof die Unrechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen festgestellt und einen Schadensersatzanspruch der Ka-Gruppe bejaht habe. Die englische Übersetzung der Entscheidung lag dem Kläger Anfang März 2010 vor. Zwischen 2008 und 2010 zahlte die Beklagte weitere 488.000,00 € an die Pr AG. Die Zahlungen beruhten auf insgesamt 17 Rechnungen (Anlage B 5, Bl. 54 d.A), in denen die Pr AG stets mit einem einheitlichen Stundensatz von 2.000,00 € abrechnete. Unter der Bezeichnung „Sonderrecherchen/Integritätsanalysen Geschäftspartner-Dienstleister-Kunden in Finanzierungsgeschäften von Reedereien (Türkei)“ rechnete die Pr AG mit einer weiteren Rechnung vom 13. März 2009 rund 327.000,00 € ab. Unter Verweis auf eine Vereinbarung vom 5. September 2008 stellte die Pr AG mit Schreiben vom 31. August 2008 unter der Bezeichnung „Sonderrecherchen Quellennetzwerk“ 93.000,00 € in Rechnung. In einer Rechnung vom 23. Januar 2009 verlangte die Pr AG für „Sonderrecherchen Quellennetzwerk“ 24.000,00 €. Insgesamt stellte die Pr AG von 2008 bis 2010 26 Rechnungen und erhielt insgesamt 4.712.000,00 €. Die Kosten wurden dem Bereich Shi zugewiesen. Lediglich 3 Rechnungen in Höhe von insgesamt 57.000,00 € wurden nicht bezahlt. Mit Ausnahme dieser drei Rechnungen zeichnete der Kläger alle Rechnungen mit dem Vermerk „sachlich und rechnerisch richtig“ ab. Leistungsscheine oder sonstige Nachweise über Leistungen der Pr AG liegen der Beklagten nicht vor. Am 16. Juni 2009 informierte der Kläger den Vorstand über Zahlungen an die Pr AG in Höhe von 4,7 Millionen € und darüber, dass die Pr AG das Erfolgshonorar erhalten hat. Unter dem 19. August 2009 schloss die Beklagte mit der Pr AG einen Rahmenvertrag über durch Leistungsscheine zu konkretisierende Beratungsleistungen. Bestandteil dieses Rahmenvertrages ist eine Anlage 3 (Anlage B 16, Bl. 382 d.A.), in der Tagessätze für Dienstleistungen der Pr AG zwischen 1.000,00 € und 2.600,00 € aufgeführt sind, die jeweils von der Mitarbeiterqualifikation abhängen. Am 23. April 2010 untersagte das Vorstandsmitglied Ge dem Kläger jedweden Kontakt zur Pr AG. Am 29. Juli 2010 fand in den Kanzleiräumen einer Rechtsanwaltskanzlei ein Treffen statt, an dem u.a. auch der ehemalige Mitarbeiter der Pr AG Herr U teilgenommen hat. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Mitarbeiter schwere Vorwürfe gegen den Kläger im Zusammenhang mit der Entlassung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Ro erhoben hat. Ein Protokoll zu diesem Gespräch wurde nachträglich am 2. August 2010 angefertigt, jedoch weder von Herrn U noch von einem der anderen Anwesenden unterzeichnet. Der Kläger wurde zu den Vorwürfen nicht angehört. Herr Ge händigte das Protokoll am 9. August 2010 der Staatsanwaltschaft Hamburg aus. Herr U ließ am 22. August 2010 (Anlage K 9, Bl. 276 ff. d.A.) notariell beglaubigen, dass er die in dem Protokoll wiedergegebenen Vorwürfe gegen den Kläger nicht erhoben habe. Seit dem 20. August 2010 ist der Kläger freigestellt. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Beklagten, den Kläger freizustellen, waren Vorwürfe gegenüber dem Kläger im Zusammenhang mit den Kündigungen der Anstellungsverträge des ehemaligen Vorstandsmitglieds Herrn Ro sowie des damaligen Leiters der N Niederlassung Herrn Ki. Im Herbst 2010 beauftragte die Beklagte die KP AG, die Hintergründe und Details der Beauftragung der Pr AG zu untersuchen. Hinsichtlich der Auszahlung des Erfolgshonorars gab der Kläger gegenüber KP an, das damalige Vorstandsmitglied der Pr AG Herrn Me habe ihm telefonisch mitgeteilt, er halte die Situation nach dem für die Beklagte positiven Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 9. April 2009 für ein wirtschaftliches Äquivalent zu den vertraglich beschriebenen Fälligkeitsbedingungen der Erfolgsprämie. Die Ba führte eine Prüfung der Beklagten nach § 44 KWG