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Beschluss

5 Ta 237/23

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:1103.5TA237.23.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2023 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.07.2023 - 2 Ca 482/19 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert:

Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2019 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert.

Der Kläger hat zukünftig Raten in Höhe von 88,00 € zu zahlen.

Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.

Der Teilabhilfebeschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte.

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17.04.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Änderungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 21.03.2023 in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 07.07.2023 - 2 Ca 482/19 - wird der Abänderungsbeschluss wie folgt abgeändert: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 07.05.2019 über die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe wird abgeändert. Der Kläger hat zukünftig Raten in Höhe von 88,00 € zu zahlen. Der Beginn der Ratenzahlung wird vom Arbeitsgericht festgesetzt. Der Teilabhilfebeschluss wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger zur Hälfte. Gründe I. Der Kläger wendet sich zuletzt noch gegen die Abänderung der Prozesskostenhilfebewilligung bei Anordnung einer Ratenzahlung von zuletzt 120,00 €. Der Kläger hatte mit Klageschrift vom 27.02.2019 eine Kündigungsschutzklage erhoben. Das Verfahren endete am 07.05.2019 mit einem Vergleich, der Überprüfungszeitraum gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO am 07.05.2023. Mit Beschluss vom 07.05.2019 wurde dem Kläger für das Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung aus dem Einkommen oder eines Betrages aus dem Vermögen bewilligt. Mit Schreiben vom 05.01.2021 wurde der Kläger erstmals im Rahmen der Nachprüfung gem. § 120 a Abs. 1 ZPO aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse einzureichen. Das Nachprüfungsverfahren endete am 09.03.2021 mit dem Ergebnis, dass keine Änderung der Bewilligung veranlasst war. Mit Schreiben vom 27.09.2022, zugestellt am 27.09.2022, wurde der Kläger erneut aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Nach mehreren gewährten Fristverlängerungen gingen die Unterlagen am 14.11.2022 bei Gericht ein. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergab sich eine Ratenzahlung von 706,00 €. Wegen der Einzelheiten der auch dem Kläger bekannt gegebenen Berechnung wird auf Bl. 136 d.A. Bezug genommen. Trotz seitens des Klägers erhobener Einwendungen, die sich insbesondere auf die Berechnung der Fahrtkosten für die Fahrt zur Arbeit bezogen, hielt das Arbeitsgericht an der vorgenommenen Berechnung fest. Unter dem 21.03.2023 erging somit ein Abänderungsbeschluss, mit dem eine Ratenzahlung in Höhe von 706,00 € angeordnet wurde. Der Zahlungsbeginn wurde auf den 01.05.2023 festgesetzt. Nach den Angaben des Klägers beträgt die einfache Fahrt zur Arbeit 12,4 km. Er berechnet die Fahrtkosten mit 12,4 x 2 x 22,25 Tage/Monat x 0,30 €/km somit 165,54 € monatlich. Das Arbeitsgericht hat berechnet 5,20 € x 6 km einfache Fahrt, somit 32,24 €. Diesen Ansatz hat das Arbeitsgericht mit Schreiben vom 05.05.2023 geändert auf 64,48 € (12,4 km x 5,20 €). (Bl. 184 d.A.). Gegen den am 21.03.2023 zugestellten Beschuss wandte sich der Kläger mit der am 17.04.2023 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 17.04.2023. Auf die Einwendungen des Klägers hin und im Hinblick auf die Vorlage weiterer Unterlagen erging unter dem 07.07.2023 ein Teilabhilfebeschluss, mit dem eine Ratenzahlung von 120,00 € ab dem 10.08.2023 festgelegt wurde. Aus dem Teilabhilfebeschluss (Bl. 211/212 d.A.) ergeben sich die Einzelheiten. Nachdem der Kläger deutlich gemacht hatte, dass die abändernde Entscheidung die Beschwerde nicht erledigt habe, wurde der Sachverhalt der Beschwerdekammer vorgelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung, eine abändernde Entscheidung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zulässig, da der Überprüfungszeitraum gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO abgelaufen sei. Ebenso vertritt er unter Berufung auf eine Entscheidung des OLG Hamm (Az.: II 13 WF171/22 vom 29.11.2022) die Auffassung, dass die Fahrtkosten nicht mehr mit dem Betrag nach § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII zu berechnen seien, da dieser seit dem Jahr 1976 nicht mehr geänderte Satz nicht mehr die tatsächlichen Gegebenheiten widerspiegele. II . Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. A) Die getroffene Entscheidung ist rechtmäßig innerhalb des zulässigen Nachprüfungszeitraumes gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO ergangen. Das Arbeitsgericht hat die entstehenden Fahrtkosten zur Arbeit korrekt gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII ermittelt. Allein aufgrund der geänderten Freibeträge gem. § 115 Abs. 1 S. Ziff. 1b), 2a) und 2b) ZPO ergibt sich ein geänderter Ratenbetrag, weshalb die Entscheidung insoweit abzuändern war. 1) Gem. § 120 a Abs. 1 S. 1 ZPO soll das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Gem. § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO muss sich die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. a) Eine wesentliche Veränderung gem. § 120 a Abs.2 Satz 1 ZPO in Form einer Einkommensverbesserung liegt bei laufendem Einkommen nur dann vor, wenn die Differenz des Bruttoeinkommens 100,00 EUR übersteigt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, da der Kläger nunmehr über ein Einkommen von ca. 3400,00 € brutto, statt wie bisher ca. 2600,00 € brutto verfügt. b) Der Teilabhilfe-Beschluss vom 07.07.2023 ist auch ebenso wie der ursprüngliche Abänderungsbeschluss vom 21.03.2023 zulässigerweise ergangen. aa) Zwar endete der Überprüfungszeitraum gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO vorliegend am 07.05.2023, weshalb die Festsetzung der Ratenanordnung im Rahmen des Teilabhilfebeschlusses am 07.07.2023 außerhalb des Vierjahreszeitraumes zur Nachprüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse liegt. Allerdings ist hier zu beachten, dass der Abänderungsbeschluss bereits vom 21.03.2023 datiert und somit eindeutig innerhalb des Vierjahreszeitraumes ergangen ist. Auf diesen Beschluss ist nach Ansicht der Kammer für die Beantwortung der Frage abzustellen, ob innerhalb des Vierjahreszeitraumes eine verschlechternde Entscheidung ergangen ist; nur diese Problematik behandelt § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO. Der spätere Teilabhilfebeschluss war wiederum kein verschlechternder Beschluss im Sinne des § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO, da er die angenommene Ratenhöhe erheblich abgesenkt hat. bb) Die Änderung der Prozesskostenhilfe ist vorliegend aber auch dann zulässig, wenn auf den Teilabhilfe-Beschluss vom 07.07.2023 abzustellen wäre, da das Arbeitsgericht die Nachprüfung so rechtzeitig vor dem Ablauf des Nachprüfungszeitraumes eingeleitet hatte, dass bei rechtzeitiger Mitwirkung des Klägers eine Entscheidung vor dem 07.05.2023 ohne weiteres möglich gewesen wäre. Liegt aber der Umstand, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichtes selbst außerhalb des Vierjahreszeitraums getroffen worden ist, darin begründet, dass die Partei die Entscheidung verzögert hat, bleibt die Festsetzung zulässig (die erkennende Kammer, Beschluss vom 13.02.2019, 5 Ta 25/19. juris; 04.07.2013, 5 Ta 524/12, n.v.; LAG Rheinland-​Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012, 11 Ta 31/11, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2008, 18 Ta 257/08, juris; Zöller-​Geimer, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 120 a Rz. 13). Diese Ausnahme greift vorliegend durch. Das Arbeitsgericht hatte das Nachprüfungsverfahren am 27.09.2022 begonnen. Allein aufgrund der mehrfachen Fristverlängerungen für den Kläger, zuletzt bis zum 15.11.2022, ergab sich bereits eine erhebliche Verzögerung. Dass es innerhalb des Prüfungsverfahrens sodann zu einer Neuberechnung bezüglich