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Urteil

3 Sa 1506/20

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2021:0714.3SA1506.20.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.12.2020 - 1 Ca 1604/19 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 04.12.2020 - 1 Ca 1604/19 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Stufenzuordnung der Klägerin. Die Klägerin ist als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Dienststelle des Institutes für Sportwissenschaft der Beklagten aufgrund verschiedener schriftlicher Arbeitsverträge seit dem 1.4.2010 beschäftigt. Nach den kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ist sie in der Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Die Klägerin wurde der Stufe 3 dieser Entgeltgruppe zugeordnet. Zum 1.4.2013 erreichte sie die Stufe 4 und zum 1.4.2017 die Stufe 5. Vom 1.2.2001 bis 31.7.2002 war die Klägerin als Sportlehrerin an einem Gymnasium und einer Realschule in A tätig. Im Zeitraum vom 20.10.2003 bis 30.9.2005 war sie befristet an der Deutschen Sporthochschule B als Dozentin beschäftigt. Im Zeitraum vom 6.6.2006 bis 10.1.2007 war die Klägerin aufgrund eines Übungsleitervertrags (Bl. 15 f. d.A.) als Trainerin der ersten Mannschaft des C e.V. in der ersten Rollstuhlbasketball-Bundesliga tätig. Vom 15.4.2007 bis 14.4.2009 war die Klägerin befristet als Dozentin am Institut für Sport und Sportwissenschaft an der D-Universität E beschäftigt. Vom 1.6.2009 bis 30.11.2009 war die Klägerin als Trainerin der Mannschaft des Teams F in der Jugend-Basketball-Bundesliga tätig. Mit E-Mail vom 19.10.2017 (Bl. 75 d.A.) bat die Klägerin den Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten um Auskunft, ob die zu Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten erfolgte Einstufung korrekt gewesen sei. Mit E-Mail vom 3.11.2017 (Bl. 59 d.A.) wandte sich die Klägerin an die Beklagte mit „der Bitte um Korrektur der Erst-Einstufung an der G /H im Jahr 2010 von Stufe 3 auf Stufe 4“. Ferner bedankte sie sich für die Überprüfung ihrer Einstufung und erklärte, dass sie auf einen zustimmenden Entscheid mit höherer Einstufung hoffe. Mit Schreiben vom 19.9.2018 (Bl. 118 d. A.) teilten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beklagten mit, dass die Klägerin „Anspruch auf Ersteinstufung bei Ihnen im Jahr 2010 in der Stufe 3“ habe. Mit Schreiben vom 14.1.2019 (Bl. 23 f. d.A.) machten die späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend, dass die Klägerin bei der Einstellung im Jahr 2010 nicht in Stufe 3, sondern in Stufe 4 hätte eingruppiert werden müssen, so dass sie die folgenden Entgeltstufen früher erreicht hätte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, mit Beginn des Arbeitsverhältnisses hätte sie richtigerweise der Stufe 4 zugeordnet werden müssen, weil die Zeiten ihrer Trainertätigkeit als einschlägige Berufserfahrung hätten angerechnet werden müssen. Denn sogar Berufspraktika gälten gemäß der entsprechenden Protokollerklärung zu§ 16 Abs. 2 TV-L als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Somit sei unerheblich, ob es sich um einen klassischen Arbeitsvertrag, eine Honorartätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit handele. Die Restzeiten ihrer einschlägigen Berufserfahrung hätten ebenfalls angerechnet werden müssen, weil befristet und unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Berufserfahrung vergleichbar seien. Sie sei bei der Beklagten als wissenschaftliche Mitarbeiterin geführt. Sie habe durch ihre E-Mails vom 19.10. und 3.11.2017 die Anrechnung ihrer nicht berücksichtigten Berufserfahrung geltend gemacht. Bei der Auslegung ihrer E-Mails sei zu berücksichtigen, dass sie ab dem 19.10.2017 Telefonate mit dem zuständigen Abteilungsleiter der Beklagten geführt habe, in deren Verlauf sie parallel zu den E-Mails eine Höhereinstufung geltend gemacht habe. Die Klägerin hat beantragt 1. festzustellen, dass sie rückwirkend seit dem 1.4.2010 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 eingruppiert wird und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihre zweijährige Berufserfahrung im Zeitraum 15.4.2007 bis 14.4.2009 bei der Universität E in der Entgeltgruppe 13 Stufe 3 zu berücksichtigen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte, die die Einrede der Verjährung erhoben hat, hat die Auffassung vertreten, dass bei der Einstellung zugunsten der Klägerin einschlägige Zeiten von insgesamt fünf Jahren und 163 Tagen festgestellt worden seien. Hiervon seien gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L bei der Stufenzuordnung drei Jahre angerechnet worden. Die Trainerzeiten hätten nicht berücksichtigt werden können, weil sie nicht in einem Arbeitsverhältnis erbracht worden und nicht gleichwertig seien. Eine Einstellung im unmittelbaren Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sei nicht gegeben, weil die Universität E nicht in Nordrhein-Westfalen liege. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen sei nur eine Berufserfahrung an einer Hochschule innerhalb Nordrhein-Westfalens als Zeiten wie beim selben Arbeitgeber zu rechnen. Als Lehrkraft für besondere Aufgaben zähle sie nicht zu den in der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L erwähnten Wissenschaftlerinnen, so dass die Zeiten an der Universität E und der Deutschen Sporthochschule B nicht beachtlich seien. Die Zeiten als Sportlehrerin hätten nur als förderliche Zeiten Berücksichtigung finden können. Als Lehrerin an einer Schule erfolge die Wissensvermittlung an Schüler und Schülerinnen, bei ihr an die späteren Lehrer und Lehrerinnen. Neben der anderen Zielgruppe unterschieden sich auch die Inhalte und das Niveau der Lehre. Lehrer und Lehrerinnen gäben gesichertes Wissen weiter, während Hochschulen auch neues Wissen und Erkenntnismethoden vermittelten. Auf die Berücksichtigung von Restlaufzeiten bestehe kein tarifrechtlicher Anspruch. Zudem griffe die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L für alle Ansprüche bis Juni 2018. Die E-Mail vom 3.11.2017 sei keine Geltendmachung im Tarifsinn. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.12.2020 festgestellt, dass die Klägerin zum 20.10.2010 in die Entgeltgruppe 13 Stufe 4 TV-L einzustufen war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen (Bl. 125 ff. d.A.). Gegen das der Beklagten am 09.12.2020 zugestellte Urteil hat diese am 22.12.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.03.2021 am 08.03.2021 begründet. Die Beklagte führt unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens aus, dass es der Klägerin für den titulierten Anspruch am Rechtschutzinteresse fehle. Sie könne aus einer entsprechenden Feststellung bis zum Jahr 2010 hin wegen der tarifvertraglichen Ausschlussfristen größtenteils keine Rechte mehr herleiten. Sie habe bei Vertragsschluss nicht erklärt, dass sie von einschlägiger Berufserfahrung im Umfang von fünf Jahren und 163 Tagen ausgehe. Infolgedessen sei sie auch nicht an eine solche Erklärung gebunden. Sie habe bei der Einstellung der Klägerin die Tätigkeit der Klägerin als Sportlehrerin am Gymnasium/Realschule und als Dozentin an der Deutschen Sporthochschule B sowie an der Universität E berücksichtigt und von diesen Zeiten insgesamt drei Jahre angerechnet. Hierzu verweise sie auf den Einstufungsbogen vom 19.11.2009 (Bl. 160 d.A.). Bei der anfänglichen Stufenzuordnung nicht verbrauchte Restlaufzeiten seien nicht anzurechnen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23.11.2017 (6 AZR 33/17) missachte den manifestierten Willen der Tarifvertragsparteien. Zudem könne die Anrechnung nur Zeiten einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen betreffen. Die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L finde im Geltungsbereich des § 40 Nr. 5 TV-L Anwendung. Wenn entgegen der Protokollerklärung Zeiten bei anderen Arbeitgebern im Hochschulbereich immer und ohne Berücksichtigung von Unterbrechungen angerechnet werden müssten, stünden Beschäftigte mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen doch tatsächlich besser als Beschäftigte beim gleichen Arbeitgeber, die bei Unterbrechungen von mehr als sechs bzw. zwölf Monaten eine andere Einstufungsfolge erführen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 4.12.2020, 1 Ca 1604/19 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie seit dem 1.10.2019 nach der Stufe 6 der Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, die Ausschlussfrist spiele bei der grundsätzlichen Frage der Eingruppierung im Rahmen einer Feststellungsklage keine Rolle. Das Stammrecht unterliege nicht dem Verfall. Das Rechtschutzinteresse könne daher auch noch für Ansprüche bestehen, die der Ausschlussfrist