Leitsatz: 1. Der Arbeitgeber ist nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K auch dann dazu berechtigt, den mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbei-trag nach § 15a ATV-K vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers einzubehalten, wenn er zuvor für einen längeren Zeitraum den Arbeitnehmeranteil an der Umlage zur Zusatzversorgung übernommen hat. 2. Wird einzelvertraglich hinsichtlich der dem Arbeitnehmer zugesagten Zusatzver-sorgung ein Träger der Zusatzversorgungskasse konkret benannt, wirkt dies regel-mäßig nur deklaratorisch. Der Arbeitgeber ist dadurch nicht gehindert, nach einer Verlegung seines Sitzes einen Wechsel zum nunmehr örtlich zuständigen Träger der Zusatzversorgungskasse zu bewirken. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11.04.2019 – 3 Ca 780/18 – abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Abzugs vom Arbeitsentgelt des Klägers wegen der Einführung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach § 15a des Tarifvertrags über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes für den Bereich der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (ATV-K). Der am 21.12.19XX geborene Kläger wurde zum 01.07.1980 vom Sparkassen Rechenzentrum GmbH eingestellt. Im Anstellungsvertrag vom 16.04.1980 heißt es u.a.: Für die Versicherung in der Sozialversicherung und die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Rheinische Zusatz-Versorgungskasse Köln gelten die gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Vorschriften. Der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung wird im Lohnabzugsverfahren entrichtet. Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, finden auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages wird auf Aktenblatt 5 bis 7 verwiesen. Entsprechend des Sitzes des damaligen Arbeitgebers des Klägers wurde dieser bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Köln angemeldet. Die Beiträge übernahm damals in voller Höhe der Arbeitgeber. Das Sparkassenrechenzentrum S GmbH fusionierte im Jahr 1998 mit der Sparkassen-Informatik-Gesellschaft S-Pfalz mbH zur Sparkassen-Informatik-Systeme West GmbH. Diese schloss sich im Jahr 2001 mit der Sparkassen-Informatik C GmbH & Co. KG und der Informatik Kooperation GmbH zur Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG zusammen, in der 2003 auch die Sparkassen-Informatik-Services West GmbH aufging. Im Jahr 2008 fusionierte schließlich die Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG mit der Finanz IT GmbH zur Beklagten. Seit der Fusion des Jahres 2001 ist Sitz des jeweiligen Vertragsarbeitgebers des Klägers, dessen Beschäftigungsort unverändert N ist, G. Die Beklagte ist ein IT-Dienstleister der Sparkassen-Finanzgruppe, deren Angebot das ganze IT-Spektrum umfasst. Sie beschäftigt derzeit ca. 4.900 Mitarbeiter an den Standorten G, N und I. Anlässlich der Fusion des Jahres 2001 schlossen die Sparkassen-Informatik-Systeme West GmbH und der dort bestehende Gesamtbetriebsrat am 05.06.2001 eine Gesamtbetriebsvereinbarung „Interessenausgleich und Sozialplan zur Fusion der SIS West, SI-BW, IK“ (nachfolgend: GBV Fusion), in der es u. a. heißt: § 2 Besitzstandwahrung und Zusatzversorgung Die von der SIS West zugunsten ihrer Versorgungsempfänger und deren Hinterbliebenen gewährten Versorgungsleistungen werden mindestens auf dem heutigen Stand weiterhin erbracht. Im Übrigen wird die neue Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft in der gemäß Firmensitz gültigen Zusatzversorgungskasse beantragen. Ein lückenloser Versicherungsschutz ist zu gewährleisten. Bei einem späteren Wechsel zu einer Übernahmegesellschaft ist mindestens eine gleichwertige Versorgungsleistung zu erbringen. Die SIS West verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, dass die übernehmende Gesellschaft bzw. deren Gründungsgeschäftsführer für die übergehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unverzüglich einen Personalüberleitungsvertrag mit ihr abschließen, der die in dieser Vereinbarung niedergelegten Verpflichtungen und Zusicherungen enthält und die neue Gesellschaft darauf verpflichtet. Als Gläubiger dieser Verpflichtungen werden dort der/die jeweils betroffene Mitarbeiter/Mitarbeiterin aber auch der dann existierende Gesamtbetriebsrat des fusionierten Unternehmens anerkannt. Sie haben Anspruch auf Durchführung (Klagerecht). Der Personalüberleitungsvertrag wird Bestandteil des Verschmelzungsvertrages oder eines vergleichbaren entsprechenden Vertragswerkes. Die SIS West sichert damit zu, daß dem genannten Personenkreis durch den Übergang auf die neue Gesellschaft unter der Mindestgarantie des bisherigen Besitzstands (die arbeitsvertraglich und kollektivrechtlich vereinbarten Rechte) für die Laufzeit dieser Gesamtbetriebsvereinbarung keine Nachteile entstehen. Der Besitzstand bezüglich kollektivrechtlich vereinbarter Rechte steht unter dem Vorbehalt der Ablösbarkeit durch nachfolgende kollektive Regelungen, die bis zum 31.12.2006 nur einvernehmlich geschaffen werden können. … § 12 Schlussbestimmungen … Die Kündigung dieser Gesamtbetriebsvereinbarung kann jeweils am Jahresende, erstmalig am 31.12.2011, mit einer Frist von einem halben Jahr erklärt werden, ausgenommen Paragraph 2, Abs. 1 und 2 (Altersversorgung) dieser ist unkündbar. … Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf Aktenblatt 102 bis 109 Bezug genommen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde von der Beklagten am 31.12.2011 zum 30.06.2012 gekündigt. Mit Wirkung zum 01.01.2002 wurde der Kläger von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse Köln umgemeldet zur Zusatzversorgungskasse für die Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden (nachfolgend: ZVK Wiesbaden). Der tarifliche Arbeitnehmer-Beitragsanteil von 0,5 % wurde von