Urteil
3 Sa 50/16
LAG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.
• Fehlende oder zweifelhafte Prozessfähigkeit einer Partei ist in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen und kann zur Unzulässigkeit der Klage führen.
• Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit kann das Gericht auf eine Begutachtung hinwirken; verweigert die Partei die Mitwirkung, ist nach Beweislastentscheidung von Prozessunfähigkeit auszugehen.
• Ein querulatorisches Prozessverhalten kann ein Indiz für eine dauerhafte Störung der Geistestätigkeit und damit für Prozessunfähigkeit sein.
• Befangenheitsanträge sind unzulässig, wenn sie lediglich dazu dienen, die gerichtliche Prüfung der Prozessfähigkeit zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Berufung abgewiesen wegen fehlender Prozessfähigkeit der Klägerin • Berufung ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. • Fehlende oder zweifelhafte Prozessfähigkeit einer Partei ist in jeder Verfahrenslage von Amts wegen zu prüfen und kann zur Unzulässigkeit der Klage führen. • Bei begründeten Zweifeln an der Prozessfähigkeit kann das Gericht auf eine Begutachtung hinwirken; verweigert die Partei die Mitwirkung, ist nach Beweislastentscheidung von Prozessunfähigkeit auszugehen. • Ein querulatorisches Prozessverhalten kann ein Indiz für eine dauerhafte Störung der Geistestätigkeit und damit für Prozessunfähigkeit sein. • Befangenheitsanträge sind unzulässig, wenn sie lediglich dazu dienen, die gerichtliche Prüfung der Prozessfähigkeit zu verhindern. Die Klägerin begehrte Entschädigung nach dem AGG wegen angeblicher Mehrfachdiskriminierung im Bewerbungsverfahren um eine als Softwareentwickler/in JEE ausgeschriebene Stelle. Sie hatte sich online beworben und wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Nach erfolgloser Bewerbung forderte die Klägerin Entschädigung und erhob Klage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weil die Klägerin objektiv nicht für die Stelle geeignet sei. Die Klägerin legte Berufung ein und rügte u. a. diskriminierende Anforderungen in der Ausschreibung und das Abfragen von Geschlecht und Geburtsjahr im Onlineformular. Die Beklagte hielt die Klage für unbegründet und rügte fehlendes Rechtsschutzinteresse sowie mangelnde fachliche Eignung der Klägerin. Das Landesarbeitsgericht prüfte insbesondere erhebliche Anhaltspunkte für fehlende Prozessfähigkeit der Klägerin und verwertete eine gutachterliche Stellungnahme eines anderen Verfahrens. • Zulässigkeit: Die Berufung ist gemäß ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. • Amtsaufklärungspflicht: Das Gericht hat die von Amts wegen zu prüfende Prozessfähigkeit zu berücksichtigen; bei Anhaltspunkten für Prozessunfähigkeit ist der Freibeweismaßstab anzulegen. • Anhaltspunkte für Prozessunfähigkeit: Umfangreiches, langjähriges, erfolgloses und wiederholtes Prozessverhalten der Klägerin, zahlreiche gleichartige Klagen und massive Verursachung von Kosten deuten auf eine wahnhafte Querulanzentwicklung hin. • Konkrete Feststellungen: Die Klägerin führt seit Jahren hunderte Verfahren mit stets ähnlichen Vorwürfen; sie akzeptiert Gerichtsentscheidungen nicht, erhebt wiederholt Befangenheitsanträge und unterstellt den Beteiligten böswilliges Verhalten. • Gutachterliche Bestätigung: Eine verwertbare gutachterliche Stellungnahme aus einem verwandten Verfahren kommt zu dem vorläufigen Ergebnis, dass die Klägerin nicht ausreichend in der Lage sei, prozessuale Sachverhalte realitätsentsprechend zu erfassen. • Mitwirkungsverweigerung: Die Klägerin verweigerte eine persönliche Begutachtung im vorliegenden Verfahren; daher erfolgte eine Beweislastentscheidung zugunsten der Annahme der Prozessunfähigkeit. • Rechtsfolgen: Mangels Prozessfähigkeit ist die Klage unzulässig und daher abzuweisen; Befangenheitsanträge sind unzulässig, wenn die Partei prozessunfähig ist oder die Anträge offensichtlich ungeeignet sind. • Kosten und Revision: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung; Revision wurde nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §72 Abs.2 ArbGG nicht gegeben sind. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage als unzulässig angesehen, weil erhebliche und nicht ausgeräumte Zweifel an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestehen; eine verwertbare gutachterliche Stellungnahme stützt diese Einschätzung, und die Klägerin verweigerte eine persönliche Begutachtung, so dass nach Beweislastentscheidung von Prozessunfähigkeit auszugehen ist. Aufgrund der fehlenden Prozessfähigkeit waren auch die Befangenheitsanträge der Klägerin unzulässig. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.