Urteil
10 Sa 89/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0827.10SA89.13.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.09.2012 - 8 Ca 1313/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07.09.2012 - 8 Ca 1313/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Die Beklagte hat sie auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO. In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg, denn dem Kläger steht der Beitragsanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Das hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und macht sie sich zu Eigen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf den ergänzenden Vortrag der Parteien im Berufungsrechtszug ist Folgendes hinzuzufügen: Hinsichtlich des betrieblichen Geltungsbereichs verweist § 1 Nr. 2 VTV-Maler auf den betrieblichen Geltungsbereich des RVT-Maler in der jeweils geltenden Fassung. Dem betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler unterfallen nach § 1 Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 RTV-Maler alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Insoweit kommt es darauf an, ob die Arbeitnehmer der Beklagten in den einzeln zu betrachtenden Kalenderjahren 2009 bis 2011 arbeitszeitlich überwiegend vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler erfasste Tätigkeiten verrichtet haben. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Arbeitnehmer der Beklagten arbeitszeitlich überwiegend Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten und sämtliche damit im Zusammenhang stehende Nebentätigkeiten wie das Ziehen von Schläuchen, die Bedienung von Maschinen durch Pottmänner und Schieber zwecks Zuführung und Verteilung des Strahlguts, die Sicherstellung der Kommunikation auf den Baustellen etc. verrichtet haben. Entrostungs- und Eisenanstrich- sowie Oberflächensanierungsarbeiten sind in § 1 Nr. 2 Abs. 1 RTV-Maler ausdrücklich genannt. Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten sowie die dazu gehörenden Nebenarbeiten gehören nach Herkommen, Üblichkeit und Ausbildungsordnung schon immer zu den für das Maler- und Lackiererhandwerk typischen Aufgaben, die auch in aller Regel handwerklich verrichtet werden. Die Beklagte ist arbeitszeitlich überwiegend im Rahmen der Überholung und Wartung von Schiffen tätig. Jedenfalls hat das der Kläger - von der Beklagten unwidersprochen - behauptet. Von daher mag dahinstehen, ob es sich beim Anbringen des vorbeugenden Korrosionsschutzes im Zuge des Neubaus von Schiffen um eine industrielle Tätigkeit handelt. Solche Tätigkeiten verrichtet die Beklagte nicht. Sonstige Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass es sich bei der im Betrieb der Beklagten verrichteten Tätigkeit um eine industrielle Tätigkeit handeln könnte, behauptet die Beklagte nicht. Allein der Umstand, dass nicht nur Bürste und Pinsel, sondern auch durch Kompressoren betriebene Wasser- und Sandstrahlgeräte verwendet werden, weist nicht auf eine industrielle Tätigkeit hin, sondern gehört heute zur Standardausrüstung der Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks im Bereich des Korrosionsschutzes. Wo diese Korrosionsschutztätigkeiten erbracht werden, ob etwa in großen Industrieanlagen oder an Schiffen, spielt für die Frage des Geltungsbereiches des RTV-Maler nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Rolle. Von daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein die Größe eines Objekts dazu führt, dass die in dem Objekt verrichtete Tätigkeit zu einer industrielle Tätigkeit wird. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es kein Tarifmerkmal, ob die Arbeitnehmer "mit eigenen Händen" arbeiten und im Sinne eines Handwerksberufes qualifiziert sind. Auch in Handwerksbetrieben wird nicht nur mit der Hand gearbeitet, vielmehr kommen Maschinen und Geräte zum Einsatz. Der tarifliche Geltungsbereich setzt darüber hinaus auch keine bestimmt Qualifikation voraus. Die Beklagte trägt die Kosten ihrer Berufung, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zugelassen. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Beiträge zur Urlaubskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk zu entrichten. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Maler- und Lackiererhandwerks. Er ist nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub und die Zusatzversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 (VTV-Maler) in seiner jeweils gültigen Fassung zum Einzug der Beiträge zur Urlaubskasse im Maler- und Lackiererhandwerk berechtigt. Er nimmt die Beklagte mit der am 07. Dezember 2011 beim Arbeitsgericht Wiesbaden eingegangenen und der Beklagten am 03. Januar 2012 zugestellten Klageschrift auf Zahlung von Beiträgen für gewerbliche Arbeitnehmer für die Monate November 2009 bis Februar 2011 in Anspruch, wobei er die vom Steuerbüro der Beklagten unter Berücksichtigung einer späteren Korrekturmeldung gemeldeten Beiträge zugrunde legt. Die Beklagte unterhielt im Klagezeitraum einen Betrieb, in welchem arbeitszeitlich gesehen überwiegend Korrosionsschutzarbeiten wie Entrostungs- und Oberflächenbeschichtungsarbeiten an Schiffen auf Werften einschließlich Zusammenhangstätigkeiten anfielen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei beitragspflichtig, da sie im Klagezeitraum dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Maler in Verbindung mit § 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV-Maler) unterfallen sei. Der Kläger hat zuletzt, nachdem er die Klage in Höhe von Euro 390,17 zurückgenommen hatte, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 35.923,01 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb nicht als Ganzes dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Maler unterfallen sei, da für diejenigen gewerblichen Arbeitnehmer, die die Korrosionsschutzarbeiten nicht "mit eigener Hand" ausführten, keine Beitragspflicht bestünde. Das gelte etwa für Helfer, die von der Beklagten mit dem Auf- und Abbau der Strahltechnik sowie mit unterstützenden Tätigkeiten beschäftigt würden. Auch beschäftige die Beklagte gewerbliche Arbeitnehmer als Schläuchezieher, die die Schläuche für das Strahlgut verlegten und installierten. Weiter würden Maschinen durch sogenannte Pottmänner und Schieber betrieben, um die Verteilung des Strahlgutes und die entsprechende Zuführung sicherzustellen. Des Weiteren würden Arbeitnehmer mit der Sicherstellung der Kommunikation zwischen den verschiedenen auf der Baustelle tätigen Beschäftigten eingesetzt. Schließlich seien Reinigungskräfte im Büro, Kranfahrer und Boten im Betrieb beschäftigt. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, nur für diejenigen gewerblichen Arbeitnehmer beitragspflichtig zu sein, die die eigentliche Korrosionsschutzarbeit verrichteten. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 07. September 2012 - 8 Ca 1313/11 - der Klage stattgegeben. Es hat unter anderem ausgeführt, dem Kläger stünde der geltend gemachte Beitragsanspruch gemäß § 5 Nr. 1 VTV-Maler zu, da im Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum arbeitszeitlich überwiegend Maler- und Lackiererarbeiten verrichtet worden seien. Zu den Arbeiten des Maler- und Lackiererhandwerks gehörten nicht nur die eigentlichen Kerntätigkeiten, sondern darüber hinaus auch alle Arbeiten, die branchenüblich und zur sachgerechten Ausführung der Tätigkeit auf dem Gebiet des Maler- und Lackiererhandwerks notwendig seien. Dazu gehöre etwa der Transport von Materialien sowie das Einrichten oder das Reinigen und Aufräumen der Baustelle. Diese Tätigkeiten seien Zusammenhangstätigkeiten. Die im Betrieb der Beklagten ausgeführten Korrosionsschutzarbeiten wie Entrostung und Oberflächenbeschichtung seien solche des Maler- und Lackiererhandwerks. Im Rahmen der Berufsausbildung für den Maler und Lackierer seien diese Tätigkeiten insbesondere in der Fachrichtung Bauten- und Korrosionsschutz vorgesehen. In der Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 