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Beschluss

7 TaBV 169/22

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2023:0425.7TABV169.22.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.10.2022 – 3 BV 49/22 – wird zurückgewiesen.

  • 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.10.2022 – 3 BV 49/22 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren (noch) um die Frage der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl vom 24.05.2022. Die antragstellende Arbeitgeberin führt in A einen Betrieb der Wach- undSicherheitsbranche mit zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 etwa 130 Beschäftigten. Der Beteiligte zu 2. ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). Mit Wahlausschreiben vom 12.04.2022 leitete der vom Betriebsrat eingesetzte Wahlvorstand die Betriebsratswahlen für das Jahr 2022 ein. Ausweislich des Wahlausschreibens, wegen dessen weiteren Inhalts auf die Kopie Bl. 14 ff. d.A. Bezug genommen wird, war der letzte Tag für die Einreichung von Vorschlagslisten für die bevorstehende Betriebsratswahl der 26.04.2022, 16.00 Uhr. Eine Wahlvorschlagsliste unter der Bezeichnung „Pro Prodiac“ beabsichtigte, an der Betriebsratswahl teilzunehmen. Deren Listenführerin reichte unter dem 19.04.2022 beim Wahlvorstand eine Vorschlagsliste ein. Diese Vorschlagsliste bestand aus drei Seiten, die mittels Heftung fest verbunden waren. Insgesamt umfasste die Liste 17 Wahlvorschläge; beigefügt war eine weitere Liste mit 53 Unterzeichnern als Stützunterschriften, von denen 32 maschinell und 21 handschriftlich eingefügt worden waren. Am 21.04.2022 hielt der Wahlvorstand eine Sitzung ab, um über den vorstehenden Wahlvorschlag zu beraten. Der Wahlvorstand fertigte ein Protokoll an, in welchem es unter „TOP 2“ unter anderem heißt: „… 3. Der Wahlvorstand stellt fest, dass teilweise Listenbewerber und Listenunterstützer vorgedruckt waren und sowohl Listenbewerber und Listenstützer handschriftlich ergänzt wurden. Unter den Listenbewerbern, die handschriftlich zugefügt wurden, befinden sich Herr B. , C. und D. . Alle drei sind allerdings als Stützer bereits vorgedruckt. Die einzelnen Seiten sind zusammengeheftet. Gemäß rechtlicher Vorschrift muss der Wahlvorstand bei auftretenden Fragen zumindest rudimentär nachforschen, warum es Unstimmigkeiten gibt. Der Wahlvorstand beschließt, die Liste noch nicht zur Wahl zuzulassen, um in Gesprächen nachzuforschen, warum die Listenbewerber Handschriftlich eingetragen wurden. Da es bereits nach 16:00 Uhr ist und noch die Betriebsratssitzung ansteht, vertagt sich der Wahlvorstand auf die nächste Sitzung. Diese soll stattfinden am Dienstag, den 26.04.2022 um 15:00 Uhr. Begründung: Gegenwärtig ist E. krankgeschrieben und F. befindet sich im Urlaub. In der kommenden Woche befinden sich das Ersatzmitglied G. im Urlaub. […] Eine Freistellung ist laut Einsatzleitung so kurzfristig nicht möglich. Daher bleibt der Dienstag der frühest mögliche Termin“. Wegen der Einzelheiten des Protokolls wird auf die Kopie Bl. 133, 134 d.A. Bezug genommen. Noch am Abend desselben Tages führte der Wahlvorstandsvorsitzende ein Gespräch mit dem bereits genannten Kandidaten Herrn B. wegen der handschriftlichen Eintragung seines Namens in die Kandidatenliste. Weitere Gespräche, auch mit den im Protokoll bezeichneten Herren C. und D. , fanden nicht statt. Am 26.04.2022 fand dann die bereits am 21.04.2022 festgelegte Sitzung des Wahlvorstandes um 15.00 Uhr statt. In dem über diese Sitzung geführten Protokoll ist unter anderem festgehalten: „Herr H. gibt zu bedenken, dass ihm auffällt, dass alle Listenbewerber, die auch zeitgleich Stützer sind, augenscheinlich jeweils immer denselben Stift zum Ausfüllen benutzt haben müssen. Dies kann im Falle von den Herren B. , D. und C. nicht bei ordnungsgemäßer Stützunterschrift nach Fertigung einer unveränderten Vorschlagsliste erfolgt sein. Der Wahlvorstand beschließt, die Liste „Pro Prodiac“ wegen unheilbarer Mängel nicht zur Wahl zuzulassen. Es liegt eine Änderung des Wahlvorschlags vor. Dieser kann nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Stützer vorgenommen werden.