Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 – 4 Ca 1219/14 – teilweise abgeändert. Die Klage wird (auch) hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussberufung sowie die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung darüber, wer die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen hat, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten mit der Maßgabe, dass die Kosten betreffend die erstinstanzlich gestellten Anträge zu 1. und 2. der Kläger zu tragen hat. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten zweitinstanzlich (noch) um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Der Kläger begehrt seine Weiterbeschäftigung, hilfsweise die Verschaffung eines Arbeitsverhältnisses bei einem anderen Arbeitgeber. Der 1947 geborene, verheiratete Kläger trat mit Wirkung ab 02.01.1981 in ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten bzw. seines Rechtsvorgängers, und zwar als juristischer Mitarbeiter zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von zuletzt 8.542,50 Euro auf der Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 29.06.2012, auf dessen Inhalt als Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 07.08.2015 Bezug genommen wird (Bl. 1035 ff. der Akten). Der Kläger kam beim beklagten Arbeitgeberverband, in dessen zwei Geschäftsstellen insgesamt ca. 25 Arbeitnehmer tätig sind, durchgehend in der Geschäftsstelle I zum Einsatz – neben dem weiteren juristischen Mitarbeiter E, während die anderen vier juristischen Mitarbeiter B, E1, X und G-L in J tätig sind. Für die neben dem Kläger insgesamt fünf juristischen Mitarbeiter der juristischen Abteilung ergeben sich folgende Sozialdaten: - B, geb. 1974, tätig seit 01.02.2001, verheiratet, ein Kind; - E1, geb. 1957, tätig seit 12.09.1990, verheiratet, zwei Kinder; - X, geb. 1968, tätig seit 01.04.1998, verheiratet, zwei Kinder; - E, geb. 1965, tätig seit 01.05.1999, verheiratet, zwei Kinder; - G-L, geb. 1979, tätig seit 01.09.2007, verheiratet ein Kind. Nach ergebnislos gebliebenen Gesprächen der Parteien über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses sprach der Beklagte dem Kläger während dessen Urlaubsabwesenheit mit Schreiben vom 23.05.2014, zugegangen am 23.05.2014, die streitbefangene betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2014 aus (Bl. 10 d. A.). Zwischenzeitlich wurde mit Schreiben vom 30.04.2015 „höchst vorsorglich“ eine zweite auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützte Kündigung zum 31.12.2015 ausgesprochen, gegen deren Wirksamkeit sich der Kläger zweitinstanzlich vor dem Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 2 Sa 1893/15) wendet. Der Kläger hat behauptet, anlässlich der letzten Vertragsmodifikation im Jahre 2012 sei mit dem damaligen Geschäftsführer des Beklagten, T, auch der Zeitpunkt des Rentenbezugs diskutiert worden; dabei sei eine mündliche Abrede dergestalt getroffen worden, dass er, der Kläger, solange arbeiten könne, wie er möchte. Schon deshalb sei eine ordentliche Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gar nicht möglich. Abgesehen davon sei das Beschäftigungsbedürfnis für ihn nicht entfallen. So hätten sich beispielsweise ab Oktober 2013 Firmenanfragen verdoppelt, so dass sich die Tätigkeiten, die nicht in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren enden würden, dramatisch erhöht hätten. Auch die vorgenommene Sozialauswahl sei unwirksam, weil er bei bestehender Vergleichbarkeit mit allen anderen fünf juristischen Mitarbeitern besonders schutzbedürftig sei. Soweit hier von Interesse, hat der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 23.05.2014, zugegangen am 23.05.2014, zum 31.12.2014 beendet worden ist, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als juristischen Mitarbeiter weiter zu beschäftigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat eingewandt, dringende betriebliche Erfordernisse rechtfertigten die Kündigung des Klägers. Das Arbeitsvolumen sei signifikant zurückgegangen. So seien im Jahr 2013 im Verhältnis zum Jahr 2009 bei den Verfahren weniger als die Hälfte zu bearbeiten gewesen. In ähnlichem Umfang seien auch telefonische und schriftliche Anfragen zurückgegangen. Weil es bis zum 30.04.2014 lediglich 154 „Neueingänge“ gegeben habe, der Negativtrend sich also bestätigt habe, sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass mindestens ein Arbeitsplatz überflüssig sei. Die Sozialauswahl sei zu Recht zu Lasten des Klägers vorgenommen worden. Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 15.01.2015 dem Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe nicht in ausreichendem Maß den dauerhaften Rückgang des Arbeitsvolumens dargelegt. Deshalb sei er auch verpflichtet, den Kläger weiter zu beschäftigten. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Unter Anknüpfung an seinen erstinstanzlichen Vortrag behauptet er, dass sich das Beschäftigungsvolumen im Zusammenhang mit dem Führen von Arbeitsgerichtsprozessen praktisch halbiert habe. Auf die außergerichtliche Beratungstätigkeit entfalle nur ein Drittel der Gesamtarbeitszeit, so dass insgesamt zumindest der Bedarf für einen Arbeitsplatz entfallen sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit verwiesen auf die Ausführungen im Berufungsbegründungsschriftsatz vom 07.05.2015 neben dem damit in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen (Bl. 683 ff. d. A.) sowie auf die mit den Schriftsätzen vom 07.05. und 30.07.2015 sowie 04.08.2017 als Anlagen BB 1, BB 3 und BB 5 eingereichten Anlagen „neue Verfahren/Jahr“ (Bl. 704, 988 und 1085 d. A.). Der Beklagte beantragt, das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 15.01.2015 – 4 Ca 1219/14 – teilweise abzuändern und die Klage (auch) hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. abzuweisen. Der Kläger beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen, 2. im Wege der Anschlussberufung hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, auf den Arbeitgeber T1 e.V., L1straße 12, I, einzuwirken, eine Willenserklärung abzugeben, gerichtet auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages als Referent für Ausbildung und Strategie in arbeitsrechtlichen Rechtsangelegenheiten (sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich) und im Übrigen zu den bisherigen Vertragsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 29.06.2012. Ebenfalls unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen ist der Kläger der Auffassung, dass sein Arbeitsplatz weiterhin im bisherigen Umfang vorhanden sei. In dem Zusammenhang bestreitet er die vom Beklagten eingereichten Zahlen zur Entwicklung der Prozessverfahren. Davon abgesehen weist der Kläger darauf hin, dass sich der Schwerpunkt der Tätigkeit für die juristischen Mitarbeiter in den Bereich der Beratung verlagert habe, so dass weiterhin der bisherige Arbeitskräftebedarf gegeben sei. Im Übrigen rügt der Kläger die fehlerhafte Sozialauswahl. Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren umfangreichen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen E1. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Sitzungsprotokoll vom 13.10.2017 (Bl. 1172 ff. der Akten). Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist im vollen Umfang begründet, während die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen war. I. Die streitbefangene ordentliche Kündigung vom 23.05.2014 ist nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG sowie des § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KSchG sozial gerechtfertigt und damit gemäß § 1 Abs. 1 KSchG rechtswirksam. Auch im Übrigen sind keine Unwirksamkeitsgründe ersichtlich. 1. Die ordentliche Kündigung vom 23.05.2014 ist wegen des Vorliegens dringender betrieblicher Erfordernisse im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Ausspruchs sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG). a) Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. 