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Urteil

10 Sa 1272/21 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2022:0527.10SA1272.21SK.00
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Leitsätze
1. Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kabel in zuvor selbst verlegte Rohre nur montiert und sonst keine Erdarbeiten erbringt. 2. Eine Beitragsforderung der ULAK ist ausreichend individualisiert, wenn die ULAK die Höhe des Mindestbeitrags benennt und gleichzeitig angibt, wie viele Arbeitnehmer sie - mag dies auch eine wechselnde Anzahl sein - pro Monat der Forderungsberechnung zugrunde legt. 3. Die Wirkungen des SokaSiG endeten nach § 7 Abs. 1 SokaSiG mit Inkrafttreten des neuen VTV vom 28. September 2018, also am 1. Januar 2019. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragspartner die Ausschlussfrist für Beitragsansprüche, die ab dem Jahr 2015 fällig wurden, von vier auf drei Jahre verkürzt haben. Sofern die alte längere Ausschlussfrist noch am Laufen war, handelt es sich um einen Fall einer unechten Rückwirkung, die zulässig ist.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. September 2021 – 5 Ca 481/20 SK - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte verurteilt, an den Kläger 168.996,00 EUR (in Worten: Einhundertachtundsechzigtausendneunhundertsechsundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen. Die Revision wird für den Kläger in Bezug auf den Streitgegenstand der Zahlung von Beiträgen in Höhe von 85.668 Euro bzgl. Januar 2018 bis Oktober 2018 zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV liegen auch dann vor, wenn der Arbeitgeber die Kabel in zuvor selbst verlegte Rohre nur montiert und sonst keine Erdarbeiten erbringt. 2. Eine Beitragsforderung der ULAK ist ausreichend individualisiert, wenn die ULAK die Höhe des Mindestbeitrags benennt und gleichzeitig angibt, wie viele Arbeitnehmer sie - mag dies auch eine wechselnde Anzahl sein - pro Monat der Forderungsberechnung zugrunde legt. 3. Die Wirkungen des SokaSiG endeten nach § 7 Abs. 1 SokaSiG mit Inkrafttreten des neuen VTV vom 28. September 2018, also am 1. Januar 2019. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tarifvertragspartner die Ausschlussfrist für Beitragsansprüche, die ab dem Jahr 2015 fällig wurden, von vier auf drei Jahre verkürzt haben. Sofern die alte längere Ausschlussfrist noch am Laufen war, handelt es sich um einen Fall einer unechten Rückwirkung, die zulässig ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. September 2021 – 5 Ca 481/20 SK - wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts unter Zurückweisung seiner Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte verurteilt, an den Kläger 168.996,00 EUR (in Worten: Einhundertachtundsechzigtausendneunhundertsechsundneunzig und 0/100 Euro) zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 33 % und die Beklagte 67 % zu tragen. Die Revision wird für den Kläger in Bezug auf den Streitgegenstand der Zahlung von Beiträgen in Höhe von 85.668 Euro bzgl. Januar 2018 bis Oktober 2018 zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist hier nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 und Abschn. II VTV eröffnet. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet und führt zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 137.940 Euro für den Zeitraum April bis Dezember 2017. Die weitergehende Klageerweiterung des Klägers in Bezug auf den Zeitraum Januar bis Oktober 2018 in Höhe von 85.668 Euro ist indes unbegründet, da der Anspruch verfallen ist. Es gilt eine dreijährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV/2018. A. Die Berufungen sind zunächst zulässig. Sie sind vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Sie sind auch jeweils form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 14. Januar bzw. 25. Januar 2022 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt ohne Erfolg, das Rechtsmittel des Klägers hat teilweise Erfolg. I. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beitragsklage - in Form der ursprünglichen Mindestbeitragsklage - ist sowohl zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (vgl. BAG 24. Februar 2021 - 10 AZR 43/19 - Rn. 15, NZA 2021, 1729; BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris), als auch begründet. Der Kläger kann (mindestens) Zahlung von Mindestbeiträgen in Höhe von 31.056 Euro gemäß der §§ 15 Abs. 2, 16, 18 Abs. 1 VTV vom 3. Mai 2013 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 24. November 2015 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG und der wirksamen AVE 2016 für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum April 2017 bis Februar 2020 sowie für Beiträge für Angestellte in dem Zeitraum Mai 2017 bis Februar 2020 verlangen. Ab dem 1. Januar 2019 folgt der Anspruch aus den §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV/2018 i.V.m. der AVE 2018. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 27. März 2019 - 10 AZR 512/17 - Rn. 17, NZA 2019, 1508). Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 337/18 - Rn. 28, NZA-RR 2020, 651; BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 18, NZA 2019, 1508). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass in einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend baugewerbliche Tätigkeiten verrichtet werden, obliegt dem Kläger. Sein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen vorträgt, die den Schluss zulassen, der Betrieb des Arbeitgebers werde vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Dazu gehört neben der Darlegung von Arbeiten, die sich § 1 Abs. 2 VTV zuordnen lassen, auch die Darlegung, dass diese Tätigkeiten insgesamt arbeitszeitlich überwiegen. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger jede Einzelheit der behaupteten Tätigkeiten vorträgt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 19, NZA 2019, 1508). Dem Arbeitgeber obliegt es, sich nach § 138 Abs. 2 ZPO zu dem schlüssigen Tatsachenvortrag des Klägers zu der Eröffnung des betrieblichen Geltungsbereichs zu erklären. Regelmäßig trifft ihn die Last des substantiierten Bestreitens, weil der Kläger außerhalb des Geschehensablaufs steht und er keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Arbeitgeber sie kennt und ihm die entsprechenden Angaben zuzumuten sind. Das substantiierte Bestreiten kann sich auf die Art und/oder den Umfang der versehenen Arbeiten beziehen. Um feststellen zu können, welche Tätigkeiten in welchem Umfang ausgeübt wurden, muss der Arbeitgeber substantiiert bestreiten und entsprechende Tatsachen vortragen. Dazu gehört, dass er die zeitlichen Anteile der verschiedenen Tätigkeiten darlegt (BAG 27. März 2019 - 10 AZR 318/17 - Rn. 21, NZA 2019, 1508). b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. Einschlägig ist § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV. aa) Kabelleitungstiefbauarbeiten sind Tiefbauarbeiten, wie das Ausheben und Wiederverfüllen von Gräben, die der unterirdischen Verlegung von Kabeln dienen. Ebenso gehören dazu beispielsweise die Herstellung von Kabelkanälen aus Betonfertigteilen oder die Verlegung von glasfaserverstärkten Kabelkanälen entlang von Bahntrassen, auch wenn sie ebenerdig erfolgt. Hingegen rechnet allein die