unterfielen. Die arbeitgeberseitige Beurteilung, ob Berufserfahrung einschlägig sei oder nicht, liege im billigen Ermessen, so dass es sich dabei um eine unwiderrufliche Entscheidung handele. Im Übrigen sei ihre Tätigkeit an dem Gymnasium/der Realschule als einschlägige Berufserfahrung zu werten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsprotokolle Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Die Berufung ist an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstands zulässig (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG) sowie in gesetzlicher Form und auch fristgerecht gegen das am 09.12.2020 zugestellte Urteil am 22.12.2020 eingelegt (§ 519 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und innerhalb der bis zum 08.03.2021 verlängerten Frist des § 66 Abs. 1 ArbGG sowie in gesetzlicher Form und ordnungsgemäß (§ 520 Abs. 3 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG) am 08.03.2021 begründet worden. Sie ist damit zulässig. B. Die Berufung ist begründet. I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag zu 1. richtet sich nach seinem Wortlaut auf die Feststellung, dass die Klägerin in eine bestimmte Stufe der Entgeltgruppe 13 TV-L „eingruppiert wird“ bzw. „einzustufen war“ (vgl. den erstinstanzlichen Tenor). Damit begehrt die Klägerin nicht die Feststellung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Klärung einzelner Voraussetzungen eines solchen, die noch keine konkreten Verpflichtungen der Beklagten auslösen. Ein derartiger Antrag wäre unzulässig (BAG, 19.10.2011, 5 AZR 566/10; 5.2.2009, 6 AZR 114/08). Bei gebotener Auslegung ist der Feststellungsantrag zu 1. dahin zu verstehen, dass die Klägerin im Wege der Eingruppierungsfeststellungsklage die Feststellung einer konkreten Vergütungsverpflichtung der Beklagten verlangt (vgl. BAG, 27.1.2011, 6 AZR 578/09). Dies hat die Klägerin mit dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag klargestellt und zugleich ihr Begehren - wegen der Geltung der Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L - auf den Zeitraum ab dem 1.10.2019 beschränkt. Eine derartige Klarstellung ist keine Klageänderung und darum uneingeschränkt zulässig (BAG, 27.1.2011, 6 AZR 578/09). In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die Klägerin war gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L mit Beginn ihres Arbeitsverhältnisses zur Beklagten am 1.4.2010 nicht der Stufe 4 der Entgelttabelle zuzuordnen, so dass sie die Stufe 6 bis zur Berufungsverhandlung nicht erreicht hat. 1. Die Stufenzuordnung bei Einstellung der Klägerin richtete sich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach § 16 Abs. 2 TV-L. Dieser sieht eine Stufenzuordnung unter vollständiger Anrechnung der Zeiten einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber vor (§ 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L). Ein vorheriges Arbeitsverhältnis iSd. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt, bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate (Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L). Allerdings ordnet § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L nur die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung aus „einem“ Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber an. Ungeachtet dieser missverständlichen Formulierung ist nach dieser Bestimmung auch die einschlägige Berufserfahrung aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, die dem Arbeitgeber auch im aktuellen Arbeitsverhältnis zugutekommt, spielt es keine Rolle, ob die Erfahrung in einem oder mehreren vorherigen, sei es auch befristeten, Arbeitsverhältnissen erworben worden ist. Darüber hinaus ist nur mit einer Berücksichtigung auch mehrerer vorheriger Arbeitsverhältnisse, bei denen jeweils keine schädliche Unterbrechung im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L vorliegt, sichergestellt, dass bei wiederholten Befristungen, wie sie im öffentlichen Dienst verbreitet üblich sind, dieser Personenkreis überhaupt die Chance zur Berücksichtigung der in diesen Arbeitsverhältnissen gewonnenen Berufserfahrung und damit zum Stufenaufstieg erhält (BAG, 21.2.2013, 6 AZR 524/11). Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, sieht der Tarifvertrag bei Einstellung nach dem 31.1.2010 und Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung von mindestens drei Jahren die Zuordnung zur Stufe 3 vor (§ 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L). Für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen der Länder sieht § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L vor, dass bei der Einstellung von Beschäftigten in den Entgeltgruppen 13 bis 15 Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden. 2. Die Stufenzuordnung der Klägerin folgt nicht aus § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L, weil sie ihre Berufserfahrung bei einer anderen Arbeitgeberin als der Beklagten erworben hat. Die Klägerin war vielmehr gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L zum 1.4.2010 keiner höheren Stufe als der Stufe 3 der Entgelttabelle zuzuordnen. a) Die Klägerin hat während der Dauer ihres Arbeitsverhältnisses als Sportlehrerin keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. aa) Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts kann die Frage, ob die Tätigkeit als Sportlehrerin einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat, nicht deshalb dahinstehen, weil sich die Beklagte bei Einstellung der Klägerin so gebunden hätte, dass hiervon nicht mehr abgewichen werden kann. (1) Zum einen fehlt es bereits an einer entsprechenden Erklärung der Beklagten. Die Arbeitsverträge regeln nur die Entgeltgruppe, nicht aber die Stufenzuordnung. (2) Selbst wenn man die mit Einstufungsbogen vom 19.11.2009 erfolgte Festsetzung der Stufen, nach der die Tätigkeit als Sportlehrerin für den Zeitraum vom 1.8.2001 bis 31.07.2002 als „einschlägige Berufserfahrung aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber nach § 16 (2) Satz 3 und § 40 Nr. 5 TV-L“ berücksichtigt wurde, als Erklärung mit Außenwirkung betrachtete, die die Beklagte gebunden hätte, ist Folgendes zu beachten: (aa) Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung lassen sich auf die Stufenzuordnung im Sinne einer Rückstufung übertragen, wenn sich die Stufenzuordnung auf eine bloße Rechtsanwendung im Rahmen tariflicher Vorgaben beschränkt. Erlauben die tariflichen Regelungen der Arbeitgeberin bei der Stufenzuordnung hingegen ein rechtsgestaltendes Handeln, kommt eine einseitige korrigierende Rückstufung nicht in Betracht. Die Stufenzuordnung wird dann durch eine bewusste Entscheidung der Arbeitgeberin und nicht mehr allein durch die Umsetzung tariflicher Vorgaben bestimmt. (bb) Bei den in § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L geregelten Fällen der Stufenzuordnung handelt es sich um reine Rechtsanwendung. Die Arbeitgeberin hat zu prüfen, ob eine einschlägige Berufserfahrung von bestimmter Länge aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis gegeben ist. Die Stufenzuordnung richtet sich ausschließlich nach dem Subsumtionsergebnis. Erweist sich die Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 TV-L als fehlerhaft, weil der Subsumtion unzutreffende Tatsachen und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung zugrunde lagen, kann die Arbeitgeberin diese sogar durch einseitige Rückstufung korrigieren (BAG, 5.6.2014, 6 AZR 1008/12). Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte die Zeiten als Sportlehrerin mit Einstufungsbogen vom 19.11.2009 und mit Schriftsatz vom 18.12.2019 als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung bezeichnet hat, während sie sie mit Schriftsatz vom 9.7.2020 nur noch als förderliche Zeiten beurteilt hat. Entscheidend ist, wie sie objektiv zutreffend rechtlich zu bewerten sind. bb) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 TV-L ist einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Die Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihr damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die sie nach ihrer Einstellung auszuüben hat. Dabei kommt es nicht auf die formale Bewertung der Tätigkeit durch den früheren Arbeitgeber, sondern auf die entgeltrechtlich zutreffende Bewertung an. Das Entgeltsystem des TV-L geht davon aus, dass es keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gibt. Frühere Tätigkeiten, die nur eine niedrigere Eingruppierung als die bei der jetzt auszuübenden gerechtfertigt hätten, können das Merkmal der einschlägigen Berufserfahrung daher nicht erfüllen. Auch eine vorherige höherwertige Tätigkeit ist nicht generell mit einschlägiger Berufserfahrung gleichzusetzen. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung die Beschäftigte nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit bei der neuen Arbeitgeberin auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist (BAG, 18.2.2021, 6 AZR 205/20 mwN). cc) Hiervon ausgehend hat die Klägerin als Sportlehrerin keine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. Ihre einschlägige Berufserfahrung beschränkt sich auf die Sekundarstufen I und II. Damit ist bezogen auf eine Tätigkeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der Dienststelle des Institutes für Sportwissenschaft keine Einarbeitung entbehrlich. Dies begründet sich mit den unterschiedlichen pädagogischen und fachlichen Anforderungen der Sekundarstufen I und II und als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Universität. (1) Die Klägerin hat nach ihrem Vorbringen in den Klassen 5, 7, 10 und 11 am Gymnasium und an der Realschule unterrichtet. Damit hat sie nach § 10 SchulG Rheinland-Pfalz praktisch verwertbare Unterrichtserfahrung in den Sekundarstufen I und II erlangt. Die erlangte Unterrichtserfahrung unterscheidet sich insofern, als die Lehrkräfte in der gymnasialen Oberstufe in einem Kurssystem Unterricht auf herausgehobenem Niveau (§ 10 Abs. 4 und 5 SchulG Rheinland-Pfalz) erteilen, während in der Sekundarstufe I andere pädagogische Herausforderungen bestehen. (2) Als Lehrkraft für besondere Aufgaben an einer Universität erfolgt die Wissensvermittlung nicht wie in den Sekundarstufen I und II an Schüler und Schülerinnen, sondern an die Studierenden und späteren Lehrer und Lehrerinnen. Die unterschiedliche Zielgruppe bedingt unterschiedliche pädagogische Anforderungen. Zudem unterscheiden sich die Inhalte und das Niveau der Lehre. Lehrer und Lehrerinnen geben gesichertes Wissen weiter, während Hochschulen auch neues Wissen und Erkenntnismethoden vermitteln. Somit ergibt ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben, dass keine Einarbeitung entbehrlich war. dd) Die Klägerin hat auch weder einen Vollanspruch auf die erstrebte frühere Zuordnung zu den höheren Stufen der Entgeltgruppe 13 TV-L noch einen Anspruch auf „Neubescheidung“ aus § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung sind nicht erfüllt. § 16 Abs. 2 Satz 6 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L bestimmt, dass der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen kann, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Das Tatbestandsmerkmal setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann (BAG, 21.11.2013, 6 AZR 23/12). Vortrag hierzu hat die Klägerin nicht gehalten. b) Die Tätigkeiten der Klägerin als Trainerin führen nicht zu einer einschlägigen Berufserfahrung. Aus dem Vortrag der Klägerin geht nicht hervor, dass sie als Trainerin in einem Arbeitsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit beschäftigt wurde. aa) § 16 Abs. 2 Satz 3 idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L erfordert nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifregelung eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber. Für die Begriffsbestimmung ist maßgeblich, welche Bedeutung die Tarifvertragsparteien dem Begriff im jeweiligen Regelungszusammenhang geben wollen. Gebrauchen die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (BAG, 21.11.2013, 6 AZR 23/12 zu § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 16 Rn. 23). bb) Nach dem Vorbringen der Klägerin lagen den Trainertätigkeiten keine Arbeitsverhältnisse zugrunde. Bezüglich der Trainertätigkeit für den C e.V. ergibt sich dies bereits aus dem vorgelegten Übungsleitervertrag. In § 1.4. des Vertrags war bestimmt, dass die Klägerin keinem Weisungsrecht unterlag. Sie durfte für andere Auftraggeber tätig werden (§ 1.5. des Vertrags) und Zeit, Dauer, Art und Ort der Übungsleitung frei vereinbaren (§ 1.3. und § 2.1. des Vertrags). Eine von den schriftlichen Vertragsgrundlagen abweichende Vertragsdurchführung hat die Klägerin nicht dargelegt. Bezüglich der Tätigkeit für das Team F ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung vom 19.2.2019 nicht, in welchem Rechtsverhältnis die Tätigkeit erbracht wurde. Da die Beklagte in Abrede gestellt hat, dass dieser Tätigkeit ein Arbeitsvertrag zu Grunde lag, hätte die Klägerin zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses vortragen müssen. Dies hat sie