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Urteil

8 Sa 26/19

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2020:1126.8SA26.19.00
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Leitsätze
  • 1.

    Gegen eine als prozessunfähig anzusehende, erstinstanzlich deshalb unterlegene Rechtsmittelklägerin, welche den Berufungstermin nicht wahrnimmt, ergeht bei Entscheidungsreife regelmäßig kein Versäumnisurteil, sondern ein die Instanz beendendes kontradiktorisches Urteil bzw. Prozessurteil (im Anschluss an BGH, Urteil 5. Oktober 1961 – VII ZR 201/58).

  • 2.

    Führt eine Partei über einen längeren Zeitraum an unterschiedlichen Gerichten eine erhebliche Anzahl an Verfahren vergleichbaren Gegenstands, vertritt sie hierzu erfolglos immer wieder dieselben Rechtsauffassungen, unterliegt sie hiermit regelmäßig und begründet sie auf diese Weise von ihr zu tragende gerichtliche und außergerichtliche Kosten in einer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Größenordnung, kann dieses Prozessverhalten unter Abgrenzung zu einer sonstigen Motivlage nicht psychopathologischer Genese auf einen partiellen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit in Gestalt des Querulantenwahns hindeuten und konkrete Zweifel an der Prozessfähigkeit begründen.

  • 3.

    Entsprechenden Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei hat das Prozessgericht in allen Instanzen nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen nachzugehen. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Vielmehr sind die Grundsätze des Freibeweisverfahrens anzuwenden. Verbleiben nach Ausschöpfung aller erreichbaren Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel an der Prozessfähigkeit, gehen diese im Zivilprozess insbesondere dann zu Lasten der betroffenen Partei, wenn sie keine Bereitschaft entwickelt, an einer nach objektiven Maßstäben gebotenen Aufklärung mitzuwirken, was zugleich verstärkender Hinweis auf anderweitig bereits begründete Zweifel an der Steuerungsfähigkeit sein kann.

  • 4.

    Vor einer die Instanz abschließenden Entscheidung über deren Prozessfähigkeit hat das Prozessgericht die betroffene Partei regelmäßig persönlich anzuhören. Entzieht sich diese der beabsichtigten Anhörung und ist dem Äußerungsrecht insoweit bereits auf andere geeignete Weise entsprochen worden, kann jedenfalls in der Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von einer nochmaligen Anhörung im Termin bzw. der Einräumung einer weiteren Gelegenheit hierzu durch Anberaumung eines zusätzlichen Termins abgesehen werden.

  • 5.

    Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, ist diese regelmäßig auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Einrichtung einer ggfls. auf den Rechtsstreit bezogenen Betreuung unter Einräumung eines dazu ausreichenden Zeitfensters hinzuweisen. Davon kann jedenfalls im Rechtsmittelverfahren abgesehen werden, wenn sich die betroffene Partei in der Vorinstanz entsprechenden Hinweisen verschlossen hat und nach den Umständen des Einzelfalles unterstellt werden kann, dass eine Abänderung dieser Haltung nicht mehr zu erwarten steht.

Tenor
  • 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2018 – 3 Ca 1668/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

  • 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen eine als prozessunfähig anzusehende, erstinstanzlich deshalb unterlegene Rechtsmittelklägerin, welche den Berufungstermin nicht wahrnimmt, ergeht bei Entscheidungsreife regelmäßig kein Versäumnisurteil, sondern ein die Instanz beendendes kontradiktorisches Urteil bzw. Prozessurteil (im Anschluss an BGH, Urteil 5. Oktober 1961 – VII ZR 201/58). 2. Führt eine Partei über einen längeren Zeitraum an unterschiedlichen Gerichten eine erhebliche Anzahl an Verfahren vergleichbaren Gegenstands, vertritt sie hierzu erfolglos immer wieder dieselben Rechtsauffassungen, unterliegt sie hiermit regelmäßig und begründet sie auf diese Weise von ihr zu tragende gerichtliche und außergerichtliche Kosten in einer die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit weit übersteigenden Größenordnung, kann dieses Prozessverhalten unter Abgrenzung zu einer sonstigen Motivlage nicht psychopathologischer Genese auf einen partiellen Ausschluss der Steuerungsfähigkeit in Gestalt des Querulantenwahns hindeuten und konkrete Zweifel an der Prozessfähigkeit begründen. 3. Entsprechenden Zweifeln an der Prozessfähigkeit einer Partei hat das Prozessgericht in allen Instanzen nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen nachzugehen. Dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO oder Beweisanträge der Parteien gebunden. Vielmehr sind die Grundsätze des Freibeweisverfahrens anzuwenden. Verbleiben nach Ausschöpfung aller erreichbaren Aufklärungsmöglichkeiten Zweifel an der Prozessfähigkeit, gehen diese im Zivilprozess insbesondere dann zu Lasten der betroffenen Partei, wenn sie keine Bereitschaft entwickelt, an einer nach objektiven Maßstäben gebotenen Aufklärung mitzuwirken, was zugleich verstärkender Hinweis auf anderweitig bereits begründete Zweifel an der Steuerungsfähigkeit sein kann. 4. Vor einer die Instanz abschließenden Entscheidung über deren Prozessfähigkeit hat das Prozessgericht die betroffene Partei regelmäßig persönlich anzuhören. Entzieht sich diese der beabsichtigten Anhörung und ist dem Äußerungsrecht insoweit bereits auf andere geeignete Weise entsprochen worden, kann jedenfalls in der Rechtsmittelinstanz im Einzelfall von einer nochmaligen Anhörung im Termin bzw. der Einräumung einer weiteren Gelegenheit hierzu durch Anberaumung eines zusätzlichen Termins abgesehen werden. 5. Bevor das Prozessgericht die Klage einer prozessunfähigen Partei als unzulässig abweist, ist diese regelmäßig auf das Erfordernis einer ordnungsgemäßen Vertretung sowie auf die Möglichkeit zur Behebung des Mangels durch die Einrichtung einer ggfls. auf den Rechtsstreit bezogenen Betreuung unter Einräumung eines dazu ausreichenden Zeitfensters hinzuweisen. Davon kann jedenfalls im Rechtsmittelverfahren abgesehen werden, wenn sich die betroffene Partei in der Vorinstanz entsprechenden Hinweisen verschlossen hat und nach den Umständen des Einzelfalles unterstellt werden kann, dass eine Abänderung dieser Haltung nicht mehr zu erwarten steht. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2018 – 3 Ca 1668/17 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin verfolgt im Kontext einer erfolglosen Stellenbewerbung bei der Beklagten weiterhin einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG, mit welchem sie durch erstinstanzliches Prozessurteil unter Hinweis auf nicht ausgeräumte, erhebliche Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit abgewiesen worden ist. Die 59-jährige, in I wohnhafte Klägerin absolvierte in ihrem Geburtsland Russland ein im Jahr 1984 abgeschlossenes Informatikstudium. Danach siedelte sie in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland über und erwarb die deutsche Staatsbürgerschaft. In der Folgezeit wurde ihre Berufsqualifikation als gegenüber einem durch Diplomprüfung an einer deutschen Fachhochschule abgeschlossenem Studium der Fachrichtung Informatik gleichwertig anerkannt. Jedenfalls seit dem Jahr 2010 ist die Klägerin bei den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nahezu bundesweit mit einer inzwischen großen, zumindest im mittleren Bereich dreistelligen Anzahl von weitgehend erfolglos gebliebenen Entschädigungsklagen in Erscheinung getreten. Nach abschlägig beschiedenen Bewerbungen auf Stellenausschreibungen in den Tätigkeitsfeldern Informations-Technologie und Informatik hat sie insoweit jeweils Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Diskriminierung oder Mehrfachdiskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts sowie des Lebensalters gerichtlich geltend gemacht und unternimmt dies auch weiterhin. Begleitend stellt sie regelmäßig Prozesskostenhilfeanträge, bei deren Zurückweisung sie entsprechende Beschwerdeverfahren betreibt. Bei für sie ungünstigem Prozessausgang hat sie ebenso regelmäßig Rechtsmittelverfahren zu den Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht aufgerufen bzw. dafür zunächst isoliert Prozesskostenhilfe beantragt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 – juris) hat die Klägerin seit dem Jahr 2010 mit Stand April 2018 allein beim Arbeitsgericht Hamburg 315 auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützte Entschädigungs- und Schadensersatzklagen anhängig gemacht und dazu – betreffend Prozesskostenhilfe und/oder die Hauptsache – insgesamt 417 Beschwerde- und Rechtsmittelverfahren beim Landesarbeitsgericht Hamburg geführt. Daraus resultieren gegen die Klägerin Forderungen der Gerichtskasse Hamburg in Höhe von rund 120.000,00 € (Stand 3. April 2018) nebst erheblichen Kostenerstattungsansprüchen der jeweils in den Rechtsmittelverfahren obsiegenden Prozessgegner und sonstiger öffentlicher Kassen anderer Bundesländer. So hat die Klägerin beim Landesarbeitsgericht Hamm seit dem Jahr 2013 insgesamt neun Rechtsmittelverfahren zu erfolglosen Entschädigungsklagen geführt und betreffend in erster Instanz abschlägig beschiedener Prozesskostenhilfeanträge daneben fünf Beschwerdeverfahren betrieben. Im Frühjahr 2017 schaltete die Beklagte über die Online-Plattform einer Dienstleisterin Stellenangebote als „SAP Junior Entwickler / Developer (m/w)“ für verschiedene Standorte mit der ergänzenden Angabe „Berufseinstieg/Trainee, Feste Anstellung“ (Blatt 3R d. A.), auf welche wegen der Einzelheiten verwiesen wird. Die Klägerin bewarb sich insoweit am 2. Mai 2017 über ein Online-Formular für den Standort I. Mit E-Mail vom 22. Mai 2017 übermittelte die Beklagte ihr eine Absage, worauf die Klägerin unter dem 21. Juli 2017 außergerichtlich eine Entschädigung wegen „diskriminierender Ausgrenzung“ in Höhe der späteren Klageforderung geltend machte. Mit Klageschrift vom 22. Juli 2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, erhob sie am 24. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Bielefeld zum dortigen Aktenzeichen 3 Ca 1668/17 eine gegen die Beklagte gerichtete Zahlungsklage über einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € zuzüglich Zinsen wegen „Mehrfachdiskriminierung und sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung“. Zur Begründung des Anspruchs bezog sie sich unter anderem auf die gewählte Bezeichnung der Stelle („Junior Entwickler“) und die genannten ergänzenden Angaben als Anknüpfungstatsachen im Sinne des § 22 AGG. Im Verlauf des am 17. November 2017 durchgeführten Gütetermins und wenig später auch schriftsätzlich rügte die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 9. August 2017 – 3 Sa 50/16 – und weitere Entscheidungen der hanseatischen Arbeitsgerichtsbarkeit die nach dortigen Feststellungen nicht feststellbare Prozessfähigkeit der Klägerin bzw. deren partielle Prozessunfähigkeit für auf die Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AGG gerichtete Klagen. Diese Entscheidungen sind jeweils unter Bezugnahme auf dort eingeholte medizinische Expertisen bzw. Sachverständigengutachten ergangen. Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 (Bl. 17 ff d. A.), auf den der Einzelheiten wegen verwiesen wird, kündigte die Klägerin neun von ihr als „Zwischenfeststellungsklage“ bezeichnete zusätzliche Anträge etwa des Inhalts an, dass „die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg im Urteil 3 Sa 50/16, die gerichtlichen Hinweise und die Schreiben (Anmerkung: gemeint Gutachten) von S. und K. darauf gerichtet sind, bei mir gesundheitliche Schäden zu bewirken und deswegen zu verurteilen und für unanwendbar zu erklären sind“. Die angesprochen Entscheidungen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ordnet die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17. November 2017 wie folgt ein: „Es ist offenbar in aktueller deutscher Kultur auch die Reste der deutschen Kultur aus voriger Generation, die den Vernichtungskrieg gegen meine Herkunftsethnie geführt hat, vorhanden. Insbesondere ähnelt das Verhalten aller Richter (m/w) am LAG Hamburg und der Mehrheit der Richter (m/w) am ArbG Hamburg, die voneinander den identischen Hinweis abschreiben, mich mit diesem jahrelang belästigen und mir den dringend notwendigen Rechtsschutz jahrelang verweigern, einem Vernichtungskrieg.“ Weitere Anträge kündigte die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2018 an, auf den insoweit Bezug genommen wird. Hierzu führte sie dort unter anderem aus: „Zu den Anträgen zu e und f mache ich die aktuelle Einführung der vollständigen Parität der Geschlechter im Bundestag und Bestätigungen geltend, dass manche Parteien schon seit langem immer gleiche Anzahl der weiblichen Kandidaten zur Wahl stellen auch falls diese in der Partei unterrepräsentiert sind. Ob und warum es an anderen Arbeitsplätzen anders sein darf als im Bundestag, ist aktuell nicht erkennbar und muss hier geklärt werden“. Nachdem der Kammervorsitzende mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 die fraglichen Gutachten beim Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg angefordert und ein dortiges Amtsgericht als Betreuungsgericht zu etwaigen, die Klägerin betreffenden Feststellungen oder Anordnungen dienstlich angefragt hatte, lehnte die Klägerin diesen mit Antrag vom 8. Dezember 2017 wegen der Besorgnis einer Befangenheit ab. Dessen Anforderungsschreiben unter Hinweis auf „Zweifeln an der Prozessfähigkeit“ empfinde sie als „Beleidigung und Verleumdung“. Es sei ergänzend festzustellen, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen, was zusätzlich beantragt werde. Nach einem Wechsel im Kammervorsitz lehnte die Klägerin auch die dort neu eingetretene Richterin mit Antrag vom 1. März 2018 als befangen ab, nachdem diese unter dem 22. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht Hamburg an die Übersendung des dort angeforderten Gutachtens erinnert hatte. Diese setze die üble Nachrede fort, wolle ihr die „Rechte versagen“ und handle „offensichtlich vorsätzlich, um mich zu verletzen“. Unter dem 13. März 2018 teilte das Amtsgericht Hamburg-Altona als Betreuungsgericht unter dem dortigen Aktenzeichen 306 XVII 115/17 zum vorliegenden Verfahren mit, dass ein dort betreffend die Klägerin wegen Anordnung der Betreuung geführtes Verfahren mit Beschluss vom 19. April 2017 eingestellt worden sei (Bl. 82/83 d. A.). Bereits aus der zu einem Vorverfahren im Jahr 2009 eingeholten gutachterlichen Stellungnahme ergebe sich, dass gegen die massive Ablehnung der Betroffenen (Klägerin) kein sinnvolles Betreuungsverfahren geführt werden könne. Danach erscheine es aktuell nicht als verhältnismäßig, die dazu erforderlichen Anhörungen und Untersuchungen mit Zwang durchzusetzen. Die Betroffene belaste zwar erheblich die Gerichtsbarkeiten, gefährde sich aber nach den bisherigen Erkenntnissen nicht selbst. In dem am 13. Juni 2018 nach nochmaligem Wechsel im Vorsitz durchgeführten ersten Kammertermin formulierte die Klägerin einen weiteren Ablehnungsantrag gegen den nunmehr erstmals befassten neuen Vorsitzenden, nachdem dieser der Beklagten zu einem von ihr im Termin überreichten Schriftsatz rechtliches Gehör eingeräumt hatte. Dieser wolle der Beklagten „Beihilfe leisten“ und ihr „den Rechtsschutz versagen“, wobei sein Verhalten offensichtlich auf „Herabwürdigung und Angreifen gegenüber meiner Person“ gerichtet sei. Die zuvor im Termin angesprochene Möglichkeit der Klägerin, sich freiwillig eine Betreuung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten oder eine auf die konkrete Angelegenheit beschränkte Betreuung bestellen zu lassen, lehnte diese kategorisch ab. Mit Beschluss vom 15. August 2018, auf den Bezug genommen wird, wies die Kammer, besetzt u. a. mit der planmäßigen Vertreterin des Vorsitzenden, den Ablehnungsantrag vom 13. Juli 2018 zurück. Darauf folgte unter dem 31. August 2018 ein weiterer Ablehnungsantrag der Klägerin gegen alle an dieser Entscheidung beteiligten Mitglieder des Spruchkörpers. Diese hätten im Kontext der Frage eines etwaigen Betreuungsverfahrens „gelogen“ und ihr gegenüber Pflicht- und Rechtsverletzungen des zunächst abgelehnten Vorsitzenden verschwiegen, was eine Parteilichkeit zu dessen Gunsten wie gegenüber der Beklagten bestätige. Mit am 1. Oktober 2018 ausgeführter Verfügung vom 25. September 2018 gab der Kammervorsitzende der Klägerin auf, sich zu ihrer etwaigen Bereitschaft zu erklären, an einer erneuten sachverständigen Begutachtung der Frage ihrer Prozessfähigkeit bzw. der nach seiner Auffassung gebotenen Ausräumung insoweit begründeter Zweifel aktiv mitzuwirken. Darauf folgte unter dem 5. Oktober 2018 ein weiterer Ablehnungsantrag. Der Vorsitzende wiederhole „rechtswidrige und beleidigende Vorwürfe“ und gehe in „auffällig rechtswidriger und parteiischer Weise“ vor. Den für den 12. Dezember 2018 anberaumten Kammertermin nahm die Klägerin nicht wahr. Mit am Schluss der Sitzung verkündetem Prozessurteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem ursprünglichen Zahlungsantrag und den zahlreichen weiteren, zwischenzeitlich angekündigten Anträgen und Zwischenfeststellungsanträgen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Prozessfähigkeit der Klägerin als zwingende, von Amts wegen zu klärende Prozessvoraussetzung vorliegend nicht positiv feststellbar sei. Die Prozessfähigkeit erwachsener Parteien folge den Regeln des Zivilrechts zur Geschäftsfähigkeit. Es sei allgemein anerkannt, dass diese nicht nur umfassend, sondern auch partiell für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten oder mit einem bestimmten Streitkomplex zusammenhängenden Verfahren ausgeschlossen sein könne. Soweit konkret begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit erkennbar seien, habe das Gericht dieser Frage unter Ausschöpfung aller dazu zur Verfügung stehenden Mittel nachzugehen. Danach verbleibende begründete Zweifel gingen zu Lasten der betroffenen Partei. Vorliegend lägen nach Auswertung des Aktenstands und des prozessualen Verhaltens der Klägerin hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Kontext AGG-gestützter Entschädigungsklagen einem die