Verlegung der Kabel nicht dazu. Kabelleitungstiefbauarbeiten können nicht nur im Zusammenhang mit der erstmaligen Verlegung der Kabel anfallen, sondern auch bei der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung der Anlagen (vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 23, NZA 2014, 791). Beim Ausheben von Kabelgräben, dem anschließenden Verlegen der Kabel und dem Wiederauffüllen der Gräben durch denselben Betrieb handelt es sich insgesamt um Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV. Das bloße Verlegen von Kabeln in bereits vorhandene Rohre fällt nicht unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV, werden die Rohre hingegen von dem Betrieb selbst verlegt, ist auch die Montage der Kabelleitungen als baulich i.S.d. Kabelleitungstiefbaus anzusehen. Insoweit kann ein einheitlicher Vorgang nicht künstlich aufgespalten werden. Der Erwähnung von Kabelleitungstiefbauarbeiten in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV bedürfte es nicht, wenn bloß das Verlegen der Rohre gemeint wäre, denn dies würde ohne Weiteres schon von dem Tarifmerkmal des Tiefbaus gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 36 VTV erfasst (vgl. BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 - Rn. 26, Juris; BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - AP Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Tiefbau ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Zweig der Bautechnik, der Bauarbeiten zu ebener Erde, in oder unter der Erde umfasst. Hierzu zählen auch Arbeiten des Erd- und Grundbaus (vgl. BAG 13. Mai 2014 - 10 AZR 488/03 - Rn. 35, Juris). bb) Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass im Betrieb der Beklagten überwiegend Kabelleitungstiefbauarbeiten im tariflichen Sinne erbracht worden sind. (1) Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger dies schlüssig behauptet hat. Er hat nämlich die Behauptung aufgestellt, dass die im Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Kabelleitungstiefbauarbeiten, d.h. Kabelgräben ausheben, Kabel verlegen und anschließend die Gräben wieder fachmännisch verschließen, einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Vor- und Nacharbeiten, erbracht hätten. Das Ausheben von Kabelgräben und die anschließende Verlegung der Kabel durch eigene Mitarbeiter ist nach dem oben Gesagten als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen und dem Kabelleitungstiefbau im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV zuzuordnen. (2) Demgegenüber ist das Bestreiten der Beklagten nicht erheblich. Der Sachvortrag der Beklagten stellt schon nicht durchweg auf zutreffende rechtliche Prämissen ab, teilweise ist er in sich widersprüchlich. Jedenfalls ist er so ungenau und vage gehalten, dass dem Gericht eine eindeutige tarifliche Einordnung nicht ermöglicht wird. In der ersten Instanz ist im Wesentlichen die Tatsachenbehauptung aufgestellt worden, dass der überwiegende arbeitszeitliche Anteil zu 65 % in Kupfermontage, Glasfaserverlegung, Bau von Hausanschlüssen, Planung und Beratung zum Breitbandausbau zu sehen sei. Das Arbeitsgericht hat diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass sich anhand dieses allgemeinen Vortrags eine tarifliche Einordnung nicht genau feststellen lasse. Auch in der zweiten Instanz hat die Beklagte ihre tatsächlichen Behauptungen insoweit nicht näher konkretisiert. Zunächst ist davon auszugehen, dass die in dem Betrieb der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer - zumindest auch - Gräben und Schächte ausgehoben und verschlossen haben, dann Kabelleitungsrohre verlegt und Kabel darin montiert haben. Die Beklagte hat im Prozess mehrfach eingeräumt, dass in ihrem Betrieb zumindest auch Tiefbauarbeiten erbracht worden seien. Mit Schriftsatz vom 22. März 2021 (Bl. 48 der Akte) hat sie dies eingeräumt, dabei allerdings betont, dass dies nur im untergeordneten Umfang erbracht worden sei. Mit Schriftsatz vom 4. April 2022 hat sie ausführen lassen, dass sie nicht vorwiegend Tiefbauarbeiten ausgeführt habe, sondern im Wesentlichen die Kabelverlegung (Bl. 231 der Akte). Dies deckt sich auch mit den außergerichtlichen Angaben, wenn es dort heißt: „…Zur Verlegung dieser Kabel ist es notwendig, Kabelgräben auszuheben und fachmännisch wieder zu verschließen, sobald die Leitungen gelegt wurden. Für den Aushub und die Herstellung des ursprünglichen Zustands werden Maschinen eingesetzt, deren Bedienung geschulten oder ausgebildeten Tief- und Straßenbauern gängiger ist als ungelernten Kräften…“ (Bl. 174 der Akte). Die Beklagte meint in diesem Kontext, sie müsse sich die Erklärung Ihrer Mitarbeiterin Frau F nicht zurechnen lassen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nachdem es sich bei Frau F um eine Mitarbeiterin der Beklagten handelt, muss sie sich deren Erklärung zunächst einmal ohne Weiteres zurechnen lassen. Die Beklagte will wohl nicht ernsthaft behaupten, dass hier eine Mitarbeiterin ohne ihr Wissen gegenüber der ULAK Erklärungen abgegeben hat. Sollte sie den Inhalt der Erklärung zuvor nicht auf Richtigkeit kontrolliert haben, muss sie sich ein Organisationsverschulden zurechnen lassen. Für die Richtigkeit dieser Darstellung spricht auch, dass die Beklagte - zumindest im Kalenderjahr 2017 - eine Vielzahl von gelernten Straßenbauern und beschäftigt hat. Sowohl das Arbeitsgericht mit Verfügung vom 27. April 2021 als auch das Berufungsgericht mit Verfügung vom 31. Januar 2022 hat darauf hingewiesen, dass es eventuell auch auf den Ausbildungsstand in der Belegschaft ankommen könnte. Diesbezüglich hat die Beklagte weder in der ersten noch in der zweiten Instanz einen substantiierten Vortrag gehalten. Die Beschäftigung von gelernten Kräften, die insbesondere die für die Tiefbauarbeiten erforderlichen Maschinen wie Bagger etc. bedienen können, spricht indiziell dafür, dass die Beklagte eben auch Tiefbauarbeiten erbracht hat. Schließlich spricht dafür als Indiz, dass die Beklagte zwischenzeitlich in der Handwerksrolle mit dem Straßenbauergewerbe angemeldet war. Dies ergibt sich aus der außergerichtlichen Mitteilung von Frau F, die die Beklagte in der Berufungsinstanz selbst vorgelegt hat. Wenn die gewerblichen Arbeitnehmer der Beklagten aber zumindest auch Tiefbauarbeiten zur Verlegung der Schächte und Rohre für die Glasfaserkabel erbracht haben, stellt sich die anschließende Verlegung der Kabel als ein einheitlicher Arbeitsvorgang dar, der nicht künstlich aufzuspalten ist. Für beide Arbeiten ist das Merkmal des Kabelleitungstiefbaus einschlägig. Dies verkennt die Beklagten in rechtlicher Hinsicht und orientiert ihren tatsächlichen Sachvortrag hieran nicht. Eine ausschließlich baufremde Tätigkeit wäre anzunehmen, wenn die Kabel in bloß schon bestehende Rohre, die nicht zuvor von ihr verlegt worden sind, montiert wurden. Welcher arbeitszeitliche Anteil auf diese Tätigkeit entfallen ist, lässt sich dem Sachvortrag der Beklagten indes nicht entnehmen. Unzutreffend ist auch der rechtliche Ansatz, dass die Montage der Kabel stets baufremd sei und eventuelle Tiefbauarbeiten als bloß notwendige Vorarbeiten zu der baufremden Verlegung der Kabel anzusehen seien. Das von der Beklagten häufig zitierte Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ist durch das