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Urteil

10 Sa 109/18 SK

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2018:1019.10SA109.18SK.00
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Leitsätze
Isolierarbeiten an Schiffen werden nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 bzw. Abs. 2 Abschn. II VTV, wohl aber nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Es ist nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, dass sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen mit jeder einzelnen Aussage der vernommenen Zeugen (hier insgesamt mehr als 50) auseinandersetzt. Es ist vielmehr ausreichend, dass erkennbar wird, dass das Arbeitsgericht eine zusammenfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat, bei der die Aussagen der Zeugen insgesamt mit eingeflossen sind.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 - 8 Ca 84/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Isolierarbeiten an Schiffen werden nicht nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 bzw. Abs. 2 Abschn. II VTV, wohl aber nach § 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfasst. Es ist nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich, dass sich das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen mit jeder einzelnen Aussage der vernommenen Zeugen (hier insgesamt mehr als 50) auseinandersetzt. Es ist vielmehr ausreichend, dass erkennbar wird, dass das Arbeitsgericht eine zusammenfassende Beweiswürdigung vorgenommen hat, bei der die Aussagen der Zeugen insgesamt mit eingeflossen sind. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 - 8 Ca 84/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zwar zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat nach durchgeführter Beweisaufnahme mit zutreffender Begründung entschieden, dass der betriebliche Geltungsbereich eröffnet ist. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung der ersten Instanz greifen nicht durch. Das SokaSiG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, eine Vorlage nach Art. 100 GG an das BVerfG scheidet aus. Dies hat auch das BAG nach Verkündung des Urteils so entschieden (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - PM Nr. 64/18) . I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist vom Wert her unproblematisch statthaft (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) . Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) sowie innerhalb der bis zum 10. April 2018 verlängerten Berufungsbegründungsfrist auch rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., Abs. 1 Satz 5 ArbGG). II. Die Berufung ist auch begründet. Der Kläger kann Zahlung von 558.900,77 Euro gemäß § 7 Abs. 7 bis 10 SokaSiG jeweils in Verbindung mit den §§ 18 Abs. 2, 22 VTV vom 20. Dezember 1999 und ab dem 1. Januar 2010 in Verbindung mit den 18 Abs. 2, 21 VTV vom 18. Dezember 2009 verlangen. 1. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV ist eröffnet. a) Der betriebliche Geltungsbereich des VTV hängt davon ab, ob in dem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, die unter die Abschnitte I bis V des § 1 Abs. 2 VTV fallen. Für die Beurteilung der Frage, ob in einem Betrieb überwiegend bauliche Leistungen erbracht werden, ist auf die überwiegende Arbeitszeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr abzustellen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 - 10 AZR 73/09 - Rn. 15, AP Nr. 313 zu § 1 TVG Tarifverträge Bau) . Werden baugewerbliche Tätigkeiten in diesem Sinne erbracht, sind ihnen diejenigen Nebenarbeiten ebenfalls zuzuordnen, die zu einer sachgerechten Ausführung der baulichen Leistung notwendig sind und deshalb mit ihnen im Zusammenhang stehen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auch handels- oder gewerberechtliche Kriterien kommt es dabei nicht an (st. Rspr., vgl. BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 669/13 - Rn. 12, NZA 2014, 791) . b) Danach ist der betriebliche Geltungsbereich des VTV eröffnet. aa) Dies hat der Kläger zunächst schlüssig behauptet. (1) Er hat nämlich die Behauptung aufgestellt, dass im Betrieb der Beklagten in den streitgegenständlichen Kalenderjahren die folgenden Arbeiten arbeitszeitlich überwiegend erbracht worden seien: Dämm- und Isolierarbeiten, d.h. Anbringen von isolierenden Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken (Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleiden beider Seiten mit Paneel- und Plattenelementen), Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen; Schallschutz- und Feuerisolierungen sowie Dachisolierungen inklusive im Zusammenhang stehender Verblechungen. Dämm- und Isolierarbeiten unterfallen nach der Rechtsprechung des BAG, soweit sie an Gebäuden (§ 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 9 VTV) oder technischen Anlagen oder Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Abschn. IV Nr. 3 VTV) ausgeführt werden, dem VTV. Zu den Dämm- und Isolierarbeiten zählen Wärme-, Kälte-, Schallschutz-, Schallschluck-, Schallverbesserungs- und Schallveredelungsarbeiten einschließlich der Anbringung von Unterkonstruktionen. Eine Beschränkung der Isolierarbeiten auf die Verwendung bestimmter Materialien oder auf bestimmte Isoliertätigkeiten ist dem Tarifwortlaut nicht zu entnehmen (zum Ganzen vgl. BAG 17. November 2010 - 10 AZR 215/10 - Rn. 15, NZA 2011, 944) . Der VTV will vielmehr alle Betriebe erfassen, die Arbeiten ausführen, die herkömmlicherweise zum Isoliergewerbe zählen ( vgl. BAG 15. Juni 2011 - 10 AZR 861/09 - Rn. 18, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Das Isoliergewerbe gehört damit zweifelsohne zum Baugewerbe. Der Begriff "technische Arbeiten" umfasst auch nicht bloß industrielle, sondern auch handwerksmäßige Arbeiten (vgl. BAG 19. März 2003 - 10 AZR 414/02 - zu II 3 der Gründe, Juris) . Nach § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV werden insbesondere auch solche technische Isolierarbeiten erfass, die an Wasserfahrzeugen ausgeführt werden. Auf ein Bauwerk im herkömmlichen Sinne kommt es insoweit nicht an. Die Tarifvertragsparteien im Baugewerbe haben insoweit