Urteil
3 Sa 1082/22
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2023:0322.3SA1082.22.00
10Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2022, 4 Ca 336/22 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2022, 4 Ca 336/22 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen T a t b e s t a n d Die Parteien streiten darüber, ob die Berufserfahrung, die die Klägerin während ihrer Vorbeschäftigungen bei der Stadt A im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in städtischen Kindertageseinrichtungen und als Sozialarbeiterin beim Allgemeinen Sozialen Dienst der Stadt B erworben hat, im Rahmen der Stufenzuordnung bei ihrer Einstellung bei dem beklagten Land zu berücksichtigen ist. Die Klägerin, die staatlich anerkannte Erzieherin und ausgebildete Sozialarbeiterin (Bachelor of Arts) ist, ist seit dem 01.02.2021 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 25.01/01.02.2021 (Anlage K1, Bl. 8 ff. d. A.) bei dem beklagten Land als Fachkraft im Rahmen von multiprofessionellen Teams im Gemeinsamen Lernen an der Gesamtschule C. Schule der Sekundarstufen I und II (MPT-Fachkraft) in den Klassen 5 und 6 beschäftigt. Vom 01.02.2021 bis zum 31.07.2022 war mit der Klägerin eine Teilzeitbeschäftigung mit 19,5 von 39,83 Pflichtstunden vereinbart. Seit dem 01.08.2022 ist sie mit 25 Pflichtstunden tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 03.11.2021 vom beklagten Land mitgeteilt, dass sie mit Wirkung vom 01.02.2021 in die Stufe 1 der Entgeltgruppe S 15 TV-L eingestuft wird. Als Fachkraft im Rahmen von multiprofessionellen Teams wirkt die Klägerin an der Umsetzung des Inklusionskonzepts des beklagten Landes für die Sekundarstufe I mit. Die Klägerin wird arbeitszeitlich überwiegend in die Unterrichtsverteilung aufgenommen und im Stundenplan eingeteilt. Dabei hat sie bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen der Schülerinnen und Schüler durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung im Unterricht mitzuwirken. Daran schließt sich die Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen an. Zudem wirken die MPT-Fachkräfte unterstützend bei der Information und Beratung der Eltern sowie bei der Durchführung von schulischen Projekten und schulkulturellen Veranstaltungen mit (vgl. zum Ganzen Erlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018, Anlage K6, Bl. 22 ff. d. A.). Vor ihrem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land hat die Klägerin vom 20.05. bis 14.12.2010 mit jungen, teilweise noch minderjährigen Müttern gearbeitet und diese begleitet (Anlage K13, Bl. 82 d. A.). Vom 05.01.2011 bis 31.08.2020 war sie als staatlich anerkannte Erzieherin bei der Stadt A im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in städtischen Kindertageseinrichtungen tätig. Seit dem 01.08.2011 war sie hierbei in einem Familienzentrum tätig, in dem zwei- bis sechsjährige Kinder betreut wurden. Bis zum 30.11.2012 war sie dort als Fachkraft für Integrative Erziehung eingesetzt, ehe sie zunächst in Vertretung und zum 01.02.2015 unbefristet die stellvertretende Leitung im Familienzentrum übernahm. Wegen der Einzelheiten der Tätigkeiten der Klägerin wird auf das Arbeitszeugnis vom 01.09.2020 (Anlage K2, Bl. 15 f. d. A.) verwiesen. Vom 01.09.2020 bis zum 17.01.2021 war sie als Sozialarbeiterin bei der Stadt B (Anlage K4, Bl. 17 ff. d. A.) tätig. Mit Schreiben vom 14.01.2022 verlangte die Klägerin vergeblich ihre Einstufung in die Stufe 4 der Entgeltgruppe S 15 TV-L. Die Klägerin hat vorgetragen, ihre Aufgabenschwerpunkte in den vorherigen Arbeitsverhältnissen hätten in der Betreuung und Erziehung von Kindern im Rahmen der Inklusion und Partizipation gelegen. Sie habe die gesamte pädagogische Arbeit unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes der betreuten Kinder mit Hilfe von