Urteil
10 Sa 296/18 SK
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2018:1102.10SA296.18SK.00
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Leitsätze
Ein Bauwerk im Tarifsinne ist auch dann anzunehmen, wenn auf dem Betriebsgelände des Herstellers Fertiggaragen - bis auf das Tor - praktisch vollständig hergestellt sind und später mittels eines Krans und eines Spezialtransporters zu den Kunden transportiert werden. Wird in eine solche Fertiggarage durch einen Subunternehmer ein Tor eingebaut, handelt es sich um Trocken- und Montagebau.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2018 - 11 Ca 18/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bauwerk im Tarifsinne ist auch dann anzunehmen, wenn auf dem Betriebsgelände des Herstellers Fertiggaragen - bis auf das Tor - praktisch vollständig hergestellt sind und später mittels eines Krans und eines Spezialtransporters zu den Kunden transportiert werden. Wird in eine solche Fertiggarage durch einen Subunternehmer ein Tor eingebaut, handelt es sich um Trocken- und Montagebau. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2018 - 11 Ca 18/17 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. Zwar handelt es sich nicht um Fertigbauarbeiten, allerdings ist die Montage der Tore auf dem Gelände der Fa. C als Tätigkeit des Trocken- und Montagebaus zu bewerten. Dass die Garagen noch nicht komplett fertiggestellt und mobil waren, steht der Annahme eines Bauwerks nicht entgegen. Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat nun auch das BAG entschieden (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - [PM Nr. 64/18]) . A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 18. Juni 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). B. Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger kann Zahlung von 90.166,77 Euro gemäß § 7 Abs. 1 bis 7 SokaSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 2, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 bzw. ab 1. Juli 2013 mit den §§ 15 Abs. 2, 18 VTV vom 3. Mai 2013 verlangen. I. Der betriebliche Geltungsbereich ist eröffnet. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) . Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791) . Auf die Einschätzung der Arbeitsverwaltung kommt es nicht an, da diese nach einer anderen rechtlichen Grundlage prüft (vgl. BAG 10. September 2014 - 10 AZR 958/13 - Rn. 29, Juris; 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 12, Juris) . 2. Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. a) Der Kläger hat zunächst mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 schlüssig die Behauptung aufgestellt, dass die Arbeitnehmer zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit Garagentore beim Endkunden einbauen würden. In der Berufungserwiderung wird auf Seite 7 (Bl. 207 der Akte) vorgetragen, dass die Arbeitnehmer arbeitszeitlich betrachtet überwiegend Garagentore auf dem Bauhof der Fa. C bzw. beim Endkunden einbauen würden. Der Beklagte hat die Behauptung aufgestellt, dass die Arbeitnehmer nahezu ausschließlich die Tore auf dem Gelände der Fa. C in ansonsten bereits fertiggestellte Betongaragen eingebaut hätten. Der Vortrag des Klägers ist in jedem Fall schlüssig und das Bestreiten des Beklagten als unerheblich zu werten, da auch bei unterstellter ausschließlicher Tätigkeit auf dem Gelände der Fa. C der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet ist. b) Diese Tätigkeit ist nämlich dem Trocken- und Montagebau gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV zuzurechnen sowie hilfsweise dem allgemeinen Tatbestand in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV. aa) Die Tätigkeit des Beklagten ist zunächst nicht dem Fertigbau zuzurechnen, § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV. (1) Fertigbau ist die Herstellung eines Gebäudes in Fertigbauweise. Fertigbauweise ist eine Bauweise unter Verwendung in einer Fabrik hergestellter und auf der Baustelle zum Gesamtbauwerk zusammengefügter Bauteile wie Decken oder Wände (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426) . Fertigbauteile sind Bauteile aus einem oder mehreren Bau- oder Werkstoffen, die serienmäßig oder zumindest in größerer Stückzahl in entsprechenden Betrieben oder Werken für den Einbau auf der Baustelle gefertigt werden und als komplette Einheit verschiedene