Urteil
11 Sa 1344/15
LAG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Regelung eines Sozialtarifvertrags, die Abfindungen anhand des frühestmöglichen Renteneintritts berechnet, benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer mittelbar, wenn dadurch ihre Abfindung niedriger ausfällt als die von nicht behinderten Arbeitnehmern.
• Kollektivrechtliche Vereinbarungen wie Sozialtarifverträge und betriebliche Sozialpläne unterliegen den Diskriminierungsverboten des AGG; Tarifautonomie beendet nicht die Bindung an zwingendes Diskriminierungsverbot.
• Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs.2 AGG ist nur dann zulässig, wenn sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Mittel angemessen und erforderlich sind; das ist hier nicht der Fall (EuGH-Odar bestätigt).
• Bei Unwirksamkeit der diskriminierenden Tarifregelung ist auf die für die begünstigte (nicht behinderte) Gruppe geltende Regelung anzuwenden ("Anpassung nach oben"), soweit dies das Gesamtvolumen nur unwesentlich erhöht.
• Die Zahlung ist als Bruttobetrag geschuldet; ein Tenorzusatz "netto" ist nicht zu verwenden. Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Entscheidungsgründe
Sozialtarifvertrag: Abfindungsberechnung nach frühestmöglichem Rentenbeginn diskriminiert Schwerbehinderte • Die Regelung eines Sozialtarifvertrags, die Abfindungen anhand des frühestmöglichen Renteneintritts berechnet, benachteiligt schwerbehinderte Arbeitnehmer mittelbar, wenn dadurch ihre Abfindung niedriger ausfällt als die von nicht behinderten Arbeitnehmern. • Kollektivrechtliche Vereinbarungen wie Sozialtarifverträge und betriebliche Sozialpläne unterliegen den Diskriminierungsverboten des AGG; Tarifautonomie beendet nicht die Bindung an zwingendes Diskriminierungsverbot. • Eine mittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs.2 AGG ist nur dann zulässig, wenn sie ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und die Mittel angemessen und erforderlich sind; das ist hier nicht der Fall (EuGH-Odar bestätigt). • Bei Unwirksamkeit der diskriminierenden Tarifregelung ist auf die für die begünstigte (nicht behinderte) Gruppe geltende Regelung anzuwenden ("Anpassung nach oben"), soweit dies das Gesamtvolumen nur unwesentlich erhöht. • Die Zahlung ist als Bruttobetrag geschuldet; ein Tenorzusatz "netto" ist nicht zu verwenden. Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Kläger (Jahrgang 1959, GdB 50) war bis 31.12.2014 bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Stilllegung des Standorts schlossen Arbeitgeber und Gewerkschaft einen Sozialtarifvertrag (STV) mit einer Regelung, die Abfindungen so bemisst, dass sie eine 80%ige Nettoabsicherung bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn gewährleistet; die Nettobedarfe werden danach auf einen Bruttobetrag hochgerechnet. Für schwerbehinderte Arbeitnehmer ergibt sich wegen vorgezogener Rentenberechtigung ein früherer Rentenbeginn und damit eine niedrigere Abfindung. Der Kläger erhielt bereits eine Abfindung, machte aber weitergehende Zahlungen in Höhe von 50.878,96 € netto geltend, weil die Beklagte bei der Berechnung seinen für Schwerbehinderte früher möglichen Renteneintritt berücksichtigt habe. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt; die Beklagte legte Berufung ein und rügte u.a. die Zulässigkeit der "Anpassung nach oben" und die Tenorierung als Nettoforderung. • Anwendbarkeit AGG auf kollektivrechtliche Vereinbarungen: Nach §§2 Abs.1 Nr.2, 1, 7 AGG gelten Diskriminierungsverbote auch für Sozialtarifverträge und Sozialpläne; Tarifautonomie endet, wo zwingendes Gesetzesrecht entgegensteht. • Beurteilung der Diskriminierung: Die STV-Regelung stellt auf den frühestmöglichen Rentenbeginn ab; dadurch erhalten schwerbehinderte Arbeitnehmer wegen ihres früheren Rentenzugangs eine geringere Abfindung als nichtbehinderte Vergleichspersonen. Damit liegt eine mittelbare Benachteiligung nach §3 Abs.2 AGG vor. • Prüfung der Rechtfertigung: Die Beklagte konnte kein rechtmäßiges Ziel und keine angemessene, erforderliche Maßnahme i.S.v. §3 Abs.2 AGG darlegen. Eine Absenkung der Abfindung zu Lasten Schwerbehinderter unterläuft den sozialpolitischen Zweck der früheren Rentenberechtigung und ist nach EuGH (Odar) nicht gerechtfertigt. • Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Gemäß §7 Abs.2 AGG führt die Unwirksamkeit der diskriminierenden Regelung dazu, dass die begünstigende Regelung (Berechnung nach dem für nichtbehinderte Arbeitnehmer maßgeblichen frühestmöglichen Rententermin) auch auf die diskriminierte Gruppe anzuwenden ist; eine Anpassung nach oben ist zulässig, wenn die Gesamtbelastung gering bleibt. • Tenor und Zahlungsmodus: Der STV selbst sieht Bruttobeträge vor und verlangt Bruttoisierung der Nettoabsicherung; eine Verurteilung mit dem Zusatz "netto" ist daher nicht korrekt. Die bereits gezahlten Beträge sind im Berufungsverfahren nicht zurückzuerstatten, da darüber nicht entschieden wurde. • Verfahrensrechtliches: Die Berufung war unbegründet; die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das LAG bestätigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts, dass die für die Abfindungsberechnung maßgebliche Regelung des Sozialtarifvertrags wegen mittelbarer Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer gegen das AGG unwirksam ist. Dem Kläger steht deshalb die Abfindung zu, wie sie sich bei Zugrundelegung des für nichtbehinderte Arbeitnehmer maßgeblichen frühestmöglichen Rententermins ergibt; die Differenz zum bereits gezahlten Betrag ist dem Kläger zuzuweisen. Die Zahlungsfeststellung hat ohne den Zusatz "netto" zu erfolgen, weil der STV Bruttobeträge vorsieht. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.