Beschluss
12 Ta 11/16
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2017:0126.12TA11.16.0A
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Leitsätze
1. Eine kostenfreie oder kostengünstige Unterkunft ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als geldwerter Vorteil dem einzusetzenden Einkommen hinzuzurechnen.(Rn.16)
2. Auch eine Verpflegung gegen einen verhältnismäßig geringen Kostenbeitrag ist nicht als geldwerter Vorteil dem einzusetzenden Einkommen hinzuzurechnen.(Rn.18)
Der Kostenbeitrag mindert nicht das einzusetzende Einkommen.(Rn.19)
Die Bewertung freier Verpflegung bleibt unentschieden.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01. Juli 2016 teilweise wie folgt abgeändert:
- für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016 hat die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 14,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen.
- für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2017 hat die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 11,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Die Gerichtsgebühr wird nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine kostenfreie oder kostengünstige Unterkunft ist im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht als geldwerter Vorteil dem einzusetzenden Einkommen hinzuzurechnen.(Rn.16) 2. Auch eine Verpflegung gegen einen verhältnismäßig geringen Kostenbeitrag ist nicht als geldwerter Vorteil dem einzusetzenden Einkommen hinzuzurechnen.(Rn.18) Der Kostenbeitrag mindert nicht das einzusetzende Einkommen.(Rn.19) Die Bewertung freier Verpflegung bleibt unentschieden.(Rn.20) 1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01. Juli 2016 teilweise wie folgt abgeändert: - für den Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016 hat die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 14,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen. - für den Zeitraum ab dem 01. Januar 2017 hat die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 11,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 3. Die Gerichtsgebühr wird nicht erhoben. I. Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die nachträgliche Festsetzung von Ratenzahlungen. Mit Beschluss vom 26. Juni 2014 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung. Zuvor war das Verfahren in der Hauptsache mit dem Prozessvergleich vom 25. Juni 2014 beendet worden. Auf der Grundlage verbesserter Einkünfte der Klägerin legte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 01. Juli 2016 (Bl. 101 f. der Akte) fest, dass die Klägerin monatliche Raten in Höhe von 115,-- Euro auf die Prozesskosten zu zahlen habe. Die Beschwerde der Klägerin ging am 25. Juli 2016 beim Arbeitsgericht ein. Die Klägerin trägt vor, folgende Ausgaben seien bei der Berechnung der Monatsraten, obwohl erheblich, nicht berücksichtigt worden: - Rhein-Neckar-Ticket: 82,00 Euro - Handykosten: 30,00 Euro - Beitrag zu Kost und Logis, die von den Eltern geleistet würden: 200,00 Euro Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht am 30. August 2016 zur Entscheidung vorgelegt. II. Die fristgemäß eingelegte und auch sonst zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01. Juli 2016 hat überwiegend Erfolg. Sie ist insoweit begründet, als die zu leistenden Monatsraten im Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016 nicht mehr als 14,-- Euro und im Zeitraum ab dem 01. Januar 2017 nicht mehr als 11,-- Euro betragen. 1. Die Monatsraten errechnen sich wie folgt: a) Zeitraum 01. Juli bis 31. Dezember 2016: - Monatseinkommen der Klägerin: 912,60 Euro netto - persönlicher Freibetrag: 468,00 Euro - Freibetrag Erwerbstätige: 213,00 Euro - Wohnkosten (geschätzter Anteil an 200,-- Euro): 120,00 Euro (2 a) - Rhein-Neckar-Ticket: 82,00 Euro - einsetzbares Einkommen: 29,60 Euro. Die Kost- und Logisleistungen der Eltern, für die die Klägerin einen Kostenbeitrag zahlt, sind nicht als geldwerte Leistungen zu Lasten der Klägerin zu berücksichtigen (2). Ebenso unberücksichtigt bleiben der Kostenbeitrag der Klägerin, soweit er sich auf die Verpflegungsleistungen der Eltern bezieht (2 b), und die von der Klägerin geltend gemachten Handykosten (3). Bei einem einsetzbaren Einkommen in Höhe von 29,60 Euro errechnet sich gem. § 115 Abs. 2 ZPO eine zu zahlende Monatsrate in Höhe von 14,-- Euro. b) Zeitraum ab 01. Januar 2017: Zu berücksichtigen sind die mit Wirkung ab dem 01. Januar 2017 erhöhten Freibeträge (persönlicher Freibetrag: + 5,00 Euro, Freibetrag Erwerbstätige: + 2,00 Euro). Das einzusetzende Einkommen mindert sich auf 22,60 Euro. Dementsprechend betragen die Monatsraten ab dem 01. Januar 2017 11,-- Euro. 2. Die zu berücksichtigen Einkünfte der Klägerin erhöhen sich nicht dadurch, dass sie von ihren Eltern gegen Zahlung eines Kostenbeitrags Kost und Logis erhält. Der geldwerte Vorteil der elterlichen Leistungen ist den Einkünften nicht