Entwicklungs- und Beobachtungsbögen dokumentieren müssen. Die ganzheitliche Sprachförderung sei Gegenstand der spezifisch fachkundigen Tätigkeit gewesen. Sie habe in der Vergangenheit Elterngespräche geführt, mit den Eltern gearbeitet und diese beraten. Sie sei für die administrativen und organisatorischen Tätigkeiten in der Zusammenarbeit mit den Grundschulen und dem Jugendamt verantwortlich gewesen. Sie habe Kinder, Jugendliche und Familien bei Schulproblemen und persönlichen Problemen unterstützt. Zudem habe sie bei der Planung und Umsetzung der Hilfen zur Erziehung, bei Verfahren vor dem Familiengericht und bei der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen mitgewirkt. Diese Tätigkeiten nehme sie auch in ihrem aktuellen Tätigkeitsbereich wahr. Darüber hinaus habe sie Schülerpraktikantinnen und -praktikanten verschiedener Schulformen, Jahrespraktikantinnen und -praktikanten verschiedener Berufskollege sowie Anerkennungsjahrpraktikantinnen und -praktikanten betreut sowie im schulischen und didaktischen Bereich unterstützt. Somit seien die maßgeblichen Schnittstellen zwischen ihrer aktuellen Aufgabe und ihren vorherigen Tätigkeiten die pädagogische Unterstützung in Klassen, die Diagnostik, die unterrichtsnahe und im Unterricht unterstützende Tätigkeit (Praktikantenbetreuung), die individuelle Förderung, die Zusammenarbeit mit Lehrkräften, die Elternberatung sowie die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von schulischen Projekten bei den Anerkennungsjahrpraktikantinnen und -praktikanten und der Praktika selbst. Der Erlass sehe nicht ausschließlich den Einsatz im Unterricht vor, sodass die anderen Aspekte der pädagogischen Arbeit aufzugreifen und zu berücksichtigen seien. Hinzu komme, dass sie von ihren in der Vergangenheit absolvierten Fortbildungen profitiere. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass sie mit Beginn ihrer Tätigkeit seit dem 01.02.2021 im Rahmen der Entgeltordnung zum TV-L zur Entgeltgruppe S 15 TV-L in Erfahrungsgruppe 4 einzugruppieren ist. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass die Klägerin über keine einschlägige Berufserfahrung verfüge. Der notwendige Schwerpunkt im Bereich Unterricht sei in den von der Klägerin aufgeführten Tätigkeiten nicht erkennbar. Kinder einer Kindertageseinrichtung würden nicht durch verschultes Lernen unter pädagogischer Anleitung auf einen Schulabschluss vorbereitet. Zudem sei die allgemeine pädagogische Arbeit im vorschulischen Bereich ausgeübt worden. Schließlich sei die Tätigkeit für die Stadt A nicht gleichwertig gewesen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 22.09.2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin über keine einschlägige berufliche Vorerfahrung verfüge. Die Klägerin habe zwei- bis sechsjährige Kinder vorschulisch betreut und sei nicht unterrichtsnah tätig gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 110 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Klägerin am 06.10.2022 zugestellte Urteil hat diese am Montag, dem 07.11.2022 Berufung eingelegt und die Berufung am 06.12.2022 begründet. Die Klägerin ist der Ansicht, einschlägige Berufserfahrung sei gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass die von ihr ausgeübte Stelle in ihrer konkreten Ausprägung bisher nicht bestanden habe, könnten die Beschäftigten keine nahezu identischen Tätigkeiten vorweisen, sodass in der Vergangenheit erbrachte, gleichartige Tätigkeiten ausreichten. Eine überwiegende Tätigkeitsüberschneidung genüge. Seit Mai 2011 habe sie im pädagogischen Bereich umfassende Tätigkeiten wahrgenommen; es sei um die Kommunikation mit den Erziehungsberechtigten, die Beobachtung und Hilfestellung bei entwicklungsbedingten Defiziten der Kinder sowie um individuelle Hilfen gegangen. Um in ihrer jetzigen Tätigkeit Kinder - oft auch in Absprache mit den Erziehungsberechtigten - individuell zu fördern, müsse sie auf ihre jahrelangen Erfahrungen zurückgreifen. Darüber hinaus folge ihr Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte Land habe bei anderen MPT-Fachkräften ohne Vorerfahrung im unterrichtsnahen Einsatz anrechenbare einschlägige Berufserfahrung angenommen. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.09.2022, 4 Ca 336/22 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie seit dem 01.02.2021 nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 15 TV-L zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt vertiefend aus, dass es geradezu offensichtlich sei, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin in der Vorbeschäftigung nicht der unterrichtsnahe Einsatz, sondern die vorschulische Erziehung von zwei- bis sechsjährigen Kindern gewesen sei. Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei nicht gegeben. Die Beschäftigte D sei ab dem 24.03.2020 zunächst als Vertretungskraft für eine Fachkraft für Schulsozialarbeit/MPT Integration befristet eingestellt worden. Im Zuge dieser Einstellung seien Vortätigkeiten als einschlägige Berufserfahrung anerkannt und die Stufe 3 festgesetzt worden. Am 07.08.2020 sei die nahtlose unbefristete Einstellung als MPT-Fachkraft im Gemeinsamen Lernen erfolgt und die Stufe fortgeführt worden. Die Beschäftigte E sei vor ihrer unbefristeten Einstellung als MPT-Fachkraft im Gemeinsamen Lernen zum 01.02.2019 bereits seit dem 01.12.2013 ununterbrochen an der Schule im Rahmen befristeter Vertretungsverträge als Fachkraft für Schulsozialarbeit tätig gewesen. Bei der Einstellung im Jahr 2013 sei aufgrund einschlägiger Berufserfahrung die Stufe 3 festgesetzt worden. Bei der unbefristeten Einstellung am 01.02.2019 sei keine neue Stufenfestsetzung erfolgt. Bei der Stufenfestsetzung der am 01.02.2019 eingestellten Beschäftigten F sei § 16 Abs. 2a TV-L fehlerhaft angewandt worden, weil die vorherige Tätigkeit beim LWL nicht gleichwertig/gleichartig gewesen sei. Bei den Beschäftigten G und H sei die Stufe 1 festgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokollerklärungen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 06.10.2022 zugestellte Urteil am Montag, dem 07.11.2022 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG am 06.12.2022 ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO) begründet worden. Die Berufung ist damit zulässig. B. Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung als sog. Stufenfeststellungsklage zulässig (vgl. BAG, 12.09.2022, 6 AZR 261/21, Rn. 15; 20.03.2013, 4 AZR 590/11, Rn. 12). II. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung auf Seite 4 vorgenommene und mit Schriftsatz vom 23.02.2023 näher begründete Klageerweiterung ist zulässig. 1. Mit der Geltendmachung eines Anspruchs nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat die Klägerin einen neuen Streitgegenstand in das Berufungsverfahren eingeführt (vgl. BAG, 20.03.2019, 4 AZR 595/17, Rn. 23). Es handelt sich somit um eine nachträgliche objektive Klagehäufung, auf die § 263 ZPO entsprechend anwendbar ist. Über die Zulässigkeit der Klageänderung in der Berufungsinstanz ist nach dem Maßstab des § 533 ZPO zu entscheiden (BAG, 09.02.2022, 5 AZR 347/21, Rn. 19). 2. Das beklagte Land hat sich im Berufungsverfahren auf die abgeänderte Klage eingelassen, ohne der Änderung zu widersprechen (vgl. § 533 Nr. 1, § 267 ZPO). 