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Urteil

10 SLa 837/24

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2025:0226.10SLA837.24.00
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Leitsätze

Auch wenn der klagende Arbeitgeber seine Anträge auf deliktische Anspruchsgrundlagenstützt, bildet ein „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstanddes Verfahrens i.S.d. Art. 20 EuGVVO, sofern sich der Arbeitgeber auf angeblichvom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft undder Rechtsstreit anlässlich eines Arbeitsvertrages entstanden ist.Vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 der EuGVVO sind nur solche Klagen ausgenommen,die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektivenUmstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenenAufgaben in Verbindung gebracht werden kann (im Anschluss an die ErwägungenEuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-47/14, Rn. 48; Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98,111 sowie Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-59/19, Rn. 111)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.03.2024, 2 Ca 642/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der klagende Arbeitgeber seine Anträge auf deliktische Anspruchsgrundlagenstützt, bildet ein „Anspruch aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ den Gegenstanddes Verfahrens i.S.d. Art. 20 EuGVVO, sofern sich der Arbeitgeber auf angeblichvom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft undder Rechtsstreit anlässlich eines Arbeitsvertrages entstanden ist.Vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 der EuGVVO sind nur solche Klagen ausgenommen,die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektivenUmstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenenAufgaben in Verbindung gebracht werden kann (im Anschluss an die ErwägungenEuGH, Urteil vom 10. September 2015, C-47/14, Rn. 48; Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98,111 sowie Schlussanträge des Generalanwalteszum Verfahren C-59/19, Rn. 111) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.03.2024, 2 Ca 642/23, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz wegen des Vorwurfs der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Die Klägerin ist Herstellerin von sog. Weichplastikartikeln. Hierbei handelt es sich vor allem um Büroartikel, wie z.B. Schnellhefter, Sicht- und Hefthüllen, Prospekthüllen, etc. Sie verkauft ihre Produkte ganz überwiegend an Büroartikellieferanten, die die von ihr hergestellten Artikel unter eigenem Produktlabel (sog. „kundeneigene Aufmachung/Eigenmarken/Private Label“) weiter vertreiben. Die Klägerin hat ihren Sitz in A, Tschechische Republik, und beliefert von dort aus Kunden in ganz Europa; in Deutschland hat sie einen großen Marktanteil und im Jahr 2018 einen Umsatz in Höhe von ca. 11,3 Mio. € erzielt. Die Beklagte, tschechische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in der Tschechischen Republik, war in der Zeit vom 26.07.1999 bis zum 31.01.2019 bei der Klägerin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag unterlag tschechischem Recht. Sie war bei der Klägerin als Leiterin des Bereichs Customer-Service beschäftigt und bekleidete eine Schlüsselposition im Unternehmen. Ferner fungierte sie auch als Übersetzerin des ehemaligen Geschäftsführers und gleichzeitig privaten Lebenspartners, B. Unter dem 25.04.2005 vereinbarten die Parteien eine Verschwiegenheitsvereinbarung (Bl. 54f. d. A. I, in deutscher Übersetzung Bl. 58 f. d. A I.) und die Beklagte unterzeichnete eine Betriebsordnung zur Computertechnik (Bl. 51ff d. A. I, in deutscher Übersetzung Bl. 55ff. d. A. I). Nachdem die Geschäftsleitung der Klägerin in der vierten Kalenderwoche des Jahres 2019 sichere Kenntnis erlangte, dass ihr ehemaliger Geschäftsführer B nunmehr bei einem direkten Mitbewerber in Deutschland, der C GmbH, in leitender Position tätig war, hegte sie große Zweifel an der Integrität und Loyalität der Beklagten. Am 23.01.2019 einigten sich die Parteien auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgte die Beklagte ihrem Partner und nahm ebenfalls ein Arbeitsverhältnis bei der C GmbH in D auf. Im Mai 2019 erfuhr die Beklagte, dass die C GmbH offenbar passgenaue Kampfangebote unterbreiten konnte und beschloss daher, die von der Beklagten ehemals genutzte Firmen-Computertechnik zu untersuchen. Sie fand heraus, dass die Beklagte bereits am 5. Dezember 2018 um 8:19 Uhr von der dienstlichen E-Mail-Adresse an ihre private E-Mail-Adresse die Datei „G.xlsx“ (Bl. 60-66 d. A I.) übersandte. Außerdem schickte sie am 08.01.2019 die Datei „E 190103.xlsx“ (Bl. 67- 71 d. A. I) und am 17.01.2019 die Datei „F_11_06_2012.pdf“ (Bl. 72-77 d. A. I) an ihre private E-Mail-Adresse. Die Mails vom 08.01.2019 und 17.01.2019 leitete sie unmittelbar an ihren Lebensgefährten B weiter. Überdies fand die Klägerin ein Chat-Protokoll vom 23.01.2019, mithin dem Tag der Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages, in dem die Beklagte einem ehemaligen Kollegen mitteilte, dass sie bereits ein neues Arbeitsverhältnis in Deutschland habe. Für den Inhalt des Chats wird auf die Bl. 78-79 d. A. I Bezug genommen. Im Zuge des daraufhin eingeleiteten strafrechtlichen Verfahrens hat die Klägerin in Erfahrung bringen können, dass die Beklagte zumindest ab Anfang Dezember 2018 schon mit dem Geschäftsführer der C GmbH, H, über die die Konditionen eines Wechsels verhandelt hatte und