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Beschluss

14 Sa 312/16

Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGHAM:2017:0328.14SA312.16.00
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Leitsätze

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, welche vorsieht, dass der Bezug einer Überbrückungsbeihilfe, welche mit dem Ziel gewährt wird, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, mit der Berechtigung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes endet, und bei ihrer Anwendung auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt?

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:

Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, welche vorsieht, dass der Bezug einer Überbrückungsbeihilfe, welche mit dem Ziel gewährt wird, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, mit der Berechtigung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes endet, und bei ihrer Anwendung auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt?

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, welche vorsieht, dass der Bezug einer Überbrückungsbeihilfe, welche mit dem Ziel gewährt wird, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, mit der Berechtigung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes endet, und bei ihrer Anwendung auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt? Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt: Ist Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer Regelung in einem Tarifvertrag entgegensteht, welche vorsieht, dass der Bezug einer Überbrückungsbeihilfe, welche mit dem Ziel gewährt wird, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, mit der Berechtigung zum Bezug vorgezogenen Altersruhegeldes endet, und bei ihrer Anwendung auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt? Gründe 1 A - Sachverhalt 2 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers gegen die beklagte Bundesrepublik aus dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich). 3 Der 1954 geborene Kläger arbeitete seit 1978 als Zivilangestellter bei den Britischen Streitkräften. Er ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Er arbeitete zuletzt als Wachmann in der Dienststelle Münster. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Wegen der Schließung der Dienststelle Münster wurde der Kläger zum 31. Dezember 2013 gekündigt. Zum 1. März 2014 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Wachmann bei der Firma N auf. Die monatliche Arbeitszeit betrug bis zum 31. März 2016 96 Stunden, der Verdienst 10,54 Euro brutto pro Stunde bis zum 31. Mai 2015, ab 1. Juni 2015 pro Stunde 10,82 Euro brutto sowie ab 1. Januar 2016 pro Stunde 11,20 Euro brutto. Seit dem 1. April 2016 arbeitet der Kläger für die Firma N als Vollzeitkraft mit variablen monatlichen Arbeitszeiten und entsprechenden Vergütungen. 4 Seit dem 1. Januar 2014 erhielt der Kläger eine Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich. Sie betrug zuletzt 1.604,20 Euro brutto monatlich. Mit Schreiben vom 23. März 2015 teilte die beklagte Bundesrepublik dem Kläger mit, dass er ab dem 1. Mai 2015 die Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente für schwerbehinderte Menschen aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfülle. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe ende daher am 30. April 2015. Die Zahlung wurde mit Ablauf dieses Datums eingestellt. Nach einer Kurzauskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 7. April 2015 (Anlage 5 zur Klageschrift, Bl. 8 f. d. A.) beträgt die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die der Kläger ab dem 1. Mai 2015 beziehen könnte, monatlich 909,50 Euro unter Berücksichtigung einer Kürzung von 10,8 % für die 36 Kalendermonate umfassende vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente. Die Hinzuverdienstgrenze für die Vollrente liegt bei monatlich 450,00 €. Laut Rentenauskunft vom 25. September 2014 betragen die Hinzuverdienstgrenzen bei Inanspruchnahme einer im Falle des Klägers ebenfalls möglichen Teilrente 2.310,00 Euro (bei 1/3 Teilrente), 1.750,00 Euro (bei hälftiger Teilrente) und 1.200,00 Euro (bei 2/3 Teilrente) (vgl. Anlage B2 zur Klageerwiderung, Bl. 45R). 5 Der Kläger hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zum einen unmittelbar als Tarifvertragspartei des TV SozSich (als Beklagte zu 1) und zum anderen nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959/18. März 1993 (ZA-NTS) als Prozessstandschafterin für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (als Beklagte zu 2) auf Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Zahlung von Überbrückungsbeihilfe ab 1. Mai 2015 in Anspruch genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch das am 11. Februar 2016 dem Kläger zugestellte Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 8. März 2016 eingelegte und begründete Berufung des Klägers. In der Berufungsinstanz verlangt er neben der Feststellung auch die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 3.049,92 Euro für die Zeit von April 2016 bis Dezember 2016. 