hinzuzurechnen. a) Kostengünstig oder kostenfrei überlassener Wohnraum stellt zwar einen geldwerten Vorteil dar, weil er sonst anfallende Wohnkosten erspart. Weil der geldwerte Vorteil aber in der Kostenersparnis und nicht in der Überlassung des Wohnraums begründet ist, erhöht er nicht die Einkünfte im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Regelungen des § 115 Abs. 1 ZPO gehen davon aus, dass die bedürftige Partei einkommensneutral über Wohnraum verfügt. Als erheblich für die Prozesskostenhilfe werden nur die dadurch entstehenden Wohnkosten behandelt (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Hier wirkt sich die kostengünstige oder kostenfreie Überlassung des Wohnraums aus, weil sich die abzugsfähigen Wohnkosten mindern bzw. überhaupt nicht anfallen. Würde man freies Logis sowohl bei den Einkünften als Zuwachs als auch bei den sonst anfallenden Abzügen als kostenneutral behandeln, würde man denselben Sachverhalt zu Lasten der bedürftigen Partei doppelt berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil, der mit der kostengünstigeren oder kostenfreien Überlassung von Wohnraum verbunden ist, ist daher nicht Bestandteil der Einkünfte nach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. Dürbeck/Gottschalk, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2016, Rn. 271; Geimer, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 115 Rn. 14; Wache, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1, 5. Aufl. 2016, § 115 Rn. 9; a.A. BAG - 12. Oktober 2009 - 3 AZB 21/09, BeckRS 2010, 67036; LAG Hamm - 26. Januar 2016 - 14 Ta 208/15, Rn. 2). Die Klägerin zahlt an ihre Eltern für Kost und Logis im Elternhaus einen Kostenbeitrag in Höhe von 200,-- Euro. Gegen die Schätzung des Gerichts, dass davon 120,-- Euro als Kostenbeitrag zu dem überlassenen Wohnraum geleistet werden, haben die Verfahrensbeteiligten keine Einwendungen erhoben. Von dem Monatseinkommen der Klägerin sind daher gem. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO 120,-- Euro abzuziehen. b) Auch die kostengünstige Verpflegung (die Klägerin zahlt monatlich geschätzte 80,-- Euro für die Verpflegung, die sie von ihren Eltern erhält) stellt einen geldwerten Vorteil dar, weil sie Verpflegungskosten erspart. Aus den gleichen grundsätzlichen Erwägungen wie bei der Überlassung kostengünstigen Wohnraums ist dieser Vorteil ebenfalls nicht den Einkünften im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzuzurechnen. Allerdings wirkt sich die kostengünstige Verpflegung anders als der kostengünstig überlassene Wohnraum nicht auf der Ausgabenseite ausgabenmindernd aus, weil der Verpflegungsaufwand unabhängig davon, welche Geldbeträge die bedürftige Partei tatsächlich monatlich für die Verpflegung ausgibt, in den feststehenden persönlichen Freibetrag (§ 115 Abs. 1 Nr 1 b ZPO) miteinfließt. Der Gesetzgeber hat den Verpflegungsaufwand der bedürftigen Partei pauschaliert. Abweichungen nach oben wie nach unten bleiben außer Betracht. Es entspricht daher dem gesetzgeberischen Willen, wenn sich eine kostengünstige Verpflegung nicht auf die Berechnung des einzusetzenden Einkommens auswirkt. Die Möglichkeit einer kostengünstigen Verpflegung auch durch elterliche Leistungen ist daher bei Berechnung des einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen (einschränkend: Wache, § 115 Rn. 21; a.A. BAG, a.a.O.; LAG Hamm, a.a.O.; Dürbeck/Gottschalk, Rn. 244; Geimer, § 115 Rn. 10 f.). Nicht zu entscheiden ist die Frage, wie die regelmäßige kostenfreie Verpflegung zu behandeln ist. (Hier erscheint aber eine Bewertung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung im Verhältnis zu den im persönlichen Freibetrag berücksichtigten Verpflegungskosten als überhöht - vgl. auch den Anteil der Verpflegungskosten am Regelbedarf im Einpersonenhaushalt gem. § 5 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz.) Der von der Klägerin geltend gemachte Beitrag zu den elterlichen Verpflegungskosten in Höhe von geschätzten 80,-- Euro ist nicht von ihren Einkünften abzuziehen, weil er Bestandteil der allgemeinen Lebenshaltungskosten ist, die durch den persönlichen Freibetrag abgedeckt sind. 3. Dasselbe gilt für die ebenfalls geltend gemachten Handykosten. Auch sie sind pauschaliert im persönlichen Freibetrag enthalten und können daher nicht als zusätzliche Abzugsposten berücksichtigt werden. Der Beschwerde der Klägerin ist aus den genannten Gründen zum überwiegenden Teil stattzugeben, zum geringeren Teil ist sie zurückzuweisen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde kann in Bezug auf die Klägerin nicht zugelassen werden, weil die Voraussetzungen einer Zulassung entsprechend § 72 Abs. 2 i.V. mit § 78 ArbGG insoweit nicht gegeben sind. Eine Rechtsbeschwerde der Staatskasse ist nicht statthaft (§ 127 Abs. 3 ZPO). 2. Von der Erhebung der Gerichtsgebühr wird gem. Nr. 8614 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz abgesehen.