im Rahmen dessen bereits diverse geschäftliche Informationen betreffend die Klägerin preisgab (wegen der dazu geführten E-Mail-Korrespondenz wird auf Bl. 50 ff. d. A. II ausdrücklich Bezug genommen). Mit ihrer Klage vom 17.12.2020, beim Landgericht Paderborn eingegangen am 18.12.2020, hat die Klägerin gegen die C GmbH aus D als Beklagte zu 1) und gegen die hiesige Beklagte als Beklagte zu 2), Unterlassungs-, und Auskunftsansprüche geltend gemacht und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt. Später hat sie die Klage noch gegen den Geschäftsführer, Herrn H, als Beklagten zu 3) erweitert. Mit Beschluss vom 26.07.2022 (Bl. 857 ff. d. A. I), ergänzt am 13.07.2022 (Bl. 936 ff. d. A. I), hat das Landgericht Paderborn Informationen aus den streitgegenständlichen Dateien, auch die der Klageerweiterung, als geheimhaltungsbedürftig eingestuft. Wegen des genauen Inhalts der Beschlüsse wird auf die Entscheidungen des Landgerichtes Paderborn Bezug genommen. Nachdem die Beklagte den Rechtsweg zum Landgericht Paderborn sowie die internationale Zuständigkeit gerügt hatte, hat das Landgericht Paderborn nach vorheriger Anhörung der Parteien durch Beschluss vom 18.06.2023 entschieden, das Verfahren gegenüber der Beklagten des hiesigen Verfahrens abzutrennen. Das Landgericht Paderborn hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an das Arbeitsgericht Paderborn (Bl. 975-983 d. A I.) verwiesen. Gegen diesen Beschluss haben die Parteien kein Rechtsmittel eingelegt. Am 21.01.2024 ist die Beklagte in der Tschechischen Republik wegen unbefugter Nutzung von Daten strafrechtlich zu einer Geldstrafe von umgerechnet etwa 1.000,00 € verurteilt worden (Bl. 1164 ff. d. A. I). Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Beschluss des Landgerichts Paderborn sei offensichtlich rechtsfehlerhaft, da die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 15 Abs. 1 GeschGehG bei den ordentlichen Gerichten bzw. den Landgerichten liege. Sie hat erneut die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gerügt und beantragt, das Verfahren entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zurück an das Landgericht Paderborn zu verweisen. Hilfsweise hat sie beantragt, dass sich das Arbeitsgericht Paderborn für unzuständig erklärt und ein Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts stellt. Sie hat weiterhin die Rechtsansicht vorgebracht, dass die internationale Zuständigkeit gegeben sei. Der Anwendungsbereich der Art. 20 ff. EuGVVO sei nicht eröffnet, da sie deliktische Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen würde, nicht aber Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag. Insofern sei Art. 7 Nr. 2 EuGVVO maßgeblich. Der Erfolgsort des deliktischen Handelns sei I, da die streitigen E-Mails an Personen bzw. Unternehmen oder Personen, die in diesem Unternehmen arbeiten, gesendet worden seien, die allesamt ihren Sitz in I haben. Der Klägerin hat sich darauf berufen, dass ihr Ansprüche auf Unterlassung (§ 6 GeschGehG), Beseitigung (§ 6 GeschGehG), Auskunft (§ 8 GeschGehG) und Schadensersatz (§ 8 GeschGehG) zustünden. Die Beklagte habe sich unter Verstoß gegen § 4 GeschGehG noch während des Arbeitsverhältnisses Geschäftsgeheimnisse von enormen wirtschaftlichen Wert, praktisch die Vertriebsinterna von allen Kunden aus dem Zeitraum 2011-2018 widerrechtlich privat zugesandt, an ihren Lebensgefährten weitergeleitet und für die Konkurrenz verwertet. Eine Übersendung von Dateien an private E-Mail-Adressen sei auch für die Tätigkeit im Home-Office weder notwendig noch erlaubt gewesen. Durch das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren habe sie erst während des laufenden Prozesses erfahren, dass und wie die Beklagte gezielt vom seinerzeitigen Geschäftsführer der C GmbH, H, zur Betriebsspionage angestiftet worden sei. Auf den Vortrag Bl. 340 ff. d.A. I wird ausdrücklich Bezug genommen. Die Klägerin hat zuletzt und unter Rücknahme im Übrigen beantragt, 1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – zu verbieten, a) die Informationen aus der Datei „G.xlsx“, die Geschäftsgeheimnisse in Form einer detaillierten und umfassenden Business-Intelligence (BI) in Excel-Version in Bezug auf praktisch alle Kunden (inkl. Kundengruppen und -filialen) und potenzielle Kunden der Klägerin enthält und zwar bezüglich vollumfänglicher Geschäftsdaten seit dem Jahre 2011 bis 2018 auf Jahres-/Monatsebene für Einzelartikel, detaillierte Kostenkalkulation (Grenz-/Vollkosten, Materialeinsatz, Materialkosten, Personalkosten, Logistikkosten) Kundenkonditionen, Artikel- und Kundenmargen, Umsatz, Warenmengen und Kundennamen, sowie Kalkulationsmethoden in höchster Detaillierung, b) die Informationen aus der Datei „E.xlsx“, die Geschäftsgeheimnisse in Bezug auf Ziele sowie taktische und strategische Stoßrichtungen der Klägerin für 2019 sowie die Mittel für deren Umsetzung, nämlich die strategische Planung hinsichtlich der Bereiche Qualität und Sicherheit, Herstellung und Lieferung, Kosten sowie Personalangelegenheiten mit Verantwortlichkeiten sowie deren Umsetzungsstatus bzw. -termin enthält, c) die Informationen aus der Datei „F_11_06_2012.pdf“, bei der es sich um den Konsignationslagervertrag mit der F Metalloberflächenveredelung GmbH (J) handelt, zu erlangen und/oder zu nutzen und/oder offenzulegen; 2. die Beklagte zu verurteilen, im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß dem Antrag zu 1.) enthalten oder verkörpern zu vernichten; 3. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen im Hinblick auf a) diejenigen im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer I enthalten oder verkörpern, und b) die Personen, von der sie das Geschäftsgeheimnis gemäß des Antrages zu 1) erlangt hat und der gegenüber sie es offenbart hat; 4. die Beklagte zur Zahlung der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.399,50 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen; 5. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 € an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – zu verbieten, a) die Datei „K.xlsx“ (Anlage LSG 16), die detaillierte Preislisten pro Artikel von mehreren Kunden der M., insbesondere die N und O, enthält, b) die Dateien "P 01.07.2017.xls" und/oder "R_1.1.2019.xlsx“ und/oder "S 01.01.2019.xlsx" (Anlagenkonvolut LSG 17), die in Zusammenhang mit der Email Korrespondenz vom 31.01.2019 (Anlage LSG 18) detaillierte Informationen zu Preisen und Konditionen zu verschiedenen Kunden beinhalten, c) die Dateien „T.xlsx“ und/oder „U.xlsx“ (Anlagenkonvolut LSG 19), die u.a. eine Originalangebotsdatei der Klägerin mit einem Preisstellungvergleich pro Artikel mit Original Preisen der Klägerin enthält sowie eine Analyse der Preisunterschiede und Detailinformationen, dass die Klägerin die Preise um 7,5% erhöhen will; sowie Preise pro Artikel und Detailspezifikationen, d) die Datei „V 20.04.2018.xlsx“ (Anlage LSG 20), die Fakturapreise aller Einzelartikel mit dem Kunden V enthält e) die in der Email-Korrespondenz „Re: Angebot W Hefter“ vom 30.01.2019 (Anlage LSG 21), zwischen dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2), mitgeteilten Fakturapreise pro Artikelgruppe (inkl. Spezifikationen) sowie Zahlungsbedingungen der Klägerin mit dem Kunden O/W und die zur Erstellung eines genauen Angebots zur Kundenabwerbung bzw. Gewinnoptimierung genutzt werden kann bzw. wurde, f) die Datei "X pdf“ und/oder die Datei "Y.pdf" (Anlagenkonvolut LSG 22), die eine komplette Gewinn- und Verlustübersicht von Z, inklusive Budget, für die Monate Januar bis Oktober 2018 und 2017 beinhalten sowie Budgetplanung (1-12/2018 Schätzung, Budget und Planung 2019) für 01 – 12/2019, zu erlangen und/oder zu nutzen und/oder offenzulegen; 6. die Beklagte zu verurteilen, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen im Hinblick auf a) Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer, die unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß des Antrages zu 5.) beliefert wurden; die Menge der diesbezüglich hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen Produkte sowie über die Kaufpreise, b) die unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem Antrag zu 5.) erzielten Umsätze (€ und Stückzahlen) sowie über den unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß dem Antrag zu 5.), erzielten Gewinn und zwar unter Vorlage entsprechender Belege, nämlich Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen, c) diejenigen im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß dem Antrag zu 5.) enthalten oder verkörpern, und d) die Person(en), von der/denen die Beklagte die Geschäftsgeheimnisse gemäß dem Antrag zu 5.) erlangt hat und der/den gegenüber er sie offenbart hat; 7. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Handlungen gemäß dem Antrag zu 5.) entstanden sind oder noch entstehen werden; Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die internationale Zuständigkeit für nicht gegeben erachtet und dazu auf Art. 22 EuGVVO verwiesen. Im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit sei insbesondere der Umstand, dass hier der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin verklagt, zu berücksichtigen. Sie hat ergänzend die Ansicht vertreten, dass im vorliegenden Fall die arbeitsvertraglichen Regelungen zur Verschwiegenheit zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot und Umfang der Sicherheitsmechanismen bezüglich des Umgangs mit internen Daten durch den Arbeitgeber relevant seien. Dies ergebe sich auch aus dem Klägervortrag. Sie hat behauptet, die auf ihrem privaten Computer eingegangenen drei Schreiben nebst Anhängen unmittelbar nach Ausscheiden bei der Klägerin noch im Januar 2019 gelöscht zu haben. Entgegen den Behauptungen der Klägerin habe sie diese nach ihrem Ausscheiden gerade nicht genutzt. Während ihrer Tätigkeit für die Klägerin sei ihr die Übersendung von Emails an die private Emailadresse für Homeoffice-Tätigkeiten durch den seinerzeitigen Firmeninhaber der Rechtsvorgängerin, Herrn A1, ausdrücklich mündlich im Jahre 2009 gestattet worden. Dies sei im Anschluss an die Übernahme durch die Z-Gruppe im Hause der Klägerin absolut üblich gewesen. Die Dateien „E“ sowie „F Konsignationsvertrag“ seien nicht geeignet, bei einer Nutzung durch Wettbewerber Vorteile zu verschaffen. Die Daten aus der Datei „G“ seien ihr durch die langjährige Tätigkeit bei der Klägerin bekannt. Insofern seien diese Informationen vom Geheimnisschutz i.S.d. GeschGehG ausgeschlossen, da sie zu den Erfahrungen und Qualifikationen, welche Beschäftigte im Zuge der Ausübung ihrer üblichen Tätigkeit erwerben, gehörten. Dem Vortrag der Klägerin zur Preisgestaltung und dem vermeintlich auffälligen Kundenverhalten ist sie mit umfangreichem Sachvortrag (Bl. 140 ff. d. A. I) entgegengetreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.03.2024 als unzulässig abgewiesen. Zunächst sah es sich wegen § 17a Abs. 2 S. 3 GVG an den rechtskräftigen Verweisungsbeschluss des Landgerichts Paderborn