Urteil
4 Sa 656/16
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:1123.4SA656.16.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2016 – 1 Ca 1143/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 12.04.2016 – 1 Ca 1143/15 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über Schadensersatz und Schmerzensgeld. Die am 15.05.“0000“ geborene, verwitwete Klägerin arbeitet als Disponentin auf Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma A GmbH in B. Der Beklagte war dort als Taxifahrer beschäftigt. Am 28.09.2014 betrat der Beklagte zwischen 5.30 Uhr und 6.00 Uhr die Taxizentrale, um für sich und einen Bekannten jeweils ein Taxi zu bestellen. Aufgrund vorangegangener Ereignisse, die von den Parteien im Einzelnen nicht vorgetragen sind, bat die Klägerin eine Arbeitskollegin, dem Beklagten auszurichten, er möge die Taxizentrale verlassen. Daraufhin beleidigte der Beklagte die Klägerin und griff sie tätlich an. Die weiteren Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig. Die hinzugezogene Polizei nahm eine Strafanzeige der Klägerin sowie der Zeugin C., die in einem gesonderten Verfahren (ArbG Münster 1 Ca 1978/15 = LAG Hamm 4 Sa 657/16) den Beklagten ihrerseits auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, und der Zeugin D. wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung entgegen. Wegen der Einzelheiten wird auf ABl. 113 – 116 Bezug genommen. Im Anschluss begab sich die Klägerin in das St. Franziskus Hospital. Dort wurde eine Schulterprellung diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf ABl. 6 verwiesen. Nachfolgend war die Klägerin bis einschließlich 30.04.2015 arbeitsunfähig erkrankt und bezog zunächst bis zum 08.11.2014 Entgeltfortzahlung, danach Verletztengeld. Von dem sie behandelnden Psychotherapeuten Dr. E. wurde eine Angst- und Anpassungsstörung diagnostiziert (Atteste vom 04.11.2014 sowie 24.02. und 09.03.2015 (ABl. 31 – 33)). In der Zeit vom 05. bis 26.01.2015 wurde die Klägerin in den Mediankliniken Bad Salzuflen stationär u.a. wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung behandelt. Wegen des Entlassungsberichts wird auf ABl. 35 – 40 verwiesen. Vor dem 28.09.2014 hatte sie nicht an psychischen Beeinträchtigungen gelitten. Die Klägerin hat außerdem ein Attest des Chirurgen Dr. F. vom 30.10.2015 vorgelegt (ABl. 30), wonach bei ihr in einer Röntgenuntersuchung am 10.12.2014 bzw. einem Computertomogramm am 15.12.2014 eine bereits verheilte Abrissfraktur im Bereich der rechten Schulter festgestellt wurde. Nach Ansicht des Chirurgen war die Fraktur bei der Untersuchung im St. Franziskus Hospital übersehen worden. Wegen des Vorfalls am 28.09.2014 wurde der Beklagte im Strafbefehlsverfahren zu 50 Tagessätzen à 45,-- Euro verurteilt. Ein zunächst eingelegter Einspruch hat er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Ahlen zurückgenommen. Die Klägerin hat sich bereits erstinstanzlich sich auf zwei Fotos bezogen, die aber erst im Berufungsverfahren zur Akte gelangt sind (ABl. 200). Der Beklagte hat eine eigene Sachverhaltsschilderung vom 28.09.2014 (ABl. 104 – 106) sowie die schriftlichen Äußerungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Zeuginnen C. (ABl. 107 – 109) und D. (Akten Bl. 117 – 122) sowie der Klägerin (Akten Bl. 110 – 112) zur Akte gereicht. Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe sie an dem fraglichen Morgen überfallen, mit beiden Händen am Hals gewürgt und mit der Schulter und dem Kopf mehrmals gegen einen Tisch geschlagen. Dabei habe er gerufen: „Ich bringe dich um, du Nutte!“. Sie habe Todesangst gehabt. Schließlich seien ihr mehrere Leute zu Hilfe gekommen. Aus dem Attest des Chirurgen Dr. F. ergebe sich zweifelsfrei, dass beim Erstbefund durch das St. Franziskus Krankenhaus die Schulterfraktur übersehen worden sei. Die vorgelegten Fotografien habe ihre Tochter am 29.09.2014 gegen Mittag erstellt. Die darauf ersichtlichen Blutergüsse an ihrem Hals seien durch das Würgen des Beklagten entstanden. Der Schmerzensgeldanspruch werde auch auf die durch den Vorfall vom 28.09.2014 entstandenen psychischen Beeinträchtigungen gestützt. Zudem sei der Beklagte verpflichtet, ihr die entstandene Einkommensdifferenz für die Monate November 2014 bis einschließlich April 2015 in Höhe von monatlich 90,00 € zu erstatten. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 540,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, er habe die Klägerin weder gewürgt, noch mit der Schulter gegen einen Tisch geschlagen und auch nicht ausgerufen: „Ich bringe dich um, du Nutte“. Allerdings sei er durch die Aufforderung, das Fahrerzimmer zu verlassen, in Zorn geraten. Er sei auf die Klägerin zugegangen, habe sie dabei in anderer als der geschilderten Weise beleidigt und durch einen Stoß mit den Fingern der rechten Hand gegen den oberen Bereich ihres Brustbeins in einen hinter ihr stehenden Schreibtischstuhl geschubst. Dabei habe er nicht damit gerechnet, dass sie ihr Gleichgewicht verlieren könnte. Es sei die Zeugin D. gewesen, die ihn im Auftrag der Klägerin aufgefordert habe, den Fahrerraum zu verlassen und diese habe ihn dann später auch durch Einklemmen seines Arms der Bewegungsfreiheit beraubt, obwohl er sich nicht geweigert habe, den Raum zu verlassen. