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Urteil

3 Sa 433/20

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2020:0923.3SA433.20.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.1.2020,1 Ca 1401/18 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der Entgeltgruppe in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautet:

Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA (Entgeltordnung TVöD-VKA).

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.1.2020,1 Ca 1401/18 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Bezeichnung der Entgeltgruppe in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lautet: Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA (Entgeltordnung TVöD-VKA). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, der eine dreijährige Ausbildung als Verwaltungsfachangestellter absolviert hat, ist seit dem 1.5.2011 bei der beklagten Stadt (Beklagte) als kommunaler Vollziehungsbeamter beschäftigt. Zudem übt er aufgrund eines Gestellungsvertrags diese Tätigkeit auch für die Stadt C aus. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 19.4.2011 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis „nach der durchgeschriebenen Fassung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Dienstleistungsbereich Verwaltung (TVöD-V) und den ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen, einschl. des TV zur Überleitung in den TVöD, in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung, solange der Arbeitgeber daran gebunden ist.“ Nach § 4 des Arbeitsvertrages wurde der Kläger in die „Entgeltgruppe (§ 17 TVÜ-VKA/Bund) 5 TVöD eingruppiert.“ Etwa zwei Jahre nach seiner Einstellung wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert. Zurzeit wird er nach der Entgeltgruppe 6 Stufe 4 vergütet. Der Kläger ist als Vollziehungsbeamter mit der Planung, Organisation und Durchführung von Vollstreckungsaufträgen der Städte X sowie C betraut. Am 5.12.2017 stellte der Kläger einen Antrag auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9a Stufe 4. Diesen Anspruch verfolgt er mit seiner im November 2018 erhobenen Klage für den Zeitraum ab dem 1.6.2017 weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit weise einen Arbeitsvorgang auf, nämlich die Planung, Organisation und Durchführung von Vollstreckungsaufträgen. Die verwaltungsinternen Aufgaben und die Aufgaben im Außendienst hätten einen durchschnittlichen Anteil von jeweils 50 %. Die von ihm auszuübenden Aufgaben erforderten gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen. Er müsse die Maßnahmen durchführen, die den größtmöglichen Erfolg versprächen. Belange des Vollstreckungsschuldners seien zu wahren, er habe darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung möglichst wenig Aufsehen errege. Er habe einen Entscheidungsspielraum bezüglich der auszuwählenden Vollstreckungsart sowie bei der Gewährung von Teilzahlungen und einen Ermessensspielraum, in welcher Reihenfolge er die Aufträge ausführe. Gleiches gelte für die Gewährung eines Vollstreckungsaufschubs, er müsse die Erfolgschancen und die Glaubwürdigkeit des von dem Schuldner vorgetragenen Sachverhalts beurteilen. Bei der Durchsuchung der Wohnung müsse er die Verwertbarkeit der Gegenstände prüfen und entscheiden, ob diese bei der Verwertung einen ausreichenden Verkaufserlös erzielten. Hierbei müsse er den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten. Ferner müsse er entscheiden, ob Gefahr im Verzug vorliege, sodass auch bei der Verweigerung der Durchsuchung durch den Schuldner die Durchsuchung ohne richterlichen Beschluss ausgeführt werden könne. Selbstständige Leistungen lägen in einem rechtserheblichen Ausmaß vor, weil er ohne diese seine auszuübenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllen könne. Entgegen der Ansicht der Beklagten gelte dies nicht nur für die von ihm im Außendienst zu erbringenden Tätigkeiten, sondern auch für seine Tätigkeiten im Innendienst. Im Rahmen der Beratungsgespräche mit den Schuldnern, der Verhandlungen über eine Ratenzahlung und der Vereinbarung eines Zahlungstermins habe er einen Gestaltungs- bzw. Entscheidungsspielraum. Welchen Schuldner er zur Abgabe der Vermögensauskunft vorlade, liege ebenso in seinem Ermessen wie die Frage, welchem Schuldner er vor dem erneuten Außendienstbesuch eine Ratenmahnung übersende. Er habe einen Ermessensspielraum, welche Schuldner eine Forderungspfändung erhielten. Zudem habe er im Ablauf seiner Arbeit einen Gestaltungsspielraum. Andere Kommunen vergüteten ihre Vollziehungsbeamten nach Entgeltgruppe 9a. Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass keine Kommune ihre Angestellten zu hoch vergüten dürfe, sei dies ein Indiz für die Richtigkeit der geltend gemachten Eingruppierung. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass er in die Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 2 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA (Entgeltordnung TVöD-VKA) eingruppiert ist; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Vergütung aus der Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 2 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA (Entgeltordnung TVöD-VKA) ab dem 1.6.2017 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a, da die ihm übertragene Tätigkeit nur die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 erfülle. Die Tätigkeit des Klägers bestehe aus zwei Arbeitsvorgängen: nämlich der Tätigkeit im Außendienst und der Tätigkeit im Innendienst. Im Außendienst müsse der Kläger Schuldner aufsuchen, zur Zahlung auffordern, Zahlungen entgegennehmen, Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge ermitteln und erheben sowie Ratenzahlungen gewähren. Er habe Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen durchzusetzen und die Vermögensauskunft mit Gebührenfestsetzung abzunehmen. Der Anteil der Außendiensttätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit des Klägers betrage 36 %. Im Innendienst müsse er die Vollstreckungsaufträge entgegennehmen, prüfen, ordnen und den Außendienst organisieren. Hierbei müsse er den Vollstreckungsablauf besprechen und den Schriftverkehr erledigen. Ihm obliegen die Schuldnerberatung, die Entgegennahme der Zahlungen und die Vereinbarung von Ratenzahlungen. Er müsse die Vermögensauskunft mit Gebührenfestsetzung abnehmen und Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis vornehmen. Er habe die Aufträge mit der Stadtkasse abzurechnen und auszutragen. Er müsse Pfändungsverfügungen zur Unterschrift vorbereiten, Monatsstatistiken erstellen und die Vollstreckungsvergütung abrechnen. Er versteigere und verwerte im Freihandverkauf. Der zeitliche Anteil der Innendiensttätigkeiten betrage insgesamt 64 %. Die Befugnisse des Klägers im Innendienst seien anders gestaltet als bei der Außendiensttätigkeit. Im Außendienst habe der Kläger bei der Ausführung seiner Aufgaben Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume. Seine Tätigkeiten im Innendienst habe der Kläger jedoch grundsätzlich mit dem Kassenleiter abzustimmen, sodass er im Rahmen des Innendienstes in der Regel nicht eigenständig entscheide. Zudem erledige er im Innendienst seine Aufgaben schematisch nach entsprechenden Vorgaben ohne eigene geistige Initiative. Allenfalls bei den Entscheidungen über Ratenzahlungen u.ä.m. (Zeitanteil von 13%) erbringe er selbstständige Leistungen im Innendienst. Aber auch dann lägen insgesamt weniger als 50 % selbstständige Leistungen vor. Es komme nicht darauf an, wie andere Kommunen eine Stelle bewerteten, sondern allein darauf, welche Tätigkeiten und Befugnisse dem Kläger von ihr übertragen worden seien. Mit Urteil vom 30.1.2020 hat das Arbeitsgericht die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. abgewiesen und zu 2. mit der Maßgabe stattgegeben, dass der monatliche Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tätigkeit des Klägers aus einem Arbeitsvorgang bestehe, nämlich der Durchführung von Vollstreckungsaufträgen, wozu auch deren Planung und Organisation gehöre. In diesem Arbeitsvorgang fielen selbstständige Leistungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 113 - 117) Bezug genommen. Gegen das der Beklagten am 20.2.2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.3.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die die Beklagte am 20.5.2020 nach Fristverlängerung bis zum 20.5.2020 unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründet: Es seien zwei Arbeitsvorgänge gegeben. Der Außendienst sei lediglich eine Annextätigkeit, die nur erforderlich werde, wenn es ein Schuldner tatsächlich auf konkrete Vollstreckungshandlungen im Außendienst ankommen ließe. