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Urteil

11 Ca 357/20

ArbG Gießen 11. Fachkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGGIE:2021:0617.11CA357.20.00
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Leitsätze
Eingruppierung eines Vollzugsbeamten in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Beurteilung der „selbständigen Leistungen“ im Sinne der Tarifgruppe. Der Arbeitsvorgang „Vollstreckung“ setzt den Einsatz des Fach- und Erfahrungswissens des Vollziehungsbeamten voraus und erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß das Tatbestandsmerkmal der „selbständigen Leistungen“.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab 01. Juli 2017 nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu vergüten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Differenzbetrag der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zur Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA zum Monatsersten des jeweiligen Folgemonats beginnend ab dem 01. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.881,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eingruppierung eines Vollzugsbeamten in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Beurteilung der „selbständigen Leistungen“ im Sinne der Tarifgruppe. Der Arbeitsvorgang „Vollstreckung“ setzt den Einsatz des Fach- und Erfahrungswissens des Vollziehungsbeamten voraus und erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß das Tatbestandsmerkmal der „selbständigen Leistungen“. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab 01. Juli 2017 nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zu vergüten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Differenzbetrag der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zur Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA zum Monatsersten des jeweiligen Folgemonats beginnend ab dem 01. August 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.881,34 EUR festgesetzt. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Vergütungen nach Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA ab dem 1. Juli 2017. Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der vor dem Hessischen Landesarbeitsgerichts am 12. September 2014 geschlossene Vergleich dem Klageanspruch nicht entgegen. Dem Kläger ist es nicht verwehrt, nach der im Jahr 2017 neu in Kraft getretenen Entgeltordnung zum TVöD-VKA die Ordnungsgemäßheit seiner Eingruppierung erneut zu überprüfen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-VKA aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme Anwendung, sodass sich die Eingruppierung des Klägers nach § 12 TVöD-VKA die Eingruppierung nach der Entgeltordnung zum TVöD-VKA richtet. Danach ist der Kläger in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Abzustellen ist hierbei auf die tarifliche Bewertung des Arbeitsvorgangs, wobei für die Bestimmung des Arbeitsvorgangs nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts das Arbeitsergebnis maßgebend ist (st. Rspr., etwa BAG 21. August 2013 – 4 AZR 933/11 – Rn. 13 m.w.N.). So haben die Tarifvertragsparteien in der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD-VKA festgehalten, dass Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten sind, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Beschäftigten zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Ergebnis führen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder einzelne Aufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigte bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG vom 28. Februar 2018 – 4A ZR 816/16, zit. aus juris). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Tätigkeit des Klägers insgesamt vier Arbeitsvorgängen zuzuordnen ist, wobei nach der zwischen den Parteien unstreitigen Stellenbeschreibung vom 15. Februar 2018 und der dort vorgenommenen zeitlichen Bewertung, der Arbeitsvorgang der Vollstreckung (lfd. Nr. 1) insgesamt bereits einen Zeitanteil von 86 % ausmacht. Dabei ist der Arbeitsvorgang der Vollstreckung insgesamt in 13 Unterpunkte aufgegliedert, die nach Auffassung der Kammer jedoch weder vom Arbeitsablauf noch vom Arbeitsergebnis her getrennt betrachtet werden können. Die unter der - lfd. Nr. 1.1 Ermittlung und inhaltliche Prüfung/Auswertung der Einkommen- und Vermögensverhältnisse des Schuldners - lfd. Nr. 1.2 Entscheidung/Antragstellung über Abnahme der Vermögensauskunft beim zuständigen Amtsgericht - lfd. Nr. 1.3 Annahme von Leistungen (Geldbeträge) im Innen- und Außendienst, Ablieferung von Zahlungsmitteln durch Beitreibung - lfd. Nr. 1.4 Führen persönlicher Gespräche und Schriftwechsel mit Schuldnern zum Erkenntnisgewinn von persönlicher + wirtschaftlicher Situation, Abwägung evtl. weiterer Maßnahmen; Entscheidung über Gewährung von Teilzahlungen, sowie Überwachung von Teilzahlungen - lfd. Nr. 1.5 Durchführung von Pfändungen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen - lfd. Nr. 1.6 Anfertigen von Niederschriften, Quittungen, Pfandanzeigen und Protokollen im Innen- und Außendienst - lfd. Nr. 1.7 Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen - lfd. Nr. 1.8 Sachbearbeitung Zwangsversteigerungsverfahren (Ermittlung + Prüfung von Rückständen, Anmeldung/Beitritt zum Verfahren, Geltendmachung der Forderungen unter Berücksichtigung des ZVG), Korrespondenz mit Schuldnern und Vollstreckungsgericht - lfd. Nr. 1.9 Erstellen der Vollstreckungsstatistik - lfd. Nr. 1.10 Erstellen von niederzuschlagenden Forderungen - lfd. Nr. 1.11 Führung und Überwachung der Niederschlagungsüberwachungsliste - lfd. Nr. 1.12 Erstellen von öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsaufträgen und Vollstreckungsankündigungen für eigene und Fremdforderungen - lfd. Nr. 1.13 Erstellen und Anordnung der Eintragung von Zwangssicherungshypotheken beschriebenen Einzelmaßnahmen sind insgesamt auf das Arbeitsergebnis der „ordnungsgemäßen Bearbeitung von öffentlich-rechtlichen Vollstreckungsaufträgen“ gerichtet und sind damit insgesamt als ein Arbeitsvorgang im tarifrechtlichen Sinne zu bewerten. Für die Bewertung der Tätigkeit des Klägers sind folgende Tätigkeitsmerkmale maßgebend: Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren entsprechender Tätigkeit. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert (Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises). Entgeltgruppe 6 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert, sowie Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2, deren Tätigkeit vielseitige Fachkenntnisse erfordert. (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung (des Betriebes), bei der die/der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis der/des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.) Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Fünftel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 8 Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit mindestens zu einem Drittel selbstständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.) Entgeltgruppe 9a Beschäftigte der Entgeltgruppe 6, deren Tätigkeit selbst ständige Leistungen erfordert. (Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderungen nicht erfüllen.) Der Arbeitsvorgang erfüllte zunächst die Anforderungen der Entgeltgruppe 6 die das Vorliegen von „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ voraussetzt. Die Kammer konnte sich dabei auf eine pauschale, summarische Prüfung beschränken. Eine solche ist ausreichend, soweit – wie hier – die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt ansieht (BAG vom 9. Dezember 2015 – 4A AZR 11/13 – Rn. 22, zit. aus juris). Der Arbeitsvorgang unter der lfd. Nr. 1 „Vollstreckung“ enthält auch zu einem rechtlich erheblichen Maß selbstständige Leistungen. Wie oben bereits ausgeführt erfordern selbstständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses und der Entwicklung eigener geistiger Initiative, wobei leichte geistige Arbeit nicht ausreichend ist. Selbstständige Leistung bedeutet nach dieser Definition nicht selbstständiges Arbeiten ohne Leitung oder Aufsicht. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinne ist vielmehr dann anzunehmen, wenn unter Rückgriff auf die vorausgesetzten Kenntnisse eine Gedankenarbeit erbracht werden muss, die hinsichtlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für eine selbständige Leistung im Sinne der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Entwicklung des Arbeitsergebnisses. Dazu sind regelmäßig Abwägungsprozesse zu verlangen – die durchaus schnell und von Bearbeitungsroutine begleitet ablaufen können – in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen und die Fähigkeit zur Verknüpfung und Bewertung unterschiedlicher Informationen gestellt werden (vgl. BAG vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 – zit. aus juris). Die selbstständigen Leistungen müssen dabei innerhalb des Arbeitsvorgangs nicht in einem bestimmten zeitlichen Maß anfallen (vgl. Protokollnotiz zu § 22 Absatz 2 BAT). Es reicht aus, wenn der Arbeitsvorgang selbstständige Leistungen in einem rechtlich erheblichen Maß erfordert, wovon auszugehen ist, wenn ohne sie ein sinnvoll verwertbares Ergebnis nicht erzielt werden könnte (BAG vom 20. Oktober 1993 – 4 AZR 45/93 – zit. aus juris). Entscheidend ist dabei, ob der Beschäftigte die Fähigkeiten zur Erfüllung der qualifizierten Aufgaben ständig bereithalten muss, weil sie stets abgefordert werden können. In welchem Umfang dann – retrospektiv betrachtet – diese tatsächlich abgerufen werden bzw. worden sind, erscheint demgegenüber als nachrangig (BAG vom 21. März 2012 a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger unter Einsatz seines Fach- und Erfahrungswissens „selbstständige Leistungen“ in rechtserheblichem Ausmaß zu erbringen. So hatte der Kläger als die vor Ort beim Vollstreckungsschuldner allein agierende, hoheitlich handelnde Amtsperson die vom Schuldner abgegebenen Erklärungen und dass sich ihm tatsächlich bietende Bild zu bewerten, richtig einzuordnen und zu einem Gesamtbild zu verarbeiten. Daraus sind sodann von ihm die als sachgerecht und richtig erscheinenden, das Vollstreckungsziel möglichst weitgehend erfüllenden Handlungsschritte abzuleiten und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unmittelbar durchzuführen. Bei dieser Handlungsfolge hat der Kläger die ihm eröffneten Beurteilungs- und Ermessensspielräume auszufüllen und von prognostischen Elementen begleitete Entscheidungen zu treffen. Es beginnt damit, dass der Kläger vor Ort beim Vollstreckungsschuldner immer dann, wenn nicht unverzüglich Zahlung erfolgt, dass sich ihm bietende Bild bewerten, richtig einordnen und zu einem Gesamtbild verarbeiten muss. Der Kläger agiert vor Ort allein. Er kann nicht jeweils Weisungen einholen, die er vollstrecken soll, er muss den Entscheidungsprozess selbstständig herbeiführen. Der Kläger muss die verschiedenen Möglichkeiten von der Vorbereitung einer Kontopfändung durch Versuch, Kontoinformationen vom Schuldner zu erlangen, bis hin zu Sachpfändung oder dem Einräumen von Ratenzahlungen bewerten, gegeneinander abwägen und im Hinblick auf das beste Arbeitsergebnis einer eigenen Entscheidung zuführen. Bei der Vereinbarung von Teilzahlungen muss der Kläger beurteilen, ob der Schuldner grundsätzlich zur Zahlung bereit, d. h. zahlungsfähig und zahlungswillig ist. Auch diese Beurteilung setzt voraus, dass er sich ein Gesamtbild über die Situation des Schuldners verschafft und daraus selbstständig die Beurteilung vornimmt, ob Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit gegeben sind. Bei Gefahr im Verzug muss der Kläger beurteilen, ob die Gefahr der Beseitigung von pfändbaren Gegenständen, die Gefahr des Absetzens ins Ausland bzw. der Veräußerung von Vermögen besteht, wenn er nicht ohne richterliche Anordnung sofort die Vollstreckung einleitet. Sitzt ein Schuldner auf gepackten Koffern, kann er kraft eigener Entscheidung die Wohnung durchsuchen, ohne einen richterlichen Durchsuchungsbefehl zu erwirken. Kommt es zur Pfändung von Gegenständen, muss der Kläger kraft seiner Erfahrung und Kenntnis des Marktes beurteilen, welche Pfandgegenstände in welchem Umfang werthaltig sind und kann nach seinem Ermessen Pfändungen durchführen. Dass der Kläger insoweit bei der großen Zahl gegebenenfalls routinemäßig ablaufender Vollstreckungsfälle nicht