Urteil
10 SLa 209/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0718.10SLA209.25.00
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Leitsätze
1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 20 Abs. 2 GVG nicht eröffnet, sofern es um hoheitliches Handeln anderer Staaten geht. Urteile, die den Grundsatz der Staatenimmunität verkannt haben, sind wirkungslos.
2. Ein Fahrer in einem Konsulat eines anderen Staates, der regelmäßig den Konsul fährt sowie unterstützende Arbeiten in den Verwaltungsangelegenheiten, die im Konsulat anfallen, erbringt, verrichtet Tätigkeiten, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Tätigkeiten dieses Staates stehen.
3. Ist ein Versäumnisurteil ergangen, kann der fremde Staat sich auf seine Immunität dadurch berufen, dass er den statthaften Rechtsbehelf des Einspruchs einlegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Wiedereinsetzung ist auch dann zu gewähren, wenn die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2024 – 19 Ca 4555/24 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 20 Abs. 2 GVG nicht eröffnet, sofern es um hoheitliches Handeln anderer Staaten geht. Urteile, die den Grundsatz der Staatenimmunität verkannt haben, sind wirkungslos. 2. Ein Fahrer in einem Konsulat eines anderen Staates, der regelmäßig den Konsul fährt sowie unterstützende Arbeiten in den Verwaltungsangelegenheiten, die im Konsulat anfallen, erbringt, verrichtet Tätigkeiten, die in einem engen funktionalen Zusammenhang mit den hoheitlichen Tätigkeiten dieses Staates stehen. 3. Ist ein Versäumnisurteil ergangen, kann der fremde Staat sich auf seine Immunität dadurch berufen, dass er den statthaften Rechtsbehelf des Einspruchs einlegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt. Wiedereinsetzung ist auch dann zu gewähren, wenn die Frist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2024 – 19 Ca 4555/24 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit Recht angenommen, dass die deutschen Arbeitsgerichte nach § 20 Abs. 2 GVG nicht zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen sind. Der Kläger hat Tätigkeiten ausgeübt, die in einem funktionalen Zusammenhang mit den konsularischen Tätigkeiten standen, indem er die Generalkonsulin gefahren hat und indem er auch Verwaltungsaufgaben bei den im Konsulat anfallenden staatsbürgerschaftsrechtlichen Angelegenheiten ausgeführt hat. Die Verkennung des Grundsatzes der Staatenimmunität ist bis zur Grenze der Verwirkung auch außerhalb der Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO zu beachten. I. Die Berufung ist zunächst zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie gleichzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG). II. Die Berufung ist unbegründet. 1. Der Rechtsstreit unterfällt nach § 20 Abs. 2 GVG nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. a) Nach § 20 Abs. 2 GVG i.V.m. dem allgemeinen Völkergewohnheitsrecht als Bestandteil des Bundesrechts (Art. 25 GG) sind Staaten und die für sie handelnden Organe der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist. Es ist mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus abgeleiteten Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht zu vereinbaren, dass ein deutsches Gericht hoheitliches Handeln eines anderen Staates rechtlich überprüft (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 19, NJW 2014, 1723; BAG 3. April 2025 - 2 AZR 72/24 - Rn. 21, NJW 2025, 2054). Die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nicht-hoheitlicher Staatstätigkeit richtet sich nach dem rechtlichen Charakter der umstrittenen staatlichen Handlung oder des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt darauf an, ob der ausländische Staat in Ausübung der ihm zustehenden Hoheitsgewalt oder wie eine Privatperson tätig geworden ist. In Ermangelung völkerrechtlicher Unterscheidungsmerkmale ist diese Abgrenzung grundsätzlich nach dem Recht am Sitz des entscheidenden Gerichts vorzunehmen (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 19, NJOZ 2016, 535). Stets hoheitlich ist lediglich das staatliche Handeln, das dem Kernbereich der Staatsgewalt zuzurechnen ist. Zu ihm gehören die Betätigung der auswärtigen und militärischen Gewalt, die Gesetzgebung, die Ausübung der Polizeigewalt und die Rechtspflege (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 72/24 - Rn. 22, NJW 2025, 2054). Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist mangels spezifischer geltender völkerrechtlicher Regeln – das UN-Übereinkommen zur Staatenimmunität vom 2. Dezember 2004 (Resolution 59/38) ist nach wie vor nicht in Kraft getreten – maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind. Dies wiederum richtet sich nicht nach der Form der Rechtsbeziehung als entweder privatrechtlicher Vertrag oder öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. Vielmehr kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an. Relevant ist insoweit, ob der Arbeitnehmer bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG 3. April 2025 - 2 AZR 72/24 - Rn. 23, NJW 2025, 2054). Maßgeblich ist dabei, ob die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit in einem funktionalen Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben stand. Hat der Arbeitnehmer dagegen