angestrebt, Isolierarbeiten aus sämtlichen Bereichen dem betrieblichen Geltungsbereich zu unterstellen (vgl. Hess. LAG 30. Juni 2017 - 10 Sa 1224/16 - n.v.) . Insbesondere gehört es zur Tätigkeit eines Isolierers hinzu, dass angebrachte Isoliermaterial mit Blechen zu schützen. Dies wird beispielsweise verbreitet bei der Isolierung von Rohrleitungen an technischen Anlagen vorgenommen (vgl. Hess. LAG 30. Juni 2017 - 10 Sa 1224/16 - n.v.). Nach § 58 Nr. 8 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BauWiAusbV) gehört es zum Tätigkeitsfeld des Isolierers im Baugewerbe hinzu, Unterkonstruktionen anzubringen. Gemäß Nr. 7 der Anlage 11 (zu § 59) des Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer/zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin gehört es zum Tätigkeitsbild eines Isolierers hinzu, dass er Formteile aus Blech herstellt und Formstücke später montiert (vgl. auch Nr. 9 Anl. 11 zu § 58 BauWiAusbV) . In § 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und e BauWiAusbV wird - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - im Prüfbereich "Dämmungen" auch Wissen bzgl. der Ummantelung von Dämmungen vorausgesetzt. Nach diesen Grundsätzen war der Vortrag des Klägers als schlüssig anzusehen. Es schadet auch nicht, dass die tatsächlichen Behauptungen des Klägers nicht ausdrücklich danach differenzieren, ob die Isolierarbeiten an Bauwerken oder Schiffen erbracht wurden. Isolierarbeiten an Bauwerken unterfallen - wie oben ausgeführt - unproblematisch § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 VTV. Die Isolierarbeiten an Schiffen unterfallen § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV. (2) Soweit der Kläger in der Rechtsmittelinstanz offenbar die Auffassung vertritt, dass das Anbringen von Blechen an Schiffen ohne einen Zusammenhang mit Isolierungsarbeiten ebenfalls eine bauliche Tätigkeit sei, ist diese Rechtsansicht indes unzutreffend. Der Auffangtatbestand des § 1 Abs. 2 Abschn. II VTV ist nicht eröffnet, soweit es um das Verkleiden von Blechen an Schiffen geht, ohne dass dies der Isolierung diente. Der VTV erfasst nach § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV auch solche Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauliche Leistungen umfassen alle Arbeiten, die - wenn auch nur auf einem kleinen und speziellen Gebiet - der Errichtung und Vollendung von Bauwerken oder der Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderungen von Bauwerken zu dienen bestimmt sind, damit diese in vollem Umfang ihre bestimmungsgemäßen Zwecke erfüllen können. Hierzu gehören auch die Arbeiten des Ausbaugewerbes. Die Tarifvertragsparteien haben nicht nur das Bauhauptgewerbe erfassen wollen, sondern auch das sog. Baunebengewerbe (vgl. BAG 15. Juni 2011 -10 AZR 861/09 - Rn. 22, AP Nr. 334 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Ein Bauwerk im tariflichen Sinne ist dann anzunehmen, wenn es mit dem Erdboden verbunden oder infolge seiner eigenen Schwere auf ihm ruhend sowie aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellt worden ist ( vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23, NZA-RR 2008, 639; BAG 28. März 1990 - 4 AZR 615/89 - AP Nr. 130 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) . Dies ist z.B. bei einem Gewächshaus der Fall (vgl. BAG 28. Mai 2008 - 10 AZR 358/07 - Rn. 23, NZA-RR 2008, 639) oder einen zu Wohnzwecken geeigneten Container (vgl. Hess. LAG 19. Februar 2014 - 18 Sa 462/13 - zu I 2 der Gründe; Juris; Hess. LAG 8. Januar 2001 - 16 Sa 80/00 - Juris; LAG Berlin-Brandenburg 1. Juni 2016 - 4 Sa 1073/15 - n.v.; ebenso für Blockhäuser Biedermann/Möller BRTV 9. Aufl. § 1 Erl zu Nr. 13, S. 164) . Ein Schiff ist hingegen kein Bauwerk. Es handelt sich vielmehr um ein Wasserfahrzeug, welches im Gegensatz zu einem Bauwerk beweglich ist (vgl. Hess. LAG 26. Februar 2014 - 18 Sa 825/13 - Juris; Hess. LAG 4. Mai 2018 - 10 Sa 1659/17 - z.V.b.) . bb) Ob das Bestreiten der Beklagten überhaupt erheblich war, lässt die Kammer dahingestellt. Die Beklagte hat in ersten Instanz als "Haupttätigkeit" u.a. Folgendes behauptet: Herstellung, Zuschneiden und Anfertigung von Blechformteilen aus verzinktem Blech, Aluminium und Nirosta für Dritte zur Verarbeitung als Luftkanäle, Abgasanlagen im Schiffbau zu 47 - 48 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit. Der Kläger hat die Behauptung aufgestellt, dass die bei der Beklagten beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Isolierarbeiten erbracht hätten und dabei auch Bleche montiert hätten. Das Vorfertigen von Blechformteilen stellt dazu eine notwendige Vorbereitungstätigkeit dar. Diesen naheliegenden Zusammenhang möchte die Beklagte offenbar dadurch in Abrede stellen, dass sie betont, es handele sich um Arbeiten "für Dritte". Welche das sein sollen, bleibt allerdings im Dunkeln. Es ist völlig unklar, ob der Schwerpunkt in reinen Herstellungsarbeiten zu sehen sein soll und die anschließenden Isolierungsarbeiten mit den hergestellten Formteilen durch von ihr beauftragte Subunternehmer (welche?) erbracht worden sein sollen. Die Beklagte hat an keiner Stelle ausdrücklich behauptet, dass Sie Nachunternehmer eingesetzt habe. Der Betrieb der Beklagten ist auch nicht als "Metallbaubetrieb" von der AVE des VTV ausgenommen. Sie hat selbst nicht vorgetragen, dass sie Mitglied des Bundesverbands Metallvereinigung Deutscher Metallhandwerke ist. Auch kommt sie nicht in das Privileg für im Ausland ansässige Betriebe, bei denen es ausreicht, dass die Tätigkeit unter den betrieblichen Geltungsbereich des Metallbautarifvertrags fällt (vgl. Hess. LAG 30. Juni 2017 - 10 Sa 1224/16 - n.v.). cc) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten schlüssig und nachvollziehbar war. Denn aufgrund der durch das Arbeitsgericht durchgeführten Beweisaufnahme, die nach § 286 Abs. 1 ZPO jedenfalls zu berücksichtigen ist, hat sich erwiesen, dass die Behauptungen des Klägers zutreffend sind. Im Betrieb der Beklagten wurden nahezu ausschließlich Isolierarbeiten an Seeschiffen in der Neptunwerft, zum Teil auch Isolierarbeiten an Biogasanlagen und vereinzelt auch Isolierarbeiten an sonstigen Bauwerken erbracht. Dabei wurden Rohrleitungen, aber auch Wände und Decken mit Dämmmaterial isoliert und anschließend zum Schutz der Isolierung Bleche montiert. Nach einer Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen ergibt dies ein eindeutiges Bild. Die Angriffe der Beklagten gegen die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts gehen fehl. (1) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht erster Instanz festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Aussage eines Zeugen ist dessen protokollierte Vernehmungsniederschrift. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286 Abs. 1 ZPO. Dem Ausgangsgericht kommt dabei ein gewisser Ermessensspielraum zu. Zu überprüfen ist aber, ob dem Ausgangsgericht bei der Beweiswürdigung Verfahrensfehler unterlaufen sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - Rn. 9, NJW 2004, 1876) . Die Beweisaufnahme ist z.B. auch dann zu wiederholen, wenn das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders als die erste Instanz bewerten will (vgl. BAG 12. September 2006 - 6 AZN 491/06 - Rn. 10, Juris) . Dies schließt nicht aus, dass das Berufungsgericht die protokollierte Zeugenaussage inhaltlich anders würdigt als die erste Instanz. Der bloße Wunsch des Rechtsmittelführers, das Berufungsgericht möge die protokollierten Zeugenaussagen abweichend vom Erstgericht verstehen, führt indes noch nicht dazu, dass konkrete Zweifel an der vorgenommenen Beweiswürdigung entstehen müssen (vgl. Zöller/Heßler 32. Aufl. § 529 Rn. 7) . (2) Die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ist auch vor dem Hintergrund der Angriffe in der Berufungsinstanz nicht zu beanstanden. Das Arbeitsgericht hat zusammengefasst angenommen, dass von den 60 vernommenen Zeugen 53 Dämm- und Isolierarbeiten bestätigt hätten. Die Zeugen hätten dabei ferner angegeben, dass sie Blecharbeiten ausgeführt und diese Formteile zur Ummantelung der vorgefertigten Isolierungen angebracht hätten, und zwar an Wänden, Decken oder an Rohren. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat sich das Arbeitsgericht damit im Einzelnen mit den jeweiligen Zeugenaussagen auseinandergesetzt und eine umfassende Beweiswürdigung vorgenommen. Das Arbeitsgericht muss die wesentlichen Grundlagen seiner Beweiswürdigung im Urteil zum Ausdruck bringen. Es muss aber nicht auf jedes einzelne Beweismittel ausführlich eingehen (vgl. Zöller/Greger 32. Aufl. § 286 Rn. 21) . Es war daher nicht nötig, sich jeweils im Einzelnen zu den Aussagen der 54 Zeugen zu äußern. Vielmehr war es zulässig, dass das Arbeitsgericht insofern eine zusammenfassende Würdigung vorgenommen hat und nur auf diejenigen Zeugenaussagen eingegangen ist, die nach Auffassung des Arbeitsgerichts das Beweisthema nicht eindeutig bestätigt haben (im Einzelnen Zeugen B, C, K, L und M). Das Arbeitsgericht hat bei seiner Gesamtwürdigung angenommen, dass die von den Zeugen bekundeten Montagearbeiten von Blechen im Zusammenhang mit Isolierungsarbeiten an den Schiffen gestanden haben. Das Arbeitsgericht hat sich an diesem Punkt mit dem so explizit erst nach der Beweisaufnahme von der Beklagten vorgebrachten Einwand auseinandergesetzt, dass das Anbringen von Blechen - insbesondere auf Schiffen - nicht im Zusammenhang mit Isolierungsarbeiten gestanden habe. Zutreffend ist zwar, wie bereits oben ausgeführt, dass das bloße Anbringen von Formbauteilen an Schiffen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Falsch ist aber, dass sich aus den Aussagen der Zeugen entnehmen lasse, dass die Arbeitnehmer auf den Schiffen Bleche nur "zur Verschönerung" oder zu "Dekorationszwecken" angebracht haben. Zwar hat eine Vielzahl von Zeugen bekundet, dass sie auf Schiffen Bleche montiert haben. Dabei ergibt sich allerdings entweder aus dem Zusammenhang der Aussagen der übrigen Zeugen oder aus den Aussagen der Zeugen selbst, dass in aller Regel ein Zusammenhang mit Isolierarbeiten bestand. Dies wird anhand der folgenden Zeugenaussagen beispielhaft erläutert: Der Zeuge N (Bl. 110 der Akte) erklärte, dass er bei der Beklagten teilweise isoliert und zudem auch Blecharbeiten ausgeübt habe. Unter Blecharbeiten sei zu verstehen, dass die Innenverkleidung an Schiffen angebracht werde. So werde die Isolierung geschützt. Der Zeuge O (Bl. 113 der Akte) erklärte, er habe bei der Beklagten als Isolierer und Verblecher gearbeitet. Soweit er isoliert habe, habe er Wände mit Dämmwolle isoliert und dann anschließend verblecht. Der Zeuge P (Bl. 174 der Akte) erklärte, seine Arbeit sei das Anbringen der Bleche gewesen. Die Isolierwolle hätten die Helfer angepasst. Der Zeuge Q (Bl. 108 der Akte) erklärte, er sei für die Beklagte im Bereich der Schiffsisolation tätig gewesen. Verblechen bedeute, dass Bleche an die Wände, Rohre und Behälter angebracht wurden. Isolieren bedeute, dass Wärme-, Schall-, Feuer- und Rohrisolierungen angebracht wurden. Der Zeuge R (Bl. 105 der Akte) erklärte, mit Blechtätigkeiten sei gemeint, dass teilweise in technischen Räumen Blechverkleidungen vor die Isolierung gesetzt würden. Der Zeuge S (Bl. 106 der Akte) gab an, dass die Tätigkeiten meist auf Schiffen stattfanden. Er habe dort Schweißarbeiten für das Anbringen von Haltern für die Unterkonstruktion von Blechen erledigt. Es seien Isolierrohre mit Blech noch einmal verkleidet worden. Der Zeuge T (Bl. 171 der Akte) erklärte, er habe mit Dämmwolle gearbeitet und Rohrleitungen damit isoliert, abgeklebt und mit vorgefertigten Blechteilen, die in der Werkstatt erstellt worden sind, verkleidet. Der Zeuge U (Bl. 172 der Akte) bestätigte, er habe auch die Bleche, die zur Ummantelung dienen, hergestellt, dies gehöre zum Beruf des Isolierers hinzu. Der Zeuge V (Bl. 172 der Akte) sagte aus, dass er hauptsächlich Isolierarbeiten an Biogasanlagen und Gebäuden vorgenommen habe. Seine Hauptaufgabe sei das Anbringen der Bleche zum Schutz für die Isolierwolle gewesen. Der Zeuge K (Bl. 174 der Akte) erklärte, er habe zu 90 % in der Werkstatt Blecharbeiten erbracht. Er habe Bleche sozusagen vorgerichtet. Zu 10 % habe er Montagearbeiten gemacht. Wenn er auf Montage gearbeitet habe, hätten sie zunächst Dämmwolle angebracht