“ Auf die Kopie des Protokolls vom 26.04.2022, Bl. 136, 137 d.A., wird Bezug genommen. Der Wahlvorstand verfasste über die Nichtzulassung der Liste ein Schreiben, das der Wahlvorstandsvorsitzende der Listenführerin der Liste „Pro Prodiac“ persönlich am 26.04.2022 um 16.02 Uhr übergab (Bl. 20 d.A.). Am 24.05.2022 fand die Betriebsratswahl statt. Es verblieb dabei, dass die Liste „Pro Prodiac“ nicht zur Wahl zugelassen war. Noch am selben Tage erfolgte der Aushang über die Bekanntmachung über das Ergebnis der Wahl des Betriebsrats am 24.05.2022 (Bl. 21 d.A.). Mit dem vorliegenden Antrag auf Einleitung des Beschlussverfahrens, beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangen am 07.06.2022, hat die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl zunächst mit dem Antrag, sie für unwirksam zu erklären, angefochten und mit weiterem Schriftsatz vom 03.08.2022, am 04.08.2022 beim Arbeitsgericht Bielefeld eingegangen, in erster Linie die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl beantragt. Sie hat vorgetragen: Die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 sei nichtig, da ihr jeder Anschein einer demokratischen Wahl im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehle. Der Wahlvorstand habe die Wahl vorsätzlich und willkürlich manipuliert, indem er die sich aus den Protokollen ergebenden Bedenken lediglich vorgeschoben habe. Alle Beschäftigten, die Stützunterschriften eingeholt hätten, seien darauf bedacht gewesen, dass den Unterstützern jeweils die vollständige Liste einschließlich der handschriftlich hinzugefügten Wahlvorschläge zur Unterzeichnung vorgelegt worden seien. Die Unterstützer hätten dies ausdrücklich bestätigt; im vorgelagerten einstweiligen Verfügungsverfahren, welches die Arbeitgeberin mit dem Ziel der Wahlverschiebung zum Aktenzeichen 5 BVGa 5/22 Arbeitsgericht Bielefeld eingeleitet hatte, sei dies auch durch eidesstattliche Versicherungen belegt worden. Es sei erkennbar, dass die Wahlvorstandssitzung am 26.04.2022 zu dem genannten Zeitpunkt willkürlich anberaumt worden sei. Es sei ohne weiteres möglich gewesen, dass trotz vorgetragener Krankheit und Urlaub eine Wahlvorstandssitzung zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgehalten werden können mit der Folge, dass die vom Wahlvorstand behaupteten, allerdings vorgeschobenen Mängel der Liste „Pro Prodiac“ von der Listenführerin entsprechend aufgegriffen worden wären mit der Folge, dass sie hätten geheilt werden können. Soweit der Wahlvorstand in den Protokollen festgehalten habe, eine frühere Sitzung sei unter anderem auch nach Rücksprache mit der Einsatzleitung nicht möglich gewesen, sei auch dies nicht zutreffend. In der Vergangenheit habe der Wahlvorstand zu keinem Zeitpunkt um Erlaubnis oder Freistellung für Wahlvorstandssitzungen gefragt. Die Arbeitgeberin hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 nichtig war, hilfsweise, 2. die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 wird für unwirksam erklärt. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat vorgetragen: Beschäftigte hätten teilweise Stützunterschriften für die Liste „Pro Prodiac“ auf Anweisung geleistet, wie er erfahren habe. Nach der Sitzung vom 21.04.2022 sei der Einsatzleiter der Arbeitgeberin, Herr I. , ausdrücklich gefragt worden, ob es aus betrieblicher Sicht möglich sei, für eine weitere Sitzung am Folgetag freigestellt zu werden. Dies sei abgelehnt worden. Ein weiterer Einsatzleiter habe außerdem am Folgetag darum gebeten, selbst die Sitzung vom 26.04.2022 zu verschieben. Weitere Bitten des Wahlvorstandsvorsitzenden, für eine Freistellung für eine Sitzung am 25.04.2022 zu sorgen, seien abgelehnt worden. Bereits aus diesem Grunde habe es keine Möglichkeit gegeben, vor dem 26.04.2022 eine Wahlvorstandssitzung abzuhalten. In dem Gespräch mit dem Listenkandidaten B. am Abend des 21.04.2022 habe dieser ausdrücklich erklärt, von dem Listenkandidaten J. dazu aufgefordert worden zu sein, sich in die Liste „Pro Prodiac“ einzutragen. Als Reihenfolge sei dann angegeben worden, zunächst eine Unterschrift in der Stützerliste zu leisten und sich danach in die Bewerberliste einzutragen. Herr B. habe dem Wahlvorstandsvorsitzenden gegenüber erklärt, ihm seien zwei unterschiedliche lose Zettel vorgelegt worden, auf denen sich jeweils bereits mehrere Unterschriften befunden hätten. Durch Beschluss vom 12.10.2022, den Vertretern der Beteiligten am 31.10.2022 zugestellt, hat das Arbeitsgericht den Antrag abgewiesen, soweit die Arbeitgeberin die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl begehrt hat und im Übrigen die Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, da sie schon deswegen anfechtbar sei, weil der Wahlvorstand seiner in der Wahlordnung normierten Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschläge nicht nachgekommen sei. Für eine Wahlnichtigkeit gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte; insbesondere lasse sich ein willkürliches und manipulatives Verhalten des Wahlvorstandes aufgrund vorgetragener Indizien nicht feststellen.Wegen der Einzelheiten der zunächst von beiden Beteiligten angegriffenen Entscheidung vom 12.10.2022 wird auf Bl. 196 ff. d.A. Bezug genommen. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts wendet sich die Arbeitgeberin mit der vorliegenden, am 29.11.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 23.12.2022, beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen, begründeten Beschwerde, soweit das Arbeitsgericht den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 abgewiesen hat. Ebenso hat sich der Betriebsrat gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit der vorliegenden, am 30.11.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen und nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 31.01.2023 mit Schriftsatz vom 31.01.2023, am selben Tage beim Landesarbeitsgericht eingegangen, begründeten Beschwerde gewandt. Im Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer am 25.04.2022 hat der Betriebsrat seine Beschwerde zurückgenommen. Das vorliegende Beschlussverfahren ist sodann durch Beschluss vom 25.04.2023 insoweit eingestellt worden. Wegen des Einstellungsbeschlusses wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Die Arbeitgeberin trägt vor: Das Arbeitsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Wahl nur nichtig sein kann, wenn ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegt, dass auch nur der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe. Allerdings habe das Arbeitsgericht diese Grundsätze unzutreffend nicht auf den Streitfall angewendet. Richtig sei, dass der Wahlvorstand gegen seine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Wahlvorschlagslisten verstoßen habe. Dabei habe es sogleich mehrere Pflichtverstöße gegeben. Der Wahlvorstand hätte die Liste bereits bei Einreichung am 19.04.2022 prüfen müssen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass man das Gespräch mit dem Wahlbewerber Herrn B. vom 21.04.2022 noch führen durfte, so hätte dies ausgereicht, um eine abschließende Prüfung der Wahlvorschlagsliste vorzunehmen. Dies habe er ebenso unterlassen wie die Mitteilung seiner Bedenken an die Listenführerin der Liste „Pro Prodiac“. Unstreitig sei immerhin, dass