3. Des Weiteren muss nach § 533 Nr. 2 ZPO die in der nachträglichen objektiven Klagehäufung liegende Klageänderung in der Berufungsinstanz auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat, die also entweder vom Arbeitsgericht festgestellt (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder als neue Tatsachen berücksichtigungsfähig (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) sind. Letzteres richtet sich nach § 67 Abs. 4 ArbGG (BAG, 09.02.2022, 5 AZR 347/21, Rn. 24). Hier sind die für die Begründung eines Anspruchs nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz maßgeblichen Tatsachen unstreitig. Denn die Klägerin ist den vom beklagten Land mit Schriftsatz vom 06.03.2023 vorgetragenen Tatsachen nicht entgegengetreten, sodass diese zwischen ihnen als unstreitig gelten, § 138 Abs. 3 ZPO. III. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin ist nicht seit dem 01.02.2021 der Stufe 4 der Entgeltgruppe S 15 TV-L zugeordnet, weil sie in vorangegangenen Arbeitsverhältnissen keine einschlägige Berufserfahrung erworben hat. Ein Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ist nicht gegeben. 1. Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufser-fahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Die Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihr damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an. Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt. Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die bei der jetzt auszuübenden gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung daher nicht erfüllen. Eine einschlägige Berufserfahrung setzt somit voraus, dass die neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit (BAG, 29.06.2022, 6 AZR 475/21, Rn. 18 ff.; 18.02.2021, 6 AZR 205/20, Rn. 18 und 32). 2. Die fachlichen Anforderungen der bisherigen Tätigkeiten und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit der Klägerin unterscheiden sich erheblich. Während sich die aktuelle Tätigkeit der Klägerin auf die unterrichtsnahe, individuelle Förderung von Kindern mit Förderbedarf der Jahrgänge 5 und 6 der Sekundarstufe I im Alter von zehn bis zwölf Jahren erstreckt, bezogen sich ihre bisherigen Tätigkeiten im Wesentlichen auf die vorschulische Erziehung von Kindern im Alter von zwei bis sechs Jahren. Zu den Inhalten der Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin fehlen Ausführungen, sodass der Kammer hierzu keine nähere Stellungnahme möglich ist. a) Die aktuelle Tätigkeit der Klägerin bezieht sich auf Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf. Nach der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) werden der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte in einem detailliert geregelten Verfahren (vgl. §§ 10 ff. AO-SF) festgestellt. Die Bedeutung der jeweiligen Förderschwerpunkte ist ebenfalls konkret definiert (vgl. §§ 4 ff., 28 ff. AO-SF). b) Im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeiten war die Klägerin nicht für die Betreuung und Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Förderbedarf innerhalb des Unterrichts zuständig. Dies belegen sowohl das von ihr vorgelegte Zeugnis vom 01.09.2020, das sich auf die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen bezieht, als auch die von ihr erstellte Gegenüberstellung „Bisherige Aufgabenschwerpunkte - Aktuelle Aufgabenschwerpunkte“ (Anlage K7, Bl. 26 d. A.). Denn die ersten fünf Spiegelpunkte der aktuellen Aufgabenschwerpunkte finden in den bisherigen Aufgabenschwerpunkten keine Entsprechung. Grundlage der Beschäftigung der Klägerin ist nach § 1 Satz 2 des Arbeitsvertrags der Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.07.2018, in dem es unter 1. heißt, dass die Fachkräfte aus anderen pädagogischen Berufsgruppen vorwiegend unterrichtsnah und Unterricht unterstützend eingesetzt werden und dass eigenverantwortlicher Unterricht nicht zulässig ist. Tätigkeitsschwerpunkt ist die Mitarbeit im Unterricht mit dem Ziel der Unterstützung und Stärkung der Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler durch Mitwirkung bei der Ermittlung von Lernständen und Lernentwicklungen durch kontinuierliche, professionelle Beobachtung