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Urteil

4 Sa 657/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2016:1123.4SA657.16.00
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Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2016 – 1 Ca 1978/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2016 – 1 Ca 1978/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die am 28.07.“0000“ geborene, verheiratete Klägerin arbeitet als Disponentin auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses – monatlich 440,88 € - bei der Firma A GmbH in B. Der Beklagte war dort als Taxifahrer beschäftigt. Am 28.09.2014 betrat der Beklagte zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr die Taxizentrale, um für sich und einen Bekannten jeweils ein Taxi zu bestellen. Aufgrund vorangegangener Ereignisse, die von den Parteien im Einzelnen nicht vorgetragen sind, bat die Zeugin C. die Klägerin, dem Beklagten auszurichten, er möge die Taxizentrale verlassen. Daraufhin beleidigte der Beklagte die Zeugin und griff sie tätlich an. Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die hinzugezogene Polizei nahm eine Strafanzeige der Klägerin sowie der Zeugin C., die in einem gesonderten Verfahren (ArbG Münster 1 Ca 1143/15 = LAG Hamm 4 Sa 656/16) den Beklagten ihrerseits auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, und der Zeugin D. wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf ABl. 163 – 166 Bezug genommen. Im Anschluss begab sich die Klägerin in das St. Franziskus Hospital. Dort wurde eine Schulterprellung diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf ABl. 10 verwiesen. Nachfolgend war die Klägerin bis einschließlich 22.03.2015 arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst bis zum 09.11.2014 Entgeltfortzahlung, danach Verletztengeld in Höhe von kalendertäglich 10,42 €. Von dem sie behandelnden Psychotherapeuten Dr. E. wurde u.a. eine Angst- und Anpassungsstörung diagnostiziert (Attest vom 17.10.2014 = ABl. 11). In der Zeit vom 18.11. bis 23.12.2014 wurde sie in der Klinik am Rosengarten in Bad Oeynhausen stationär wegen einer Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik behandelt. Wegen des Entlassungsberichts wird auf ABl. 13 – 18 verwiesen. Wegen des Vorfalls am 28.09.2014 wurde der Beklagte im Strafbefehlsverfahren zu 50 Tagessätzen à 45,-- Euro verurteilt. Ein zunächst eingelegter Einspruch hat er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ahlen zurückgenommen. Der Beklagte hat seine eigene Sachverhaltsschilderung vom 28.09.2014 (ABl. 146 – 148) sowie die schriftlichen Äußerungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Zeuginnen R. (ABl. 152 – 154) und L. (Akten Bl. 167 – 172) sowie der Klägerin (Akten Bl. 149 – 151) zur Akte gereicht. Die Klägerin hat die streitgegenständlichen Ansprüche vorgerichtlich letztmals mit Anwaltsschreiben vom 23.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 09.03.2015 geltend gemacht. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe an dem fraglichen Morgen die Zeugin C. zunächst beschimpft und sie dann körperlich angegriffen, indem er sie schubste und würgte. Sie selbst habe versucht, ihn von der Zeugin C. zu lösen, um schwerere Verletzungen zu vermeiden. Dabei sei es zu einer schmerzhaften Prellung der linken Schulter gekommen. Der Beklagte habe dann auch sie in ehrverletzender Weise beschimpft und beim Verlassen des Raumes mit einer Hand gewürgt. Nach etwa 20 – 30 Sekunden habe sie sich losreißen können. Mithilfe der Zeugin D. sei es schließlich gelungen, ihn aus der Taxizentrale heraus zu drängen. Durch seinen Angriff habe sie körperliche Schäden und traumatische Beschwerden in Form einer Anpassungsstörung erlitten und bis zum 22.03.2015 ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können. Nach Abzug des gezahlten Verletztengeldes habe sie im November 2014 einen Verdienstausfall in Höhe von 103,48 €, in den Monaten Dezember 2014 bis Februar 2015 in Höhe von jeweils 128,28 € und im März 2015 in Höhe von 74,93 € erlitten. Hinzu kämen ein Eigenanteil für die Kosten in der Klinik am Rosengarten in Höhe von 20,00 € und pauschale Nebenkosten in Höhe von 25,00 €. Sie halte ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Arbeitsunfähigkeit und des erlittenen traumatischen Zustands für gerechtfertigt und ausreichend. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.608,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. 