freie Willensbildung ausschließenden Wahn unterliegen könne. Dafür spreche zunächst die große Zahl ohne hinreichende Erfolgsaussicht geführter Verfahren und die damit verbundene Anhäufung von Verbindlichkeiten in potentiell existenzbedrohender Höhe. Damit schädige sich die Klägerin selbst und handle in einem hohen Maße gegen ihre objektiv bestimmten Eigeninteressen, weshalb von einer vernunftgeleiteten Steuerung nicht mehr auszugehen sei. Für ihre Verfahrensführung sei kennzeichnend, dass sie gerichtliche Entscheidungen – unabhängig von deren Begründung und den damit befassten Gerichtspersonen – in der Sache und im Ergebnis nicht ansatzweise zu akzeptieren bereit sei, sondern reflexartig neue Anträge und Ablehnungsgesuche stelle und daran selbst dann festhalte, wenn dafür nach rationalen Maßstäben kein Raum mehr bestehe oder der Anlass weggefallen sei. Den alternativ eröffneten Weg, sich von einer gerichtlich gegebenen Begründung überzeugen zu lassen oder diese im Einzelfall auch nur als vertretbar hinzunehmen, vermöge die Klägerin nicht zu beschreiten. Nahezu jede verfahrensleitende Maßnahme, jede ungünstige prozessbegleitende Entscheidung oder auch Hauptsacheentscheidung führe sie auf die Parteilichkeit, Voreingenommenheit, Rechtswidrigkeit, Willkür oder Rechtsbeugung der beteiligten Richterinnen und Richter zurück. Der in hoher Selbstorganisation geführte Kampf um ihre vermeintlichen Rechte und Verfahrensrechte, welche sie umgekehrt anderen Prozessbeteiligten nicht zubillige, beziehe – wie vorliegend exemplarisch erkennbar – stets die befassten Richterinnen und Richter mit ein, die sie als Gegner begreife und denen sie durchweg Böswilligkeit, Schädigungsabsicht, Lügen und fachliche Unfähigkeit unterstelle. Ihr insoweit pathologisches Erleben lasse sich etwa daran festmachen, dass sie unter Herstellung von Zusammenhängen mit den Aggressionskriegen der Nationalsozialisten in den Jahren 1939 bis 1945 der hanseatischen Arbeitsgerichtsbarkeit unterstelle, einen gegen ihre Ethnie geführten Vernichtungskampf nunmehr ihr gegenüber fortzusetzen zu wollen, was ihr wahnhaftes Erleben der Realitäten gerichtlicher Verfahren dokumentiere. Die danach konkret begründeten Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin fänden ihre Bestätigung in den freibeweislich beigezogenen Gutachten S. (ArbG Hamburg 29 Ca 63/16) und Dr. K.(LAG Hamburg, 6 Sa 13/15). So gehe der Gutachter S. davon aus, dass deren regelmäßig gleichen Mustern folgendes prozessuales Verhalten mit großer Wahrscheinlichkeit auf gravierende psychische Störungen zurückzuführen sei, welche eine rational-argumentative Erreichbarkeit der Klägerin auch künftig nicht erwarten ließe. Die Gutachterin Dr. Laue habe aus der ihr allein zur Verfügung stehenden Aktenlage überzeugend abgeleitet und entwickelt, dass danach der Verdacht einer wahnhaften Störung, differenzialdiagnostisch paranoiden Persönlichkeitsstörung der Klägerin gegeben sei. Es bestünden begründete Zweifel an deren Fähigkeit, die Realität von Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen nach dem AGG adäquat wahrzunehmen. Erkennbar seien vielmehr Hinweise auf einen insoweit paranoiden Verarbeitungsprozess, der sich in Beschwerde- und Rügekaskaden zeige. Die danach erhärteten erheblichen Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin korrespondierten mit den Eindrücken, welche die Kammer aus eigener Anschauung gewonnen habe. Da die Klägerin die Mitwirkung an einer nicht allein aktengestützten Begutachtung abgelehnt habe, stünden keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung. Die Möglichkeit einer Betreuung oder Verfahrensbetreuung habe die Klägerin nachdrücklich zurückgewiesen, was weitere Bemühungen insoweit entbehrlich mache. Vor diesem Hintergrund müsse die Kammer prozessual betrachtet davon ausgehen, dass es vorliegend an der Prozessfähigkeit der Klägerin fehle. Nach Zustellung des Urteils am 28. Dezember 2018 hat die Klägerin unter dem 7. Januar 2019 unter anderem Anträge zur Wiederaufnahme des Verfahrens an das Arbeitsgericht gerichtet und einen weiteren Ablehnungsantrag gegen alle an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Kammerangehörigen u. a. wegen „Lügen“ und weil „Richter (m/w) ihre Arbeit ordentlich machen müssen, bevor sie mich beleidigen und belästigen“ formuliert. Bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld hat sie gegen den Kammervorsitzenden zudem Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstattet. Zugleich hat die Klägerin mit am 8. Januar 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und begleitend die Beiordnung anwaltlicher Vertretung für die zweite Instanz beantragt. Denn das Arbeitsgericht habe zu Unrecht begründete Zweifel an ihrer Prozessfähigkeit angenommen, dieser Annahme entgegenstehende Umstände bewusst außer Betracht gelassen und evidente fachliche Defizite der beiden vorliegenden, zumal allein nach Aktenlage erstellten Gutachten nicht erkannt. Die Berufungskammer hat der Klägerin mit ihr am 27. Juni 2019 zugestellten Beschluss vom 19. Juni 2019 – ausdrücklich beschränkt auf den ursprünglichen Zahlungsantrag und unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen – Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, ihr zuvor die Auswahl eines Prozessbevollmächtigten ermöglicht und ihr diesen im Umfang der Bewilligung beigeordnet. Mit am 9. Juli 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz gleichen Datums hat die Klägerin sodann Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2018 – 3 Ca 1668/17 – eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt und in Sache, bei hilfsweise beantragter bloßer Aufhebung unter Zurückverweisung an das Arbeitsgericht, folgenden Abänderungsantrag angekündigt: „Die Beklagte zur Zahlung von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Eingang der Klage bei Gericht als Entschädigung für die Mehrfachdiskriminierung und für sittenwidrige vorsätzliche Schädigung zu zahlen“. Zur Begründung hat die Klägerin vortragen lassen, dass sie weder gänzlich noch partiell prozessunfähig sei noch entsprechende Zweifel sachlich begründet wären. Die Vielzahl von ihr geführter, in der Sache vergleichbar gelagerter Verfahren, insoweit begleitend gestellter Anträge und auch ihre Ablehnungsanträge gegen jeweils beteiligte Richterinnen und Richter seien entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht als Anhaltspunkte für das Vorliegen einer pathologischen, zwang- oder wahnhaften Erlebens- oder Verhaltensstörung zu werten. Da der Arbeitsmarkt zahlreiche Stellen hergebe, für die sie gut qualifiziert sei und ihre Bewerbungsbemühungen gemäß Rückmeldung einer Fachberaterin der Agentur für Arbeit aus 2015 absolut den Anforderungen entsprächen, lasse die Vielzahl der gleichwohl durchgängig erfahrenen Ablehnungen nur den Rückschluss auf eine ständige Benachteiligung wegen der in ihrer Person zusammentreffenden, potentiell diskriminierungsgeneigten Merkmale des Lebensalters, des Geschlechts und der ethnischen Herkunft zu. Vor dem Hintergrund permanenter Ablehnung aus verpönten Gründen habe sie keine andere Möglichkeit, als über Klageverfahren für ihre Rechte, mindestens aber um Transparenz bei den Ablehnungsentscheidungen zu kämpfen und darüber zugleich zur Weiterentwicklung des Rechts beizutragen. Soweit sie konsequent gegen nach ihrer Einschätzung fehlerhafte Gerichtsentscheidungen vorgehe, stehe es ihr frei, alle hierfür in einem Rechtsstaat eröffneten Möglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen möge aus dem Blickwinkel anderer Personen oder beteiligter Stellen zwar nicht als plausibel oder rational erscheinen, lasse aber allein deshalb keine Rückschlüsse auf zwang- oder wahnhaftes Verhalten zu. Solche ließen sich auch nicht auf die vom Arbeitsgericht rechtsfehlerhaft verwerteten Gutachten S. und Dr. K. stützen. Das Gutachten S. bleibe hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen der dortigen Feststellungen unklar, die daraus abgeleiteten medizinischen Rückschlüsse entsprächen nicht dem Stand der Wissenschaft und die vermeintlichen Ergebnisse kämen über den Grad der Mutmaßung nicht hinaus. Das Gutachten Dr. K. genüge aufgrund erkennbarer wissenschaftlicher und methodischer Mängel nicht den Anforderungen an ein medizinisches Sachverständigengutachten. Es sei durch Auslassungen und Mutmaßungen gekennzeichnet und deshalb unbrauchbar. Demgegenüber sei in zeitgleich oder danach etwa bei den Arbeitsgerichten Frankfurt am Main, Lübeck, und Hamburg sowie beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz betriebenen Verfahren ihre uneingeschränkte Prozessfähigkeit nicht in Frage gestellt, bejaht oder sogar positiv festgestellt worden. Die Beklagte verteidigt hingegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Klägerin habe sich durch ihre Weigerung, an der beabsichtigten explorationsgestützten Begutachtung mitzuwirken, der weiteren Aufklärung ihrer Prozessfähigkeit entzogen, weshalb die insoweit begründeten Zweifel im Zivilprozess zu ihren Lasten gehen müssten. Mit Schreiben vom 30. August 2019 (Bl. 273/274 d. A.) hat der Vorsitzende