der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern übernommen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden in Nachfolge der Bestimmung des Bundes-Angestelltentarifvertrags die Normen des TVöD und über § 25 TVöD auch die tariflichen Vorschriften des ATV-K Anwendung. Mit Wirkung zum 01.03.2016 haben die Tarifvertragsparteien durch Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 29.04.2016 in die Bestimmung des ATV-K einen § 15a ATV-K, der einen zusätzlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag für bestimmte Zusatzversorgungskassen, darunter die ZVK Wiesbaden, vorsieht, neu eingefügt. § 15a Abs. 1 ATV-K hat folgenden Wortlaut: Für Pflichtversicherte bei a) der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes C, b) der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg, c) der Kommunalen Zusatzversorgungskasse beim kommunalen Versorgungsverband Mecklenburg-Vorpommern, d) der Zusatzversorgungskasse beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt e) der Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Wiesbaden wird ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag neben dem Umlage-Beitrag gemäß § 16 Abs. 1, dem Beitrag im Kapitaldeckungsverfahren gemäß § 18 Abs. 1 oder dem Arbeitnehmerbeitrag gemäß § 37a erhoben. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag beträgt a) 0,20 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2016, b) 0,30 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2017 und c) 0,40 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts ab 1. Juli 2018. Die Arbeitgeber haben eine Leistung in gleicher Höhe zu erbringen. Die Arbeitgeberleistung nach Satz 3 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2026 ist spätestens bis zum 30. Juni 2026 zu erbringen; sie kann in Teilen oder als Gesamtbetrag erbracht werden. Wird nach dem 1. Juli 2016 die Umlage/der Beitrag gesenkt, reduziert sich der Arbeitnehmerbeitrag um die Hälfte des Vomhundertsatzes, um den sich die Umlage/der Beitrag reduziert, höchstens in Höhe des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags gemäß Satz 2. Einzelheiten regelt die Kassensatzung. Die Satzung der ZVK Wiesbaden wurde daraufhin am 29.11.2016 in § 62 der Satzung wie folgt neu gefasst: § 62 Umlagen/Pflichtbeiträge (1) Solange zur Deckung des Finanzbedarfs im Abrechnungsverband I ein pauschales Sanierungsgeld gemäß § 63 erhoben wird und dieses am Ende eines Geschäftsjahres die für das nächste Geschäftsjahr gemäß § 63 Abs. 2 zu erwartenden Kassenleistungen für Verpflichtungen aus Ansprüchen und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet wurden (Altverpflichtungen), nicht übersteigt, wird eine Umlage in Höhe von 6,2 v.H. (Höhe des Umlagesatzes am 1. November 2001) zuzüglich eines Vomhundertsatzes in Höhe der Summe der jeweiligen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile gemäß Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum ATV-K vom 29.04.2016 (§ 15a) des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Abs. 3) erhoben. Sobald das pauschale Sanierungsgeld für das nächste Geschäftsjahr die erwarteten Kassenleistungen für Altverpflichtungen übersteigt, sind das Sanierungsgeld und die Umlage nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 3 und 4 anzupassen. (2) – (5) … Die Beklagte entschloss sich im Anschluss an einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsausschusses der ZVK Wiesbaden vom 18.08.2016, erstmals mit der Gehaltsabrechnung für Dezember 2016 rückwirkend ab dem 01.07.2016 den tariflichen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 ATV-K vom zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt der bei ihr Beschäftigten einzubehalten und an die ZVK Wiesbaden abzuführen. Beim Kläger waren dies für das Jahr 2016 insgesamt 94,82 Euro, für das Jahr 2017 insgesamt 226,32 Euro (Juli: 20,96 €, August: 20,75 €, September: 20,46 €, Oktober: 20,80 €, November 39,48 €, Dezember: 21,07 €) und für das Jahr 2018 insgesamt 318,86 Euro. Der Kläger hält die vorgenommenen Abzüge an seinem Arbeitsentgelt für rechtswidrig und hat dem mit Schreiben vom 23.01.2018 widersprochen und mit seiner am 28.05.2018 eingegangenen Klage, die der Beklagten am 06.08.2018 zugestellt wurde, diesbezüglich Klage erhoben. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte sei nach wie vor verpflichtet, für ihn die Arbeitnehmeranteile für die ZVK Wiesbaden ungekürzt zu übernehmen. Der Wechsel von der Rheinischen Zusatzversorgungskasse zur ZVK Wiesbaden sei nicht zwingend gewesen. Jedenfalls dürfe er durch den Wechsel des Hauptsitzes der Beklagten keine Nachteile erleiden. Nach seinem Vertrag sei die Zusatzversorgung durch die Rheinische Zusatzversorgungskasse gesichert, die im Gegensatz zur ZVK Wiesbaden nicht in den Geltungsbereich des § 15a ATV-K einbezogen sei. Bis zum 30.06.2016 habe die Beklagte ununterbrochen und in vollem Umfang den gesamten Umlagesatz einschließlich des von der ZVK Wiesbaden erhobenen Arbeitnehmeranteils in Höhe von 0,5 % gemäß § 16 ATV-K übernommen. Sie sei nicht berechtigt, an dieser Situation etwas zu ändern, nur weil die Tarifvertragsparteien eine Änderung beschlossen hätten. Sein Arbeitsvertrag stelle ihn ausdrücklich von einem Arbeitnehmerbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung frei. Auf Basis seines Arbeitsvertrags gelte für seine betrieblichen Altersversorgung der ATV-K gar nicht, denn abweichend zu § 25 TVöD sei darin keine eigene Beteiligung durch einen Arbeitnehmerbeitrag vorgesehen. Im Übrigen sei durch die GBV Fusion, die hinsichtlich der Regelungen in Ziffer 2 Abs. 1 und 2 unkündbar sei, eine dynamische Absicherung vereinbart worden. Mit der Einführung eines Arbeitnehmeranteils durch die ZVK Wiesbaden werde aber gerade § 2 Abs. 1 der GBV Fusion verletzt, weil den Arbeitnehmern finanzielle Opfer auferlegt würden, die es bei der damaligen ZVK S nicht gegeben habe. Im Übrigen habe die jahrelange ununterbrochene Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung zu einer betrieblichen Übung geführt, von der sich die Beklagte nicht durch ein kollektives Regelwerk lösen könne. Außerdem werde er gegenüber 17 anderen Kollegen ungleich behandelt, mit denen die Beklagte bezüglich des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach § 15a ATV-K einen Vergleich geschlossen habe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 640,00 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 94,82 Euro seit dem 01.01.2017, aus weiteren 226,32 Euro seit dem 01.01.2018 und aus 318,86 Euro seit dem 01.01.2019. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die bei ihr anwendbaren Versorgungsregelungen seien sehr unterschiedlich ausgestaltet. Dies resultiere aus den zahlreichen Zusammenschlüssen, aus denen sie hervorgegangen sei. In den Arbeitsverträgen fänden sich Bezugnahmen auf das Tarifwerk für das private Bankgewerbe und die öffentlichen Banken. Dann gebe es Arbeitsverträge, die auf den BAT oder den TVöD verwiesen. Zusätzlich seien anlässlich von Betriebsübergängen unterschiedliche kollektivrechtliche Vereinbarungen über den Umgang mit der betrieblichen Altersversorgung der Mitarbeiter getroffen worden. Infolge der diversen Zusammenschlüsse seien Mitarbeiter, die zuvor bei einer anderen Zusatzversorgungskasse angemeldet gewesen seien, zur ZVK Wiesbaden umgemeldet worden. Aus damaliger Sicht sei dies zwingend gewesen, weil die ursprünglichen Zusatzversorgungskassen örtlich nicht mehr zuständig gewesen seien. Seit dem 01.07.2016 erhebe die ZVK Wiesbaden im Umlageverfahren und seit dem 01.01.2017 im Kapitaldeckungsverfahren einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung und vollziehe so die Änderung im ATV-K nach. Die ursprüngliche Arbeitnehmerbeteiligung am Umlagebeitrag in Höhe von 0,5 % habe sie seit dem 01.01.2002 zu Gunsten des Klägers getragen. Hierzu habe sie sich aufgrund der Regelungen der GBV Fusion verpflichtet gesehen. Die Einbehaltung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags vom Gehalt des Klägers nach § 15a ATV-K sei aber zulässig. Die tariflichen Regelungen fänden im Verhältnis der Parteien Anwendung wegen der Verweisung im Arbeitsvertrag des Klägers auf den BAT, der mit Wirkung zum 01.10.2005 durch den TVöD abgelöst worden sei. Über § 25 TVöD gelte für den Kläger damit auch § 15a ATV-K. Sie sei daher berechtigt, den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag von seinem Gehalt einzubehalten und an die ZVK Wiesbaden abzuführen. Die Versorgungsklausel in seinem Arbeitsvertrag bestimme gerade nicht, dass sie alle Beiträge zur Zusatzversorgung tragen müsse. Auch die Regelungen der GBV Fusion änderten daran nichts. Der Kläger als aktiver Arbeitnehmer mit Versorgungszusage werde vom Geltungsbereich der Besitzstandszusage nach § 2 Abs. 1 und 2 GBV Fusion gar nicht erfasst. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass er diesbezüglich nicht zwischen der Leistungs- und der Beitragsseite unterscheide. Eine Verpflichtung ergebe sich aber auch nicht aus § 2 Abs. 5 GBV Fusion, denn diese Regelung habe sie wirksam zum 30. Juni 2012 gekündigt. § 2 Abs. 5 GBV Fusion wirke auch nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG nach, denn bei der GBV Fusion handele es sich ausschließlich um eine freiwillige Vereinbarung, die anlässlich einer rein unternehmensbezogenen Reorganisation ohne Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG abgeschlossen worden sei. Der Einbehaltung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags vom Gehalt des Klägers stehe auch keine betriebliche Übung entgegen. Es müsse differenziert werden zwischen der Arbeitnehmerbeteiligung und dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag, was bereits aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten im ATV-K und der Satzung der ZVK folge. Mit der bislang existierenden Arbeitnehmerbeteiligung habe sie den Kläger schon deshalb nicht belasten können, weil dem § 2 Abs. 5 GBV Fusion entgegengestanden habe. Da die GBV Fusion aber mittlerweile gekündigt worden sei, gelte sie nicht mehr für den seit dem 01. Juli 2016 zu erhebenden zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag. Es gebe auch kein regelmäßiges Verhalten, denn sie habe nur einmalig bei Einführung der damaligen Arbeitnehmerbeteiligung entschieden, dass der entsprechende Betrag nicht vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehalten werde. Ihr Verhalten damals habe lediglich darin bestanden, anfallende Arbeitnehmerbeteiligungen selber zu tragen. Aus Sicht des Klägers sei hier kaum ein aktives Handeln erkennbar gewesen. Auch die von ihr vorgenommene Ummeldung des Klägers von der Rheinischen ZVK zur ZVK Wiesbaden stehe dessen Pflicht, den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zu tragen, nicht entgegen. Sie sei hierzu gezwungen gewesen, denn die Mitgliedschaft von Arbeitgebern in den Zusatzversorgungskassen richteten sich nach dem Sitz des Unternehmens. Die Bestimmung im Arbeitsvertrag des Klägers, wo die Versicherung in der Rheinischen ZVK angesprochen sei, biete keine Ewigkeitsgarantie. Jedenfalls gehe sie von dessen konkludenter Zustimmung aus, nachdem dieser die Ummeldung zu keinem Zeitpunkt moniert habe. Auch die rückwirkende Einhaltung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags sei zulässig, denn die ZVK Wiesbaden habe die Tarifeinigung zum ATV-K erst am 18.08.2016 umgesetzt. Erst nachfolgend hätten ihre Abrechnungssysteme darauf abgestimmt werden können, zumal sie die Vergütung ihrer Mitarbeiter stets zum 1. des Monats im Voraus zahle. Sie habe auch nicht zu Lasten des Klägers den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. Im Gegensatz zu den übrigen 17 Fällen, die vor dem Arbeitsgericht Münster anhängig gewesen seien, werde im Arbeitsvertrag des Klägers Bezug auf die hier fraglichen tariflichen Bestimmungen genommen. Hilfsweise berufe sie sich auf die Verfallklausel des § 37 Abs. 1 TVöD. Das Arbeitsgericht Münster hat durch Urteil vom 11.04.2019 für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 426,40 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 143,42 € seit dem 01.01.2018 und aus 318,88 € seit dem 01.01.2019. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 60 % der Kläger, zu 40 % die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 1.140,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird zugelassen. Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die zulässige Klage sei zum Teil begründet. Der Anspruch des Klägers auf weitere Lohnzahlung ergebe sich aus § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Beklagten sei nicht erlaubt gewesen, einen Arbeitnehmeranteil zur Zusatzversorgungskasse von dessen Lohn einzubehalten. Sein Anspruch auf Übernahme des kompletten Arbeitnehmeranteils ergebe sich aus betrieblicher Übung in Verbindung mit der GBV Fusion. Die Arbeitgeber des Klägers hätten seit 1980 jeweils den kompletten Arbeitnehmerbeitrag zur ZVK gezahlt. Durch die GBV Fusion sei dieser Anspruch bestätigt worden. Die Beklagte sei schon 1980 nicht verpflichtet gewesen, den gesamten Versorgungsbeitrag des Klägers zu zahlen, habe dies jedoch trotzdem immer freiwillig getan. § 5 Abs. 2 GBV Fusion sei eindeutig. Bei einem späteren Wechsel zu einer Übernahmegesellschaft, womit offensichtlich eine andere Zusatzversorgungskasse gemeint sei, sei mindestens eine gleichwertige Versorgungsleistung zu erbringen. Diese Garantie sei sogar unkündbar gemacht worden. Nach nunmehr 36-jähriger Zahlung könne die Beklagte nicht die komplette Übernahme des Arbeitnehmeranteils plötzlich einstellen. Allerdings sei ein Teil der Ansprüche nach § 37 TVöD verfallen, da der Kläger erst am 23.01.2018 seine Ansprüche schriftlich geltend gemacht habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Aktenblatt 216 bis 227 Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.05.2019 zugestellte Urteil mit am 08.05.2019 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 01.07.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beklagte trägt vor, das Arbeitsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die ZVK Wiesbaden erst seit 01.01.1999 eine Arbeitnehmerbeteiligung in Höhe von 0,5 % des versorgungspflichtigen Entgelts erhebe. Für den Kläger sei diese erstmals nach dessen Anmeldung bei der ZVK Wiesbaden zum 01.01.2002 fällig geworden. Sie habe somit die Arbeitnehmerbeteiligung an der Umlage lediglich für einen Zeitraum von 14 Jahren zu seinen Gunsten getragen und tue dies auch weiterhin. Im vorliegenden Rechtsstreit gehe es allein um den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag seit 2016. Ein Anspruch des Klägers auf dessen Übernahme könne jedenfalls nicht aus betrieblicher Übung in Verbindung mit der GBV Fusion bestehen. Es bestehe aber auch kein Anspruch allein aus betrieblicher Übung. Eine solche könne schon wegen der Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 TVöD nicht entstanden sein. Außerdem habe das Arbeitsgericht fälschlich nicht zwischen ihrem vergangenen Verhalten und dem jetzigen Einbehalt des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags differenziert. Die Arbeitnehmerbeteiligung am Umlagesatz dürfe nicht mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag gleichgesetzt werden, was schon aus den unterschiedlichen Begrifflichkeiten im ATV-K und in der Satzung der Zusatzversorgungskasse folge. Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag gelte außerdem für alle Versicherten sowohl im Abrechnungsverband I (Umlageverfahren), als auch im Abrechnungsverband II (Kapitaldeckungsverfahren), während die bisherige Arbeitnehmerbeteiligung nur für Versicherte des Abrechnungsverbandes I gegolten habe. Diese habe sie schon deshalb nicht an den Kläger weiterbelasten können, weil der damals geltende § 2 Abs. 5 GBV Fusion sie daran gehindert habe. Da sie aufgrund dieser Rechtsgrundlage geleistet habe, könne auch deshalb eine betriebliche Übung nicht entstanden sein. Jedenfalls habe sie kein Verhalten gezeigt, das zu einer betrieblichen Übung habe führen können. Sie habe nur einmalig, nämlich bei Einführung der damaligen Arbeitnehmerbeteiligung, „entschieden“, dass der entsprechende Betrag nicht vom Gehalt der Arbeitnehmer einbehalten werde. Es fehle im Übrigen an deutlichen Anhaltspunkten dafür, dass sie sich auf Dauer habe binden wollen. Der Kläger könne die Übernahme des Beitrags auch nicht wegen der GBV Fusion verlangen. § 2 Abs. 1 und 2 GBV Fusion sei keine taugliche Anspruchsgrundlage, weil mit den Versorgungsempfängern und deren Hinterbliebenen die Betriebsrentner gemeint seien. Ferner unterscheide das Arbeitsgericht zu Unrecht nicht zwischen der Leistungs- und der Beitragsseite der betrieblichen Altersversorgung. Eine Verpflichtung zum Ausgleich des Nachteils, der aus dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur ZVK Wiesbaden folge, ergebe sich aber auch nicht aus § 2 Abs. 5 GBV Fusion, weil sie diese jedenfalls wirksam zum 30. Juni 2012 gekündigt habe. Dem stehe auch nicht das Kündigungsverbot des § 12 Abs. 2 GBV Fusion entgegen, da dieses sich ausschließlich auf § 2 Abs. 1 und 2 GBV Fusion beziehe. Für den Kläger gelte somit aufgrund der Verweisung in seinem Arbeitsvertrag auf die Bestimmungen des BAT die Nachfolgeregelung des TVöD und damit auch § 15a ATV-K. Die arbeitsvertragliche Versorgungsklausel stehe dem nicht entgegen. Aus ihr ergebe sich gerade nicht, dass sie alle Beträge zur Zusatzversorgung tragen müsse. Sie habe auch nicht gegenüber dem Kläger den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt. In dessen Fall fehle es schon an einer