entsprechend seiner vertraglichen Verpflichtung (auch) solche Tätigkeiten bereits tatsächlich ausgeübt, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, wie häufig oder in welchem zeitlichen Umfang dies im Vergleich zu seinen übrigen Tätigkeiten der Fall war (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 26, NZA 2018, 681). Ein funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen oder konsularischen Aufgaben des ausländischen Staates erfordert weder Weisungs- noch Entscheidungsfreiheit, noch einen nennenswerten eigenen Handlungsspielraum des Arbeitnehmers bei der Ausübung der Tätigkeit. Relevant ist allein, ob dieser bei der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit in einer solchen Weise mitwirkt, dass die diesbezügliche Organisationsfreiheit des Staates durch eine Entscheidung der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates über die das Arbeitsverhältnis betreffende Streitigkeit beeinträchtigt wäre (BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 27, NZA 2018, 681). Die Darlegungs- und Beweislast, dass der Zugang zu den staatlichen Gerichten eröffnet ist und die Privilegierung aus § 20 Abs. 2 GVG nicht eingreift, trifft grundsätzlich die klagende Partei (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 31, NZA 2018, 681). Zumindest besteht eine Pflicht, sich im Rahmen einer sekundären Beweislast substantiiert zu äußern (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 30, NZA 2015, 505). b) Nach diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht mit Recht angenommen, dass für das Arbeitsverhältnis aufgrund des Grundsatzes der Staatenimmunität die deutschen Gerichte nicht zuständig sind. aa) Die Tätigkeit des Klägers bestand u.a. darin, das konsularische und diplomatische Personal zu fahren, insbesondere die ehemalige Generalkonsulin Frau B. Der Umstand, dass der Kläger regelmäßig die Generalkonsulin gefahren hat, ergibt sich auch aus dem von ihm eingereichten Antrag auf Inanspruchnahme von Urlaub außerhalb der Arbeitszeit vom 17. April 2019 (Anl. B2 Bl. 78 ff. der Akte). Das Fahren von diplomatischen Personal stellt eine Tätigkeit dar, die funktional den diplomatischen und konsularischen Aufgaben zuzurechnen ist (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 741/13 - Rn. 22, NJOZ 2016, 535; BAG 1. Juli 2010 - 2 AZR 270/09 - Rn. 17, EzA § 20 GVG Nr. 5; Stein/Jonas/Jacobs 23. Aufl. § 20 GVG Rn. 13; KR/Horcher 14. Aufl. Int. ArbvertragsR Rn. 79). Diese Tätigkeit hat der Kläger regelmäßig und auch nicht bloß in untergeordneter Art und Weise erbracht. bb) Das Arbeitsgericht hat ferner angenommen, der Kläger habe regelmäßig vertrauliche, konsularische und diplomatische Post, insbesondere an das kosovarische Außenministerium in Prishtina, transportiert. Der Kläger habe DHL-Frachtbriefe (Anlage B 4, Bl. 226 ff. Vorarkte) persönlich unterschrieben. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er habe keine vertrauliche Post befördert. Er habe lediglich Postsendungen oder Dokumente dem Briefträger ausgehändigt, der diese Sendungen transportiert hat. Diesen Vortrag hat das Arbeitsgericht erkennbar als unsubstantiiert gewertet vor dem Hintergrund, dass die Beklagte entsprechende DHL-Frachtbriefe vorgelegt hat. Nachdem das Arbeitsgericht hierauf abgestellt hat, wäre es Sache des Klägers gewesen, sich hierzu substantiiert im Berufungsrechtszug einzulassen und entsprechende tatsächliche Gegenbehauptungen aufzustellen. Dies ist nicht erfolgt. cc) Des Weiteren ist davon auszugehen, dass der Kläger über die ihm ausdrücklich im Arbeitsvertrag zugewiesene Tätigkeit als Fahrer weitere Tätigkeiten mit Wissen und Wollen der Beklagten erbracht hat, die funktional zu den hoheitlichen Tätigkeiten der Beklagten zu zählen sind. Dabei handelt es sich insbesondere um Verwaltungstätigkeiten, die einerseits den Konsul C und andererseits die Bearbeitung der staatsbürgerschaftsrechtliche Angelegenheiten betreffen. Der Kläger war auch in Verwaltungsangelegenheiten eingebunden und hat unter dem Namen der Botschaft E-Mails versandt (Bl. 75 ff. der Akte). Dabei ist er u.a. als „Assistenz“ des Konsuls C aufgetreten (Bl. 155 der Akte). Eine Assistententätigkeit für den Konsul zählt auch zu den hoheitlichen Tätigkeiten; sie geht typischerweise über ganz einfache Hilfstätigkeiten wie Kopieren etc. hinaus. Der Kläger hat auch sonstige allgemeine Verwaltungstätigkeiten erbracht und auch selbst Bescheinigungen unterschrieben. Am 11. März 2021 hat er z.B. gegenüber Herrn D bescheinigt, den Antrag auf die Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft für seine Söhne im Konsulat gestellt zu haben; wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird verwiesen auf die Anl. B5 (Bl. 109 der Akte). Er hat ferner am 4. November 2019 einen Bericht über die Nutzung der Dienstwagen des Konsulats in A für den Monat Oktober 2019 erstellt (Bl. 116 der Akte). Auch Hilfstätigkeiten in der Verwaltung eines Konsulate stellen grundsätzlich hoheitliche Tätigkeiten dar (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - NZA 2017, 1289; zum „Schalterdienst“ Daub/Eckstein/Schimang NZA 2014, 393, 400). Dazu kann auch das Erstellen von Bescheinigungen gehören (so der Sachverhalt bei BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - NZA 2017, 1289). Es