6 B - Rechtsvorschriften 7 1. Unionsrecht 8 Die Richtlinie 2000/78/EG lautet auszugsweise: Artikel 1 Zweck Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Artikel 2 Der Begriff "Diskriminierung" (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn: i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen. … Artikel 16 Einhaltung Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass a) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden; b) die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden. 9 2. Nationales Tarifrecht 10 Der TV SozSich sieht u. a. folgende Regelungen vor: § 4 Überbrückungsbeihilfe 1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt: a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte, … § 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten, … c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt 11 C - Erforderlichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Erläuterung der Vorlagefrage 12 Der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich mit dem 30. April 2015 grundsätzlich erloschen, weil der Kläger die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Form einer Teilrente seit diesem Zeitpunkt erfüllt. 13 Die Überbrückungsbeihilfe ist eine steuerfinanzierte soziale Sonderleistung. Sie wird von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt. Diesen Tarifvertrag hat die Bundesrepublik nach Art. 56 Abs. 5 ZA-NTS zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigten Arbeitnehmer für die Entsendestaaten geschlossen. Die Überbrückungsbeihilfe wird von ihr im Innenverhältnis zu der jeweiligen Stationierungsstreitmacht getragen (vgl. BT-Drs. 7/119, S. 11; BAG 1. Oktober 1998 - 6 AZR 228/97 - zu 1 der Gründe). Es handelt sich um eine soziale Leistung (vgl. EuGH 16. September 2004 - C-400/02 - [Merida] Rn. 37; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23). Sie wird außerhalb des zuvor mit dem Entsendestaat begründeten Arbeitsverhältnisses von einer Dritten gezahlt (zu der Arbeitgebereigenschaft des Entsendestaats vgl. näher BAG 9. Februar 1993 - 1 ABR 43/92 - zu B. II. 2. c) der Gründe). 14 Durch die Überbrückungsbeihilfe erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen. Ihr Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Dieser Anreiz soll auch bestehen, wenn der Arbeitnehmer dafür eine Vergütung erhält, die den bei den Stationierungsstreitkräften erzielten Verdienst oder sogar das Arbeitslosengeld unterschreitet. Der frühere Arbeitnehmer soll zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23). 15 Der TV SozSich geht von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus. Dieser Überbrückungsbedarf soll höchstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung befriedigt werden. Mit Erwerb einer Rentenberechtigung besteht der durch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sicherungsbedarf nach der Beurteilung der Tarifvertragsparteien unabhängig von der konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist. Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich u. a. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente (gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2a SGB VI) ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 16; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 11; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23). 16 Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Berechtigung zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes (Alt. 1) oder der Erwerbsunfähigkeitsrente (Alt. 2) aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Rentenabschlägen besteht. Es kommt nicht darauf an, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 17; 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12). Auch der Bezug einer Teilrente im Sinne des § 42 SGB VI ohne Überschreitung der in § 34 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI hierfür vorgesehenen Hinzuverdienstgrenzen lässt als Rentenberechtigung den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfallen. Sie ist eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt (vgl. BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 14, 19 ff. m. w. N.) 17 Der Kläger kann gemäß § 236a Abs. 1 und 2 SGB VI ab dem 1. Mai 2015 vorzeitig die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen. Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 63. Lebensjahres; deren vorzeitige Inanspruchnahme ist ab Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§ 236a Abs. 1 SGB VI). Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die vorgenannten Altersgrenzen gemäß der Tabelle des § 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI angehoben, im Falle des Klägers um 8 Monate, so dass eine vorzeitige Inanspruchnahme ab einem Alter von 60 Jahren und 8 Monaten möglich ist. Der am 3. August 1954 geborene Kläger hat am 30. April 2015 das notwendige Lebensalter von 60 Jahren und 8 Monaten für die vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente für schwerbehinderte Menschen vollendet. Er ist gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Die Wartezeit von 35 Jahren ist aufgrund der Beschäftigungszeiten als Zivilangestellter von 1978 bis 31. Dezember 2013 einerseits, als Wachmann seit 1. März 2014 andererseits erfüllt. Der Verdienst des Klägers aus seinem Arbeitsverhältnis steht einem Rentenanspruch nicht entgegen. Der Kläger verdiente vor Vollendung des für den Bezug der vorgezogenen Altersrente erforderlichen Alters von 60 Jahren und 8 Monaten monatlich 724,46 Euro netto (vgl. Abrechnung Februar 2015, Bl. 25 d. A.). Aufgrund der für ihn geltenden Hinzuverdienstgrenzen kann er eine 2/3 Teilrente beziehen. 18 Wäre der Kläger nicht schwerbehindert, könnte er gemäß § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Ein solcher Anspruch besteht nach Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren, was beim Kläger wie ausgeführt der Fall ist. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe würde für ihn in diesem Fall frühestens ab dem 1. September 2017 entfallen. 19 Fraglich ist, ob aus diesem Grund ein Anspruch auf weitere Zahlung der Überbrückungsbeihilfe über den 30. April 2015 hinaus besteht, weil die Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich in dem Fall, dass ein Arbeitnehmer eine (Teil-)Rente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann, einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Behinderung gemäß Art. 1 und Art 16 der Richtlinie 2000/78/EG darstellt. 20 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts diskriminiert § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich die davon betroffenen Arbeitnehmer weder unmittelbar noch mittelbar wegen einer Behinderung (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 7). Die Regelung in § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich knüpfe nicht unmittelbar an die Behinderteneigenschaft, sondern an die Voraussetzungen für den Bezug einer vorgezogenen Altersrente und damit auch für die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente wegen Schwerbehinderung an. Einen Anspruch auf vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente hätten nicht nur Schwerbehinderte (§ 37 bzw. § 236a SGB VI), sondern auch langjährig Versicherte (§ 36 bzw. § 236 SGB VI), ebenso arbeitslose Arbeitnehmer und solche in Altersteilzeit unter den Voraussetzungen des § 237 SGB VI, Frauen unter den Voraussetzungen des § 237a SGB VI, ferner langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 bzw. § 238 SGB VI) sowie seit 1. Januar 2012 bzw. 1. Juli 2014 besonders langjährig Versicherte (§ 38 bzw. § 236b SGB VI). § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich knüpfe nicht ausdrücklich an die Behinderung des Arbeitnehmers an. Ebenso wenig betreffe diese Regelung ausschließlich Träger von Diskriminierungsmerkmalen oder stehe in einem untrennbaren Zusammenhang mit einem der Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG. Eine unmittelbare Diskriminierung scheide damit aus (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 8 m. w. N.). 21 § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich führt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung wegen des Merkmals Behinderung. Es fehle bereits an einer Benachteiligung vergleichbarer Personen. Die finanzielle Lage Behinderter und Nichtbehinderter sei nur bis zu dem Zeitpunkt vergleichbar, in dem für den Behinderten erstmals eine Rentenberechtigung bestehe. Danach ändere sich die objektive Ausgangslage. Der Behinderte habe anders als der Nichtbehinderte Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Dies führe bei Leistungen wie der Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, die den Lebensstandard bis zum Beginn des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente sichern sollen, notwendigerweise zu einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern mit und ohne Rentenberechtigung. Mit der Übernahme der sozialversicherungsrechtlichen Altersgrenze enthalte § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich ein neutrales Kriterium, so dass eine Diskriminierung ausscheide (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 9 ff. m. w. N.). 22 Darüber hinaus ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung rentenberechtigter Behinderter gemäß § 3 Abs. 2 AGG durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen. Die Überbrückungsbeihilfe verfolge das Ziel, einen angemessenen Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz unter den Voraussetzungen des § 2 TV SozSich verloren haben, auf der Basis der tariflichen Grundvergütung bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten. Ein solches Ziel des Schutzes langjährig beschäftigter Arbeitnehmer sei rechtmäßig. Das zur Erreichung dieses Ziels eingesetzte Mittel, die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe auf die Zeit bis zum Bestehen des Anspruchs auf gesetzliche Altersrente zu beschränken, sei angemessen und erforderlich. Ausgehend vom Zweck der Überbrückungsbeihilfe sei es erforderlich, diese Zahlung selbst dann nicht mehr zu gewähren, wenn der Rentenberechtigte die gesetzliche Altersrente nicht beantrage. Dies sei angemessen. Die Tarifvertragsparteien wollten einen zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf befriedigen. Sie hätten dabei in typisierender Weise auf den Personenkreis abgestellt, der besonders von Arbeitslosigkeit bedroht sei und deshalb wirtschaftlicher Absicherung bedürfe. Im Hinblick auf die Tarifautonomie, die auch im Unionsrecht Anerkennung gefunden habe und bei dessen Anwendung zu berücksichtigen sei, könnten sie an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abstellen zu müssen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 12 ff. m. w. N.). 