2. festzustellen, dass die Forderung zu 1. auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Klägerin nicht beschimpft und auch zu keinem Zeitpunkt gewürgt. Er habe ihr keine Schulterverletzung zugefügt und auch nicht die mit Nichtwissen bestrittenen psychischen Beeinträchtigungen verursacht. Auch die Zeugin C. habe er weder gewürgt, noch sie über einen leichten Schubser hinausgehend körperlich angegangen. Nach dem Protokoll der herbeigerufenen Polizei sei bis auf Rötungen niemand verletzt worden. Die Klägerin habe gegenüber den Polizeibeamten auch weder von einem Würgevorgang noch von einer Schulterverletzung gesprochen. Auch die Zeugin D. habe im Ermittlungsverfahren keinen derartigen Angriff geschildet. Durch das Gerangel könne es allenfalls zu einer fahrlässig verursachten Verletzung an der Schulter der Klägerin gekommen sein. Es sei die Zeugin D. gewesen, die ihn im Auftrag der Klägerin aufgefordert habe, den Fahrerraum zu verlassen und diese habe ihn dann später auch durch Einklemmen seines Arms der Bewegungsfreiheit beraubt, obwohl er sich nicht geweigert habe, den Raum zu verlassen. Die Klägerin habe die Taxizentrale erst zu dem Zeitpunkt betreten, als ihn die Zeugin D.am Verlassen der Zentrale gehindert gehabt habe. Später hätten die Klägerin und die Zeuginnen den Ablauf der Ereignisse anders dargestellt. Sie hätten ihre falsche Darstellung offenbar untereinander abgestimmt. Der Schmerzensgeldanspruch sei weit übersetzt. Das körperlich massive Eingreifen der Klägerin sei nicht gerechtfertigt gewesen und begründe jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden. Die Klage wurde ursprünglich vor dem AG Ahlen erhoben. Dieses hat durch Beschluss vom 9.11.2015 den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Münster verwiesen. Das Arbeitsgericht Münster hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin C.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016 auf ABl. 89 – 93 verwiesen. Am 02.05.2016 verkündete das Arbeitsgericht Münster ein Urteil mit folgendem Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.083,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung in Höhe von 2.083,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 um einen Anspruch der Klägerin aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung handelt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 59% und der Beklagte zu 41%. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 4.608,25 €. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es im Rahmen der Auseinandersetzung am Morgen des 28.09.2014 zu einer Rechtsgutsverletzung der Klägerin gekommen, die dem Beklagten im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität auch zuzurechnen sei. Allerdings lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte kausal eine Schulterprellung der Klägerin verursacht habe. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass er sie gewürgt oder beleidigt habe. Die Zeugin C. habe dazu angegeben, dass die Beschimpfungen auf ihre Person bezogen gewesen seien und habe zu den weiteren Einzelheiten der körperlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin keine Angaben machen können. Es sei aber davon auszugehen, dass es bei ihr zu einer psychischen Gesundheitsverletzung in Form einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik mit echtem Krankheitswert gekommen sei. Den ärztlichen Stellungnahmen komme ein hoher Beweiswert zu. Sie begründeten eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die genannten psychischen Störungen tatsächlich vorgelegen hätten. Es bestehe auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang. Ein solcher sei bei den sog. Nothilfefällen anzunehmen, wenn der Verletzte sich durch das vorwerfbare Tun des Schädigers zu einer Nothilfemaßnahme habe herausgefordert fühlen dürfen. Dies sei hier erfüllt. Nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugin C. habe der Beklagte diese gewürgt. In dieser Situation habe sich die Klägerin herausgefordert fühlen dürfen, der Zeugin zu helfen. Die dabei in Kauf genommene Eigenverletzung stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zum möglichen Erfolg des Eingreifens. Die bei der Klägerin eingetretene Gesundheitsverletzung habe sich in einer vom Beklagten zu verantwortenden gesteigerten Gefahrenlage realisiert. Wer eine Kollegin am Arbeitsplatz körperlich angreife und mit beiden Händen am Hals halte bzw. würge, müsse damit rechnen, dass anwesende