der Wahlvorstand entgegen seinen Ankündigungen nach dem Gespräch mit Herrn B. am 21.04.2022 keine weiteren Nachforschungen angestellt habe, so dass es sich bei der zeitlichen Verzögerung der Mitteilung seiner Bedenken bereits um eine willkürliche Maßnahme des Wahlvorstandes gehandelt habe. Bereits aus dem Umstand, dass der Wahlvorstand nach seiner Sitzung vom 21.04.2022 eine weitere Wahlvorstandssitzung für den 26.04. um 15.00 Uhr anberaumt habe, also eine Stunde vor „Listenschluss“, zeige, dass der Wahlvorstand äußerst manipulativ vorgegangen sei, um die ihm missliebige Liste „Pro Prodiac“ willkürlich von der Betriebsratswahl auszuschließen. Dazu sei festzuhalten, dass der Wahlvorstand aus Mitgliedern des bereits zuvor im Amt befindlichen Betriebsrates bestanden habe. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Wahlvorschlag „Pro Prodiac“ ordnungsgemäß gewesen sei. Sämtlichen Stützern sei die vollständige Liste einschließlich der handschriftlich hinzugefügten Wahlvorschläge vor der Unterzeichnung vorgelegt worden. Hinzu komme, dass selbst eine nachträgliche Ergänzung der Kandidatenliste – was die Arbeitgeberin ausdrücklich bestreite – nicht im Wege eines Automatismus zur Ungültigkeit der Liste geführt hätte, da jedenfalls hinreichend Stützunterschriften auch nach dem letzten Wahlbewerber/der letzten Wahlbewerberin vorhanden gewesen seien. Bei einer Betriebsgröße von 130 Beschäftigten hätte es sieben Stützunterschriften bedurft; die Stützunterschriftenliste hingegen würde selbst unter Berücksichtigung des bestrittenen Vorbringens der nachträglichen Ergänzung immer noch 27 gültige Stützunterschriften aufweisen. Der besonders schwerwiegende Verstoß gegen die Prinzipien einer demokratischen Wahl sei auch deswegen anzunehmen, weil der Wahlvorstand bereits für die außerplanmäßige Betriebsratswahl im Jahre 2020 gehandelt habe und auch bei jener Wahl ausführliche Erfahrungen mit der „Handhabung von Fristen“ gehabt habe. Seinerzeit sei die Ablehnung einer Wahlvorschlagsliste an die Listenführerin per Briefpost zu einem Zeitpunkt versandt worden, als jedem klar gewesen sei, dass diese Sendung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen hätte zugestellt werden können. Dies, obwohl im Jahr 2020 – ebenso wie im Jahr 2022 – das Büro der Listenführerin im selben Gebäude liege wie das des Wahlvorstandes. Die Arbeitgeberin stütze sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 20.02.2014 zum Aktenzeichen 9 TaBVGa 11/14, wonach willkürliches und manipulatives Verhalten des Wahlvorstandes die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl zur Folge haben kann. Das Arbeitsgericht habe genau diesen Umstand verkannt. Wenn das Arbeitsgericht die Ansicht vertreten habe, es sei nachvollziehbar, dass der Wahlvorstand nach dem Gespräch mit Herrn B. am 21.04.2022 weitere Nachforschungen hätte anstellen wollen, so sei unberücksichtigt geblieben, dass eben genau dies nicht geschehen sei. Ebenso sei es unzutreffend, dass eine manipulative Absicht durch Terminierung der zweiten Beratung auf den 26.04. um 15.00 Uhr nicht feststellbar sei. Der Wahlvorstand habe seine Urlaubsplanung selbst zu steuern vermocht; auffällig sei, dass der Wahlvorstand womöglich davon ausgegangen sei, dass ein Wahlvorstandsmitglied, welches zwischenzeitlich erkrankt war, in jedem Falle am 26.04. um 15.00 Uhr wieder gesund hätte sein sollen. Allein die Arbeitsunfähigkeit hindere in der Regel nicht an der Teilnahme an einer Wahlvorstandssitzung. Jedenfalls habe keine Amtsunfähigkeit vorgelegen. Das Arbeitsgericht hätte diese Umstände aufklären und sodann die manipulative Absicht des Wahlvorstandes feststellen müssen. Allein die Neuterminierung auf die letzte Stunde der Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge, um zwischendurch in Urlaub gehen zu können, reiche aus, die Wahlnichtigkeit anzunehmen. Verstärkt werde dies durch die Inszenierung der Übergabe des Ablehnungsschreibens zwei Minuten nach Fristablauf. Die Arbeitgeberin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12.10.2022 – 3 BV 49/22 – abzuändern und festzustellen, dass die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 nichtig war. Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen. Er verteidigt die angegriffene Entscheidung als zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Beteiligten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle Bezug genommen. B. I. Die noch zur Entscheidung durch die Beschwerdekammer anstehende Beschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 520 ZPO. II. Soweit sowohl durch den verfahrenseinleitenden Antrag der Arbeitgeberin als auch durch die zunächst durch den Betriebsrat eingelegte Beschwerde nicht nur die Wahlnichtigkeit, sondern auch die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG im Streit stand, ist dieser Verfahrensgegenstand nicht (mehr) zur Entscheidung durch die Beschwerdekammer angefallen. 1. Allerdings geht die Beschwerdekammer mit der ständigen und zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit der Entscheidung vom 30.06.2021, 7 ABR 24/20 m.w.N., davon aus, dass die Auslegung des ursprünglich verfahrenseinleitenden Antrages der Arbeitgeberin ergibt, dass von diesem durchaus auch die Prüfung einer Nichtigkeit der Betriebsratswahl durch das Gericht ansteht. 2. Jedoch ist die Beschwerdekammer an die von den Beteiligten zuletzt gestellten Anträge gemäß § 308 ZPO gebunden; die Beteiligten bestimmen durch die Antragstellung und den zur Entscheidung gestellten Lebenssachverhalt den Streitgegenstand des Verfahrens (vgl. BAG, Beschluss vom 24.04.2018, 1 ABR 6/16 Rdnr. 43 und Beschluss vom 30.06.2021, 7 ABR 24/20 Rdnr. 25). In diesem Sinne war die Überprüfung der Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 gem. § 19 Abs. 1 BetrVG der Beschwerdekammer nach Beschwerderücknahme durch den Betriebsrat entzogen. III. Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet, da die Betriebsratswahl vom 24.05.2022 nicht nichtig war. 1. Allerdings ist der Antrag der Arbeitgeberin gerichtet auf Feststellung der Wahlnichtigkeit zulässig. Auch auf der Grundlage der im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 256 ZPO steht der Arbeitgeberin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, da nur auf diese Weise umfassend geklärt werden kann, ob der Betriebsrat nach der Wahl vom 24.05.2022 wirksam Rechtshandlungen vornehmen konnte bzw. kann (BAG, 7 ABR 24/20 aaO. Rdnr. 26). 2. Jedoch ist der Antrag gerichtet auf Feststellung der Wahlnichtigkeit nicht begründet, wie das Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend herausgearbeitet hat. a) Eine Wahl zum Betriebsrat ist nur in besonderen Ausnahmefällen nichtig. aa) Denn der Gesetzgeber hat in § 19 Abs. 1 BetrVG als Möglichkeit zur Überprüfung von Betriebsratswahlen ausschließlich deren Anfechtbarkeit wegen Verletzung wesentlicher Vorschriften über das Wahlverfahren und dergleichen aufgestellt. Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist zunächst Maßstab für den Inhalt rechtsfortbildender, richterlicher Tätigkeit (so ausdrücklich, BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011, 1 BvR 918/10, NJW 2011, S. 836 ff. m.w.N.). Wendet man diese Grundsätze an, so handelt es sich bei der Anerkennung der Möglichkeit der Feststellung einer Nichtigkeit einer Betriebsratswahl um rechtsfortbildende richterliche Tätigkeit. bb) Dementsprechend geht die Beschwerdekammer mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, dass ein besonderer Ausnahmefall zur Annahme der Wahlnichtigkeit nur gegeben sein kann, wenn ein so eklatanter Verstoß gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl vorliegt, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht. Wegen der weitreichenden Folgen einer von Anfang an unwirksamen Betriebsratswahl kann deren jederzeit feststellbaren Nichtigkeit (außerhalb der Anfechtungsfrist des § 19BetrVG möglich) nur bei besonders gravierenden und krassen Wahlverstößen angenommen werden. Die Betriebsratswahl muss den Stempel der Nichtigkeit „auf der Stirn tragen“ (st. Rspr., BAG, Beschluss vom 13.03.2013, 7 ABR 70/11 und zuletzt 7 ABR 24/20 aaO. Rdnr. 28 m.w.N.). cc) Zutreffend hat das Arbeitsgericht auf Seite 7 der angegriffenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch in der Literatur Hinweise gibt, dass eine Wahlnichtigkeit auch gegeben sein kann, wenn ein willkürliches und manipulatives Verhalten des Wahlvorstandes festzustellen ist, das allerdings in seinem Ausmaß dann die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Voraussetzungen der Wahlnichtigkeit erfüllen muss (so LAGHessen, Beschluss vom 20.02.2014, 9 TaBVGa 11/14). b) Ausgehend hiervon gilt vorliegend folgendes: aa) Sowohl die Arbeitgeberin als auch die angegriffene Entscheidung gehen zutreffend davon aus, dass die Prüfung der Wahlvorschlagsliste „Pro Prodiac“ durch den Wahlvorstand jedenfalls nicht unverzüglich im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 2 WOBetrVG durchgeführt worden ist. Die Einreichung der Liste erfolgte am 19.04.2022 am Vormittag; allenfalls die Prüfung der Vorschlagsliste durch den Wahlvorstand am 21.04.2022 um 15.00 Uhr kann noch als eine unverzügliche Prüfung angesehen werden, auch wenn es letztendlich nicht darauf ankommt, weil der Wahlvorstand selbst jedenfalls eine abschließende Prüfung am 21.04.2022 nicht vorgenommen hat, sondern diese erst am 26.04.2022 ab 15.00 Uhr durchgeführt hat. Ein solcher Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 BetrVG liegt vor, wenn der Wahlvorstand die Fehlerprüfung so abschließend terminiert, dass der Listenführerin jegliche Möglichkeit der Heilung eventueller Fehler genommen wird (ausdrücklich BAG, Beschluss vom 18.07.2021, 7 ABR 21/11 Rdnr. 25). Allerdings führt allein der Verstoß des Wahlvorstandes gegen die beschriebene unverzügliche Prüfungspflicht nicht zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl, da diese als solche durchgeführt wird, allerdings unter Ausschluss der beanstandeten Liste. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Beschwerdekammer ausdrücklich folgt, dass ein solcher Pflichtenverstoß zur Anfechtbarkeit der Wahl im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG führt, nicht – ohne dass weitere Elemente hinzutreten würden – zur Nichtigkeit (BAG 7 ABR 21/11 Rdnr. 25 aaO.). bb) Weitere Umstände, die im Sinne der zitierten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen aaO. Rückschlüsse auf ein manipulatives und willkürliches Verhalten des Wahlvorstandes zulassen würden mit der Folge, dass der Betriebsratswahl vom 24.05.2022 jeglicher demokratische Ansatz fehlen würde, liegen nicht vor. (1) Der Wahlvorstand hat jede eingereichte Vorschlagsliste auf alle erkennbaren Unwirksamkeitsgründe zu überprüfen. Diese Prüfungspflicht erfasst alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit des Wahlvorschlages in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand bei einer Prüfung der äußeren Gestaltung der eingereichten Urkunde unschwer erkennen kann (BAG, Beschluss vom 15.05.2013, 7 ABR 40/11 Rdnr. 18 und Beschluss vom 06.11.2013, 7 ABR 65/11 Rdnr. 13). (2) Der Wahlvorstand durfte aufgrund der äußeren Gestaltung der Liste „Pro Prodiac“ und der dazugehörigen Liste der Stützunterschriften Zweifel haben, ob die Wahlvorschlagsliste vollständig war, als die Stützunterschriften eingeholt worden sind. Dies ergibt sich allein