23 Schließlich wird nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich den mit dieser Regelung verfolgten Zielen auch in kohärenter und systematischer Weise gerecht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union könnten Ausnahmen von den Bestimmungen einer Norm in bestimmten Fällen deren Kohärenz beeinträchtigen, insbesondere wenn sie wegen ihres Umfangs zu einem Ergebnis führen, das dem mit dem Gesetz verfolgten Ziel widerspreche. Das Erfordernis eines inneren Zusammenhangs von Inhalt und Ziel einer benachteiligenden Regelung stehe im Vordergrund der Rechtmäßigkeitsprüfung (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 18 f. m. w. N.). Der Zweck des § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich, die begünstigten Arbeitnehmer längstens bis zum frühestmöglichen Anspruch auf gesetzliche Rente wirtschaftlich abzusichern, stelle auf den nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien mit Beginn des Rentenanspruchs nicht mehr gegebenen Sicherungsbedarf ab. Es wäre gerade inkohärent und stünde im Widerspruch zum tariflichen Regelungszweck, wenn die Überbrückungsbeihilfe - ungekürzt oder um die fiktive gesetzliche Rente gekürzt - auch nach Eintritt der Rentenberechtigung weitergezahlt würde. Eine Kompensation von Rentennachteilen, die im Einzelfall aufgrund der Erwerbsbiographie eines Arbeitnehmers eintreten oder die auf Rentenabschlägen beruhen, läge außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien. Bereits die Überbrückungsbeihilfe stelle eine soziale Sonderleistung dar, die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgehe (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23 m. w. N.). 24 Aus Sicht der erkennenden Kammer des Berufungsgerichts erscheint nach der aktuellen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union eine Diskriminierung dagegen nicht (mehr) ausgeschlossen. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Möglichkeit des Bezugs einer Rente auf Leistungen des Arbeitgebers aufgrund eines Ausscheidens von Beschäftigten aus dem Arbeitsverhältnis gibt es allerdings unterschiedliche Entscheidungen des Gerichtshofes. 25 Bei der Leistung einer „Überbrückungsrente“ an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand treten, und welche vor allem den Einkommensverlust wegen der Nichterreichung des gesetzlichen Rentenalters ausgleichen soll, liege mangels vergleichbarer Lage keine Diskriminierung vor, wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung der Höhe dieser Überbrückungsrente den bei Frauen aufgrund ihres niedrigeren Renteneintrittsalters früher möglichen Bezug der gesetzlichen Rente anspruchsmindernd berücksichtige, während Männer im gleichen Alter erst bei der späteren Vollendung des Renteneintrittsalters die Überbrückungsrente gemindert werde. Die für die Überbrückungsrente geltende Regelung sei in diesem Zusammenhang neutral (vgl. EuGH 9. November 1993 - C-132/92 - [Birds Eye Walls Ltd.] Rn. 17 ff.). Gleiches gelte, wenn die Regelung eines Sozialplans für die Zahlung eines Überbrückungsgeldes hinsichtlich des Alters, von dem ab ein Anspruch besteht, eine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen vorsehe, weil nach dem nationalen gesetzlichen System der vorzeitigen Alterspension sich Männer und Frauen hinsichtlich der für die Gewährung dieser Pension maßgeblichen Elemente in unterschiedlichen Situationen befänden (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44 ff.). 26 Dagegen besteht nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine nicht gerechtfertigte mittelbare Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer im Falle einer Sozialplanregelung, welche für die Berechnung einer Abfindung auf den frühestmöglichen Rentenbeginn und hierfür wiederum auf die Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente wegen Behinderung zu erhalten, abstellt. Zwar sei eine solche Berechnungsmethode dem Anschein nach neutral, soweit sie auf das Renteneintrittsalter abstelle. Der Bezug der Altersrente setze jedoch ein Mindestalter voraus, welches bei Schwerbehinderten anders sei und ihnen ermögliche, früher als nichtbehinderte Arbeitnehmer in Rente zu gehen. Das führe bei der Berechnung der Abfindung dazu, dass sie wegen ihrer Schwerbehinderung eine geringere Entlassungsabfindung erhielten. Folglich ergebe sich aus der Sozialplanregelung eine mittelbar auf dem Kriterium der Behinderung beruhende Ungleichbehandlung (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 55 ff.). 