Bauleistungen enthalten können, wie z.B. Wandbauteile mit eingebauten Installationen oder fertiger Oberfläche (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426) . Ein Betrieb führt damit nur dann Fertigbauarbeiten im Sinne des tariflichen Tätigkeitsbeispiels in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV aus, wenn er entweder Bauwerke mit solchen Fertigteilen vollständig in Fertigbauweise errichtet oder solche Fertigbauteile zur Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken einbaut oder zusammenfügt und mit dieser Verwendung kompletter Baueinheiten die herkömmliche, konventionelle Arbeitsweise am Bau ersetzt. Bei einem solchen Verständnis werden Tätigkeiten, bei denen vorgefertigte Bauelemente schon immer oder doch jedenfalls seit langem nach Herkommen und Üblichkeit in der Baubranche "fertig" eingebaut werden, vom Tarifbegriff "Fertigbauarbeiten" nicht erfasst, z.B. der Einbau von Türen, Toren und Fenstern (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 24, NZA-RR 2009, 426). Anerkannte Fälle von Fertigbauarbeiten betrafen Nasszellen (vgl. Hess. LAG 13. November 2015 - 10 Sa 987/14 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 5. Juni 2013 - 15 Sa 212/13 - Juris) , Holzkonstruktionen für Holzhäuser oder Carports (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 10 AZR 657/05 - AP Nr. 288 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) oder Fertigbetongaragen (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA-RR 2009, 426; näher auch Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Erl zu Nr. 13, S. 163 ff.). (2) Im vorliegenden Fall kommt § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13, 2. Halbsatz 3. Alt. VTV nicht in Betracht. Denn der Beklagte hat die Garagen nicht selbst "hergestellt". Dies geschah vielmehr unter der Verantwortung und Leitung der Fa. C. Der Beklagte hat auch nicht Fertigbauteile zur Erstellung von Bauwerken zusammengefügt und damit die 2. Alt. in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV verwirklicht. Unter "zusammenfügen" ist nach allgemeinem Sprachgebrauch zu verstehen, dass mehrere Teile verbunden bzw. zusammengesetzt werden (vgl. Brockhaus/Wahrig 1984 Bn. 6 S. 885) . Das Zusammenfügen der Tore, Fenster etc. mit dem Betonkubus wird durch die Mitarbeiter des Beklagten durchgeführt. Das Einsetzen von Toren und Fenster kann gerade auch zur Fertigstellung eines Fertigbauteils erforderlich sein (vgl. BAG 4. Mai 1994 - 10 AZR 353/93 - zu I 3 a der Gründe, Juris) . Bei der Auslegung dieses Tarifmerkmals ist allerdings zu beachten, dass Arbeiten im Rahmen des Herstellungsprozesses nach dem 2. Halbsatz nur dann tariflich erfasst werden sollen, wenn durch den Betrieb oder ein mit diesem verbundenen Unternehmen später die Fertigbauteile auch zusammengefügt oder eingebaut werden. Daraus ist ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien zwischen dem Herstellungsprozess auf der einen Seite und der späteren Endmontage beim Kunden auf der anderen Seite unterschieden haben. Nicht jedes Zusammenfügen von Teilen, welches typischerweise auch im Rahmen eines Produktionsablaufs anfällt, sollte eigenständig als Fertigbauarbeiten erfasst werden. Wird etwa eine Nasszelle als Fertigbauteil hergestellt, würde die Verbindung der Wand oder des Bodens mit den Sanitäreinrichtungen an sich ein "Zusammenfügen" darstellen. Wollte man dies so sehen, käme es regelmäßig auf die weitere Voraussetzung, dass das Fertigbauteil später beim Kunden montiert werden muss, aber nicht mehr an. Dies kann nicht gemeint sein. Daher ist § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV in der Weise auszulegen, dass mit "einbauen" und "zusammenfügen" von Fertigbauteilen der Fertigstellungsprozess beim Kunden auf der Baustelle gemeint ist. Der Begriff "zusammenfügen" stellt insoweit klar, dass auch die Verbindung von vorproduzierten Wänden, Decken etc. bei einem Fertighaus auf der Baustelle erfasst sein soll. Der Begriff "einbauen" wäre hier unscharf, da das Gebäude, in welches etwas eingebaut werden soll, insoweit noch gar nicht existiert. Außerdem ist nach dem Wortlaut erforderlich, dass - mindestens zwei - Fertigbauteile zusammengefügt werden. Die Tore und Türen sind für sich betrachtet indes keine Fertigbauteile. Auf dieser Linie liegt es auch, wenn das BAG entschieden hat, dass der