gebunden. Überdies läge die internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nicht vor, so dass die Klage insgesamt unzulässig sei. Die Art. 20 bis 23 EUGVVO würden das einschlägige, abschließende Regime für Streitigkeiten aus Individualarbeitsverträgen schaffen. Dies gelte jedenfalls in einem Fall wie diesem, in dem nur durch Rückgriff auf die arbeitsvertraglichen Bestimmungen geklärt werden könne, ob das der Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder widerrechtlich sei. Gegen diese ihr am 23.08.2024 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 19.09.2024 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt und sie nach Fristverlängerung bis zum 21.11.2024 an diesem Tag begründet. Die Klägerin rügt die Rechtsanwendung durch das Arbeitsgericht und verfolgt nach wie vor die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Paderborn. Ferner habe das Arbeitsgericht verkannt, dass der Anwendungsbereich des Art. 20 EuGVVO nicht eröffnet sei, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nicht um eine Streitigkeit aus einem Arbeitsvertrag handele, sondern eigenständige Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht würden. Die herrschende Meinung trenne zu Recht arbeitsvertragliche von deliktischen Ansprüchen und übertrage dies selbstverständlich auch auf das GeschGehG. Soweit das Arbeitsgericht die Brogsitter-Entscheidung des EuGH zur Argumentation heranziehe, habe es diese falsch auf den Fall übertragen, denn ein Rückgriff auf den zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag sei gerade nicht erforderlich. Die Brogsitter-Entscheidung sei durch die nachfolgende Wikingerhof-Entscheidung überholt, was das Arbeitsgericht übersehen hätte. Das Bestehen eines Arbeitsvertrages könne hier hinweggedacht werden und beträfe denklogisch insbesondere nicht die Frage der unbefugten Weitergabe der einmal erlangten Geschäftsgeheimnisse, die die Beklagte zudem auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortgesetzt habe. Der Deliktsgerichtsstand diene dem Opferschutz und stelle ein Geschädigtenprivileg dar, das ihr nicht entzogen werden dürfe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 20.03.2024, 2 Ca 642/23, abzuändern und gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu entscheiden: I. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren verboten, a. die Informationen aus der Datei „G.xlsx“ (Anlage LSG4), die Geschäftsgeheimnisse in Form einer detaillierten und umfassenden Business-Intelligence (BI) in Excel-Version in Bezug auf praktisch alle Kunden (inkl. Kundengruppen und -filialen) und potenzielle Kunden der Klägerin enthält und zwar bezüglich vollumfänglicher Geschäftsdaten seit dem Jahre 2011 bis 2018 auf Jahres-/Monatsebene für Einzelartikel, detaillierte Kostenkalkulation (Grenz-/Voll-kosten, Materialeinsatz, Materialkosten, Personalkosten, Logistikkosten) Kundenkonditionen, Artikel- und Kundenmargen, Umsatz, Warenmengen und Kundennamen, sowie Kalkulationsmethoden in höchster Detaillierung, b. die Informationen aus der Datei „E.xlsx“ (Anlage LSG 5), die Geschäftsgeheimnisse in Bezug auf Ziele sowie taktische und strategische Stoßrichtungen der Klägerin für 2019 sowie die Mittel für deren Umsetzung, nämlich die strategische Planung hinsichtlich der Bereiche Qualität und Sicherheit,Herstellung und Lieferung, Kosten sowie Personalangelegenheiten mit Verantwortlichkeiten sowie deren Umsetzungsstatus bzw. -termin enthält, c. die Informationen aus der Datei „F_11_06_2012.pdf“ (Anlage LSG 6), bei der es sich um den Konsignationslagervertrag mit der F Metalloberflächenveredelung GmbH (J) handelt, zu erlangen und/oder zu nutzen und/oder offenzulegen. II. Die Beklagte wird verurteilt, im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehende Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer I enthalten oder verkörpern, zu vernichten. III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer I entstanden sind oder noch entstehen werden. IV. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen im Hinblick auf a) diejenigen im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer I enthalten oder verkörpern, und b) die Personen, von der sie das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer I erlangt hat und der gegenüber sie es offenbart hat. V. Die Beklagte wird zur Zahlung der der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 3.399,50 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verurteilt. VI. Der Beklagten wird bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – verboten, a. die Datei „K.xlsx“ (Anlage LSG 16), die detaillierte Preislisten pro Artikel von mehreren Kunden der M., insbesondere die N und O, enthält, b. die Dateien "P_01.07.2017.xls" und/oder "R1.1.2019.xlsx“ und/oder "S 01.01.2019.xlsx" (Anlagenkonvolut LSG 17), die in Zusammenhang mit der Email Korrespondenz vom 31.01.2019 (Anlage LSG 18) detaillierte Informationen zu Preisen und Konditionen zu verschiedenen Kunden beinhalten, c. die Dateien „T.xlsx“ und/oder „U.xlsx“ (Anlagenkonvolut LSG 19), die u.a. eine Originalangebotsdatei der Klägerin mit einem Preisstellungvergleich pro Artikel mit Original Preisen der Klägerin enthält sowie eine Analyse der Preisunterschiede und Detailinformationen, dass die Klägerin die Preise um 7,5 % erhöhen will; sowie Preise pro Artikel und Detailspezifikationen, d. die Datei „V_20.04.2018.xlsx“ (Anlage LSG 20), die Fakturapreise aller Einzelartikel mit dem Kunden V enthält, e. die in der Email-Korrespondenz „Re: Angebot W Hefter“ vom 30.01.2019 (Anlage LSG 21), zwischen dem Beklagten zu 3) und der Beklagten zu 2), mitgeteilten Fakturapreise pro Artikelgruppe (inkl. Spezifikationen) sowie Zahlungsbedingungen der Klägerin mit dem Kunden O/W und die zur Erstellung eines genauen Angebots zur Kundenabwerbung bzw. Gewinnoptimierung genutzt werden kann bzw. wurde, f. die Datei "X.pdf“ und/oder die Datei "Y.pdf" (Anlagenkonvolut LSG 22), die eine komplette Gewinn- und Verlustübersicht von Z, inklusive Budget, für die Monate Januar bis Oktober 2018 und 2017 beinhalten sowie Budgetplanung (1-12/2018 Schätzung, Budget und Planung 2019) für 01 – 12/2019, zu erlangen und/oder zu nutzen und/oder offenzulegen. VII. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung legen im Hinblick auf a. Namen und Anschrift der gewerblichen Abnehmer, die unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Ziffer VI. beliefert wurden; die Menge der diesbezüglich hergestellten, bestellten, ausgelieferten oder erhaltenen Produkte sowie über die Kaufpreise, b. die unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Ziffer VI. zielten Umsätze (€ und Stückzahlen) sowie über den unter Verwendung von Geschäftsgeheimnissen gemäß Ziffer VII. erzielten Gewinn und zwar unter Vorlage entsprechender Belege, nämlich Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine und Rechnungen, c. diejenigen im Besitz oder Eigentum der Beklagten stehenden Dokumente, Gegenstände, Materialien, Stoffe oder elektronischen Dateien, die das Geschäftsgeheimnis gemäß Ziffer VII. enthalten oder verkörpern, und d. die Person(en), von der/denen die Beklagte die Geschäftsgeheimnisse gemäß Ziffer VI. erlangt hat und der/den gegenüber er sie offenbart hat. VIII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all jene Schäden zu ersetzen, die dieser durch die Handlungen gemäß Ziffer VI. entstanden sind oder noch entstehen werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen unter Vertiefung ihrer Rechtsansicht, dass vorliegend die Art. 20-23 EuGVVO ein besonderes und abschließendes Zuständigkeitsregime mit Verdrängungswirkung zu Lasten aller anderen Gerichtsstände bildeten. Die von der Klägerin herangezogenen Erwägungen zur Abgrenzung des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO seien daher auf den Fall nicht übertragbar. Auch das Landgericht Paderborn habe im Übrigen die Notwendigkeit gesehen, die arbeitsvertraglichen Regelungen in die Beurteilung einer Verletzung von Firmeninterna einzubeziehen. Das Landgericht Paderborn hat im Ausgangsverfahren 3 O 548/20 am 04.11.2024 entschieden und der Klage gegenüber den dortigen zwei Beklagten ganz überwiegend stattgegeben. Wegen des vollständigen Wortlauts des Urteils wird auf Bl. 127 ff. d. A. II Bezug genommen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht, ausgehend von der Verkündung bereits am 20.03.2024, eingelegt worden (§ 519 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG). Ferner ist sie fristgerecht (§ 66 Abs. 1 ArbGG) sowie ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG) begründet worden. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht mangels internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. 1. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war über den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht mehr zu entscheiden. Dies folgt für die Berufungsinstanz unmittelbar aus § 65 ArbGG. Die Prüfungsmöglichkeit für das Rechtsmittelgericht ist nur dann nicht beschränkt, wenn die in § 48 iVm § 17a GVG geregelten Verfahrensgrundsätze vom Arbeitsgericht nicht beachtet worden sind. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Verweisung auf so schwerwiegenden Rechtsfehlern beruht, dass dies zu einer im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters gem. Art. 101 Abs. 1 S 2 GG nicht mehr hinnehmbaren Verletzung der Rechts(weg)ordnung führen würde. Erfasst werden nur Fälle offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit ( ErfK/Koch, 25. Aufl. 2025, ArbGG § 48 Rn. 13; Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 10. Aufl. 2022, ArbGG § 65 Rn. 14 ). Ein solcher Ausnahmefall ist hier ersichtlich nicht gegeben. Das Landgericht Paderborn hat den Rechtsstreit gegen die hiesige Beklagte nach Anhörung der Parteien per Beschluss an das Arbeitsgericht verwiesen und keine der Parteien hat dagegen ein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtswegzuständigkeit ist sodann erneut vor dem Arbeitsgericht thematisiert und im erstinstanzlichen Urteil bejaht worden. Anhaltspunkte für eine willkürliche, offensichtlich fehlerhafte Entscheidung des Landgericht Paderborn liegen nicht vor. Ist sowohl die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte als auch die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gerügt, wird insbesondere von der Rechtsprechung angenommen, dass zuerst über die Rechtswegzuständigkeit befunden werden muss ( LAG Köln, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 9 Ta 37/22 –, Rn. 23; LAG Baden-Württemberg Urteil vom 15. August 2018 – 4 Sa 6/18 -, Rn. 38 ). 2. Der Gerichtsstand in Deutschland ist indes nicht eröffnet. a) Die internationale Zuständigkeit bestimmt sich gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nach den Vorschriften dieser Verordnung. Sie verdrängt auch die Regelung des § 15 Abs. 2 GeschGehG ( Kuta in: Hoeren/Münker, GeschGehG, 1. Aufl., § 15 GeschGehG, Rn. 29,30). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO ist eröffnet, da die Parteien eine zivilrechtliche Streitigkeit führen und kein Fall des Art. 1 Abs. 2 EuGVVO vorliegt. Ob es sich um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt, bedarf insoweit keiner Entscheidung, weil auch solche Verfahren zu den Zivilsachen iSd. Verordnung gehören ( zu Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der EuGVVO aF vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 12 ). b) Der für die Anwendung der EuGVVO stets erforderliche Auslandsbezug liegt unstreitig vor, da sowohl die Klägerin ihren Sitz als auch die Beklagte ihren Wohnsitz in der Tschechischen Republik haben. c) Eine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 oder Art. 23, 25 EuGVVO besteht nicht. Es liegt auch keine rügelose Einlassung der Beklagten vor, da sie sich stets auf die Unzulässigkeit der Klage mangels internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte berufen hat. d) Zu Recht hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Gerichtsstand in Deutschland nicht eröffnet ist, da die Klage gemäß Art. 22 Abs. 1 EuGVVO nur vor den Gerichten des Wohnsitzes der Beklagten, mithin in der Tschechischen Republik, erhoben werden kann. aa) Die in Kapitel II, 5. Abschnitt der EuGVVO enthaltene Zuständigkeitsordnung für Arbeitssachen setzt nach Art. 20 Abs. 1 EuGVVO voraus, dass ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden. (1) Unstreitig bestand zwischen den Parteien in der Zeit vom 26.07.1999 bis zum 31.01.2019 ein Arbeitsverhältnis. (2) Umstritten, aber im Ergebnis zu bejahen ist die Frage, ob es sich bei dem sich bietenden Sachverhalt um eine Klage handelt, bei dem „Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den Gegenstand des Verfahrens“ bilden. Da die Parteien nicht über die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages oder aber dessen Beendigung streiten, ist allein die zweite Alternative, das Vorliegen von Ansprüchen aus einem individuellen Arbeitsvertrag, zu prüfen. Darunter fallen grundsätzlich alle Primär-, aber auch Sekundäransprüche, wie Schadensersatzansprüche. Außerdem ist der Anwendungsbereich des Art. 20 EuGVVO nicht auf bestehende Arbeitsverhältnisse beschränkt, sondern erfasst auch beendete Arbeitsverträge und soll auch nachvertragliche Treuepflichten und Wettbewerbsverbote ( Lutzi, IPRax 2017, 111, 112 m.w.N.). Vorliegend beruft sich die Klägerin auf aus ihrer Sicht bestehende Ansprüche aus dem GeschGehG ( zur Notwendigkeit selbst bei Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit die Anwendbarkeit des materiellen Rechts zu bestimmen s. etwa BAG, Urteil vom 22. August 2024, – 2 AZR 251/23 -, Rn. 27. Die Kammer verweist u.a. auf Art. 40 Abs. 2, 41 Abs. 2 EGGBG ), jedenfalls grenzt sie zuletzt den Streitgegenstand auf deliktische Ansprüche ein. Aus diesem Grund sei daher der Anwendungsbereich der Art. 20 ff. EuGVVO erst gar nicht eröffnet. Selbst wenn man aber darauf abstellen wollte, dass die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen gleichzeitig (zumindest während des bestehenden Arbeitsverhältnisses) auch arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen darstellten, argumentiert die Klägerin, solle dies nach der Begründung des EuGHs in der Wikingerhof-Entscheidung vom 24.11.2020, - C-59/19 - und der herrschenden Meinung in der Literatur nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Diese Argumentation verfängt indes nicht. (3) Die Problematik des Zusammentreffens vertraglicher und deliktischer Ansprüche wird in der Literatur kontrovers diskutiert und in diesem Zusammenhang zum Teil angenommen, die Art. 20 ff. EuGVVO erfassten deliktische Ansprüche nicht ( Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, Art. 20 EUV 1215/​2012, Rn. 4 ; NK-ArbR/Ulrici, 2. Aufl. 2023, Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 7 m.w.N. ). Speziell für den hier betroffenen Bereich des GeschGehG wird ebenfalls vertreten, dass neben einem Gerichtsstand aus Art. 22 EuGVVO auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet sein soll (BeckOK GeschGehG/Gregor, 22. Ed., GeschGehG § 15 Rn. 20, 21 m.w.N.). (4) Die besseren Gründe sprechen jedoch dafür, sowohl vertragliche als auch deliktische Ansprüche stets einheitlich unter die Art. 20 ff. EUGVVO zu fassen, falls ein innerer Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Innerhalb des Art. 7 EuGVVO wird zwar strikt zwischen vertraglichen (Nr. 1) und deliktischen (Nr. 2) Ansprüchen getrennt; es ist aber trotz des insoweit einheitlichen Wortlauts der Normen gerade nicht zwingend, dieselbe Abgrenzung auch auf die vertraglichen Gerichtsstände nach Art. 20–23 EuGVVO im Verhältnis zu den deliktischen Ansprüchen nach Art. 7 Nr. 2 EUGVVO zu übertragen. Art. 22 EuGVVO stellt unstreitig eine Schutznorm zugunsten der Arbeitnehmer dar, die dadurch unterlaufen werden könnte und aus gutem Grund ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO gerade nicht im Rahmen des Art. 20 Abs. 1 2. HS EuGVVO ausgenommen. Kap. II Abschn. 5 der VO Nr. 44/2001 für Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsverträge enthält eine Reihe von Vorschriften, die, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, die schwächere Vertragspartei durch Zuständigkeitsvorschriften schützen sollen, die für sie günstiger sind. Die Bestimmungen des genannten Abschnitts beschränken außerdem die Möglichkeit für den Arbeitgeber, der gegen den Arbeitnehmer klagt, den Gerichtsstand zu wählen, sowie die Möglichkeit, von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung abzuweichen. Es handelt es sich bei den Vorschriften des Kap. II Abschn. 