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liege darin, in Abstimmung mit dem Vorgesetzten, anfallende Vorgänge möglichst „ohne Hausbesuche“ zu erledigen. Die Planung und Organisation des Außendienstes erfolge genauso wie die dem Innendienst zugeordneten Tätigkeiten nur in Absprache mit dem Vorgesetzten. Der so vorbereitete Außendiensteinsatz könne auch durch einen anderen Mitarbeiter erledigt und müsse nicht notwendig durch den Kläger vorgenommen werden. Die selbstständigen Tätigkeiten müssten mindestens 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Daran fehle es. Vom Kläger werde nur vereinzelt und nur zu einem geringen Teil das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistiger Initiative verlangt. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 30.1.2020, 1 Ca 1401/18 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen, und zwar mit der Maßgabe, dass die Bezeichnung der Entgeltgruppe in Ziffer 1 des Tenors wie folgt lauten muss: Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA (Entgeltordnung TVöD-VKA). Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seine erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus: Es sei ein Arbeitsvorgang gegeben. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil die Tätigkeiten nach der Arbeitsorganisation der Beklagten als einheitliche Aufgabe ihm übertragen worden seien. Wegen der Einzelheiten der von ihm auszuübenden Tätigkeiten nehme er auf die Aufzählung in der Berufungserwiderung unter 3. Bezug. Seine Aufgaben griffen ineinander und überschnitten sich: Nach dem Eingang der Information über die ausstehenden Forderungen prüfe er z.B. im Innendienst die in Frage kommenden Vollstreckungsmaßnahmen. Sofern das Ziel nur durch einen Besuch des Schuldners im Außendienst erreicht werden könne, führe er diesen aus. Dabei bedeute Außendienst nicht zwangsläufig die Durchführung der Sachpfändung. Vielmehr könne es sein, dass der Schuldner nur so erreicht werden könne und er vor Ort mit ihm über eine Ratenzahlung verhandele. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A. Die Berufung der Beklagten ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b) ArbGG statthaft und zulässig. Die Berufung ist form- und fristgerecht entsprechend den Anforderungen der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. B. Die Berufung ist nicht begründet. I. Der Feststellungsantrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Feststellung der Verzinsungspflicht zulässig (st. Rspr., s. nur BAG, 10.6.2020, 4 AZR 142/19). II. Der Antrag ist begründet. Der Kläger ist seinem Antrag entsprechend ab dem 1.6. 2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu vergüten. 1. Die Tätigkeit des Klägers erfüllt die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a des Teils A Abschnitt 1 Ziffer 3 der Anlage 1 zu § 12 TVöD-VKA (Entgeltordnung TVöD-VKA), die am 1.1.2017 in Kraft getreten ist. 2. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages die Normen des TVöD-V (VKA) und des TVÜ-VKA Anwendung. Für die Eingruppierung sind vorliegend die §§ 12 und 13 TVöD/VKA maßgebend. Zwar erfolgt die Überleitung der Beschäftigten gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA grundsätzlich unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Der Kläger hat jedoch mit Schreiben vom 5.12.2017 innerhalb der bis zum 31.12.2017 laufenden Frist einen Antrag nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA gestellt, weil sich für ihn nach der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA eine höhere Entgeltgruppe ergebe. 3. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 TVöD-V (VKA) ist der Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Grundlage für die Bewertung der auszuübenden Tätigkeit ist danach der Arbeitsvorgang. a) Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, 28.2.2018, 4 AZR 816/16). b) Die gesamte Tätigkeit des Klägers bildet entgegen der Ansicht der Beklagten einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Alle Einzeltätigkeiten des Klägers dienen zweckgerichtet einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Befriedigung von Ansprüchen. Der Kläger ist zuständig für die Durchsetzung von Vollstreckungs- und Verwertungsaufträgen für eigene öffentlich-rechtliche Forderungen und Amtshilfeersuchen. Der Aufgabenkreis des Klägers ist dabei nicht weiter in noch sinnvoll zusammenfassbare untergeordnete Arbeitsaufgaben, wie z.B. den Innen- und Außendienst, aufzuteilen. Betrachtet man die von der Beklagten im Schriftsatz vom 27.3.2019 und in der Berufungsbegründung dargestellten Aufgabenbereiche, so lassen sich die Tätigkeiten im Außendienst (Schuldner aufsuchen, zur Zahlung auffordern, Zahlungen entgegennehmen, Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge ermitteln und erheben, Gewährung