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Klägerin durch sein Verhalten eine Verletzung erlitten habe, die eine medizinische Erstversorgung veranlasst und Arbeitsunfähigkeit bis zum 30.04.2015 verursacht habe. Er bestreite insbesondere, dass sie am 28.09.2014 eine Abrissfraktur erlitten habe, sich in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen und an einer Angststörung gelitten habe. Würgemale seien von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten nicht festgestellt worden, sondern lediglich allgemein „einige Rötungen“. Von irgendwelchen Aufprallereignissen mit Schulter- oder sonstigen Körperteilen sei zu einem frühen Zeitpunkt noch mit keinem Wort die Rede gewesen. Später hätten die Klägerin und die Zeuginnen den Ablauf der Ereignisse anders dargestellt. Sie hätten ihre falsche Darstellung offenbar untereinander abgestimmt. Die Klägerin habe ihre ursprüngliche Behauptung, er habe sie mehrmals mit Schulter und Kopf auf den Schreibtisch gedrückt nicht aufrechterhalten. Die Zeugin C. habe angegeben, dass die Klägerin mit der linken Schulter aufgeprallt sei. Hätte er die Klägerin mit viel Gewicht und schnell auf den linksseitigen Anbautisch in die Fächer gedrückt, wären die Ablagestapel vom Tisch gefegt worden. Derartige Verwüstungen seien aber weder im Polizeibericht noch von der Klägerin und den Zeuginnen erwähnt worden. Ungeklärt geblieben sei die Position der angeblich Beteiligten. Die Zeugin C. habe sich während der Auseinandersetzung noch gar nicht in der Taxizentrale aufgehalten. Das Arbeitsgericht Münster hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen C. und D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.04.2016 auf ABl. 54 – 61 verwiesen. Am 02.05.2016 verkündete das Arbeitsgericht Münster ein Urteil mit folgendem Tenor: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2015 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10% und der Beklagte zu 90%. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 5.540,00 €. 5. Die Berufung wird für die Klägerin nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht angenommen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei es im Rahmen der Auseinandersetzung am Morgen des 28.09.2014 zu einer Gesundheitsverletzung der Klägerin gekommen, die dem Beklagten im Sinne einer haftungsbegründenden Kausalität auch zuzurechnen sei. Zwar habe nicht eindeutig festgestellt werden können, ob er bei der Klägerin eine Verletzung der Schulter verursacht habe, denn diesbezüglich hätten die Zeuginnen keine belastbaren Angaben gemacht. Es stehe jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte die Klägerin am Morgen des 28.09.2014 mit beiden Händen gewürgt habe. Dies ergebe sich aus der glaubwürdigen Aussage der Zeugin C., die erkennbar bemüht gewesen sei, vollkommen zutreffende Angaben zu machen und ihre Angaben teilweise selbst korrigiert habe. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Zeugin sich zuvor mit der Klägerin abgestimmt gehabt habe. Ihre Aussage sei in sich schlüssig und frei von Widersprüchen. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin am 28.09.2014 eine psychische Gesundheitsverletzung erlitten habe. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass sie in der Zeit nach dem 28.09.2014 an einer Angststörung und posttraumatischen Belastungsstörung gelitten habe, die aus ärztlicher Sicht therapiebedürftig gewesen seien. Den ärztlichen Stellungnahmen komme ein hoher Beweiswert zu. Sie begründeten eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die genannten psychischen Störungen tatsächlich vorgelegen hätten und erstreckten sich auch auf den Umstand, dass diese auf Verletzungshandlungen auf den Beklagten zurückzuführen seien. Dieser habe außerdem das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt, indem er sie am Morgen des 28.09.2014 unstreitig in beleidigender Weise beschimpft habe. Ob er darüber hinaus geäußert habe: „Ich bringe dich um, du Nutte!“ sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht eindeutig zu ermitteln gewesen. Eine haftungsausfüllende Kausalität, d. h. ein Zurechnungszusammenhang zwischen Rechtsgutverletzung und Schaden sei für die Kammer hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten materiellen Schadens in Höhe von 540,-- Euro nicht feststellbar. Ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,-- Euro sei zum Ausgleich der von der Klägerin erlittenen immateriellen Nachteile und als Genugtuung für das Erlebte angemessen und ausreichend. Dabei habe die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Beklagte sie auf eine potentiell lebensbedrohliche Weise angegriffen habe. Sie habe nachvollziehbar dargelegt, dass sie Todesangst gehabt habe. Zudem habe sie in der Folgezeit erhebliche psychische Beeinträchtigungen hinnehmen und werde auch in Zukunft an ihrem Arbeitsplatz mit der Erinnerung an das Vorgefallene leben müssen. Schließlich habe die Kammer den Umstand, dass der Beklagte die Klägerin am 28.09.2014 in beleidigender Weise beschimpft habe, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf ABl. 135 – 140 verwiesen. Der Beklagte hat gegen das ihm am 03.05.2016 zugestellte Urteil mit am 03.06.