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Urteil

12 Sa 525/18 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 12. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2019:0305.12SA525.18SK.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2018 – 8 Ca 72/17 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2018 – 8 Ca 72/17 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2018 – 8 Ca 72/17 – eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,- EUR übersteigt, es ist auch fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 4 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1, 3 und 5 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zurecht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und macht sich diese zu eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Auch das Vorbringen im Berufungsrechtszug vermag eine Abänderung nicht zu rechtfertigen. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist nicht eröffnet, insbesondere unterfällt der Betrieb der Beklagten nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch auf handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt der klagenden Sozialkasse. Ihr Sachvortrag ist schlüssig, wenn sie Tatsachen vorträgt, die den Schluss rechtfertigen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Nicht erforderlich ist, dass sie jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 415/13 - Rn. 20, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 145). Liegt ein entsprechender Tatsachenvortrag vor, hat sich der Arbeitgeber hierzu nach § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vollständig und wahrheitsgemäß und unter Angabe der maßgeblichen Tatsachen zu erklären. 2. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden sind und der betriebliche Geltungsbereich des VTV deshalb nicht eröffnet ist. Hinsichtlich des Umstands, dass der betriebliche Geltungsbereich nicht nach § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III oder V VTV eröffnet ist, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Diesen ist der Kläger auch nicht entgegengetreten. Offenkundig ist auch, dass der betriebliche Geltungsbereich nicht über die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV eröffnet ist, da diese zwar für Arbeiten an Wasserfahrzeugen einschlägig ist, dies aber nur hinsichtlich technischer Dämm- und Isolierarbeiten, die von der Beklagten unstreitig nicht ausgeführt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers unterfällt der Betrieb der Beklagten auch nicht der Bestimmung von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 04. Mai 2018 (10 Sa 1659/17, nicht veröffentlicht) verwiesen, die sich die erkennende Kammer vollumfänglich zu eigen macht und wie folgt wiedergibt: "Entgegen der Ansicht des Klägers ist aber auch die Regelung des § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht einschlägig. Dies ergibt eine Auslegung der Tarifnorm. a) Der Wortlaut ist nicht eindeutig. In der tariflichen Regelung heißt es lediglich, dass „Bauten- und Eisenschutzarbeiten“ erbracht werden müssen. Der Wortlaut enthält keine Einschränkung dahingehend, dass sich die Arbeiten ausschließlich nur auf Bauwerke beziehen müssen. Allein vom Wortlaut aus betrachtet wären demnach auch Beschichtungs- oder Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen (vgl. hierzu auch BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) oder sogar an sonstigen Fahrzeugen denkbar. b) Eine systematische Auslegung ergibt, dass Arbeiten an Schiffen in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV nicht erfasst werden. aa) In systematischer Hinsicht ist zunächst indes zu beachten, dass der VTV nicht ausnahmslos Arbeiten erfassen will, die nur an einem Bauwerk im engeren Sinne vorgenommen werden. In § 1 Abs. 2 Satz 1 VTV heißt es, dass „Betriebe des Baugewerbes“ erfasst werden. Welche das sind, wird in § 1 Abs. 2 Satz 2 VTV näher definiert; es handelt sich um solche Betriebe, die unter die nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen. In § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV haben die Tarifpartner Sondertatbestände vorgesehen, die im Gegensatz zu dem Katalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV auch solche Tätigkeiten umfassen, bei denen nicht unmittelbar an einem Bauwerk gearbeitet wird. Dies kommt z.B. in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV zum Ausdruck; danach reicht es aus, dass sich die technischen Dämm- und Isolierarbeiten auf Land-, Luft- oder Wasserfahrzeuge beziehen. In § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 4 VTV werden auch solche Betriebe erfasst, die für einen angeschlossenen Baubetrieb die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungs-, Labor- oder Prüfarbeiten verrichten oder