und anschließend die Bleche dort befestigt. Der Zeuge W (Bl. 207 der Akte) erklärte, er sei gelernter Isolierer und habe berufstypische Arbeiten vorgenommen. Er habe übliche Schiffsisolierarbeiten und Abgasisolierungen und Blechverkleidungen vorgenommen. Die Würdigung des Arbeitsgerichts, die Zeugen hätten an keiner Stelle in Bezug auf die Blecharbeiten einen anderen Zweck als die Isolierungen bekundet, hält sich in den Grenzen des dem Ausgangsrichter zuzubilligen Ermessensspielraums und ist überdies auch anhand der Zeugenaussagen überprüfbar und in der Sache richtig. Die Zeugen haben auch nicht die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass zu einem maßgeblichen Zeitanteil "für Dritte" in der Werkstatt Zuschnitte von Blechen erfolgt seien. Das Vorfertigen der Bleche diente lediglich dazu, die Schutzummantelung der später anzubringenden Isolierung vorzubereiten. Dies geschah auch stets durch eigene Arbeitnehmer und nicht durch irgendwelche Subunternehmer. Auch dies lässt sich beispielhaft anhand der folgenden Zeugenaussagen belegen: Der Zeuge C (Bl. 173 der Akte) gab an, er habe hauptsächlich in der Werkstatt gearbeitet und auch auf Schiffen. Er habe Bleche geschnitten, vorgerichtet und auch angebracht. Er sei weniger dabei gewesen, mit Dämmwolle zu isolieren. Der Zeuge K (Bl. 174 der Akte) erklärte, er habe zu 90 % in der Werkstatt Blecharbeiten erbracht. Er habe Bleche sozusagen vorgerichtet. Zu 10 % habe er Montagearbeiten gemacht. Wenn er auf Montage gearbeitet habe, hätten sie zunächst Dämmwolle angebracht und anschließend die Bleche dort befestigt. Sofern die Beklagte zur Begründung der Berufung einzelne Zeugenaussagen herausgreift und diesbezüglich anders als das Arbeitsgericht eine Würdigung dergestalt vornimmt, dass diese Tätigkeiten als baufremd einzuordnen seien, bleibt auch dies ohne Erfolg. Dadurch werden schon keine Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hervorgerufen, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Beklagte trägt vor, der Zeuge D habe bei genauer Analyse nicht bestätigt, dass die von ihm vorgenommenen Verblechungsarbeiten mit Dämm- und Isolierarbeiten im Zusammenhang gestanden hätten. Entsprechendes gelte für die Zeugen E, F, G, H und I. Bei ca. 60 vernommenen Zeugen reicht es nicht aus, wenn sich der Rechtsmittelführer lediglich mit sechs Zeugen konkret auseinandersetzt. Selbst wenn man annehmen wollte, dass das Arbeitsgericht insoweit eine unzutreffende Beweiswürdigung vorgenommen hat, hätte sich eine - unterstellt fehlerhafte Beweiswürdigung - ersichtlich auf das Beweisergebnis noch nicht auswirken können. Darüber hinaus ist die Behauptung der Beklagten auch in der Sache unzutreffend, dass die Zeugen die Montage von Blechen ohne Rücksicht auf Isolierarbeiten bekundet hätten. Der Zeuge D hat bei seiner Vernehmung eingangs geschildert, dass er Schiffe zum Zwecke des Kälte- und Brandschutzes isoliert habe. Er habe Bleche auch als Boden- oder als Wandverkleidung angebracht. Auch insoweit ist es nicht auszuschließen, dass diese Montagetätigkeiten im Zusammenhang mit den ebenfalls erbrachten Isoliertätigkeiten standen. Vielmehr spricht alles für einen solch naheliegenden Schluss. Denn der Zeuge hat nichts zu einem von Wärme- oder Schallschutz abweichenden Zweck, etwa einen reinen Dekorationszweck, erwähnt. Der Zeuge F gab an, dass er an Biogasanlagen Isoliermaterial und Bleche angebracht habe. Damit hat der Zeuge einen Zusammenhang mit Isolierungen eindeutig bekundet. Entsprechendes gilt für die Zeugen H und G. Auch der Zeuge I sagte aus, dass er Nadeln geschossen hätte, an die später Isolierwollmatten angebracht wurden. Die Verblechungen habe er als Handlanger gemacht. Auch hier ergibt sich ein Zusammenhang zwischen den Blecharbeiten und den Isolierarbeiten anhand der Aussage des Zeugen selbst. Die von der Beklagten vorgenommene Würdigung erscheint insgesamt fernliegend. (3) Davon abgesehen, dass das Arbeitsgericht nicht gehalten war, jede einzelne Zeugenaussage im Urteil wiederzugeben, hat das Berufungsgericht selbst eine umfassende Überprüfung und Würdigung der Zeugenvernehmungen vorgenommen. Danach ergibt sich, dass es auch sachlich zweifelsohne zutreffend ist, wenn das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass der weit überwiegende Anteil, nämlich 54 Zeugen, ausgesagt haben, dass sie mit Isolierarbeiten und damit im Zusammenhang stehende Blechmontagen befasst waren. Im Einzelnen gilt Folgendes: Der Zeuge X sagte aus, dass er als Isolierer auf Schiffen gearbeitet habe (Bl. 104 der Akte). Der Zeuge Y (Bl. 104 der Akte) erklärte, dass er Decken und Wänden isoliert und mit gängigen Isoliermaterial aufgefüllt habe. Die Isolierarbeiten hätten auf dem Schiff stattgefunden. Der Zeuge B (Bl. 105 der Akte) sagte, dass er Wände und Decken isoliert habe. Er habe auch Kupfernadeln geschweißt, die für die Isolierung notwendig seien. Er habe auch Kollegen bei Blechtätigkeiten geholfen. Mit Blechtätigkeiten sei gemeint, dass teilweise in technischen Räumen Blechverkleidungen vor die Isolierung gesetzt würden. Der Zeuge Z (Bl. 105 der Akte) erklärte, er habe vornehmlich verblecht, aber auch isoliert. Diese Tätigkeiten hätten hauptsächlich auf Schiffen stattgefunden. Der Zeuge S (Bl. 106 der Akte) gab an, dass die Tätigkeiten meist auf Schiffen stattfanden. Dies sei die AA gewesen. Es habe aber auch an Land Baustellen gegeben, so z.B. eine Biogasanlage. Er habe dort Schweißarbeiten für das Anbringen von Haltern für die Unterkonstruktion von Blechen erledigt. Es seien Isolierrohre mit Blech verkleidet worden. Der Zeuge BB erklärte, er habe Rohre mit einer gummiähnlichen Masse isoliert. Hauptsächlich sei auf Schiffen gearbeitet worden. Er habe auch mit Wolle die Wände und andere Dinge isoliert. Die Zeugin CC (Bl. 107 der Akte) gab an, dass sie als Isoliererin gearbeitet habe. Sie habe in der Zeit bei der Beklagten nur isoliert, und zwar nur auf Schiffen. Die Zeugin DD erklärte, sie habe isoliert und genagelt. Isolieren heiße, dass Rohre und Wände isoliert wurden. Der Zeuge EE (Bl. 107 der Akte) erklärte, er sei der Beklagten als Verblecher tätig gewesen. Er habe dort