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Urteil

10 Sa 86/14

Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHE:2014:0815.10SA86.14.0A
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Leitsätze
1. Die Haftung des Verleihers nach § 8 Abs. 3 AEntG auf Zahlung von Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe setzt voraus, dass der Entleiherbetrieb ebenfalls unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau fällt. 2. Zu einem schlüssigen Vortrag der ULAK im Beitragsprozess gehört in einem solchen Fall, dass sie die Behauptung aufstellt, der Betrieb des Entleihers werde von dem VTV-Bau erfasst.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 - 11 Ca 233/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Haftung des Verleihers nach § 8 Abs. 3 AEntG auf Zahlung von Sozialkassenbeiträge im Baugewerbe setzt voraus, dass der Entleiherbetrieb ebenfalls unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau fällt. 2. Zu einem schlüssigen Vortrag der ULAK im Beitragsprozess gehört in einem solchen Fall, dass sie die Behauptung aufstellt, der Betrieb des Entleihers werde von dem VTV-Bau erfasst. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 - 11 Ca 233/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Betrieb der Beklagten fiel unter den betrieblichen Geltungsbereich des Sozialkassentarifvertrags. Sie hat im Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 mit eigenen Arbeitnehmern überwiegend bauliche Leistungen erbracht. Auch die Höhe der Beitragsforderung ist nicht zu beanstanden. I. Die Formalien der Berufung der Beklagten sind eingehalten. Die Berufung der Beklagten ist ohne weiteres statthaft gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG. Sie wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 519 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. ArbGG) und innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Monaten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. ArbGG) auch ordnungsgemäß begründet, § 520 ZPO. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben. 1. Der Kläger kann Zahlung von 6.359,01 Euro für Beiträge für den Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 verlangen. Der Anspruch folgt aus den §§ 18, 21 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 18. Dezember 2009 in der für die Jahre 2011/2012 maßgeblichen Fassung. Unstreitig ist, dass die Arbeitnehmer der Beklagten bauliche Leistungen, nämlich Trocken- und Montagebauarbeiten i.S.d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 37 VTV, auf Baustellen der B. erbracht haben. Das Arbeitsgericht hat es offen gelassen, ob die Beklagte für die geltend gemachten Sozialkassenbeiträge als Arbeitgeberin haftet oder als Entleiherin nach § 8 Abs. 3 AEntG. Mit dieser Begründung durfte das Arbeitsgericht der Klage nicht stattgeben, da der Kläger nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten als Entleiherin behauptet hat. a) Die Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten als Verleiherin lagen nicht vor. aa) Nach § 8 Abs. 3 AEntG hat der Verleiher die einer gemeinsamen Einrichtung nach einem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3 und § 6 AEntG zustehenden Beiträge zu leisten, wenn ein Leiharbeitnehmer oder ein Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die in den Geltungsbereich der genannten Tarifverträge fallen. Anknüpfungspunkt für die Haftung des Verleihers ist zunächst, dass er Arbeitnehmer an einen Entleiher verliehen hat. Damit wird grundsätzlich an die Terminologie in § 1 Abs. 1 AÜG angeknüpft. Allerdings kommt es im Rahmen des AEntG nicht darauf an, ob der Verleiher nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG„gewerbsmäßig“ bzw. „im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit“ gehandelt hat. Auch spielt es keine Rolle, ob er über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte oder er gegen das Verbot der Arbeitnehmerüberlassung im Bereich der Bauwirtschaft gemäß § 1b AÜG verstoßen hat (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12– Rn. 10, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG, dort noch zu der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2a AEntG a.F.). Eine Beschränkung der Vorschrift in § 8 Abs. 3 AÜG auf die Fälle der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung kommt nicht infrage (anders Hess. LAG 7. Dezember 2011 – 18 Sa 928/11– Juris n.rk.). Denn Sinn und Zweck des AEntG, angemessene Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und im Inland beschäftigte Arbeitnehmer sicherzustellen, gebieten ein entsprechend weites Normverständnis. Missbrauch im Falle der Arbeitnehmerüberlassung kann nicht wirksam durch ein ggf. mit dem Entleiher nach § 9 Nr. 