nur den Bauhof führen. § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 1 VTV stellt klar, dass grundsätzlich auch das (bloße) Aufstellen von Gerüsten dem Bautarifvertrag unterfallen soll. Denkt man dies weiter, könnte man auch argumentieren, dass die Tarifvertragsparteien auch in der Nr. 2 des § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV einen Sondertatbestand geschaffen haben, der sich nicht auf Arbeiten unmittelbar bezogen auf ein Bauwerk beschränkt. bb) Dagegen spricht aber, dass die Tarifvertragsparteien in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV ausdrücklich Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge aufgeführt haben. Diese Regelung war offenbar eine Reaktion der Tarifvertragsparteien auf die Entscheidung des BAG aus dem Jahr 1963 (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Danach wurden zunächst technische Isolierarbeiten an Schiffen nicht von dem VTV erfasst. Dies wollten die Tarifvertragsparteien ändern und haben im neuen Wortlaut klargestellt, dass auch Isolierarbeiten an Schiffen etc. erfasst sein sollten (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2014 - 18 Sa 825/13 - Rn. 42, Juris). Diese Unterscheidung wäre überflüssig, wenn der VTV bereits generell - oder auch nur in § 1 Abs. 2 Abschn. IV VTV - Arbeiten an Schiffen erfassen würde. Die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV spricht aus diesen Gründen stark dafür, dass an anderen Stellen im Tarifvertrag - und dies gilt dann auch bei § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV - gerade nicht automatisch Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge erfasst werden. cc) An diesem Ergebnis ändert sich nichts dadurch, dass die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes in einem anderen Tarifvertrag, nämlich dem Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 28. April 2011 (kurz: TV Löhne Eisenschutz), vorgesehen haben, dass auch Oberflächenschutzarbeiten an Stahlbauwerken aller Art, wie z.B. Brücken, Hallen, Fördertürme, Industrierohrleitungen, Umspannanlagen, aber auch Stahlwasserbauten und Schiffsrümpfen erfasst werden (vgl. § 1 TV Löhne Eisenschutz). Denn es ist keineswegs zwingend, bei der Auslegung des VTV auf eine Definition aus einem anderen Tarifvertrag zurückzugreifen. Der VTV ist vielmehr für sich allein auszulegen. In der bereits erwähnten Entscheidung aus dem Jahr 1963 (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) hat es das BAG ebenfalls abgelehnt, den VTV erweiternd mit Blick auf einen anderen Tarifvertrag auszulegen. Damals gab es einen Sondertarif für das wärme,- kälte- und schallschutztechnische Gewerbe vom 26. Juli 1956, in dem Erschwerniszuschläge für Isolierarbeiten auf Wasserfahrzeugen vorgesehen waren. Das BAG hat klargestellt, dass diese Tarifbestimmung den Geltungsbereich der Sozialtarife nicht berühren könne. Hätten die Tarifpartner den VTV in dem vom Kläger gewünschten Sinne verstanden wissen wollen, so hätten sie - wie in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV - die tarifliche Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auf Wasserfahrzeuge (ausdrücklich) erweitern müssen (a.A. offenbar Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Stichwort: Oberflächenschutz S. 112). c) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Regelung dagegen, die Norm auf Eisenschutzarbeiten bei Schiffen auszuweiten. Der VTV will in allererster Linie nur Arbeiten erfassen, die mit Bauwerken zu tun haben. aa) Der VTV will sämtliche Tätigkeiten in der Baubranche erfassen. Dies ist neben dem Bauhauptgewerbe auch das gesamte Baunebengewerbe, z.B. Schreiner-, Malerhandwerk etc. (vgl. § 1 Abs. 2 Abschn. VII VTV). Abschlusspartner sind auf Seiten der Arbeitgeber der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) und der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB), was verdeutlicht, dass neben den handwerklichen Tätigkeiten auch der gesamte Bereich der Bauindustrie erfasst werden soll. Arbeiten an Schiffen unterfallen aber nach Gepflogenheiten und Verkehrssitte seit jeher nicht der Baubranche. Diese Grundannahme lag auch der Entscheidung des BAG zu Isolierarbeiten an Schiffen zugrunde. Das Gericht hat wie folgt ausgeführt (vgl. BAG 27. November 1963 - 4 AZR 286/62 - AP Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau): „…Das hat das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsirrtum verneint, soweit die Beklagte Isolierarbeiten im Schiff- und im Waggonbau vornimmt. Es führt dazu aus, die Begriffe "Bauten" und "bauliche Leistungen" in § 1 II Abs. 2 a.a.O. seien nicht im weitesten Sinne auszulegen, sondern erstreckten sich nur auf den unbeweglichen, mit der Erde (Grund und Boden) verbundenen Bau; der Großgewerbezweig "Baugewerbe" sei ein in seinen