Wände verblecht und Rohrleitungen verlegt. Er sei teilweise auch als Bauleiter tätig gewesen. Der Zeuge FF gab an, er habe isoliert, verblecht und Nadeln geschossen (Bl. 108 der Akte). Isolierung bedeute, dass eine Wärme- bzw. Feuerisolierung angebracht und auch Rohre isoliert wurden. Es sei mit Dämmwolle gearbeitet worden. Der Zeuge Q (Bl. 108 der Akte) erklärte, er sei für die Beklagte im Bereich der Schiffsisolation tätig gewesen. Verblechen bedeute, dass Bleche an die Wände, Rohre und Behälter angebracht wurden. Isolieren bedeute, dass Wärme-, Schall-, Feuer- und Rohrisolierungen angebracht wurden. Der Zeuge GG (Bl. 109 der Akte) gab zu Protokoll, dass er bei der Beklagten als Isolierer gearbeitet habe und dort Wasserleitungen isoliert habe. Er habe nur auf Schiffen gearbeitet. Der Zeuge HH (Bl. 109 der Akte) erklärte, er habe bei der Beklagten Decken, Wände und Böden isoliert. Hierzu habe er Isolierwolle zugeschnitten und befestigt. Ab und zu habe er auch Nadeln geschossen. Ferner habe er auch verblecht. Ein Kollege habe schon die Halterung angeschweißt, er habe dann die Bleche angebracht. Der Zeuge II (Bl. 110 der Akte) erklärte, er habe bei der Beklagten überwiegend auf Schiffen Bleche montiert. Beim Verblechen würden Bleche vor Wände und Rohrleitungen gesetzt. Der Zeuge JJ (Bl. 110 der Akte) gab an, er habe bei der Beklagten Isoliertätigkeiten erbracht, nämlich Decken und Wände isoliert. Der Zeuge N (Bl. 110 der Akte) erklärte, dass er bei der Beklagten teilweise isoliert und zudem auch Blecharbeiten ausgeübt habe. Unter Blecharbeiten sei zu verstehen, dass die Innenverkleidung an Schiffen angebracht werde. So werde die Isolierung geschützt. Der Zeuge KK (Bl. 111 der Akte) sagte aus, dass er für die Beklagte als Isolierer gearbeitet habe. Der Zeuge LL (Bl. 112 der Akte) erklärte, er habe als Isolierer gearbeitet. Als Isolierer habe er Dämmstoffe an Wände, Decken und Rohre angebracht. Der Zeuge MM (Bl. 112 der Akte) gab an, er sei meistens auf Schiffen tätig gewesen und ca. vier Wochen auch bei einer Biogasanlage. Meistens habe er Blechverkleidungen an Wände angebracht. Der Zeuge NN (Bl. 112 der Akte) gab zu Protokoll, dass er den ganzen Tag Dämmwolle auf der AA gestoppt habe. Der Zeuge O (Bl. 113 der Akte) erklärte, er habe bei der Beklagten als Isolierer und Verblecher gearbeitet. Soweit er isoliert habe, habe er Wände mit Dämmwolle isoliert und dann anschließend verblecht. Der Zeuge OO erklärte, er sei immer auf Schiffen in der Werft beschäftigt gewesen. Er habe Isolier- und Blecharbeiten im Schiffsbau ausgeführt. Der Zeuge T (Bl. 171 der Akte) erklärte, er habe mit Dämmwolle gearbeitet und Rohrleitungen damit isoliert, abgeklebt und mit vorgefertigten Blechteilen, die in der Werkstatt erstellt worden sind, verkleidet. Er habe auch so genannte Schalen aus Glaswolle an Rohrleitungen angebracht. Der Zeuge PP (Bl. 171 der Akte) erklärte, er habe vorwiegend in Häusern an Rohrleitungen Dämmwolle und anschließend Kunststoffschutz darüber angebracht. Andere Arbeiten außer Isolierungen habe er nicht erbracht. Der Zeuge U (Bl. 172 der Akte) bestätigte, die im Beweisbeschluss genannten Arbeiten an Schiffen, einer Biogasanlage und an einer Halle für Aerotec erbracht zu haben. Er habe auch die Bleche, die zu Ummantelung dienen, hergestellt, dies gehöre zum Beruf des Isolierers hinzu. Der Zeuge B (Bl. 172 der Akte) erklärte, er sei in der Werkstatt gewesen und habe nur Bleche geschnitten und gefaltet. Dabei handelt es sich um eine bauliche Zusammengangstätigkeit. Die Zeugin QQ (Bl. 172 der Akte) erklärte, sie habe die im Beweisbeschluss genannten Arbeiten nicht gemacht. Sie habe geputzt, etwas zur Post gebracht und ähnliches. Der Zeuge V (Bl. 172 der Akte) sagte aus, dass er hauptsächlich Isolierarbeiten an Biogasanlagen und Gebäuden vorgenommen habe. Seine Hauptaufgabe sei das Anbringen der Bleche zum Schutz für die Isolierwolle gewesen. Der Zeuge RR (Bl. 173 der Akte) erklärte, er habe Nadeln auf Untergründe geschossen. An diesen Nadeln seien später Isolierwollmatten angebracht worden. In der übrigen Zeit habe er einfache Isolierarbeiten gemacht. Der Zeuge C (Bl. 173 der Akte) gab an, er habe hauptsächlich in der Werkstatt gearbeitet und auch auf Schiffen. Er habe Bleche geschnitten, vorgerichtet und auch angebracht. Er sei weniger dabei gewesen, mit Dämmwolle zu isolieren. Der Zeuge I (Bl. 173 der Akte) gab zu Protokoll, er habe immer Isolierarbeiten gemacht, d.h. das Anbringen von Isolierwolle und insbesondere das Anbringen der Verblechungen. Er habe an Biogasanlagen und zwischenzeitlich drei Monate auf einer Werft in Rostock gearbeitet. Der Zeuge K (Bl. 174 der Akte) erklärte, er habe zu 90 % in der Werkstatt Blecharbeiten erbracht. Er habe Bleche sozusagen vorgerichtet. Zu 10 % habe er Montagearbeiten gemacht. Wenn er auf Montage gearbeitet habe, hätten sie zunächst Dämmwolle angebracht und anschließend die Bleche dort befestigt. Der Zeuge P (Bl. 174 der Akte) erklärte, seine Arbeit sei das Anbringen der Bleche gewesen. Die Isolierwolle hätten die Helfer angepasst. Der Zeuge SS (Bl. 174 der Akte) sagte aus, er habe ein paar Tage Isolierungen angebracht und habe dann einen Arbeitsunfall gehabt. Der Zeuge TT (Bl. 207 der Akte) erklärte, er habe seiner Erinnerung nach Isolierarbeiten an Rohren und Lüftungen angebracht. Der Zeuge W (Bl. 207 der Akte) erklärte, er sei gelernter Isolierer und habe berufstypische Arbeiten vorgenommen. Er habe übliche Schiffsisolierarbeiten und Abgasisolierungen und Blechverkleidungen vorgenommen. Der Zeuge H (Bl. 257 der Akte) gab zu Protokoll, er habe an einer Biogasanlage Blech- und Isolierarbeiten erbracht. Die Isolierarbeiten seien mit Dämmwolle erbracht worden. Der Zeuge G (Bl. 257 der Akte) erklärte, er habe in der AA in UU gearbeitet. Er habe überwiegend Dämmarbeiten durchgeführt bei dem Blecharbeiten seien mit Blechplatten die Vertäfelung im Schiffsinneren vorgenommen worden. Die Dämmarbeiten erfolgten auch an den Wänden und zum Teil auch an den verlegten Rohren. Der Zeuge VV (Bl. 258 der Akte) sagte aus, dass er ausschließlich Isolierarbeiten im Schiffsinneren mit Dämmwolle auf einer