03. Juli 2003, gültig ab 01. August 2003 seien diese Arbeiten in § 15 als Gegenstand der Gesellenprüfung für die Berufsausbildung Maler und Lackierer ausdrücklich genannt. Weiter werde als Gegenstand der schriftlichen Arbeit im Prüfungsbereich Korrosionsschutz das Beschreiben der Vorgehensweise bei der Durchführung von Korrosionsschutzmaßnahmen an Objekten aus Metall und an Stahlbauwerken gefordert. Zu den Ersteren zählten auch die im Betrieb der Beklagten vorgenommenen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Korrosionsschutzbehandlung von Schiffen. Diese Korrosionsschutzarbeiten würden zu mehr als 50 % der betrieblichen Arbeitszeit ausgeführt, da notwendige Nebentätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu berücksichtigen seien. Bei sämtlichen von der Beklagten genannten Teiltätigkeiten handele es sich um solche Zusammenhangstätigkeiten, die den Haupttätigkeiten des Maler- und Lackiererhandwerks und vorliegend den Korrosionsschutzarbeiten im engeren Sinne zuzuordnen seien. Ohne diese Zusammenhangstätigkeiten seien die eigentlichen Korrosionsschutzarbeiten nicht denkbar. Das gelte auch für die Reinigung der Büroräume. Damit unterfalle der Betrieb der Beklagten als ganzes dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Maler. Der Höhe nach schulde die Beklagte die zuletzt geltend gemachten Beiträge, die auf eigenen Beitragsmeldungen der Beklagten beruhten. Dieses Urteil ist der Beklagten am 19. Dezember 2012 zugestellt worden. Die Berufung der Beklagten ist am 18. Januar 2013 und die Berufungsbegründung nach rechtzeitiger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. März 2013 am 18. März 2013 bei Gericht eingegangen. Die Beklagte wendet sich gegen das erstinstanzliche Urteil und ist weiterhin der Ansicht, im Klagezeitraum nicht beitragspflichtig gewesen zu sein. Sie behauptet, die Tätigkeit der von ihr beschäftigten Arbeitnehmer sei nicht qualifiziert, weshalb es sich um keine Tätigkeit des Malerhandwerks handele. Entsprechend der Entscheidung des Hess. Landesarbeitsgerichts vom 31. Oktober 2012 - 18 Sa 752/11 - handele es sich um eine industrielle Tätigkeit, da die Beklagte ihre Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend beim Korrosionsschutz an Schiffen einsetze. Die Größe der Objekte sei ausschlaggebend dafür, dass eine industrielle Tätigkeit vorläge. Es handele sich um Hochseeschiffe, die das Vorhalten einer entsprechenden Technik wie z. B. fester Krananlagen erforderten. Die Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, dass nur diejenigen gewerblichen Arbeitnehmer dem Geltungsbereich des VTV-Maler unterfielen, die "Arbeiten mit eigenen Händen" erledigten. Sofern die sogenannten Zusammenhangstätigkeiten soweit gefasst würden, wie vom Kläger dargelegt, wären alle gewerblichen Arbeitnehmer eines Betriebes mitzuzählen, da alle diese Arbeitnehmer dem Betriebszweck dienten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 07. September 2012 - 8 Ca 1313/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass die Beklagte beitragspflichtig sei, da sie Entrostungs- und Eisenanstricharbeiten verrichte, welche vom betrieblichen Geltungsbereich des RTV-Maler erfasst würden. Hierzu gehörten auch die Nebenarbeiten, die zur Ausführung der eigentlichen Malerarbeiten erforderlich seien wie das Reinigen des Arbeitsumfeldes, die Verwaltung des eigenen Lagers, Fahrdienstleistungen oder das Bedienen eines Krans zum Zwecke der Bereitstellung und Entsorgung von Material und Gerätschaften. Entrostungstätigkeiten seien üblicherweise handwerkliche Tätigkeiten. Der VTV unterscheide auch nicht, ob diese Tätigkeiten an Gebäuden, Masten, Kränen, Brücken, Schiffen oder Behältern verrichtet würden. Reparatur- und Wartungsarbeiten an Schiffen, die im Betrieb der Beklagten zu über 50 % der betrieblichen Arbeitszeit anfielen, würden üblicherweise handwerklich verrichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Berufungsschriftsätze Bezug genommen.