Dritte eingriffen und dabei ggf. selbst Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten. Die bei der Klägerin eingetretenen psychischen Beeinträchtigungen seien auf die vom Beklagten geschaffene Gefahrenlage zurückzuführen. Dies ergebe sich zum einen aus dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Vorfall und der an diesem Tag eingetretenen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, zum anderen aus dem Abschlussbericht der Klinik am Rosengarten. Danach sei die Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik auf den Vorfall vom 28.09.2014 zurückzuführen und die Beschwerden seien aus ärztlicher Sicht nachvollziehbar, glaubhaft und nicht übertrieben. Das Verhalten des Beklagten sei rechtwidrig und bezogen auf die haftungsbegründenden Umstände vorsätzlich gewesen. Er habe die Gesundheitsbeeinträchtigungen bei der Klägerin jedenfalls billigend in Kauf genommen. Für ein Mitverschulden gebe es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin sei in der vom Beklagten geschaffenen Gefahrensituation der Zeugin C. zu Hilfe gekommen, ohne einen eigenen vorwerfbaren Verursachungsbeitrag zu leisten. Sie habe einen Verdienstausfallschaden in Höhe von 563,25 € erlitten. Auch die an die Klinik am Rosengarten geleisteten 20,00 € wären ohne die durch Verhalten des Beklagten verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht angefallen. Für die geltend gemachte Schadenspauschale sei allerdings kein Anspruch ersichtlich. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,-- Euro sei zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen immateriellen Nachteile und als Genugtuung für das Erlebte angemessen und ausreichend. Dabei habe die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass sie in Folge des Vorfalls für einen Zeitraum von knapp sechs Monaten arbeitsunfähig krank gewesen sei und sie auch in Zukunft an ihrem Arbeitsplatz mit der Erinnerung an das Vorgefallene werde leben müssen. Der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus § 850f Abs. 2 ZPO. Die zuerkannten Zahlungsansprüche nebst Zinsen beruhten auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf ABl. 180 – 186 verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 03.05.2016 zugestellte Urteil mit am 03.06.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2016 mit am 04.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte trägt vor, zu einer Verletzungshandlung zu Lasten der Klägerin sei es schon deshalb nicht gekommen, weil diese sich während des Vorfalls am 28.09.2014 zwischen ihm und der Zeugin C. gar nicht im Zentralistinnenraum aufgehalten habe. Soweit die Zeugin Gegenteiliges bekundet habe, vermöge ihre Aussage nicht zu überzeugen. Es fehle die Schilderung konkreter und damit erst gedanklich vorstellbarer Handlungsabläufe. Unterbliebene Detailabstimmungen zwischen Klägerin und der Zeugin seien kein Indiz für Glaubwürdigkeit. Belastungstendenzen seien sehr wohl vorhanden. Es gebe Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugin C. und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage zu bezweifeln. Gegenüber der Polizei hätten die Klägerin und die Zeugin mit keinem Wort angegeben, dass er diese heftig gewürgt habe. Eine Schilderung, wonach er ihr beide Hände um den Hals gelegt habe, um sie anhaltend zu würgen, wovon er nur mit Mühe habe abgebracht werden können, würde einem Mordversuch zumindest nahekommen und wäre sicherlich in der polizeilichen Strafanzeige vermerkt worden. Auch einen Tag später habe die Zeugin auf der Polizeiwache weder von Würgemalen am Hals berichtet, noch habe sie Hämatome demonstrieren können. Die von der Zeugin vorgelegten Fotos seien manipuliert. Gegenüber der Polizei habe sie am 29.09.2014 angegeben, er habe sie mehrmals mit dem Kopf und der Schulter auf den Schreibtisch gedrückt. In der Klageschrift in dem Verfahren 1 Ca 1143/15 sei dann vorgetragen worden, er habe die Zeugin mit der Schulter gegen einen Tisch geschlagen. Von einer wiederholten Vornahme sei nicht länger die Rede gewesen. Im Kammertermin habe die Zeugin in eigener Sache zunächst erklärt, er habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt, gehalten und zugleich mit der Schulter und dem Kopf gegen den Tisch geschlagen, wobei die Schulter gegen die Tischkante geschlagen sei. Nach der Vernehmung der Klägerin als Zeugin habe sie schließlich behauptet, er habe sie im Bereich der linksseitigen Rundung auf den Tisch geschlagen, wobei