5 Ta 340/13 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom
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1.Innerhalb des durch § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG gesetzten Rahmens kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den Klageantrag und die Klagebegründung an.
2. Danach ist auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer der dreifache Monatsbezug festzusetzen, wenn sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, dass der Arbeitnehmer die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen will. Lassen Klageantrag und Klagebegründung dagegen erkennen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Betrages festzusetzen, der sich als Bruttovergütung ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer Vergütung bis zu dem von ihm geltend gemachten Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte.
3. Auf die in § 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung ist schon deswegen nicht abzustellen, weil eine endgültige Verständigung auf einen Streitwertkatalog bisher nicht erfolgt ist.
4. Bei der Auslegung von Klageantrag und Klagebegründung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei im Interesse seines Mandanten handeln und nicht unnötige Kosten verursachen wollte, die nicht zu einer Verbesserung der Prozessaussichten des Klägers geführt hätten.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom27. September 2013 – 3 Ca 1467/13 – aufgehoben.
Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird auf
2.080,00 Euro
festgesetzt.