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.08.2016 mit am 04.08.2016 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Beklagte trägt vor, entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts sei nicht nachgewiesen, dass er die Klägerin am Morgen des 28.09.2014 gewürgt habe. Das Arbeitsgericht stütze sich insoweit ausschließlich auf die Aussage der Zeugin C., die aber Zweifel daran begründe, dass die Aussage auf einer persönlichen Wahrnehmung beruhe. Die Angaben seien in der Gesamtschau höchst vage und schemenhaft. Soweit die Zeugin konkreter geworden sei, stünden ihre Angaben in krassem Widerspruch zu früheren eigenen Schilderungen und den in sich ebenfalls widersprüchlichen Behauptungen der Klägerin. Dies betreffe etwa den Zeitpunkt des Eintreffens am Arbeitsplatz und der angeblichen Anwesenheit der Zeugen G. und H. im Fahrerraum. Das Arbeitsgericht habe sein Beweisangebot übergegangen, wonach es aufgrund der räumlichen Gegebenheiten aus anatomischen und physikalischen Gründen nicht möglich sei, eine vor dem linken Schreibtischanbau ihm gegenüber stehende Klägerin mittels Umklammerung ihres Halses mit beiden Händen mit der Schulter in die Ablagefläche auf den Anbautisch zu drücken und sie gleichzeitig weiterhin mit beiden Händen zu würgen. Außerdem habe das Arbeitsgericht seinen Beweisantritt dazu übergangen, dass seine Handlungen objektiv ungeeignet gewesen seien, die behaupteten psychischen Störungen auszulösen. Zu einer Verletzungshandlung habe die Zeugin C. schon deshalb nichts aus eigener Wahrnehmung bekunden können, weil sie sich während des Vorfalls nicht in dem Zentralistinnenraum aufgehalten habe. Sowohl die Angaben der Zeugin als auch die Bekundungen der Klägerin beschränkten sich auf unsubstantiierte Pauschalbehauptungen. Es fehle die Schilderung konkreter, gedanklich vorstellbarer Handlungsabläufe. Gegenüber der Polizei hätten die Zeugin und die Klägerin mit keinem Wort angegeben, dass er diese heftig gewürgt habe. Eine Schilderung, wonach er ihr beide Hände um den Hals gelegt habe, um sie anhaltend zu würgen, wovon er nur mit Mühe habe abgebracht werden können, würde einem Mordversuch zumindest nahekommen und wäre sicherlich in der polizeilichen Strafanzeige vermerkt worden. Auch einen Tag später habe die Klägerin auf der Polizeiwache weder von Würgemalen am Hals berichtet, noch habe sie Hämatome demonstrieren können. Die von der Klägerin vorgelegten Fotos seien manipuliert. Gegenüber der Polizei habe sie am 29.09.2014 angegeben, er habe sie mehrmals mit dem Kopf und der Schulter auf den Schreibtisch gedrückt. In der Klageschrift sei dann vorgetragen worden, er habe sie mit der Schulter gegen einen Tisch geschlagen. Von einer wiederholten Vornahme sei nicht länger die Rede gewesen. Im Kammertermin habe sie zunächst erklärt, er habe sie mit beiden Händen am Hals gewürgt, gehalten und zugleich mit der Schulter und dem Kopf gegen den Tisch geschlagen, wobei die Schulter gegen die Tischkante geschlagen sei. Nach der Vernehmung der Zeugin C. habe sie schließlich behauptet, er habe sie im Bereich der linksseitigen Rundung auf den Tisch geschlagen, wobei sie mit der rechten Schulter aufgekommen sei. Die ihrerseits wechselnden Schilderungen der Zeugin C. seien jedenfalls mit der Behauptung der Klägerin unvereinbar. Diese habe bekundet, er habe die Klägerin sofort gewürgt und in die Fächer gedrückt, die auf dem Schreibtisch gestanden hätten. Davor hätten er und sie sich von Angesicht zu Angesicht gegenübergestanden. Die Klägerin sei mit der Seite und der Schulter aufgekommen. Unprotokolliert geblieben sei, dass die Zeugin C. dies damit demonstriert habe, dass sie ihre rechte Hand auf die linke Schulter gelegt habe. Darauf angesprochen habe sie bestätigt, dass sie damit die Schulter habe bezeichnen wollen, mit der die Klägerin auf dem Tisch aufgekommen sei. Protokolliert worden sei die Aussage, die Klägerin habe sich mit der linken Schulter in den Fächern befunden, als die Zeugin hinzugekommen sei. Die Zeugin C. habe nicht erklären können, weshalb sie von ihrer schriftlichen Aussage im Ermittlungsverfahren abgewichen sei. Zudem wären die Stapel nebeneinander aufgereihter Kunststoffablagefächer vom Schreibtisch geworfen worden, hätte er die Klägerin tatsächlich in die Fächer gedrückt. Er stelle erneut durch Sachverständigengutachten unter Beweis, dass es ihm in der geschilderten Weise nicht hätte gelingen können, die Klägerin mit der linken Schulter in die Ablagefächer zu drücken und sie zudem in dieser Lage weiter mit beiden Händen zu würgen. Ebenso wenig hätte es ihm gelingen können, sie alternativ mit der rechten Schulter gegen die Kante der Schreibtischrundung zu drücken und dabei weiterhin ihren Hals zu würgen. Dafür, dass sich die Zeugin C. zum maßgeblichen Zeitpunkt noch gar nicht in dem Zentralistinnenraum aufgehalten habe, spreche deren objektiv unzutreffende Behauptung, sie sei zwischen 5.40 Uhr und 5.45 Uhr in der Taxizentrale eingetroffen und habe auf dem Flur niemanden gesehen. Tatsächlich habe er sich selbst spätestens ab 5.35 Uhr in Begleitung des Zeugen I. im Flur der Taxizentrale aufgehalten. Ursprünglich habe die Zeugin C. sogar angegeben, erst gegen 6.00 Uhr in der Zentrale eingetroffen zu sein. Belegt werde die unzutreffende Aussage der Zeugin C., während ihres Aufenthalts im Raum der Zentrallistinnen seien die Fahrer G. und H. im Fahrerraum gewesen, dadurch, dass diese als Zeugen bekunden könnten, dass sie die Taxizentrale bereits verlassen gehabt hätten, bevor er das Fahrerzimmer betreten habe. Nicht die Zeugin C., sondern die Zeugin D. sei während der Konfrontation zwischen ihm und der Klägerin anwesend gewesen, auch wenn die Zeugin dies bestreite. Die Teilkorrektur einer ihrer Angaben belege auch nicht das Bemühen der Zeugin C. um eine wahrheitsgemäße Aussage. Die Zeugin habe lediglich Festlegungen wegen der damit verbundenen Gefahr widersprüchlicher Darstellungen zu vermeiden versucht. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen seien kein hinreichendes Beweismittel, zumal bei dieser Art von Schriftstücken völlig offenbleibe, ob und inwieweit die bescheinigten Befunde zuträfen. Außerdem fehle es an einer ärztlichen Bescheinigung von Würgemalen. Entgegen dem Arbeitsgericht begründeten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die Arztunterlagen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig oder auch nur erkrankt sei. Vielfach könne der bescheinigende Arzt seine Diagnose nur auf ihm gegebenen Beschwerdeschilderungen seines Patienten stützen, ohne diese Angaben anhand objektiver Feststellungen prüfen zu können. Im Übrigen seien Gefälligkeitsatteste unbestreitbare Realität. Beleidigungen rechtfertigten nur ausnahmsweise die Gewährung von Schmerzensgeld, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handele, bei der die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise ausgeglichen werden könne. Er habe sich unverzüglich entschuldigt, wodurch die Klägerin ausreichend Genugtuung erfahren habe. Außerdem habe er die Klägerin nicht in der Öffentlichkeit beleidigt, so dass eine Rufschädigung ausgeschlossen sei. Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Münster vom 02.05.2016 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt ergänzend vor, der Beklagte sei ohne einen rechtfertigenden Grund am Morgen des 28.09.2014 gegen 6.00 Uhr über sie hergefallen, habe sie mit beiden Händen gewürgt, mit der Schulter gegen einen Tisch geschlagen und dabei wörtlich ausgerufen: „Ich bringe dich um, du Nutte!“. Sie habe wegen der Verletzungsfolgen das St. Franziskus Hospital aufsuchen müssen, wo eine tatsächlich erlittene Schulterfraktur übersehen worden sei. Aufgrund des Vorfalls habe sie eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten. Ihr Sicherheits- und Selbstwertgefühl sei erheblich gestört gewesen. Sie habe nachfolgend unter Albträumen, Angst und Flashbacks gelitten, also unter typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beklagte räume selbst ein, in Zorn geraten zu sein und sie - wenn auch in anderer als der von ihr geschilderten Weise – beleidigt und in den hinter ihr stehenden Schreibtisch-Stuhl geschubst zu haben. Die Zeugin C. habe ihren Vortrag hinsichtlich des Geschehensablaufs vollständig, glaubhaft sowie glaubwürdig bestätigt. Deren Angaben seien plausibel und naturwissenschaftlich nachvollziehbar. Die Ausführungen des Beklagten zu angeblichen Belastungstendenzen und zu von ihm geargwöhnten Absprachen seien ohne jegliche Substanz. Die Erwägungen zur Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes seien nicht zu beanstanden. Allein der aggressive Angriff des Beklagten und die danach verbliebenen körperlichen und psychischen Schäden rechtfertigten das zuerkannte Schmerzensgeld. Spätestens nach der Aufforderung durch den Zeugen C. hätte der Beklagte den Zentrallistinnenraum, in dem er nichts zu suchen gehabt habe, unverzüglich verlassen müssen. Ergänzend werde Beweis durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens zu der Tatsache angeboten, dass die festgestellte Schulterfraktur durch den Vorfall vom 28.09.2014 entstanden sei. Allerdings meine sie, dass auch ohne diesen Nachweis das zugesprochene Schmerzensgeld angemessen sei, so dass der diesbezügliche Vortrag und Beweisantritt nur hilfsweise erfolge. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll genommenen Erklärungen der Parteien ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht Münster hat der Klägerin zu Recht Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zuzüglich Prozesszinsen zuerkannt. Im Einzelnen hat die Kammer folgende Erwägungen angestellt: Zu Recht ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist. Der unbezifferte Schmerzensgeldantrag verstößt nicht gegen das Bestimmtheitserfordernis nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Bei einem Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes kann die Bestimmung der genauen Höhe des Anspruchs dem Ermessen des Gerichts überlassen werden (§ 287 ZPO). Es genügt, wenn der Kläger die tatsächlichen Feststellungen und Schätzungsgrundlagen sowie die ungefähre Größenordnung des geltend gemachten Anspruchs angibt (BAG, Urteil vom 19.10.1988 – 8 AZR 110/86 – juris; BGH, Urteil vom 10.10.2002 – III ZR 205/01 = NJW 2002, 3769 ff; Zöller/Greger, ZPO, 31. Auflage 2016, § 253 Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin die Tatsachen vorgetragen, auf die sie dem Grund und der Höhe nach den Schmerzensgeldanspruch stützt und sie hat in Form einer Mindestbetragsangabe die Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes hinreichend präzisiert. Der Schmerzensgeldanspruch ist nach §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB auch begründet. Der Beklagte hat am 28.09.2014 gegen 06:00 Uhr durch einen vorsätzlichen tätlichen Angriff gegen die Klägerin deren Körper und Gesundheit widerrechtlich verletzt und damit die tatbestandlichen Voraussetzung eines deliktsrechtlichen Haftungsanspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB erfüllt. Wie schon das Arbeitsgericht folgt die Kammer den Angaben der Zeugin C.. Diese hat den Vortrag der Klägerin, wonach der Beklagte sie angegriffen, mit beiden Händen gewürgt und mit Schulter und Kopf gegen einen Schreibtisch geschlagen habe, im Wesentlichen bestätigt. Die Zeugin hat angegeben, auf ihre an den Beklagten gerichtete Aufforderung, den Raum zu verlassen, habe er sie zur Seite geschoben, sei direkt auf die Klägerin zugegangen, habe diese gewürgt und in die Fächer, die auf dem Schreibtisch gestanden hätten, gedrückt. Dabei habe er sein Gewicht auf sie verlagert und sie auf die Kanten gedrückt. Er habe die Klägerin mit beiden Händen am Hals gewürgt und etliche Schimpfworte, wie „Schlampe“ und „Drecksau“ benutzt. Die Klägerin sei auf dem Schreibtisch mit der Seite und der Schulter aufgekommen. Damit hat die Zeugin im Wesentlichen den Sachvortrag der Klägerin bestätigt, sieht man davon ab, dass sie bekundet hat, der Beklagte habe die Klägerin auf den Schreibtisch gedrückt, und nicht, wie von der Klägerin behauptet, gegen die Tischkante geschlagen. Auch konnte die Zeugin nicht bestätigen, dass der Beklagte der Klägerin gegenüber gedroht habe, er bringe sie um. Auch die Kammer hält die Angaben der Zeugin für glaubhaft. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der tätliche Angriff des Beklagten gegen die Klägerin als solcher nicht bestritten wird. Allerdings bestreitet er, die Klägerin gewürgt zu haben und gibt an, er habe sie lediglich in den Schreibtischstuhl geschubst und sie mit „fettes Miststück“ tituliert. Entgegen der Annahme des Beklagten sind die Angaben der Zeugin im Kerngeschehen durchaus detailreich und anschaulich. Auch im Rahmen ihrer Angaben vom 06.10.2014 im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hat sie im Kern nichts Abweichendes bekundet. Zwar schildert sie darin, der Beklagte sei auf die Klägerin zugestürmt und habe sie „sitzend im Bürostuhl“ in die Ecke gedrängt, während sie im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Arbeitsgericht angegeben hat, vor dem „Würgen und Drücken auf den Schreibtisch“ habe die Klägerin gestanden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei um eine Frage von untergeordneter Bedeutung handelt, schließt aber auch die Aussage der Zeugin im Ermittlungsverfahren nicht aus, dass die Klägerin unmittelbar vor Beginn des tätlichen Angriffs aufgestanden war, aufgrund des Angriffs des Beklagten auf den Stuhl zurückgedrückt wurde und danach „in die Ecke gedrängt“ wurde. Der Zeugin wurde im Rahmen der Beweisaufnahme die vermeintliche Abweichung von ihren bisherigen Angaben vorgehalten und sie dies nachvollziehbar damit erklärt, dass alles sehr schnell gegangen sei. Die Zeugin hat auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Angaben ihre Aussage nicht verändert. Im Ermittlungsverfahren hat sie angegeben, dass der Beklagte „zum Schichtwechsel gegen 06:00 Uhr“ in die Taxizentrale gekommen sei. Dies schließt es keineswegs aus, dass sie, wie von ihr im Rahmen der Beweisaufnahme angegeben, kurz vor 06:00 Uhr die Frühschicht angetreten hat und es ist auch nicht widersprüchlich, dass sie auf Nachfrage präzisiert hat, sie sei 15 oder 20 Minuten vor 06:00 Uhr da gewesen. Die Frage, von wann bis wann sich die Taxifahrer G. und H. sowie der Kunde I. an dem fraglichen Morgen in der Taxizentrale aufgehalten haben, bedurfte keiner Aufklärung. Zwar hat die Zeugin C. schon im Ermittlungsverfahren angegeben, während des fraglichen Vorfalls hätten sich die Fahrer G. und H. im Fahrerraum aufgehalten und hat dies auch im Rahmen der Beweisaufnahme wiederholt. Die abweichende Behauptung des Beklagten, zum Zeitpunkt seines Angriffs auf die Klägerin sei der Zeuge I. bereits mit einem bestellten Taxi weggefahren und die Zeugen G. und H. hätten sich auf den Heimweg gemacht, kann als wahr unterstellt werden. In diesem Fall hätte die Zeugin sich geirrt, was ihre Angaben zum Kerngeschehen nicht entwertet. Die Kammer verkennt nicht, dass die Zeugin C. angegeben hat, die Klägerin habe sich „mit der linken Schulter in den Fächern befunden“, während die Klägerin vorträgt, sie sei mit der rechten Schulter aufgekommen. Nach den Angaben der Zeugin sei alles sehr schnell gegangen. Dies lässt es plausibel erscheinen, dass entweder die Klägerin oder die Zeugin C. sich in diesem Detail geirrt haben und begründet durchgreifende Zweifel daran, dass die Klägerin als Folge des tätlichen Angriffs eine Schulterfraktur erlitten hat. Dies ändert jedoch nichts daran, dass hinsichtlich des weiteren Kerngeschehens die Zeugin die Angaben der Klägerin bestätigt hat und ihre Angaben plausibel und nachvollziehbar erscheinen. Schließlich hat die Kammer auch keinen Zweifel daran, dass es die Zeugin C. und nicht die Zeugin D. war, die der Klägerin zur Hilfe gekommen ist. Zwar behauptet der Beklagte das Gegenteil. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass insoweit die Zeugin D. die Angaben der Klägerin sowie der Zeugin C. bestätigt hat, denn sie hat angegeben, sie selbst sei erst später dazu gekommen und habe eine „wie auch immer geartete Interaktion“ zwischen den Parteien nicht beobachtet. Dies schließt es aus, dass sie den Angriff des Beklagten auf die Klägerin abgewehrt hat. Die Kammer hat keinen Anlass, die insoweit übereinstimmenden Angaben der Zeuginnen C. und C. in Zweifel zu ziehen. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Aussage der Zeugin C. auf vermeintliche Belastungstendenzen hinweist, vermag die Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Präzisiert hat er seinen diesbezüglichen Vorwurf nicht. Die Kammer vermag auch nicht festzustellen, wie der Beklagte annimmt, dass die Zeuginnen sich untereinander abgestimmt haben. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin C. den Sachvortrag der Klägerin gerade nicht in vollem Umfang bestätigt und im Detail abweichende Angaben gemacht hat, während umgekehrt die Klägerin in dem Parallelverfahren 1 Ca 1978/15 (Sitzungsniederschrift = ABl. 124 – 128) entscheidungserheblichen Sachvortrag der Zeugin C. ihrerseits nicht bestätigen konnte. Hätten die Zeuginnen, wie vom Beklagten behauptet, sich untereinander abgestimmt, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen zumindest im Kerngeschehen übereinstimmen. Tatsächlich vermochte aber die Zeugin C. noch nicht einmal zu bestätigen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin gesagt habe, „Ich bringe dich um, du Schlampe!“. Angesichts dieser Umstände schließt die Kammer es aus, dass die Klägerin und die Zeugin ihre Angaben untereinander abgestimmt haben. Die Kammer hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin C.. Sie verkennt nicht, dass die Zeugin ihrerseits den Beklagten wegen des fraglichen Vorfalls auf die Zahlung vom Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch nimmt und damit ein eigenes Interesse daran hat, dass der jedenfalls im Kern von der Klägerin und der Zeugin übereinstimmend geschilderte Sachvortrag seine Bestätigung findet. Andererseits lässt das Bemühen der Zeugin um eine differenzierte und nicht mit der Klägerin abgestimmte Schilderung des Geschehensablaufs erkennen, dass sie ersichtlich darum bemüht war, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Ein besonderes Interesse, dem Beklagten durch wahrheitswidrige Angaben zu schaden, vermag die Kammer nicht festzustellen. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren mit dem Parallelverfahren der Zeugin C. auch nicht derart eng verknüpft ist, dass der Erfolg im einen Verfahren notwendigerweise den Erfolg im anderen Verfahren bedingt. Soweit sich der Beklagte gegenbeweislich sich auf ein „Rekonstruktionsgutachten“ stützen möchte, war dem nicht nachzugehen. Der Beweisantritt geht von der Annahme aus, dass die auf dem Schreibtisch der Klägerin befindlichen Ablagefächer im Falle eines Angriffs wie von ihr geschildert „vom Tisch gefegt und zumindest teilweise zerstört“ worden wären. Die Kammer vermag nicht nachzuvollziehen, weshalb es nicht möglich sein soll, dass die Ablagefächer einfach nur auf dem Schreibtisch verschoben wurden, ohne auf den Boden zu fallen. Der Beklagte hat jedenfalls keine Tatsachen vorgetragen, die plausibel machen, dass ein derartiges Alternativgeschehen ausgeschlossen ist. Nimmt man dies an, wäre ein „Rekonstruktionsgutachten“ nicht geeignet, den Sachvortrag der Klägerin zu widerlegen. Gleiches gilt für die weitere Behauptung des Beklagten, es sei gar nicht möglich, die Klägerin beidhändig zu würgen und sie zugleich mit der linken oder rechten Schulter gegen die Tischfläche zu drücken. Der Kammer erschließt sich nicht, aus welchem Grunde es ausgeschlossen sein soll, dass der Beklagte die Klägerin während des Würgevorgangs gleichsam auf den Tisch niedergerungen hat, wo sie mit der Schulter aufkam. Soweit der Beklagte schließlich darauf hinweist, der Klägerin sei nicht der Nachweis gelungen, dass er sie „andauernd und heftig gewürgt habe“, ist darauf hinzuweisen, dass sie dies so gar nicht vorgetragen hat. Vielmehr hat sie in Übereinstimmung mit der Zeugin C. angegeben, es sei alles sehr schnell gegangen. Dies lässt es auch plausibel erscheinen, dass gegenüber der eintreffenden Polizei nur angegeben wurde, der Beklagte habe sie „an den Hals gegriffen“. Soweit die Klägerin sich auf die zwei von ihr zur Akte gereichten Fotos bezieht, haben diese für die Kammer allerdings keinen Beweiswert. Sie sind nach ihren Angaben mehr als 24 Std. nach dem fraglichen Vorfall gefertigt worden. Andererseits sind die fraglichen Fotos aber auch nicht geeignet, den Sachvortrag der Klägerin auszuschließen. Schon in dem polizeilichen Protokoll ist von einer nicht näher spezifizierten „Rötung“ die Rede. Dass sich Hämatome nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit ausbilden, gehört zum Alltagswissen auch eines medizinischen Laien. Deshalb hat das Arbeitsgericht Münster die Fotos weder zu Gunsten der einen noch der anderen Partei gewürdigt und die Kammer schließt sich auch insofern dieser Bewertung an. Alles in allem ist die Kammer damit mit einem hinreichenden Grad von Gewissheit davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin am 28.09.2014 gegen 06:00 Uhr tätlich angegriffen hat, indem er sie mit beiden Händen fest würgte und sie dabei mit seinem Gewicht gegen die Schreibtischplatte drückte. Durch den tätlichen Angriff des Beklagten wurde die Klägerin an ihrem Körper und ihrer Gesundheit verletzt. Sie war in der Zeit vom 28.09.2014 bis zum 30.04.2015 arbeitsunfähig erkrankt und litt an einer Anpassungs- und Angststörung sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest. Sie stützt sich dabei nicht allein auf die ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, sondern darüber hinaus auf die insgesamt drei Atteste des Psychotherapeuten Dr. E. vom 04.11.2014 und vom 24.02. und 09.03.2015 sowie auf den ausführlichen ärztlichen Entlassungsbericht vom 23.02.2015 der MEDIAN Kliniken Bad Salzuflen, der immerhin von drei Ärzten und einer Diplom-Psychologin unterzeichnet ist. Der Beklagte hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die geeignet wären, Zweifel daran zu wecken, dass die Klägerin an den genannten psychischen Erkrankungen gelitten hat. Die Angriffshandlung des Beklagten war ursächlich für die bei der Klägerin am 28.09.2014 eingetretene Erkrankung. Dies ergibt sich schon daraus, dass sie zuvor unstreitig nicht an psychischen Beeinträchtigungen gelitten hat. Allein der zeitliche Zusammenhang begründet eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die psychischen Störungen der Klägerin in ursächlichem Zusammenhang mit dem tätlichen Angriff des Beklagten stehen. Zwar behauptet dieser, seine Verletzungshandlungen seien ungeeignet, die fraglichen psychischen Störungen auszulösen. Die Kammer versteht diesen Sachvortrag aber dahin, dass er dabei die von ihm vorgetragene Version, er habe die Klägerin lediglich geschubst, die die Kammer aufgrund der Beweisaufnahme für widerlegt hält, abstellen möchte. Nachdem der Beklagte die Klägerin aber – wenn auch kurzzeitig – mit beiden Händen gewürgt hat, erscheint es ohne weiteres nachvollbar, dass dieser Angriff Angstzustände und eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen konnte. Rechtfertigungsgründe für die Verletzungshandlung sind nicht ersichtlich. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Klägerin zu Unrecht veranlasst hatte, den Beklagten aufzufordern, die Taxizentrale zu verlassen, würde dies nicht einen tätlichen Angriff rechtfertigen, schon gar nicht in der geschehenen Art und Weise. Der Angriff geschah auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich. Der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,8 ‰ begründete keine Schuldunfähigkeit. Da der Angriff des Beklagten vorsätzlich erfolgt ist, kommt der Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht, worauf das Arbeitsgericht Münster zu Recht hingewiesen hat. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Beklagte sich dem Grunde nach schadensersatzpflichtig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB gemacht hat. Da ihm eine Körperverletzung und eine Gesundheitsbeeinträchtigung zum Nachteil der Klägerin zur Last fällt, kann diese von ihm nach § 253 Abs. 2 BGB eine billige Entschädigung in Geld, mithin die Zahlung eines Schmerzensgeldes verlangen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Münster im vorliegenden Fall das Schmerzensgeld auf 5.000 Euro festgesetzt. Zwar hat die Klägerin als Mindestbetrag einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 3.000 Euro genannt. Mit der Angabe eines Mindestbetrags wird aber die Ausübung des richterlichen Ermessens nicht begrenzt. Die Überschreitung einer angegebenen Größenordnung oder eines Mindestbetrags ist mit § 308 Abs. 1 ZPO vereinbart, solange der Kläger für sein Begehren keine Obergrenze angibt (BGH, Urteil vom 10.10.2002 a.a.O; BGH, Urteil vom 30.04.1996 – VI ZR 55/95 = NJW 1996, 2425 ff.). Der Schmerzensgeldanspruch hat eine doppelte Funktion. Er soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich für diejenigen Schäden bieten, die nichtvermögensrechtlicher Art sind und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet für das, was er ihm angetan hat (grundlegend BGH GS, Beschluss vom 06.07.1955 – GSZ 1/55 = BGHZ 18, 149). Die Schmerzensgeldhöhe muss unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgeblichen Umstände festgesetzt werden und in einem angemessenen Verhältnis zur Art und Dauer der Verletzung stehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Auflage 2017, § 253 Rn. 15). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ meint sowohl nach dem Wortlaut als auch nach der systematischen, historischen und teleologischen Auslegung eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung der Tatrichter alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen darf. Im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung. Daneben können auch alle anderen Umstände berücksichtigt werden, die dem einzelnen Schadensfall sein besonderes Gepräge geben, wie Grad des Verschuldens des Schädigers, im Einzelfall auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse und die des Geschädigten. Ein allgemein geltendes Rangverhältnis der zu berücksichtigen Umstände lässt sich nicht aufstellen, weil diese Umstände ihr Maß und Gewicht für die Höhe der billigen Entschädigung erst durch ihr Zusammenwirken im Einzelfall erhalten (BGH Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 = VersR 2017, 180 ff.). Es ist anerkannt, dass auch ein psychischer Schaden als Primärschaden im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung geeignet ist, einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. So hat das AG Hagen (Urteil vom 24.04.2013 – 19 C 296/11 = NZV 2013, 397 ff.) schon bei einer aufgrund eines „Beinaheunfalls“, der aufgrund der konkreten Umstände eine posttraumatische Belastungsstörung bei der dortigen Klägerin verursacht hatte, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000 Euro für angemessen erachtet. Das OLG Köln hat in einem Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 16.09.2010 (5 W 30/10 = VersR 2011, 674 f.) einen Schmerzensgeldanspruch wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Höhe von 5.000 Euro als „angemessen und ausreichend“ bezeichnet. In einem Urteil vom 08.03.2010 hat das OLG Koblenz (1 U 1137/06 = VersR 2011, 938 ff.) einem Polizeibeamten nach einem massiven und aggressiven Angriff auf ihn, in dessen Folge posttraumatische Belastungsstörungen aufgetreten waren, sogar ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000 Euro zugesprochen. Im vorliegenden Fall hat die Kammer zunächst berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund des tätlichen Angriffs für mehr als sieben Monate arbeitsunfähig erkrankt war. Des Weiteren schenkt die Kammer ihr Glauben, soweit sie vorträgt, sie habe aufgrund des beidhändigen Würgens durch den Beklagten Todesangst ausgestanden. Zu berücksichtigen war außerdem, dass dieser sie vollkommen unvermittelt angegriffen hat und jedenfalls der Angriff als solcher offenkundig vorsätzlich geschah. Schließlich konnte nicht außer Acht bleiben, dass der Beklagte die Klägerin zusätzlich schwer beleidigt hat, wobei dahinstehen kann, ob er sie als „Schlampe“, „Nutte“ oder, wie von ihm selbst vorgetragen, als „fettes Miststück“ tituliert hat. Jedenfalls handelt es sich dabei um einen erheblichen Angriff auf die Ehre der Klägerin. Demgegenüber konnte die Kammer bei der Bemessung des Schmerzensgeldes eine von ihr behauptete Bedrohung („Ich bringe dich um“) nicht berücksichtigen, weil sich insoweit die Zeugin nicht sicher war, ob der Beklagte tatsächlich eine Morddrohung ausgestoßen hat. Zwar hat die Zeugin gesagt, es sei jedenfalls klar gewesen, dass er der Klägerin etwas antun wolle, wenn er sie noch einmal erwische, aber angesichts der von der Zeugin geäußerten Zweifel über den genauen Wortlaut konnte die Kammer dies nicht zu Lasten des Beklagten berücksichtigen. Auch eine durch den Angriff erlittene Fraktur der Schulter, wie die Klägerin auch zweitinstanzlich behauptet, konnte die Kammer nicht bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigen. Jedenfalls bei der ärztlichen Erstversorgung im St. Franziskus Hospital wurde ein derartiger Befund nicht festgestellt. Zwar hat der Chirurg Dr. F. am 30.10.2015 attestiert, er habe am 10.12.2014 bzw. am 15.12.2014 eine bereits verheilte Fraktur festgestellt und gibt dazu an, dies sei beim Erstbefund übersehen worden. Angesichts des Umstands, dass diese Feststellung aber erst zehn Wochen nach dem fraglichen Ereignis getroffen wurde, vermag die Kammer nicht nachzuvollziehen, woraus der Zeuge Dr. F. die Schlussfolgerung ableitet, dass die von ihm festgestellte Fraktur gerade auf den Vorfall vom 28.09.2014 zurückzuführen ist. In Ermangelung weiterer Angaben kann ebenso gut ein anderes Unfallereignis davor oder danach die Fraktur verursacht haben. Die Kammer geht davon aus, dass auch ein medizinisches Sachverständigengutachten, auf das sich die Klägerin zum Beweis bezieht, nicht geeignet wäre, ein Rückschluss darauf zuzulassen, dass gerade der tätliche Angriff des Beklagten am 28.09.2014 für die vorgetragene Fraktur ursächlich geworden ist. Einer diesbezüglichen Beweisaufnahme bedurfte es aber auch deshalb nicht, weil die Klägerin erklärtermaßen das Beweisangebot nur hilfsweise für den Fall erbracht hat, dass die Kammer das ihr erstinstanzlich zugesprochene Schmerzensgeld nicht für angemessen erachten sollte, was aber nicht der Fall ist. Die finanziellen Verhältnisse der Parteien sind im Einzelnen nicht vorgetragen, sodass sie weder schmerzensgelderhöhend, noch schmerzensgeldmindernd berücksichtigt werden können. Alles in allem geht auch die Kammer davon aus, dass im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro angemessen und ausreichend erscheint. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB. Nach alledem hat das Arbeitsgericht Münster der Klägerin zu Recht ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst Zinsen zugesprochen. Die Berufung des Beklagten musste daher erfolglos bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.