schadet auch nicht, dass dem Kläger Verwaltungsaufgaben nicht bereits ausdrücklich in dem Arbeitsvertrag zugeordnet worden sind. Denn der Arbeitsvertrag hat eine Klausel enthalten, die es dem Arbeitgeber gestattete, ihm aufgrund des Vertrages weitere Aufgaben zu übertragen. Damit ist sichergestellt, dass der Kläger im Rahmen des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Vertrags bei der Erbringung hoheitlicher Tätigkeiten tätig geworden ist (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 17, NZA 2017, 1289). Der Kläger hat sich zu diesen Behauptungen mit Schriftsatz vom 24. April 2024 nur unsubstantiiert eingelassen. Er hat u.a. darauf verwiesen, dass er Dokumente im Staatsbürgerschaftsangelegenheiten lediglich in Empfang genommen habe, die Bearbeitung der Dokumente sei allerdings bei der Beklagten an anderer Stelle erfolgt. Er habe lediglich Bescheinigungen über die gestellten Anträge ausgehändigt. Der Kläger übersieht dabei, dass auch schon die Entgegennahme von Anträgen und das Aushändigen von Bescheinigungen über den Eingang von Anträgen zu den Verwaltungsaufgaben des Konsulats gehört; darauf, dass die Entscheidung selbst über den Antrag nicht vom Kläger getroffen worden ist, kommt es nicht entscheidend an. dd) Kein wesentliches Kriterium ist es jeweils, dass der Arbeitsvertrag in Deutsch verfasst worden ist, dass der Kläger unstreitig in Deutschland als Ortskraft angeworben worden ist und dass die Beklagte in Deutschland der Pflicht zur Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nachgekommen ist. 2. Das Vorbringen der Beklagten ist auch nicht als unsubstantiiert oder widersprüchlich anzusehen. a) Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger gegenüber die Beklagte im Hinblick auf das gleiche Arbeitsverhältnis bereits zwei Urteilen zu seinen Gunsten erstritten hat. Dabei muss aber Berücksichtigung finden, dass es sich jeweils um Versäumnisurteile gehandelt hat. Die Arbeitsgerichte erster Instanz haben dabei zwar auch eine Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der Staatenimmunität vorgenommen, dies erfolgte aber nur aufgrund des einseitigen Vorbringens des Klägers. Aus den vorangegangenen Urteilen kann der Kläger daher nichts Wesentliches für eine genauere Betrachtung seiner Tätigkeiten innerhalb des Konsulats herleiten, nachdem die Beklagte anwaltlich vertreten ist und (erstmals) eine sachliche Gegendarstellung erfolgt ist. b) Nichts anderes gilt deshalb, weil das Versäumnisurteil gemäß Beschluss des Amtsgerichts in Peje-Zweigstelle Kline C. Nr. 255/23 vom 17. Oktober 2023 auch von der kosovarischen Gerichtsbarkeit anerkannt wurde. Nach den vorgelegten Dokumenten kann nicht festgestellt werden, dass dieses Gericht eine inhaltliche Überprüfung der Frage vorgenommen haben, ob der Kläger in dem Konsulat hoheitlich oder nicht-hoheitlich eingesetzt worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die dortige Prüfung auf bestimmte formale Kriterien vor dem Hintergrund der Zwangsvollstreckung bei der Beklagten beschränkte. 3. Das Arbeitsgericht hat auch zutreffend angenommen, dass die Beklagte nicht auf den Einwand der Staatenimmunität verzichtet hat. a) Es ist allgemein anerkannt, dass ein Staat darauf verzichten kann, sich auf Immunität zu berufen. Die Annahme eines Immunitätsverzichts unterliegt allerdings strengen Anforderungen (vgl. BAG 29. Juni 2017 - 2 AZR 759/16 - Rn. 24, NZA 2017, 1289). Da eine so weitgehende Selbstentäußerung des ausländischen Staates im Zweifel nicht zu vermuten ist, dürfen die Umstände des Falls hinsichtlich des Vorliegens und der Reichweite eines Verzichts keinen Zweifel lassen (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 38, NZA 2018, 681). b) Ein Verzicht kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. aa) Wenn die Parteien für ihr Arbeitsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts vereinbart haben, bedeutet dies für sich genommen noch keinen Verzicht auf die Staatenimmunität (vgl. BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 216/17 - Rn. 38, NZA 2018, 681). bb) Ein Verzicht folgt auch nicht aus der Ortspersonalverordnung. Bei der Beklagten besteht eine Verordnung über das Verwaltungspersonal, das technische Personal, das Servicepersonal sowie das örtliche Personal (Anlage K 2 Papierakte 19 Ca 273/21). Nach Art. 1 Ortspersonalverordnung enthält diese Anleitungen für die Einstellung von Verwaltungs- und Servicepersonal sowie der Ortskräfte. Diese „Anleitungen“ richten sich erkennbar an die zuständigen Personalverantwortlichen, die mit Personalangelegenheiten bei Botschaften und Konsulaten etc. betraut sind. Schon aufgrund dieses Charakters einer internen Handlungsanleitung kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ortspersonalverordnung so weitreichende Regelungen wie einen Immunitätsverzicht gegenüber aus Sicht der Beklagten ausländischen Staaten regeln wollte. Auch der Sache nach lässt sich ein solcher Verzicht der Verordnung nicht entnehmen. In Art. 6 Ortspersonalverordnung ist geregelt, dass Ortskräfte keine diplomatische Privilegien und Immunitäten genießen. Andererseits ist in Art. 5 Ortspersonalverordnung geregelt, dass Mitglieder des Verwaltungs- und Techniker- und Servicepersonal, die Bürger Kosovas sind, die gleichen Immunitäten wie