permanent gefordert ist, kann nach der oben zitierten Rechtsprechung außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, dass der Kläger diese – wenn auch gegebenenfalls nur gelegentlich im Detail oder in ihrer vollen Breite abgefragten – Fähigkeiten ständig bereithalten muss, da er in der konkreten Vollstreckungssituation ständig mit von individuellen Umständen geprägten Abläufen zu rechnen hat (vgl. insoweit auch die Ausführungen des LAG Hamm vom 23. September 2020, 3 Sa 433/20, Rn. 71 zu einem gleich gelagerten Sachverhalt, sowie eine Vielzahl weiterer gerichtlicher Entscheidungen zur Eingruppierung von Vollstreckungsbeamten wie z.B. LAG Niedersachsen vom 4. November 2019 – 1 Sa 394/19; LAG Hamm vom 7. Juli 2016 – 8 Sa 306/16 oder Arbeitsgericht Gießen vom 20. April 2021 – 9 Ca 294/20 gegen das der hier in Prozessvertretung auftretende Arbeitgeberverband in ebenfalls gleich gelagerten Sachverhalt kein Rechtsmittel eingelegt hat). Der Kläger kann die Zahlung von Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA ab dem 1. Juli 2017 verlangen, da er ab diesem Zeitpunkt die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TVöD-VKA durch die schriftliche Geltendmachung am 27. Dezember 2017 gewahrt hat. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 ff. BGB. Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt und wurde auf der Basis des 36-fachen Differenzbetrags in Höhe von 640,51 Euro, maximal jedoch in Höhe des dreifachen Bruttogehaltes von 3.293,78 Euro bewertet. Ein Grund, die Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes ausdrücklich Wahrheit nach zuzulassen, lag nicht vor. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den TVöD-VKA als Vollzugsbeamter. Der am xx.xx.1986 geborene Kläger ist seit dem 1. Dezember 2006 mit den Aufgaben eines Vollziehungsbeamten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TVöD-VKA Anwendung. Am 1. Oktober 2008 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA höhergruppiert. Im Jahr 2013 bestritt der Kläger einen Eingruppierungsprozess gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht in Gießen (AZ: 11 Ca 74/13) mit dem Ziel einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht schlossen die Parteien am 12. September 2014 (AZ: 3 Sa 126/13) einen Vergleich, wonach der Kläger weiterhin nach der Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA vergütet wurde. Im Rahmen der Einführung der neuen Entgeltordnung fand zum 1. Januar 2017 tarifgemäß eine automatische Überleitung in die Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA statt. Mit Schreiben des Klägers vom 27. Dezember 2017 hat der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des LAG Hamm vom 07. Juli 2016 (AZ: 8 Sa 306/16) Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA geltend gemacht. Das derzeitige monatliche Bruttoentgelt des Klägers beträgt 3293,78 Euro. Der monatliche Differenzbetrag zur Entgeltgruppe 9a, Stufe 5 beträgt 640,51 Euro brutto. Grundlage der Tätigkeit des Klägers ist die Stellenbeschreibung vom 15. Februar 2018 (Bl. 106-110 d.A.) auf die zur Ergänzung des Tatbestandes ausdrücklich Bezug genommen wird. Danach beträgt der Zeitanteil für den Arbeitsvorgang unter der - Lfd.- Nr. 1 „Vollstreckung“ insgesamt 86 %, - Lfd.- Nr. 2 „Insolvenzerfahren“ insgesamt 2 %, - Lfd.- Nr. 3 „Buchhaltung“ insgesamt 12 %. Eine spezielle Dienstanweisung für die Ausübung der Tätigkeit des Klägers gibt es nicht. Der Kläger ist der Ansicht, der vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht am 12. September 2014 geschlossene Vergleich stehe – entgegen der Ansicht der Beklagten – dem Klageanspruch nicht entgegen. Gegenstand der damaligen Eingruppierungsklage seien die Merkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT mit der Folge gewesen, dass die Tätigkeit gemäß der Anlage 3 zum TVöD-VKA der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zuzuordnen gewesen sei. Erst mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung sei eine höhere Eingruppierung als die der Entgeltgruppe 8 bei Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT möglich gewesen, sofern das