der Schülerinnen und Schüler im Unterricht, Mitwirkung bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen in innerer und äußerer Differenzierung insbesondere bei Schülerinnen und Schülern, deren Fähigkeiten, Fertigkeiten oder Verhaltensweisen Entwicklungsrückstände aufweisen, und die Zusammenarbeit mit den Lehrkräften bei der Elterninformation und Unterstützung bei der Elternberatung (vgl. Anlage K6, Bl. 22 ff. d. A.). Die Klägerin ist, wie in diesem Erlass vorgesehen, somit als Fachkraft nicht außer-halb, sondern ausdrücklich innerhalb des Unterrichts beschäftigt (vgl. zu dieser Un-terscheidung BAG, 24.03.2010, 4 AZR 721/08, Rn. 20). Hierbei erfolgt der Einsatz der Klägerin im Unterricht arbeitszeitlich überwiegend, denn bei einer Arbeitszeit von 19,5 Pflichtstunden war sie zehn Zeitstunden im Unterricht eingesetzt und bei einer Arbeitszeit von 25 Stunden ist sie dreizehn Zeitstunden im Unterricht eingesetzt. Ziel der Teilnahme am Unterricht der Schule ist theoretisches Wissen zu begreifen und das Erlernte praktisch anzuwenden. Dieses Ziel ist typisch schulbezogen und verliert auch nicht dadurch an Bedeutung, dass es daneben auch Auftrag der Schule ist, Schülerinnen und Schüler durch die Förderung und Unterstützung sozialer, demokratischer und konfliktbezogener Verhaltensweisen zu erziehen. Da die Klägerin zuvor erzieherische Tätigkeiten nur außerhalb des Unterrichts an einer Regelschule erbracht hat, verfügt sie nicht über einschlägige Berufserfahrung für erzieherische Tätigkeiten innerhalb des Unterrichts an einer Regelschule. Die Klägerin muss im Rahmen ihres aktuellen Arbeitsverhältnisses den Unterricht der Lehrkraft beobachten und unterstützen, indem sie die Schülerinnen und Schüler situations- und fachbezogen fördert. Dies bedingt eine Veränderung der pädagogischen und fachlichen Anforderungen. Eine erzieherische Tätigkeit beinhaltet nach dem berufskundlichen Sinn keine typisch schulbezogenen Aufgaben wie die Unterstützung der Lehrkraft beim Unterricht, sondern findet typischerweise in außerschulischen Einrichtungen statt (BAG, 27.01.1999, 4 AZR 88/98, Rn. 33; www.berufenet.arbeitsagentur.de „Erzieher/in“, zuletzt abgerufen am 18.04.2023). Hinzu kommt, dass bei den vorherigen Tätigkeiten der Klägerin keine Einbindung in ein durch eine Lehrkraft vorgegebenes Unterrichtskonzept gegeben war, die Teilnahme am Unterricht für die Schülerinnen und Schüler verpflichtend ist und die Unterrichtsinhalte durch die Lehrkraft im Rahmen der Lehrpläne vorgegeben werden. Diese Unterschiede bedingen, dass die in den früheren Tätigkeiten erworbene Berufserfahrung der Klägerin nicht im Wesentlichen für die jetzige Tätigkeit verwertbar sind. Denn es fehlt der Klägerin an weiter verwertbarer Berufserfahrung, wie erzieherische Maßnahmen innerhalb des Unterrichts angewendet werden müssen, um einen schulbezogenen Lernerfolg zu erzielen. Hinzu kommt der Altersunterschied bei den von ihr betreuten Kindern. Schließlich hat die Klägerin bezüglich ihrer Tätigkeit für die Stadt Recklinghausen nicht dargetan, dass sie Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung bei dem beklagten Land auszuüben hat. c) Die gegen diese Würdigung von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermochten die Kammer nicht zu überzeugen. aa) Soweit die Klägerin auf die Sprachförderung insbesondere von Kindern mit Migrationshintergrund verweist, so bestehen zwischen der Sprachförderung von Vorschulkindern und der Sprachförderung von Schülerinnen und Schülern zwischen dem zehnten und zwölften Lebensjahr erhebliche fachliche und pädagogische Unterschiede. Diese Würdigung bezüglich der maßgeblichen einschlägigen Berufserfahrung wird durch die in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.2021 (6 AZR 205/20, Rn. 38) vorgenommene Bewertung bekräftigt. In dieser