durch. Hierzu wurde die Wirtschaftsprüfergesellschaft PS P, S GmbH (im Folgenden PS) mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. PS kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger die bankinternen Anweisungen zur Auftragsvergabe und Zahlungsfreigabe nicht eingehalten habe. Die Vergabe des Projektes Sh hätte ausgeschrieben werden müssen, ein Verzicht auf die Ausschreibung hätte schriftlich begründet werden müssen. Die Bestätigung der Leistungserbringung sei nicht richtlinienkonform gewesen, da diese nur von dem Kostenstellenverantwortlichen hätte vorgenommen werden dürfen. In 7 Fällen habe der Kläger im Rahmen des Projektes Sh gegen das Gebot der Funktionstrennung verstoßen. Hinsichtlich der Zahlung des Erfolgshonorars führt das Gutachten u.a. folgendes aus: „Anders als bei einer außergerichtlichen Einigung, die sich dadurch auszeichnet, dass die Prozessgegner auf ein weiteres Vorgehen verzichten, ist bei einem reversiblen Urteilsspruch immer damit zu rechnen, dass der Gegner Rechtsmittel einlegt. Aus unserer Sicht hätte daher beim Gegner zumindest abgefragt werden müssen, ob sich dieser gegen das Urteil wehren würde oder nicht. Außerdem handelte es sich bei dem von der Ka-Gruppe am 27. Mai 2009 gestellten Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Urteils um einen nach türkischem Recht üblichen, keinesfalls überraschenden Vorfall. Eine angemessene Belehrung durch türkische Anwälte einmal vorausgesetzt, musste es daher allen Beteiligten, insbesondere jedoch Herrn Gö klar gewesen sein, dass vor Ablauf der Frist zur Einlegung dieses Antrages keine Irreversibilität und damit auch kein wirtschaftliches Äquivalent zu einer außergerichtlichen Einigung vorgelegen hat.“ Mit Schreiben vom 8. Dezember 2010 (Anlage B 10, Bl. 64 ff. d.A.) hörte die Beklagte den Kläger zu dem vorstehenden Sachverhalt an. Der Kläger nahm Stellung mit Schreiben vom 10. Januar 2011 (Anlage B 11, Bl. 74 ff. d.A.). Darin führt der Kläger u.a. folgendes aus: „Noch vor Unterzeichnung des Vertrages fand Pr heraus, dass die türkische Bankenkommission die angebliche Forderung des Ka gegen die Bank gepfändet hatte und damit als (vermeintlicher) Inhaber des Rechts den Prozess steuerte. Die Bank erlangte auch erst durch die Pr Kenntnis, dass bei Ka Insolvenzreife vorlag und nur durch Überbrückungskredite der Em-Bank, die unter Aufsicht der türkischen Bankenkommission stand, wirtschaftlich am Leben gehalten wurde. Damit war klar, dass das ursprüngliche Ziel des Vertrages mit Pr, nämlich ein wirtschaftlich vertretbarer außergerichtlicher Vergleich, nicht mehr erreicht werden konnte. Daher entschied Herr Ri, die bisherigen Aktivitäten, nämlich politische Beratung, Lobbyarbeit und die Beschaffung von belastbaren Informationen - so wie in § 2 des Vertrages beschrieben -, und eines der beiden ursprünglichen Ziele - die Aufklärung mutmaßlicher Unregelmäßigkeiten bei der Erstellung von Gutachten - zu intensivieren. Aus diesen Gründen wurde der Inhalt des Vertrages angepasst und das Ziel „Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs“ im Zeitpunkt des Vertragsabschluss gestrichen.“ Die Beklagte hörte außerdem die Herren Ku und Ri an. Herr Ku antwortete mit Schreiben vom 11. Januar 2011, Herr Ri mit Schreiben vom 15. Februar 2011 (Anlagenkonvolut B 12, Bl. 88 ff. d.A.). Die Pr AG meldete am 17. Februar 2011 Insolvenz an. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 (Anlage B 21, Bl. 391 d.A.) meldete die Beklagte eine Forderung in Höhe von 3.570.000,00 € im Insolvenzverfahren der Pr AG an. Am 2. März 2011 hörte die Beklagte den Sprecherausschuss (Anlage 13, Bl. 127 ff. d.A.) sowie vorsorglich den Betriebsrat (Anlage B 14, Bl. 141 ff. d.A.) zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Beide gaben keine Stellungnahme ab. Mit Schreiben vom 10. März 2011 (Anlage K 4, Bl. 12 d.A.) kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2011. Die Staatsanwaltschaft Hamburg eröffnete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen der Auszahlung des Erfolgshonorars. Die Staatsanwaltschaft Kiel ermittelt gegen den Kläger wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung im Zusammenhang mit der Entlassung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Ro. Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete gegen den Kläger wegen der streitigen Aussage des Herrn U in dem Gespräch vom 29. Juli 2010 ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes von Sende-/Abhöranlagen, Hausfriedensbruch, der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sowie der Fälschung beweiserheblicher Daten ein. Mit Urteil vom 8. April 2011 gab das Landgericht Hamburg, Az. 324 O 33/11, einer Unterlassungsklage des Klägers gegen den S Verlag und drei Autoren des S statt. Der Kläger behauptet, er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten nicht verletzt. Die Hauptverantwortung für den Beratungsvertrag mit der Pr AG habe im Bereich Shi gelegen. Dies sei bereits daran erkennbar, dass Herr Ku den Vertrag rechts unterzeichnet habe, denn bei der Beklagten sei der Rechtsunterzeichner für den Abschluss und Inhalt des Vertrages primär verantwortlich. Er selbst sei in das Gerichtsverfahren der Ka-Gruppe nicht involviert gewesen. Ihm habe deshalb auch nicht die Prüfung des Vertrages oblägen, nachdem dieser von Herrn Ku und Herrn Bu geprüft worden sei. Diese hätten tagelang Zeit dazu gehabt. Warum diese die fehlerhafte Währung nicht bemerkt hätten, entziehe sich seiner Kenntnis. Er erinnere sich nicht, die Mail von Herrn Bu vom 27. Mai 2008 gelesen zu haben. Durch die Angabe der fehlerhaften Währung sei der Beklagten auch kein Schaden entstanden, denn die Pr AG habe weniger abgerechnet als sie bei richtiger Währung hätte in Rechnung stellen können. Die Pr AG sei erfolgskausal tätig geworden, denn erst durch deren Tätigkeit habe die Beklagte erfahren, dass die Forderungen der Ka-Gruppe verpfändet gewesen ist. Ohne diese Information hätte die Beklagte möglicherweise einen unwirksamen Vergleich geschlossen, der den Rechtsstreit nicht beendet hätte. Die Beklagte hätte dann möglicherweise doppelt gezahlt. Zum Zeitpunkt der Auszahlung des Erfolgshonorars habe man davon ausgehen können, dass das Verfahren rechtskräftig erledigt sei. Allen Rechnungen der Pr AG läge eine Gegenleistung zugrunde. Soweit diese nicht auf der Grundlage des Vertrages vom 28. Mai 2008 erbracht worden seien, seien sie über den mit der Pr AG abgeschlossenen Rahmenvertrag abgerechnet worden. Die zusätzlichen Beauftragungen seien mündlich durch ihn und Herrn Ku erfolgt. Aufgrund der verhängten Kontaktsperre sei dem Kläger eine Rückforderung des Erfolgshonorars nicht möglich gewesen. Herr Ku, dessen Arbeitsverhältnis unstreitig einvernehmlich am 1. Oktober 2010 endete, habe keine Kündigung erhalten. Auch deswegen sei die Kündigung unwirksam. Auch in dem Fall „Ro“ habe sich der Kläger nichts vorzuwerfen. Der Kläger meint, die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft. Der Betriebsrat hätte informiert werden müssen, dass Herr Ku als Rechtsunterzeichner primär verantwortlich gewesen sei. Ferner hätte das KP-Gutachten sowie der Rahmenvertrag mit der Pr AG vorgelegt werden müssen. Fehlerhaft sei schließlich auch, dass die Tatsache, dass der Kläger den Vorstand am 16. Juni 2009 über das Projekt Sh und die Höhe der Zahlungen unterrichtet hat, lediglich als Behauptungen des Klägers dargestellt worden sei. Aufgrund der Freistellung sei der Kläger in der Öffentlichkeit als Täter dargestellt worden. Die Beklagte hätte zudem die Freistellung des Klägers aufheben müssen, nachdem sie von der Unrichtigkeit des „Protokolls“ erfahren hatte. Die Beklagte habe ihn in der Angelegenheit Ki gegenüber der Ba und der