27 Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der einer kurz vor dem Renteneintritt stehenden Altersgruppe angehört, befinde sich mit nichtbehinderten Arbeitnehmern derselben Altersgruppe in einer vergleichbaren Situation, wenn ihre Arbeitsverhältnisse mit ihrem Arbeitgeber aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen enden würden. Der Vorteil des schwerbehinderten Arbeitnehmers, ab Vollendung eines niedrigeren Alters als bei nichtbehinderten Arbeitnehmern eine Altersrente in Anspruch nehmen zu können, bringe ihn nicht in eine besondere Situation gegenüber diesen Arbeitnehmern (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 60 ff.). 28 Eine Reduzierung der Abfindungsleistung aus einem Sozialplan gemäß § 112 BetrVG wegen des für einen schwerbehinderten Arbeitnehmer früher möglichen Bezugs von Altersrente sei in diesem Fall nicht nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i der Richtlinie 2000/78 gerechtfertigt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 71). Für eine solche bestünden zwar legitime Ziele, welche die Ungleichbehandlung wegen des Alters „objektiv und angemessen“ „im Rahmen des nationalen Rechts“ rechtfertigen könnten. (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 40 ff., 64). Die Anwendung einer solchen Regelung auf schwerbehinderte Arbeitnehmer im Falle des für sie möglichen früheren Rentenbezugs gehe über das zur Erreichung dieser Ziele Erforderliche aber hinaus. Der Vorteil des früheren Rentenbezugs rechtfertige die Minderung des Betrags der Entlassungsabfindung nicht. Diese Argumentation liefe darauf hinaus, die praktische Wirksamkeit der nationalen Vorschriften, die den genannten Vorteil vorsehen, zu beeinträchtigen. Die Sozialplanregelung bewirke eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und gehe daher über das hinaus, was zur Erreichung der verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich sei (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C-152/11 - [Odar] Rn. 65 ff.). 29 Im Anschluss an die zuletzt genannte Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union wird daher in der nationalen Rechtsprechung vertreten, dass die Berechnung der Höhe einer Sozialplanabfindung unter Berücksichtigung der vorzeitigen Rentenbezugsmöglichkeit für schwerbehinderte Arbeitnehmer eine mittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung darstelle, die sachlich nicht gerechtfertigt sei (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn.72 ff.). Ebenso sei eine Regelung in einer Dienstvereinbarung und in einem auf ihr beruhenden Auflösungsvertrag unwirksam, wonach das einem freiwillig ausscheidenden Arbeitnehmer gewährte Übergangsgeld bis zum Beginn der Regelaltersgrenze (Vollendung des 65. Lebensjahres), längstens jedoch bis zum Erreichen einer ungekürzten Altersrente und damit schwerbehinderten Arbeitnehmern kürzer gezahlt wird als nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern (vgl. hierzu Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 53 ff.; a. A. LAG Berlin-Brandenburg 12. März 2014 - 23 Sa 1807/13 - Rn. 39 f.). Ebenso hat das Bundesarbeitsgericht eine Tarifvorschrift, welche vorsieht, dass ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis unabhängig von dem vereinbarten Ende mit dem Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat endet, für den der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beanspruchen kann, insoweit für unwirksam erachtet, als sie dazu führen würde, dass ein schwerbehinderter Arbeitnehmer, der Altersteilzeit im Blockmodell leistet, nach einer im Vergleich mit der Arbeitsphase wesentlich kürzeren Freistellungsphase aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BAG 12. November 2013 - 9 AZR 484/12 - Rn. 11, 16 f.). 30 Vor diesem Hintergrund stellt sich für das Berufungsgericht die von dem Gerichtshof der Europäischen Union als das für die Auslegung des Unionsrechts zuständige Gericht zu beantwortende Frage, ob die Anwendung des § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich im Fall einer Berechtigung zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes für schwerbehinderte Menschen gegen Art. 2 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG verstößt. 31 Bei § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich handelt es sich um eine tarifvertragliche Bestimmung, welche dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG unterliegt. Gemäß Art. 16 Buchst. b dieser Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in Arbeits- und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt werden oder erklärt werden können oder geändert werden. Für den Grundsatz des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher Arbeit (Art. 119 EWG-Vertrag, Art. 141 EG-Vertrag, Art. 157 AEUV, Art. 23 EU‑GRCharta) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass dieser nicht nur für Behörden verbindlich ist, sondern sich auch auf alle die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regelnden Tarifverträge und alle Verträge zwischen Privatpersonen erstreckt (vgl. EuGH 31. Mai 1995 - C-400/93 - [Royal Copenhagen] Rn. 45). Dieser Grundsatz des gleichen Entgelts ist eine Ausprägung des allgemeinen Diskriminierungsverbots (vgl. EuGH 9. Dezember 2004 - C-19/02 - [Hlozek] Rn. 44; 9. November 1993 - C‑132/92 - [Birds Eye Walls Ltd.] Rn. 17), dass sich dementsprechend ebenfalls auf Tarifverträge erstreckt. 