24.05.2012 – 2 AZR 124/11 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 191; 23.02.2012 – 2 AZR 548/10 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 189) ist eine Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, wenn der Bedarf für eine Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist. Auf der Grundlage der betrieblichen Dispositionen müssen im Tätigkeitsbereich des Gekündigten mehr Arbeitnehmer beschäftigt sein, als zur Erledigung der anfallenden Arbeiten benötigt werden, wobei dieser Überhang auf Dauer zu erwarten sein muss. Regelmäßig entsteht ein solcher Überhang an Arbeitskräften aufgrund einer - oftmals durch äußere Entwicklungen veranlassten – Organisationsentscheidung des Arbeitgebers. Eine solche kann etwa in der Bestimmung der Zahl der Belegschaftsmitglieder liegen, mit denen die im Betrieb anfallende Arbeitsmenge erledigt werden soll. Erschöpft sich die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers im Wesentlichen darin, Personal einzusparen, so ist sie vom Kündigungsentschluss selbst kaum zu unterscheiden. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und zeitlichen Nachhaltigkeit verdeutlichen. Nur so kann das Gericht die gebotene gerichtliche Prüfung vornehmen, ob eine Kündigung rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden ist. Dementsprechend muss der Arbeitgeber konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Er muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose konkret darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbleibenden Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, d. h. im Rahmen der vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, erledigt werden können. b) Diesen Anforderungen ist der Beklagte in der vorliegenden Konstellation gerecht geworden. So hat er beschlossen, die im Bereich der juristischen Mitarbeiter anfallenden Arbeiten künftig nur noch von fünf statt bislang sechs Kräften in deren vertraglich geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeiten erledigen zu lassen und dadurch wider Erwarten eintretende qualitative Einbußen und gegebenenfalls zeitliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen ( vgl. BAG, 27.04.2017 – 2 AZR 67/16, Rdnr. 34 – im Folgenden kurz: Revisionsgericht ). Nach dem Tatsachenvortrag beider Parteien und des Ergebnisses der vorgenommenen Beweisaufnahme ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte diese unternehmerische Entscheidung in rechtsmissbräuchlicher Weise getroffen hat. Im Gegenteil spricht gerade die Fallzahlenentwicklung in dem für die Tätigkeit eines juristischen Mitarbeiters prägenden Teil der zu erledigenden Rechtssachen dafür, dass der Beklagte im Mai 2014 gut nachvollziehbar davon ausgehen konnte, zukünftig mit nur mehr fünf Beschäftigten alle anfallenden Arbeiten erledigen zu können. aa) In dem Zusammenhang hat der mehr als 27 Jahre in der juristischen Abteilung der Beklagten tätige und deshalb mit den Verhältnissen sehr gut vertraute Zeuge E1 in seiner Vernehmung vor der Kammer am 13.10.2017 anschaulich geschildert, dass man bei Beginn des arbeitgeberseitigen Entscheidungsprozesses im November 2013 „viel weniger zu tun“ gehabt und der rückläufige Arbeitsanfall auch in der Folgezeit angedauert habe. Der Zeuge hat sodann nach Vorlage der Aufstellungen „neue Verfahren/Jahr“ sehr gut nachvollziehbar erklärt, er habe am Vortag und auch noch am Vormittag vor der Sitzung die dort angegebenen Zahlen kontrolliert und könne auf dieser Grundlage – mit geringen Abweichungen – die Richtigkeit der Zahlen bestätigen. Für die Kammer haben sich keine Bedenken gegen den vollen Beweiswert dieser Aussage ergeben, weil sich der Zeuge aufgrund der Jahre zurückliegenden Geschehnisse in einem von ihm anschaulich geschilderten Verfahren kurz vor der Sitzung eine Übersicht über die Zahlenentwicklung verschafft und in der Vernehmung von sich aus auch in geringem Umfang Abweichungen eingeräumt hat. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen E1 steht damit fest, dass die Anzahl der von den juristischen Mitarbeitern zu bearbeitenden Rechtsfälle im Zeitraum ab dem Jahr 2009 bis zum Jahr 2013 um rund die Hälfte zurückgegangen ist und auch die Zahlen in den ersten vier Monaten des Jahres 2014 mit lediglich 154 Neuzugängen keinen dauerhaften Anstieg erwarten ließen. Wenn deshalb der Beklagte in dieser Situation die Unternehmerentscheidung traf, fortan im juristischen Bereich mit einer Vollzeitkraft weniger auszukommen, ist dies ohne Weiteres nachvollziehbar. bb) Soweit in dem Zusammenhang sogenannte Massenverfahren unberücksichtigt geblieben sind, steht das einer schlüssigen Prognose