Werft vorgenommen habe. Die Isolierarbeiten hätten sich auf die Schiffsdecke und auf die Wände bezogen. Der Zeuge WW (Bl. 815 der Akte) gab an, dass er Lüftungsschächte isoliert habe. Er habe auf einer Biogasanlage die Güllebehälter isoliert. Der Zeuge XX (Bl. 352 der Akte) gab an, dass er bei der Beklagten als Isolierer beschäftigt worden sei und meist Bleche an Rohrleitungen und Lüftungskanälen bei Biogasanlagen angebaut habe. Zuvor mussten die Bleche zugeschnitten und ausgemessen werden. Der Zeuge E (Bl. 407 der Akte) gab an, er habe auf Schiffen und an Baustellen Bleche an Wänden angebracht. Der Zeuge P (Bl. 407 der Akte) gab zu Protokoll, er habe auf Schiffen Luftanlagen isoliert. Er habe auch mal drei Monate an einer Biogasanlage Isolierarbeiten erbracht. Der Zeuge F (Bl. 408 der Akte) erklärte, er sei bei der Beklagten damit beschäftigt gewesen, Isoliermaterial und Bleche an Biogasanlagen anzubringen. Der Zeuge YY (Bl. 408 der Akte) erklärte, er habe bei der Beklagten Rohrleitungen isoliert und die Verblechung anschließend vorgenommen. Er habe diese Tätigkeit sowohl an Schiffen als auch auf Baustellen draußen vorgenommen. Der Zeuge ZZ (Bl. 438 der Akte) bestätigte ebenfalls, Dämm- und Isolierarbeiten auf Fahrgastschiffen durchgeführt zu haben. Der Zeuge D (Bl. 475 der Akte) erklärte, dass er in AAA Schiffen zum Zweck des Kälte- und Brandschutzes isoliert habe. Wenn nötig, habe er auch die Blechverkleidung gemacht. Es sei auch um Verkleidungen von Rohrleitungen, aber auch von Schiffsaußenwänden gegangen. Alles was Wärme abgibt, müsse bearbeitet werden. Er habe auch Bleche angebracht als Boden- und Wandverkleidungen. Der Zeuge BBB (Bl. 482 der Akte) erklärte, er habe bei den auswärtigen Einsätzen Biogasanlagen isoliert. Dabei seien von außen Bleche angebracht worden, zuvor sei Isoliermaterial montiert worden. Auf der Werft seien nur Isolierarbeiten verrichtet worden. Der Zeuge CCC (Bl. 521 der Akte) gab an, dass er Lüftungen und Rohrleitungen isoliert habe. Es sei auch auf Schiffswerften eingesetzt worden. Der Zeuge DDD (Bl. 567 der Akte) erklärte, dass er bei der Beklagten Dämmungsarbeiten durchgeführt haben. Er habe auf Schiffen gearbeitet und bei einer Biogasanlage. Der Zeuge L (Bl. 568 der Akte) erklärte, er sei zuständig für die Pflege von Garten und Firmenfahrzeugen. Er sei als Hausmeister eingesetzt gewesen. Der Zeuge EEE (Bl. 584 der Akte) hat sich schriftlich dahingehend geäußert, dass er fast ausschließlich Verblechungsarbeiten an Luftkanälen, Rohrleitungen und Abgasleitungen durchgeführt habe. Der Zeuge FFF (Bl. 606 der Akte) sagte aus, dass er die im Beweisthema genannten Arbeiten zu 100 %, bis auf die Arbeiten mit Blech, gemacht habe. Die Zeugin M hat als Ehefrau des Geschäftsführers die Aussage verweigert (Bl. 637 der Akte). Der Zeuge JJ (Bl. 662 der Akte) sagte aus, dass er Schiffsisolierungen auf der Neptunwerft erbracht habe. Auf die Vernehmung der Zeugen GGG, HHH, III und JJJ hat der Kläger verzichtet. Selbst wenn man insoweit eine rein baufremde Tätigkeit annehmen wollte, würde sich das Beweisergebnis nicht ändern. 3. Die Forderung ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Der Kläger hat im Einzelnen dargetan, wie sich die von ihm berechnete Forderung zusammensetzt. Er kann sich dabei grundsätzlich auf festgestellte Bruttolöhne der Arbeitsverwaltung stützen. Der Kläger ist grundsätzlich berechtigt, sich im Wege einer Mindestbeitragsklage auf die von dem Statistischen Bundesamt im Baugewerbe ermittelten Durchschnittslöhne zu stützen (vgl. BAG 13. November 2013 - 10 AZR 842/12 - Rn. 27, EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 143) . Will dem der Bauarbeitgeber substantiiert begegnen, so muss er seinerseits einen konkreten Vortrag zu den im Betrieb angefallenen Bruttolöhnen halten. Der Kläger kann sich auch auf die von Ermittlungsbehörden festgestellten Bruttolohnsummen stützen. 4. Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der jeweiligen AVE des VTV scheidet eine Bindung der Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG scheidet aus vor (hierzu näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - NZA-RR 2017, 485 ff. ; Revision eingelegt unter 10 AZR 318/17) . Die Kammer hat in dem Urteil vom 2. Juni 2017 ausführlich begründet, weshalb sie davon ausgeht, dass die mit dem SokaSiG einhergehende Rückwirkung ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Wesentlich war dabei die Überlegung, dass die Bauarbeitgeber in den vergangenen Jahren in Anbetracht der Rechtsprechung und der Wissenschaft keinen Anlass hatten, in die Unwirksamkeit der AVE zu vertrauen. Nach den bislang in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Stellungnahmen entspricht dies der ganz h.M. Ein schutzwürdiges Vertrauen der normunterworfenen Arbeitgeber bestand nicht, weshalb auch eine Rückwirkung zulässig ist (vgl. BAG 20. November 2018 - 10 AZR 121/18 - PM Nr. 64/18; LAG Berlin-Brandenburg 16. Juni 2017 - 3 Sa 1831/17 - Rn. 32 ff., Juris; Hess. LAG 20. Juni 2017 - 12 Sa 518/16 - Rn. 39 ff.; Ulber, NZA 2017, 1104, 1105; Bader JurisPR-ArbR 31/2017 Anm. 2; Engels, NZA 2017, 680, 684; Klein AuR 2017, 48, 52; Biedermann BB 2017, 1333, 1337; Berndt DStR 2017, 1166) . Zur Vermeidung von bloßen Wiederholungen wird davon abgesehen, die Gründe aus dem Urteil der Kammer vom 2. Juni 2017 an dieser Stelle wiederzugeben und es wird stattdessen auf die Fundstelle in NZA-RR 2017, 485 verwiesen. 5. Die Beitragsforderung ist auch weder verfallen noch verjährt. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, es läge mit der Berufung auf das SokaSiG ein anderer Streitgegenstand vor. In dem Fall wäre § 213 BGB anwendbar (näher Hess. LAG 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 - Rn. 205 ff., NZA-RR 2017, 485 ) . III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision ist zugunsten der Beklagten zuzulassen, § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Bei Verkündung des Urteils war die Entscheidung des BAG vom 20. November 2018, die zu der Wirksamkeit des SokaSiG Stellung nimmt, noch nicht ergangen. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Auf der Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) , der in der Vergangenheit regelmäßig für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, hat er die Beklagte nach Verbindung von fünf Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung auf Zahlung von Beiträgen in Höhe von zuletzt 558.900,77 Euro in Anspruch genommen. Es handelt sich um Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer für Dezember 2005 bis Dezember 2010 sowie für Angestellte in dem Zeitraum August 2007 bis Dezember 2009. Für den Zeitraum Dezember 2006 bis April 2010 - ursprünglich getrenntes Verfahren 8 Ca 639/11 - hat sich der Kläger auf die von der Bundesagentur für Arbeit festgestellten Jahresbruttolohnsummen gestützt und in der Summe einen Beitrag in Höhe von 446.914,16 Euro geltend gemacht. Im Übrigen hat sich der Kläger auf die im Baugewerbe statistisch angefallenen Durchschnittslöhne gestützt. Für den Zeitraum Dezember 2005 bis November 2006 ist er von einer Beschäftigung von mindestens sechs gewerblichen Arbeitnehmern pro Monat ausgegangen, für den Zeitraum von Mai 2010 bis Dezember 2010 ist er von einer Beschäftigung von jeweils 26 gewerblichen Arbeitnehmer pro Monat ausgegangen. Daneben hat der Kläger für den Zeitraum August 2007 bis Dezember 2009 Festbeiträge für einen Angestellten in Höhe von 1.635 Euro geltend gemacht. Nachdem der Kläger Kenntnis von an die Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Bruttolohnsummen für den Zeitraum Mai 2010 bis Dezember 2010 erlangt hatte, hat er die Klageforderung teilweise angepasst. In Bezug auf die genaue Zusammensetzung der Klagforderung wird auf die mit Schriftsatz vom 23. November 2017 vorgelegte Auflistung (Bl. 743 - 744 der Akte) verwiesen. Die Agentur für Arbeit A ist nach einer Betriebsprüfung am 30. September 2010 zu dem Ergebnis gekommen, dass im Betrieb der Beklagten Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Luftkanälen, Abgasleitungen, Schallschutz- und Feuerschutzisolierungen, Dachisolierungen und Verblechungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten des Prüfberichts wird Bezug genommen auf Bl. 834 - 844 der Akte. Hinsichtlich der festgestellten Bruttoarbeitsentgelte wird verwiesen auf die Aufstellung der Bundesagentur für Arbeit vom 1. November 2010 (Bl. 11 der Beiakte 8 Ca 639/11) . Die Beklagte ist auf Tätigkeiten an Schiffen spezialisiert. Die beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer haben im streitgegenständlichen Zeitraum in der AA an Schiffen u.a. Isolierungsarbeiten vorgenommen und Bleche zum Schutz der Isolierungen montiert. Über die weiteren Einzelheiten der im Betrieb erbrachten Tätigkeiten herrscht zwischen den Parteien Streit. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 - (NZA Beilage 1/2017, 12 ff.) entschieden, dass die Allgemeinverbindlicherklärung(en) (kurz: AVE) des VTV vom 15. Mai 2008 (BAnz. Nr. 104a 15. Juli 2008) sowie vom 25. Juni 2010 (BAnz. Nr. 97 2. Juli 2010) unwirksam sind. Mit einem weiteren Beschluss vom gleichen Tag (10 ABR 48/15, AP Nr. 36 zu § 5 TVG) hat es entschieden, dass die AVE vom 17. März 2014 (BAnz. AT 19. März 2014 B1) unwirksam ist. Mit Beschlüssen vom 25. Januar 2017 - 10 ABR 43/15 - sowie 10 ABR 34/15 - hat das Bundesarbeitsgericht ferner entschieden, dass die AVE vom 3. Mai 2012 (BAnz. AT 22. Mai 2012 B4) und vom 29. Mai 2013 (BAnz. AT 7. Juni 2013 B5) unwirksam sind. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (kurz: SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Das Gesetz ist am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Sie hat behauptet, die gewerblichen Arbeitnehmer hätten in dem Zeitraum 2005 bis 2010 jeweils zu mehr als 50 % ihrer arbeitszeitlichen Tätigkeit die folgenden Arbeiten erbracht: Dämm- und Isolierarbeiten, d.h. Anbringen von isolierenden Materialien im Innen- und Außenbereich an Bauwerken (Ausfüllen der Zwischenräume mit Isoliermaterial, Verkleiden beider Seiten mit Paneel- und Plattenelementen), Isolierarbeiten an Rohrleitungen, Lüftungs- und Abgasleitungen; Schallschutz- und Feuerisolierungen sowie Dachisolierungen inklusive im Zusammenhang stehender Verblechungen. Auch die Arbeitsverwaltung, Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen, habe festgestellt, dass überwiegend bauliche Arbeiten angefallen seien. Auch müsse berücksichtigt werden, dass mit den baulichen Arbeiten im Zusammenhang stehende Nebenarbeiten als bauliche Zusammenhangstätigkeiten zu werten sind, um einer sinnwidrigen Atomisierung von Tätigkeiten entgegenzuwirken. Das SokaSiG hält der Kläger für verfassungsgemäß. Im Termin vom 3. Februar 2017 hat der Kläger die Klageforderung bis auf einen Betrag in Höhe von 558.900,77 Euro reduziert (Bl. 711 der Akte). Am 3. Februar 2017 ist ein die Klage abweisendes Versäumnisurteil ergangen. Dieses ist dem Kläger am 9. Februar 2017 zugestellt worden, bereits am 3. Februar 2017 hat der Kläger hiergegen Einspruch eingelegt. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 3. Februar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 558.900,77 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 3. Februar 2017 aufrechtzuerhalten. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die baulichen Tätigkeiten im Betrieb nicht arbeitszeitlich überwogen hätten. Sie hat behauptet, dass die gewerblichen Arbeitnehmer in dem Klagezeitraum mit den folgenden Arbeiten befasst gewesen seien: Herstellung, Zuschneiden und Anfertigung von Blechformteilen aus verzinktem Blech, Aluminium und Nirosta für Dritte zur Verarbeitung als Luftkanäle, Abgasanlagen im Schiffbau zu 47 - 48 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; Isolierungsarbeiten von Rohrleitungen mit Mineralwolle oder Kautschukmaterial o.ä. inklusive aller Zusammenhangstätigkeiten zu ca. 30 bis 31 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; Flachblechverlegung im Schiffsbau als Bodenbelag o.ä., ohne baulichen Zusammenhang und ohne Isolierung zu ca. 10 % der arbeitszeitlichen Tätigkeit; Anfertigung von Wetterschutzhauben aus Metall für Pumpenstationen, ausschließlich für Dritte und ohne baulichen Zusammenhang zu ca. 10 - 12 % der Arbeitszeit in Tätigkeit; Lager- und Werkstattarbeiten im Metallbaubereich, Zuschnitte, Kommissionierung u.