Beschluss
1 Ta 120/13
Hessisches Landesarbeitsgericht 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2013:0805.1TA120.13.0A
4mal zitiert
4Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei Streitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, das über 6 Monaten bestanden hat, bemisst sich der Gegenstandswert für die Klage auf die Vergütung für ein Vierteljahr. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Fortbestand für einen unter 3 Monaten liegenden Zeitraum nur geltend gemacht wird.
Letzteres kann sich aus dem Klageantrag ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung ergeben, wenn etwa nur die außerordentliche Kündigung oder die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist angegriffen wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche jedoch nicht im Streit steht. Dann bemisst sich der Gegenstandswert dieser Klage nur in Höhe der im Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist anfallenden Vergütung.
Dies ist anzunehmen, wenn die mit der Klage kein zeitlich unbegrenzten Kündigungsschutz geltend gemacht, sondern lediglich die Beendigung ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gerügt wird, was sowohl aus dem Klageantrag und/oder der Klagebegründung sich ergeben kann.
Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen.
Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 - 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Februar 2013 – 6 Ca 503/12 – aufgehoben.
Der Wert gemäß § 33 RVG wird für
die Klage auf € 790,00
den Vergleich auf € 2.880,44
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Februar 2013 – 6 Ca 503/12 – aufgehoben. Der Wert gemäß § 33 RVG wird für die Klage auf € 790,00 den Vergleich auf € 2.880,44 festgesetzt. I. Die Beschwerde des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Der Kläger hat am 26. November 2012 mit folgendem Antrag im Hinblick auf die von der Beklagten unter dem 5. November 2012 ausgesprochene Kündigung Klage erhoben: festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 5. November 2012, ihm zugegangen am 5. November 2012, nicht zum 30. November 2012 aufgelöst worden ist. In der Klagebegründung hat er ausgeführt, dass die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, er seit dem 19. März 2012 bei ihr tätig war und dass die Probezeit abgelaufen gewesen sei und daher die Kündigung entsprechender der nach dem Arbeitsvertrag maßgeblichen Frist erst frühestens zum 15. Dezember 2012 möglich gewesen sei. Das Bruttogehalt des Klägers hat € 1.580,00 betragen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 stellte das Gericht das Zustandekommen eines Vergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO fest, wobei für den Inhalt des Vergleichs auf Bl. 17 d.A. Bezug genommen wird. Das Arbeitsgericht hat nach vorheriger Anhörung den Gegenstandswert für die Klage durch Beschluss vom 12. Februar 2012 auf € 4.740,00 und für den Vergleich auf € 6.040,44 festgesetzt und dabei den Vergleichsmehrwert mit einem halben Gehalt für das Arbeitszeugnis und mit € 510,44 für 7 Tage Urlaubsabgeltung bemessen. Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 1. März 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz (Bl. 27 d.A.) Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 5. März 2013 (Bl. 29 d.A.) begründete, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22. März 2013 (Bl. 30 d.A.) nicht abgeholfen hat. II. Die zulässige Beschwerde des Klägers ist erfolgreich. Der Wert für das Verfahren bemisst sich in Höhe von € 790,00. Bei Streitigkeiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses, das über 6 Monaten bestanden hat, bemisst sich der Gegenstandswert für die Klage auf die Vergütung für ein Vierteljahr. Ausnahmen hiervon gelten nur, wenn der Fortbestand für einen unter 3 Monaten liegenden Zeitraum nur geltend gemacht wird. Letzteres kann sich aus dem Klageantrag ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung ergeben, wenn etwa nur die außerordentliche Kündigung oder die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist angegriffen wird, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als solche jedoch nicht im Streit steht. Dann bemisst sich der Gegenstandswert dieser Klage nur in Höhe der im Zeitraum der ordentlichen Kündigungsfrist anfallenden Vergütung (vgl. Hess. LAG vom 21. Januar 1999 – 15/6 Ta 699/98, NZA-RR 1999, 159). Der Kläger hat erkennbar mit seiner Klage vom 20. November 2012 keinen zeitlich unbegrenzten Kündigungsschutz geltend gemacht, sondern lediglich die Beendigung ohne Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist gerügt. Dies folgt sowohl aus dem Klageantrag „nicht zum 30. November 2012 beendet worden ist.“ als auch aus der Klagebegründung. Zwar behauptet der Kläger, das Arbeitsverhältnis falle in den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes aufgrund der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit als auch der Betriebsgröße. Er rügt aber nicht, die inhaltliche Berechtigung der Beklagten zum Ausspruch der Kündigung, sondern greift lediglich die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit an. Damit ist der Wert für die Kündigungsschutzklage nicht in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern, sondern nur in Höhe der in der verlängerten Kündigungsfrist anfallenden Vergütung festzusetzen (€ 790,00). Aufgrund der Regelungen im Vergleich erhöht sich dessen Gegenstandswert um € 2.090,44 auf € 2.880,44. Hierbei ist unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts die Regelung im Vergleich zum Arbeitszeugnis mit einem vollen Bruttogehalt von € 1.580,00 zu bemessen. Werden in einem Vergleich im Wesentlichen unstreitige Ansprüche mit geregelt, so sind hierfür im Hinblick auf das Titulierungsinteresse nur 20 % des normalen Wertes des Anspruches anzusetzen. Das gilt auch für das unstreitig zu erteilende, aber nicht eingeklagte (qualifizierte) Zeugnis. Wird jedoch im Vergleich, in dem kein Zeugnis eingeklagt ist, geregelt, dass ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen ist und werden diesbezüglich inhaltliche Festlegungen vereinbart, ist diese Regelung mit einem Mehrwert von einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Auf Art und Umfang der inhaltlichen Festlegungen kommt es dabei nicht an. Insoweit hält das Beschwerdegericht an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Hess. LAG vom 9. Dezember 2010 -1 Ta 271/10 n.v.; Hess. LAG vom 8. Februar 2007 – 15 Ta 523/06 n.v.) nicht mehr fest, dass für die Vergleichsbewertung das qualifizierte Zeugnis mit wesentlichen inhaltlichen Festlegungen nur mit einem halben Bruttomonatsgehalt zu bemessen ist. Die Parteien haben im Vergleich eine Regelung für das zu erteilende qualifizierte Arbeitszeugnis getroffen, die inhaltliche Feststellungen zur Bewertung des Leistungs- und Führungsverhaltens enthält. Darüber hinaus haben die Parteien eine Regelung über den streitigen noch nicht gewährten Urlaub getroffen, so dass auch insoweit nicht nur das Titulierungsinteresse, sondern der volle Wert der im Vergleich festgelegten Urlaubsabgeltung anzusetzen ist. Nachdem die Beschwerde Erfolg hat, hat der Kläger die Beschwerdegebühr auch nicht anteilig zu tragen. Einer weitergehenden Kostenentscheidung bedarf es nicht, da Kosten nicht erstattet werden (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht möglich.