von Ratenzahlungen; Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen durchsetzen und Abnahme der Vermögensauskunft mit Gebührenfestsetzung, Anteil 36 %) unmittelbar der Erreichung des zu erzielenden Arbeitsergebnisses zuordnen. Die dazu notwendigen Vorbereitungsaufgaben (Vollstreckungsaufträge entgegennehmen, prüfen, ordnen und Außendienst organisieren, Vollstreckungsablauf besprechen, Schriftverkehr, Anteil 32 %) lassen sich von der anschließenden Durchführung logisch nicht abtrennen, ohne dass das Arbeitsergebnis entfiele. Sie dienen, wie die Abrechnung mit der Stadtkasse und das Austragen der Aufträge (Anteil 5 %) der sach- und zeitgerechten Durchführung, Dokumentation und Abwicklung der dem Kläger obliegenden Vollstreckungsmaßnahmen. Gleiches gilt für die Schuldnerberatung, die Entgegennahme der Zahlungen, die Gewährung von Ratenzahlungen, das Verhandeln des Vollstreckungsablaufs und die Vereinbarung von Zahlungsterminen (Anteil 13 %). Dies zeigt sich schon daran, dass der Kläger diese Tätigkeiten auch im Außendienst erbringt, wenn er den Schuldner aufsucht und Ratenzahlungen vereinbart. Ob der Kläger diese Aufgabe im Innendienst erledigt oder im Außendienst, z.B. wenn der Schuldner auf andere Kontaktaufnahmen nicht reagiert, verändert das Arbeitsergebnis nicht. Damit lassen sich nach dem Vorbringen der Beklagten dem fraglichen Arbeitsvorgang bereits ohne weiteres Arbeitszeitanteile von insgesamt 86 % der Gesamttätigkeit im Bereich Vollstreckung zuordnen. Die Berufungskammer geht ergänzend davon aus, dass einem wie dem Kläger im Außen- und Innendienst tätigen kommunalen Vollziehungsbeamten die weiteren von der Beklagten genannten Aufgaben (Abnahme der Vermögensauskunft mit Gebührenfestsetzung und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis; Konto-, Lohn-, Miet- und Prämienpfändungsverfügung zur Unterschrift vorbereiten; Monatsstatistiken, Abrechnung der Vollstreckungsvergütung; Versteigerung und Verwertung im Freihandverkauf - Gesamtanteil 14 %) - soweit sie nicht bereits unmittelbar dem Arbeitsvorgang zugeordnet werden können - jedenfalls als Zusammenhangsarbeiten zugewiesen sind. Selbiges bedarf jedoch, da nach deren Zeitanteil vorliegend ersichtlich keine Eingruppierungsrelevanz besteht, hier der vertieften Erörterung nicht. c) Die in diesen für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Arbeitsvorgang anfallenden Tätigkeiten erfüllen die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. aa) Die für die Eingruppierung des Klägers maßgeblichen Vorschriften der Entgeltordnung lauten: „Teil A Allgemeiner Teil I. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale 1. Entgeltgruppe 1 (einfachste Tätigkeiten) … 2. Entgeltgruppen 2 bis 9a (handwerkliche Tätigkeiten) … 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst) Vorbemerkung Buchhaltereidienst bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Beschäftigten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind. … Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren und entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises.) Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. ( 1 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. 2 Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)“ bb) Die Tätigkeitsmerkmale gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen bauen aufeinander auf. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist daher zunächst auf die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsentgeltgruppen einzugehen, um anschließend das hier entscheidende Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9a „selbstständige Leistungen“ zu prüfen. (1) Bei den in den zitierten Tarifbestimmungen enthaltenen Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die in den Definitionen der jeweiligen Klammerzusätze konkretisiert werden. Zu den Fachkenntnissen sind all diejenigen Kenntnisse eines Beschäftigten zu rechnen, die unerlässlich sind, um die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können. Gründliche Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Beschäftigte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. seines Aufgabengebiets verfügen muss (Protokollerklärung zur Entgeltgruppe 5). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tatbestandsmerkmal sowohl ein qualitatives als auch ein quantitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind. Es ist hinlänglich, wenn die gründlichen Fachkenntnisse auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, benötigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung sind nicht erforderlich (Natter in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Die wichtigsten Tätigkeitsmerkmale und Begriffe der Entgeltordnungen, Rn. 23.152). (2) Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich z. B. aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder aber der Verschiedenartigkeit der sich aus dem Fachgebiet heraus stellenden Anforderungen ergeben (BAG, 21.3.2012, 4 AZR 266/10). Wie die einschlägige Klammerdefinition zeigt, müssen sich diese qualifizierten Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Tätigkeitsfeld der Verwaltung oder besonders weite Aufgabenbereiche beziehen. Das Heraushebungsmerkmal kann vielmehr auch bei der Arbeit in einem speziellen, abgrenzbaren Sachgebiet verwirklicht sein, wenn mit der dortigen Tätigkeit eine entsprechende Breite an Wissen abgefragt wird. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur bei Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird damit eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Dabei kann sich die Vielseitigkeit insbesondere aus der Menge der anzuwenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Die Vielseitigkeit kann aber ebenso gut erfüllt sein, wenn der Beschäftigte nur auf einem speziellen, abgegrenzten Sachgebiet tätig wird. Dazu kann auch Erfahrungswissen gehören, das er für die ihm übertragene Tätigkeit benötig (Natter in: Groeger, Arbeitsrecht im Öffentlichen Dienst, 3. Aufl. 2020, Die wichtigsten Tätigkeitsmerkmale und Begriffe der Entgeltordnungen, Rn. 23.153 f.). (3) Es genügt pauschal summarisch zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Tätigkeitsmerkmale der Ausgangsvergütungsgruppen erfüllt, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers unstreitig ist und auch der Arbeitgeber die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG, 9.12.2015, 4 AZR 11/13). (4) Um als Vollziehungsbeamter im Außendienst zu arbeiten, muss der Kläger mindestens die folgenden Rechts-, Verwaltungs- und Dienstvorschriften vollständig durchdrungen und ständig parat haben, um diese Bestimmungen umsetzend seine tägliche Arbeit in der kommunalen Vollstreckung überhaupt sachgerecht erledigen zu können: Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW, KostO NRW, VwV zu VwVG, Abgabenordnung NRW, Gemeindekassenverordnung, Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozessordnung, Polizeigesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, BGB, Dienstanweisung VZB, Dienstanweisung Stadtkasse. Vom Erfordernis gründlicher Fachkenntnisse ist damit ohne Weiteres auszugehen. (5) Gleiches gilt bezüglich der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse. Zwar ist der Kläger als Vollziehungsbeamter in einem eng umrissenen Aufgabenfeld tätig. Die zur sachgerechten Vorbereitung und Durchführung der Vollstreckungsaufträge, deren Dokumentation und verwaltungsmäßigen Abwicklung erforderlichen Kenntnisse stellen sich jedoch gleichwohl als breit dar. So kann sich der Kläger zur Durchführung seiner Aufgaben keinesfalls auf die Kenntnis der oben genannten Bestimmungen beschränken. Die Bestimmungen knüpfen nämlich insbesondere im Kontext der Sachpfändung an eine sich dynamisch entwickelnde Rechtsprechung an. Ohne Überblick über die mit den Rechtsquellen korrespondierende Rechtsprechung wäre der Kläger zu sachgerechter, störungsfreier und effektiver Arbeit in seinem zudem haftungsgeneigten Aufgabenfeld des Vollziehungsbeamten nicht in der Lage. Vom Erfordernis vielseitiger Fachkenntnisse kann daher bei kommunalen Vollziehungsbeamten ausgegangen werden (ebenso: LAG Hamm, 7.7.2016, 8 Sa 306/16). Neben der Prüfung der Breite des erforderlichen Fachwissens kann bei der Beurteilung des Merkmals vielseitiger Fachkenntnisse zudem das vom Bediensteten eingebrachte Erfahrungswissen Berücksichtigung finden. Insoweit ist die Berufungskammer der Auffassung, dass die Auswahl der geeigneten Handlungsschritte vor Ort in der konkreten Vollstreckungssituation regelmäßig Einschätzungs- und Prognoseentscheidungen unter ständiger Beurteilung unterschiedlichster Sachlagen erfordert, was den Rückgriff auf umfängliches, aus langjähriger Tätigkeit angeeignetes Erfahrungswissen notwendig und hilfreich macht, um für die Beklagte ein möglichst gutes Vollstreckungsergebnis zu erzielen. (6) Entgegen der Ansicht der Beklagten erbringt der Kläger selbstständige Leistungen. (a) Das Tätigkeitsmerkmal der „selbstständigen Leistungen“ im Sinne eines unbestimmten Rechtsbegriffs wird in den zitierten Klammerdefinitionen der Entgeltgruppen 7 - 9 näher beschrieben. Danach erfordern „Selbstständige Leistungen“ ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Das Merkmal „selbstständige Leistungen“ darf nicht mit dem Begriff „selbstständig arbeiten“ verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht oder Leitung zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinn ist - ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe - ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen (BAG, 16.10.2019, 4 AZR 284/18). Die selbstständigen Leistungen müssen dabei innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht in einem bestimmten zeitlichen Maß anfallen. Vielmehr genügt es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfallen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 28.2.2018, 4 AZR 816/16). Entscheidend ist dabei, ob der Beschäftigte die Fähigkeiten zur Erfüllung der qualifizierten Aufgaben ständig bereithalten muss, weil sie stets abgefordert werden kann. In welchem Umfang dann - retrospektiv betrachtet - diese tatsächlich abgerufen worden ist, erscheint demgegenüber als nachrangig (BAG, 21.3.2012, 4 AZR 266/10). (b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger unter Einsatz seines Fach- und Erfahrungswissens „selbstständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß zu erbringen. So hat der Kläger als die vor Ort beim Vollstreckungsschuldner allein agierende, hoheitlich handelnde Amtsperson die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen und das sich ihm tatsächlich bietende Bild zu bewerten, richtig einzuordnen und zu einem Gesamtbild zu verarbeiten. Daraus sind sodann von ihm die als sachgerecht und richtig erscheinenden, das Vollstreckungsziel möglichst weitgehend erfüllenden Handlungsschritte abzuleiten und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar durchzuführen. Bei dieser Handlungsfolge hat der Kläger die ihm eröffneten Beurteilungs- und Ermessensspielräume auszufüllen und von prognostischen Elementen begleitete Entscheidungen zu treffen. Es beginnt damit, dass der Kläger vor Ort beim Vollstreckungsschuldner immer dann, wenn nicht unverzüglich Zahlung erfolgt, dass sich ihm bietende Bild bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten muss. Der Kläger agiert vor Ort allein. Er kann nicht jeweils Weisungen einholen, wie er vollstrecken soll, er muss den Entscheidungsprozess selbstständig herbeiführen. Der Kläger muss die verschiedenen Möglichkeiten von der Vorbereitung einer Kontopfändung durch Versuch, Kontoinformationen vom Schuldner zu erlangen, bis hin zur Sachpfändung oder dem Einräumen von Ratenzahlungen bewerten, gegeneinander abwägen und im Hinblick auf das beste Arbeitsergebnis einer eigenen Entscheidung zuführen muss. Bei der Vereinbarung von Teilzahlungen muss der Kläger beurteilen, ob der Schuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit, d. h. zahlungsfähig und zahlungswillig ist. Auch diese Beurteilung setzt voraus, dass er sich ein Gesamtbild über die Situation des Schuldners verschafft und daraus selbstständig die Beurteilung vornimmt, ob Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gegeben sind. Bei Gefahr im Verzug muss der Kläger beurteilen, ob die Gefahr der Beseitigung von pfändbaren Gegenständen, die Gefahr des Absetzens ins Ausland bzw. der Veräußerung von Vermögen besteht, wenn er nicht ohne richterliche Anordnung sofort die Vollstreckung einleitet. Sitzt ein Schuldner auf gepackten Koffern, kann er Kraft eigener Entscheidung die Wohnung durchsuchen, ohne einen richterlichen Durchsuchungsbefehl zu erwirken. Kommt es zur Pfändung von Gegenständen, muss der Kläger kraft seiner Erfahrung und Kenntnis des Marktes beurteilen, welche Pfandgegenstände in welchem Umfang werthaltig sind, er kann nach seinem Ermessen Pfändungen durchführen. Dass der Kläger insoweit bei der großen Zahl gegebenenfalls routinemäßig ablaufender Vollstreckungsfälle nicht permanent gefordert ist, kann nach der zitierten Rechtsprechung außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, dass der Kläger diese - wenn auch ggf. nur gelegentlich im Detail oder in ihrer vollen Breite abgefragten - Fähigkeiten ständig bereithalten muss, da er in der konkreten Vollstreckungssituation ständig mit von individuellen Umständen geprägten Abläufen zu rechnen hat (vgl. LAG Niedersachsen, 4.11.2019, 1 Sa 394/19; LAG Hamm, 7.7.2016, 8 Sa 306/16). Soweit die Beklagte die vom Kläger insoweit dargestellte „selbstständige Leistung“ insbesondere mit Blick auf die Tätigkeiten im Innendienst negieren will, weil sich der Kläger grundsätzlich mit dem Kassenleiter abzustimmen habe, vermag die Berufungskammer dem nicht zu folgen. Die Beklagte gesteht dem Kläger zu, dass er allenfalls bei den Entscheidungen über Ratenzahlungen u.