5 der VO Nr. 44/2001 nicht nur um besondere, sondern auch um abschließende Bestimmungen ( EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – C-604/20 –, Rn. 40; EuGH, Urteil vom 21. Juni 2018, - C -1/17 -, Rn. 23-25 ), die nach dem Verständnis der Kammer ein Nebeneinander der Gerichtsstände gerade ausschließen. Die von der Klägerin hinsichtlich ihres Aussagehalts näher erläuterten Entscheidungen des EuGH Brogsitter ( EuGH, Urteil vom 13. März 2014, - C-548/12 -) und Wikingerhof ( EuGH, Urteil vom 24. November 2020, - C-59/19 -) betrafen beide ausschließlich das Verhältnis von vertraglichem Gerichtsstand und deliktischem Gerichtsstand innerhalb des Art. 7 EuGVVO; in keiner der beiden Entscheidungen ging es um ein Arbeitsverhältnis. Anders hingegen in der HOLTERMAN-Entscheidung des EuGHs, in der der Gerichtshof ein etwaiges Arbeitsverhältnis thematisierte und trotz Vortrags deliktischer Ansprüche explizit für den Fall des Vorliegens eines Arbeitsvertrages ausführte: Sollte das vorlegende Gericht nach der Prüfung aller oben genannten Gesichtspunkte feststellen, dass Herr B1 in seiner Eigenschaft als Direktor und Geschäftsführer mit HOLTERMAN Ferho Exploitatie durch einen „individuellen Arbeitsvertrag“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 verbunden war, hätte es die in Kapitel II Abschnitt 5 der Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregeln anzuwenden (EuGH, Urteil vom 10. September 2015 – C-47/14 –, Rn. 48). …… Die dritte Frage ist ebenso wie die zweite Frage für die Entscheidung im Ausgangsverfahren von Bedeutung, falls das vorlegende Gericht nach einer Prüfung der zur Beantwortung der ersten Vorlagefrage angeführten Gesichtspunkte feststellen sollte, dass Herr B1 seine Aufgaben nicht als Arbeitnehmer von HOLTERMAN Ferho Exploitatie erfüllte. (EuGH, Urteil vom 10. September 2015 – C-47/14 –, Rn. 67). In dem dortigen Urteil hat der EuGH also zunächst klargestellt, dass die Arbeitnehmerzuständigkeit gegeben wäre, wären die Parteien durch ein Arbeitsverhältnis verbunden. Nur falls ein Arbeitsverhältnis verneint würde, hat der EuGH die Bedeutung für die Frage bejaht, wie sich das Verhältnis von Vertrag zu Delikt gestaltet, wenn die Parteien anderweitig vertraglich verbunden sind. Nach dem Verständnis der Kammer ist damit auch der hiesige Fall bereits durch die Rechtsprechung des EuGHs geklärt, so dass es einer erneuten Vorlagefrage nicht bedarf. Auch das Studium der Schlussanträge des Generalanwaltes Saugmandsgaard zum späteren Verfahren C-603/17 zeigt, dass dieser allein auf den Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag abstellt und gerade keine Übertragung der zum Verhältnis Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zu Art. 7 Nr. 2 EuGVVO aufgestellten Grundsätze befürwortet. So heißt es in den Schlussanträgen vom 24.01.2019 zum Verfahren C-603/17, Rn. 95, 98 und 103 , wortwörtlich: „Was speziell die den Fragen des vorlegenden Gerichts zugrunde liegende Problematik betrifft – eine Schadensersatzklage eines Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer –, bin ich der Ansicht, dass diese Klage unter Abschnitt 5 fällt, wenn sich der Arbeitgeber, wie der Gerichtshof im Urteil HOLTERMAN entschieden hat, auf angeblich vom Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben begangene Fehler beruft. … In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, vom Anwendungsbereich des Abschnitts 5 nur Klagen eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer auszunehmen, die ein schädigendes Verhalten betreffen, das durch keinen objektiven Umstand – Ort, Zeit, Mittel oder Zweck – mit den vom Arbeitnehmer wahrgenommenen Aufgaben in Verbindung gebracht werden kann. …. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste und die dritte Frage zu antworten, dass bei einer Klage eines Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer unabhängig von den vom Arbeitgeber angeführten materiell-rechtlichen Grundlagen ein individueller Arbeitsvertrag oder Ansprüche aus einem individuellen Arbeitsvertrag den „Gegenstand des Verfahrens“ im Sinne von Art. 18 Abs. 1 des Lugano‑II-Übereinkommens bilden, sofern es dabei um einen Rechtsstreit geht, der anlässlich des Arbeitsverhältnisses entstanden ist. Insbesondere fällt eine Schadensersatzklage des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer unter Abschnitt 5, sofern das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten der Sache nach an die von ihm wahrgenommenen Aufgaben anknüpft . “ Derselbe Generalanwalt führt zur Wikingerhof-Entscheidung erneut aus ( Schlussanträge vom 10.09.2020 zum Verfahren C-59/19, Rn. 111): „Erstens ist die Einstufung einer Klage, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, nicht auf die gleiche Weise vorzunehmen, wenn zwischen den Parteien ein Versicherungs‑, Verbraucher- oder Arbeitsvertrag besteht. Im Gegensatz zu den besonderen Zuständigkeitsregeln in Art. 7 der Brüssel‑Ia-Verordnung verfolgen die Abschnitte 3, 4 und 5 des Kapitels II dieser Verordnung, die sich auf Klagen „in Versicherungssachen“, „Verbrauchersachen“ bzw. „aus einem individuellen Arbeitsvertrag“ beziehen, das Ziel, die schwächere Vertragspartei – den Versicherten, Verbraucher oder Arbeitnehmer – zu schützen, und haben zwingenden Charakter. Damit soll die andere Vertragspartei gehindert werden, diese Abschnitte zu umgehen, indem sie ihre Klage auf die Haftung für eine unerlaubte Handlung stützt. Darüber hinaus verfolgen diese Abschnitte als solche nicht das Ziel der Sachnähe, und für die Anwendung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregeln ist es nicht erforderlich, eine vertragliche Verpflichtung zu identifizieren, auf die die betreffende Klage gestützt wird. Somit fallen grundsätzlich alle Klagen zwischen Parteien solcher Verträge, die sich auf Streitigkeiten aus Anlass von deren Erfüllung beziehen, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage unter die genannten Abschnitte, unabhängig von der Grundlage dieser Klagen.