Arbeitsverhältnis erst nach dem 01. Oktober 2005 begründet worden oder die konkrete Tätigkeit erst nach diesem Zeitpunkt übertragen worden sei. Die Geltendmachung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA sei zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen. In dem von der Beklagten geschilderten Vergleich sei auch keine Regelung über die Eingruppierung des Klägers getroffen worden, sondern lediglich eine Abstimmung der Vorgehensweise, wobei die Bewertung quasi der Beklagten überlassen worden sei. Der Kläger behauptet, innerhalb des Arbeitsvorgang „Vollstreckung“ seien ausweislich der Stellenbeschreibung Tätigkeiten in rechtlich erheblichem Maß auszuüben, die dem Tätigkeitsmerkmal der „selbstständigen Leistungen für diesen Arbeitsvorgang zuzuordnen seien. Er ist der Ansicht, da der Arbeitsvorgang 86 % der Tätigkeit des Klägers einnehme, entspreche nach § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA. Der Kläger behauptet ferner, da der Ablauf von Vollstreckungshandlungen von der Planung bis zur Durchführung und Abwicklung nicht durch Dienstanweisungen vorgegeben sei, sei er bei Ausübung seiner Tätigkeit täglich gezwungen, situationsbezogene Ermessensentscheidungen auszuüben und im Sinne der Einzelvollstreckung personen- und maßnahmebezogen permanent Einzelfallentscheidungen zu treffen und zusätzlich vorausschauend die möglichen weitergehenden Konsequenzen seines Handelns zu beurteilen. Dabei sei ständig spontan und situationsbezogen Entschließungs- und Auswahlermessen gegenüber den Schultern auszuüben. Bei jeder Entscheidung gegenüber Schuldnern müsse er sich auf den „Empfängerhorizont“ begeben, um die Notwendigkeit und die Tragweite seiner Entscheidungen unmissverständlich zu vermitteln. Das Signifikante bei der Vollstreckung sei, dass jeder Einzelfall, abhängig von der Person des Schuldners, der zu vollstreckenden Forderungen und der vollstreckungsrechtlichen Ansatzpunkte auch eine eigenständige Beurteilung des Vorgehens inklusive dessen Auswirkungen erfordere. Dabei müsse im Rahmen der Eingriffsverwaltung die Grundsätze der Zulässigkeit, der Erforderlichkeit, der Zweckmäßigkeit und auch der Wirtschaftlichkeit beachtet werden, um das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit Schuldnern zu minimieren. Die Vollstreckung decke durch die Kontrolle des Zahlungsverhaltens des Schuldners und die Entwicklung der Forderungsbeitreibung vollständig die letzte Phase des Umsetzungsprozesses im Rahmen des Forderungsmanagements ab. Die Tätigkeit eines kommunalen Vollziehungsbeamten im Vollstreckungsaußendienst stelle sich damit als einheitlicher Arbeitsvorgang dar (so auch die Entscheidung des LAG Hamm vom 07. Juli 2016 – 8 Sa 306/16). Da die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2019 mitgeteilt habe, dass sie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD als sachgerecht erachte, erkenne sie das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale „gründliche Fachkenntnisse, gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ an. Das Vorliegen dieser Tätigkeitsmerkmale sei damit zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger für die Zeit ab 1. Juli 2017 nach der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zu vergüten und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem monatlichen Differenzbetrag der Entgeltgruppe 9a TVöD-VKA zur Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA zum Monatsersten des jeweiligen Folgemonats beginnend ab dem 1. August 2017 zu zahlen, Die Beklagtenseite beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, die Tätigkeiten des Klägers seien auch nach Abschluss des Vergleichs vor dem hessischen Landesarbeitsgericht unverändert geblieben. Es seien keine anderweitigen höherwertigen Aufgaben übertragen worden. Der Vergleich vom 12. September 2014 stehe damit dem klägerischen Anspruch entgegen. In diesem Vergleich sei zwischen den Parteien abschließend die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD-VKA geregelt worden. In dem Vergleich sei zudem vereinbart worden, dass im Nachgang zum damaligen Verfahren unverzüglich eine