Beschluss
5 Ta 299/23
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:1229.5TA299.23.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.01.2023
gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Münster – 3 Ca 709/20 - wird der Beschluss aufgehoben.
Der Beschluss vom 10.08.2020 —3 Ca 709/20 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche Raten von 170,00 € zu zahlen hat.
Der Zahlungsbeginn wird vom Arbeitsgericht festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 14.01.2023 gegen den Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Münster – 3 Ca 709/20 - wird der Beschluss aufgehoben. Der Beschluss vom 10.08.2020 —3 Ca 709/20 - wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe nunmehr aus dem Einkommen monatliche Raten von 170,00 € zu zahlen hat. Der Zahlungsbeginn wird vom Arbeitsgericht festgesetzt. Die Entscheidung ergeht kostenfrei. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen fehlender Mitwirkung im Prüfungsverfahren. Mit Beschluss vom 10.08.2020 wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten bewilligt. Das Verfahren endete am 01.10.2020 durch einen Vergleich. Mit Schreiben vom 17.05.2022, zugestellt am 18.05.2022, wurde der Kläger aufgefordert, eine Erklärung über die Einkommensverhältnisse vorzulegen und eine Frist gesetzt bis zum 12.07.2022. Nachdem diese Aufforderung unbeantwortet blieb, hob das Arbeitsgericht Münster den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss vom 10.08.2020 mit weiterem Beschluss vom 02.08.2022 unter Hinweis auf die Verletzung von Mitwirkungspflichten auf. Gegen diese dem Prozessbevollmächtigten aufgrund dessen Ausscheidens aus der bisherigen Kanzlei und notwendiger Adressenermittlung erst am 16.12.2022 zugestellte Entscheidung wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde vom 14.01.2023, die am 14.01.2023 bei Gericht einging. In der Folge legte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zwei Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober und November 2022 vor. Mit Schreiben vom 02.03.2023 forderte das Arbeitsgericht den Kläger auf, einen aktuellen Kontoauszug mit dem aktuellen Kontostand vorzulegen sowie die Höhe der Miete durch Vorlage eines Kontoauszugs nachzuweisen. Nachdem keine weiteren Unterlagen oder Erklärungen eingingen, erging unter dem 19.10.2023 eine Nichtabhilfe-Entscheidung. II. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. §§ 11a Abs. 1, 78 ArbGG und §§ 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff ZPO an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und in der Sache überwiegend begründet. 1. Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren, § 120 a Abs. 1 S. 3 ZPO, nicht oder ungenügend abgegeben hat. Ein solches Fehlverhalten setzt in der Regel voraus, dass die Partei unter Fristsetzung ergebnislos zur Vorlage bestimmter, im Einzelnen benannter Belege und/oder zur Abgabe einer Erklärung über eine etwaige Änderung der Verhältnisse aufgefordert worden ist. (Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage 2020, Rn 1009 m. w. N.). Kommt die Partei einer solchen konkreten Aufforderung trotz Mahnung nicht in angemessener Zeit nach, ist eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gerechtfertigt. Dabei handelt es sich bei dieser ab 01.01.2014 in Kraft getretenen Neuregelung gegenüber der bis dahin in § 124 Ziff. 2 ZPO a.F. bestandenen Vorgabe, wonach eine Aufhebung nur in Betracht kam, wenn eine Erklärung gem. § 120 Abs. 4 S. 2 a.F. nicht abgegeben worden ist, um eine Verschärfung der Rechtslage. a) Zu beurteilen ist daher im Fall eines Nachprüfungsverfahrens, wann eine ungenügende Erklärung vorliegt. Da die Nichtabgabe bereits geregelt ist, können somit nur die Fallgestaltungen gemeint sein, in denen zwar eine Erklärung abgegeben wird, diese aber nicht vollständig ist. Der Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens besteht darin, zu prüfen, ob die Partei nunmehr in der Lage ist, sich zum Teil, durch Raten oder einmalige Zahlungen aus dem Vermögen, an den Prozesskosten zu beteiligen. Ist eine solche Überprüfung aufgrund der unzureichenden Angaben der Partei nicht möglich, so ist die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufzuheben. Die Erklärung ist dann unzureichend im Sinne des § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass nicht jede fehlende Angabe zwingend zur Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe führt. Hat die Partei jedenfalls das Einkommen vollständig belegt und verbleiben keine Unsicherheiten, ob die Partei über ein Vermögen verfügt, aus welchem sie die entstandenen Kosten auf einmal begleichen könnte, wenn dieses korrekt angegeben worden wäre (Werthaltigkeit einer nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII geschützten Lebensversicherung, Sparguthaben, Abfindungen und dergl.), so kann allein der Umstand, dass ggf. nicht alle von der Partei behaupteten Belastungen vollständig belegt sind, für sich genommen nicht zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führen. Auch in diesem Fall bleiben die Voraussetzungen für die Bewilligung gegeben; die Partei kann eben nicht aus eigenen Mitteln die Kosten der Prozessführung bestreiten, ohne ihr Existenzminimum anzugreifen. Dieses ist bei dieser Konstellation für das Gericht auch überprüfbar. Die Partei wird dabei aber gewärtigen müssen, dass sie aufgrund des fehlenden Beleges für alle ggf. vorhandenen Belastungen u.U. Raten erbringen muss, obwohl tatsächlich weiterhin die Voraussetzungen für eine Bewilligung ohne Ratenzahlung gegeben wären oder höhere Raten erbringen muss, als ihr bei vollständiger