“ Auf die weiteren gewinnbringenden Erläuterungen in Fußnote 143, die die Auslegung durch die nationalen Gerichte anderer Länder in den Blick nimmt, wird ausdrücklich verwiesen. Den Erwägungen aus der HOLTERMAN-Entscheidung und den vorgenannten Schlussanträgen des Generalanwaltes schließt sich die Kammer vollumfänglich an. Entscheidend und gleichzeitig ausreichend für die Anwendbarkeit der Art. 20 -23 EuGVVO muss die Frage sein, ob die deliktische Handlung einen inneren Bezug zu den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis hat. Schließlich verbindet Klägerin und Beklagte eine Sonderbeziehung durch den individuellen Arbeitsvertrag. Sie stehen sich also nicht so gegenüber wie ein (beliebiger) deliktischer Schädiger und ein (beliebiger) deliktischer Geschädigter, die Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vor Augen hat. Die verbindende Sonderrechtsbeziehung entfällt auch nicht, nur weil im Einzelfall nur deliktische Ansprüche zum Streitgegenstand erhoben werden. An der Schutzwürdigkeit des Arbeitnehmers ändert sich auch in dieser Konstellation nichts und die Gerichtsstände sind für den Arbeitgeber vorhersehbar ( ebenso BeckOK ZPO/Spohnheimer, 55. Ed. 1.12.2024, Brüssel Ia-VO Art. 20 Rn. 29-29.3 ). Wollte man anders entscheiden, würde sich eine wenig sinnvolle Aufspaltung des Gerichtsstandes je nach der Natur des Anspruchs ergeben, obwohl es um Konsequenzen aus abhängiger Arbeit geht und damit in gleicher Weise ein spezifisches Schutzbedürfnis existiert. ( Däubler, NZA 2003, 1297, 1299; Saenger, Zivilprozessordnung, EUGVVO Art. 20 Rn. 5 ). Auch der österreichische oberste Gerichtshof hatte in einem dem hiesigen Fall vergleichbaren Urteil entschieden, dass die Klage eines österreichischen Unternehmens gegen in Deutschland wohnende Arbeitnehmer auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz wegen treuwidriger Beschaffung von Kundendaten und deren Nutzung zur Abwerbung derselben, eine solche aus dem Arbeitsvertrag sei ( vgl. erläuternde Darstellung von Lutzi, IPRax 2017, 111-113, der auch eine bloße Anknüpfung an den Arbeitsvertrag als ausreichend ansieht, diese allerdings bereits aus einem weiten Verständnis der Brogsitter-Entscheidung interpretiert. Auch er stellt vergleichend auf die Rspr. anderer Länder ab). Dafür, dass bereits eine Anknüpfung, ein innerer Zusammenhang zu den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ausreichend sein muss, um Ansprüche als „aus“ dem Arbeitsvertrag einzustufen, sprechen zudem folgende Erwägungen: Das (deutsche) Arbeitsrecht kennt Regelungen bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung, die dem Schutzgedanken des Arbeitnehmers Rechnung tragen und z.T. auch das Vorliegen oder Nichtvorliegen deliktischer Ansprüche mitumfassen. Aus dem deutschen Arbeitsrecht sei in diesem Zusammenhang etwa auf die kurze Verjährung von nur drei Monaten aus § 61 Abs. 2 HGB verwiesen, deren Anwendbarkeit für deliktische Ansprüche insgesamt zwar im Ergebnis noch offen, aber für Ansprüche aus § 826 BGB jedenfalls geklärt ist. Es ist auch umstritten, ob die Verjährungsfrist auf Ansprüche aus dem GeschGehG zu übertragen ist. Ferner existiert zur Frage der Wirksamkeit von Verschwiegenheitsklauseln eine äußerst restriktive Rechtsprechung ( s. nur BAG, Urteil vom 17.Oktober 2024, - 8 AZR 172/23 - ). Auch außerhalb des Wettbewerbsrechts gibt es zahlreiche Konstellationen, etwa die Rechtsprechung zur Arbeitnehmerhaftung, bei denen die Besonderheiten des Vertragsrechts auch auf das Deliktsrecht durchschlagen. Vergleichbare Verstrickungen arbeitsvertraglicher und deliktischer Rechtsanwendung sind auch in den Rechtsordnungen anderer Länder zu erwarten. Daher ist es sachgerecht, diese Fälle einheitlich und vollständig vor den Gerichtsstand der Art. 20-23 EuGVVO zu bringen. Jedenfalls aber gilt der Vorrang der oben bereits thematisierten Sonderrechtsbeziehung durch einen Arbeitsvertrag. Es kann daher dahinstehen, ob nicht sogar nach Präzisierung der Brogsitter-Entscheidung durch die spätere Wikingerhof-Entscheidung mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen ist, dass die Auslegung des Arbeitsvertrages für die geltend gemachten Verstöße gegen das GeschGehG unerlässlich ist. Da die streitgegenständlichen Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen ihren Ursprung in dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis haben und in den Kenntnissen und Zugriffsmöglichkeiten wurzeln, die die Beklagte in ihrer Funktion als Arbeitnehmerin erlangt hat, besteht ein hinreichend enger Bezug bzw. Sachzusammenhang, der den die Sperrwirkung entfaltenden Anwendungsbereich der Art. 20 – 23 EuGVVO eröffnet. bb) Die Zuständigkeit richtet sich somit allein nach Art. 22 EuGVVO. Da Art. 27 EuGVVO die Verweisung des Rechtsstreits an ein ausländisches Gericht nicht vorsieht, hat das Arbeitsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.