Beschluss
5 Ta 119/17
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2017:0817.5TA119.17.00
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Leitsätze
Anrechenbarkeit von Einkommen eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft bei PKH
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.11.2016 - 2 Ca 2530/16 - wird der Beschluss abgeändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe im angeordneten Umfang mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin zunächst keine Raten aus ihrem Einkommen leisten muss.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anrechenbarkeit von Einkommen eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft bei PKH Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.11.2016 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.11.2016 - 2 Ca 2530/16 - wird der Beschluss abgeändert. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe im angeordneten Umfang mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin zunächst keine Raten aus ihrem Einkommen leisten muss. Gründe I. Unter dem 31.10.2016 erhob die Klägerin eine Feststellungs- und Zahlungsklage. Das streitige geringfügige Beschäftigungsverhältnis wurde durch Vergleich vom 31.03.2017 zum 31.12.2016 ohne Vergütungsansprüche beendet. Die Klägerin verfügt über ein Einkommen von 566,00 €, welches sich aus 370,00 € väterlichem Unterhalt und 196,00 € Kindergeld zusammensetzt. Unter Absetzung des Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 S. Ziff. 2a) ZPO errechnete das Arbeitsgericht ein verfügbares Einkommen von 98,00 € und damit eine monatliche Rate von 49,00 €. Gegen den Beschluss vom 11.11.2016, zugestellt am 15.11.2016, mit dem diese Rate festgesetzt wurde, wendet sich die Klägerin mit ihrer am 30.11.2016 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, der unter dem 22.02.2017 nicht abgeholfen wurde. Mit Schreiben vom 27.03.2017 wies die Klägerin darauf hin, dass sie mit ihrer Familie in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und somit ein ggf. verbleibender Einkommensanteil bereits in der Bedarfsberechnung berücksichtigt sei und daher nicht erneut angerechnet werden dürfe. II. Die sofortige Beschwerde ist nach den §§ 46 Abs. 2 Satz 3, 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff ZPO zulässig. Die einmonatige Notfrist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist gewahrt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Im Beschwerdeverfahren hat die Klägerin dargelegt, dass diese über kein verbleibendes Einkommen verfügt, welches zu einer Ratenzahlung verwendet werden kann. Die Klägerin ist, wie sich aus dem Bescheid vom 04.01.2017 ergibt, zwar nicht Sozialleistungsbezieherin der gemäß § 9 Abs. 3Ziff. 4 SGB II bestehenden Bedarfsgemeinschaft, da sie über ein Einkommen verfügt, welches sie selbst nicht leistungsberechtigt macht. Die Leistungen gemäß Bescheid vom 04.01.2017 werden für die vier weiteren Familienmitglieder erbracht. Danach verfügt die Klägerin selbst über ein die Bedarfsgrenze um 101,72 € überschreitendes Einkommen. Dieses wird aber gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 SGB II bei den übrigen Familienmitgliedern der Bedarfsgemeinschaft anteilig bei der Bedarfsberechnung angerechnet. Lebt ein Einkommen erzielender Antragsteller in einer Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II bezieht, sind im Rahmen der Prüfung seiner Bedürftigkeit die Einkommensanteile als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zu berücksichtigen, die der Grundsicherungsträger zur Deckung des Bedarfs der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anrechnet. Denn diese stehen dem Antragsteller weder für seinen Lebensunterhalt noch für die Prozessführung zur Verfügung (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. Oktober 2009, – L 5 B 303/08 AS –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07. September 2009 – II-8 WF 63/09 –, juris jeweils m.w.N.). Die Klägerin hat daher als eigenes Einkommen zur Verfügung 566,00 €, abzüglich des Freibetrages gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 2a) ZPO von derzeit 473,00 €, Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 5 ZPO 101,72 €, es ergibt sich ein negatives Einkommen (- 8,72 €). Da die Klägerin über kein anrechenbares Einkommen verfügt, war der eine Ratenzahlung anordnende Beschluss abzuändern und wie erfolgt zu entscheiden.