unterlassen, weil sie der Meinung ist, es komme nicht darauf an, in welchem Rechtsverhältnis die Berufserfahrung erlangt wird. Dies ist im Hinblick auf den Wortlaut der tariflichen Regelung nicht zutreffend. Nichts anderes folgt aus der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 16 Abs. 2 TV-L. Diese zeigt gerade, dass auch Ausbildung- oder Volontariatszeiten die Möglichkeit einer Anrechnung nicht eröffnen, sondern nur die in der Protokollerklärung angesprochenen Praktikumszeiten (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 16 Rn. 23). c) Die Tätigkeit der Klägerin an der Deutschen Sporthochschule B findet nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ebenfalls keine Berücksichtigung, weil zwischen dem 30.9.2005 (Ende der Tätigkeit für die Deutsche Sporthochschule B) und dem 15.4.2007 (Beginn der Tätigkeit für die D-Universität E) mehr als zwölf Monate liegen. aa) Dem steht - vorbehaltlich der Regelung in § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L - nicht entgegen, dass sich die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L ihrem Wortlaut nach nur auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezieht. Auch § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L findet nur Anwendung, wenn bis zur Einstellung nur Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als sechs Monaten eingetreten sind. Der tariflich ungeregelte Fall einer schädlichen Unterbrechung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L verlangt nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge wie der in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L tariflich geregelte Fall. Darum ist die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L auch auf Einstellungen nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L anzuwenden (BAG, 18. 2.2021, 6 AZR 205/20; 18.10.2018, 6 AZR 232/17 (A); 23.2.2017, 6 AZR 244/16; 3.7.2014, 6 AZR 1088/12). bb) Ob im Anwendungsbereich des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L Anwendung findet, hat das Bundesarbeitsgericht bislang offengelassen (BAG, 23.11.2017, 6 AZR 33/17; vgl. dazu Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Stand Juli 2014 Teil II § 40 Rn. 41 ff.; Braun in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 224. AL Juni 2021, 2.4 Anerkennung von einschlägigen Vorzeiten mit Unterbrechungen, Rn. 10; BeckOK TV-L/Müller TV-L § 40 Nr. 5, § 16 Rn. 3a). cc) Aus Sicht der Kammer findet die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L auch im Anwendungsbereich des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L Anwendung. Nach der Entscheidung vom 23.11.2017 (6 AZR 33/17, Rn. 16 und 20) versteht der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L, nach dem Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung bei anderen wissenschaftlichen Arbeitgebern (bei der Stufenzuordnung) grundsätzlich anerkannt werden, im Sinne einer umfassenden Gleichstellung extern und intern erworbener Berufserfahrung, die auch die richterrechtliche Restzeitenanrechnung im Rahmen der Anwendung von § 16 Abs. 3 TV-L einschließt. Stellt man extern und intern erworbene Berufserfahrung gleich, muss der tariflich ungeregelte Fall einer schädlichen Unterbrechung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen wie der in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L tariflich geregelte Fall behandelt werden. Hierfür spricht auch, dass Satz 4 von § 16 Abs. 2 TV-L idF von § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L nach seinem Einleitungssatz nur ergänzend gilt. Wenn Satz 4 eine ergänzende Regelung ist, streitet dies dafür, dass die übrigen Regelungen in Satz 2 und 3 nicht verdrängt, sondern nur vervollständigt werden (aA ArbG Cottbus, 10.4.2018, 6 Ca 908/17). Zudem ist das erkennbare Ziel der Tarifvertragsparteien bei Formulierung der Sätze 4 und 5, die bei anderen Arbeitgebern im Wissenschaftsbereich verbrachten Zeiten so zu behandeln, als wären sie beim selben Arbeitgeber zurückgelegt (vgl. zu diesem Ziel Braun in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 224. AL Juni 2021, 2.4 Anerkennung von einschlägigen Vorzeiten mit Unterbrechungen, Rn. 10 am Anfang). Dieses Ziel bleibt auch bei Geltung der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L im Anwendungsbereich des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L gewahrt. Dass