Urteil
2 AZR 67/16
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist ein Arbeitnehmer, der Regelaltersrente bezieht oder bereits anspruchsberechtigt ist, hinsichtlich des Auswahlkriteriums Lebensalter als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen als nicht rentenberechtigte Arbeitnehmer.
• Die Berücksichtigung der Regelaltersrentenberechtigung bei der Sozialauswahl verstößt nicht gegen § 41 SGB VI und ist mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar.
• Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung kann im Revisionsverfahren nicht allein auf Grundlage mangelhafter sozialer Auswahlbewertung entschieden werden; zur Feststellung von Rechtsmissbrauch und zur materiellen Würdigung der betrieblichen Erfordernisse ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Regelaltersrente vermindert Schutzwürdigkeit bei Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG • Bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist ein Arbeitnehmer, der Regelaltersrente bezieht oder bereits anspruchsberechtigt ist, hinsichtlich des Auswahlkriteriums Lebensalter als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen als nicht rentenberechtigte Arbeitnehmer. • Die Berücksichtigung der Regelaltersrentenberechtigung bei der Sozialauswahl verstößt nicht gegen § 41 SGB VI und ist mit der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar. • Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung kann im Revisionsverfahren nicht allein auf Grundlage mangelhafter sozialer Auswahlbewertung entschieden werden; zur Feststellung von Rechtsmissbrauch und zur materiellen Würdigung der betrieblichen Erfordernisse ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger, Jahrgang 1947, langjähriger juristischer Mitarbeiter, erhielt zum 31.12.2014 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung, während die jüngere, 1979 geborene juristische Mitarbeiterin F weiterbeschäftigt blieb. Der Kläger bezog bereits Regelaltersrente; der Arbeitgeberverband begründete die Kündigung mit reduziertem Arbeitsaufkommen und organisatorischer Umstellung auf fünf juristische Mitarbeiter. Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam, berief sich auf angebliche Zusagen längerer Beschäftigung, Treuwidrigkeit und unzureichende Sozialauswahl und beantragte Feststellung der Unwirksamkeit sowie Weiterbeschäftigung. Das Arbeitsgericht gab dem Kläger statt, das Landesarbeitsgericht wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Der Arbeitgeber legte Revision ein; das Bundesarbeitsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. • Revision des Arbeitgebers ist begründet; die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. • Rechtliche Einordnung: Kündigungsschutzgesetz §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 2, 1 Abs. 3, 23 Abs. 1 KSchG; Grundsatz: Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG erfolgt anhand der Kriterien Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten, Lebensalter und Schwerbehinderung. • Auslegung des Merkmals Lebensalter: Der Gesetzgeber hat das Lebensalter als abstrakten Maßstab für Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt verstanden; danach sind Arbeitnehmer, die Regelaltersrente beziehen oder anspruchsberechtigt sind, hinsichtlich dieses Kriteriums grundsätzlich als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen. • Rechtsfolgen: Das Landesarbeitsgericht hat bei der Sozialauswahl den Bezug der Regelaltersrente des Klägers zu Unrecht nicht zu dessen Nachteil berücksichtigt; § 41 SGB VI verbietet die solche Berücksichtigung nicht, und die Auslegung steht im Einklang mit der Richtlinie 2000/78/EG (Art. 6). • Weitere Prüfung erforderlich: Ob die betriebsbedingten Erfordernisse dauerhaft entfallen sind, ob ein Rechtsmissbrauch der Unternehmerentscheidung vorliegt und ob die übrigen Auswahlkriterien richtig gewichtet wurden, ist noch festzustellen; dazu bedarf es ergänzter Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht. • Sonstige Unwirksamkeitsgründe liegen nicht vor: Die ordentliche Kündigung war vertraglich zulässig, nicht treuwidrig und nicht allein mit dem Rentenbezug begründet; ein anderweitiges Arbeitsplatzangebot bestand bei Zugang der Kündigung nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Revision des Beklagten erfolgreich gemacht und das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben; die Sache wird an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen zur neuen Verhandlung und Entscheidung über alle Anträge. Wesentliches Ergebnis ist, dass bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG der Bezug oder die Anspruchsberechtigung auf Regelaltersrente das Auswahlkriterium Lebensalter zu Lasten des Rentenberechtigten wirken kann. Ob die Kündigung des Klägers wirksam ist, bleibt offen und hängt von der erneuten Prüfung der dringenden betrieblichen Erfordernisse, der konkret vorhandenen Arbeitslast und möglichem Rechtsmissbrauch der unternehmerischen Entscheidung sowie der korrekten Anwendung aller Sozialauswahlkriterien ab. Das Landesarbeitsgericht muss diese Fragen jetzt umfassend feststellen und neu entscheiden; erst danach kann abschließend über Weiterbeschäftigung, Auflösung oder Hilfsanträge entschieden werden.