Vergleichsgruppe, gegenüber der er schlechter behandelt werde. Soweit es Arbeitnehmer gebe, für die sie den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag zur ZVK Wiesbaden zahle, seien diese mit ihm nicht vergleichbar. Die für diese Arbeitnehmer günstigere Behandlung beruhe auf individualvertraglichen Besonderheiten, die im Falle des Klägers nicht einschlägig seien. Hinsichtlich der Zusatzversorgungskassen gelte das Sitzprinzip. Der Arbeitgeber werde Mitglied der Zusatzversorgungskasse, die für die Region zuständig sei, in der er seinen Sitz habe. Deshalb sei der Kläger ursprünglich bei der Rheinischen ZVK angemeldet und in seinem Arbeitsvertrag auf deren satzungsrechtlichen Vorschriften Bezug genommen worden. Inhalt der Versorgungszusage sei aber nicht gewesen, dass die Versicherung stets nach den Bedingungen habe erfolgen sollen, die für eine Versicherung bei der Rheinischen ZVK gelten würden. Die Versorgungszusage sei gerichtet auf eine Zusatzkassenversorgung, aber nicht auf die Versorgung durch die Rheinische ZVK. Im Übrigen hätten die Betriebsparteien in § 2 Abs. 1 Satz 2 GBV Fusion geregelt, dass die neue Gesellschaft unverzüglich die Mitgliedschaft in der gemäß Firmensitz gültigen Zusatzversorgungskasse beantragen werde. Der Arbeitsvertrag des Klägers sei nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts jedenfalls betriebsvereinbarungsoffen. Außerdem hätten die Parteien die Versorgungsbedingungen konkludent durch Ummeldung des Klägers von der Rheinischen ZVK zur ZVK Wiesbaden mit Wirkung zum 01. Januar 2002 geändert. Dem Kläger sei eine entsprechende Anmeldebestätigung übergeben worden und nachfolgend habe sie fortlaufend Beiträge zur ZVK Wiesbaden gezahlt. Er habe sich hiergegen zu keiner Zeit zur Wehr gesetzt, was als konkludente Zustimmung zu werten sei. Zumindest eine Mitteilung vom 20. Dezember 2016 und die Hinnahme der Einbehaltung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags durch ihn über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr bis zum 23.01.2018 habe zu einer konkludenten Vertragsänderung geführt. Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 11. April 2019 – 3 Ca 870/18 – teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, das Arbeitsgericht habe zu Recht entschieden, dass er Anspruch auf Fortführung der freiwillig erbrachten Leistungen der Beklagten in Form der Übernahme der Arbeitnehmerbeiträge zur ZVK aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Zusicherungen in der GBV Fusion habe. Was die Tarifvertragsparteien mit § 15a ATV-K beschlossen hätten, sei nicht relevant. Eine Differenzierung zwischen den bisherigen Arbeitnehmerbeiträgen und den zusätzlichen, die im Jahr 2016 eingeführt worden seien, sei unzulässig. Der neue Beitrag sei kein Aliud, sondern nur eine rechnerische Erhöhung der bisherigen Arbeitnehmerbeiträge, die unstreitig in der Vergangenheit gleichförmig und regelmäßig über viele Jahre hinweg für die Arbeitnehmer gezahlt worden seien. Er weise darauf hin, dass der Arbeitnehmeranteil von 0,5 % nicht wegen der GBV Fusion übernommen worden sei, vielmehr habe die Beklagte dies bereits seit 1999 für ihre Arbeitnehmer so gehandhabt. Auch die Kündigung der GBV Fusion habe sie nicht zum Anlass genommen, nunmehr den Eigenanteil von den Arbeitnehmern einzufordern. Die Schriftformklausel des § 2 Abs. 3 TVöD sei irrelevant, weil die tarifliche Regelung keine qualifizierte Schriftformklausel enthalte und er seinen Anspruch auch nicht auf eine tarifliche Regelung, sondern auf eine betriebliche Übung stütze. Die Beklagte habe die Beiträge unabhängig von der GBV Fusion übernommen. Für Leistungsempfänger wie ihn habe dies nur so verstanden werden können, dass sie unabhängig von einer Rechtspflicht die Leistung auf Dauer erbringen werde. Selbst wenn eine betriebliche Übung nicht begründet worden wäre, bleibe es aber bei der Verpflichtung aus der GBV Fusion. Das Arbeitsgericht habe überzeugend dargelegt, dass nach der GBV Fusion bei einem späteren Wechsel zu einer anderen Zusatzversorgungskasse eine gleichwertige Versorgungsleistung erbracht werden müsse. Jedenfalls sei für ihn die arbeitsvertragliche Versorgungsklausel maßgeblich, wonach die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung durch die Rheinische Zusatzversorgungskasse Köln erfolge, die bis heute keine zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge erhebe. Es komme also nicht auf die Regeln der ZVK Wiesbaden an. Der Versuch, durch Auslegung dem Wortlaut seines Arbeitsvertrages einen anderen Sinn zu unterlegen, sei zum Scheitern verurteilt. Weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der Klausel lasse sich entnehmen, dass die Versorgung durch die „jeweils zuständige Kasse“ vereinbart worden sei. Die Beklagte habe den Wechsel zur ZVK Wiesbaden vorgenommen, ohne irgendjemanden vorher zu beteiligen oder irgendeine Erklärung abzugeben. Sie habe lediglich die Tatsache mitgeteilt, dass jetzt die ZVK Wiesbaden die Beiträge entgegennehme. Eine Verschlechterung seiner Situation habe er niemals akzeptiert. Da er keine Möglichkeit gehabt habe, die Beklagte davon abzuhalten, die ZVK Wiesbaden als Leistungserbringer einzuschalten, könne ihm das nicht zum Nachteil geraten und erst Recht keine Grundlage bilden für damit verbundene Zusatzbelastungen. Eine konkludente Vertragsänderung habe nicht stattgefunden, dafür fehle es an jedem Erklärungsinhalt. Bei dem Wechsel zur ZVK Wiesbaden habe sich für ihn nichts geändert. Mithin gebe es keine rechtsgeschäftliche Erklärung, die als Angebot ausgelegt werden könne und deshalb gebe es auch keine konkludente Annahme eines solchen Angebots. Im Übrigen frage er sich, warum die Beklagte in vergleichbaren Fälle die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge nach anfänglichem Zögern weitergeführt habe, bei ihm aber nicht. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen verurteilt. Diese war berechtigt, jedenfalls für den in der Berufungsinstanz noch streitgegenständlichen Zeitraum – offenbar Juli 2017 bis Dezember 2018 - einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach Maßgabe des § 15a Abs. 1 Satz 2 ATV-K vom zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt des Klägers einzubehalten und an die ZVK Wiesbaden abzuführen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K). Demzufolge ergeben sich keine Vergütungsdifferenzen zu Gunsten des Klägers, zu deren Nachzahlung die Beklagte verpflichtet wäre. Im Einzelnen hat die Kammer dazu die nachfolgenden Erwägungen angestellt: Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme die Bestimmungen des ATV-K Anwendung. Im Anstellungsvertrag, den der Kläger mit der Sparkassen Rechenzentrum S GmbH am 16.04.1980 geschlossen hat, wird generell auf die Bestimmung des Bundesangestelltentarifvertrages für Sparkassenangestellte in der jeweils geltenden Fassung verwiesen. Der Umstand, dass der letzte Spiegelstrich auf Seite 2 hinsichtlich der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nur auf die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften verweist, steht dem nicht entgegen. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Wille der Vertragsparteien dahin ging, gerade hinsichtlich der Zusatzversorgung von einer Bezugnahme auf die tariflichen Vorschriften abzusehen. Angesichts der engen Verzahnung der einschlägigen tariflichen Vorschriften mit den Satzungen der Träger der Zusatzversorgung (siehe nur § 62 Abs. 1 der Satzung der ZVK Wiesbaden mit Stand vom 29.11.2016) kann ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht angenommen werden, dass die Parteien des Anstellungsvertrags vom 16.04.1980 hinsichtlich der dem Kläger zugesagten Zusatzversorgung die tarifvertraglichen Vorschriften ausklammern wollten. Da, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung, der Anstellungsvertrag vom 16.04.1980 über § 613a Abs. 1 auch im Verhältnis zwischen den Parteien gilt, ist die Verweisungsklausel weiterhin gültig. Aufgrund der dynamischen Verweisung auf die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags in der jeweils geltenden Fassung ersetzte allerdings mit Wirkung zum 01.10.2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Sparkassen (TVöD-S) die bisherigen Vorschriften des BAT im Wege der tariflichen Universalsukzession (vgl. BAG, Urteil vom 16.12.2009 – 5 AZR 888/08 = NZA 2010, 401 ff.; BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 796/08 = NZA 2010, 1183 ff.), wie sich auch aus § 2 Abs. 1, 1. Spiegelstrich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13. September 2005 ergibt. Da zwischen den Parteien nicht im Streit steht, dass dem Grunde nach die Vorschriften des TVöD– VKA auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Bezugnahme einwirken, belässt es die Kammer bei diesen Hinweisen. Nach § 25 TVöD-S haben die Beschäftigten Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Daraus folgt, dass auch § 15a ATV-K, der aufgrund einer Tarifeinigung vom 29.04.2016 mit Wirkung zum 01.03.2016 in den ATV-K eingefügt wurde, im Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar ist. Der Anwendungsbereich ist nach § 15a Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) ATV-K eröffnet, denn der Kläger ist pflichtversichert bei der ZVK Wiesbaden. Für ihn fällt nach § 15a Abs. 1 Satz 2 ATV-K ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag von 0,2 % ab 01. Juli 2016, 0,3 % ab 01. Juli 2017 und 0,4 % ab 01. Juli 2018 an. Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 ATV-K verpflichtet, den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a ATV-K zusammen mit dem zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an die Zusatzversorgungskasse abzuführen und gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K berechtigt, den zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag vom Arbeitsentgelt des Klägers einzubehalten. Etwas Abweichendes folgt nicht aus dem Umstand, dass im Anstellungsvertrag vom 16.04.1980 hinsichtlich der Zusatzversorgung eine Durchführung durch die Rheinische Zusatzversorgungskasse Köln genannt wird, bei der ausweislich § 15a Abs. 1 Satz 1 ATV-K ein zusätzlicher Arbeitnehmerbeitrag derzeit nicht anfällt. Angesichts des Umstands, dass das System der Zusatzversorgung eine Einheit darstellt, die insoweit durchlässig ist, dass die verschiedenen Träger durch Überleitungsabkommen wechselseitig gewährleisten, dass Anwartschaften übertragen werden können (LAG Hamm, Urteil vom 09.01.2013 – 4 Sa 426/11 – juris; bestätigt durch BAG, Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 508/13 = NZA-RR 2016, 30 ff.), kann nicht angenommen werden, dass der Hinweis im Anstellungsvertrag vom 16.04.1980 konstitutiv eine Versorgung gerade durch die Rheinische Zusatzversorgungskasse Köln gewährleisten wollte. Dafür sind Anhaltspunkte weder vorgetragen, noch ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Benennung der Rheinischen ZVK lediglich deklaratorisch auf deren örtliche Zuständigkeit aufgrund des Sitzes des damaligen Vertragsarbeitgebers des Klägers in Köln hinweisen wollte, ohne damit eine Bindung hinsichtlich des Versorgungsträgers für die Zukunft zu begründen. Daher gilt auch für den Kläger die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 GBV Fusion, wonach die „neue Gesellschaft“ als übernehmender Rechtsträger, also die Sparkassen Informatik GmbH & Co. KG, unverzüglich die Mitgliedschaft gemäß Firmensitz – nunmehr G am Main – gültigen Zusatzversorgungskasse beantragen wird. Schutzwürdige Interessen der versicherten Arbeitnehmer waren insoweit bei der Fusion im Jahr 2001 wegen der grundsätzlich gleichwertigen Beiträge und Leistungen nicht berührt. Einen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag, wie ihn die Tarifvertragsparteien zum 01.03.2016 durch § 15a ATV-K eingeführt haben, gab es zum damaligen Zeitpunkt nicht. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont konnte der Kläger daher seinem Anstellungsvertrag vom 16.04.1980 nur entnehmen, dass ihm eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften zugesagt werden sollte und er dafür bei der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Köln angemeldet wird. Dass die spätere Zusatzversorgung notwendigerweise über eben diese Zusatzversorgungskasse erfolgen sollte, war demgegenüber nicht Bestandteil der erteilten Versorgungszusage, sondern lediglich ein informatorischer Hinweis, der nach der Systematik der Zusatzversorgungskassen einer späteren Veränderung zugänglich war. Die Beklagte war entgegen der Auffassung des Klägers auch weder aufgrund einer entgegenstehenden betrieblichen Übung noch aufgrund der Bestimmungen der GBV Fusion daran gehindert, den tariflichen zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag nach § 15a Abs. 1 ATV-K nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K von dessen Arbeitsentgelt einzubehalten. Der Umstand, dass die Beklagte bis einschließlich Juni 2016 die bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer nicht mit den Arbeitnehmerbeiträgen zur Zusatzversicherung belastet hat, obwohl § 16 Abs. 1 Satz 1 ATV-K i.V.m. § 62 der Satzung der ZVK Wiesbaden in der jeweils gültigen Fassung dies grundsätzlich ermöglicht hätte, begründete keine betriebliche Übung dahin, dass sie dauerhaft für jede Form der Arbeitnehmerbeteiligung an den Beiträgen zur Zusatzversorgungskasse darauf verzichtet hätte, die Beschäftigten damit zu belasten. Diesbezüglich folgt die Kammer zunächst der Auffassung der Beklagten, wonach im Geltungsbereich des TVöD eine betriebliche Übung schon deshalb begründet werden kann, weil § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD-S für Nebenabreden die Wahrung der Schriftform voraussetzt. Es handelt sich um eine gesetzliche Schriftform im Sinne des § 126 BGB, deren Missachtung die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Folge hat. Deshalb kann im Geltungsbereich des TVöD auch die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird (BAG, Urteil vom 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 = DB 2011, 1814 f.). Diese Rechtsfolge gilt auch dann, wenn – wie hier – die tarifliche Schriftformklausel nicht unmittelbar und zwingend im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG, sondern nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gilt (BAG, Urteil vom 27.03.1987 – 7 AZR 527/85 = DB 1987, 1996 f.; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2017 – 11 Sa 39/17 = NZA-RR 2018, 130 ff.). Dessen ungeachtet würde eine etwaige betriebliche Übung hinsichtlich der Übernahme der Arbeitnehmeranteile an der Umlage zur Zusatzversorgung die Beklagte auch nicht hinsichtlich des zum 01.07.2016 von der ZVK Wiesbaden auf Grundlage des § 15a ATV-K neu eingeführten zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags binden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der die Kammer folgt, ist unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für das Entstehen eines Anspruchs ist, wie die Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände §§ 133, 157 BGB verstehen mussten und ob sie auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ob dieser tatsächlich mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat, ist unerheblich. Eine betriebliche Übung kann auch bezüglich übertariflicher Leistungen und übertariflicher Anteile einer einheitlichen Leistung entstehen (zuletzt etwa BAG, Urteil vom 27.02.2019 – 5 AZR 354/18 = NJW 2019, 2563 ff. m.w.N.). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der fraglichen Vergünstigung besteht. Schon wenn der Arbeitgeber nur irrtümlich annimmt, eine Leistung aufgrund einer Verpflichtung aus einer anderen Rechtsgrundlage zu schulden, entsteht kein Anspruch aus betrieblicher Übung (BAG, Urteil vom 17.09.2013 – 3 AZR 300/11 = AP Nr. 27 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze könnte sich eine etwaige Betriebsübung jedenfalls nur auf die „üblich gewordenen Leistungen“ erstrecken. Üblich gewordene Leistungen könnten sich danach im vorliegenden Fall auf die Übernahme des Arbeitnehmeranteils an der Umlage zur Zusatzversorgung durch den Arbeitgeber beziehen, nicht jedoch auf andere und neue Leistungen, wie hier die Übernahme des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach § 15a ATV-K. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrag eindeutig eine neue tarifliche Komponente geschaffen, die erklärtermaßen neben den bisher ggfs. von dem Beschäftigten zu tragenden Anteil am Umlagebeitrag treten sollte. Diese explizite Unterscheidung ergibt sich ausdrücklich aus § 15a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs ATV-K. sowie aus § 16 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ATV-K, indem bestimmt wird, dass der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag neben den Umlagebeitrag tritt und zusammen mit diesem einzubehalten und abzuführen ist. Dies widerlegt das Argument des Klägers, dass es sich lediglich um eine Erhöhung des bisherigen Umlagebeitrags handelt. Dies mag bei bloß wirtschaftlicher Betrachtung der Fall sein. Rechtlich haben die Tarifvertragsparteien jedoch eindeutig zwischen den Beitragskomponenten unterschieden. Die Tarifvertragsparteien sind auch nicht gehindert, durch Schaffung neuer tariflicher Komponenten Regelungen zu treffen, die die bisherige tarifliche Systematik ergänzen, erweitern oder abändern (zu einem „Aufstockungsbetrag 2“ in einem Vergütungstarifvertrag: BAG, Urteil vom 19.07.2011 – 3 AZR 383/09 – juris). Auch die Bestimmungen der GBV Fusion hindern nicht eine Belastung der Arbeitnehmer mit den anfallenden zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträgen nach § 15 a Abs. 1 ATV-K. Betriebsvereinbarungen gelten nach § 77 Abs.4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend. Sie sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge und Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (st. Rechtspr. des BAG, etwa Urteil vom 08.12.2015 – 3 AZR 267/14 = NZA-RR 2016, 374 ff.; Urteil vom 24.04.2013 – 7 AZR 523/11 = AP Nr. 63 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; Urteil vom 14.03.2012 – 7 AZR 147/11 = AP Nr. 60 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung; LAG Hamm, Urteil vom 28.01.2015 – 4 Sa 1308/14 = LAGE § 2 BetrAVG Nr. 14). Unter Berücksichtigung dieser Auslegungsgrundsätze sind die Vorschriften in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GBV Fusion für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Es dürfte schon einiges dafür sprechen, dass die Betriebsparteien mit den „Versorgungsempfängern“ nur die bereits in Ruhestand befindlichen früheren Beschäftigten, die nunmehr Versorgungsleistungen beziehen, ansprechen wollten. Zweifelsfrei ist dies allerdings nicht, weil dazu die im gleichen Absatz geregelten Hinweise auf den Wechsel der Mitgliedschaft in die gemäß Firmensitz gültige Zusatzversorgungskasse sowie auf einen lückenlosen Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GBV Fusion nicht passen, die materiell die Leistungsempfänger nicht betreffen. Es kann aber dahin stehen, welchen Personenkreis die Betriebsparteien in § 2 Abs. 1 und 2 GBV Fusion ansprechen wollten, weil der Regelungsgehalt jedenfalls nur die Versorgungsleistung betrifft und nicht die dafür aufzubringenden Beiträge. Auch § 2 Abs. 5 GBV Fusion steht der Belastung des Klägers mit dem zusätzlichen Arbeitnehmeranteil nach § 15a Abs. 1 ATV-K – ungeachtet der Frage, ob die Beklagte insoweit die Gesamtbetriebsvereinbarung wirksam zum 30.06.2012 gekündigt hat – nicht entgegen. § 2 Abs. 5 GBV Fusion will nach seinem Wortlaut gewährleisten, dass den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von dem Zusammenschluss der drei Gesellschaften betroffen sind, unter Aufrechterhaltung des bisherigen Besitzstands durch Übergang auf die neue Gesellschaft keine Nachteile entstehen. Schon der Überschrift des § 2 GBV Fusion nach handelt es sich um eine Besitzstandsklausel. Die Besitzstandsgarantie betrifft die zum Zeitpunkt der Fusion bestehenden Rechte und Rechtspositionen, die durch den Verschmelzungsvorgang nicht nachteilig für die Arbeitnehmer verändert werden sollten. § 2 Abs. 5 GBV Fusion ist aber nicht dafür bestimmt, jegliche nachteilige Veränderung im Lauf des weiteren Berufslebens der Beschäftigten von diesen fernzuhalten. Die mit Wirkung zum 01.03.2016 neu eingeführte zusätzliche Arbeitnehmerbeteiligung nach § 15 a ATV-K hat mit der im Jahr 2001 stattgefundenen Fusion nichts zu tun. Durch die Einführung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags hat sich zwar die Rechtsposition der davon betroffenen Arbeitnehmer verschlechtert, denn sie sind nunmehr verpflichtet, von ihrem Arbeitsentgelt die entsprechenden anteiligen Beiträge zu tragen. Die Einführung des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags durch die Tarifvertragsparteien beruht aber nicht auf der Fusion des Jahres 2001, sondern ganz unabhängig davon auf einer Entscheidung der Tarifpartner, die offenbar im Zusammenhang mit der schlechten wirtschaftlichen Lage einiger Zusatzversorgungskassen steht. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, dass ohne Vornahme der Fusion für ihn weiterhin die Rheinische Zusatzversorgungskasse Köln zuständig wäre, weil dies über den Wirkungsbereich einer Besitzstandsregelung hinausginge. Die Besitzstandsregelung will, wie bereits erwähnt, nicht die betroffenen Arbeitnehmer davor bewahren, für alle Zeiten nachteilige Veränderungen nicht hinnehmen zu müssen, sondern lediglich verhindern, dass durch die Fusion eine Verschlechterung ihrer Rechtsposition eintritt. Die Einführung der zusätzlichen Arbeitnehmerbeiträge nach § 15a ATV-K ist eine Belastung, die den Kläger ebenso gut ohne die Fusion hätte treffen können. Es fehlt mithin am unmittelbaren Zusammenhang zwischen Fusion und erlittenem Nachteil. Soweit der Kläger der Sache nach schließlich geltend macht, die Beklagte sei jedenfalls nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gehalten, auch ihm gegenüber - wie in 17 anderen Fällen - auf den fraglichen Lohnabzug zu verzichten, hat die Beklagte eingewandt, jene Fälle seien mit dem seinen nicht vergleichbar, weil nur bei ihm einzelvertraglich auf die tariflichen Bestimmungen des BAT und damit letztlich auf den ATV-K verwiesen werde, während dies in den anderen Fällen nicht so sei. Da er die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Beklagte ihn ohne rechtfertigenden Grund ungleich gegenüber anderen vergleichbaren Arbeitnehmern behandelt, wäre er gehalten gewesen, konkret darzulegen, dass sich die seiner Meinung nach vergleichbaren Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation befinden, insbesondere für diese ebenfalls eine Anwendbarkeit der tariflichen Bestimmungen des ATV-K gegeben ist. Außerdem hätte er diesbezüglich Beweis antreten müssen. Beides ist nicht geschehen. Nach alledem besteht für die Beklagte kein Grund, von dem Einbehalt des zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrags nach §§ 15 a Abs. 1 ATV-K im Fall des Klägers abzusehen. Dieser muss sich vielmehr den Lohnabzug nach § 16 Abs. 1 Satz 3 ATV-K gefallen lassen. Da auch aus anderem Rechtsgrund keine Vergütungsdifferenzen zu Gunsten des Klägers festgestellt werden können, war die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach Auffassung der Kammer gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von Kläger REVISION eingelegt werden. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.