Bundesarbeitsgericht in dritter Instanz aufgehoben worden (BAG 26. September 2001 - 10 AZR 669/00 - AP Nr. 244 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz ausgeführt hat, dass im Zusammenhang mit der Erfüllung der Einzelaufträge nach dem Rahmenvertrag Erdarbeiten auszuführen waren, diese an ein polnisches Subunternehmen vergeben worden seien, ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Es stellt sich schon die Frage, ob sich diese Behauptung auf sämtliche Rahmenverträge oder nur auf bestimmte beziehen sollte. Nach den bisherigen Behauptungen im Prozess ist es unstreitig, dass die Beklagte durch gewerbliche Arbeitnehmer selbst zumindest auch Tiefbauarbeiten erbracht hat. Sollte die Beklagte damit behaupten wollen, dass sämtliche Erdarbeiten stets an Subunternehmer vergeben wurden, wäre dies als ein widersprüchlicher Vortrag und letztlich als unsubstantiiert zu werden. Damit wäre auch nicht erklärlich, weshalb die Beklagte eine Vielzahl von gelernten Straßen- und Tiefbauern eingestellt hat. Die Planungsarbeiten, die die Beklagte als baufremd einstuft, sind in Wirklichkeit als bauliche Zusammenhangstätigkeit zu bewerten, soweit sie sich auf Aufträge bezieht, die die Verlegung von Kabelrohren bzw. -schächten sowie die anschließende Verlegung von Glasfaserkabel zum Gegenstand haben. Wie vor jedem Bauauftrag muss zuvor eine entsprechende Planung und Ablaufprüfung der verschiedenen Arbeitsvorgänge erfolgen. Auch die Arbeiten, die im Zusammenhang mit dem Anschluss der Glasfaserkabel an die jeweiligen Häuser anfielen, sind als baulich anzusehen. Zu den Kabelleitungstiefbauarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 VTV gehört auch die Vornahme der entsprechenden Anschlüsse an die Zielgebäude. Soweit dabei Durchbrüche im Mauerwerk anfallen, ist auch dies den Kabelleitungstiefbauarbeiten zuzurechnen, hilfsweise ist § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 29 VTV einschlägig. Das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass jedenfalls hilfsweise § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV einschlägig wäre, da es sich um Arbeiten handelt, um ein Gebäude in den gewünschten Zustand zu versetzen. Auch die bei den Anschlüssen anfallende Elektroinstallationsarbeiten unterfallen jedenfalls § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. Elektroinstallationsarbeiten an Bauwerken werden stets dem Grunde nach vom VTV erfasst. Dieser erfasst auch das gesamte Bauneben- und Ausbaugewerbe. Einer Ausnahme in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV bedürfte es nicht, wenn Elektroinstallationsarbeiten nicht grundsätzlich unter den fachlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrags fielen. (3) Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Abschnitt V II Nr. 12 VTV zu Gunsten von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes berufen. Für den Ausnahmetatbestand trägt die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast. Sie hat gemeint, dass sie jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV als Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes aus dem betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen sei. Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes könnten auch durch angelernte Mitarbeiter erbracht werden. Eine entsprechende Gesellenprüfung oder Ähnliches sei in diesem Bereich nicht erforderlich. Es kann zu Gunsten der Beklagten unterstellt werden, dass die Verlegung der Glasfaserkabel einschließlich der erforderlichen Vor- und Nacharbeiten ggf. auch von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes erbracht werden. Jedenfalls hat die Beklagte nicht dargetan, dass die Arbeiten von Fachleuten des Elektroinstallationsgewerbes überwacht und ausgeführt worden sind. Auf einen gerichtlichen Hinweis trägt sie vor, dass die Kabelverlegungsarbeiten regelmäßig durch polnische Fachkräfte erbracht worden seien, die auf diesem Gebiet eingearbeitet worden seien, wobei die Berufsabschlüsse im Einzelnen auch nicht hinterfragt worden seien. Damit kann gerade nicht von einer besonderen Fach- und Sachkunde auf diesem Gebiet in dem Betrieb der Beklagten ausgegangen werden. Dass die Mitarbeiter eingearbeitet worden sind und eine - wie auch immer geartete und ggf. bloß mehrtägige - Schulung erhalten haben, reicht nicht aus. 2. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 41, Juris; BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143). Mangels ordnungsgemäßer tariflicher Meldungen der Bruttolöhne bleibt der Sozialkasse letztlich auch kein anderer Weg, um Beiträge mit einer Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen. Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. 3. Die Beklagte ist auch an den VTV nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TVG gebunden. Die AVE 2016 (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 ABR 12/18 - Juris) ist als wirksam anzusehen. Dies hat das BAG nach § 98 Abs. 4 ArbGG mit Wirkung „inter omnes“ ausgesprochen. Anhaltspunkte dafür, dass die AVE 2018 unwirksam sein könnte, gibt es nicht. II. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. 1. Der Kläger kann für den Zeitraum April 2017 bis Dezember 2017 für die gewerblichen Arbeitnehmer anstatt der bislang geltend gemachten 6.534 Euro 144.474 Euro verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus den §§ 15 Abs. 2, 16, 18 VTV/2013 i.V.m. der wirksamen AVE 2016. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist in dem Kalenderjahren 2017 eröffnet. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. b) Der Anspruch hinsichtlich der Klageerweiterung für den Zeitraum April 2017 bis Dezember 2017 ist auch nicht verfallen. aa) Selbst wenn man insoweit unterstellte, dass eine dreijährige Ausschlussfrist nach § 21 Abs. 1 VTV gilt, wäre diese eingehalten. Die Ausschlussfrist für Beiträge aus dem Jahr 2017 begann - mit Ausnahme des Beitragsanspruchs für Dezember 2017 - gemäß § 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2018 um 0:00 Uhr zu laufen. Die Ausschlussfrist endete am 31. Dezember 2020 um 24 Uhr. Die maßgebliche Klageerweiterung vom 8. Dezember 2020 ist der Beklagten noch innerhalb dieser Frist am 11. Dezember 2020 zugestellt worden. Aus dem gleichen Grunde greift auch die Einrede der Verjährung nicht, insoweit ist die Berechnungsweise die gleiche. bb) Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts war die Forderung auch ausreichend individualisiert. (1) Der prozessuale Anspruch einer Klage der ULAK auf Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer ist jeweils der auf der Grundlage des VTV in einem Kalendermonat für die gewerblichen Arbeitnehmer anfallende Sozialkassenbeitrag. Verlangt die Sozialkasse Beiträge für einen längeren Zeitraum als einen Kalendermonat, handelt es sich um eine „Gesamtklage“. Die Sozialkasse hat dann darzulegen, wie sich die Ansprüche auf die einzelnen Monate verteilen (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 14 ff., AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dabei entspricht es st. Rspr., dass der Kläger im Mahnverfahren Mindestbeiträge auf Basis der Durchschnittslöhne geltend machen kann. Erforderlich sind Angaben zu dem Beitragszeitraum sowie der Anzahl der gewerblichen Arbeitnehmer (vgl. BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 424/18 - Rn. 58, NZA-RR 2020, 260). Es schadet dann auch nicht, dass der Kläger seinen Anspruch mit einem späteren Schriftsatz weiter begründet hat. Der Mahnantrag enthält nämlich auf der Rückseite eine „vorweggenommene Begründung“, die auch den Anforderungen nach § 253 Abs. 2 ZPO genügt (vgl. BAG 27. November 2019 - 10 AZR 476/18 - Rn. 14 ff., AP Nr. 384 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). (2) Nach Diesen Grundsätzen war die Klageforderung für den Zeitraum April 2017 bis Dezember 2017 ausreichend individualisiert. Durch den Mahnbescheid vom 8. September 2020 in dem ursprünglich getrennten Verfahren 5 Ca 483/20 SK hatte der Kläger zunächst eine übliche Mindestbeitragsklage erhoben. Diese genügte nach den obigen Grundsätzen den Anforderungen an die Individualisierung aus der Rechtsprechung. Der Kläger legte dabei für jeden Monat zu Grunde, dass bloß ein gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt war. Der Mindestbeitrag belief sich ausweislich der Rückseite des Mahnbescheidantrags auf 726 Euro. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 hat der Kläger seine Klage erweitert und diesbezüglich für den Zeitraum April bis Dezember 2017 ausgeführt, er mache nunmehr anstelle der bisherigen 6.534 Euro einen Betrag in Höhe von 144.474 Euro gelten. Dabei nahm er Bezug auf die Einlassung der Gegenseite vom 10. Oktober 2018, die dem Schriftsatz als Anlage K1 beigefügt war. Daraus lässt sich die genaue Anzahl der Mitarbeiter pro Monat entnehmen, nämlich im April 10, Mai 21, Juni 21, Juli 22, August 24, September 31, Oktober 30, November 26 und Dezember 2017 14, zusammen 199 Mannmonate. 199 x 726 Euro entspricht dem neuen Klagebetrag in Höhe von 144.474 Euro. Damit war die Forderung ausreichend berechenbar und für die Hemmung des Verfalls ausreichend individualisiert. c) Die weitergehende Klage ist auch nicht deshalb als unschlüssig anzusehen, weil der Kläger die Klageforderung wieder teilweise reduziert hat. Mit Schriftsatz vom 28. Mai 2021 hat der Kläger indes eine Art von Neuberechnung der Klageforderung vorgenommen und kommt auf einen Betrag in Höhe von 137.214 bei 189 Mannmonaten, hilfsweise auf einen Betrag in Höhe von 85.668 Euro bei 118 Mannmonaten. Der Kläger möchte mit seinen Ausführungen offenbar dem Umstand Rechnung tragen, dass in der außergerichtlichen Mitteilung der Beklagten vom 10. Oktober 2018 bei den monatlichen Angaben nicht zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten differenziert worden ist. Der Kläger hat seine Klageforderung aber nicht entsprechend zurückgenommen. Seine Ausführungen sind vielmehr - dies ergibt die Auslegung - so zu verstehen, dass er bereit wäre, seine Klageforderung anzupassen, wenn die Beklagte angibt, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte im maßgeblichen Zeitraum April bis Dezember 2017 tatsächlich beschäftigt waren. Am Ende seiner - theoretischen - Ausführungen verweist der Kläger auf eine abschließende Stellungnahme der Beklagten hierzu. Damit soll die Beklagte erkennbar angehalten werden, Meldungen im Tarifsinne zu erteilen, so dass im Anschluss daran eine Klagereduzierung erfolgen kann. Bei der Mindestbeitragsklage ist es grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, sich substantiiert zu der Anzahl der Mitarbeiter - auch in Bezug auf die Differenzierung zwischen gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten - und der Höhe der Bruttolohnsummen zu äußern. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger durfte sich auf die unspezifischen Angaben aus dem Schreiben vom 10. Oktober 2018 zunächst stützen und davon ausgehen, dass die dort angegebene Mitarbeiterzahl sich auf gewerbliche Arbeitnehmer bezog. Es hätte der Beklagten offengestanden, dies substantiiert zu widerlegen. Eine Reduzierung der Klage ist damit erst für die Zukunft in Aussicht gestellt worden. Auch sonst gibt der Kläger in seinen Schriftsätzen deutlich zu erkennen, wenn er eine Neuberechnung der Klageforderung vornimmt und seinen Antrag umstellen will. Als prozesserfahrende Partei ist dem Kläger bewusst, dass eine Änderung des Antrags in vorbereitenden Schriftsätzen deutlich hervorzuheben ist. Daher ist davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 28. Mai 2021 nicht die Mindestbeitragsklage gemäß der Erweiterung vom 8. Dezember 2020 auf eine andere Forderungsberechnung umgestellt hat. Dies deckt sich wiederum damit, dass der Kläger in der Berufungsinstanz ebenfalls von einem Klagebetrag von insgesamt 168.996 Euro ausgeht, indem er weitere 137.940 Euro einfordert. Die Klageforderung setzt sich zuletzt wie folgt zusammen: 5 Ca 483/20 SK 5 Ca 484/20 SK 5 Ca 482/20 SK 5 Ca 481/20 SK Gew. AN 144.474 zzgl. Jan 2018 753 Euro Angest 1.590 Gew. AN zzgl. Angest. 146.817 9.714 8.823 3.642 gesamt 168.996 d) Der Umstand, dass der Kläger teilweise nähere Einblicke aufgrund eines Betriebsbesuchs hat, ändert an der Möglichkeit einer Mindestbeitragsklage und der damit verbundenen Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich nichts. Durch die Durchführung des Betriebsbesuchs tritt nämlich grds. keine Verschärfung in der Darlegungslast des Klägers ein (BAG 18. Dezember 2019 - 10 AZR 141/18 - Rn. 24, NZA 2021, 137). Etwas anderes könnte nur gelten, wenn aufgrund des Betriebsbesuches ordnungsgemäße Meldungen vorlägen, die dem Kläger eine Neuberechnung aufgrund der tatsächlich angefallenen Bruttolöhne ermöglichen würden. Dass dem Kläger solche Unterlagen im Rahmen des Betriebsbesuchs zur Verfügung gestellt worden sind, lässt sich der Aktenlage nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28. Mai 2021 gegen eine solche Kenntnis. Denn der Kläger trägt dabei vor, dass er vielfach mit Unterstellungen und Vermutungen arbeiten müsste, um zu einem annähernd der Wahrheit entsprechenden Ergebnis in Bezug auf die Mitarbeiterzahl und die Einteilung in Angestellte und gewerbliche Arbeitnehmer zukommen. Bei einer solch unklaren Ausgangslage muss es dem Kläger weiterhin möglich sein, eine Mindestbeitragsklage zu erheben. 2. Die innerhalb der Berufung des Klägers vorgenommene Klageerweiterung in Höhe von weiteren 85.668 Euro ist hingegen unbegründet. a) Klarzustellen ist zunächst, dass es sich hierbei nicht um eine Anschlussberufung i.S.v. § 524 ZPO handelt. Der Kläger ist selbst Rechtsmittelführer und kann Klageerweiterungen in diesem Rahmen selbst vornehmen. Die Voraussetzungen des § 533 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Klageerweiterung ist sachdienlich, weil ansonsten ein neuer Prozess in erster Instanz angestrengt werden müsste. b) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Forderung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV/2018 verfallen. Es gilt eine dreijährige Ausschlussfrist. Der Kläger macht mit seiner Klageerweiterung eine Forderung für Januar 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von 85.668 Euro gelten. Dabei geht er nicht bloß von einem gewerblichen Arbeitnehmer pro Monat wie bei seiner ursprünglichen Mindestbeitragsberechnung aus, sondern von einer Mitarbeiterzahl zwischen 8 und 15. Die Ausschlussfrist für die Beitragsforderung begann nach § 199 Abs. 1 BGB am 1. Januar 2019 zu laufen und endete am 31. Dezember 2021. Die