des zugrunde zu legenden Einkommens kommen musste, war nicht dem Arbeitsgericht zuzurechnen, da der Kläger es versäumt hatte, sein Einkommen durch Gehaltsabrechnungen nachzuweisen, weshalb vom Arbeitsgericht - insoweit überobligatorisch - die Gehaltshöhe zunächst aus den ausschließlich vorgelegten Kontoauszügen ermittelt werden musste, was wiederum zu einer Verzögerung führte, da auf den Hinweis des Gerichts zu diesem Umstand nach erfolgter Rüge des Klägers, dass das Einkommen zu hoch angesetzt worden sei, zunächst keine weitere Erklärung einging, weshalb es zu dem Beschuss vom 21.03.2023 kam, mit dem auf Basis eines zu hohen Einkommens die Berechnung erfolgte. Die erforderlichen Gehaltsbelege wurden erst und erstmals mit Schreiben des Klägervertreters vom 17.04.2023 vorgelegt, mit dem auch die sofortige Beschwerde eingelegt wurde. Da es auch hier aufgrund der Einwendungen des Klägers noch der Vorlage weiterer Unterlagen bedurfte, die erst am 16.05.2023 vorgelegt wurden (KFZ-Versicherung), ist die erst nach dem 07.05.2023 liegende Entscheidung nicht dem Arbeitsgericht anzulasten, wenn man überhaupt auf die Abhilfeentscheidung abstellen wollte und nicht auf die Abänderungsentscheidung. cc) Diese Entscheidung widerspricht auch im Ergebnis nicht § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO, der eine Änderung zum Nachteil der Partei untersagt, wenn seit dem rechtskräftigen Abschluss oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind, wobei eine Anordnung von Raten bei zuvor ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Änderung zum Nachteil darstellt. Insoweit besteht in der Rechtsprechung und Literatur mittlerweile die jedenfalls ganz überwiegende Auffassung, der sich die Kammer anschließt, wonach diese Bestimmung nicht verbietet, Ratenzahlungen anzuordnen, die selbst über den Vierjahreszeitraum hinausgehen, etwa weil nach zunächst ratenfreier Bewilligung später aufgrund einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse Raten angeordnet werden. Hiergegen spricht bereits ausdrücklich die Regelung des § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO selbst. Des ausdrücklichen Verbotes einer nachteiligen Abänderung von Zahlungen nach Ablauf von vier Jahren bedürfte es nicht, wenn der Nachprüfungszeitraum und der Ratenzeitraum identisch wären, da dann eine Abänderung gar nicht mehr in Betracht käme (allg. Meinung, siehe nur Zöller-​Geimer, a.a.O., § 115 Rz. 51; Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Aufl., 2022, Rz. 356 m.w.N.; insbesondere zu einem annähernd identischen Fall schon OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.06.1993, 6 WF 32/93, juris). 2) Die Fahrtkosten für die Fahrt des Klägers zur Arbeit sind vom Arbeitsgericht korrekt mit zuletzt 64,48 € berechnet worden (12,4 km einfache Strecke zur Arbeit x 5,20 €). a) Wie der BGH bereits im Jahr 2012 entschieden hat, stimmt die Definition des Einkommensbegriffs in § 115 ZPO wörtlich mit der einleitenden Begriffsbestimmung des § 82 Abs. 1 SGB XII überein. Auch hinsichtlich der vom Einkommen vorzunehmenden Abzüge wird in § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf § 82 Abs. 2 SGB XII verwiesen. Daraus wird deutlich, dass der Einkommensbegriff des § 115 Abs. 1 ZPO an denjenigen des Sozialhilferechts anknüpft. Dies erklärt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe eine Form der Sozialhilfe im Bereich der Rechtspflege darstellt. Die in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien zum Ausdruck kommenden familienrechtlichen Grundsätze können danach nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden, da das Unterhaltsrecht auf den Einkommensbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs abstellt, während es grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hiernach können – sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind – pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte monatlich 5,20 € abgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 08. August 2012, XII ZB 291/11, juris Rz. 9 ff m.w.N.) Diesen Ausführungen ist zu