sie mit der rechten Schulter aufgekommen sei. Die wechselnden Schilderungen der Zeugin C. seien jedenfalls mit dem Vortrag der Klägerin unvereinbar. Diese habe bekundet, er habe die Zeugin sofort gewürgt und in die Fächer gedrückt, die auf dem Schreibtisch gestanden hätten. Davor hätten er und sie sich von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden. Die Zeugin sei mit der Seite und der Schulter aufgekommen. Unprotokolliert geblieben sei, dass die Klägerin bei ihrer Zeugenaussage dies damit demonstriert habe, dass sie ihre rechte Hand auf die linke Schulter gelegt habe. Darauf angesprochen habe sie bestätigt, dass sie damit die Schulter habe bezeichnen wollen, mit der die Zeugin C. auf dem Tisch aufgekommen sei. Protokolliert worden sei die Aussage, die Zeugin habe sich mit der linken Schulter in den Fächern befunden, als die Klägerin hinzugekommen sei. Die Klägerin habe in ihrer Rolle als Zeugin nicht erklären können, weshalb sie von ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren abgewichen sei. Zudem wären die Stapel nebeneinander aufgereihter Kunststoffablagefächer vom Schreibtisch geworfen worden, hätte er die Zeugin R. tatsächlich in die Fächer gedrückt. Er stelle erneut durch Sachverständigengutachten unter Beweis, dass es ihm in der geschilderten Weise nicht hätte gelingen können, die Zeugin C. mit der linken Schulter in die Ablagefächer zu drücken und sie zudem in dieser Lage weiter mit beiden Händen zu würgen. Ebenso wenig hätte es ihm gelingen können, die Zeugin alternativ mit der rechten Schulter gegen die Kante der Schreibtischrundung zu drücken und dabei weiterhin ihren Hals zu würgen. Dafür, dass sich die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht in dem Zentralistinnenraum aufgehalten habe, spreche deren objektiv unzutreffende Behauptung, sie sei zwischen 5.40 Uhr und 5.45 Uhr in der Taxizentrale eingetroffen und habe auf dem Flur niemanden gesehen. Tatsächlich habe er selbst sich spätestens ab 5.35 Uhr dort in Begleitung des Zeugen I. aufgehalten. Ursprünglich habe die Klägerin sogar angegeben, erst gegen 6.00 Uhr in der Zentrale eingetroffen zu sein. Belegt werde die unzutreffende Aussage der Klägerin, während ihres Aufenthalts im Raum der Zentrallistinnen seien die Fahrer G. und H. im Fahrerraum gewesen, dadurch, dass diese als Zeugen bekunden könnten, dass sie die Taxizentrale bereits verlassen gehabt hätten, bevor er das Fahrerzimmer betreten habe. Nicht die Klägerin, sondern die Zeugin D. sei während der Konfrontation zwischen ihm und der Zeugin C. anwesend gewesen, auch wenn die Klägerin dies bestreite. Nachdem die Klägerin somit gar nicht Zeugin des Vorfalls zwischen ihm und der Zeugin C. geworden sei, könne die behauptete und vorsorglich weiterhin mit Nichtwissen bestrittene Gesundheitsverletzung nicht durch ihn verursacht worden sein. Entgegen dem Arbeitsgericht begründeten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Arztunterlagen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig oder auch nur erkrankt sei. Vielfach könne der bescheinigende Arzt seine Diagnose nur auf ihm gegebene Beschwerdeschilderungen seines Patienten stützen, ohne diese Angaben anhand objektiver Feststellungen prüfen zu können. Im Übrigen seien Gefälligkeitsatteste unbestreitbare Realität. Auch der Abschlussbericht der Klinik Am Rosengarten belege keineswegs, dass die Klägerin nach dem 28.09.2014 an einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Symptomatik gelitten habe. Die Diagnose beruhe auf Eigenangaben der Klägerin. Außerdem habe sie sich als Opfer brutaler männlicher Gewalt präsentiert, was im Gegensatz stehe zu ihrer Behauptung, sie habe erfolgreich der Zeugin C. Hilfe geleistet und daran mitgewirkt, ihn zu Boden zu bringen. Außerdem habe sie das Klinikpersonal glauben lassen, er habe sie auch gewürgt, obwohl sie später selbst eingeräumt habe, sie habe nur kurz seine Hand am Hals gehabt und er habe gleich wieder losgelassen. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 02.05.2016 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin hat außerdem fristgerecht Anschlussberufung eingelegt mit dem Ziel, ein höheres Schmerzensgeld von 4.000,00 € zu erstreiten. In dem aufgrund der mündlichen Berufungsverhandlung verkündeten Urteil wurde eine Entscheidung über die Anschlussberufung nicht tenoriert. Beide Parteien haben daraufhin Urteilsergänzung nach § 321 ZPO beantragt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2016 hat die Klägerin die Anschlussberufung zurückgenommen. Ihr wurden daraufhin durch Beschluss vom 14.12.2016 die Kosten der Anschlussberufung auferlegt. Die Klägerin verteidigt dem Grunde nach die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, die Auswirkungen des Würgens sowie der Schulterprellungen und der Beleidigungen seien in die Bemessung des Schmerzensgeldes nicht mit eingeflossen. Die seelischen Beeinträchtigungen seien mit einem Betrag von 1.500,00 € zu gering bemessen, zumal sich der Beklagte in keiner Weise einsichtsfähig zeige und sogar ihre Anwesenheit am Vorfalltag bestreite. Tatsächlich habe sie am 28.09.2014 gegen 5.40 Uhr die Taxizentrale betreten und ihren Dienst angetreten. Sie habe beim Durchqueren des Fahrerraums, von dem aus der Zentralistinnenraum zugänglich sei, nicht darauf geachtet, ob sich dort Fahrer aufhielten. Dem Beklagten sei es außerhalb seiner Dienstzeiten bei Anwesenheit der Zeugin C. untersagt gewesen, den Fahrerraum und den Zentralistinnenraum zu betreten, weil die Zeugin und der Beklagte persönliche Schwierigkeiten miteinander hätten. Kurz nach ihrem Dienstantritt habe der Beklagte dennoch den Fahrerraum betreten, weshalb sie ihn höflich gebeten habe, diesen zu verlassen. Daraufhin habe er sie zur Seite geschoben, sei in den Zentralistinnenraum gelaufen und habe sich sofort auf die Zeugin C. gestürzt und die Hände um deren Hals gelegt, was sich für sie als ein Würgen dargestellt habe. Dabei habe er sowohl die Zeugin als auch eindeutig sie selbst mit den Worten „Schlampe“, „Nutte“ und „Drecksau“ beschimpft. Sie habe dann versucht, sich zwischen die streitenden Parteien zu stellen und den linken Arm des Beklagten vom Hals der Zeugin zu entfernen und dessen rechten Arm wegzuziehen. Bei dieser Bewegung habe sie eine Verletzung an der linken Schulter erlitten. Das Ganze sei in Sekundenschnelle abgelaufen. Zu welchem Zeitpunkt die Zeugin C. in die Fächer gedrückt worden sei und zu welchem Zeitpunkt sie konkret eingegriffen habe, könne sie nicht mehr darstellen. Während der Rangelei habe der Beklage sie auch selbst am Hals gegriffen, es sei ihr aber nach 20 bis 30 Sekunden gelungen, sich loszureißen. Der Würgegriff habe sich ereignet, als sie den Beklagten aus dem Zentralistinnenraum in den Fahrerraum geschoben habe. In diesem Moment habe die Zeugin D. den Fahrerraum betreten und gemeinsam sei es gelungen, den Beklagte zu überwältigen. Während des Hinausschiebens hätten sich die Beleidigungen vor allem auf sie bezogen. Dies könne die Zeugin D. bestätigen. Die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu den erlittenen psychischen Beeinträchtigungen seien nicht zu beanstanden. Vor dem fraglichen Vorfall habe sie sich zu keinem Zeitpunkt wegen irgendwelcher psychischen Störungen in ärztlicher Behandlung befunden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Münster hat der Klägerin zu Recht Schadensersatz in Höhe von 583,25 € sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Verzugszinsen zuerkannt. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt: Die Ansprüche sind nach §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB begründet. Der Beklagte hat am 28.09.2014 gegen 06:00 Uhr durch einen vorsätzlichen tätlichen Angriff gegen die Zeugin C. deren Körper und die Gesundheit widerrechtlich verletzt und die Klägerin veranlasst, dieser zu Hilfe zu eilen, um den Angriff abzuwehren. Infolge dieser Auseinandersetzungen hat die Klägerin einen eigenen psychischen Gesundheitsschaden erlitten. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines deliktsrechtlichen Haftungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Wie schon das Arbeitsgericht folgt die Kammer den Angaben der Zeugin C.. Diese hat den Vortrag, wonach die Klägerin der Zeugin zu Hilfe gekommen ist, im Wesentlichen bestätigt. Sie hat ausgesagt, die Klägerin habe versucht, die Hände des Beklagten, von ihrem, der Zeugin, Hals zu bekommen. Dabei habe es eine Rangelei gegeben. Zu zweit habe man den wie ein Wilder um sich schlagenden Beklagten auf den Flur rausgeschoben. Zu irgendeinem Zeitpunkt habe die Klägerin „Au“ gerufen. Damit hat die Zeugin im Kern den Sachvortrag der Klägerin bestätigt, sieht man davon ab, dass sie nicht bekunden konnte, dass der Beklagte auch sie, die Klägerin, beleidigt hat. Auch der von ihr vorgetragene Griff zu ihrem Hals hat die Zeugin nicht mitbekommen. Auch die Kammer hält