ä.m. (Zeitanteil von 13 %) selbstständige Leistungen im Innendienst erbringe und er im Außendienst bei der Ausführung seiner Aufgaben Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume habe. Wenn man das Vorbringen der Beklagten zu den Arbeitsvorgängen und zu den selbständigen Leistungen im Innendienst zugrunde legt, macht der Anteil dieser Tätigkeiten an der von dem Kläger auszuübenden Gesamttätigkeit bezogen auf den von der Beklagten gebildeten Arbeitsvorgang „Innendienst“ einen Anteil von 20,31 % (13 % von 64 %) aus. Damit erreicht der Anteil der selbstständigen Leistungen innerhalb dieses Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß. Dabei kann dahinstehen, ob dieses überhaupt quantitativ bestimmt werden kann. Jedenfalls sind die selbstständigen Tätigkeiten im Streitfall nicht von nur untergeordneter Bedeutung. Ohne die Arbeitsschritte Schuldnerberatung, Entgegennahme der Zahlungen, Gewährung von Ratenzahlungen, Verhandeln des Vollstreckungsablaufs und Vereinbarung von Zahlungsterminen kann ein sinnvolles Arbeitsergebnis nicht erzielt werden. Hinzu kommt noch der Außendienst (Zeitanteil 36 % nach Vorbringen der Beklagten), bei dem der Kläger auch nach Ansicht der Beklagten Gestaltungs- und Beurteilungsspielräume habe. So hat der Kläger z. B. als vor Ort handelnder Vollziehungsbeamter nach der Arbeitsplatzbeschreibung (Nr. 1.1) ein Ermessen dahin, Ratenzahlungen zu gewähren. Nach Nr. 1.2 muss er ggfs. den Arbeitsplatz oder Aufenthaltsort oder weitere Merkmale ermitteln, die eine weitere Beitreibung ermöglichen. Dies erfordert Feststellungen und eine abschließende eigenständige Bewertung. Er muss im Rahmen der Gefahrenabwehr über den Einsatz von Pfefferspray entscheiden und die verschiedenen Arten der Pfändung eigenverantwortlich durchführen (Angabe der Befugnisse in der Arbeitsplatzbeschreibung). Die selbstständigen Leistungen bestehen darin, nicht nur die jeweiligen Sachverhalte zu erfassen, sondern sie einem Abwägungsprozess unter Berücksichtigung rechtlicher Normen und der Entscheidungen der Rechtsprechung zu unterziehen und darauf aufbauend Entscheidungen über Pfändungsmaßnahmen zu treffen. Da der Anteil der selbstständigen Leistungen somit innerhalb des einen Arbeitsvorgangs ein rechtserhebliches Ausmaß erreicht, kommt es nicht darauf an, dass möglicherweise ein Teil der Aufgaben des Klägers schematisch nach entsprechenden Vorgaben erledigt werden kann. Entscheidend für die Kammer ist insoweit, dass für den Kläger zu Beginn der Erledigung eines Vollstreckungsauftrags zu keinem Zeitpunkt letztlich klar und vorhersehbar ist, was tatsächlich und konkret auf ihn zukommen wird. Deshalb muss stets und jeweils zu Beginn der Tätigkeit die Fähigkeit, den tarifvertraglich gestellten qualitativen Anforderungen gerecht zu werden, vom Kläger bereitgehalten werden. Von „selbständigen Leistungen“ im Tarifsinne ist danach auszugehen. 4. Die Beklagte ist zur Zahlung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA rückwirkend jedenfalls seit dem 1.6.2017 verpflichtet. Eine weitergehende Entscheidung war gemäß § 308 Abs. 1 ZPO nicht zu treffen. Das Geltendmachungsschreiben vom 5.12.2017 wahrte die Ausschlussfrist für Ansprüche ab Juni 2017. Diese wurden gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD-VKA jeweils am Monatsletzten fällig, mithin für Juni 2017 am 30.6.2017. Der für die schriftliche Geltendmachung vorgesehene Sechs-Monats-Zeitraum (§ 37 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TVöD-VKA) endete folglich mit Ablauf des 31.12.2017 (§ 187 Abs. 1 iVm. § 188 Abs. 2 BGB). Der Zinsanspruch folgt nach Grund und Höhe aus § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. IV. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht war nicht zuzulassen. Weder stellen sich bei der Entscheidung des Rechtsstreits Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSv. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG noch weicht das Urteil der Kammer von einer Entscheidung der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte ab. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.