die Parteien darauf hingewiesen, dass die vorbereitende Einholung eines eigenen fachärztlichen Gutachtens zur Prozessfähigkeit der Klägerin beabsichtigt sei. Vor dem Hintergrund der von der Klägerin zwar in ihrer fachlichen Aussagekraft jeweils angezweifelten Gutachten S. und Dr. K. und angesichts der Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung lägen Umstände vor, die jedenfalls Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin begründeten, was die insoweit nicht festgelegte Kammer angesichts divergierender Entscheidungen anderer Gerichte nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zur weiteren Aufklärung verpflichtete. Die Klägerin möge sich vorab zur Frage ihrer Bereitschaft an einer Mitwirkung durch die Teilnahme an etwaigen Gesprächs-, Anamnese oder Untersuchungsterminen erklären, um auch und gerade in ihrem Interesse nicht erneut auf eine Begutachtung allein nach Aktenlage zurückgreifen zu müssen. Die Klägerin ließ dazu mit Schriftsatz vom 13. September 2019 über ihren Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass sie derzeit keine Veranlassung zur Zustimmung bzw. einer Mitwirkung sehe. Parallel formulierte die Klägerin mit Eingabe vom 10. September 2019 einen ersten Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden. Ihr gehe es in dem Berufungsverfahren darum, „dass die Feststellungen des Arbeitsgerichts Bielefeld objektiv rechtswidrig sind und die Verwendung der Schreiben aus I unzulässig ist“. Der Vorsitzende „lüge bzw. begehe eine arglistige Täuschung“, indem er sich in seinem Schreiben auf die Ergebnisse nach Aktenlage erstellter Vorgutachten beziehe. Es gebe nämlich keine Vorgutachten, sondern nur gesetzwidrig beigezogene Schreiben von anderen Gerichten. Auf eine Sachstandsanfrage des eigenen Prozessbevollmächtigten zur Frage der Begutachtung vom 4. November 2019 wies die Klägerin darauf hin, dass sie auf der Unzulässigkeit der Verbreitung jeglicher Informationen über „meine Sachen und meine Person an den nicht notwendigen Gutachter (m/w)“ bestehe. Begleitend teile sie mit, ihren Prozessbevollmächtigten erneut „wegen ungenügender Vertretung meiner Interessen und Missachtung meiner Weisungen“ gerügt zu haben. Mit Beschluss vom 27. November 2019 hat die Kammer den ersten Ablehnungsantrag der Klägerin wegen evidenter Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen. Dieser ziele erkennbar darauf ab, der Kammer die nach dem Ergebnis erster Instanz notwendige Prüfung und Aufklärung der Prozessfähigkeit zu versperren und die Diskussion dieser Frage – entsprechend dem beim Arbeitsgericht und gegenüber anderen Gerichten und gegenüber von diesen bestellten Sachverständigen gezeigten Verhaltensmuster – über Ablehnungsanträge Dienstaufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen und einen verbal massiv konfrontativen Angang über den Versuch der Einschüchterung zu verhindern. Weitere, jeweils als gleichermaßen rechtsmissbräuchlich oder in der Sache unbegründet zurückgewiesene, in der Begründung weitgehend identische Befangenheitsanträge gegen den Kammervorsitzenden, an der Beschlussfassung beteiligte ehrenamtliche Richterinnen und Richter sowie gegen die später bestellte Gutachterin folgten unter dem 29. November 2019, dem 31. Januar 2020, dem 24. März 2020, dem 14. September 2020 und dem 23. November 2020. Auf den Inhalt dieser Eingaben und die entsprechende Beschlussfassung der Kammer wird jeweils verwiesen. Am 27. November 2019 beauftragte der Vorsitzende eine fachärztliche Stellungnahme zur Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin nach Aktenlage und bestellte Prof. Dr. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Neurologie und Forensische Psychiatrie (Münster) zur Gutachterin. Wegen der Einzelheiten wird auf die der Gutachterin gegebene Anleitung (Bl. 309 ff d. A.) verwiesen. Mit an die Gutachterin gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2019 (Bl. 328 D. A.) untersagte die Klägerin dieser, die ihr übermittelten Akten zu lesen. Der Aufforderung der Kammer das Gutachten gleichwohl zu erstatten nachkommend legte die Gutachterin dieses mit Datum 24. August 2020 vor. Zwischenzeitlich hat die Klägerin bei der Dienstgeberin der Gutachterin deren Berechtigung zur Erstellung gerichtlicher Gutachten hinterfragt und sich wegen deren „Lügen“ an das dortige Beschwerdemanagement gewandt. Wegen dieser wolle sie die Gutachterin gerichtlich in Anspruch nehmen. Wegen der Stellungnahme der Parteien zum Ergebnis des schriftlichen Gutachtens wird auf die darauf bezogenen Schriftsätze verwiesen. Den für die Berufungsverhandlung auf den 26. November 2020 bestimmten Termin, zu welchem das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet war, nahm diese trotz antragsgemäß zugesagter Fahrtkostenerstattung nicht wahr. Ihr Prozessbevollmächtigter trat gemäß am Sitzungstag übermittelter schriftsätzlicher Vorankündigung nicht auf. Die Beklagte hat im Termin beantragt, die Berufung der Klägerin im Wege des unechten Versäumnisurteils, hilfsweise durch echtes erstes Versäumnisurteil zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand des Urteils erster Instanz Bezug genommen. Die Berufungskammer hat die Akte zu dem von der Klägerin bei ihr geführten weiteren Verfahren 8 Sa 988/17 informationshalber und zum Zwecke ergänzender freibeweislicher und gutachterlicher Würdigung ihres dortigen Vorbringens beigezogen. Sie hat zudem, ebenfalls zum Zwecke freibeweislicher Würdigung, die gegenüber dem Arbeitsgericht Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 29 Ca 63/16 erstattete gutachterliche Stellungnahme des ärztlichen Gutachters S. vom 30. Oktober 2016 sowie das vom Landesarbeitsgericht Hamburg zum dortigen Verfahren 6 Sa 13/15 von Dr. K. nach Aktenlage erstattete nervenärztliche Gutachten vom 13. September 2017 verwertet. Schließlich hat die Berufungskammer zur Frage der Prozessfähigkeit der Klägerin eine weitere psychiatrische Expertise nach Aktenlage eingeholt. Insoweit wird auf das Gutachten von Prof. Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärztin für Neurologie und Forensische Psychiatrie vom 24. August 2020 (Bl. 419 ff d. A.) nebst ergänzender Stellungnahme vom 8. November 2020 (Bl. 497 ff d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen hat. I. Die an sich statthafte Berufung der Klägerin ist unter antragsgemäßer Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 S. 1 ZPO, deren Voraussetzungen nach §§ 234 ff ZPO hier vorliegen, und angesichts der auch im Übrigen gewahrten Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO als zulässig zu behandeln. 1. Soweit die Klägerin vorliegend – weil bei sachlich begründeten Zweifeln nicht positiv feststellbar – als jedenfalls für den vorliegend berührten Streitgegenstand nicht prozessfähig gem. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO betrachtet werden muss, ändert dies an der Zulässigkeit des Rechtsmittels nichts. Auch wenn diese zwingende, in der Person der betroffenen Partei geforderte Prozessvoraussetzung fehlt, ist diese für den Streit über ihre Prozessfähigkeit in jedem Fall als prozessfähig anzusehen (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – NZA 2014, S. 799 ff mwN). Denn der Partei, deren Prozessfähigkeit in der Vorinstanz verneint worden ist, wird darüber ermöglicht, wirksam ein Rechtsmittelverfahren einzuleiten und zu betreiben, um für sich eine andere, ggf. auf neues Tatsachenvorbringen gestützte Beurteilung zur Frage ihrer Prozessfähigkeit zu erreichen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 – V ZR 8/13 – WM 2014, S. 1054 ff). 2. Obwohl die Klägerin den Termin vom 26. November 2020 versäumt hat, war deren Berufung hier durch streitmäßiges Urteil (unechtes Versäumnisurteil) zurückzuweisen. Denn soweit das Rechtsmittel nach den oben dargestellten Grundsätzen für die Klärung der Frage nach der Prozessfähigkeit der rechtsmittelführenden Partei zulässig ist, kann es bei deren Säumnis im Termin und weiterhin anzunehmender Prozessunfähigkeit gleichwohl nicht durch echtes Versäumnisurteil beschieden werden. Vielmehr darf ein Versäumnisurteil nicht erlassen werden, wenn es an einer Prozessvoraussetzung fehlt, auf deren Vorliegen die Parteien nicht verzichten können, weshalb bei Säumnis dann ein kontradiktorisches Urteil zu ergehen hat (BGH, Urteil vom 5. Oktober 1961 – VII ZR 201/58 – NJW 1961, S. 2207). Fehlt es nämlich an einer zulässigen Klage, etwa wegen Prozessunfähigkeit, ist im Falle des § 539 ZPO eine endgültige Instanzbeendigung durch streitiges Urteil auch aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geboten, weil die Entscheidung durch echtes Versäumnisurteil auch im Rechtsmittelverfahren stets die Zulässigkeit der Klage voraussetzt (BeckOK ZPO/Wulf, 38. Ed. 1.9.2020, § 539 ZPO Rn 4-6 mwN). Denn ist der Rechtsstreit im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage zur abschließenden Endentscheidung reif, bliebe selbiges unberücksichtigt, wenn durch ein die Fortsetzung des Rechtsstreits ermöglichendes Versäumnisurteil entschieden würde. Daher kann, wenn die Unzulässigkeit der Klage anzunehmen ist, keine die Weiterführung des Prozesses zulassende Entscheidung ergehen, sondern nur ein kontradiktorisches Urteil, welches den Rechtsstreit bzw. die Instanz zum Abschluss bringt (BGH, Urteil vom 13. März 1986 – I ZR 27/84 – NJW-RR 1986, S. 1041). II. Das Rechtsmittel der Klägerin bleibt danach in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen. Insoweit schließt sich die Berufungskammer zunächst den nach dem Sachstand erster Instanz ausführlichen, sorgfältigen und in den Erwägungen wie im Ergebnis überzeugenden Ausführungen des Arbeitsgerichts gem. § 69 Abs. 2 ArbGG an und sieht insoweit von einer zusätzlichen eigenen Begründung ab, als diese hier lediglich zu Wiederholungen führen würde. Zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung gibt das zur Begründung des Rechtsmittels gegebene Vorbringen der Klägerin gemäß nochmaliger eigener Würdigung des gesamten Prozessstoffs durch die Berufungskammer unter Einbeziehung des in zweiter Instanz zusätzlich eingeholten Gutachtens keinen Anlass. 