32 Im Rahmen der Beurteilung, ob eine unzulässige Diskriminierung vorliegt, ist die durch die Koalitionsfreiheit geschützte Tarifautonomie und die daraus resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien zu beachten, welche auch im Unionsrecht Anerkennung gefunden haben (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 851/11 - Rn. 16; 19. Januar 2011 - 3 AZR 29/09 - Rn. 46 ff.). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass die Tatsache der Festlegung von Entgeltbestandteilen in Verhandlungen zwischen den Kollektivorganisationen vom nationalen Gericht als ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt werden kann, ob Unterschiede beim durchschnittlichen Entgelt von zwei Gruppen von Arbeitnehmern auf objektive Faktoren zurückgehen, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH 31. Mai 1995 - C-400/93 [Royal Copenhagen] Rn. 45). Dies gilt entsprechend für andere Diskriminierungsmerkmale. 33 Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen nach Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifende Bedenken dagegen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer durch die tarifliche Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich nicht diskriminiert werden, wenn der Bezug der Überbrückungsbeihilfe endet, weil sie eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen können. 34 Eine Benachteiligung gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern liegt vor. Schwerbehinderte Arbeitnehmer beziehen je nach Geburtsjahr für einen Zeitraum von einem Jahr bis drei Jahren weniger Überbrückungsbeihilfe als gleichaltrige nichtbehinderte Arbeitnehmer, bevor diese einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte besitzen (vgl. § 37, § 236a Abs. 2 SGB VI einerseits, § 36, § 236 Abs. 1 Satz 2 SGB VI andererseits). Im Falle der Regelaltersrente, die nach der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz Nr. 1 SGB VI) ohne die Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme bezogen werden kann, beträgt dieser Unterschied sogar fünf Jahre (vgl. § 35, § 235 SGB VI). 35 Die mit dem früheren Rentenbezug für den schwerbehinderten Menschen verbundenen Einkommenseinbußen sind erheblich, denn die Renteneinkünfte liegen, wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, deutlich unterhalb sowohl der Überbrückungsbeihilfe als auch dem sich in Verbindung mit dem Arbeitsentgelt ergebenden Gesamtverdienst. Selbst nach Aufnahme einer Vollzeittätigkeit durch den Kläger im April 2016 wäre eine - wenn auch gegenüber der vorherigen deutlich geringere - Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Bei einem Nettorentenniveau vor Steuern in Höhe von (vorläufig) 47,9 % im Jahr 2016 (vgl. dazu http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/Allgemeines/FAQ/Rente/_%20rentenniveau/rentenniveau.html abgerufen am 26. März 2017), ist auch allgemein davon auszugehen, dass der vorzeitige, zudem mit Abschlägen verbundene Bezug von Altersrente für Schwerbehinderte zu Einkommenseinbußen führt, welche durch die Möglichkeit des früheren Rentenbezugs nicht ausgeglichen werden. 36 Die Benachteiligung beruht zwar nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf einer verdeckten unmittelbaren Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2000/78/EG. Diese für die Benachteiligung wegen des Geschlechts begründete (vgl. EuGH 8. November 1990 - C-177/88 - [Dekker] Rn. 12) und für das Merkmal Alter ebenfalls anerkannte (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C-499/08 - [Andersen] Rn. 23) Rechtsfigur gründet sich im Unterschied zur mittelbaren Diskriminierung darauf, dass der in einer benachteiligenden Regelung vorgesehene Differenzierungsgrund mit einem von der Richtlinie 2000/78/EG erfassten Diskriminierungsmerkmal untrennbar verbunden ist. Das ist vorliegend für das Merkmal der Behinderung nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht verweist zurecht darauf, dass der Differenzierungsgrund in § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich - Berechtigung zum Bezug von vorgezogener Altersrente - gerade nicht nur schwerbehinderte Menschen, sondern eine Vielzahl von unterschiedlichen Versichertengruppen betrifft (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 15/11 - Rn. 8). Zwar kann nur ein schwerbehinderter Arbeitnehmer eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen. Das verbindet aber den Grund für die Beendigung der Überbrückungsbeihilfezahlung nicht untrennbar mit diesem Diskriminierungsmerkmal, wenn aus vielen anderen Gründen ebenfalls vorgezogene Renten bezogen werden können. 