äußeren Grenzen nach Sprachgebrauch und herkömmlicher Bedeutung bei jedermann so festgefügter Begriff, dass man ihn nicht auf Leistungen im Schiff- und Waggonbau ausdehnen dürfe. Dem ist zuzustimmen. Wie der Schiffbau und der Waggonbau oder auch der Bau von Kraftfahrzeugen und Maschinen insgesamt nicht zum Baugewerbe gehören, so können auch Isolierarbeiten als Teilleistungen des Schiff- oder Waggonbaus nicht als "bauliche Leistungen" im Sinne der Bautarife angesehen werden…“. Dem ist - auch weiterhin - zuzustimmen. Weder Reparaturarbeiten an Schiffen noch die hier im Raum stehenden Eisenschutzarbeiten an Schiffen sind dem Gewerbezweig der Baubranche zuzuordnen. Es würden sich auch Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf weitere mobile Fahrzeuge wie Land- und Luftfahrzeuge ergeben. Entrostungs- oder sonstige Erhaltungsmaßnahmen an Autos und Flugzeugen gehören nach gewachsenem Verständnis der beteiligten Verbände und Personen nicht mehr zu der Baubranche. bb) Es besteht auch keine Veranlassung, den Geltungsbereich des VTV insoweit weit auszulegen. Denn dies würde Probleme der Zuständigkeitsabgrenzung zu anderen Branchen, insbesondere zu dem Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks, nach sich ziehen. Aus dem Zusammenspiel der Abgrenzungskriterien infolge der AVE-Einschränkung des VTV auf der einen und der Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 5 des Rahmentarifvertrags für das Maler- und Lackierer vom 30. März 1992 in der Fassung vom 21. Oktober 2011 (im Folgenden auch kurz RTV-Maler) auf der anderen Seite ergibt sich vielmehr, dass im Falle von Entrostungsarbeiten an Schiffen den Tarifverträgen im Maler- und Lackiererhandwerk grundsätzlich der Vorrang zukommen soll. Dies macht auch deshalb Sinn, weil der Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks nicht auf Bauwerke beschränkt ist, sondern, wie § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler zeigt, Maler- und Lackiererarbeiten an Fahrzeugen mit einschließt. (1) Bauten- und Eisenschutzarbeiten gehören auch zu dem Maler- und Lackiererhandwerk (vgl. bzgl. Korrosionsarbeiten an Schiffen BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler; bzgl. Beschichtung von Böden BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Nach den Gepflogenheiten dieses Gewerbezweigs gehören die Bauten- und Eisenschutzarbeiten seit jeher als wesentliche Teiltätigkeiten dazu. Dies kommt auch in dem betrieblichen Geltungsbereich des maßgeblichen Rahmentarifvertrags zum Ausdruck. Dieser ist auch als Anh. 3 zu Abs. 4 der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG mit in das SokaSiG aufgenommen worden. § 1 Nr. 2 RTV Maler- und Lackierer lautet auszugsweise: § 1 1. Räumlicher Geltungsbereich … 2. Betrieblicher Geltungsbereich (1) Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metalllackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Wärmedämmverbundsystem-, Betonschutz-, Oberflächensanierungs-, Asbestbeschichtungs-, Fahrbahnmarkierungs- sowie Bodenbeschichtungs- und -belagsarbeiten ausführen. … (4) Nicht erfasst werden Betriebe des Baugewerbes. Dies gilt nicht für Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die Arbeiten im Sinne der Absätze 5 bis 7 ausführen und unter den dort genannten Voraussetzungen von diesem Tarifvertrag erfasst werden. (5) Nicht erfasst werden a) Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten b) Asbestbeschichtungsarbeiten ausführende Betriebe bzw. selbständige Betriebsabteilungen, die mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. …“ Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten werden in § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler ausdrücklich erwähnt. Die genannten Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten meinen das gleiche wie die in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV genannten „Bauten- und Eisenschutzarbeiten“, wenn man beides (nur) auf die Bearbeitung von Metallkörper (Brücken, Geländer, aber auch Schiffe etc.) und nicht von Holz („Holz- und Bautenschutz“) bezieht. Eine extensive Auslegung des VTV ginge somit zulasten des Geltungsbereichs des Maler- und Lackiererhandwerks. Letzteres ist gerade nicht auf Bauwerke beschränkt, sondern umfasst auch traditionell Arbeiten an Fahrzeugen und an Schiffen. (2) Weitergehend muss man einerseits aufgrund der AVE-Einschränkung bei dem VTV zugunsten von Betrieben des Maler- und Lackiererhandwerks und der Regelung in § 1 Nr. 2 Abs. 5 RTV-Maler andererseits davon ausgehen, dass für solche Betriebe, die - wie hier - Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten ausführen, nach den Willen der beteiligten Verbände die Tarifverträge im Maler- und Lackiererhandwerk vorrangig gelten sollen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber Mitglied im HDB oder ZDB ist. Diesen, von den Tarifvertragsparteien untereinander abgestimmten Regelungsmechanismus würde man konterkarieren, wenn man zugunsten der Bautarifverträge den Anwendungsbereich bei Korrosionsschutzarbeiten erweiternd auslegen wollte, obwohl nach den tariflichen Wertungen diese Arbeiten grundsätzlich - Ausnahme nur bei Verbandsmitgliedschaft - dem Malerbereich zuzuordnen sind. (a) Die Tarifpartner im Baugewerbe einerseits und im Maler- und Lackiererhandwerk andererseits haben sich bemüht, in ihrem jeweiligen Regelungswerk für sich überschneidende Bereiche („Sowohl-als-auch-Tätigkeiten“) Abgrenzungskriterien einzuführen (vgl. zu Bodenbelagsarbeiten auch Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 10 Sa 572/15 - Juris). Nach § 1 Nr. 2 Abs. 4 RTV-Maler werden „Betriebe des Baugewerbes“ von dem RTV-Maler grundsätzlich herausgenommen. Soweit also ein Betrieb nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 VTV erfasst wird, soll der Geltungsbereich der Malertarifverträge zurückstehen (vgl. BAG 22. Januar 1997 - 10 AZR 223/96 - AP Nr. 9 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Dies wird allerdings durch § 1 Nr. 2 Abs. 5 bis 7 RTV-Maler modifiziert. Nach § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler sollen Betriebe, die Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten erbringen, nicht erfasst werden, wenn sie mittelbar oder unmittelbar Mitglied des Hauptverbandes der deutschen Bauindustrie e.V. oder des Zentralverbandes des deutschen Baugewerbes e.V. sind. Ein Betrieb, der eine entsprechende Mitgliedschaft in einem der Bautarifpartner aufweist und Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten erbringt, würde demnach von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV - siehe § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV - erfasst und gerade nicht von dem RTV-Maler (siehe § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass Betriebe, die Eisenschutzarbeiten erbringen und nicht Mitglied bei dem ZDB oder HDB sind, nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler erfasst werden und damit dem Malertarifbereich zuzuordnen sind. Aus Sicht der Bautarifverträge wird dieses Ergebnis durch die AVE-Einschränkung gewährleistet. Die Einschränkung zur AVE im Ersten Teil Abs. III Nr. 1 zum VTV stellt klar, dass die Bautarife keine Anwendung finden, soweit der fachliche Geltungsbereich des RTV-Maler eröffnet ist. Dies gilt nach der Regelung in Abs. 4 Nr. 1 der Anl. 37 zu § 10 Abs. 1 SokaSiG auch unter Geltung des SokaSiG. Das bedeutet i.E., dass Betriebe, die Eisenschutzarbeiten erbringen und nicht Mitglied bei dem ZDB oder HDB sind, dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind. (b) Dem kann man nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es auch Fälle von Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen geben kann, die nicht unter den RTV-Maler fallen, weil diese nicht handwerklich, sondern industriell ausgeführt werden. Dies hat das BAG in einer Entscheidung aus dem Jahre 2014 angenommen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 18 f., AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Bis zu diesem Urteil ist - soweit ersichtlich - die Rspr. stets davon ausgegangen, dass Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen dem Maler- und Lackiererhandwerk zuzuordnen sind (vgl. Hess. LAG 27. August 2013 - 10 Sa 89/13 - Juris). Aus Sicht der Kammer besteht kein Grund dafür, die Rspr. des BAG weit zu verstehen. Wenn mittels Sandstrahlgeräten an Schiffen gearbeitet wird, lässt sich schwerlich sagen, dass eine Prägung des Betriebs durch Anlagen und Maschinen gegeben ist, wie dies für einen Industriebetrieb grds. erforderlich ist. Wesentlich erscheint vielmehr, dass in einem solchen Fall nach wie vor „überwiegend mit der Hand“ gearbeitet wird. Auch die Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer vermag nur ein untergeordnetes Abgrenzungskriterium sein, weil es neben mittelständischen auch große Handwerksbetriebe gibt. Auch dürfte es so sein, dass in jedem Handwerksbetrieb auch ungelernte Kräfte („Helfer“) beschäftigt werden. Jedenfalls hängt die Zuordnung zu einem Handwerks- oder Industriebetrieb von einer umfassenden Abwägung aller Umstände im Einzelfall ab. Das bedeutet, dass der oben dargelegte Abgrenzungsmechanismus zwischen dem VTV und dem RTV-Maler jedenfalls dann eingreift, wenn es sich um solche Korrosionsschutzarbeiten handelt, die handwerksmäßig betrieben werden und deshalb noch unter den RTV-Maler fallen. Vor diesem Hintergrund könnte der Kläger eventuell argumentieren, dass die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV solche Korrosionsschutzbetriebe erfassen wollten, die industriell Arbeiten an Schiffen ausführen