1. Die Prozessfähigkeit der Partei ist gem. §§ 51 Abs. 1, 52 ZPO zwingende Prozessvoraussetzung und zugleich Sachurteilsvoraussetzung. Sind konkrete Anhaltspunkte für die Prozessunfähigkeit einer Partei begründet, hat sich das Gericht, eben weil es sich um eine notwendige und nicht zur Parteidisposition oder zur Disposition des Gerichts stehende Prozessvoraussetzung handelt, gem. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen insoweit um Aufklärung zu bemühen (BAG, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 6 AZN 17/09 – NZA 2009, S. 1109 ff mwN). 2. Dazu ist es nicht an die förmlichen Beweismittel des Zivilprozesses gebunden bzw. darauf beschränkt. Denn es gilt insoweit der Grundsatz des Freibeweises (LAG München, Urteil vom 23. Mai 2019 – 7 Sa 683/17 – juris). Im Rahmen des einer Klärung von Zulässigkeitsvoraussetzungen dienenden Freibeweisverfahrens besteht keine Bindung an förmliche Beweisanträge bzw. Beweisanträge der Parteien. Die Art und Weise sowie der Umfang der Tatsachenfeststellung sind vielmehr in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. 3. Verbleiben nach Ausschöpfung aller erschließbaren Erkenntnisquellen weiterhin hinreichende Anhaltspunkte für eine Prozessunfähigkeit, so geht dies bzw. gehen insoweit verbleibende Zweifel im Zivilprozess zu Lasten der betroffenen Partei (BAG, Urteil vom 20. Januar 2000 – 2 AZR 733/98 – AP Nr. 6 zu § 56 ZPO; BGH, Urteil vom 9. Januar 1996 – VI ZR 94/95 – NJW 1996, S. 1059 f). 4. Die Frage der Prozessfähigkeit bestimmt sich gemäß § 52 ZPO, den Maßstäben des Zivilrechts folgend, danach, ob und inwieweit sich die betroffene Partei durch schuldrechtliche Verträge verpflichten kann. Prozessunfähig, weil geschäftsunfähig, sind volljährige Menschen unter den Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB. Danach ist geschäftsunfähig, wer sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet. Ein solcher Zustand liegt vor, wenn die betroffene Person nicht im Stande ist, ihren Willen frei und unbeeinflusst von einer pathologischen Störung in der Wahrnehmung, im Erleben, der Verarbeitung oder der Umsetzung in ein adäquates Verhalten zu entwickeln oder auszuüben bzw. nach den zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – NZA 2014, S. 799 ff). Abzustellen ist insoweit darauf, ob der betroffenen Partei eine Abwägung nach Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte noch möglich ist oder umgekehrt, ob von einer freien, nicht störungsgeleiteten Willensbildung nicht mehr auszugehen ist (BAG, aaO). Dabei ist im Kontext der Geschäftsfähigkeit und der sich daraus ableitenden Prozessfähigkeit nach § 52 ZPO iVm. § 104 Nr. 2 BGB allgemein anerkannt, dass diese nicht stets umfassend, sondern ggf. nur partiell für einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten bzw. einen bestimmten Streitkomplex und damit zusammenhängenden Rechtshandlungen oder Verfahren ausgeschlossen sein kann (BGH, Urteil vom 4. November 1999 – III ZR 306/98 – NJW 2000, S. 289 ff mwN; Zöller/Althammer, 33. Auflage 2020, § 52 ZPO Rn 10 mwN). 5. Nach Würdigung des gesamten Akteninhalts, insbesondere des in erster Instanz eigenständig verfassten und des in zweiter Instanz wiederholt an ihrem Prozessbevollmächtigten vorbei geleiteten eigenen schriftsätzlichen Vorbringens der Klägerin, ihres Prozessverhaltens im vorliegenden wie im beigezogenen Verfahren, unter Einbeziehung des dem Vorsitzenden aus eigener Beteiligung an Beschlüssen nach § 49 ArbGG bekannten Prozessverhaltens der Klägerin vor dem Landesarbeitsgericht Hamm im Übrigen, unter Berücksichtigung der Feststellungen und Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg in den dortigen Urteilen vom 9. August 2017 – 3 Sa 50/16 – und vom 18. April 2018 – 6 Sa 13/15 – (jeweils zitiert nach juris) sowie des Landesarbeitsgerichts München im Urteil vom 23. Mai 2019 – 7 Sa 683/17 (zitiert nach juris) und unter freibeweislicher Einbeziehung der fachlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten der medizinischen Sachverständigen S. und Dr. K.geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass für die Annahme von Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bezogen bereits auf den Zeitpunkt der Klageerhebung am 24. Juli 2017 eine ausgesprochen dichte, auf entsprechende Anhaltspunkte und aussagekräftige Indizien gestützte Grundlage bestand, die zu entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen verpflichtet hat. Diese Zweifel haben sich im Laufe des Berufungsverfahrens insbesondere durch das Ergebnis des hier eingeholten Sachverständigengutachtens zumindest nochmals deutlich verstärkt. Nach den einleitend dargestellten rechtlichen Grundsätzen ist danach, mangels weitergehender Aufklärungsmöglichkeiten der befassten Kammer, weiterhin von einer von Prozessbeginn an begründeten, zumindest partiellen Prozessunfähigkeit der Klägerin für den Bereich AGG-gestützter Entschädigungsverfahren im Kontext erfolglos gebliebener Stellenbewerbungen auszugehen. Auf die positive Feststellung ihrer Prozessunfähigkeit bzw. einer partiellen Prozessunfähigkeit insoweit kommt es insoweit hingegen nicht an. a. Die Berufungskammer erkennt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Bewerbungs-, Klage- und Prozessverhalten der Klägerin von einem die freie Willensbildung ausschließenden Wahn oder Zwang geleitet und bestimmt ist. aa. Die Klägerin führte bzw. führt jedenfalls seit über zehn Jahren bei den Gerichten für Arbeitssachen an ihrem Wohnort I, darüber hinaus auch in erheblicher Zahl bei den westfälischen Arbeitsgerichten und bundesweit, regelmäßig bis zum Bundesarbeitsgericht, ständig eine Mehrzahl von Verfahren und Rechtsmittelverfahren zu Entschädigungsansprüchen nach § 15 Abs. 2 AGG und parallel bemühten Anspruchsgrundlagen im vorliegend tatbestandlich festgestellten Umfang. Für die ganz überwiegend erfolglosen, weil in der Sache unbegründeten Klagen beantragt sie mangels eigener, zum Zwecke der Prozessführung einzusetzender Mittel ebenso regelmäßig Prozesskostenhilfe und betreibt in großer Zahl entsprechende Beschwerdeverfahren, wenn ihr deren Bewilligung versagt wird. Sind die Verfahren abgeschlossen, stellt sie zum gleichen Streitgegenstand regelmäßig neue Anträge oder strengt Wiederaufnahmeverfahren mit identischem Klageziel an. Für den Ausschluss ihrer Steuerungsfähigkeit insoweit spricht, dass sie über diese Prozessflut Gerichts- und Anwaltskostenforderungen gegen sich anhäuft, die sie auch auf mittlere und lange Sicht nicht wird begleichen können und die darüber ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage erheblich bedrohen und auch für die Zukunft in Frage gefährden. Betrachtet man allein die vom Landesarbeitsgericht Hamburg im Urteil vom 18. April 2018 (6 Sa 13/15 – juris) aufgestellten Verbindlichkeiten, die im Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 23. Mai 2019 (7 Sa 683/17 – juris) überschlägig ermittelten Beträge und die bei der durch Prozessführung bei der westfälischen Arbeitsgerichtsbarkeit veranlassten Forderungen der Landeskasse und der jeweils obsiegenden Prozessgegner, so ergeben sich daraus überschlägig Verbindlichkeiten im Bereich einer halben Millionen Euro, welche die Klägerin nach ihrem aktuellen Lebenszuschnitt kaum mehr wird kontrollieren oder bedienen können. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufungskammer der vom Betreuungsgericht im Beschlusswege getroffene Feststellung, die Klägerin schade bzw. gefährde sich durch ihr Verhalten nicht selbst, sondern belaste allein die Gerichtsbarkeiten, insoweit nicht zu folgen. Vielmehr schadet sich die Klägerin durch ihr Verhalten – bei objektiver wirtschaftlicher Betrachtung – in evidenter Weise und gravierendem Umfang selbst. ab. Die Verfahrensführung der Klägerin kennzeichnet sich dadurch, dass sie es nicht vermag, gerichtliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen abschließender bzw. instanzbeendender Wirkung unabhängig von der ihr dazu gegebenen Begründung zu akzeptieren. Insoweit legt sie reflexartig Rechtsmittel ein, ergreift ordentliche oder außerordentliche Rechtsbehelfe, platziert fortlaufend inhaltsgleiche neue Anträge, insbesondere Prozesskostenhilfeanträge, und greift unter gebetsmühlenartiger Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumente und Standpunkte auf Gegenvorstellungen oder Anhörungsrügen zurück, ohne hierzu auch nur im Ansatz geeignete Anknüpfungspunkte bzw. relevante Tatsachen oder Umstände vorbringen zu können. Für dieses in den zitierten Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Hamburg und des Landesarbeitsgericht München dargestellte Verhaltensmuster steht exemplarisch das aus dem Bestand der erkennenden Kammer beigezogene Verfahren 8 Sa 988/17, betreffend Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel gegen eine vom Arbeitsgericht Dortmund abgewiesene Entschädigungsklage. So folgten auf die mit Beschluss vom 14. September 2017 ausgesprochene Zurückweisung des PKH-Antrags insgesamt jeweils zwei Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen, drei Ablehnungsanträge gegen den Vorsitzenden, Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen betreffend die Entscheidungen über die Ablehnungsanträge und drei weitere, auf dasselbe Urteil bezogene Prozesskostenhilfeanträge für das Rechtsmittelverfahren unter im Kern identischer Begründung. Selbige außerhalb aller prozessual relevanten Fristen. Parallel betrieb die Klägerin ein Beschwerdeverfahren gegen die ablehnende PKH-Entscheidung erster Instanz, wobei sie gegen den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des LAG Hamm (5 Ta 387/17) ebenfalls zumindest zwei jeweils mit Gegenvorstellungen verbundene Anhörungsrügen und zumindest zwei Ablehnungsanträge gegen die damit befasste Vorsitzende der 5. Kammer platzierte und auf insoweit ebenfalls zurückweisende Entscheidungen wiederum mit Gegenvorstellungen und Anhörungsrügen reagierte. Für die Berufungskammer vermittelt sich daraus, im Einklang mit der Wahrnehmung des Arbeitsgerichts, ebenfalls der Eindruck, dass die Klägerin sachlichen bzw. rechtlichen Argumenten gegenüber immer dann vollständig unzugänglich ist, wenn sie sich in ihrer Rechtsauffassung oder ihren Ansprüchen nicht vollständig bestätigt findet. Sie scheint dabei den Auftrag oder die Bestimmung zu verspüren, aus ggf. übergeordneten, von ihr selbst abgelösten Gründen und quasi ohne Rücksicht auf die Aussichten, Auswirkungen oder daraus für sie folgende Belastungen gegen jede im Kontext von AGG-Entschädigungsansprüchen nachteilige gerichtliche Entscheidung vorgehen zu müssen. Auf eine ggf. übergeordnete Motivation oder ein Sendungsbewusstsein deutet vorliegend insbesondere ihr erstinstanzlicher Rekurs auf die Frage der Geschlechterparität in deutschen Parlamenten hin. Im persönlichen Kampf gegen Gerichtsentscheidungen zeigt sie ein stets gleichförmiges Verhaltensmuster, eine Ausdauer und eine Art Unerschöpflichkeit oder Unerschütterlichkeit, aber auch eine Verengung ihres Blickes auf die Sache und eine Vernachlässigung der Aufwand- und Nutzen-Relation, die nachhaltig auf einen subjektiv wahrgenommenen Zwang zu einem solchen, dem Einzelfall und den jeweiligen Umständen objektiv nicht mehr angepasstes Handeln hindeutet. ac. Ihr vermeintlicher Kampf in der Sache wird dabei regelmäßig von einer verbal massiv zugespitzten, ins persönliche gehenden und teils im Grenzbereich der Verunglimpfung und Beleidung geführten, konfrontativen Auseinandersetzung mit den entscheidungsbefassten Richterinnen und Richtern begleitet, die – insoweit durch höchstrichterliche Rechtsprechung und Strafverfolgungsbehörden nicht immer ausreichend geschützt – von ihr regelmäßig mit dem Vorwurf der vollständigen fachlichen Inkompetenz, der „Lüge“ und „Willkür“, der „Schädigungs- und Verletzungsabsicht“, der „Rechtsbeugung“ und gerne auch einer rassistischen Grundhaltung und einer Nähe bzw. Gefolgschaft zum nationalsozialistischen Gedankengut bezichtigt werden. Blickt man auf die entsprechenden Feststellungen in den zitierten Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Hamburg und München, so steht für dieses Verhaltensmuster das vorliegende Verfahren geradezu exemplarisch. So führt die Klägerin erstinstanzlich aus, dass die Richterschaft des LAG Hamburg, gemeint ist ersichtlich die dortige Berufsrichterschaft, obwohl an den beiden zitierten Entscheidungen nur mit den jeweiligen Kammervorsitzenden beteiligt, in ihrer Gesamtheit und quasi in Fortsetzung nationalsozialistischer Angriffskriegsführung nunmehr einen „Vernichtungskrieg“ gegen ihre Person führe. Der vorliegend zunächst befasste erstinstanzliche Kammervorsitzende, der auf die entscheidungsgestützte Prozessunfähigkeitsrüge der Beklagten hin mit der Anforderung der Sachverständigengutachten unternimmt, was § 56 Abs. 1 ZPO ihm aufgibt, begeht dadurch nach Wahrnehmung der Klägerin unmittelbar „Verleumdung“. Eine dortige Nachfrage seiner Amtsnachfolgerin wird als „offensichtlich vorsätzliche Verletzungshandlung“ empfunden und die Bemühungen des weiteren Kammervorsitzenden, der Beklagten auf einen Schriftsatz der Klägerin rechtliches Gehör einzuräumen, als „Beihilfe“, „Versagen von Rechtsschutz“ und „Angreifen gegenüber meiner Person“ eingeordnet. Einen sachlichen Zugang dazu, dass Richterinnen und Richter über die Einhaltung der Rechtsordnung und der Verfahrensordnung auch die prozessualen und materiellen Rechte bzw. Gegenrechte der jeweils beklagten Partei zu gewährleisten haben, vermag die Klägerin offensichtlich nicht zu entwickeln. Sie ordnet vielmehr – was immer von Gegenseite und Gericht kommt – undifferenziert als Angriff auf sie selbst und/oder ihren Auftrag ein, was nach der insoweit laienhaften Beurteilung der Berufungskammer deutliche Züge eines paranoiden Erlebens- und Verhaltensmusters erkennen lässt. Der Umstand, dass sich das dargestellte Verhaltensmuster gegenüber dem Vorsitzenden der Berufungskammer, den beteiligten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter und auch – in nicht akzeptabler Weise – gegenüber der befassten Sachverständigen fortgesetzt hat, bedarf hier, weil in der Aussagekraft identisch, keiner besonderen Vertiefung. Der dargestellte, paranoid scheinende Zug findet jedoch seine weitere Ausprägung und damit Bestätigung in der wiederholten Abgrenzung gegenüber dem eigenen, zumal selbst ausgewählten Prozessbevollmächtigten, dem die Klägerin mit (eigenem) Schriftsatz vom 6. November 2019 Fehlverhalten unterstellt und den sie wegen „ungenügender Vertretung meiner Interessen und Missachtung meiner Weisungen“ rügen zu müssen glaubte. ad. Bestanden schon danach zumindest mehrfach gestützte, sachlich begründete Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin, finden diese in den freibeweislich beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen bzw. Gutachten des Mediziners Thomas S. vom 30. Oktober 2016 und von Dr. Susanna Laute, vorgelegt unter dem 13. September 2017, in einer Ausprägung ihre Bekräftigung, welche der Berufungskammer mit Blick auf die nach § 56 Abs. 1 ZPO begründeten Aufklärungspflichten des Gerichts den vom Arbeitsgericht beschrittenen Weg als konsequent und nahezu alternativlos erscheinen lässt. (1) Beide aufgrund verweigerter Mitwirkung der Klägerin allein unter Auswertung der jeweiligen Prozessakten erstellte Expertisen betreffen den Zeitraum vor oder um die Erhebung der vorliegenden Klage. Im Ergebnis zeigen beide Gutachten danach begründete, erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin auf, deren weitere Einordnung und Bewertung beiden Sachverständigen ohne die Möglichkeit der Exploration als nicht hinreichend belastbar erschienen. Dies hat Arbeitsgericht in der Ableitung und in insoweit bezogen auf das Ergebnis jeweils eingeschränkten Aussagekraft zutreffend gewürdigt und sachgerecht in die dortige Urteilsfindung einbezogen. Die Berufungskammer vermag sich den insoweit zutreffenden Erwägungen erster Instanz deshalb unter nochmaliger Bezugnahme auf § 69 Abs. 2 ArbGG anzuschließen und sich hier auf die Wiedergabe der wesentlichen Ergebnisse der beiden nach überzeugenden Expertisen zu beschränken. (2) So hat der Gutachter S. auch nach Auffassung der Berufungskammer überzeugend ausgeführt, er vermöge in keiner Weise zu erkennen, dass die Klägerin im Kontext der von ihr angestrengten Klagen aktuell rational-argumentativ erreichbar sei (siehe dort Seite 12). Dieser komme offenbar nicht in Sinn, dass ggf. nicht allein ihre vermeintlich diskriminierungsgeneigten Daten, sondern daneben bestehende Gründe ursächlich für den Misserfolg ihrer Bewerbungen sein könnten. Ein Überdenken der eigenen Position finde nicht statt. Stattdessen sei eine paranoid-querulatorische Ausweitungstendenz mit immer irrationaleren Verhaltensweisen deutlich erkennbar. Eine gutachterliche Einschätzung werde sie nach seiner Einschätzung – wie dies die Berufungskammer, (siehe Schriftsatz vom 30. September 2020) aktuell tatsächlich feststellen muss – mit der Begründung verwerfen, dass es für deren Erstellung keine rechtliche Grundlage gebe und es dieser mangels persönlicher Kontaktaufnahme zudem an der Aussagekraft fehle. Dabei werde sie ausblenden oder umdeuten, dass