über den zukünftigen Arbeitskräftebedarf nicht entgegen. Denn insoweit ist allein maßgeblich, welche regelmäßigen Arbeiten im Bereich der Prozessverfahren und der Beratung typischerweise anfallen – und nicht ein nur vorübergehender Mehrbedarf bei vereinzelt anfallenden Massenverfahren. cc) Am Ergebnis ändert auch der Vortrag des Klägers nichts, der Umfang von Arbeiten im Bereich der allgemeinen Beratung von Mitgliedsunternehmen sei stark gestiegen. Abgesehen davon, dass der Kläger in seinem Vortrag im Schriftsatz vom 09.07.2015 auf Seite 40 nicht ausreichend dargelegt hat, warum die Bearbeitung der Prozessverfahren „unter - und zwar wesentlich – 50 % gefallen“ ist, fällt es in die Organisationsfreiheit des Beklagten, zu entscheiden, ob er bei rückläufigen Prozessverfahrenszahlen die Notwendigkeit sieht, den Bereich der allgemeinen Beratungstätigkeit auszuweiten oder es bei dem bisherigen Umfang von maximal 1/3 der Gesamtarbeitszeit der juristischen Mitarbeiter zu belassen und dadurch wider Erwarten eintretende qualitative Einbußen und gegebenenfalls zeitliche Verzögerungen in Kauf zu nehmen, zumal jeder einzelne Mitarbeiter auch die Möglichkeit hat, „konzentrierter und verdichteter“ zu arbeiten ( vgl. Revisionsgericht, Rdnr. 35 ). dd) Für die Richtigkeit der vom Beklagten im Mai 2014 angestellten Prognose zum zukünftigen Wegfall eines Arbeitsplatzes spricht auch die Weiterentwicklung nach dem tatsächlichen Ausscheiden des Klägers im August 2014 ( vgl. BAG, 07.07.2005 – 2 AZR 399/04 – AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138; 27.11.2003 – 2 AZR 48/03 – AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64). Während nämlich der Kläger namentlich im Schriftsatz vom 09.07.2015 auf Seite 42 ausgeführt hat, die zukünftig zu erwartende Arbeitsmenge könne von den verbleibenden fünf Mitarbeitern ohne überobligationsmäßige Belastung auf keinen Fall erbracht werden, hat sich tatsächlich ergeben, dass im Rahmen der arbeitsvertraglich jeweils geschuldeten Arbeitszeiten im juristischen Bereich für die angeschlossenen Mitgliedsunternehmen alle Aufgaben mit einer Stammbesetzung von fünf Personen erledigt werden konnten. Dabei standen sogar während der einjährigen Abwesenheit einer Mitarbeiterin nur vier Kräfte und nach dem Ausscheiden eines weiteren Mitarbeiters über mehrere Monate lediglich drei Mitarbeiter zur Verfügung, wobei keine Gesichtspunkte vorgebracht worden sind, dass in diesen Zeiten dem Nachfragebedarf nicht ordnungsgemäß Rechnung getragen werden konnte. II. Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 KSchG sozialwidrig. Denn nach der rechtlichen Beurteilung des Revisionsgerichts unter A. II. der Gründe ( Rdnr. 13 ff. ), an die die erkennende Kammer nach § 563 Abs. 2 ZPO gebunden ist, hat der Beklagte bei der vorgenommenen Auswahl die einschlägigen Sozialkriterien ausreichend berücksichtigt. III. Die vom Kläger angeführten weiteren Gründe für die Unwirksamkeit der streitbefangenen Kündigung greifen ebenfalls nicht durch. Insoweit folgt die Kammer den zutreffenden Ausführungen des Revisionsgerichts unter A. III. 1. der Gründe ( Rdnr. 27 ff. ) und nimmt auf sie zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. IV. Angesichts der unter I. bis III. der Gründe festgestellten Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung war der Weiterbeschäftigungsantrag abzuweisen. VI. Der im Wege der Anschlussberufung geltend gemachte Einwirkungsanspruch konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil für dieses Begehren, worauf bereits das Revisionsgericht unter B. III. der Gründe ( Rdnr. 39 ) zutreffend hingewiesen hat, keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der zweit- und drittinstanzlich entstandenen Kosten auf § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich der in der ersten Instanz entstandenen Kosten war die Entscheidung dem Schlussurteil vorzubehalten – allerdings mit der Maßgabe der Kostenverteilung hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. unter Berücksichtigung der zweitinstanzlichen Sachentscheidung, die zu Lasten des Klägers ausgegangen ist ( vgl. BGH, 08.04.2015 – VII ZR 254/14 – NJW 2015, 1762 ). Gründe für die Revision sind nicht gegeben.