ä., alles ohne baulichen Zusammenhang und für Dritte zu ca. 3 - 4 % der Arbeitszeit in Tätigkeit. Lediglich die unter Ziff. 3 dargestellten Arbeiten seien als baulich einzuordnen. Außerdem erhebe sie die Einrede der Verjährung. Das SokaSiG halte einer Kontrolle nicht stand. Diejenigen Blecharbeiten an Schiffen, die nichts mit Isolierungen zu tun hätten, hätten überwogen. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss vom 30. September 2011 (Bl. 47 - 49 der Akte) einen Beweisbeschluss erlassen über die Frage, ob die im Betrieb beschäftigten 62 gewerblichen Arbeitnehmer arbeitszeitlich überwiegend Dämm- und Isolierarbeiten erbracht haben. Hinsichtlich der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Protokolle der im Wege der Rechtshilfe angerufenen Arbeitsgerichte, Bl. 103 ff. der Akte. Mit Urteil vom 5. Dezember 2017 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch lasse sich auf § 7 SokaSiG stützen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bestünden nicht. Der betriebliche Geltungsbereich des VTV sei auch eröffnet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass in den Kalenderjahren 2005 bis 2010 überwiegend Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 und Abschnitt IV Nr. 3 VTV erbracht worden seien. Dies hätten 53 von 60 vernommenen Zeugen bestätigt. Das Anbringen von Blechen zum Schutz der Isolierungen sei ebenfalls als Isoliertätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt IV Nr. 3 VTV anzusehen. Soweit die Zeugen bekundet haben, dass sie Verblechungsarbeiten an Wänden oder Decken auf Schiffen vorgenommen hätten, sei auch dies als Isolierarbeiten einzuordnen. In diesem Sinne hätte sich die weit überwiegende Mehrzahl der vernommenen Zeugen geäußert. Auf die Vernehmung von zwei Mitarbeitern habe der Kläger verzichtet, ein Zeuge habe die Aussage verweigert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils des Arbeitsgerichts wird Bezug genommen auf Bl. 759 bis 771 der Akte. Dieses Urteil ist der Beklagten am 10. Januar 2018 zugestellt worden. Die Berufungsschrift ist am 23. Januar 2018 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 10. April 2018 ist die Berufungsbegründung am 21. März 2018 bei dem Berufungsgericht eingegangen. Zur Begründung der Berufung trägt die Beklagte vor, das SokaSiG sei verfassungswidrig. Es ginge über den beabsichtigten Zweck, das Bestehen der Sozialkassen im Baugewerbe zu sichern, hinaus. Hierfür wäre es ausreichend gewesen, die Sozialkasse vor Rückforderungsansprüchen zu schützen. Eine echte Rückwirkung sei grundsätzlich unzulässig. Die Bauarbeitgeber könnten sich auf Vertrauensschutz berufen, da die Entwicklung, dass die unwirksamen AVE durch ein Gesetz ersetzt würden, nicht vorhersehbar gewesen sei. Eine Rückwirkung von 10 Jahren sei unverhältnismäßig. Allenfalls könnte man sich an die dreijährige Verjährungsfrist anlehnen. Überragende Gründe des Allgemeinwohls seien nicht erkennbar. Auch der fachliche Geltungsbereich des VTV sei nicht eröffnet. Bereits erstinstanzlich sei vorgetragen worden, dass die hier in Rede stehenden Blecharbeiten zur Blechverkleidung in Treppenhäusern zur Verbesserung der Optik, zum Einbau von Lampen, zum Verkleiden von Gewichten, von Decken und zum Schutz vor Vibrationen sowie zur Begradigung von Wänden erfolgt seien. Das Arbeitsgericht sei unzutreffend bei den Zeugen B und C zum Ergebnis gekommen, dass diese ebenfalls baugewerbliche Tätigkeiten ausgeführt hätten. Eine konkrete Würdigung der Aussagen sämtlicher Zeugen habe das Arbeitsgericht nicht vorgenommen. Dies habe lediglich ausgeführt, dass von den 60 vernommenen Zeugen 53 Dämm- und Isolierarbeiten bestätigt hätten. Es lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sämtliche Blecharbeiten, die die Zeugen bekundet haben, automatisch im Zusammenhang mit Isolierarbeiten gestanden hätten. Beispielsweise habe der Zeuge D bei genauer Analyse nicht bestätigt, dass die von ihm vorgenommenen Verblechungsarbeiten im Zusammenhang gestanden hätten mit Dämm- und Isolierarbeiten. Entsprechendes gelte für die Zeugen E, F, G, H und I. Auch diese Zeugenaussagen ließen einen Zusammenhang zwischen Blecharbeiten und Isolierarbeiten nicht vermuten. Die Arbeiten gehörten auch zum Metallbauhandwerk. In rechtlicher Hinsicht meint die Beklagte, dass das Anbringen von Blechen an Schiffen ohne Isoliertätigkeit vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV nicht erfasst würde. Auf die Feststellungen der Bundesagentur für Arbeit könne es nicht ankommen, da diese nach einer anderen Anspruchsgrundlage prüfe. Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 15. Dezember 2017 - 8 Ca 84/11 - abzuändern und die Klage unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 3. Februar 2017 abzuweisen. Der Kläger stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und meint, an der Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG bestünden keine Zweifel. Das Arbeitsgericht sei auch zutreffend nach Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Zeugen bekundet hätten, überwiegend bauliche Tätigkeiten, insbesondere Isolierarbeiten, erbracht zu haben. Die Arbeiten würden jedenfalls auch von § 1 Abs. 2 Abschnitt II VTV erfasst, da sie zur Instandhaltung eines Bauwerks bzw. Wasserfahrzeugs dienten. Daher würden auch Verkleidungen zur Verbesserung der Optik etc. erfasst. Den Angriffen der Beklagten gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen B, J und K könne nicht gefolgt werden. Hier müsse Berücksichtigung finden, dass neben den eigentlichen baulichen Tätigkeiten auch sog. Zusammenhangstätigkeiten erfasst würden. Das Arbeitsgericht dürfe auch eine Gesamtwürdigung aller Aussagen vornehmen. Das Metallbauhandwerk sei nicht gemäß § 1 Abs. 2 Abschnitt VII VTV vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie Mitglied in einem entsprechenden Verband sei. Auch die Agentur für Arbeit sei zu der Einschätzung gekommen, dass im Betrieb der Beklagten überwiegend bauliche Tätigkeiten erbracht wurden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.