37 Jedoch liegt eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i Richtlinie 2000/78/EG vor. Eine solche ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, dass diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Die Vorschrift des § 8 Nr. 1 Buchst. c Alt. 1 TV SozSich stellt für die Beendigung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe auf die Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente ab. Diese grundsätzlich neutrale Formulierung wirkt sich unterschiedlich auf behinderte und nichtbehinderte Arbeitnehmer aus. Da es nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Rente durch den Arbeitnehmer, sondern allein auf seinen darauf bezogenen Anspruch ankommt, führt die Regelung für behinderte Arbeitnehmer zu einer gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern stets verkürzten Bezugsdauer. Für beide Beschäftigtengruppen besteht aber dieselbe Ausgangssituation, denn sie wurden von ihrem Arbeitgeber gekündigt und sollen aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der Dauer der Beschäftigungszeit zum Zeitpunkt ihrer Entlassung eine Hilfe zur Aufrechterhaltung eines aufgrund ihrer bisherigen Beschäftigung und des damit verbundenen Verdienstes angemessenen Lebensstandards bis zum Rentenbezug erhalten. Ihr Arbeitsverhältnis hat aus demselben Grund und unter denselben Voraussetzungen geendet (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C‑152/11 - [Odar] Rn. 61), auch der Bezug der Überbrückungsbeihilfe hängt von denselben Voraussetzungen gemäß § 4 TV SozSich ab. 38 Die Möglichkeit eines vorgezogenen Rentenbezugs für behinderte Arbeitnehmern führt nicht dazu, dass diese Vergleichbarkeit aufgehoben wird. Auch hier gilt, dass der den behinderten Arbeitnehmer gewährte Vorteil, früher als die nichtbehinderten Arbeitnehmer eine Altersrente in Anspruch nehmen zu können, sie gegenüber diesen nicht in eine besondere Situation bringt (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C‑152/11 ‑ [Odar] - Rn. 62). Der Kläger ist als ein Arbeitnehmer, der aufgrund seiner Behinderung als schwerbehinderter Mensch anerkannt ist, in Bezug auf seine durch die Standortschließung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation mit nicht schwerbehinderten Arbeitnehmern. Ebenso wie diese verliert er mit dem Arbeitsplatz auch seinen Anspruch auf das bisher gewährte Arbeitsentgelt (vgl. allgemein für Betriebsänderungen BAG 17. November 2015 - 1 AZR 938/13 - Rn. 26). Das Abstellen auf die vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderten im Zusammenhang mit der Überbrückungsbeihilfe läuft darauf hinaus, den mit der vorzeitigen Altersrente gewährten Vorteil zu beeinträchtigen, der darin besteht, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind (vgl. EuGH a. a. O. - Rn. 67). Als Ausgleich für die allein aus der Schwerbehinderung resultierenden Nachteile muss er - wie die Schwerbehinderung selbst - beim Vergleich der beiden Arbeitnehmergruppen und ihrer Situation beim Bezug der Überbrückungsbeihilfe hinweggedacht werden. Andernfalls würde sich die gesetzliche Kompensation für besondere Erschwernisse, denen Schwerbehinderte ausgesetzt sind, zu ihren Lasten auswirken (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46). 39 Mit der Begrenzung des Bezugs der Überbrückungsbeihilfe auf den Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Rentenzahlung gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung hat, verfolgen die Tarifvertragsparteien zwar grundsätzlich ein rechtmäßiges Ziel. Es handelt sich um eine soziale Sonderleistung des Arbeitgebers, durch die ein während eines Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitslosigkeit auftretender wirtschaftlicher Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben überbrückt werden soll. Zugleich soll ein Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit auch zu schlechteren als den bisherigen Entgeltbedingungen geschaffen werden. Nicht nur der damit bezweckte Schutz von Arbeitnehmern mit langer Betriebszugehörigkeit und zur Wiedereingliederung ist rechtmäßig (vgl. EuGH 12. Oktober 2010 - C‑499/08 - [Andersen] Rn. 29; BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 15/11 - Rn. 13), sondern auch seine Begrenzung, weil es sich um eine freiwillige Sonderleistung des Arbeitgebers handelt, zu der er grundsätzlich nicht schon aufgrund des früheren Arbeitsverhältnisses verpflichtet ist und die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgehen (vgl. BAG a. a. O. - Rn. 23). 