Entscheidung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass eine Gymnasiallehrkraft, die bei ihrem vorherigen Arbeitgeber nur in der Sekundarstufe II eingesetzt wurde, keine Berufserfahrung in der unterschiedlich ausgestalteten Sekundarstufe I erworben habe. Diese stelle zwar in fachlicher Hinsicht geringere Anforderungen an die Lehrkräfte. Dafür bestünden aber andere pädagogische Herausforderungen, welche mit Erwerb einschlägiger Berufserfahrung typischerweise besser bewältigt werden können. Dies gilt aus Sicht der Kammer erst recht für die unterschiedlichen fachlichen und pädagogischen Anforderungen, die sich an Beschäftigte stellen, die Vorschulkinder sprachlich fördern und die mit Schülerinnen und Schülern der Klassen 5 und 6 im Rahmen des Schulunterrichts arbeiten. Die Arbeit mit Schulkindern lässt sich besser bewältigen, wenn man bereits mit Schulkindern gearbeitet hat. bb) Das Vorbringen der Klägerin, sie sei als stellvertretende Leiterin im Kindergarten für die Kooperation mit Grundschulen verantwortlich gewesen, Grundschulspiele seien durchgeführt worden und im Kindergarten habe der wöchentliche Vorschulunterricht stattgefunden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn durch diese im Wesentlichen administrativ geprägten Tätigkeiten hat die Klägerin keine weiter verwertbare Berufserfahrung erlangt, wie erzieherische Maßnahmen innerhalb des Unterrichts angewendet werden müssen, um einen schulbezogenen Lernerfolg zu erzielen. Vielmehr hat die Klägerin es mit dieser Tätigkeit den Vorschulkindern ermöglicht, einen Einblick in das Schulleben zu erhalten. cc) Soweit die Klägerin auf die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt in ihrer früheren und ihrer jetzigen Tätigkeit, z.B. im Rahmen von Meldungen nach § 8a SGB VIII, und die Elternarbeit verweist, ist ihr zuzugeben, dass sie in ihren bisherigen Tätigkeiten unabhängig vom Alter der jeweils zu betreuenden Personen entsprechend beobachtend, analysierend, betreuend, fördernd, beratend und dokumentierend tätig war. Die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und ihr Sozialverhalten waren zu fördern und zu unterstützen, demokratische und konfliktbezogene Verhaltensweisen waren zu erlernen, Alltagsbewältigung zu üben, Kooperation und Abstimmung mit pädagogischem und psychologischem Personal hatte zu erfolgen, betroffene Dritte wie Erziehungsberechtigte und Behörden waren zu informieren bzw. zu beraten. Die pädagogischen und fachlichen Anforderungen der Tätigkeiten unterscheiden sich jedoch bereits deshalb, weil die Klägerin im Rahmen der vorherigen Tätigkeit deutlich jüngere Kinder als in ihrer gegenwärtigen Tätigkeit betreut hat. Zudem ist sie nunmehr im Schulunterricht eingesetzt, dh. dass sie den Unterricht der Lehrkraft beobachten und unterstützen muss, indem sie die Schülerinnen und Schüler situations- und fachbezogen fördert. Dies bedingt eine Änderung des Inhalts der kooperierenden Tätigkeit, denn die Art und Weise der Kooperation wird durch den Inhalt der Tätigkeit bestimmt. So hat die Klägerin erläutert, dass sie aktuell mit dem Jugendamt in Abstimmung mit dem Schulleiter und den Lehrkräften kooperiert. Entsprechende Erfahrung in der Kooperation von Schulen und Jugendämtern hat die Klägerin in ihrer vorherigen Tätigkeit nicht gesammelt. Entsprechendes gilt für die Elternarbeit, den die inhaltliche Ausgestaltung der Elternarbeit hängt maßgeblich von dem Inhalt der Tätigkeit, hier also der Erzielung eines Lernerfolges ab. Hinzu kommt, dass der Aspekt der Zusammenarbeit mit Behörden und Erziehungsberechtigten nicht die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung abdeckt, denn dieser besteht im Wesentlichen im unterrichtsnahen Einsatz. dd) Das Vorbringen der Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Betreuerin von Praktikantinnen