und die deshalb von vornherein nicht unter den RTV-Maler fallen. Dies würde aber nicht überzeugen, denn es spricht aus Sicht der Kammer alles dafür, dass sowohl die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe als auch im Maler- und Lackiererhandwerk bei der Niederlegung der Abgrenzungskriterien davon ausgegangen sind, dass Korrosionsarbeiten an Schiffen grundsätzlich dem Malerbereich und nicht der Baubranche zuzuordnen sind. Dementsprechend war es in der Vergangenheit auch üblich, dass die Malerkasse Betriebe, die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erbrachten, auf Beitragszahlung in Anspruch genommen hat. Es ändert sich nach alldem nichts an der grundsätzlichen Wertung der Tarifvertragsparteien, Betriebe, die Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen erbringen, dem Gewerbezweig des Maler- und Lackiererhandwerks zuzuordnen, wenn es hierfür auch Ausnahmen - ausnahmsweise kein Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks, weil industrielle Prägung im Vordergrund steht - gibt. cc) Mit der hier vorgenommenen Auslegung gelangt man auch zu praktisch brauchbaren und vernünftigen Ergebnissen. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV ist einschlägig, soweit es um Bauten- und Eisenschutzarbeiten an Brücken, Hallen, Industrierohranlagen etc., also einem Bauwerk im weiteren Sinne, geht. Da in einem solchen Fall prinzipiell auch der RTV-Maler einschlägig sein wird, kommt es nach § 1 Nr. 2 Abs. 5 lit. a RTV-Maler darauf an, ob der Betrieb Mitglied im ZDB oder HDB ist. Die tarifliche Regelung macht m.a.W. auch nach wie vor Sinn, wenn man sie nicht auf Eisenschutzarbeiten an Schiffen ausdehnt. Wenn die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe in § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 2 VTV auch Eisenschutzarbeiten an Wasserfahrzeuge erfasst wissen wollen, müssen sie nach Ansicht der Kammer die tarifliche Norm ändern. Bei der gegebenen Ausgangslage kann eine solche nicht unerhebliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Bautarifverträge nicht durch bloße Interpretation und Auslegung gewonnen werden. dd) An diesem Ergebnis ändert auch die Entscheidung des BAG vom 9. April 2014 nichts (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Allerdings könnte man die Ausführungen unter Rn. 12 eventuell so verstehen, dass der Senat annimmt, dass Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten unter den VTV unabhängig von der Frage fallen, auf welches Objekt (Brücken, Hallen etc., aber ggf. auch Schiffe) sich diese beziehen (vgl. BAG 9. April 2014 - 10 AZR 1085/12 - Rn. 12, AP Nr. 15 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Sollte die Passage so zu verstehen sein, wird ihr nicht beigetreten. Der Senat hat sich nicht inhaltlich mit den hier vorgebrachten systematischen und teleologischen Argumenten auseinandergesetzt. Hierzu bestand auch gar kein Anlass, da es in der Entscheidung gar nicht maßgeblich darauf ankam, ob (auch) der VTV im Baugewerbe eröffnet ist; geklagt hatte die Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk. Nicht zutreffend erscheint der Kammer auch der Satz in Rn. 12, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV für alle Tätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks eröffnet ist. Schildermalerarbeiten und reine Bodenbelagsarbeiten wie das Verlegen von Teppich und PVC ohne zusätzlichen baulichen Zusammenhang fallen unter den RTV-Maler, nicht aber unter den VTV. Das Gleiche gilt für Lackierarbeiten an Kraftfahrzeugen und nach hiesigem Verständnis eben auch für Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen." 2. Da mithin der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet ist, kommt es auf die Frage einer etwaigen Verjährung der Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2012 ebenso wenig an, wie auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG (vgl. hierzu zuletzt die Verfassungsmäßigkeit überzeugend bejahend: BAG 20. November 2018 – 10 AZR 121/18 – dokumentiert in Juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Zulassung der Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen an die Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Vereins mit eigener Rechtspersönlichkeit kraft staatlicher Verleihung. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes berechtigt und verpflichtet. Die Beklagte unterhält einen Betrieb, in welchem in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 u.a. Korrosionsschutzarbeiten an und auf Schiffen und Pontons sowie an Spundwänden und Schleusenstoren durchgeführt wurden, wobei unstreitig ist, dass die Korrosionsschutzarbeiten an Spundwand und Schleusenstoren zu weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit erfolgt sind, während die Arbeiten an und auf Schiffen und Pontons gesamtarbeitszeitlich überwogen, also mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit umfasst haben. Auf Grundlage der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) i.V.m. § 7 des Gesetzes zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) nimmt der Kläger in dem vorliegenden Verfahren die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen i.H.v. insgesamt 2.000.880,- EUR in Anspruch. Er berechnet die Forderung, welche für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2017 begehrt wird, unter Zugrundelegung des von dem Statistischen Bundesamt ermittelten durchschnittlich im Baugewerbe gezahlten Bruttomonatslohns unter Berücksichtigung des jeweils geltenden tarifvertraglich geregelten Beitragssatzes und unter der Annahme der Beschäftigung von mindestens 45 gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Er hat hierzu behauptet, die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer hätten in den Kalenderjahren 2012 bis 2017 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, also zu mehr als 50 % ihrer jeweiligen persönlichen Arbeitszeit und summiert zu mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit, baugewerbliche Arbeiten verrichtet. Die Mitarbeiter hätten Bauten- und Eisenschutzarbeiten, d.h. Korrosionsschutzarbeiten an und auf Schiffen (Schiffsrümpfen, Tanks, Steigleitern, Schornsteinen, Flachböden, Geländern etc.) durchgeführt. Auch seien von ihnen Pontons hochdruckgereinigt, geschliffen und konserviert worden. Sie hätten sog. Muschelkratz- und Beschichtungsarbeiten an Schiffen und Pontons ausgeführt, ebenso Korrosionsschutzarbeiten an Diesel- und Ballasttanks sowie an Spundwänden und Schleusenstoren. Schließlich seien von ihnen auch Schweißarbeiten auf Schiffen durchgeführt worden. Der Kläger hat gemeint, diese Arbeiten unterfielen dem betrieblichen Geltungsbereich von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV. Die dort genannten Bauten- und Eisenschutzarbeiten seien auch dann baugewerblicher Natur, wenn sie an und auf Schiffen ausgeführt würden. Hierfür spräche die Auslegung des Tarifvertrages. Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes hätten einen Lohntarifvertrag für das Bauten- und Eisenschutzgewerbe abgeschlossen, wobei alle Betriebe unter diesen Entgelttarifvertrag fielen, die Oberflächenschutzarbeiten auf Beton sowie Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten an Stahlbauwerken ausführten. In dem Geltungsbereich des Tarifvertrags seien Arbeiten an Schiffsrümpfen ausdrücklich benannt. Damit beinhalte die Definition der Bauten- und Eisenschutzarbeiten auch Arbeiten an Schiffen, so dass diese keine ausdrückliche Erwähnung in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV finden mussten. Darüber hinaus habe das Bundesarbeitsgericht in anderem Zusammenhang industriell durchgeführte Korrosionsschutzarbeiten in der Form von Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an und von Schiffen als baugewerblich qualifiziert. Es handele sich nämlich mangels handwerklicher Ausführung dieser Tätigkeiten nicht um solche des Maler- und Lackiererhandwerks, so dass die entsprechenden Klagen der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse des Maler- und Lackiererhandwerks abgewiesen wurden. Der Kläger hat bestritten, dass die Arbeitnehmer der Beklagten lediglich reine Hilfstätigkeiten und Helferarbeiten für Drittunternehmen erbracht hätten und hat gemeint, selbst wenn dies zuträfe, änderte dies nichts an der Beitragspflicht, da es sich um Zusammenhangstätigkeiten handeln würde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.000.880,- EUR zu verurteilen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und bestritten, dass ihre gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt hätten. Ihre Mitarbeiter hätten nahezu ausschließlich Tätigkeiten als Helfer für Fachfirmen an und auf Schiffen erbracht. Diese hätten nicht im Zusammenhang mit eigenen baugewerblichen Tätigkeiten gestanden und könnten mithin keine Zusammenhangstätigkeiten darstellen. Ihr Betriebszweck liege darin, dass ihre gewerblichen Arbeitnehmer grundsätzlich nur anderen Unternehmen z.B. bei deren Schleif- oder Korrosionsschutzarbeiten Hilfe leisteten, etwa in Form von Reinigungsarbeiten oder in der technischen Unterstützung der jeweiligen Fachfirmen bei der Ausführung von Arbeiten an Maschinen oder bei der Ausführung der eigentlichen Korrosionsschutzarbeiten, indem dort Schläuche getragen und gehalten oder Tanks mit entsprechenden Flüssigkeiten, die für die Ausführung der Tätigkeiten erforderlich seien, kontrolliert und befüllt würden. Die Beklagte hat gemeint, die von ihren Arbeitnehmern ausgeführten Arbeiten unterfielen schon deshalb nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV, da