Klageerweiterung ist allerdings erst bei Gericht am 25. Januar 2022 anhängig geworden. Damit trat Verfall ein. Der pauschale Vortrag des Klägers, er habe erst im Rahmen des Rechtsstreits von der weiteren Anzahl der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2018 erfahren, ist unsubstantiiert. Bereits im Jahre 2018 fanden zwei Betriebsbesuche durch den Kläger bei der Beklagten statt. Außerdem setzt die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 ZPO nicht die genaue Anzahl der Arbeitnehmer voraus, sondern eine Klagemöglichkeit mit Aussicht auf Erfolg (vgl. Hess. LAG 20. November 2015 - 10 Sa 1131/13 - Juris). Der Kläger hatte hier bereits in dem Verfahrensverbund für dem Klagezeitraum eine Mindestbeitragsklage im September 2020 anhängig gemacht. Auch damit hat er gezeigt, dass ihm eine frühere Klageerhebung durchaus möglich war. aa) Maßgeblich ist die dreijährige Ausschlussfrist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV/2018. Der mit Wirkung zum 1. Januar 2019 in Kraft gesetzte VTV vom 28. September 2018 sieht für die Verfallfrist folgenden Wortlaut vor: § 21 Verfall und Verjährung (1) Die Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Abweichend hiervon verfallen Ansprüche der zuständigen Kasse gegen den Arbeitgeber, die bis zum Ablauf des Jahres 2014 fällig geworden sind, wenn sie nicht innerhalb von vier Jahren seit Fälligkeit geltend gemacht worden sind. Für den Beginn der Frist gilt § 199 BGB entsprechend. Der Verfall wird auch gehemmt, wenn die Ansprüche rechtzeitig bei Gericht anhängig gemacht wurden. Die Verfallfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. … Danach gilt eine abgestufte Regelung. Für Ansprüche, die bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2014 fällig geworden sind, gilt die alte vierjährige Ausschlussfrist. Für Ansprüche, die ab dem 1. Januar 2015 fällig geworden sind, gilt nur noch eine dreijährige Ausschlussfrist. Die insoweit im Streit stehenden Ansprüche resultieren aus dem Jahr 2018, so dass für diese - dem Wortlaut der Regelung nach - die dreijährige Ausschlussfrist gilt. bb) Daran ändert sich nichts dadurch, dass nach § 21 Abs. 1 VTV vom 3. Mai 2013 zunächst eine einheitliche Ausschlussfrist von vier Jahren für sämtliche Ansprüche galt. Dies bewirkte zwar, dass bei Entstehung der Beitragsansprüche für das Jahr 2018 in diesem Kalenderjahr zunächst die längere vierjährige Ausschlussfrist einschlägig war. Der Kläger übersieht aber, dass es den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe rechtlich möglich war, die noch laufende Ausschlussfrist zu Gunsten der Arbeitgeber und zulasten der Sozialkasse zu verkürzen. (1) Durch die Neuregelung in § 21 Abs. 1 VTV n.F. haben die Tarifvertragsparteien regelnd in einen noch nicht abgeschlossenen Zeitraum, in dem noch die alte Ausschlussfrist lief, eingegriffen. Insoweit handelt es sich um einen Fall der unechten Rückwirkung (zu der Änderung bezogen auf die Unterbrechungswirkung bei gerichtlicher Anhängigkeit in § 21 Abs. 1 Satz 3 VTV Hess. LAG 22. Oktober 2007 - 16 Sa 1194/06 - Rn. 33, Juris). Es ist im Grundsatz zwischen den Fällen einer echten und einer unechten Rückwirkung zu unterscheiden. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 GG) ist eine „echte" Rückwirkung („Rückbewirkung von Rechtsfolgen") verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14 ua. - Rn. 55, NVwZ 2016, 300; BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 - Rn. 63, NVwZ 2014, 577). Soweit belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung"), liegt eine unechte Rückwirkung vor. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 53, NJW 2021, 2424). Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zugunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zulasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, eine betroffene Partei vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 53, NJW 2021, 2424). Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an bereits ins Werk gesetzte Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (vgl. BVerfG 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 - Rn. 54, NJW 2021, 2424; BVerfG 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - Rn. 43, ZTR 2016, 170; BVerfG 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13 - Rn. 15, NJW2017, 876). Diese für Gesetze geltenden Grenzen müssen grundsätzlich auch die Tarifvertragsparteien als Normgeber entsprechend einhalten (vgl. Deinert/Wenckebach in Däubler TVG 5. Aufl. § 4 Rn. 25; Treber in Schaub ArbR-HdB 19. Aufl. § 202 Rn. 29). (2) Den Tarifparteien ging es darum, nach den Erfahrungen der Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV (vgl. BAG 21. September 2016 - 10 ABR 48/15 - AP Nr. 36 zu § 5 TVG) und der darauf notwendig werdenden staatlichen Intervention durch das SokaSiG mit dem VTV vom 28. September 2018 Regelungen zu treffen, die geeignet sind, die Anzahl der streitigen Beitragsverfahren zu verringern und die Akzeptanz der Sozialkassen zu stärken. Konkret ist die Forderung von Seiten der Politik - nämlich durch die CDU/CSU-Fraktion - im Gesetzgebungsverfahren zum SokaSiG anlässlich der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 25. Januar 2017 erhoben worden (vgl. BT-Drucks. 18/11001 S. 9), die Verjährungsfrist von vier Jahren auf die Regelverjährungsfrist des BGB von drei Jahren anzupassen. Dieser Anregung durch die Politik wollten die Tarifvertragspartner mit der Neuregelung in § 21 Abs. 1 VTV/2018 erkennbar nachkommen. Die prozessuale Rechtsstellung der Bauarbeitgeber sollte bewusst verbessert werden, um die Anzahl der Beitragsprozesse zu verringern. Dies ist ein legitimes Anliegen, die Regelung in § 21 Abs. 1 VTV/2018 ist zur Erreichung dieses Zwecks auch geeignet. Sie sieht einen Ausgleich der wechselseitigen Interessen dadurch vor, dass sie in § 21 Abs. 1 Satz 2 VTV eine zeitliche Übergangsregelung geschaffen hat. Die Regelung ist zur Erreichung des Ziels auch erforderlich und angemessen im engeren Sinne. Insbesondere ist ein besonderer Vertrauenstatbestand zu Gunsten der Sozialkasse hier nicht erkennbar. Die ULAK wusste im Kalenderjahr 2018, dass der VTV regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt wird und durch einen neuen Tarifvertrag wieder abgelöst werden wird. Der neue Tarifvertrag datiert vom 28. September 2018, spätestens zum 1. Januar 2019 war der ULAK bekannt, dass sich die hier einschlägige Ausschlussfrist um ein Jahr verkürzen wird. Bis zum Ablauf der Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem Jahr 2018 am 31. Dezember 2021 hätte der Kläger auch noch ausreichend Zeit gehabt, seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Eine verfestigte Rechtsposition stand dem Kläger nicht zu. Eine solche Position kann insbesondere nicht darin gesehen, dass eine Partei länger Zeit hat, um einen Anspruch durchzusetzen; denn dies betrifft nicht den Anspruch selbst, sondern nur eine Verfahrensweise in Bezug auf die zeitliche Geltendmachung des Anspruchs (vgl. Hess. LAG 22. Oktober 2007 - 16 Sa 1194/06 - Rn. 33, Juris). Dass der Kläger diesbezüglich irgendwelche Dispositionen getroffen hat oder aufgrund sonstiger Umstände ein schutzwürdiges Vertrauen aufbauen konnte, ist nicht ersichtlich. cc) Daran ändert sich nichts