und Praktikanten führt ebenfalls nicht zur Annahme des Vorliegens einschlägiger Berufserfahrung. Denn die Begleitung von Praktikantinnen und Praktikanten am Lernort „Praxis“ dient der praktischen Erprobung des von den Praktikantinnen und Praktikanten zuvor erlernten theoretischen Wissens und dem Sammeln praktischer Erfahrungen, nicht jedoch der Vermittlung von theoretischen Unterrichtsinhalten. Hinzu kommt, dass die Praktikantinnen und Praktikanten - mit Ausnahme der Schülerpraktikantinnen und -praktikanten - wesentlich älter als die jetzt von der Klägerin betreuten zehn- bis zwölfjährigen Kinder waren. Soweit die Klägerin bezüglich der Schülerpraktikantinnen und -praktikanten ausgeführt hat, dass sie diese schulisch sowie didaktisch begleitet und unterstützt hat, bleibt im Dunkeln, wo genau die Klägerin eine Überschneidung mit ihrer aktuellen Tätigkeit sieht. Denn die Betreuung von Schülerpraktikantinnen und -praktikanten durch Beschäftigte soll den Schülerinnen und Schülern eine erste Berufsorientierung ermöglichen, indem sie die Gelegenheit erhalten, Berufe und Unternehmen kennen zu lernen. ee) Bezüglich der von der Klägerin erwähnten Tätigkeit mit jungen, teilweise noch minderjährigen Müttern erhellt sich ebenfalls nicht, wieso die Klägerin von diesen Arbeiten profitiert, weil sie an einer Talentschule eingesetzt ist. Die Begleitung von jungen Müttern und das Erlernen von Grundlagen pantomimischer Theaterarbeit weist hinsichtlich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit keine Überschneidung auf. ff) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie eine neue Stelle innehabe, sodass vorherige Tätigkeiten denknotwendigerweise nicht identisch mit der neuen Tätigkeit sein könnten, so verfängt dieses Argument nicht. Denn es ist darauf hinzuweisen, dass die vorherige Tätigkeit nicht identisch, sondern nur gleichartig sein muss (vgl. z. B. BeckOK TV-L/Felix, 58. Ed. 01.12.2022, TV-L § 16 Rn. 65). gg) Die Einschätzung der Klägerin im dritten Absatz auf Seite 3 der Berufungsbegründung, dass trotz der Unterschiedlichkeit der pädagogischen Arbeit mit Vorschulkindern und Kindern eine nahezu identische Beschäftigung angenommen werden könne, deckt sich nicht mit der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.02.2021 (6 AZR 205/20, Rn. 38) vorgenommenen Bewertung. 3. Schließlich folgt die begehrte Stufenzuordnung daneben auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. a) Dieser ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichem - Normenvollzug (BAG, 14.03.2019, 6 AZR 171/18, Rn. 45). b) Ein solch gestaltendes Verhalten hat die Klägerin durch die pauschale Behauptung, bei anderen Beschäftigten, die über eine mit ihrer Berufserfahrung vergleichbare Erfahrung verfügten, sei diese Erfahrung als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigt worden, nicht substantiiert dargelegt. Die konkret angeführten Beispiele sind nicht geeignet, einen Anspruch auf Gleichbehandlung zu begründen. Frau D und Frau E sind zunächst als MPT-Fachkraft Integration durch Bildung bzw. als Fachkraft für Schulsozialarbeit eingestellt worden. Bezüglich dieser anderen Tätigkeit ist die Stufenfestsetzung erfolgt, die das beklagte Land sodann bei Übertragung der Aufgaben als MPT-Fachkraft im Gemeinsamen Lernen fortgeführt hat. Bei Frau H und Herrn G wurde bei Einstellung - wie bei der Klägerin - die Stufe 1 festgesetzt. Bei Frau F wurde § 16 Abs. 2a TV-L angewandt. C. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Gründe, die Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen, sind entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur tariflichen Bewertung einschlägiger Berufserfahrung gefolgt und hat hierzu eine am Einzelfall orientierte Entscheidung getroffen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG ver-wiesen.