die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Entgegen der Annahme des Beklagten sind ihre Angaben im Kerngeschehen durchaus detailreich und anschaulich. Auch im Rahmen ihrer Angaben vom 29.09.2014 gegenüber der Polizei im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat sie im Kern nichts Abweichendes bekundet. Die Frage, von wann bis wann sich die Taxifahrer G. und H. sowie der Kunde I. an dem fraglichen Morgen in der Taxizentrale aufgehalten haben, bedurfte keiner Aufklärung. Zwar hat die Klägerin im Ermittlungsverfahren angegeben, während des fraglichen Vorfalls hätten sich die Fahrer G. und H. im Fahrerraum aufgehalten. Auch die Zeugin C. hat gegenüber der Polizei bekundet, die G. und H. seien anwesend gewesen, hätten aber mit dem Vorfall nichts zu tun haben wollen. Die abweichende Behauptung des Beklagten, zum Zeitpunkt seines Angriffs auf die Zeugin C. sei der Zeuge I. bereits mit einem bestellten Taxi weggefahren und die Zeugen G. und H. hätten sich auf den Heimweg gemacht, kann als wahr unterstellt werden. In diesem Fall hätte die Zeugin sich bei ihren Angaben im Ermittlungsverfahren geirrt, was ihre Zeugenaussage nicht entwertet. Insbesondere hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass es die Klägerin und nicht die Zeugin D. war, die der Zeugin C. zur Hilfe gekommen ist. Zwar behauptet der Beklagte das Gegenteil. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass insoweit die Zeugin D. in dem Parallelverfahren 1 Ca 1143/15 (vom Beklagten eingeführt als Anlage zum Schriftsatz vom 01.05.2016 – Abl. 160/161) die Angaben der Klägerin sowie der Zeugin C. bestätigt hat, denn sie hat angegeben, sie selbst sei erst später dazu gekommen und habe eine „wie auch immer geartete Interaktion“ zwischen den Parteien nicht beobachtet. Dies schließt es aus, dass sie den Angriff des Beklagten auf die Zeugin C. abgewehrt hat. Die Kammer hat keinen Anlass, die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C. und D. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Aussage der Zeugin C. auf vermeintliche Belastungstendenzen hinweist, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Präzisiert hat er seinen diesbezüglichen Vorwurf nicht. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, wie der Beklagte annimmt, dass die Zeuginnen sich untereinander abgestimmt haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C. den Sachvortrag der Klägerin gerade nicht in vollem Umfang bestätigt und im Detail abweichende Angaben gemacht hat, während umgekehrt die Klägerin in dem Parallelverfahren 1 Ca 1143/15 (Sitzungsniederschrift = ABl. 155 – 162) entscheidungserheblichen Sachvortrag der Zeugin C. ihrerseits nicht bestätigen konnte. Hätten die Zeuginnen und die Klägerin, wie vom Beklagten behauptet, sich untereinander abgestimmt, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen zumindest im Kerngeschehen übereinstimmen. Tatsächlich vermochte aber die Zeugin C. noch nicht einmal zu bestätigen, dass der Beklagte auch die Klägerin beleidigt hat. Angesichts dieser Umstände schließt die Kammer es aus, dass die Klägerin und die Zeugin C. ihre Angaben untereinander abgestimmt haben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin C.. Sie verkennt nicht, dass die Zeugin ihrerseits den Beklagten wegen des fraglichen Vorfalls auf die Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nimmt und damit ein eigenes Interesse daran hat, dass der jedenfalls im Kern von der Klägerin und der Zeugin übereinstimmend geschilderte Sachvortrag seine Bestätigung findet. Andererseits lässt das Bemühen der Zeugin um eine differenzierte und nicht mit der Klägerin abgestimmte Schilderung des Geschehensablaufs erkennen, dass sie ersichtlich darum bemüht war, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Ein besonderes Interesse, dem Beklagten durch wahrheitswidrige Angaben zu schaden, vermag die Kammer nicht festzustellen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren mit dem Parallelverfahren der Zeugin C. auch nicht derart eng verknüpft ist, dass der Erfolg im einen Verfahren notwendigerweise den Erfolg im anderen Verfahren bedingt. Soweit sich der Beklagte gegenbeweislich sich auf ein „Rekonstruktionsgutachten“ stützen möchte, war dem nicht nachzugehen. Der Beweisantritt geht von der Annahme aus, die auf dem Schreibtisch der Zeugin C. befindlichen Ablagefächer wären im Falle eines Angriffs wie von ihr geschildert „vom Tisch gefegt und zumindest teilweise zerstört“ worden. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb es nicht möglich sein soll, dass die Ablagefächer einfach nur auf dem Schreibtisch verschoben wurden, ohne auf den Boden zu fallen. Der Beklagte hat jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen, die plausibel machen, dass ein derartiges Alternativgeschehen ausgeschlossen ist. Nimmt man dies an, wäre ein „Rekonstruktionsgutachten“ nach keiner Betrachtungsweise geeignet, den Sachvortrag der Klägerin zu widerlegen. Gleiches gilt für die weitere Behauptung des Beklagten, es sei gar nicht möglich, die Zeugin beidhändig zu würgen und sie zugleich mit der linken oder rechten Schulter gegen die Tischfläche zu drücken. Der Kammer erschließt sich nicht, aus welchem Grunde es ausgeschlossen sein soll, dass der Beklagte die Zeugin während des Würgevorgangs gleichsam auf den Tisch niedergerungen hat, wo sie mit der Schulter aufkam. Alles in allem ist die Kammer damit mit einem hinreichenden Grad von Gewissheit davon überzeugt, dass die Klägerin der Zeugin C. zu Hilfe eilte, als der Beklagte diese am 28.09.2014 gegen 06:00 Uhr tätlich angriff. Durch diesen Geschehensablauf wurde die Klägerin an ihrer Gesundheit verletzt. Sie war in der Zeit vom 28.09.2014 bis zum 22.03.2015 arbeitsunfähig erkrankt und litt in dieser Zeit an einer Anpassungs- und Angststörung mit depressiver Symptomatik. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. Sie stützt sich dabei nicht allein auf die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern darüber hinaus auf das Attest des Psychotherapeuten Dr. E. vom 17.10.2014 sowie auf den ausführlichen Entlassungsbericht vom 08.012015 der Klinik am Rosengarten in Bad Oeynhausen. Der Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, Zweifel daran zu wecken, dass die Klägerin an den genannten psychischen Erkrankungen gelitten hat. Die Angriffshandlung des Beklagten war ursächlich für die bei der Klägerin am 28.09.2014 eingetretene Erkrankung. Der rechtswidrige Angriff des Beklagten gegen die Zeugin C. kann nach der conditio sine qua non-Formel nicht hinweggedacht werden, ohne dass die aufgetretene psychische Störung bei der Klägerin entfiele. Allein der zeitliche Zusammenhang begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die psychischen Störungen der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff des Beklagten stehen. Nachdem der Beklagte die Zeugin C. – wenn auch kurzzeitig – mit beiden Händen gewürgt hat, erscheint es ohne weiteres nachvollbar, dass dieser Angriff bei der im Rahmen ihrer Hilfeleistung unmittelbar beteiligten Klägerin Angstzustände und eine depressive Symptomatik auslösen konnte. Trotz der auf einer eigenen Initiative der Klägerin beruhenden Handlung ist die aufgetretene psychische Erkrankung dem Beklagten auch zuzurechnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH, der die Kammer folgt, kann jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGH, Urteil vom 31.01.2012 – VI ZR 43/11 = NJW 2012, 1951 ff.; BGH, Urteil vom 12.03.1996 – VI ZR 12/95 = NJW 1996, 1533 ff.; BGH, Urteil vom 29.10.1974 – VI ZR 168/73 = NJW 1975, 168 f.). Dabei ist die Zurechnung in solchen Fällen nicht beschränkt auf geschädigte Verfolger eines Straftäters. Vielmehr gilt generell, dass der Schädiger für Schäden einzustehen hat, die ein Helfer bei einem mit einer Risikoerhöhung verbundenen Rettungs- oder Hilfsversuch erleidet (BGH, Urteil vom 30.06.1987 – VI ZR 257/86 = NJW 1987, 2925 ff.; OLG Köln, Urteil vom 07.06.1989 – 24 U 56/88 = NJW-RR 1990, 669; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, Vorb. v. § 249 Rn. 42; MüKoBGB/Oetker BGB, 7. Aufl. 2016 § 249 Rn. 161-166; Staudinger/Schiemann (2017) BGB § 249 Rn. 53 f.). Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin ist der Zeugin C. bei einem tätlichen Angriff des Beklagten zu Hilfe gekommen. Dass es sich dabei um eine billigenswerte Motivation handelt, bedarf keiner Begründung. Mit der Hilfeleistung ist sie offensichtlich ein erhöhtes Risiko eingegangen. Das Erleiden einer durch den Angriff des Beklagten ausgelösten Angststörung ist auch vom Schutzzweck der Norm erfasst. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, Schadensersatz zugunsten des Helfers nur bei physischen Körperschäden zu bejahen. Mitverschulden hat das Arbeitsgericht Münster zu Recht verneint. Rechtfertigungsgründe für die Verletzungshandlung sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin den Beklagten zu Unrecht veranlasst hatte, die Taxizentrale zu verlassen, würde dies nicht einen tätlichen Angriff rechtfertigen, schon gar nicht in der geschehenen Art und Weise. Der Angriff geschah auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,8 ‰ begründete keine Schuldunfähigkeit. Da der Angriff des Beklagten vorsätzlich erfolgt ist, kommt der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht, worauf das Arbeitsgericht Münster zu Recht hingewiesen hat. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte sich gegenüber der Klägerin dem Grunde nach schadensersatzpflichtig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gemacht hat. Nach § 249 Abs. 1 BGB ist die Klägerin so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Der Beklage muss daher den durch die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in der Zeit vom 28.09.2014 – 22.03.2015 eingetretenen Verdienstausfallschaden tragen. Diesen hat die Klägerin nach Grund und Höhe schlüssig mit 563,25 € beziffert. Einwände hiergegen werden mit der Berufung nicht erhoben. Gleiches gilt für den Ersatz der bei der Klinik am Rosengarten verauslagten Gebühr in Höhe von 20,00 €. Da dem Beklagten eine Gesundheitsbeeinträchtigung zum Nachteil der Klägerin zur Last fällt, kann diese von ihm nach § 253 Abs. 2 BGB außerdem eine billige Entschädigung in Geld, mithin die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Münster im vorliegenden Fall das Schmerzensgeld auf 1.500,00 € festgesetzt. Ob ein höheres Schmerzensgeld gerechtfertigt wäre, wovon die Kammer nicht ausgeht, war nach Rücknahme der Anschlussberufung nicht mehr zu entscheiden. Der Schmerzensgeldanspruch hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (grundlegend BGH GS, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 = BGHZ 18, 149). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzung stehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 253 Rn. 15). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Daneben können auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die des Geschädigten. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis der zu berücksichtigen Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 = VersR 2017, 180 ff.). Es ist anerkannt, dass auch ein psychischer Schaden als Primärschaden geeignet ist, einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. So hat das AG Hagen (Urteil vom 24.04.2013 – 19 C 296/11 = NZV 2013, 397 ff.) schon bei einer aufgrund eines „Beinaheunfalls“, der aufgrund der konkreten Umstände eine posttraumatische Belastungsstörung bei der dortigen Klägerin verursacht hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen erachtet. Das OLG Köln hat in einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16.09.2010 (5 W 30/10 = VersR 2011, 674 f.) einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Höhe von 5.000 Euro als „angemessen und ausreichend“ bezeichnet. In einem Urteil vom 08.03.2010 hat das OLG Koblenz (1 U 1137/06 = VersR 2011, 938 ff.) einem Polizeibeamten nach einem massiven und aggressiven Angriff auf ihn, in dessen Folge posttraumatische Belastungsstörungen aufgetreten waren, sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zugesprochen. Im vorliegenden Fall hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund des tätlichen Angriffs für beinahe sechs Monate arbeitsunfähig erkrankt war und davon mehr als einen Monat stationär behandelt wurde. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind im Einzelnen nicht vorgetragen, sodass sie weder schmerzensgelderhöhend, noch schmerzensgeldmindernd berücksichtigt werden können. Der Umstand, dass der Angriff des Beklagten nicht der Klägerin selbst gegolten hat, rechtfertigt es, bei der Komponente „Genugtuung“ einen Ansatz im unteren Bereich anzunehmen, so dass bei der Schmerzensgeldbemessung insgesamt ein Betrag angemessen erscheint, der hinter dem zurückbleibt, der in zitierten Referenzentscheidungen zugesprochen wurde. Alles in allem geht auch die Kammer davon aus, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 € angemessen erscheint. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich des Feststellungsantrags, den der Beklagte mit der Berufungsbegründung nicht gesondert angegriffen hat, verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Nach alledem hat das Arbeitsgericht Münster zutreffend entschieden. Die Berufung des Beklagten musste daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.