Stellenbewertung der Tätigkeit des Klägers eingeholt werde und das Ergebnis dieser Bewertung als bindend für beide Parteien angesehen werden solle. Die eingeholte Stellenbewertung sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung des Klägers nicht gegeben seien. Die Beklagte behauptet, der Kläger erfülle die für die begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a TVöD erforderlichen Tätigkeitsmerkmale der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und selbstständigen Leistungen mit einem Zeitanteil von mindestens 50 % nicht. Der Vortrag des Klägers sei unsubstantiiert. Der pauschale Verweis des Klägers auf gerichtliche Entscheidungen können nicht als ausreichend angesehen werden. Die vom Kläger mit seiner Klageschrift seitenweise dargestellten Prozessbeschreibungen bezüglich seiner Tätigkeiten erweckten den Eindruck, dass diese ohne weitere Prüfung aus Arbeitsunterlagen oder Aufgabenbeschreibungen herauskopiert und in den Klageschriftsatz eingefügt worden seien. Es sei auch nicht Aufgabe des Gerichts, sich aus einem Wust von Anlagen einen Parteivortrag zusammenzusuchen. Die Beklagte ist der Ansicht, Grundlage für die Bewertung der Tätigkeiten des Klägers sei allein die Stellenbeschreibung vom 15. Februar 2018. Die für die Eingruppierung erforderlichen „selbständige Leistungen“ erbringe der Kläger nicht. Bei der Überprüfung der dem Vollstreckungsangestellten vorliegenden Zwangsvollstreckungsaufgaben stehe ihm kein Auswahlrecht zu. Er sei grundsätzlich verpflichtet, die Zwangsvollstreckungsaufträge durchzuführen. Soweit er für sich selbst eine Auswahl nach Wichtigkeit, Durchsetzbarkeit und Höhe der Forderung treffe, so sei dies eine reine Zweckmäßigkeitsüberlegung zur Erleichterung seiner Arbeit. Von selbstständigen Leistungen im tarifrechtlichen Sinne könne keine Rede sein. Im Rahmen der Informationsbeschaffung treffe er ebenfalls keine Entscheidungen. Der Ermittlungsablauf sei grundsätzlich vorgegeben. Hier sei lediglich ein erhöhtes Erfahrungswissen notwendig, welches jedoch bereits durch die Tätigkeitsmerkmale der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ konsumiert werde. Auch die Durchführung von Sachpfändungen erfordere keine „selbstständigen Leistungen“, da bei der Durchsuchung von Wohnungen oder Geschäftsräumen keine Entscheidungen gefällt würden. Hier sei Geschick und Erfahrungswissen notwendig, um die verwertbaren pfändbaren Gegenstände auszumachen. Die Entscheidung, ob der Vollstreckungsangestellte eine Pfändung durchführe oder nicht, sei vorgegeben. Den Schätzwert des zu pfändenden Gegenstandes stelle er aufgrund seines Erfahrungswissens fest. Insoweit sei auch dieser Vorgang durch das Tätigkeitsmerkmal der „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse“ konsumiert. Dies gelte auch für die Prüfung, ob ein Gegenstand unpfändbar ist. Soweit er Urkunden, Wertzeichen, Kostbarkeiten und Geld wegzunehmen habe, erfordere dies keine Abwägungsentscheidung. Folglich könne hier nur von leichter geistiger Arbeit im Rahmen der Zweckmäßigkeitsprüfung gesprochen werden. Die Klageschrift lasse zudem nicht erkennen, dass sich der Kläger mit der tariflichen Voraussetzung, wonach die „selbstständigen Leistungen“ auf den „gründlichen vielseitigen Fachkenntnissen“ beruhen müssen, auseinandergesetzt habe. Richtig sei, dass der Kläger Entscheidungen treffen müsse, die jedoch nicht als Ermessensentscheidung, die auf gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen beruhe, zu qualifizieren sei. Schließlich sei es auch nicht richtig, dass der Kläger in seiner Tätigkeit frei von jeglichen Anweisungen sei und seine Arbeitsprozesse selbst festlege. Zwar sei es richtig, dass es keine formalisierten Dienstanweisungen gebe. Dies bedeute jedoch nicht, dass es keine internen Anweisungen oder festgelegte Arbeitsabläufe in der Vollstreckungsstelle gebe. Anhand der kleinteiligen Beschreibung der Arbeitsprozesse des Klägers in seiner Klageschrift ergebe sich, dass sämtliche Arbeitsabläufe bis ins Kleinste festgelegt und niedergeschrieben seien. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollabschriften Bezug genommen.