diese Vorschrift Tätigkeiten dieser Art an und auf Schiffen insgesamt nicht erfasse. Schließlich hat die Beklagte die Ansicht vertreten, der Klage fehle eine Rechtsgrundlage, da das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (SokaSiG) verfassungswidrig sei. Im Übrigen seien etwaige Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2012 verjährt. Hinsichtlich des Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen sowie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 09. Februar 2018 die Klage abgewiesen und angenommen, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet, da in dem Betrieb der Beklagten arbeitszeitlich betrachtet nicht überwiegend baugewerbliche Arbeiten erbracht worden seien. Es fehle diesbezüglich an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Lediglich die von ihm vorgetragenen Korrosionsschutzarbeiten an Spundwänden und Schleusenstoren seien baugewerblicher Natur und unterfielen § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV. Die übrigen von dem Kläger benannten Tätigkeiten seien von § 1 Abs. 2 VTV nicht erfasst. Der klägerische Vortrag hätte mithin nur schlüssig sein können, wenn die Korrosionsschutzarbeiten an Spundwänden und Schleusenstoren für sich genommen arbeitszeitlich überwiegend ausgeführt worden wären. Dies sei aber weder vorgetragen, noch gäbe es hierfür Anhaltspunkte. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die von den Mitarbeitern des Betriebs der Beklagten ausgeführten Arbeiten erfüllten kein Regelbeispiel nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 1 bis 42 VTV, zumal nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V Einleitungssatz VTV erforderlich sei, dass es sich um einen in den Abschnitten I bis III genannten Betrieb handele. Dies sei jedoch nicht der Fall, da es sich bei Schiffen nicht um Bauwerke im Sinne der Abschnitte I bis III handele. Ein Bauwerk sei eine mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlage. Dies träfe auf Schiffe und Pontons nicht zu. Daher lägen weder die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V, noch die der Abschnitte I bis III VTV vor. Weiter hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die durchgeführten Arbeiten an und auf Schiffen sowie an und auf Pontons auch nicht § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV unterfielen. In dieser tariflichen Vorschrift würden zwar Eisenschutzarbeiten ausdrücklich benannt, allerdings seien diese nicht erfasst, wenn sie an oder auf Schiffen oder Pontons erbracht würden, da notwendige Objekte dieser Tätigkeiten Bauwerke sein müssten. Diese Auslegung ergebe sich vor allem daraus, dass alle in § 1 VTV zum betrieblichen Geltungsbereich gezählten Tätigkeiten solche an Bauwerken oder im Zusammenhang mit Bauwerken seien. Nur hinsichtlich einer einzigen Vorschrift, nämlich § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV, sei davon eine Ausnahme gemacht, soweit es sich um technische Dämm- und Isolierarbeiten an und auf Wasserfahrzeugen handele. Aus dieser ausdrücklichen Aufnahme der Ausnahmevorschrift in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV sei im Umkehrschluss zu folgern, dass die sonstigen an Wasserfahrzeugen vorgenommenen Tätigkeiten von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV VTV im Übrigen nicht erfasst sein sollen. Andernfalls wäre die Regelung nicht notwendig, da Dämm- und Isolierarbeiten auch in Abschnitt V Nr. 9 VTV als Regelbeispiel angeführt sind. Das Arbeitsgericht hat weiter zugrunde gelegt, dass die Regelung in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV auch nicht verallgemeinerungsfähig, sondern als Ausnahme zu verstehen sei. Sie erweitere nicht nur den Anwendungsbereich für das Isoliergewerbe um Arbeiten an Anlagen, sondern scheine auch eine Reaktion der Tarifpartner auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu sein, in welchem die Geltung verschiedener Tarifverträge des Baugewerbes für ein Unternehmen abgelehnt wurde, welches Feuerschutz-, Schall- und Wärmeisolierungen zu 90 % im Schiffs- und Waggonbau ausgeführt hat. Die Tarifvertragsparteien hätten wegen dieser Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts eine Spezialregelung für Betriebe getroffen, die eine ganz bestimmte Art von Tätigkeiten an und auf Schiffen ausführten. Auf andere Tatbestände lasse sich diese als lex spezialis nur für den genannten Anwendungsbereich bestimmte Vorschrift nicht anwenden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht aus dem Geltungsbereich des Gehaltstarifvertrages für das Bauten- und Eisenschutzgewerbe. Wollte man nämlich Eisenschutzarbeiten an und auf Schiffen unter den Geltungsbereich des VTV fassen, hätte es gerade dieser abweichenden Entgeltregelung nicht bedurft, da insoweit der TV-Mindestlohn einschlägig