Belegung aller Belastungen abzuverlangen wäre. Insoweit kann die Regelung des § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. nicht weiter gehen als die spiegelbildliche Vorschrift des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO n.F., der unverändert der Fassung des § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO a.F. entspricht und lediglich vorsieht, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe „insoweit“ abgelehnt wird, als Angaben nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen des Gerichtes nicht oder ungenügend beantwortet wurden. Zu dieser Regelung war es jedenfalls bezogen auf die alte Rechtslage ganz überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass in einem solchen Fall nicht die Bewilligung im Ganzen zu verweigern, sondern ggf. nur im belegten Rahmen Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Bei dieser Beurteilung ist es auch nach der neuen Rechtslage geblieben (ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern, siehe für die erkennende Kammer ausführlich Beschluss vom 12.07.2016, 5 Ta 159/16, juris; Beschluss v. 13.01.2014, 5 Ta 563/13, n.v.; so auch die 14. Kammer, Beschluss vom 01.02.2021, 14 Ta 9/21; OLG Bamberg, Beschluss vom 05.04.2000, 7 WF 56/00, juris, noch zur alten Rechtslage, Gottschalk/Schneider, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 10. Auflage, Rz. 1010). Ist aber § 124 Abs. 1 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO n.F. die spiegelbildliche Vorschrift hierzu und kann der Begriff der ungenügenden Erklärung nur im oben beschriebenen Sinn verstanden werden, so ist im Fall einer Erklärung, die eine Überprüfung der wirtschaftlichen Gegebenheiten der Partei bei Außerachtlassung nicht belegter Belastungen möglich macht, eine Bescheidung ggf. unter erstmaliger Anordnung von Ratenzahlungen, vorzunehmen (LAG Hamm, Beschluss vom 12. Juli 2016, 5 Ta 159/16, juris, zur alten Gesetzeslage Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 28.10.2010, 6 WF 101/10, juris; so auch zur neuen Gesetzeslage LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2014, 17 Ta 601/14,juris). b) Danach durfte das Arbeitsgericht die bisherigen Angaben des Klägers nicht unbeachtet lassen. Der Vorlage von Kontoauszügen bedurfte es nicht, das Einkommen war durch Entgeltabrechnungen belegt. Welche konkreten Erkenntnisse das Arbeitsgericht aus den Kontoauszügen gewinnen wollte, da es keine tatsächliche Bedienung von Belastungen zu belegen gab, ist nicht ersichtlich. Welchen konkreten Kontostand das Konto des Klägers auswies, hat für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe keine Bewandnis, soweit kein Anhaltspunkt dafür vorliegt, dass der Kläger Angaben wahrheitswidrig erteilt hat. Wenn ein Kontoauszug zum Beleg der Mietzahlung nicht vorgelegt wurde, so war die Miete als Belastung, da auch nicht anderweitig belegt, nicht zu berücksichtigen, nicht aber die Prozesskostenhilfe im Ganzen aufzuheben. Nach den danach vorliegenden Angaben ergibt sich folgende Berechnung: Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit 1.192,00 € Fahrtkosten 49,00 € Einkommen gesamt 1.143,00 € Erwerbstätigenfreibetrag 251,00 € Freibetrag gem. § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a ZPO 552,00 € Verbleibendes Einkommen 340,00 € Hiervon ½ gem. § 115 Abs. 2 S. 1 ZPO 170,00 € 2. Die Festsetzung von Raten konnte vorliegend auch noch erfolgen, obwohl diese erstmalig nach Ablauf von vier Jahren und damit außerhalb des Prüfungszeitraumes gem. § 120 a Abs. 1 S. 4 ZPO erfolgt ist. Insoweit ist anerkannt, dass dann, wenn der Umstand, weshalb die Entscheidung des Arbeitsgerichtes selbst außerhalb des Vierjahreszeitraums getroffen worden ist, darin begründet liegt, dass die Partei die Entscheidung verzögert hat, die Festsetzung zulässig ist (die erkennende Kammer, Beschluss vom 03.11.2023, 5 Ta 237/23, n.v.; vom 13.02.2019, 5 Ta 25/19. juris; 04.07.2013, 5 Ta 524/12, n.v.; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.02.2012, 11 Ta 31/11, juris; LAG Hamm, Beschluss vom 21.04.2008, 18 Ta 257/08, juris; Zöller-Geimer, ZPO, 33. Aufl., 2020, § 120 a Rz. 13). Vorliegend hat das Arbeitsgericht das Nachprüfungsverfahren bereits im Mai 2022 begonnen. Die Gründe, weshalb dieses nicht bereits im Jahr 2022 beendet wurde, liegen allein im Verantwortungsbereich des Klägers. So hat er zunächst keine Stellungnahme abgegeben, weshalb der Aufhebungsbeschluss erging. Sodann konnte dieser erst nach Ermittlung der aktuellen Anschrift des Klägervertreters wegen dessen Ausscheidens aus der bisherigen Kanzlei mit großem Zeitverzug zugestellt werden. Später musste auch nach Abgabe der erforderlichen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach eingelegter sofortiger Beschwerde noch eine Nachfrage erfolgen, so dass selbst dann, wenn das Arbeitsgericht sogleich Raten wie jetzt erfolgt festgesetzt hätte, statt die Prozesskostenhilfe insgesamt aufzuheben, eine Entscheidung aufgrund der Art der Verfahrensgestaltung des Klägers nicht vor Oktober 2023 hätte erfolgen können. Die Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgerichts an sich ist auch noch deutlich im Nachprüfungszeitraum von vier Jahren erfolgt. 3. Der Zeitpunkt des Beginns der Ratenzahlung erfolgt durch das Arbeitsgericht durch Übersendung eines Zahlungsplanes. Kosten werden für diese Entscheidung nicht erhoben, da die Weitergewährung von Prozesskostenhilfe wenn auch jetzt mit Raten ein überwiegendes Obsiegen darstellt. Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, denn ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 574 Abs. 2 und 3 ZPO) besteht nicht.