diplomatisches Personal genießen. Die Ortspersonalverordnung nimmt m.a.W. eine grobe Einteilung vor, wie Mitarbeiter in Botschaften und Konsulaten im Grundsatz zu behandeln sind. Dies folgt auch aus Art. 4, wo hinsichtlich der diplomatischen Vorrechte und Immunitäten für Verwaltungs- und Technikpersonal sowie Service-Mitarbeiter und Mitarbeiter im Ausland auf die internationalen Gesetze und die dortige Praxis Bezug genommen wird. Der Kläger war - wie oben dargestellt - nicht allein als Chauffeur beschäftigt, sondern hat auch Verwaltungsaufgaben übernommen. Nach der Lesart der Verordnung würde er damit ebenfalls Immunität genießen. Da die Verordnung in Art. 4 auf das internationale Recht Bezug nimmt, ist davon auszugehen, dass sie dieses jedenfalls nicht bewusst abändern wollte. Für Verwaltungsmitarbeiter - wie den Kläger - regelt Art. 37 WÜD eine - wenn auch eingeschränkte - Anwendung der diplomatischen Vorrechte. Art. 10 der Ortspersonalverordnung regelt, dass die Ortskräfte nicht den Status von Beamten genießen. Auch dies ist selbstverständlich und stellt keinen Verzicht auf die Einrede der Staatenimmunität dar. Entsprechendes gilt für die seitens des Klägers vorgelegte Rundnote 8/2011 des Auswärtigen Amtes. Aus einer Stellungnahme des Auswärtigen Amts kann schon keine Erklärung der Beklagten selbst abgeleitet werden, die eventuell als ein Verzicht auf die Staatenimmunität interpretiert werden könnte. Schließlich ergibt sich nichts anderes aus dem vorgelegten Schreiben der Beklagten vom 14. März 2016. Dort wird im Wesentlichen zum Ausdruck gebracht, dass das sog. Unabhängige Aufsichtsgremium für den öffentlichen Dienst des Kosovo für die Beschwerde des Klägers sich nicht als zuständig erachtete. Darin wird die Meinung zum Ausdruck gebracht, dass Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Arbeitsverträge von den zuständigen Gericht nach lokalen Arbeitsrecht zu lösen seien. Es geht im Schwerpunkt um eine behördliche Zuständigkeitsabgrenzung, nicht aber über die entscheidende Frage, ob der Staat eine Erklärung abgeben wollte, in einem Prozess auf den Einwand der Staatenimmunität zu verzichten. Jedenfalls lässt sich dies nicht mit der gebotenen Klarheit hinreichend deutlich daraus ablesen. cc) Ein Verzicht kann auch nicht in der Bestimmung des Arbeitsvertrages unter Ziff. 12 erblickt werden. Darin heißt es: „Widersprüche oder Streitigkeiten in Bezug zu diesem Vertrag müssen beim entsprechenden Gericht der ersten Rechtsprechung aufgrund des Landesgesetzes für Arbeit gelöst werden“. Was das „entsprechende Gericht“ genau sein soll, wird nicht festgehalten. Dies könnte auch ein Gericht innerhalb der Republik Kosovo sein. Auch diese vage gehaltene Klausel lässt nicht den hinreichend sicheren Schluss auf einen Verzicht zu. dd) Im Übrigen ist zu bedenken, dass allgemeine Äußerungen für die Einordnung eines Arbeitsverhältnisses mit den Ortskräften im Hinblick auf einen Verzicht auf die Staatenimmunität nur insoweit aussagekräftig sind, als der Arbeitnehmer sich mit Wissen und Wollen der Beklagten in tatsächlicher Hinsicht auch nur innerhalb dieser Stellenbeschreibung bewegt hat. Im vorliegenden Fall bestand indes die Besonderheit, dass es nach dem Arbeitsvertrag einen Versetzungsvorbehalt gab und der Kläger in tatsächlicher Hinsicht auch Verwaltungsaufgaben miterledigt hat. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte, hätte sie dies im Vorhinein gewusst, einen Verzicht auf den Einwand der Staatenimmunität im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger hätte abgeben wollen. ee) Die Beklagte hat sich schließlich auch nicht rügelos im Prozess eingelassen (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - Rn. 24, NJW 2014, 1723). Die Beklagte hat sich zunächst gar nicht inhaltlich im Prozess eingelassen, weshalb auch das Versäumnisurteil ergangen ist. Als sie zu einem späteren Zeitpunkt zu dem Prozess inhaltlich Stellung genommen hat, hat sich stets auf den Grundsatz der Staatenimmunität berufen. 4. Auf den Wiedereinsetzungsantrag ist der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO). Auf den Einspruch der Beklagten nach § 338 ZPO ist das Versäumnisurteil nach § 343 ZPO aufzuheben, da es zu Unrecht ergangen ist. a) Urteile, die unter Verkennung der Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit ergangen sind, sind nach h.M. nichtig und entfalten keine Bindungswirkung (BVerfG 17. März 2014 - 2 BvR 736/13 - NJW 2014, 1723; BGH 9. Juli 2009 - III ZR 46/08 - Rn. 20, NJW 2009, 3164; Zöller/Lückemann 35. Aufl. Vor § 18-20 GVG Rn. 3; Stein/Jonas/Jacobs 23. Aufl. § 18 GVG Rn. 4; Kissel/Mayer 11. Aufl. § 18 Rn. 19; GK-ArbGG/Ahrendt Stand: September 2020 § 1 Rn. 22; BeckOK ArbR/Hamacher Stand: 01.06.2025 § 1 Rn. 14; a.A. falls Gericht deutsche Gerichtsbarkeit ausdrücklich geprüft und bejaht hat Müko-ZPO/Heiß 7. Aufl. § 578 Rn. 15; Stein/Jonas/Althammer 23. Aufl. Vor §§ 578 - 591 Rn. 10). Die ausgenommene Partei kann nicht auf die Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage oder gar darauf verwiesen werden, eine Staatenimmunität gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren anzubringen. Es ist dann dasjenige Rechtsmittel einzulegen, das gegen die Entscheidung, die den Grundsatz der Staatenimmunität verletzt hat, zulässig ist, um