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiertes Arbeitsverhältnis kompensiert werden, da der Entleiherbetrieb vermögenslos sein kann und deshalb die Sozialkassenbeiträge nicht mehr gezahlt werden können (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12– Rn. 12, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG, dort noch zu der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2a AEntG a.F.). Des Weiteren darf derjenige Verleiher, der über keine Erlaubnis verfügt, nicht hinsichtlich der Verpflichtung zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge besser gestellt werden als der gesetzestreue Verleiher mit einer Erlaubnis (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12– Rn. 12, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG, dort noch zu der Vorgängerregelung in § 1 Abs. 2a AEntG a.F.). Als weitere Voraussetzung muss hinzukommen, dass der Betrieb des Entleihers dem AEntG und dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV unterstellt wird. Der Gesetzeswortlaut spricht zwar insoweit allein von „Tätigkeiten…die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach den §§ 4, 5 Nr. 1 bis 3…“ fallen. Damit ist aber nicht gemeint, dass die verliehenen Arbeitnehmer als solche nur bauliche Leistungen erbracht haben müssen, sondern der Betrieb des Entleihers muss unter den maßgeblichen Tarifvertrag fallen (vgl. BAG 21. Oktober 2009 – 5 AZR 951/08– Rn. 11, 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) . Das am 1. März 1996 in Kraft getretene AEntG enthielt ursprünglich keine Regelung für Leiharbeitnehmer. Eine Regelung hierzu wurde erst durch das Erste SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970 ff.) aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. November 1997 (BT-Drucks. 13/8994 S. 39, 70) eingefügt. Mit der Ergänzung des AEntG sollte verhindert werden, dass Arbeitgeber auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern ausweichen, um sich der Anwendung des AEntG im Bereich des Baunebengewerbes zu entziehen (Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Aufl. § 8 Rn. 13) . Die Regelung sollte also die Fälle erfassen, in denen der Entleiherbetrieb selbst in den Geltungsbereich des AEntG fiel, die Anwendung des AEntG aber durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern unterlief. In den Anwendungsbereich des AEntG aF fielen aber nur Entleiherbetriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG aF erfüllten, dh. Betriebe, die überwiegend Bauleistungen erbrachten. So erklärt sich auch, dass die Regelung für Leiharbeitnehmer innerhalb des AEntG und nicht des AÜG geschaffen wurde (vgl. BAG 21. Oktober 2009 – 5 AZR 951/08– Rn. 11, 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler) . Käme es dagegen allein auf „Tätigkeiten“ aus dem Bereich des Baugewerbes im Entleiherbetrieb an (in diesem Sinne wohl Koberski/Asshoff/Eustrup/Winkler AEntG 3. Aufl. § 8 Rn. 13) , führte dies zu einem Wertungswiderspruch, weil der Entleiherbetrieb an gewerbliche Arbeitnehmer, die bei ihm selbst angestellt sind, nicht die Sozialkassenbeiträge abführen müsste (vgl. BAG 21. Oktober 2009 – 5 AZR 951/08– Rn. 12, AP Nr. 14 zu § 1 TVG Tarifverträge: Maler). Dieser Sichtweise des Fünften Senats ist auch der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts beigetreten (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12– Rn. 18, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG; i.E. ebenso HWK/Tillmanns 6. Aufl. § 8 AEntG Rn. 5; DFL/Krebber 4. Aufl. § 8 AEntG Rn. 2; BeckOK/Gussen Stand 1. Juni 2014 § 8 AEntG Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AEntG trägt nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger. Bei einem Anspruch nach § 8 Abs. 3 AEntG auf Zahlung der ihm nach einem Tarifvertrag zustehenden Sozialkassenbeiträge muss er Tatsachen vortragen, die erstens den Schluss zulassen, dass der Beklagte als Verleiher einem anderen Unternehmen Arbeitnehmer zur Ausübung baugewerblicher Tätigkeiten i.S.d. VTV überlassen hat und zweitens der Betrieb dieses Unternehmens dem Geltungsbereich des VTV unterfällt (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12– Rn. 14, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG). Nicht erforderlich ist, dass der Kläger insoweit jede Einzelheit vorträgt. Dies kann er in der Regel nicht. Da er in seiner Funktion als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien regelmäßig keine näheren Einblicke in die dem Gegner bekannten Arbeitsabläufe hat und ihm die Darlegung deshalb erschwert ist, kann er auch von ihm nur vermutete Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, wenn hierfür Anhaltspunkte bestehen. Bezüglich des Unterfallens des Entleiherbetriebs unter den Geltungsbereich des VTV kann sich der Kläger z.B. auf die Gewerbeanmeldung des Entleiherbetriebs stützen (vgl. BAG 17. April 2013 – 10 AZR 185/12– Rn. 19, EzA Nr. 14 zu § 1 AEntG). bb) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger nicht schlüssig behauptet, dass die Beklagte nach § 8 Abs. 3 AEntG als Verleiherbetrieb haftet. Denn der Kläger hat zwar zu den Tätigkeiten vorgetragen, die die Arbeitnehmer auf den Baustellen der B. verrichtet haben, er hat aber keinen Vortrag zu der Frage gehalten, ob die B. ihrerseits unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fiel. b) Die Klage ist allerdings unter einem anderen Gesichtspunkt entscheidungsreif. Der Kläger hat in dem Berufungsrechtszug klargestellt, dass seine Behauptung dahingehend zu verstehen sei, dass die Beklagte selbst Weisungen erteilt habe und deshalb kein Fall einer Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe. Die Beklagte habe ihrerseits über Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf bestimmt sowie Material und Werkzeuge gestellt. Der faktische Betriebsinhaber Herr E. habe die Arbeitszeit der Arbeitnehmer eingeteilt sowie ihnen vorgegeben, was sie zu arbeiten hätten. Dem ist die Beklagte nicht mit einem erheblichen Bestreiten begegnet. aa) Eine Überlassung zur Arbeitsleistung i.S.d. § 8 AEntG und § 1 AÜG liegt vor, wenn einem Entleiher Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt werden, die in dessen Betrieb eingegliedert sind und ihre Arbeit allein nach Weisungen des Entleihers und in dessen Interesse ausführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist aber nicht jeder drittbezogene Arbeitseinsatz eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des AÜG. Diese ist vielmehr durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher einerseits (dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und zwischen Verleiher und Arbeitnehmer andererseits (dem Leiharbeitsvertrag) sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet (BAG 13. August 2008 – 7 AZR 269/07– Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121) . Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen (BAG 13. August 2008 – 7 AZR 269/07– Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121) . Von der Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Arbeitnehmers bei einem Dritten auf Grund eines Werk- oder Dienstvertrags. In diesen Fällen wird der Unternehmer für einen anderen tätig. Er organisiert die zur Erreichung eines wirtschaftlichen Erfolgs notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Voraussetzungen und bleibt für die Erfüllung der in dem Vertrag vorgesehenen Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks gegenüber dem Drittunternehmen verantwortlich. Die zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrags eingesetzten Arbeitnehmer unterliegen den Weisungen des Unternehmers und sind dessen Erfüllungsgehilfen. Der Werkbesteller kann jedoch, wie sich aus § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB ergibt, dem Werkunternehmer selbst oder dessen Erfüllungsgehilfen Anweisungen für die Ausführungen des Werkes erteilen (BAG 13. August 2008 – 7 AZR 269/07– Rn. 14, EzAÜG § 10 AÜG Fiktion Nr. 121) . Über die rechtliche Einordnung des Vertrags zwischen dem Dritten und dem Arbeitgeber entscheidet der tatsächliche Geschäftsinhalt und nicht die von den Parteien gewünschte Rechtsfolge oder eine Bezeichnung, die dem tatsächlichen Geschäftsinhalt nicht entspricht. bb) Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Beklagte die Arbeitnehmer nicht an die B. verliehen hat, sondern zwischen ihr und der B. ein Werkvertragsverhältnis bestand. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass die B. über Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf bestimmt sowie Material und Werkzeuge gestellt habe. Dies könnte dafür sprechen, dass die Weisungen auf der Baustelle von der B. erteilt worden sind. Allerdings ist zu bedenken, dass auch im Falle eines Werkvertrags dem Besteller ein fachliches Weisungsrecht nach § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB zusteht. Es ist daher üblich und spricht nicht gegen ein Subunternehmerverhältnis, wenn der Hauptauftraggeber in Koordination der Abläufe auf der Baustelle etwa vorgibt, wann welches Gewerk zu erstellen ist. Der Arbeitsort ist durch die Baustelle ohnehin vorgegeben, so dass eine diesbezügliche Vorgabe wenig aussagekräftig ist in Bezug auf die Abgrenzung, ob eine Arbeitnehmerüberlassung oder ein Subunternehmerverhältnis vorlag. In der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2014 hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass Herr E., der unstreitig als faktischer Betriebsleiter bei der Beklagten tätig war, auf den Baustellen mit anwesend gewesen sei. Dies spricht als ein starkes Indiz für ein Subunternehmerverhältnis und gegen die Annahme, die Beklagte hätte Arbeitnehmer an die B. verliehen. Denn wenn der Vorgesetzte stets auf der Baustelle mit anwesend war, kann bei einer lebensnahen und typisierenden Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass dieser auch bei Erforderlichkeit Anweisungen an die Arbeitnehmer der Beklagten erteilt hat. Die Arbeitnehmerüberlassung ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass nicht der Betriebsinhaber, mit dem das Vertragsverhältnis besteht, Weisungen erteilt, sondern der Entleiher-Arbeitgeber. Ferner ist aufgrund der mündlichen Verhandlung deutlich geworden, dass Herr E. auf den Baustellen auch vorgegeben hat, dass „zunächst dieses oder jenes ausgepackt und angepackt werden soll“. Damit wurde nichts anderes gesagt, als dass Herr E. konkrete Weisungen die Arbeitsabläufe betreffend gegenüber den Arbeitnehmern der Beklagten ausgesprochen hat. Es ist daher – insoweit in Übereinstimmung mit den Behauptungen des Klägers – davon auszugehen, dass sich die Beklagte gerade nicht ihres Weisungsrechts zugunsten einer Drittfirma entäußert hat. Bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls ist daher von einem Werkvertrags- und nicht von einem Arbeitnehmerüberlassungsverhältnis zwischen der Beklagten und der Fa. B.auszugehen. 2. Die Klageforderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger berechnete die Klageforderung auf der Grundlage der anlässlich eines Betriebsbesuchs übermittelten Bruttolohnsummen. Die Aufstellung wurde am 16. Juli 2013 durch die Beklagte unterzeichnet und damit anerkannt, dass die Bruttolöhne zutreffend aus den Lohnkonten ermittelt wurden. Wenn nunmehr mit Schriftsatz vom 19. Februar 2014 für Januar bis Juli 2012 teilweise konkrete Bruttolöhne behauptet werden, die von den außergerichtlich festgestellten Bruttolohnsummen abweichen, so hätte es eines nachvollziehbaren Vortrags der Beklagten bedurft, weshalb sie meint, nunmehr von anderen Bruttolöhnen ausgehen zu können. Im Übrigen ist der neue Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz aber auch nicht erheblich. Denn die angeführten Bruttolöhne für die Arbeitnehmer E., G., H., I. und J. hinsichtlich des Zeitraums Januar 2012 bis Juni 2012 ergeben in der Summe 15.607,82 Euro und damit geringfügig mehr, als der Kläger in dieser Zeit zugrunde legte (15.536,82 Euro) . Für 2011 hat die Beklagte keinen konkreten Gegenvortrag gehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen zum Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft. Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien im Baugewerbe. Er ist tarifvertraglich verpflichtet, die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes einzuziehen. Die Beklagte führte als Einzelunternehmerin einen Betrieb, der im Gewerberegister der Stadt A. mit der Tätigkeit „Montage von Baufertigteilen“ angemeldet war. Die bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer sind auf Baustellen der Fa. B., C., D., tätig geworden, wobei streitig ist, ob dies im Rahmen eines Subunternehmerauftrags oder im Wege einer (unzulässigen) Arbeitnehmerüberlassung erfolgte. Faktischer Betriebsleiter war Herr E.. Die Arbeitnehmer der Beklagten montierten vorgefertigte Platten an Bauwerken. Am 8. Juli 2013 fand ein Betriebsbesuch statt. Die dort erfassten Lohnsummen wurden durch die Beklagte am 16. Juli 2013 mit ihrer Unterschrift anerkannt (Blatt 19 d.A.) . Am 27. Dezember 2012 erfolgte die Abmeldung des Gewerbes (Blatt 8 d.A.) . Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung von Sozialkassenbeiträgen für den Zeitraum August 2011 bis Juni 2012 in Höhe von 6.359,01 Euro. Der Kläger berechnete die Beitragsforderung zuletzt auf der Grundlage der Bruttolohnsummen, die ihm anlässlich des Betriebsbesuchs bekannt geworden sind. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, am Sozialkassenverfahren teilzunehmen. Die Beklagte habe selbst eingeräumt, dass die Arbeitnehmer Montagebauarbeiten erbracht haben, so dass die Tarifunterworfenheit unstreitig sei. Ursprünglich hat der Kläger eine Mindestbeitragsklage in Höhe von 23.751 Euro erhoben, die er später nach Erfassung der tatsächlich angefallenen Bruttolöhne auf 6.359,01 Euro reduziert hat. Am 4. September 2013 ist ein der Klage insoweit stattgebendes Versäumnisurteil ergangen, welches am 10. September 2013 zugestellt worden ist. Am gleichen Tag ist hiergegen Einspruch eingelegt worden. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil vom 4. September 2013 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat gemeint, sie habe lediglich auf Abruf dem Bedachungsunternehmen F. Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt. Sie habe nicht eigenverantwortlich mit eigenen Betriebsmitteln Werkleistungen erbracht. Der Kläger habe die Höhe der Klageforderung nicht nachvollziehbar begründet. Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 18. Dezember 2013 das Versäumnisurteil vom 4. September 2013 aufrechterhalten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tarifunterworfenheit anzunehmen sei, soweit die Beklagte als Subunternehmerin für die Fa. F. tätig geworden sei. Sofern sie die Arbeitnehmer im Wege einer gemäß § 1b AÜG unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt habe, ändere sich am Ergebnis nichts. Auch in diesem Fall sei sie zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge verpflichtet. Die Höhe der Beitragsforderung sei mit Rücksicht auf die eigenen Meldungen nicht hinreichend bestritten worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Urteils erster Instanz wird verwiesen auf Blatt 37 bis 41 d.A. Dieses Urteil ist der Beklagten am 23. Dezember 2013 zugestellt worden. Mit bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 22. Januar 2014 eingegangenem Schriftsatz hat sie Berufung eingelegt, welche sie mit Schriftsatz eingehend bei Gericht am 21. Februar 2014 begründet hat. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich um einen baugewerblichen Betrieb handele. Sie behauptet, sie habe lediglich Arbeitskräfte gestellt, die für die B. in D. gearbeitet haben. Diese habe ihrerseits über Arbeitsort, Arbeitszeit und Arbeitsablauf bestimmt sowie Material und Werkzeuge gestellt. Die B. habe die Arbeitsstunden auf den Baustellen festgehalten, sie selbst habe die Vergütung an die Arbeitnehmer gezahlt sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Auch die Höhe der Beitragsforderung werde bestritten. In dem Zeitraum Januar 2012 bis Juni 2012 seien lediglich Löhne in Höhe von 15.607,82 Euro gezahlt worden (Blatt 53 d.A.) . Die Berechnung der Klageforderung könne nicht nachvollzogen werden. Schließlich mache sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend, da sie keine Wintergeldleistungen bzw. Urlaubsgeld erhalten habe. Die Beklagte stellt – sinngemäß - den Antrag, das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. Dezember 2013 – 11 Ca 233/13 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint, die Berufung der Beklagten sei bereits unzulässig, da sie sich nicht mit den tragenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander setze. Die Beklagte habe auch in der Berufungsinstanz nicht deutlich gemacht, ob der Einsatz der Arbeitskräfte bei der B. auf der Grundlage von Subunternehmerverträgen oder im Rahmen einer unzulässigen Arbeitnehmerüberlassung erfolgt sei. Er behauptet, dass die Arbeitnehmer Weisungen von Herrn E. erhalten hätten. Dieser habe die Arbeitszeit eingeteilt und ihnen mitgeteilt, auf welche Baustellen sie gehen und was sie dort tun müssten. Ferner habe er sie dort abgeholt und ihre Arbeitsleistung überprüft. Es handele sich dabei um die Arbeitnehmer G., H., I. und J.. Auch die Höhe der Beitragsforderung sei nicht zu beanstanden. Die Höhe beruhe auf Eigenmeldungen der Beklagten. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnung seien tarifvertraglich ausgeschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.