ihre Verweigerungshaltung ursächlich dafür sei, dass eine kunstgerechte psychiatrische Begutachtung nicht habe erfolgen können (dort Seite 13). Nach Aktenlage ergebe sich, dass das prozessuale Verhalten der Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit auf eine gravierende psychische Störung der beschriebenen Art zurückzuführen sei. Bei von der eigenen Auffassung abweichenden gerichtlichen Entscheidungen sei deshalb nahezu regelhaft mit immer weiteren prozessualen Anstrengungen unter Rückzug auf eine zunehmend irrationale Argumentation zu rechnen. Gemäß wegen der eingeschränkten Beurteilungsgrundlage notwendig vorläufigen gutachterlichen Sicht sei zu prognostizieren, dass die Klägerin das aktuelle und auch zukünftige prozessuale Geschehen nicht mehr realitätsentsprechend und perspektivisch abstrahierend erfassen und folglich keine vernünftigen und angemessenen Entscheidungen treffen könne, weshalb das Vorhandensein einer ausreichenden Prozessfähigkeit bis auf Weiteres zu verneinen sei (siehe dort Seite 14). (3) Nach den Ausführungen der Gutachterin Dr. K.zeigen (auch) die Auswertung der vom LAG Hamburg zum dortigen Aktenzeichen 6 Sa 13/15 übersandten, als Beurteilungsgrundlage einbezogenen Unterlagen und Akten (diese siehe Seite 2 des Gutachtens) formale wie inhaltliche Hinweise, die auf das Vorliegen einer querulatorischen Symptomatik auf dem Boden eines wahnhaften Benachteiligungserlebens hindeuten (siehe dort Seite 64). Bei nicht bekannter Krankengeschichte und fehlender Untersuchungsmöglichkeit könne darauf allerdings lediglich der Verdacht einer wahnhaften Störung, differentialdiagnostisch einer paranoiden (querulatorischen) Persönlichkeitsstörung bzw. Persönlichkeitsveränderung gestützt werden (siehe dort Seite 65). Es bestünden aber – gemäß der Beurteilung des Vorgutachtens (Anmerkung: Gutachten S.) – erhebliche Zweifel daran, dass die Klägerin im Ergebnis ausgetauschter Argumente in der Lage sei, eigene Positionen zu überprüfen oder abzuändern. Vielmehr sei mit einer Ausweitung von Schuldzuweisungen gegenüber weiteren Personen oder Institutionen und damit zu rechnen, dass nach dem Erleben der Klägerin ein „Weiterkämpfen“ als alternativlos erscheine, was einem paranoiden Verarbeitungsmodus entspreche. Dieser äußere sich typischerweise in den nach Aktenlage erkennbaren Klage-/Beschwerde- und Rügekaskaden (siehe dort Seite 66). Es bestünden danach begründete Zweifel daran, dass die Klägerin aktuell (Anmerkung: 13. September 2017) und auch schon bezogen auf den Zeitpunkt September 2015 in der Lage gewesen sei, Klagen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz adäquat wahrzunehmen (siehe dort Seite 67). b. Bestanden nach alldem erhebliche Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin für den Sachkomplex von Streitigkeiten im Kontext Bewerbungen und Entschädigungsklagen, so haben sich diese im Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens nochmals weiter verfestigt. aa. Soweit diese Zweifel in dem Vorbringen und im Prozessverhalten der Klägerin (auch) im zweiten Rechtszug begründet sind, kann auf die Darstellung zu den Gliederungspunkten 5.a.aa. bis cc. verwiesen werden, in welche die insoweit für die Berufungskammer relevanten Gesichtspunkte bereits eingeflossen sind. ab. Gleichwohl hat die Kammer, auch vor dem Hintergrund der mit der Berufung geltend gemachten Gesichtspunkte, etwa der noch in jüngerer Zeit divergierenden Gerichtsentscheidungen zur Prozessfähigkeit der Klägerin oder deren Kritik an den beiden vorliegenden Expertisen in methodischer und fachlicher Hinsicht, in Betracht gezogen, dass ihr objektiv allerdings jedenfalls weit außerhalb der Grenzen eines noch adäquaten Normalverhaltens angesiedeltes Klage- und Prozessverhalten durch Umstände nicht pathologischer Genese bestimmt ist. So hat die Kammer alternativ erwogen, dass es der Klägerin trotz der Vielzahl ihrer Verfahren jeweils lediglich allein um die Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit gehen könnte, sie sich willentlich gesteuert als Vorkämpferin für Frauen- oder Minderheitenrechte sieht und geriert und dabei schlicht die Verhältnismäßigkeit aus den Augen verloren hat, sie über einen wesentlichen eigenen Beitrag den Pflichten aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Nachdruck verleihen und zur Durchsetzung verhelfen möchte, sie es letztlich nur auf eigene wirtschaftliche Vorteile aus Entschädigungsleistungen oder die Schädigung bzw. Bestrafung der sie zurückweisenden Stellenanbieterseite anlegt oder sie durch eine von ihr selbst- oder fremdbestimmt initiierte Prozessflut den demokratischen Rechtsstaat an seine Grenzen, seine Organe attackieren und diskreditieren bzw. sie begleitend oder letztlich ausschließlich das Gemeinwesen wirtschaftlich schädigen will. ac. Aufgrund der nach § 56 Abs. 1 ZPO in allen Instanzen begründeten Pflichten hat die Kammer der Klägerin daher im zweiten Rechtszug nochmals die Möglichkeit eröffnet, den an ihrer Prozessfähigkeit begründeten Zweifeln durch das Ergebnis eines aussagekräftigeren, weil diesmal explorationsgestützten psychiatrischen Gutachtens ggf. wirksam entgegentreten oder diese zerstreuen zu können, was jedoch erneut an der – nach dem Gutachten S. allerdings ins Kalkül zu ziehenden – Verweigerungshaltung der Klägerin gescheitert ist. Vor dem Hintergrund der dargestellten Motivationsalternativen hatte die Kammer mangels ausreichender eigener Fachkunde in den Fragen der Ausprägung psychischer Erlebens- oder Verhaltensstörungen hinreichenden Anlass, das fragliche Klage- und Prozessverhalten, wie geschehen, jedoch nochmals einer ergebnisoffenen fachkundigen Beurteilung nach Aktenlage zu unterziehen. ad. Soweit die Klägerin die Auswahl und die Anleitung der Sachverständigen sowie den Zeitpunkt der Einholung des Gutachtens kritisiert, verkennt sie zunächst, dass das Gutachten hier in Ausführung der Pflichten aus § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen und nicht antragsgeleitet einzuholen war, die Auswahl der Sachverständigen insoweit dem Gericht oblag und jedenfalls nach Mitwirkungsverweigerung kein sachlicher Grund mehr für eine Beteiligung der Klägerin an der Auswahlentscheidung mehr bestanden hat, zumal es der Kammer gerade deshalb auf die Befassung einer ihrer Einschätzung nach forensisch besonders erfahrenen Gutachterin ankam. ae. Die Anleitung der Sachverständigen steht nach § 404a Abs. 1 ZPO in der Verantwortung des Gerichts, welches zugleich nach § 404a Abs. 2 ZPO die der Begutachtung zugrunde zu legenden Tatsachen zu bestimmen hat. Die vorbereitende Einholung des Gutachtens diente der in allen Instanzen gebotenen Konzentration des Rechtsstreits, da die Frage der Prozessfähigkeit nach dem überzeugenden Ergebnis erster Instanz und den bekannten Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte notwendig im Mittelpunkt der Berufungsverhandlung stehen musste. Die Absicht der Kammer, ihre Entscheidungsfindung zwar auch, aber nicht ausschließlich auf das Gutachten zu stützen, sondern dessen Ergebnis in die mündliche Verhandlung einfließen lassen zu wollen, ergibt sich aus einem den Parteien begleitend gegebenen Hinweis. af. Ein Recht der Partei, dem Gericht und darüber oder isoliert der gerichtlich befassten Sachverständigen die Verwertung des von ihr gelieferten Prozessstoffs oder prozessbezogen beizuziehender Verfahren, Akten, Unterlagen oder Urkunden im Rahmen einer nach § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen gebotenen freibeweislichen Würdigung zu untersagen, ist nicht begründet. Denn im Zivilprozess gesetzlich begründete Amtsaufklärungspflichten des Gerichts stehen nicht zur Disposition der Parteien. ag. Unter eigener Würdigung der sachverständigen Feststellungen und Ergebnisse des von Prof. Dr. B. mit Datum 24. August 2020 nach Aktenlage vorgelegten Gutachtens, der dort aus den zur Beurteilung vorgelegten Unterlagen schlüssig entwickelten Ableitungen und deren sorgfältiger, fachlich fundierter Einordnung sieht die Kammer die Annahme, das hier fragliche Klage- und Prozessverhalten sei soweit danach erkennbar psychopathologischer Genese, weiter erhärtet. (1) Die Sachverständige ist nach ihrer umfassend begründeten, herausgehobenen fachlichen Qualifikation und aufgrund ihrer besonderen forensischen Erfahrung zur Beurteilung der ihr angetragenen Fragestellung uneingeschränkt geeignet. Sie hat die Beweisfrage zutreffend erfasst, die ihr gegebene Anleitung beachtet, den ihr zur Prüfung zugelieferten Prozessstoff gründlich ausgewertet und diesen einleitend in den für ihre Beurteilung relevanten Passagen aufbereitet, was sich aus der ebenso umfassenden wie zutreffenden Darstellung der Aktenlage auf den Seiten 3 bis 35 des Gutachtens (Bl. 421 ff d. A.) ergibt. (2) Der Klägerin tritt sie, trotz deren Versuche direkter Einflussnahme, erkennbar unvoreingenommen und sachlich distanziert, in der Beurteilung aber gleichwohl klar und deutlich und auch in jeder Hinsicht unbeeindruckt gegenüber. Gut nachvollziehbar und der eigenen Wahrnehmung der Berufungskammer entsprechend erscheint die Feststellung der