die fehlende deutsche Gerichtsbarkeit geltend zu machen (GK-ArbGG/Ahrendt Stand: September 2020 § 1 Rn. 22; GMP/Schlewing/Dickerhof-Borello 10. Aufl. § 1 Rn. 11). Die Beklagte hat hier den statthaften Rechtsbehelf gegen ein Versäumnisurteil eingelegt. Das war nach §§ 59 ArbGG i.V.m. § 338 ZPO der Einspruch. b) Die Versäumung der Einspruchsfrist schadet im vorliegen Fall nicht. Vielmehr muss die Beklagte die fehlende Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch außerhalb der Einspruchs- und Wiedereinsetzungsfristen geltend machen können. aa) Es ist anerkannt, dass der Immunitätstatbestand auch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in versäumte prozessuale Fristen geltend gemacht werden kann (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 46, NZA-RR 2025, 505). Dies gilt selbst dann, wenn ein Versäumnisurteil zuvor „formal“ in Rechtskraft erwachsen ist. Auch nach Versäumung der Einspruchsfrist muss die Partei die Möglichkeit haben, im noch laufenden Erkenntnisverfahren eine Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit zur Geltung zu bringen (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 46, NZA-RR 2025, 505). Das Bundesarbeitsgericht hat dies jedenfalls dann angenommen, wenn die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO noch nicht abgelaufen war. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO für die Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall nicht gewahrt. In welchen Fällen und an wen eine Zustellung im Ausland zu bewirken ist, beurteilt sich nach der lex fori, mithin nach deutschem Zivilverfahrensrecht (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 52, NZA-RR 2025, 505). Die Zustellung richtete sich nicht nach der EuZVO, da die Republik Kosovo nicht Teil der Europäischen Union ist. Zur Anwendung kam auch nicht das Haager Zustellungsübereinkommen (HZÜ). Vielmehr war die Zustellung nach § 183 Abs. 4 Nr. 2 ZPO vorzunehmen, da eine Zustellung an einen Staat veranlasst war (vgl. Zöller/Geimer 35. Aufl. § 183 Rn. 3; Musielak/Voit/Wittschier 22. Aufl. § 83 Rn. 3a). Die Klageschrift ist an die Republik Kosovo auf diplomatischen Weg am 7. Juni 2021 zugestellt worden, was sich dem Zustellungszeugnis des Auswärtigen Amts vom 4. April 2022 (Bl. 87 der Vorakte) entnehmen lässt. Mitgeschickt wurde der Hinweis nach § 184 Abs. 1 ZPO, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland zu benennen (Bl. 36 und 87 der Vorakte). Das Versäumnisurteil ist dann durch Aufgabe zur Post nach § 184 Abs. 2 ZPO zugestellt worden. Das Versäumnisurteil vom 8. September 2022, bei dem die Frist zur Einlegung des Einspruchs auf einen Monat festgesetzt worden ist, ist an die Beklagte - wie das Arbeitsgericht festgestellt hat - am 30. November 2022 zur Post aufgegeben worden. Die Zustellung galt daher mit dem 14. Dezember 2022 als bewirkt, sodass die Einspruchsfrist mit dem 14. Januar 2023 ablief und durch den Schriftsatz der Beklagten vom 24. Januar 2024 nicht gewahrt wurde. bb) Richtigerweise ist davon auszugehen, dass auch bei Ablauf der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO eine Verkennung der Staatenimmunität im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs geltend gemacht werden kann (offenbleibend BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 46, NZA-RR 2015, 505; für eine großzügige Handhabung der Wiedereinsetzungsregelungen bei vorangegangenen Verfahrensverstößen BGH 19. Dezember 2001 - VIII ZR 282/00 - NJW 2002, 827). Das ist die Konsequenz daraus, dass auch ein „rechtskräftiges“ Urteil bei einem Verstoß gegen die Staatenimmunität keine Wirkung entfaltet. Die Regelungen des Wiedereinsetzungsrechtes sind insoweit „großzügig“ zu handhaben, um im Prozessrecht sicherzustellen, dass keine völkerrechtswidrigen gerichtlichen Entscheidungen getroffen werden oder Bestand haben. Zwar könnte dagegen eingewandt werden, dass dadurch der Grundsatz der Rechtssicherheit beeinträchtigt wird, da mit dem Rechtsbehelf letztlich gegen eine bereits „rechtskräftige“ Entscheidung vorgegangen wird. Im Widerstreit zwischen dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem Grundsatz, völkerrechtswidrige Entscheidungen zu vermeiden, ist dem Grundsatz der Staatenimmunität allerdings Vorrang einzuräumen. Wirkungslose Urteile können - dogmatisch gesehen - auch nicht in Rechtskraft erwachsen. Andere Wege, die Nichtigkeit der Versäumnisentscheidung in einem Prozess geltend zu machen, sind nicht ersichtlich. Die Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO passt hier vom Wortlaut her schon nicht. Sie ist eng auszulegen und einer Analogie grds. nicht zugänglich (Anders/Gehle/Hunke 83. Aufl. § 579 Rn. 2). cc) Es ist auch von einem fehlenden Verschulden i.S.d. § 233 ZPO auszugehen. Zutreffend wird angenommen, dass die Fristversäumnis - auch die Versäumung der Frist für eine Wiedereinsetzung - durch eine von der deutschen Gerichtsbarkeit befreite Partei unverschuldet ist (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 1004/13 - Rn. 46, NZA-RR 2015, 505). dd) Ein missbräuchliches Zuwarten der Beklagten oder ein sonstiger Verwirkungstatbestand nach § 242 BGB kann hier nicht angenommen werden. Die Beklagte hat nach ihrem eigenen Bekunden von dem Verfahren erst durch eine Vollstreckungsankündigung Kenntnis erlangt. Sie hat sich zeitnah dann um die Angelegenheit gekümmert und von Anfang an geltend gemacht, dass der Grundsatz der Staatenimmunität beachtet werden müsse. Erstmals mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat sich das Konsulat der Beklagten an die Verwaltung des Arbeitsgerichts Frankfurt gewendet, da das Konsulat eine Vollstreckungsandrohung vom 6. April 2023 erhalten hätte. In der Folgezeit ist offenkundig zugewartet worden, ob das Urteil in der Republik Kosovo anerkannt werde. Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 ist in der Sache CN Nr. 255/23 entschieden worden, dass das streitgegenständliche Urteil in der Republik Kosovo anerkannt werde (Bl. 182 ff. der Vorakte). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 ist um einen Zustellnachweis gebeten worden. Mit Schreiben vom 24. Januar 2024 ist dann gegen das Versäumnisurteil „Einspruch“ eingelegt und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geltend gemacht worden. Dabei hat die Beklagte unter anderem geltend gemacht, sie habe die Ladung zu dem Termin nicht erhalten. Das Umstandsmoment bei der Verwirkung ist hier nicht erfüllt. Die Beklagte hat kein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem der Kläger hätte schließen können, dass die Beklagte das Versäumnisurteil akzeptieren werde. Bei der Gesamtbewertung muss berücksichtigt werden, dass einem ausländischen Staat ausreichend Zeit verbleiben muss, um Vorgänge im justiziellem Bereich eines anderen Staates sorgfältig prüfen zu können. Zeitfenster von nur wenigen Wochen oder Monaten sind hier zu knapp bemessen. Insofern ist auch das Zeitmoment nicht gegeben. Ein Fall der Verwirkung kann somit nicht angenommen werden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Frage, ob sich ein ausländischer Staat außerhalb der Frist des § 234 Abs. 3 ZPO auf die Verkennung des Grundsatzes der Staatenimmunität berufen kann, erscheint höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung folgen auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten über die Frage, ob den Leistungsansprüchen des Klägers der Grundsatz der Staatenimmunität entgegensteht. Der Kläger macht mit seiner Klage Annahmeverzugsansprüche i.H.v. 17.651,61 Euro abzgl. erhaltener Leistungen Dritter nach unwirksamen Kündigungen der Beklagten sowie Ansprüche auf Gewährung von 111 Urlaubstagen geltend. Der Kläger war seit dem 16. August 2010 im Konsulat der beklagten Republik in A zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 1.900 Euro beschäftigt. Ausweislich Ziffer 5.1 des in deutscher Sprache abgefassten Arbeitsvertrags vom 15. August 2013 (Anlage K 1, Bl. 6 ff. Vorakte 19 Ca 273/21) wurde dem Kläger ein „Arbeitsposten“ als „Fahrer“ zugewiesen. In Ziff. 14 des Arbeitsvertrags heißt es: „Lösung der Streitigkeiten Widersprüche oder Streitigkeiten in Bezug zu diesem Vertrag müssen beim entsprechenden Gericht der ersten Rechtsprechung aufgrund des Landesgesetzes für Arbeit gelöst werden.“ Bei der Beklagten besteht eine Verordnung über das Verwaltungspersonal, das technische Personal, das Servicepersonal sowie das örtliche Personal (Anlage K 2 Vorakte 19 Ca 273/21; im Folgenden „Ortspersonalverordnung“). In Art. 39 dieser Verordnung finden sich „Musterpositionsbeschreibungen“, die unter Ziffer 39.4 die des Chauffeurs/Fahrers beschreiben. Nach Art. 6 der Ortspersonalverordnung genießen örtlich engagierte Mitarbeiter keine diplomatischen Privilegien und Immunitäten. Gemäß Art. 10 der Verordnung genießen Ortskräfte nicht den Status von Beamten und unterliegen den Regelungen des Empfangsstaates. Mit Bescheid vom 15. August 2014 hat der Kläger die Sicherheitsfreigabe für die Stufe „Vertraulich“ verliehen bekommen (Anl. N7 Bl. 80 ff. der Akte), wobei der Kläger vorgetragen hat, dass dieser Bescheid ihm nicht bekannt sei. Die Tätigkeit des Klägers bestand u.a. darin, das konsularische und diplomatische Personal zu fahren, insbesondere die ehemalige Generalkonsulin Frau A. Der Umstand, dass der Kläger regelmäßig konsularisches Personal gefahren hat, ergibt sich auch aus dem von ihm eingereichten Antrag auf Inanspruchnahme von Urlaub außerhalb der Arbeitszeit vom 17. April 2019 (Anl. B2 Bl. 78 ff. der Akte). Der Kläger war auch in Verwaltungsangelegenheiten eingebunden und hat unter dem Namen der Botschaft E-Mails versandt (Bl. 75 ff. der Akte). Dabei ist er u.a. als Assistenz des Konsuls C aufgetreten (Bl. 155 der Akte). Er hat auch selbst Bescheinigungen unterschrieben. Am 11. März 2021 hat er z.B. gegenüber Herrn D bescheinigt, den Antrag auf die Entlassung aus der kroatischen Staatsbürgerschaft für seine Söhne im Konsulat gestellt zu haben; wegen der Einzelheiten dieser Bescheinigung wird verwiesen auf die Anl. B5 (Bl. 109 der Akte). Er hat ferner am 4. November 2019 einen Bericht über die Nutzung der Dienstwagen des Konsulats in A für den Monat Oktober 2019 erstellt (Bl. 116 der Akte). Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15. und 17. Dezember 2015 gekündigt. Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Personalabteilung) teilte mit Schreiben vom 13. Januar 2016 dem Kläger mit, dass er nicht als Beamter der Republik Kosovo betrachtet werde (Anl. K6 Bl. 186 der Akte). Mit Schreiben vom 14. März 2016 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass alle Einwände und Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag vor dem zuständigen Gericht erster Instanz gemäß dem lokalen Arbeitsrecht zu regeln seien (Bl. 188 ff. der Akte). In einem Vorprozess hat der Kläger gegen die Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Urteil vom 6. Dezember 2017 - 23 Ca 9071/15 - hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. festgestellt, dass die Kündigungen der Beklagten vom 15. und 17. Dezember 2015 unwirksam waren und die Beklagte wurde zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 15 AGG in Höhe von 3.600 Euro an den Kläger verurteilt. Das Urteil erging als Schlussversäumnisurteil (Bl. 165 der Akte). In einem weiteren Vorprozess hat der Kläger Annahmeverzugsansprüche eingeklagt. Mit Urteil vom 2. November 2018 - 23 Ca 1384/18 - hat das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn in Höhe von 49.400 Euro abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds/Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts verurteilt. Auch dieses Urteil erging als Versäumnisurteil. In dem hier gegenständlichen Rechtsstreit hat der Kläger gegen die Beklagte ein weiteres Versäumnisurteil erwirkt. Mit Versäumnisurteil vom 8. September 2022 - 19 Ca 273/21 - hat das Arbeitsgericht dem Zahlungsanspruch in Höhe von 17.651,61 Euro abzüglich erhaltener Leistungen des Jobcenters sowie dem Anspruch auf Gewährung von 111 Urlaubstagen stattgegeben. Das Versäumnisurteil vom 8. September 2022, bei dem die Einspruchsfrist auf einen Monat festgesetzt worden war, ist an die Beklagte am 30. November 2022 zur Post aufgegeben worden. Erstmals mit Schreiben vom 19. Mai 2023 hat sich das Konsulat der Beklagten an die Verwaltung des Arbeitsgerichts Frankfurt gewendet, da das Konsulat eine Vollstreckungsandrohung vom 6. April 2023 erhalten habe. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 ist um einen Zustellnachweis gebeten worden. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 (Bl. 163 ff. Papierakte 19 Ca 273/21), beim Arbeitsgericht Frankfurt a.M. eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 8. September 2022 eingelegt und zugleich beantragt, der Beklagten wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Rechtsstreit wurde bei dem Arbeitsgericht Frankfurt a.M. zunächst unter dem Aktenzeichen 19 Ca 273/21 geführt. Nachdem dieses statistisch erledigt war, ist das Verfahren - nach Einlegung des Einspruchs - unter dem Aktenzeichen 19 Ca 4555/24 weitergeführt worden. Der Kläger hat gemeint, der Einspruch der Beklagten sei verspätet. Er sei als Ortskraft tätig geworden und habe keine hoheitlichen Tätigkeiten erbracht. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 8. September 2022 des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main, 19 Ca 273/21, und den Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, 1. der Beklagten wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, 2. unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 8. September 2022 die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die deutsche Gerichtsbarkeit sei im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Der Kläger habe im Konsulat hoheitliche Aufgaben verrichtet. Die Verkennung des Grundsatzes der Staatenimmunität müsse auch außerhalb der abgelaufenen Einspruchsfrist geltend gemacht werden können. Bezüglich der weiteren Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsmeinungen der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. hat mit Urteil vom 14. November 2024 unter Gewährung von einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand das Versäumnisurteil vom 8. September 2022 aufgehoben und die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis mit der Kläger unterliege nicht der deutschen Gerichtsbarkeit. Obwohl der Einspruch gegen das Versäumnisurteil verfristet war und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an sich nicht vorgelegen haben, sei der Einspruch nicht als unzulässig zu verwerfen, da die Verkennung der Staatenimmunität auch ohne Wiedereinsetzung im Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren jedenfalls bis zur Grenze der Verwirkung geltend gemacht werden könne. Die Klage sei unzulässig, da die Tätigkeit des Klägers als hoheitliche Tätigkeit einzuordnen sei. Es bestünde ein hinreichender funktionaler Zusammenhang mit diplomatischen Tätigkeiten. Dies folge bereits daraus, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten die ehemalige Generalkonsulin, Frau B, regelmäßig auf offiziellen Reisen begleitet und somit Zugang zu den Vorgängen im konsularischen und diplomatischen Betrieb der Beklagten gehabt habe. Der Kläger habe auch regelmäßig vertrauliche diplomatische Post transportiert. Er habe jedenfalls auch daran mitgewirkt, Dokumente konsularisch zu bearbeiten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Ortspersonalverordnung. Im Zweifel sei nicht anzunehmen, dass ein ausländischer Staat darauf verzichten wolle, sich auf die Staatenimmunität zu berufen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 388A bis 388R der Vorakte. Dieses Urteil ist dem Kläger am 4. Februar 2025 zugestellt worden. Die Berufungsschrift, die Berufungsbegründung enthaltend, ist am 4. März 2025 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt der Kläger die Auffassung, dass das Arbeitsgericht den Einspruch zu Unrecht nicht als unzulässig verworfen habe. Er verweist zunächst darauf, dass das Arbeitsgericht Frankfurt in zwei Vorverfahren jeweils nicht von einer fehlenden Staatenimmunität ausgegangen sei. Auch das zu vollstreckende Versäumnisurteil in diesem Verfahren sei gemäß Beschluss des Amtsgerichts in Peje-Zweigstelle Kline C. Nr. 255/23 vom 17. Oktober 2023 auch von der kosovarischen Gerichtsbarkeit anerkannt worden. Der Kläger habe bei zutreffender Bewertung keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt. Insbesondere habe er als Fahrer keine Tätigkeiten im Sinne von Art. 