wäre. Auch lasse sich aus der Überlegung, dass die Tarifvertragsparteien den betrieblichen Geltungsbereich des VTV einerseits und den für die Gehälter und Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe andererseits unterschiedlich ausgestaltet haben, kein Rückschluss auf die Auslegung der entsprechenden Begrifflichkeit in der Regelung über den betrieblichen Geltungsbereich des VTV entnehmen. Im Gegenteil dürfte es naheliegender sein, dass die Tarifvertragsparteien bei der Festlegung eines von den Regelungen des TV-Mindestlohns abweichenden Tarifvertrags solche Betriebe in den Anwendungsbereich hineinziehen wollten, die vom TV-Mindestlohn gerade nicht erfasst sind. Dies spreche wiederum dafür, dass nur solche Tätigkeiten an und auf Schiffen vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst sein sollen, die unter die engen Voraussetzungen von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV fallen. Schließlich hat das Arbeitsrecht angenommen, dass die von dem Kläger genannten Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 04. April 2014 keine andere Einschätzung rechtfertigen können, da sich diese Entscheidungen nicht mit der streitgegenständlichen Frage befasst hätten. Dort sei es vielmehr um den Gesichtspunkt gegangen, ob die Bauten- und Eisenschutzarbeiten dem RTV Maler/VTV Maler zuzuordnen seien. Dies habe das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die nicht handwerkliche Ausführung abgelehnt. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht den nicht entscheidungserheblichen Satz in die Urteilsgründe aufgenommen, dass industrielle Korrosionsschutzarbeiten unter § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 2 VTV zu fassen seien, hieraus ergebe sich aber nicht zwingend, dass das Bundesarbeitsgericht mit diesem Satz den nicht streitgegenständlichen betrieblichen Geltungsbereich des VTV in diesem Sinne auslegen wollte. Bezüglich der Einzelheiten der Argumentation des Arbeitsgerichts werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in Bezug genommen. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 12. April 2018 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 21. April 2018, eingegangen beim Hessischen Landesarbeitsgericht am 23. April 2018, hat der Kläger Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 01. Juni 2018 am 01. Juni 2018 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hierbei habe es rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt, dass die arbeitszeitlich überwiegend ausgeführten Korrosionsschutzarbeiten an und auf Schiffen keine baugewerblichen Tätigkeiten darstellten. Dies sei unzutreffend. Zwar handele sich bei Schiffen nicht um Bauwerke im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt I bis III, es würden aber Arbeiten an einem Stahlbauwerk ausgeführt. Solche Arbeiten seien ausdrücklich vom betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe erfasst, wenn von Oberflächenschutz an Schiffsrümpfen die Rede sei. Dieser Tarifvertrag sei zwar nicht für allgemeinverbindlich erklärt, von seiner Systematik gäbe er aber den Willen der Tarifvertragsparteien wieder, welche Gewerke und Tätigkeiten zu den baulichen Tätigkeiten zu rechnen seien. Der Kläger meint, der Erfassung von Korrosionsschutzarbeiten an Schiffen stehe auch nicht die Systematik des VTV entgegen, da sich das Arbeitsgericht einerseits nicht mit den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Regelung der Löhne im Bauten- und Eisenschutzgewerbe befasst habe, zum anderen könne aus den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 09. April 2014 indiziell gefolgert werden, dass industrielle Korrosionsschutzarbeiten auch an Schiffen den Bautarifverträgen zuzuordnen seien. Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, die Beitragsansprüche für das Kalenderjahr 2012 seien weder verfallen noch verjährt, da der Mahnbescheidantrag noch im Kalenderjahr 2016 gestellt worden sei. Im Übrigen habe er erst im Januar 2016 durch Dritte Kenntnis von der Existenz der Beklagten erlangt. Hinsichtlich der genauen Begründung wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 01. Juni 2018 (Blatt 151 ff. der Akte), auf seinen Schriftsatz vom 28. Februar 2019 (Blatt 201 f. der Akte) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2019 (Blatt 209 f. der Akte) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. Februar 2018 – 8 Ca 72/17 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000.880,- EUR zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 23. Juli 2018 (Blatt 176 ff. der Akte), auf ihre Schriftsätze vom 22. Februar 2019 (Blatt 197 f. der Akte) und vom 01. März 2019 (Blatt 206 f. der Akte) und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05. März 2019 (Blatt 209 f. der Akte) verwiesen.