Staatsanwaltschaft als Täter hingestellt, ohne hierfür Beweise zu haben. Deshalb habe er sich gegen die ihn gerichtete Presse allein zur Wehr setzen müssen, was sehr kostspielig gewesen sei. Der Kläger hat zunächst auch die Auskunft verlangt, warum und mit welchen Erwägungen die Beklagte eine E-Mail zur Information über die Freistellung des Klägers an einen Mitarbeiter der H M AG verschickt hat. Nachdem die Beklagte die Auskunft erteilt hat, haben die Parteien den Rechtstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit seiner am 10. März 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger zuletzt, 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 10. März 2011 nicht aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Änderungsvereinbarung / des Arbeitsvertrages vom 2. Oktober / 10. Oktober 2003 als Leiter Recht (Recht und Group Compliance) zu beschäftigen. 3. Es wird festgestellt, dass die Freistellung des Klägers am 20. August 2010 vertragswidrig war. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten und Aufwendungen zu erstatten, die erforderlich und geeignet sind, sich mit anwaltlicher Hilfe gegen die negative Presseberichterstattung zur Wehr zu setzen, soweit diese mit seinen Tätigkeiten für die Beklagte verbunden war und ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. hilfsweise, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber € 100.000,00 brutto nicht überschreiten sollte, zum 30. September 2011 aufzulösen. Die Beklagte meint, die Kündigung sei als Verdachtskündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt. Es bestünde u.a. der dringende Verdacht, dass der Kläger im Rahmen des Rechtsstreits mit der Ka-Gruppe in mehreren Fällen eine Untreue zu Lasten der Beklagten begangen habe. Es bestünde außerdem der Verdacht, dass der Kläger an der Bildung schwarzer Kassen mitgewirkt habe. Federführend für den Rechtsstreit Ka sei der Rechtsbereich, namentlich der Kläger gewesen. Der Kläger habe Zahlungen in erheblicher Höhe an die Pr AG freigegeben, ohne dass diesen eine werthaltige Gegenleistung gegenüberstünde, die darüber hinaus in dem Beratungsvertrag auch nicht vereinbart worden seien. Außerdem sei die Berechnung des Erfolgshonorars auf Grundlage eines Streitwertes von 80 Millionen € nicht nachvollziehbar, zumal dem Kläger 2 Tage vor Unterzeichnung des Vertrages mitgeteilt worden ist, dass die Zahlungsverpflichtung geringer sei, nämlich lediglich 44 Millionen €. Die Voraussetzungen für die Zahlung des Erfolgshonorars hätten offenkundig nicht vorgelegen, weil zum einen keine endgültige Erledigung des Rechtsstreits vorlag und zum anderen auch keine erfolgskausale Tätigkeit der Pr AG erkennbar sei. Der Beklagten sei bereits seit 2006 bekannt gewesen, dass die Ansprüche der Ka-Gruppe gepfändet waren. Herr Bu habe die Pr AG selbst darauf hingewiesen. Dem Kläger sei die Reconsideration-Möglichkeit aufgrund früherer solcher Entscheidungen in dem Verfahren auch bekannt gewesen. Selbst bei Unkenntnis hätte sich der Kläger erkundigen müssen, ob der Rechtsstreit tatsächlich abgeschlossen war. Der Verdacht sei auch deswegen berechtigt, weil der Beklagten keine schriftlichen Nachweise für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch die Pr AG vorliegen. Auf den mit der Pr AG abgeschlossenen Rahmenvertrag könne sich der Kläger nicht berufen, da die Rechnungen keine Verweise auf diesen enthalten und auch entsprechende Leistungsscheine fehlen. Der Kläger habe es zudem unterlassen, das Erfolgshonorar nach Bekanntgabe der Reconsideration-Entscheidung zurückzufordern. Selbst wenn der Verdacht der Untreue nicht für eine Kündigung ausreichen sollte, wäre diese aufgrund grob fahrlässigen Handelns des Klägers gerechtfertigt. Angesichts der herausgehobenen Position des Klägers bei der Beklagten sei eine Weiterbeschäftigung angesichts dieser Umstände nicht möglich.