das Ziel der Bevorzugung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, das auch im zweiten Halbsatz der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L zum Ausdruck kommt, im Hinblick auf die gerade im Wissenschaftsbereich erwünschte und erforderliche besondere Mobilität noch besser erreicht werden könnte, wenn Unterbrechungen bei intern und bei extern erlangter Berufserfahrung unschädlich wären, steht außer Frage. Es ließe sich durch die von der 5./2007 Mitgliederversammlung der TdL am 25. und 26.9.2007 vertretene Auffassung auch erreichen, nach der die Protokollerklärung Nr. 3 weder bei § 16 Abs. 2 Satz 3 noch bei Satz 2 TV-L Anwendung findet (zitiert nach Braun in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 224. AL Juni 2021, 2.4 Anerkennung von einschlägigen Vorzeiten mit Unterbrechungen, Rn. 10). Insoweit fehlt es aber an einer Regelungslücke. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L regelt in Verbindung mit den Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L die Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren, abschließend (BAG, 3.7.2014, 6 AZR 1088/12). Schließlich ist entscheidend, dass es vorliegend darum geht, ob Berufserfahrung aus früheren Arbeitsverhältnissen auch nach zeitlich erheblichen Unterbrechungen bei typisierender Betrachtung dem Arbeitgeber noch unmittelbar zugutekommt und deshalb im neuen Arbeitsverhältnis überhaupt entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss. Für einen Teil der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nämlich die, die intern Berufserfahrung erlangt haben, trifft § 16 Abs. 2 TV-L eine Regelung. Der hinter dieser Regelung stehende Gedanke, dass länger zurückliegende Berufserfahrung dem Arbeitgeber nicht mehr unmittelbar zugutekommt und deshalb nicht mehr entgeltsteigernd berücksichtigt werden muss, gilt auch und gerade für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen trotz der besonderen Mobilitätsanforderungen im Wissenschaftsbereich und zwar unabhängig davon, ob die Berufserfahrung intern oder extern erlangt wurde. dd) Nichts anderes folgt aus Art. 1 Abs. 1 des Vertrags über gute Beschäftigungsbedingungen für das Hochschulpersonal. Diese Vorschrift lautet wie folgt: „ Artikel1 Wechsel von Tarifbeschäftigten (1) Beim Wechsel von Tarifbeschäftigten zwischen Hochschulen in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen rechnet die einstellende Hochschule bei der Berechnung der maßgeblichen Stufe der Entgelttabelle nach Maßgabe des § 16 TV-L (ggfs. in der Fassung der Nr. 5 des § 40 TV-L) die Vorzeiten so an, als hätte die oder der betreffende Beschäftigte diese Vorzeiten an der einstellenden Hochschule zurückgelegt. Die in der abgebenden Hochschule bereits erbrachte Zeit in der aktuellen Entgeltstufe gilt auch für die einstellende Hochschule als erfüllt.“ Hätte die Klägerin die Zeit an der Deutschen Sporthochschule B bei der Beklagten verbracht, läge ebenfalls eine schädliche Unterbrechungszeit vor. d) Die Tätigkeit der Klägerin für die D-Universität E findet nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L nur dann Berücksichtigung, wenn die Klägerin als Wissenschaftlerin beschäftigt wird, weil zwischen dem 14.4.2009 (Ende der Tätigkeit für die D-Universität E) und dem 1.4.2010 (Beginn der Tätigkeit für die Beklagte) mehr als sechs, aber weniger als zwölf Monate liegen. Unterstellt man zu Gunsten der Klägerin eine wissenschaftliche Tätigkeit, die von der Beklagten in Abrede gestellt wurde, so ist der Zeitraum von zwei Jahren als einschlägige Berufserfahrung berücksichtigungsfähig. Dies führte auch unter Berücksichtigung der Restlaufzeit von einem Jahr nicht dazu, dass die Klägerin bereits die Stufe 6 erreicht hätte. C. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen, soweit sie mit dem zuletzt rechtshängigen Streitgegenstand unterlegen ist. Bezüglich der Teilklagerücknahme folgt die Kostentragungspflicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Zulassung der Revision rechtfertigt sich aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, da die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Anwendbarkeit der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L im Anwendungsbereich des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich nicht geklärt ist. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.