daraus, dass die Listenkandidaten mit der Nr. 15, 16 und 17 auf der Vorschlagsliste handschriftlich eingetragen worden sind, wohingegen die Nr. 1 bis 14 maschinell eingedruckt sind, und in der Liste der Stützunterschriften die Kandidaten 15, 16 und 17 der Vorschlagsliste maschinenschriftlich eingetragen hat. Jedenfalls war es für den Wahlvorstand angezeigt, wegen dieser Umstände Nachfrage zu halten. Der Wahlvorstand konnte so der Frage nachgehen, ob die handschriftliche Hinzufügung der Kandidaten 15, 16 und 17 auf der Vorschlagsliste „Pro Prodiac“ hinreichende Anhaltspunkte dafür bietet, dass diese sukzessive eingetragen worden sind (vgl. hierzu LAG Hamm, 13 Ta 70/16 juris Rdnr. 6). Hinzu kommt, dass ein Wahlvorschlag insgesamt unwirksam sein kann, wenn nach der Anbringung von Stützunterschriften weitere Kandidaten hinzugefügt worden sind, selbst dann – entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin – wenn sie für sich genommen das notwendige Quorum erfüllen (LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2016, 5 TaBV 19/15). (3) Ein Indiz für willkürliches oder manipulatives Verhalten des Wahlvorstandes liegt auch nicht darin, dass er auf die Uhrzeit eine Stunde vor „Listenschluss“ am 26.04.2022 eine Wahlvorstandssitzung anberaumt hat. Denn der Wahlvorstand hat – unabhängig von dem bereits festgestellten Verstoß gegen die unverzügliche Prüfungspflicht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WOBetrVG – die Pflicht, Vorkehrungen zu treffen, um kurz vor „Listenschluss“ zusammenzutreten und bis dahin noch eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können. Jedenfalls nach der vom Wahlvorstand in Folge des Gesprächs mit dem Listenkandidaten B. am 21.04.2022 bekundeten Absicht, weitere Nachforschungen anzustellen, ist es durchaus nachvollziehbar, wenn der Wahlvorstand solche Nachforschungen bis kurz vor „Listenschluss“ hat durchführen wollen (zur Pflicht kurz vor „Listenschluss“ Vorkehrungen zu treffen, um noch weitergehende Prüfungen vornehmen zu können vgl. BAG, 7 ABR 21/11 aaO. Rdnr. 26). Letztendlich handelt es sich daher bei der vom Wahlvorstand bekundeten Absicht, weitergehende Prüfungen vornehmen zu wollen, um eine innere Tatsache, die für sich betrachtet nicht hinreichend Ansatzpunkte für manipulatives oder gar willkürliches Verhalten im eingangs genannten Sinne darstellt. (4) Soweit die Arbeitgeberin meint, dass den Wahlvorstand beabsichtigter Urlaub oder eine Erkrankung eines Wahlvorstandsmitgliedes keinesfalls daran hätte hindern dürfen, die Gültigkeit der Vorschlagsliste „Pro Prodiac“ unverzüglich zu prüfen, so trifft dies zu. Wie bereits dargelegt, führt dieser Verstoß des Wahlvorstandes indessen nicht zur Nichtigkeit, sondern zur Anfechtbarkeit der Wahl vom 24.05.2022. c) Im Übrigen nimmt die Beschwerdekammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angegriffenen Entscheidung auf Seite 7 bis 9 (Bl. 202, 203, 204 oben d.A.) Bezug. IV. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Sinne des § 92 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor; insbesondere hat die Beschwerdekammer in den wesentlichen Rechtsfragen die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde gelegt. Soweit mit den Beteiligten im Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer erörtert worden ist, dass die Arbeitgeberin davon ausgehe, ein willkürliches oder manipulatives Verhalten eines Wahlvorstandes sei im Hinblick auf die Prüfung einer Wahlnichtigkeit bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gewesen, so handelt es sich hierbei um die Subsumtion von Tatsachen unter die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aufgestellten Grundsätze zur Wahlnichtigkeit und damit um Tatsachenfragen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 92a ArbGG verwiesen.