folgen, da sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und stehen auch gegen die Entscheidung des seitens des Klägers zitierten Beschlusses des OLG Hamm (vom 29.11.2022, II-13 WF 171/22, MDR 2023, 462 ff, Rz. 4 ff; dagegen allerdings die Entscheidung OLG Hamm, Beschluss vom 27.04.2022, 7 WF 73/22, juris), welches zum einen ausdrücklich die unterhaltsrechtliche Pauschalierungspaxis für Fahrkosten verwendet und zum anderen davon ausgeht, dass die Anwendung der Fahrtkostenregelung gem. § 3 Abs. 6 Nr. 2a DVO zu § 82 SGB XII nicht zwingend sei. Im Übrigen besteht die Begründung darin, dass diese Verfahrensweise aufgrund der Vereinfachung durch Anwendung einer die tatsächlichen Kosten widerspiegelnden Pauschalberechnung mit 0,42 €/km eine im Massengeschäft der Verfahrenskostenhilfe erhebliche und notwendige Vereinfachung ergeben würde, da die Partei dann keine darüberhinausgehenden tatsächlichen Kosten belegen müsse. Mit diesen Einwendungen hat sich der BGH bereits in einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 2012 auseinandergesetzt (BGH, Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 658/11, juris), da diese auch zu diesem Zeitpunkt in Literatur und Rechtsprechung diskutiert wurden und ausdrücklich ausgeführt, die DVO sei zwar nicht bindend, da § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO allein auf § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht auch auf die auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGB XII erlassene DVO verweist. Jedoch gebe die DVO auch schon nach der Gesetzesbegründung den Gerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetrages (BT-Drucks. 12/6963, S. 12). Da sich die Bestimmungen der Verfahrenskostenhilfe, wie die Verweisungen in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO zeigten, auch im Übrigen weitgehend an den Regelungen des SGB XII orientierten, sei es sachgerecht, zur Bestimmung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens ebenso wie bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Einkommens auf die die Abzugsbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII konkretisierende DVO zurückzugreifen (BGH wie vor, Rz. 19 mit zahlreichen Nachweisen). Eine Anwendung unterhaltsrechtlicher Grundsätze sei aufgrund der Andersartigkeit der Regelungsmaterie nicht geboten. Mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen solle für eine ausgewogene Verteilung der Mittel gesorgt werden, um den Lebensunterhalt zwischen Verwandten bzw. Ehegatten sicherzustellen. Die Bedürftigkeit orientiere sich am Lebensstandard des Berechtigten und Verpflichteten. Das SGB XII werde hingegen durch den Grundsatz geprägt, dass lediglich eine Mindestsicherung garantiert werden soll. Familienrechtliche Grundsätze könnten daher nicht unbesehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden (BGH wie vor, Rz. 20). b) Die Kammer ist ebenso der Auffassung, dass nach der gesetzlichen Konzeption anderweitige Vorgaben bestehen, die eine Berechnung nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen ausschließt. Es wäre insoweit systemwidrig, die Berechnung des Einkommens nach den Grundsätzen des Sozialhilferechts vorzunehmen, die Durchführungverordnung zu der anzuwendenden Vorschrift aber gleichwohl unbeachtet zu lassen. Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (siehe den Hinweis bereits in BGH Beschluss vom 13.06.2012, XII ZB 658/11, juris Rz. 19, bereits oben zitiert) zur Novellierung des Prozesskostenhilferechts im Jahr 1994 ausgeführt, „um die Gerichte nicht mehr als notwendig an das abweichend strukturierte Sozialhilferecht zu binden, sollen wie bisher die Vorschrift des § 76 Abs. 3 BSHG (jetzt § 96 SGB XII) und die auf ihrer Grundlage ergangene Rechtsverordnung der Bundesregierung in die Verweisung nicht einbezogen werden. Soweit die Bundesregierung auf Grund der durch Artikel 7 Nr. 17 des FKPG ergänzten Fassung des § 76 Abs. 3 BSHG nähere Bestimmungen über die Beträge und Abgrenzung des Personenkreises nach § 76 Abs. 2 a BSHG erlässt, werden diese den Gerichten aber einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetrages geben. Aus dieser Begründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber sehr wohl gesehen hat, dass eine gerichtliche Handhabung, die gerade den Bedürfnissen des Prozesskostenhilferechts gerecht wird, möglich sein soll, die Rahmenbedingungen allerdings an das Sozialhilferecht anknüpfen sollen. c) Eine Abweichung von den Vorgaben des § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Rechtsverordnung wäre daher dann geboten, wenn diese der Erfüllung der entstehenden Aufwendungen für die Fahrten zur Arbeit greifbar nicht mehr genügen würden, da hier die Unterschiede zwischen einer dauerhaft gewährten Sozialleistung wie der Hilfe zum Lebensunterhalt und der punktuell gewährten Hilfe in Form von Prozesskostenhilfe zu beachten sind, mit der keine so weitreichenden Anforderungen an das Verhalten der anspruchsberechtigten Person sowie keine so weitreichende Umstellung der Lebensführung verlangt werden können Dies ist nicht der Fall. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kilometersatz bei Zugrundelegung des Pauschalbetrages von 5,20 € einem Wert von 0,26 €/km entspricht und damit an die Entfernungspausche von 0,30 € nach § 9 Abs. 1 S. 2 Ziff. 4, 5 EStG für die ersten 20 km heranreicht. Dabei umfasst die Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a DVO zu § 82 SGB XI von monatlich 5,20 € je Entfernungskilometer nur die Betriebskosten einschließlich Steuern. Zusätzlich sind konkret nachgewiesene Anschaffungskosten als besondere Belastung i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen ebenso wie die Beiträge zur Haftpflichtversicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu einer Kaskoversicherung (so auch BGH, wie vor, Rz. 21; so auch LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 6. Januar 2023, 5 Ta 37/22, juris, Rz. 14 m.w.N.; siehe auch OLG Karlsruhe, 29.Januar 2009, 2 UF 102/08, NJW-RR 2009, 1233 <1235>; ebenso LAG Baden-Württemberg, 2. September 2009, 4 Ta 7/09, juris; LAG Köln, 3. November 2010, 3 Ta 257/10, juris). Die im Falle einer Fremdfinanzierung daneben entstehenden Aufwendungen für ein Fahrzeug werden von der Pauschale ebenfalls nicht erfasst, so dass diese zusätzlich zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, siehe auch LAG Hamm, Beschluss v. 06.03.2012, 14 Ta 48/12; BGH Beschluss vom 08. August 2012, XII ZB 291/11, juris). Bei diesen zusätzlich zu berücksichtigen Kosten handelt es sich um solche, die in anderweitigen Entfernungspauschalen bereits berücksichtigt sind (BGH, 13.06.2012, wie vor, Rz. 22). Unter diesen Voraussetzungen ist auch davon auszugehen, dass die im Rahmen der Prozesskostenhilfeberechnung berücksichtigten Werte nicht realitätsfern sind und etwa die tatsächlichen Kosten völlig unberücksichtigt lassen. Die Kammer wird daher auch zukünftig, natürlich vorbehaltlich einer gesetzlichen ausdrücklichen anderweitigen Regelung, an diesen Grundsätzen festhalten. 3) Allerdings ist vorliegend nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Dauer des Gesamtverfahrens zu berücksichtigen, dass sich zwischenzeitlich die Regelsätze gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 1b), 2a) und 2b) geändert haben ebenso wie der Rundfunkbeitrag. Dieses ist bei der Entscheidung nunmehr berücksichtigt worden. Es ergibt sich folgende Berechnung: Einkommen Gehalt 2910,21 € Erwerbstätigenfreibetrag 251,00 € Freibetrag Kläger 552,00 € Freibetrag Ehefrau 552,00 ./. 438,00 Kindergeld 114,00 € Freibetrag A ab 14. LJ 462,00 € Freibetrag B 12. LJ 383,00 € KFZ Haftpflicht monatlich 33,01 € Fahrtkosten 64,48 € Miete 855,00 € Rundfunkbeitrag 18,36 € verbleibendes Einkommen 177,44 € Davon 1/2 gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO 88,72 Es ergibt sich abgerundet ein monatlicher Ratenbetrag von 88,00 €. 3) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Kläger anteilig gem. § 3 Abs. 2 GKG, Ziff. 8614 Anlage 1 GKG, da die Beschwerde in der Sache unbegründet war und eine Abänderung nur aufgrund geänderter Freibetragssätze erfolgt ist. 4) Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.