Beschluss
14 Ta 208/15
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2016:0126.14TA208.15.00
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Leitsätze
Der Erwerbstätigenfreibetrag ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens pauschal in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30. März 2015 (3 Ca 618/13) aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erwerbstätigenfreibetrag ist unabhängig von der Höhe des erzielten Einkommens pauschal in vollem Umfang zu berücksichtigen, allerdings nur bis zur Höhe des tatsächlich erzielten Arbeitseinkommens. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 30. März 2015 (3 Ca 618/13) aufgehoben. Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Hamm vom 24. April 2014 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.), §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin vom 4. Februar 2015 ist begründet. Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren dargelegt und belegt, dass sie weiterhin nicht in der Lage ist, einen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten. 1. Die Klägerin bezieht seit 15. Juni 2014 ein monatlich unregelmäßig anfallendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, welches im Jahr 2015 von Januar bis April 2015 bei einem Gesamtverdienst von 1.317,50 Euro im Durchschnitt 329,38 Euro betragen hat. Des Weiteren wird ihr von den Eltern ihres Freundes Kost und Logis gewährt. Diese Naturalleistungen sind als geldwerte Leistungen mit den Werten nach § 2 SozialversicherungsentgeltVO (in 2015: 459,00 Euro) abzüglich des gezahlten Kostgeldes (200,00 Euro) dem Einkommen hinzuzurechnen (vgl. BAG, 12. Oktober 2009, 3 AZB 21/09, n. v.; LAG Hamm, 22. Dezember 2009, 14 Ta 207/09, juris). Daraus ergibt sich ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 588,38 Euro. 2. Das an die Klägerin gezahlte Eltern- bzw. Betreuungsgeld in Höhe von 150,00 Euro ist gemäß § 10 BEEG nicht als Einkommen zu berücksichtigen. 3. Es kann offen bleiben, ob Kindergeld als Einkommen des beziehenden Elternteils zu berücksichtigen ist, soweit das Kindergeld nicht zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts eines minderjährigen Kindes zu verwenden ist (so OLG Bamberg, 14. Februar 2014, 2 WF 158/13, FamRZ 2015, 349 = juris Rn. 11. ff.; OLG Karlsruhe, 29. Juni 2015, 18 WF 70/15, MDR 2015, 1075 0 juris Rn. 6 ff.; jeweils m. w. N.) oder ob es aufgrund der Neufassung des § 1612b BGB als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen ist, welches auf den Freibetrag des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO anzurechnen ist (so LAG Berlin Brandenburg, 29. September 2014, 3 Ta 1494/14, NZA-RR 2015, 44, Rn. 19 f.; LAG Köln, 15. Juni 2015, 1 Ta 209/15, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.). Bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung hat es zu verbleiben, weil die Summe der abzusetzenden Freibeträge und Belastungen in beiden Fällen das Einkommen der Klägerin jeweils übersteigt. a) Das monatliche Einkommen der Klägerin würde unter Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 184,00 Euro insgesamt 772,38 Euro betragen. Nach Abzug der ihr zustehenden Freibeträge verbleibt kein Einkommen, aus dem eine monatliche Ratenzahlung festgesetzt werden kann. aa) Vom Einkommen der Klägerin abzusetzen ist auf der Grundlage der PKHB 2016 (BGBl. I 2015, 2357) zunächst der persönliche Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a) ZPO in Höhe von 468,00 Euro. bb) Des Weiteren ist der Erwerbstätigenfreibetrag in voller Höhe von 213,00 Euro gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO abzusetzen. (1) Eine lediglich nach Maßgabe des § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII erfolgende Minderung des Erwerbstätigenfreibetrags aufgrund der geringfügigen Beschäftigung der Klägerin (in Höhe von zuletzt durchschnittlich 329,38 Euro) ist prozesskostenhilferechtlich unzulässig. Nach der zuletzt genannten Bestimmung in ihrer derzeit gültigen Fassung ist bei der Berechnung des Einkommens im Rahmen der Gewährung von Sozialhilfe ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt vom Einkommen abzusetzen. Diese Obergrenze wurde erst mit Wirkung ab 7. Dezember 2006 eingeführt. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. März 2005 gültigen Fassung verwies auf den damals geltenden § 82 Abs. 3 SGB XII, welcher die genannte Obergrenze noch nicht enthielt. Zum 1. April 2005 trat § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO in Kraft. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BT‑Drucks. 15/4952, S. 46) wurde die bisherige Verweisung auf die Regelung des § 82 Abs. 3 SGB XII (Abzug von 30 % des Bruttoeinkommens) wegen der fehlenden Obergrenze für nicht sachgerecht erachtet und allein vor diesem Hintergrund durch den nunmehr in § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO enthaltenen Pauschalabzug ersetzt (vgl. BAG, 4. Mai 2009, 3 AZB 76/09, juris, Rn. 4). Im Bereich der Prozesskostenhilfe gilt damit eine speziellere Norm für die Anrechnung eines Freibetrages bei Erwerbstätigkeit im Rahmen der Einkommensermittlung. An dieser Regelung hat sich durch die spätere Einführung einer der Höhe nach gleichen Obergrenze in § 82 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nichts geändert. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO geht ihr weiterhin als speziellere Regelung des Prozesskostenhilferechts vor. (2) Bei jeder Form von Erwerbstätigkeit ist demnach der volle Freibetrag unabhängig von der Höhe des daraus erzielten Einkommens zu berücksichtigen, wobei allerdings nur eine Verrechnung mit dem tatsächlich erzielten Arbeitseinkommen erfolgt (vgl. Musielak/Voit/Fischer, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 115 ZPO Rn. 17; Bahrenfuss/Wittenstein, FamFG, Anhang zu §§ 76 ff. FamFG, § 115 ZPO Rn. 28). Im vorliegenden Fall übersteigt das Einkommen der Klägerin (329,38 Euro) den Erwerbstätigenfreibetrag, der demnach in voller Höhe (213,00 Euro) anzurechnen ist. cc) Die Klägerin ist darüber hinaus gegenüber ihrem am 16. Dezember 2013 geborenen Kind unterhaltspflichtig und alleinerziehend. (1) Dementsprechend ist von ihrem Einkommen zunächst gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO der Mehrbedarf nach § 21 SGB II bzw. § 30 SGB XII abzusetzen. Dieser Mehrbedarf für Alleinerziehende beträgt bei einem Kind unter 7 Jahren 36 % des Regelsatzes (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII), im Falle der Klägerin also 145,44 Euro (Regelsatz 404,00 Euro x 36 %). (2) Darüber hinaus steht der Klägerin gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b) ZPO für ihr zwei Jahre altes Kind ein Unterhaltsfreibetrag von 272,00 Euro zu. Dieser mindert sich gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO um die Unterhaltszahlung des Vaters des Kindes in Höhe von 241,00 Euro, so dass noch ein bei der Klägerin abzuziehender Betrag von 31,00 Euro verbleibt. Es ist rechnerisch unerheblich, ob dieser Restfreibetrag auf das Einkommen der Klägerin angerechnet wird, dass unter Berücksichtigung der Kindergeldes in voller Höhe errechnet wird (hier: 588,38 Euro + 184,00 Euro), oder ob dieser Restfreibetrag das anzurechnende Kindergeld mindert (hier: auf 153,00 Euro), dementsprechend zu einem geringeren Einkommen der Klägerin führt (588,38 Euro + 153,00 Euro), von dem jedoch kein Unterhaltsfreibetrag für das Kind mehr abzusetzen wäre. dd) Die Summe der abzusetzenden Freibeträge (857,44 Euro bzw. 826,44 Euro) übersteigt bereits das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin (772,38 Euro bzw. 741,38 Euro). Ein Beitrag zu den Kosten der Prozessführung ist ihr nicht möglich, selbst wenn das Kindergeld als Einkommen bei ihr anzurechnen wäre. b) Das monatliche Einkommen der Klägerin würde ohne Berücksichtigung des Kindergeldes in Höhe von 184,00 Euro insgesamt 588,38 Euro betragen. Aufgrund der Anrechnung des Kindergeldes gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO beim Unterhaltsfreibetrag für das Kind würde dieser im Hinblick auf die zusätzliche Unterhaltszahlung des Kindesvaters zwar entfallen. Die Summe der übrigen Freibeträge (826,44 Euro) übersteigt jedoch das Einkommen der Klägerin, so dass auch in diesem Fall kein Raum für eine Ratenzahlungsanordnung verbleibt. 4. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.