dadurch, dass der VTV in der Fassung des Änderungstarifvertrags vom 24. November 2015 (auch) nach § 7 SokaSiG auf gesetzlicher Grundlage galt. Der Kläger verweist im Ausgangspunkt zwar zutreffend darauf, dass ein Tarifvertrag eine gesetzliche Regelung, die in der Normenhierarchie höher steht, grundsätzlich nicht abbedingen kann. Dabei lässt der Kläger allerdings außer Acht, dass das SokaSiG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 seine rechtlichen Wirkungen verloren hat. (1) Nach § 7 Abs. 1 SokaSiG galt die Rechtsnormerstreckung zuletzt nur noch bis zur Beendigung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 3. Mai 2013, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 24. November 2015 (Anl. 26 zu § 7 Abs. 1 SokaSiG). Wann ein Tarifvertrag im Sinne des SokaSiG beendet ist, definiert § 9 Abs. 1 SokaSiG, u.a. also dann, wenn er durch einen neuen Tarifvertrag ganz oder teilweise abgelöst wird. Nach § 31 Satz 2 VTV vom 28. September 2018 sind die vorherigen Fassungen des VTV durch diesen neuen Tarifvertrag ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden. Damit endete die Wirkung des SokaSiG mit Ablauf des 31. Dezember 2018. (2) Rechtliche Bedenken gegen eine solche Beendigung einer Bundesnorm bestehen nicht. Grundsätzlich gelten Gesetze ohne eine zeitliche Beschränkung, teilweise gelten Gesetze mit einer bestimmten Befristung, sie treten also mit Erreichen eines bestimmten Endzeitpunkts außer Kraft. Diese Regelungstechnik findet sich z.B. derzeit bei den Regeln zum elektronischen Rechtsverkehr in den §§ 46c ff. ArbGG. Eine Befristung des Gesetzes ist damit allgemein zulässig, gerade auch bei Gesetzen mit „Experimentiercharakter“ (vgl. Mann in Sachs GG 9. Aufl. Art. 82 Rn. 44). Dem Gesetzgeber kommt ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zu. Selbst Bedingungen sind zulässig (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger in Leibholz/Rinck GG 85. Lfg. Art 82 Rn. 138). Auch das Inkraftsetzen eines Gesetzes kann von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht werden (vgl. BVerfG 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75 ua. - BVerfGE 42, 263 [Contergan]). Ungewöhnlich ist freilich, dass der Bundesgesetzgeber die Geltung einer Bundesnorm in die Hände von Kollektivvertragsparteien gelegt hat. Auch gegen eine solche Regelungstechnik bestehen grundsätzlich aber vor dem oben skizzierten weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers keine durchgreifenden Bedenken. Dabei ist zunächst von Sinn und Zweck des Gesetzes auszugehen. Das SokaSiG hatte zum Ziel, die seit dem Jahre 2010 unwirksamen AVE des VTV zu ersetzen und so eine durchgängige Bindung der Arbeitgeber im Sozialkassenverfahren des Baugewerbes sicherzustellen. Das SokaSiG trat gewissermaßen an die Stelle der unwirksamen AVE. Sowohl nach dem Willen der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe als auch nach dem Willen des Gesetzgebers sollte das Sozialkassenverfahren nicht dauerhaft auf einer staatlichen Grundlage basieren, sondern das Sozialkassenverfahren sollte - wie in der Vergangenheit vor 2010 - auch in der Zukunft auf der Grundlage der Tarifautonomie i.V.m. der Möglichkeit einer AVE nach § 5 TVG fortgeführt werden. Aufgrund dieser Überbrückungsfunktion war die Notwendigkeit und Geltung des SokaSiG zeitlich begrenzt angelegt. Der Gesetzgeber wollte erkennbar dem Vorrang der Tarifautonomie gemäß Art. 9 Abs. 3 GG Rechnung tragen und hat die zeitliche Wirkung des Gesetzes in die Hand der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe gelegt. Da das Gesetz letztendlich nur eine Hilfsfunktion in Bezug auf die Tarifautonomie wahrnahm, erscheint ein solches Vorgehen als konsequent und nachvollziehbar. Mit einer stärkeren zeitlichen Einbindung des Staates wäre eine größere Beeinträchtigung der Tarifautonomie verbunden gewesen, was die beteiligten Akteure vermeiden wollten. Des Weiteren ist es anerkannt, dass von einem Bundesgesetz abgewichen werden kann, wenn dieses Gesetz tarifvertragsdispositiv ausgestaltet ist (vgl. Ulber in Däubler TVG 5. Aufl. Einl. Rn. 627 ff.). Dabei kann die Tarifvertragsoffenheit in dem Gesetz ausdrücklich angelegt sein, sie kann sich aber notfalls auch durch Auslegung ergeben (vgl. MHdB ArbR/Klumpp 5. Aufl. § 237 Rn. 111; kritisch Ulber in Däubler TVG 5. Aufl. Einl. Rn. 668). Unter Berücksichtigung der oben gemachten Ausführungen und des Sinns und Zweckes des SokaSiG ergibt sich, dass das Gesetz gerade nicht dauerhaft als staatliche Maßnahme gelten, sondern tarifdispositiv im Hinblick auf einen neuen Tarifvertrag im Baugewerbe ausgestaltet sein sollte. Tarifdispositiv bedeutet, dass man durch Kollektivvertrag von dem gesetzlichen Mindestniveau - auch zulasten des Arbeitnehmerschutzes - abweichen kann. Dies kann auch beinhalten, dass die Geltung der gesetzlichen Regelung selbst endet, wenn dies - wie im vorliegenden Fall - auch dem Willen des Gesetzgebers entspricht. (3) Der Kläger kann auch nicht darauf verweisen, dass bei Entstehung der Beitragsansprüche im Jahr 2018 die vierjährige Ausschlussfrist noch kraft Gesetzes galt. Auch insoweit greifen die oben angestellten Überlegungen zu einer unechten Rückwirkung. Die Ausschlussfrist war noch am Laufen und wäre erst am 31. Dezember 2021 vollendet gewesen. In einen nicht abgeschlossenen Sachverhalt kann der Normgeber grundsätzlich regelnd eingreifen. Es schadet auch nicht, dass der Normgeber hier einer anderen Hierarchieebene angehört. Aufgrund der Konzeption des SokaSiG war es angelegt, dass das Gesetz durch einen neuen Tarifvertrag abgelöst werden wird. Der Gesetzgeber hatte gar nicht den Willen, einen alten Tarifvertrag nach Ablösung durch einen neuen Tarifvertrag weiter kraft Gesetzes zu erstrecken. Der von dem Kläger angenommene Vorrang der alten Fassung von § 21 VTV mit der für ihn günstigeren Ausschlussfrist von vier Jahren würde sich als eine „überschießende Wirkung“ darstellen, die dem Gesetz weder nach seiner Historie noch dem Wortlaut zu entnehmen ist. Insbesondere Sinn und Zweck des SokaSiG sprechen dafür, dass das Gesetz aufgrund seiner immanenten „Überbrückungsfunktion" all seine Wirkungen - und das betrifft eben auch die Frage der Länge der Ausschlussfrist - mit Inkrafttreten eines neuen Tarifvertrags verlieren sollte. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nur zugunsten Klägers zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG, soweit es um die Frage der Länge der Ausschlussfrist geht. Im Übrigen ist kein Zulassungsgrund ersichtlich. Die Beklagte wird auf die Möglichkeit der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG verwiesen, wobei nach Rspr. des BAG diesbzgl. eine gesonderte Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich ist (vgl. BAG 8. Juli 2008 - 3 AZB 31/08 - NZA-RR 2008, 540). Die Einzelheiten der Rechtsmittelbelehrung finden sich auf der nächsten Seite. Die Parteien streiten um eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zu dem Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) hat er die Beklagte auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von zuletzt 168.996 Euro in Anspruch genommen. Dabei handelt es sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum April 2017 bis Februar 2020 sowie um Beiträge für Angestellte in dem Zeitraum Mai 2017 bis Februar 2020. Der Kläger hat seine Klageforderung ursprünglich in vier verschiedenen Verfahren anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 30. November 2020 sind die ursprünglich getrennten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden (Bl. 9 der Akte). Der Kläger berechnete seine Beitragsforderung für die gewerblichen Arbeitnehmer auf der Grundlage statistischer Durchschnittslöhne und legte dabei zu Grunde, dass pro Monat mindestens ein bzw. zwei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. Die Beklagte betrieb in dem streitgegenständlichen Zeitraum 2017 bis 2020 einen Gewerbebetrieb, der sich auf die schlüsselfertige Erstellung von Glasfaserleitungsnetzen spezialisiert hat. Sie nahm dabei auch Planungsaufgaben wahr und holte die erforderlichen Genehmigungen ein. In diesem Rahmen fielen Tiefbauarbeiten wie das Ausheben und anschließende Verschließen von Kabelkanälen an. Des Weiteren nahm sie die Verlegung der Kabel in den vorbereiteten Rohren vor. Darüber hinaus montierte sie die Hausanschlüsse. Sie nahm dabei die erforderlichen Elektroinstallationsarbeiten wahr. Wegen eines beispielhaft zur Akte gereichten Baurahmenvertrags mit der Firma A wird Bezug genommen auf Bl. 179 - 185 der Akte. Für die Installation der Glasfaserkabel an die Hausanschlüsse wurden die Mitarbeiter der Beklagten durch den Auftraggeber B geschult. Für die Tätigkeiten des Kabelmonteurs wurden u.a. Tief- und Straßenbauer und ungelernte Mitarbeiter beschäftigt. Teilweise wurden Leitungen auch in sog. Leerrohren verlegt. Dabei wurden Glasfaserkabel durch „Einblasen" mit sog. Pressluftkompressoren über eine Strecke von bis zu drei km in den Rohren verlegt. Zu einem geringeren Teil ist auch das Verlegen von Glasfaserleitungen durch „Schießen von Kopfloch zu Kopfloch" erfolgt; hierbei wurde ein Stahlrohr durch das Erdreich getrieben und das anfallende Material über eine Vorderschnecke im Inneren des Rohres nach außen befördert. In Abhängigkeit von der eingesetzten Technologie ist bei dieser Technologie eine gesteuerte Bohrung - im Wege der Bohrpressung - über eine Distanz von mehr als 50 m möglich. Teilweise wurden Aufträge an Subunternehmer vergeben. Im Handelsregister des Amtsgericht C war die Beklagte mit der Tätigkeit „Erstellung schlüsselfertiger Kommunikationsnetze sowie aller zugehöriger Gewerke" eingetragen (Bl. 41 der Akte). Sie ist weder Mitglied einer Innung noch eines Arbeitgeberverbands. In einem Erfassungsbogen des Klägers (Bl. 57 der Akte) gab die Beklagte die folgenden Tätigkeiten an: - 15 % Pflasterarbeiten aller Art - 20 % Tief- und Straßenbauarbeiten - 65 % Kupfermontage, Glasfaserverlegung, Bau von Hausanschlüssen, Planung und Beratung zum Breitbandausbau. Bei der Beklagten waren u.a. die folgenden Mitarbeiter beschäftigt: D als Vorarbeiter im Bereich Tiefbau und Glasfaser-/Kupfermontage sowie Herr E als Bauleiter im Bereich Tiefbau und LWL-Montage. Am 23. Mai 2018 und am 15. August 2018 fanden Betriebsbesuche durch den Kläger statt. Zwischenzeitlich war der Betrieb mit dem Handwerk „Straßenbauer" in der Handwerksrolle eingetragen, die Löschung wurde zum 24. August 2018 vorgenommen. Die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau F, teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 2018 dem Kläger u.a. folgendes mit (Bl. 171 - 175 der Akte): „Die G erstellt Hausanschlüsse im Telekommunikationsbereich und verlegt die dafür notwendigen Kabel. Zur Verlegung dieser Kabel ist es notwendig, Kabelgräben auszuheben und fachmännisch wieder zu verschließen, sobald die Leitungen gelegt wurden. Für den Aushub und die Herstellung des ursprünglichen Zustands werden Maschinen eingesetzt, deren Bedienung geschulten oder ausgebildeten Tief- und Straßenbauern gängiger ist als ungelernten Kräften. Ein weiterer Grund für die Einstellung von Fachkräften ist, dass diese die Arbeitsweise sowie Besonderheiten bei den anfallenden Arbeiten im Erdreich kennen und eine deutlich geringere Einarbeitungszeit benötigen als ungelernte Arbeitskräfte. Zudem gibt es bei einer Stellenausschreibung für Tief-/Straßenbauer deutlich mehr Bewerber als bei einer wagen Beschreibung der Arbeitsstelle z.B. als Kabelmonteur.“ Im Oktober 2020 hat sie ihren Geschäftsbetrieb eingestellt. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020, der bei Gericht am 10. Dezember 2020 eingegangen und der Beklagten am 11. Dezember 2020 zugestellt worden ist, hat der Kläger die Klageforderung in Bezug auf den Zeitraum April bis Dezember 2017 (ursprünglich getrenntes Verfahren 5 Ca 483/20 SK) für die gewerblichen Arbeitnehmer von 6.534 Euro auf nunmehr 144.474 Euro erweitert. Dabei hat er Bezug genommen auf einen Auszug einer Mitteilung der Beklagten, wonach im April 10, Mai 21, Juni 21, Juli 22, August 24, September 31, Oktober 30, November 26 und Dezember 2017 14 Mitarbeiter beschäftigt worden sind (Anl. K1 Bl. 13 der Akte), zusammen 199 Mannmonate. Hinsichtlich der Einzelheiten der streitigen Tatsachenbehauptungen und Rechtsansichten der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts, dort Seite drei bis sechs, nach § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 168.996 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 9. September 2021 der Klage teilweise, nämlich in Höhe von 31.056 Euro, stattgegeben. Zur Begründung hat es - kurz zusammengefasst - ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Dies habe der Kläger schlüssig behauptet. Im Betrieb der Beklagten seien Kabelleitungstiefbauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25 VTV erbracht worden. Dazu zähle auch das Verlegen von Leerrohren im Bodenverdrängungsverfahren mittels Druckluft und dem anschließenden Einlegen der Kabel. Das Bestreiten der Beklagten sei hingegen nicht erheblich. Sie habe angegeben, dass zu 65 % der betrieblichen Arbeitszeit Kupfermontagen und das Verlegen von Glasfaserkabeln sowie der Bau von Hausanschlüssen erfolgt sei, ohne diese Positionen näher aufzuschlüsseln. Auch das Montieren der Hausanschlüsse unterfalle § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV. Der Kläger könne hingegen nicht weitere 137.943 Euro verlangen, die er mit Klageerweiterung vom 8. Dezember 2020 geltend gemacht habe. Denn dieser Anspruch sei nach § 21 Abs. 1 VTV verfallen, da er nicht hinreichend individualisiert worden sei. Eine spätere Aufschlüsselung gemäß Schriftsatz vom 25. Februar 2021 entfalte keine Rückwirkung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 112 - 119 der Akte. Gegen dieses Urteil haben beide Seiten das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Dieses Urteil ist der Beklagten am 21. Oktober 2021 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 26. Oktober 2021 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14. Januar 2022 ist die Berufungsbegründung am 14. Januar 2022 bei dem Landesarbeitsrecht eingegangen. Das Urteil ist dem Kläger am 25. Oktober 2021 zugestellt worden. Die Berufungsschrift des Klägers ist am 16. November 2021 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Januar 2022 ist die Berufungsbegründung des Klägers am 25. Januar 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Ansicht, dass das Arbeitsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben habe. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres Sachvortrags aus der ersten Instanz meint sie, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei. Auch im Hinblick auf die ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 31.056 Euro fehle es an einer ausreichenden Individualisierung. Ihre Tätigkeit bestünde in der Erstellung schlüsselfertiger Kommunikationsnetze und der dazugehörigen Gewerke. Etwaige Tiefbauarbeiten seien hierzu nur Folgetätigkeiten der eigentlichen Handlung, die in der Erdverkabelung bestünde. Der Kläger habe schon nicht richtig dargelegt, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV in den Jahren 2017 bis 2020 eröffnet sei. Aufgrund der beiden Betriebsbesuche hätte er umfangreicher vortragen müssen. Sie meint, sie müsse sich die Erklärung ihrer Mitarbeiterin Frau F nicht zurechnen lassen. Das Ausheben und Verschließen von Kabelgräben sei vollumfänglich in den Tätigkeiten der Pflasterarbeiten aller Art (15 %) und den Tief- und Straßenbauarbeiten (20 %) gemäß der Meldung vom 20. November 2017 enthalten. Im Bereich der Kabelverlegung sei es vielfach gar nicht nötig, Gräben auszuheben. Die Kabel seien auch in Leerrohren oder vergleichbaren Kabelschächten vorgenommen und auch durch ein so genanntes „Schießen" von Kopfloch zu Kopfloch praktiziert worden. Darin seien keine Kabelleitungstiefbauarbeiten zu sehen. Das bloße Verlegung von Kabelleitungen gehöre nicht zum Kabelleitungstiefbau. Sie habe sich auch immer mehr zur bloßen Projektgesellschaft hin entwickelt. Im Anlagenverzeichnis der Beklagten für das Jahr 2019 seien keine einsatzfähigen Baumaschinen mehr geführt worden. Sie sei für ihre Kunden im Rahmen sogenannter Rahmenverträge tätig geworden, dabei habe sie auch mit Subunternehmern zusammengearbeitet, z.B. mit dem polnischen Subunternehmer H. In den vergangenen Jahren seien die anfallenden Tiefbauarbeiten lediglich anfänglich von der Beklagten selbst ausgeführt worden und später stets durch Subunternehmer. Des Weiteren vertritt sie die Auffassung, dass sie jedenfalls nach § 1 Abs. 2 Abschnitt VII Nr. 12 VTV als Betrieb des Elektroinstallationsgewerbes aus dem betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen sei. Arbeiten des Elektroinstallationsgewerbes könnten auch durch angelernte Mitarbeiter erbracht werden. Eine entsprechende Gesellenprüfung oder Ähnliches sei in diesem Bereich nicht erforderlich. Auf einen gerichtlichen Hinweis trägt sie vor, dass die Kabelverlegungsarbeiten regelmäßig durch polnische Fachkräfte erbracht worden seien, die auf diesem Gebiet eingearbeitet worden seien, wobei die Berufsabschlüsse im Einzelnen auch nicht hinterfragt worden seien. Sie verteidigt das Urteil der ersten Instanz, soweit es die Beitragsklage teilweise abgewiesen hat. Insoweit mangele es der Klage an der erforderlichen Bestimmtheit nach § 253 Abs. 2 ZPO. Die erforderliche Aufschlüsselung könne auch nicht der Anl. K1 entnommen werden. Eine Differenzierung zwischen Angestellten und gewerblichen Arbeitnehmer sei nicht vorgenommen worden. Die Aufschlüsselung der 199 Mannmonate sei erst mit Schriftsatz vom 25. Februar 2021 erfolgt und damit zu spät. Aufgrund des Betriebsbesuchs im Jahr 2018 habe der Kläger die Anzahl der Arbeitnehmer für das Jahr 2018 gekannt. Die Beklagte meint schließlich, die Voraussetzung für eine Klageerweiterung in zweiter Instanz nach § 533 ZPO würden nicht vorliegen, insoweit berufe sie sich auch auf die Einrede der Verjährung. Die dreijährige Verfallfrist gelte nach § 21 Abs. 1 Satz 2 VTV für alle ab 2015 fällig gewordenen Beitragsforderungen. Die Beklagte stellt die Anträge, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. September 2021 - 5 Ca 481/20 SK - abzuändern, soweit es der Klage stattgegeben hat, und die Klage insgesamt abzuweisen; 2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Kläger stellt die Anträge, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 9. September 2021 - 5 Ca 481/20 SK - teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 137.940 Euro sowie weitere 85.668 Euro zu zahlen; 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil der ersten Instanz, soweit es der Klage stattgegeben hat. Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Er bestreitet, dass die Kabelleitungstiefbauarbeiten in einem untergeordneten Umfang von 20 % angefallen seien. Hinzuziehen müsste man auch noch die baulichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Errichten von Hausanschlüssen, nämlich Maurer- und Durchbrucharbeiten. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten würde sich ein Überwiegen baulicher Tätigkeiten ergeben. Die außergerichtliche Erklärung von Frau F sei inhaltlich zutreffend, hiervon könne sich die Beklagte nicht einfach distanzieren. Der Anl. B7 sei zu nehmen, dass bei den Hausanschlüssen der weit überwiegende Anteil auf bauliche Tätigkeiten entfallen sei. Nicht umsonst würde der Rahmenvertrag auch als Bau-Rahmenvertrag bezeichnet. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Ausnahmeregelung zu Gunsten von Betrieben des Elektroinstallationsgewerbes stützen. Unstreitig seien in diesem Bereich keine Meister oder Gesellen beschäftigt worden, vielmehr würden Straßenbau- und Tiefbaufacharbeiter beschäftigt. Der Kläger verfolge mit seiner Berufung das Ziel, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 137.940 Euro für den Zeitraum April 2017 bis Dezember 2017 zu verurteilen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 erhobene Klageerweiterung nicht ausreichend individualisiert gewesen sei. Der Kläger habe darin ausgeführt, dass statt der ursprünglich zugrunde gelegten neun Mindestbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer 199 Mindestbeiträge zu jeweils 726 Euro zugrunde zu legen seien. Wegen der Einzelheiten der Zusammensetzung der Klagforderung wird verwiesen auf Bl. 200 der Akte. Außerdem habe die Individualisierung auch nachgeholt werden können. Der Umstand, dass der Kläger später aufgrund der Einlassung der Gegenseite 10 Arbeitnehmer als Angestellte herausgerechnet habe, führe nicht zur Unbestimmtheit der Forderung. Das gleiche gelte für den Hilfsantrag hinsichtlich der 118 Mannmonate, die im Rahmen eines Betriebsbesuchs bekannt geworden seien. Hilfsweise stütze sich der Kläger auch darauf, dass die Ansprüche deshalb nicht verfallen bzw. verjährt seien, weil jedenfalls für die Kalenderjahre bis 2018 die vierjährige Verjährungsfrist laufe. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gemäß Urteil vom 24 Februar 2021 - 10 AZR 43/19. Durch den VTV in der Fassung vom 28. September 2018 könnte nicht rückwirkend für die Beitragsansprüche, die ab dem Kalenderjahr 2015 fällig geworden sind, eine kürzere Ausschlussfrist festgesetzt werden. Bis dahin habe die Ausschlussfrist auch auf gesetzlicher Grundlage gegolten, nämlich auf der Grundlage des SokaSiG. Angesichts dessen mache er klageerweiternd nunmehr Mindestbeiträge gelten für Januar 2018 bis Oktober 2018 in Höhe von 85.668 Euro. Bezüglich der genauen Zusammensetzung der Forderung wird verwiesen auf Bl. 203 der Akte. Er habe erst jetzt im Rahmen des Rechtsstreits von der weiteren Anzahl der Arbeitnehmer für das Kalenderjahr 2018 erfahren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.