Einbau von Toren und Fenstern nicht von dem Begriff "Fertigbauarbeiten" erfasst wird, weil damit nicht die konventionelle Bauweise ersetzt werde. Denn solche Elemente würden seit langem fertig eingebaut (vgl. BAG 18. Mai 2011 - 10 AZR 190/10 - Rn. 24, AP Nr. 332 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . bb) Die Tätigkeit unterfällt aber dem Trocken- und Montagebau gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. (1) Bei einer Garage handelt es sich zunächst um ein Bauwerk i.S. des Abschnitts II des VTV (vgl. BAG 18. August 1993 - 10 AZR 273/91 - zu II 1 b der Gründe, AP Nr. 163 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Es handelt sich um ein Bauwerk im tariflichen Sinne, wenn es mit dem Erdboden verbunden oder infolge seiner eigenen Schwere auf ihm ruhend sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt worden ist (vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23, NZA-RR 2008, 639; BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Die tarifliche Bestimmung erfordert nicht, dass das Bauwerk mit dem Erdboden fest verbunden wird und nicht nur einem vorübergehenden Zweck dient (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 26, NZA-RR 2009, 426; BAG 4. Mai 1994 - 10 AZR 353/93 - zu I 3 der Gründe, Juris; Hess. LAG 8. Januar 2001 - 16 Sa 80/00 - Juris). Der VTV will nach seinem Sinn und Zweck auch bauliche Leistungen an "mobilen" bzw. transportfähigen Bauwerken erfassen. Mobil kann ein Bauwerk ausnahmsweise dann sein, wenn es zwar kraft eigener Schwere grundsätzlich auf dem Boden ruht, aber mittels eines Krans - also mit erheblichem Aufwand - noch bewegt werden kann. So verhält es sich auch hier; die Garagen müssen mittels eines Spezialfahrzeugs und speziellen Kränen an den vom Kunden gewünschten Platz verbracht werden. Werden in ein solches Bauwerk Tore und Fenster eingebaut, so handelt es sich um Trocken- und Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV. Bei den Fenstern und Toren handelt es sich um von Dritten gefertigte Produkte, die der Beklagte weitgehend unverändert einbaute. (2) Daran ändert nichts, dass die auf dem Betriebsgelände der Fa. C hergestellten Fertiggaragen zugleich auch als Fertigbauteile angesehen werden können. Eine komplett hergestellte Garage mit einem Betonkubus sowie Tor etc. stellt für sich betrachtet ein Fertigbauteil dar (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA-RR 2009, 426) . Durch den Einbau der später komplett bereits vormontierten Garage wird die herkömmliche Bauweise ersetzt, da eine Garage üblicherweise vor Ort errichtet wird, das Tor später eingebaut und gestrichen wird etc. Die Garagen wurden auch stationär in größerer Stückzahl durch die Fa. C produziert (vgl. BAG 2. Juli 2008 - 10 AZR 305/07 - Rn. 25, NZA-RR 2009, 426) . Auch der Beklagte spricht von "Fertiggaragen". Die tariflichen Regelungen sind in der Weise auszulegen, dass § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 gegenüber § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV keine "Sperrwirkung" entfaltet. Die Tarifvertragsparteien wollten im Grundsatz den betrieblichen Anwendungsbereich des VTV weit fassen und neben dem Bauhauptgewerbe auch das gesamte Baunebengewerbe erfassen. Zwar hat das BAG teilweise auch eine funktionale Betrachtungsweise herangezogen und auf Sinn und Zweck der fraglichen Einheit abgestellt. In Bezug auf eine Hochfrequenzkabine für einen Kernspintomographen hat der 10. Senat angenommen, es handele sich nicht um ein Bauwerk, sondern es werde ein medizinisches Gerät hergestellt (vgl. Bag 14. Dezember 2011 - 10 AZR 720/10 - AP Rn. 21, Nr. 336 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Eine solche funktionale Betrachtungsweise kann im vorliegenden Fall nach Auffassung der Kammer aber nicht angestellt werden. Es erscheint zutreffend, dass in Zweifelsfällen eine Abgrenzung des tariflichen Begriffs eines Bauwerks zu technischen Anlagen - letztere fallen grds. nicht unter den VTV - vorgenommen werden muss. Eine solche Abgrenzungsfrage stellt sich im vorliegenden Fall indes nicht. Er stellt sich vielmehr die Frage, inwieweit Vorstufen im Rahmen eines Herstellungsprozesses bereits den Bauwerksbegriff erfüllen. Hier sind Wertungsaspekte, weshalb eine einschränkende Auslegung veranlasst sein soll, nicht ersichtlich. Die Tätigkeit als solche, nämlich der