Gutachterin, dass die Klägerin, bei ihrer vielfach parallelen Verfahrensführung und zumal für eine juristische Laiin, einen auffälligen hohen Grad an Selbstorganisation zeigt, mit Gesetzes- und Rechtskenntnissen im Detail beeindruckt und unter Einsatz entsprechend hoher Energie in der Lage ist, etwa in einem selbst gefertigten erstinstanzlichen Schriftsatz allein der Frage ihrer Prozessfähigkeit 26 eng beschriebene Seiten zu widmen (Seite 37 des Gutachtens). Dem aus dieser präzisen Beobachtung entwickelten Rückschluss der Gutachterin, besonders dieses Verhalten sei psychopathologisch auffällig und deute auf eine innere Getriebenheit und Verzweiflung der Klägerin hin, vermag die Kammer daher vollständig zu folgen. (3) Im Rahmen der folgenden Beurteilung leitet die Sachverständige sodann gut nachvollziehbar ab, dass und warum das zuvor erfasste Verhalten und Erleben der Klägerin im Kontext ihrer Bewerbungsbemühungen und Entschädigungsklagen den Kriterien einer anhaltenden wahnhaften Störung in Gestalt des Querulantenwahns der diagnostischen Klassifikation ICD-10: F 22.8 entspricht. Diese Gruppe von Störungen sei charakterisiert durch die Entwicklung einer einzelnen Wahnidee, die häufig nicht von weiteren psychopathologischen Symptomen oder Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit und weiteren Verhaltensauffälligkeiten begleitet sei, was erkläre, weshalb die Klägerin im Umgang im Übrigen unauffällig bleibe. Als wichtiges diagnostisches Kriterium des so ausgeprägten Wahns beschreibt sie die subjektive Gewissheit, die Unwiderlegbarkeit und die Unkorrigierbarkeit einer bestimmten Überzeugung (Seite 40 des Gutachtens), was unmittelbar mit dem von der Kammer vorliegend und allgemein selbst wahrgenommenen Prozessverhalten der Klägerin korrespondiert. (4) Diese nicht korrigierbare Überzeugung präge sich vorliegend über das Betreiben immer neuer Verfahren wegen einer Diskriminierungsentschädigung aus, bei den trotz wiederholt nicht anerkannter Indizien insoweit die Erwartung mitschwinge, diese jedenfalls nunmehr bestätigt und vorausgehende Fehlentscheidungen korrigiert zu bekommen. Der für den Kampf unternommene Aufwand sei typischerweise immens, die persönliche wirtschaftliche Schädigung werde, dem „inneren Auftrag“ folgend insoweit hingenommen. Im eigenen Erleben werde dafür – wie für das Unterliegen in der Sache – die durch inkompetente, unfähige oder parteiische Richterinnen und Richter vertretene Rechtsprechung oder auch der eigene Anwalt verantwortlich gemacht, der sie nur schlecht vertrete, was nach dem hier vorliegenden Sachverhalt vollständig der eigenen Wahrnehmung der Berufungskammer vom Prozessverlauf entspricht, weshalb sie der sachverständigen Einordnung insoweit zu folgen vermag. (5) Der „inneren Wahnlogik“ folgend, so die Sachverständige, könne die Klägerin dieses Verhalten nicht ändern, weil kein Argument aufzurufen sei, welches diese von der gleichwohl gegebenen Möglichkeit der Korrektheit eines für sie ungünstigen richterlichen Handelns zu überzeugen vermöge, was sich nach Auffassung der Berufungskammer wiederum gerade in den ihr bekannten Beschwerde- und Antragskaskaden der Klägerin abbildet. (6) Soweit die Sachverständige abschließend unter Hinweis auf die durch allein mögliche Beurteilung der Aktenlage eingeschränkte Erkenntnistiefe – was nochmals ihre Unbefangenheit und kritische Distanz unterstreicht – resümiert, dass sie danach von einer deutlichen Beeinträchtigung der klägerischen Willensfreiheit bezogen auf das Betreiben von Klageverfahren zur Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen wegen Diskriminierung oder Mehrfachdiskriminierung im Kontext erfolgloser Stellenbewerbungen ausgehe, die auf eine insoweit begründete partielle Geschäftsunfähigkeit schließen lasse, vermag sich die Berufungskammer dieser Einschätzung aus den dargestellten Gründen voll anzuschließen. ah. Weitere Erkenntnismöglichkeiten zur Beurteilung der Prozessfähigkeit der Klägerin standen der Berufungskammer nicht zur Seite. Eine entsprechende Anhörung der Klägerin in mündlicher Verhandlung ist in erster Instanz erfolgt, hat jedoch sobald der befasste Vorsitzenden die Möglichkeit einer Prozessunfähigkeit in Betracht gezogen bzw. die Aufklärung dieser Frage für notwendig erachtet hat, unmittelbar zu Ablehnungsanträgen geführt. Auch gegenüber dem Landesarbeitsgericht Hamburg hat sie bei vergleichbar gelagertem Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2016 keinerlei Bereitschaft gezeigt, an der Klärung ihrer Prozessfähigkeit mitzuwirken und entsprechende Bemühungen unmittelbar als Angriff verstanden (LAG Hamburg, Urteil vom 18. April 2018, aaO). Nach den überzeugenden Feststellungen des hier eingeholten Sachverständigengutachtens bietet eine entsprechende Erörterung zudem keine Aussicht auf einen Erkenntnisgewinn, weil der Klägerin aufgrund der danach zumindest als naheliegend anzunehmenden wahnhaften Erlebensstörung – so diese tatsächlich vorliegt – eine sachliche Annäherung an diese Frage aus pathologischen Gründen versperrt ist. Darüber hinaus hat sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren ganz umfänglich und unmittelbar zur Frage der Prozessführung geäußert, was die Kammer zur Kenntnis genommen und auch bewertet hat. Insoweit sei exemplarisch nur auf den auch von der Sachverständigen zitierten Schriftsatz vom 17. November 2017 (Bl. 17 ff d. A.) verwiesen, in dessen Rahmen sich die Klägerin über runde 26 Seiten zu genau dieser Frage verhalten hat. Letztlich ist die Absicht der Berufungskammer, die Klägerin zum Zwecke der Überzeugungsbildung gleichwohl nach Möglichkeit nochmals persönlich anzuhören, durch deren trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und Zusage der Reisekostenübernahme unternommenen Terminboykott vereitelt worden, was nach den zu §§ 52, 56 Abs. 1 ZPO geltenden Grundsätzen nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann. 6. Der Berufungskammer ist bewusst, dass gegenüber einer schon ursprünglich prozessunfähigen bzw. einer als solchen zu behandeln Partei regelmäßig nicht unmittelbar ein klageabweisendes Prozessurteil ergehen kann. Insoweit teilt sie im Grundsatz die vielfach und auch vom Bundesarbeitsgericht vertretene Auffassung, dass die betroffene Partei von dem Prozessgericht auf die Möglichkeit zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Vertretung durch die Bestellung einer (Prozess-) Betreuung nach § 1896 BGB durch das Betreuungsgericht zu verweisen und ihr dazu in zeitlicher Hinsicht hinreichend Gelegenheit zu geben ist (BAG, Beschluss vom 5. Juni 2014 – 6 AZN 267/14 – NZA 2014, S. 799 ff mwN; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2013 – V ZR 8/13 – WM 2014 S. 1054 ff). Der Klägerin war jedoch jedenfalls nach den vom Landesarbeitsgericht Hamburg gemäß den dortigen Feststellungen im Verfahren 6 Sa 13/15 (aaO) gegebenen Hinweisen bekannt, dass bei fraglicher Prozessunfähigkeit eine Klageabweisung durch Prozessurteil abgewendet werden kann, wenn auf ihr Betreiben über die Einrichtung einer ggf. zunächst nur vorläufigen, auf arbeitsgerichtliche Verfahren oder einzelne Rechtsstreitigkeiten beschränkten Betreuung für eine ordnungsgemäße Vertretung Sorge getragen wird. Einen entsprechenden Hinweis bzw. eine dahingehende Anregung hat vorliegend auch das in erster Instanz befasste Arbeitsgericht bezogen auf die konkrete Klage gegeben, was die Klägerin jedoch ausdrücklich zurückgewiesen hat. Gemäß Mitteilung des Amtsgerichts Hamburg-Altona als Betreuungsgericht hatte die Klägerin diesem gegenüber schon im Jahr 2017 nachhaltig deutlich gemacht, sich im Kontext ihrer ausgeprägten Klageneigung keiner Betreuungsanordnung oder entsprechenden Aufklärungsmaßnahmen zu deren Veranlassung fügen zu wollen. Auch das LAG Schleswig-Holstein hat gegenüber der Klägerin in einem dort von dieser zum Aktenzeichen 6 Sa 103/20 nahezu zeitgleich betriebenen Verfahren, siehe dortiger Beschluss vom 22. Oktober 2020 (zitiert nach juris), bereits in mündlicher Verhandlung vom 4. Februar 2020 angeregt, für die Bestellung einer Betreuung Sorge zu tragen. Gegen diese Möglichkeit verwahrte sich die Klägerin dort jedoch ebenfalls nachdrücklich und ohne jede Bereitschaft, von dieser Position abzurücken. Diese Haltung wiederum korrespondiert mit den Annahmen der vorliegend befassten Sachverständigen, nach deren Einschätzung gerade eine wahnhafte Störung entsprechender Erkenntnis oder auch nur Zugänglichkeit entgegenstehen dürfte. Eine nochmalige Aufforderung durch die Berufungskammer verlangen zu wollen, wäre danach als schon offensichtlich zwecklos und als bloße Förmelei ohne relevanten Rechtsschutz- oder Fürsorgegewinn für die Klägerin zu betrachten, weshalb von einer weiteren Aufforderung in zweiter Instanz mit Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der Beklagten und aus Gründen der Prozessökonomie abgesehen werden konnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Nach dem Katalog des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht für eine Zulassung der Revision hier kein Anlass. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.