40 Im Rahmen der durch die Tarifautonomie gewährten Gestaltungsbefugnis können die Tarifvertragsparteien auch generell davon ausgehen, dass der Überbrückungsbedarf entfällt, wenn ein Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet und rentenberechtigt ist. Insoweit ist es angemessen, die Sonderleistung zu diesem Zeitpunkt zu beenden. Dies gilt im Hinblick auf ihre Freiwilligkeit auch, soweit auf den frühestmöglichen Zeitpunkt einer Inanspruchnahme von vorgezogener Altersrente mit den dann zwingend anfallenden Abschlägen abgestellt wird. Darüber hinaus ist es angemessen, dass zur Regelung einer Vielzahl von Sachverhalten nicht auf die individuelle Rentensituation des einzelnen Arbeitnehmers eingegangen wird, sondern pauschal und typisierend die Rentenberechtigung als solche zur Begrenzung der Leistungspflicht herangezogen wird. Etwaige Brüche in der Erwerbsbiographie oder andere Gründe, die zu einer nicht mehr angemessene Rentenhöhe führen, sind nicht vom Arbeitgeber, sondern mit anderen Mitteln auszugleichen. Dementsprechend ist eine auf den Zeitpunkt der Rentenberechtigung abstellende Regelung zur Erreichung des Ziels einer zeitlich begrenzten Überbrückungsbeihilfe für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit grundsätzlich auch erforderlich. 41 Für die Begrenzung der Leistungspflicht ist es aber nicht mehr erforderlich und zu weitgehend, diese mit dem Zeitpunkt des möglichen Bezugs einer vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beenden. Sie stellt im Kontext der Überbrückungsbeihilfe und des damit verfolgten Zwecks eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer dar und geht daher über das hinaus, was zur Erreichung des von den Tarifparteien verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. EuGH, 6. Dezember 2012 - C‑152/11 - [Odar] Rn. 65, 70). Hinter der Möglichkeit zum früheren abschlagsfreien Renteneintritt für Schwerbehinderte steht der sozialpolitische Zweck, die Renteneintrittszeiten an die Bedürfnisse behinderter Menschen anzupassen. Mit ihr soll der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit behinderter und nicht behinderter Beschäftigter im Alter Rechnung getragen werden (vgl. LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 73; Hess. LAG 4. September 2015 - 14 Sa 1288/14 - Rn. 58; LAG Köln 19. November 2013 - 12 Sa 692/13 - Rn. 46). Schwerbehinderte Arbeitnehmer können daher früher als nichtbehinderte Arbeitnehmer Altersrente beziehen, und zwar auch unter Hinnahme der Abschläge, müssen dies aber nicht. Dann haben sie aber im Allgemeinen größere Schwierigkeiten als nichtbehinderte Arbeitnehmer, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dieses Risiko steigt, je mehr sie sich dem Renteneintrittsalter nähern. Zudem haben sie spezifische Bedürfnisse im Zusammenhang sowohl mit dem Schutz, den ihr Zustand erfordert, als auch mit der Notwendigkeit, dessen mögliche Verschlechterungen zu berücksichtigen. Insoweit ist dem Risiko Rechnung zu tragen, dass Schwerbehinderte unabweisbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt sind und diese finanziellen Aufwendungen sich mit zunehmendem Alter erhöhen (vgl. EuGH 6. Dezember 2012 - C - 152/11 - [Odar] Rn. 69; LAG Hamm 2. Juni 2016 - 11 Sa 1344/15 - Rn. 74). Die Verkürzung der Bezugszeit für die Überbrückungsbeihilfe gegenüber nichtbehinderten Arbeitnehmern berücksichtigt diesen Aspekt nicht. 42 Die unterschiedslose Berücksichtigung der unterschiedlichen Altersgrenzen für den Bezug von vorgezogenen Altersrenten bei behinderten und nichtbehinderten Arbeitnehmern ist nicht aus Kohärenzgründen erforderlich (so aber BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 18 ff.). Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass die Überbrückungsbeihilfe nur dann zu zahlen ist, wenn der schwerbehinderte Arbeitnehmer in dem tariflich erforderlichen Umfang tatsächlich arbeitet bzw. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Entscheidet er sich für einen ggf. vorgezogenen Altersrentenbezug, entfällt die Unterstützungsleistung des Arbeitgebers. Vor dem Hintergrund, dass es auch Ziel des TV SozSich ist, eine Anreizwirkung für eine Tätigkeit zu bieten, die zur weitest möglichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt führt, beeinträchtigt es das Interesse des schwerbehinderten Menschen an einer möglichst langen Eingliederung in den Arbeitsprozess vor Ausscheiden aus dem Erwerbsleben unter Berücksichtigung seiner behinderungsbedingten Beeinträchtigungen, wenn er früher als nichtbehinderte Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe und dadurch die Möglichkeit der Ausübung einer geringer entlohnten, aber behinderungsgerechten Beschäftigung verliert. Für den tariflichen Regelungszweck, nur vorübergehend eine Überbrückungsleistung zu gewähren, ist es ausreichend, bei behinderten Arbeitnehmern auf den Zeitpunkt abzustellen, ab dem ein nichtbehinderter Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld beziehen kann. 43 Dem steht die aus der Tarifautonomie resultierende Gestaltungsbefugnis der Tarifvertragsparteien nicht entgegen. So wie sie typisierend Umfang und Dauer der Überbrückungsbeihilfe festlegen können, haben sie ebenso typisierend die Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer bei deren Gestaltung zu berücksichtigen. Sie sind gemäß Art. 16 Buchst. b Richtlinie 2000/78/EG Adressat des Gleichbehandlungsgrundsatzes der Richtlinie 2000/78/EG. Das begrenzt ihre Gestaltungsbefugnis, wenn wie hier ohne Weiteres eine Diskriminierung wegen Behinderung ausgeschlossen werden kann.