Urteil
4 Ca 336/22
Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGGE:2022:0922.4CA336.22.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 32.400,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 32.400,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Entgeltstufe der Klägerin nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Klägerin ist seit dem 01.02.2021 bei dem beklagten Land (in Folgendem: „Beklagte“) als Fachkraft im multiprofessionellen Team zum gemeinsamen Lernen an der Gesamtschule A. Schule der Sekundarstufen I und II beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien findet durch arbeitsvertragliche Inbezugnahme der TV-L Anwendung. Die Klägerin wurde gemäß § 3 des Arbeitsvertrags vom 25.01.2021 in die Entgeltgruppe S15 TV-L (Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L), Entgeltstufe 1, eingruppiert. Ausweislich ihres Arbeitszeugnisses vom 01.09.2020 war sie vom 05.01.2011 bis 31.08.20020 als (staatlich anerkannte) Erzieherin bei der Stadt B im Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in einer städtischen Kindertageseinrichtung tätig, in der 2 bis 6jährige Kinder betreut wurden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tätigkeiten der Klägerin wird auf das Arbeitszeugnis vom 01.09.2020 als Anlage zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 07.04.2022 verwiesen. Von September 2020 bis Januar 2021 war sie als Sozialarbeiterin beim C der Stadt D tätig. Laut Erlass des Schulministeriums NRW vom 19.07.2019 sollen pädagogische Fachkräfte im multiprofessionellen Team Klassen mit Schülern mit sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf pädagogisch unterstützen, bei der Ermittlung von Lernrückständen und Lernentwicklungen mitwirken, die Schüler professionell beobachten und unterrichtsnahe und den Unterricht unterstützende Tätigkeiten ausführen. Zudem sollen sie bei der Planung und Durchführung gezielter Fördermaßnahmen bei Schülern mitwirken und mit den Lehrkräften bei der Elterninformation zusammenarbeiten und bei der Elternberatung unterstützen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erlass des Schulministeriums vom 19.07.2019 gem. der Anlage des Schriftsatzes der Klägerin vom 07.04.2022 verwiesen. In § 16 TV-L ist Folgendes normiert: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. Mit ihrer Klage vom 07.04.2022, bei dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangen am selben Tag, macht die Klägerin die Einstufung in die Entgeltgruppe S15, Stufe 4, geltend. Die Klägerin behauptet, dass sie in den Lernklassen mit inklusiven Schülern in den Lehrunterricht eingebunden sei, was ca. 20 % ihrer Tätigkeit ausmache. Die Beklagte profitiere von der Erfahrung ihrer Vorbeschäftigung. Die Anleitung von Praktikanten sei maßgebliches Aufgabengebiet der Klägerin gewesen und habe 20 % ihrer Tätigkeit ausgemacht. 30 % ihrer nunmehrigen Tätigkeit mache die sozialpädagogische Unterstützung der Familien aus. Sie habe erfolgreich Fortbildungen durchgeführt. Die Klägerin beantragt, Es wird festgestellt, dass die Klägerin mit Beginn ihrer Tätigkeit seit dem 01.02.2021 im Rahmen der Entgeltordnung zum TV-L zur Entgeltgruppe S15 TV-L in Erfahrungsgruppe 4 einzugruppieren ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin über keine einschlägige Berufserfahrung verfüge. Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin sei offensichtlich nicht der unterrichtsnahe Einsatz gewesen. Zudem seien die Tätigkeiten im vorschulischen Bereich ausgeübt worden. Auch bei ihrer letzten Tätigkeit als Sozialarbeiterin sei sie nicht unterrichtsnah eingesetzt gewesen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst den beigefügten Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2022 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin ist zutreffend in die Entgeltgruppe S15 TV-L (Teil II Abschnitt 20.4 der Entgeltordnung zum TV-L – soweit unstreitig), Entgeltstufe 1 eingruppiert. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie über einschlägige berufliche Vorerfahrungen verfügt. Einschlägige Berufserfahrung ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit. Um einschlägige Berufserfahrung handelt es sich demnach, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an (BAG, Urteil vom 27.03.2014 – 6 AZR 571/12 –, juris, Rn. 17, m. w. N.). Es kann dahin stehen, ob die Klägerin ihre Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Denn das Gericht ist davon überzeugt, dass die die Klägerin ihre frühere Tätigkeit nicht im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat oder diese zumindest gleichartig war. Die Klägerin hat in zeitlicher Hinsicht relevante Berufserfahrung in Bezug auf die Betreuung von 2-6jährigen Kindern erworben. Diese Tätigkeit kann bereits deshalb nicht als gleichartig betrachtet werden, da es sich um die Betreuung von Kindern im (Klein-)kindalter handelte und nicht um die Betreuung von Jugendlichen in der Sekundarstufe I und II. Die vorschulische Betreuung von Kindern ist zudem schon nach der Natur der Sache nicht „unterrichtsnah“. Soweit die Klägerin auf (untergeordnete) Teilbereiche ihrer früheren Tätigkeit hinweist, die auch jetzt dem Grunde nach teilweise anfallen, wie etwa Unterstützung von Eltern, ist dies nach den oben geschilderten Vorrausetzungen für die Einstufung nicht relevant (… frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt oder zumindest gleichartig… ). Selbige Erwägungen gelten für die bereits in zeitlicher Hinsicht für die begehrte Einstufung nicht ausreichende (und ebenso nicht unterrichtsnahe) Tätigkeit der Klägerin als Sozialarbeiterin. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 42 Abs. 2 S. 2 GKG nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag der Entgeltstufe 1 zur begehrten Entgeltstufe 4. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.