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen erbracht. Er sei als sogenannte Ortskraft eingestellt worden und habe der deutschen Einkommensteuer- und Sozialversicherungspflicht unterlegen. Art. 6 der Ortspersonalverordnung stelle klar, dass Mitglieder, die vor Ort beschäftigt würden, keine diplomatischen Privilegien und Immunitäten genießen und uneingeschränkt den Gesetzen des Aufnahmestaates unterliegen würden. Die Beklagte habe damit für die Ortskräfte auf die Staatenimmunität verzichtet. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 habe die Beklagte dem Kläger noch bescheinigt, dass alle Einwände oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag von dem zuständigen Gericht erster Instanz gemäß dem lokalen Arbeitsrecht geregelt werden müssten. Noch im Versäumnisurteil vom 8. September 2022 habe das Arbeitsgericht Frankfurt sich ausdrücklich mit der Frage der Staatenimmunität befasst und diese im Falle des Klägers verneint. Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Arbeitsgericht Frankfurt vom 14. November 2024 - 19 Ca 4555/24 - aufzuheben und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Frankfurt vom 8. September 2022 - 19 Ca 273/21 - als unzulässig zu verwerfen. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es sei zurecht angenommen worden, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliege. Es bestünde ein enger funktionaler Zusammenhang zu hoheitlichen Aufgaben der Beklagten. Dies ergebe sich daraus, dass der Kläger die seinerzeitige Generalkonsulin wiederholt zu kulturellen Veranstaltungen und zu amtlichen Treffen gefahren habe. Er sei ein enger Vertrauter der Generalkonsulin gewesen und habe diese auf Reisen begleitet. Er sei bei Vorbesprechungen auf dem Anfahrtsweg anwesend gewesen. Er habe auch regelmäßig vertrauliche und diplomatische Post an das kosovarische Außenministerium transportiert. Er habe auch sensible konsularische Materialien wie Stempel in Empfang genommen. Über die Tätigkeit als Chauffeur hinaus habe er auch konsularische Tätigkeiten tatsächlich erbracht. Er habe Unterlagen von kosovarischen Bürgern in Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in Empfang genommen und konsularisch bearbeitet. Er habe zudem Bescheinigungen über gestellte Anträge vorbereitet und selbst ausgestellt. Er habe diese Bescheinigungen unter dem Briefkopf der Republik Kosovo eigenhändig unterschrieben und mit dem Stempel des Generalkonsulats versehen. Über die Aktivitäten in der Staatsbürgerschaftsabteilung des Generalkonsulats habe der Kläger Tätigkeitsberichte zusammengestellt und der ehemaligen Generalkonsulin, Frau B, zugesendet. Er habe somit der Generalkonsulin quasi als Abteilungsleiter direkt Bericht erstattet. Er habe im Konsulat den elektronischen Postein- und -ausgang der zentralen amtlichen E-Mail-Adresse des Konsulats bearbeitet. Dabei sei er auch als Assistent des ehemaligen Konsuls und Leiter der Staatsbürgerschaftsabteilung C aufgetreten. Die Beklagte hat ferner gemeint, dass sie den Kläger zu Recht gekündigt habe. Im Laufe des Jahres 2016 und im Jahr 2021 hätten sich Bürger der Republik Kosovo an das Generalkonsulat gewendet. Sie hätten berichtet, dass der Kläger unrechtmäßig Geldsummen zur Erledigung verschiedener Angelegenheiten verlangt habe. Nachdem ein Korruptionsverdacht aufgetaucht war, habe der Kläger seinen Computer mutwillig zerstört, später sei entdeckt worden, dass die Festplatte entwendet worden sei. Derzeit liefen noch strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger durch kosovarische Polizeibeamte. Sie meint ferner, dass die Arbeitsgerichte bis zur Grenze der Verwirkung und ungeachtet der Jahresfrist nach § 234 Abs. 3 ZPO den Grundsatz der Staatenimmunität als allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz beachten müssten. Zutreffend habe das Arbeitsgericht auch einen Verzicht auf die Staatenimmunität verneint. Hier sei ein strenger Maßstab anzulegen. In der Vereinbarung des Arbeitsrechts für die Ortskräfte sei noch kein hinreichender Verzicht zu erblicken. Auch Art. 6 der Ortspersonalverordnung stünde nicht entgegen. Dort sei lediglich geregelt, dass der Kläger keine Immunität oder sonstige Privilegien in Deutschland genieße. Dies betreffe aber nicht das Verhältnis zwischen Deutschland und dem Entsendestaat Kosovo. Art. 10 der Verordnung regele lediglich, dass die Ortskräfte keinen Beamtenstatus genießen. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität lasse sich auch nicht durch sonstige Stellungnahmen der Beklagten ableiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.