Einbau der Tore mit der zugehörigen Elektrik, ist aus Sicht des Beklagten in gleicher Weise vorzunehmen, unabhängig davon, ob er auf dem Betriebsgelände der Fa. C oder auf der Baustelle beim Endkunden tätig wird. Es leuchtet auch auf der Wertungsebene nicht ein, weshalb die gleiche Tätigkeit - lediglich abhängig vom Ort ihrer Ausführung - einmal als baulich und einmal als baufremd einzuordnen sein soll. Sofern die fragliche Einheit, an der die Montagearbeiten verrichtet werden, bereits für sich den Bauwerksbegriff erfüllt, können auch Trocken- und Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV nicht ausgeschlossen werden. Letzteres kann im vorliegenden Fall nicht fraglich sein. Die Garagen waren bereits - wie auch eine Nachfrage in der mündlichen Verhandlung ergab - praktisch fertig produziert bis auf die Tore, die von dem Beklagten montiert wurden. Damit war die Garage im Herstellungsprozess soweit fortgeschritten, dass sie als Bauwerk im Tarifsinne und nicht als "Vorstufe" innerhalb eines mehrstufigen Produktionsprozesses anzusehen ist. Bei dieser Betrachtungsweise sind auch gravierende systematische Brüche in Abgrenzung zu den Fertigbauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 VTV nicht zu befürchten. Würden durch einen Subunternehmer z.B. Fenster in vorproduzierte Wände eingebaut, müssten Trocken- und Montagebauarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV verneint werden, da es insoweit an einem Bauwerk fehlte, solange die Wände nicht zusammengefügt sind. Anders wäre dies, wenn die Arbeiten an einem ansonsten bereits fertig gestellten Bauwerk auf dem Betriebsgelände erfolgten. Würden etwa an einer Gartenhütte, einem Blockhaus oder einem Wohncontainer (vgl. Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Erl. zu Nr. 13 Fertigbauarbeiten, S. 164) noch Fenster oder Türen eingebaut und diese "Bauwerke" später an einen anderen bestimmungsgemäßen Ort verbracht, spricht aus Sicht der Kammer ebenso nichts dagegen, diese Tätigkeiten als baulich einzuordnen. 3. Hilfsweise ist davon auszugehen, dass die Tarifregelung in § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV erfüllt ist. Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich um ein Bauwerk im Tarifsinne, wenn in eine nahezu fertiggestellte Garage Tore montiert werden. Dass das Bauwerk nicht mehr fortbewegt werden kann, ist keine tarifliche Voraussetzung. Der Einbau geschieht auch mit Arbeitsmethoden des Baugewerbes. Zum Einsatz kommen Schrauben, Dübel und Metallschienen. Die Tore sind aus Metall, einem im Baugewerbe typischen Werkstoff. II. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Für den Zeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2014 hat der Kläger seine Forderung auf der Grundlage von Meldung der Arbeitsverwaltung berechnet. Im Termin vom 24. Januar 2018 wurde eine entsprechende Auflistung vorgelegt. Für den Zeitraum Januar 2015 bis Juli 2016 hat der Kläger auf der Grundlage von Meldungen durch den Beklagten einen Betrag in Höhe von 26.953,50 Euro geltend gemacht, nachdem der Beklagte die Lohnjournale zur Akte gereicht hat, wobei für 2015 monatlich 1.402,88 Euro veranschlagt worden sind. Im Übrigen hat der Kläger mangels Meldungen seine Beitragsforderung auf der Grundlage eines statistischen Durchschnittswerts im Baugewerbe berechnet. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. III. Der Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der jeweiligen AVE des VTV - jedenfalls bis Dezember 2014 - scheidet eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) . Dass das SokaSiG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, hat nun auch das BAG entschieden ( vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - [PM Nr. 64/18]) . Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (i.E. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Hess. LAG 20. Juni 2017 - 12 Sa 518/16 - Rn. 39 ff.; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen. IV. Die Beitragsforderung ist auch nicht verfallen. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, es läge mit der Berufung auf das SokaSiG ein anderer Streitgegenstand vor. § 213 BGB ist auf die tarifliche Ausschlussfist jedenfalls entsprechend anwendbar (näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 205 ff., NZA-RR 2017, 485 ) . C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten des Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren im Baugewerbe. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) , der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er den Beklagten nach Verbindung von insgesamt neun Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von insgesamt 90.166,77 Euro in Anspruch genommen. Zugrunde liegen Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in dem Zeitraum Dezember 2011 (Rest) bis Juli 2015 sowie August 2016 bis Mai 2017. Für den Zeitraum Dezember 2011 bis Oktober 2014 stützt sich der Kläger auf Bruttolohnfeststellungen der Arbeitsverwaltung (Bl. 122 - 125 der Akte). Für Januar bis Dezember 2015, Januar 2016 bis Juli 2016 macht der Kläger auf der Grundlage von Meldungen Beiträge in Höhe von 26.953,50 Euro geltend (Bl. 55 der Akte) . Für den übrigen Zeitraum, also November und Dezember 2014 sowie ab August 2016 bis Mai 2017 macht der Kläger Mindestbeiträge geltend, wobei er davon ausgeht, dass monatlich mindestens drei gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigt waren. In der Übersicht lässt sich dies wie folgt zusammenfassen: 11 Ca 639/17 Rest Dez 11 338,35 11 Ca 640/17 Jan 12 - Nov 12 9.047,17 Meldung AA 11 Ca 857/17 Dez 12 - Dez 13 14.380,82 Meldung AA VB 10.8.2017 11 Ca 741/17 Jan - Okt 2014 14.696,93 Meldung AA 11 Ca 762/17 Nov 14, Dez 14, Dez 16 - Mrz 17 12.378 11 Ca 18/17 Jan 15 - Juli 16 26.953,50 Meldung Bekl. 11 Ca 578/17 August 16 - Sept 16 4.086 VB 8.6.2017 11 Ca 634/17 Okt 16 - Nov 16 4.086 11 Ca 1100/17 Apr und Mai 17 4.200 Zu Beginn der Betriebstätigkeit war der Betrieb im Gewerberegister der Stadt A mit der Tätigkeit "Fuger im Hochbau u. Spachteln" (Bl. 222 der Akte) eingetragen. Zuletzt war als betriebliche Tätigkeit "gewerbliche Kälbermast" eingetragen. Im Internet tritt er mit der Bezeichnung "B" auf. Dort lässt sich auch der Unternehmensgegenstand "Montage von genormten Baufertigteilen" recherchieren (Bl. 234 der Akte) . Der Beklagte wurde überwiegend im Auftrag der Fa. C mit Sitz in der xxxx (im Folgenden: Fa. C) tätig. Diese Firma stellt Fertiggaragen her und vertreibt diese. Mit seinen Arbeitnehmern baute er nach einer Montageanleitung von der Fa. D vorproduzierte Garagentore in einen von der Fa. C bereitgestellten Betonrahmen ein. Zum Einbau wurden Metallschienen, Schrauben und Dübel benötigt. Sofern erforderlich, wurden auch mit Klemmzargen in den Betonrahmen der Fertiggarage Fenster und Türen montiert. Je nach Bestellumfang wurde etwa auch ein elektrischer Antrieb für das Tor verbaut. Die Garagen waren im Prinzip vollständig fertiggestellt, als die Tore montiert wurden. Unstreitig ist, dass zumindest ein Großteil der Arbeiten auf dem Betriebsgelände der Fa. C in der xxxx erbracht worden ist. Anschließend wurden die in dieser Weise fertiggestellten Garagen mittels eines Spezialfahrzeugs zum Kunden transportiert und beim Endkunden eingebaut, wobei im Streit steht, welche Mitarbeiter diese Transportarbeiten und die Endmontage vorgenommen haben. Hinsichtlich der Einzelheiten der zur Akte gereichten Fotos in Bezug auf die Garagen und die Montageanleitungen wird Bezug genommen auf Bl. 99 - 111 der Akte. Der Betrieb wurde einer Kontrolle durch die Agentur für Arbeit E unterworfen. Ausweislich des Schreibens vom 9. Dezember 2014 handele es sich nach den dortigen Feststellungen um einen Betrieb mit Trocken- und Montagebauarbeiten (Bl. 114 der Akte) . Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a 15. Juli 2008) sowie vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 2. Juli 2010) unwirksam sind. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (10 ABR 48/15, AP Nr. 36 zu § 5 TVG) hat es entschieden, dass die AVE vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) unwirksam ist. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE vom 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4) und vom 29. Mai 2013 (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5) unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Er mache sich die Angaben der Gegenseite zu eigen, nach denen ausschließlich fertig angelieferte Garagentore eingebaut worden seien. Er hat behauptet, die im Betrieb des Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten arbeitszeitlich betrachtet überwiegend den Einbau von Garagentoren beim Endkunden erbracht. Er verweist auf das SokaSiG und meint, dieses begegne keinen rechtlichen Bedenken. In den beiden ursprünglich getrennten Rechtsstreitigkeiten 11 Ca 857/17 und 11 Ca 578/17 ist jeweils ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Vollstreckungsbescheide vom 8. Juni 2017 - 11 Ca 578/17 - und vom 10. August 2017 - 11 Ca 857/17 - aufrechtzuerhalten und den Beklagten darüber hinaus zu verurteilen, an den Kläger 71.699,95 Euro zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Vollstreckungsbescheide aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV nicht eröffnet sei. Er hat behauptet, er baue ausschließlich fertig angelieferte Garagentore ein. Er werde als Nachunternehmer der Fa. C tätig und baue aus Hallprodukten und Rohlingen nahezu ausschließlich auf dem Betriebsgelände der Fa. C Garagen zusammen. Mit Schriftsatz vom 5. September 2017 ist vorgetragen worden, dass lediglich ein Teil der Leistung des Beklagten darin bestünde, dass die Garagentore beim Endkunden eingebaut würden. Er hat gemeint, der Vortrag des Klägers sei nicht hinreichend substantiiert. Diese Tätigkeit sei weder als Fertigbauarbeiten noch als Trocken- und Montagebauarbeiten zu bewerten. Nur in Ausnahmefällen sei er noch vor Ort beim Endkunden tätig. Dies komme regelmäßig dann vor, wenn bei der Verrichtung seiner Tätigkeit Mängel aufgetreten sind und diese im Rahmen der Gewährleistungsansprüche beseitigt werden müssten. Lediglich ein- bis zweimal pro Monat hätten solche Arbeiten beim Endkunden außerhalb des Betriebsgeländes der Fa. C stattgefunden. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 24. Januar 2018 der Klage im vollen Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei eröffnet. Dies habe der Kläger zunächst schlüssig behauptet, das Bestreiten des Beklagten sei hingegen nicht erheblich. Die Montage von industriell vorproduzierten Garagentoren nach einer Montageanleitung sei jedenfalls dann als bauliche Tätigkeit zu bewerten, wenn die Garage später beim Kunden eingebaut werde. Es handele sich dann um eine notwendige Vorarbeit. Aus dem Vortrag des Beklagten lasse sich nicht hinreichend klar entnehmen, dass auf den Einbau beim Kunden weniger als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit entfallen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils der ersten Instanz wird Bezug genommen auf Bl. 127 - 139 der Akte. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 16. März 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist bereits am 1. März 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 18. Juni 2018 ist die Berufungsbegründung am 18. Juni 2018 bei dem Berufungsgericht eingegangen. In seiner Berufungsbegründung trägt der Beklagte vor, dass das Arbeitsgericht zu Unrecht angenommen habe, der betriebliche Geltungsbereich sei eröffnet. Insbesondere erbringe er keinerlei Bauleistungen beim Endkunden. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass nur in Ausnahmefällen außerhalb des Betriebsgeländes der Fa. C beim Endkunden Tätigkeiten erbracht wurden, nämlich ca. ein bis zweimal pro Monat. Die Tätigkeiten beim Endkunden würden sich ausschließlich auf Gewährleistungsarbeiten beziehen. Die Aufstellung und Errichtung der Garage beim Endkunden erfolge ausschließlich durch die Fa. C. Es wäre Sache des Klägers gewesen, die Mitarbeiter namentlich zu benennen, die angeblich Tore eingebaut hätten. Der Beklagte stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 2018 - 11 Ca 18/17 - abzuändern, die Vollstreckungsbescheide vom 8. Juni 2017 und 10. August 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, es sei zutreffend entschieden worden, dass der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet sei. Das Vorbringen des Beklagten sei bereits widersprüchlich. Es sei erstinstanzlich die Behauptung aufgestellt worden, dass zu mehr als die Hälfte der betrieblichen Gesamtarbeitszeit Garagentore auf dem Bauhof der Fa. C bzw. beim Endkunden eingebaut wurden. Er, der Kläger, habe auch, jedenfalls für die Kalenderjahre 2015 und 2016, Beweis angetreten. Entscheidend sei, dass die Arbeitnehmer die Garagentore in den Betonrahmen einbauten, dies sei als Vormontage zu werten. Bei der Garage handele es sich um ein Bauwerk. Sofern das Tor eingebaut wird, werde das Bauwerk hergestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.